St.Gallen Sonstiges 01.04.2022 EL 2020/50

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.07.2022 Entscheiddatum: 01.04.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2022 Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Es steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte im hier relevanten Zeitraum nicht im Kanton St. Gallen resp. nicht in der Schweiz gelebt hat. Die EL- Durchführungsstelle wird somit weitere Abklärungen vornehmen müssen, insbesondere wird sie den Versicherten, die ehemalige "Vermieterin" und weitere Personen zur Sache befragen müssen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2022, EL 2020/50). Entscheid vom 1. April 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/50 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jakob Rhyner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV und von Krankheitskosten Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Oktober 2004 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente an (Dossier 2, act. 128). Er gab an, an der B.strasse 1, C., zur Miete zu wohnen. Der monatliche Bruttomietzins betrage Fr. 640.--. Er lebe alleine. Laut dem Mietvertrag vom 27. Mai 2003 hatte D.___ dem Versicherten das Haus an der B.___strasse 1 ab dem 1. Juni 2003 auf unbestimmte Zeit zu einem Bruttomietzins (ohne Abstellplatz) von Fr. 640.-- pro Monat vermietet. Mit Verfügung vom 25. November 2004 sprach die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2004 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 679.-- zu (davon Fr. 145.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen für persönliche Auslagen, Dossier 2, act. 125). In der Anspruchsberechnung hatte sie einen Mietzins von Fr. 7'680.-- pro Jahr berücksichtigt (12 x Fr. 640.--). Ab dem 1. Januar 2005 fiel der Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen weg (Dossier 2, act. 124). A.a. Im Formular betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen gab der Versicherte am 24. Mai 2007 an, dass der Mietzins unverändert Fr. 640.-- pro Monat betrage (Dossier 2, act. 121). Am 10. Mai 2007 bestätigte die Vermieterin A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. handschriftlich, dass sie den Mietzins von Fr. 640.-- pro Monat in bar erhalte (Dossier 2, act. 119-9). Im Revisionsformular vom 20. Mai 2011 gab der Versicherte an, dass der Mietzins neu Fr. 8'400.-- betrage (12 x Fr. 700.--, Dossier 2, act. 102). Die Vermieterin bestätigte am 17. Mai 2011, dass der Mietvertrag vom 1. Juni 2003 (richtig: 27. Mai 2003) weiterhin gültig sei (Dossier 2, act. 101). Seit dem 1. Januar 2011 betrage die Miete inklusive Nebenkosten, aber ohne Abstellplatz, Fr. 700.-- pro Monat. Der Mietzins sei jeweils am 10. des Monats in bar zu bezahlen. Diese Mietzinserhöhung war bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung jedoch vergessen worden (Dossier 2, act. 93, act. 91). Im Januar 2012 reichte der Versicherte den per 1. Januar 2011 abgeänderten Mietvertrag ein (Dossier 2, act. 91). In der Folge setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des neuen Mietzinses von Fr. 8'400.-- pro Jahr rückwirkend ab 1. Mai 2011 neu fest (Dossier 2, act. 87 ff.). Im Revisionsformular vom 29. Mai 2015 erklärte der Versicherte, dass der Mietzins unverändert Fr. 700.-- pro Monat betrage (Dossier 2, act. 72-3). Die Vermieterin bestätigte am 22. Juni 2015 den angegebenen Mietzins und erklärte, dass dieser jeweils am 10. des Monats in bar zahlbar sei (Dossier 2, act. 71-3). Ab dem 1. Januar 2015 rechnete die EL-Durchführungsstelle in der Anspruchsberechnung daher weiterhin einen Mietzins von Fr. 8'400.-- pro Jahr an (Dossier 2, act. 63 ff.). Da der Versicherte durch eine Erbschaft zu Vermögen gekommen war (Dossier 2, act. 59), hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 24. November 2016 wegen eines Einnahmenüberschusses rückwirkend ab 1. Juni 2016 revisionsweise auf (Dossier 2, act. 52 ff.). A.c. Am 9. September 2019 meldete eine Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle C.___ der EL-Durchführungsstelle, sie habe durch Zufall erfahren, dass der Versicherte gar nie an der B.strasse 1 wohnhaft gewesen sei (Dossier 2, act. 51). Laut telefonischer Nachfrage bei Frau D. habe diese den Mietvertrag im Jahr 2003 ausgestellt, weil sie gedacht habe, dass ihr Ex-Ehemann, welcher an der B.strasse 1 gewohnt habe, zu seiner Freundin ziehen würde. Ihr Ex-Ehemann sei jedoch in der Wohnung geblieben und der Versicherte habe dort gar nicht einziehen können. Frau D. habe bestätigt, B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sie keine Mietzinszahlungen erhalten habe. Soweit Frau D.___ wisse, habe der Versicherte in E.___ oder in F.___ gelebt. Auch der Ex-Ehemann habe ihr (der Sachbearbeiterin) telefonisch bestätigt, dass der Versicherte nie in seiner Wohnung gelebt habe. Der Versicherte habe sich am 4. September 2019 beim Einwohneramt C.___ telefonisch rückwirkend per 30. August 2018 nach E.___ (G., (...)) abgemeldet. Am 18. September 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, ihr verschiedene Fragen zu seiner Wohnsituation im Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2016 zu beantworten (Dossier 2, act. 43). Das Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können, retourniert (Dossier 2, act. 39). Die Gemeinde G. informierte die EL-Durchführungsstelle am 19. November 2019 darüber, dass der Versicherte bereits 2003 nach C.___ weggezogen sei (Dossier 2, act. 36 f.). B.b. Anlässlich eines telefonischen Gesprächs mit einem Mitarbeiter der EL-Durch­ führungsstelle vom 27. November 2019 erklärte der Versicherte, dass er aktuell bei H.___ und I., J.strasse 13, C., wohne (Dossier 2, act. 35). Er sei viel auf Reisen. Manchmal sei er im Ausland, manchmal bei seinem Bruder in G. (E.), manchmal in K.. Auch in der Zeit vom Oktober 2004 bis Mai 2016 sei er viel auf Reisen gewesen. Sein Wohnsitz sei aber an der B.strasse in C. gewesen. Er sei damals wohl schon länger als drei Monate pro Jahr im Ausland gewesen. Konfrontiert mit der Aussage der "Vermieterin", wonach er gar nie an der B.strasse 1 gewohnt habe, habe der Versicherte nur gemeint, das sei ja interessant; er wäre ja schön blöd, in C. Steuern zu zahlen, wenn er gar nicht dort wohnen würde. Der Versicherte sicherte dem EL-Mitarbeiter zu, die Rückfrage vom 18. September 2019 bis 13. Dezember 2019 zu beantworten. B.c. Die Abklärungen der EL-Durchführungsstelle beim kantonalen Einwohnerregister ergaben, dass der Versicherte vom 1. Juni 2003 bis 1. Oktober 2019 an der B.strasse 1 in C. und ab 1. Oktober 2019 an der J.strasse 13 in C. gemeldet war (Dossier 2, act. 33). H.___ und I.___ bestätigten am 1. November 2019, dass der Versicherte bei ihnen in der Liegenschaft J.strasse 13, C., als Untermieter ein Zimmer bewohne (Dossier 2, act. 31). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 10. Januar 2020 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten "ein letztes Mal" auf, bis zum 31. Januar 2020 sämtliche Fragen gemäss ihrem Schreiben vom 18. September 2019 zu beantworten. Andernfalls müsse sie davon ausgehen, dass der Versicherte im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2016 entgegen seiner ursprünglichen Angaben nicht an der B.strasse 1, C., gewohnt, sondern sich überwiegend im Ausland aufgehalten habe. In dem Fall hätte er nie Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt und sie wäre verpflichtet, die unrechtmässigen Ergänzungsleistungen zurückzufordern. Am 3. Februar 2020 ging bei der EL- Durchführungsstelle der am 30. Januar 2020 ausgefüllte Fragebogen ein (Dossier 2, act. 27). Der Versicherte hatte angegeben, dass die Gemeinde C.___ Frau D.___ alles geglaubt habe, was diese so dahergeredet habe. Den bösen Unterstellungen sei die Scheidung von Frau D.___ von ihrem Ex-Ehemann vorausgegangen. Früher seien die Eheleute D.___ und er Freunde gewesen. Vielleicht habe Frau D.___ Angst, weil sie die Mieteinnahmen nicht ordnungsgemäss versteuert habe. Das Mietverhältnis sei nie unterbrochen worden, auch wenn er ab und zu bei seiner Ex-Ehefrau in E.___ übernachtet habe. Den Eheleuten D.___ sei es völlig egal gewesen, ob er nun in der Wohnung gewesen sei oder nicht; Hauptsache, die Kasse habe gestimmt. B.e. Laut den Angaben im kantonalen Einwohnerregister war Herr D.___ seit dem 1. November 1986 an der B.strasse 1, C., gemeldet (Dossier 2, act. 24). Seit dem 28. September 2015 war zudem eine Frau mit drei Töchtern dort gemeldet. Eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung C.___ teilte dem zuständigen EL-Mitarbeiter am 6. Februar 2020 telefonisch mit, dass das Haus nur zwei Wohnungen beinhalte: Eine im Wohnhaus und eine im ehemaligen "Schopf". In der Wohnung im Wohnhaus habe ursprünglich die Eigentümerin Frau D.___ zusammen mit ihrem Ehemann gewohnt. Nach der Scheidung sei Frau D.___ an die B.strasse 2 umgezogen und ihr Ex- Ehemann habe die Wohnung im "Schopf" bewohnt. Die so freigewordene Wohnung im Wohnhaus sei anschliessend umgebaut worden. Später sei eine Familie dort eingezogen. B.f. Am 6. Februar 2020 stellte die EL-Durchführungsstelle Frau D. diverse Fragen zum Mietverhältnis (Dossier 2, act. 26). Frau D.___ antwortete am 15. Mai 2020, dass sie den Mietvertrag vom 27. Mai 2003 ausgestellt und unterschrieben habe (Dossier 2, act. 13). Sie wisse nicht, ob der Versicherte überhaupt in die Wohnung an der B.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.strasse 1 eingezogen sei. Sie habe in dieser Zeit andere Probleme (Trennung, Scheidung etc.) gehabt und sei nicht immer anwesend gewesen. Die Fragen, in welchem Zeitraum der Versicherte an der B.strasse 1 gewohnt habe und ob es möglich sei, dass der Versicherte und ihr Ex-Ehemann gleichzeitig (jeweils in ihren eigenen Wohnungen) im betreffenden Haus gewohnt hätten, beantwortete sie mit einem Fragezeichen. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 5. Juni 2020 erklärte Frau D. gegenüber dem EL-Mitarbeiter, dass "dies" 17 Jahre her sei und sie sich wirklich nicht mehr erinnern könne. Der Versicherte habe damals ganz sicher nicht an der B.strasse 1 gewohnt. Als sie den Mietvertrag abgeschlossen habe, habe sie in Scheidung gelebt. Ihr Ex-Ehemann sei mit der Freundin in die Wohnung an der B.strasse 1 gezogen. Frau D. bestätigte, dass ihr Ex-Ehemann in den Schopf eingezogen sei. Das Wohnhaus sei nach ihrem Auszug leer gestanden und renoviert worden. Später sei dort eine Familie eingezogen. Frau D. gab an, dass sie wirklich nicht wisse, ob der Versicherte anfangs kurz dort gelebt habe. Soweit sie sich erinnern könne, habe sie den Versicherten nie an der B.strasse gesehen. Einen Mietzins habe sie nie bekommen. Am 16. Juni 2020 fragte der Teamleiter Ergänzungsleistungen bei Frau D. nach, ob sie das Schreiben vom 22. Juni 2015 (Bestätigung für Mietzinszahlungen, siehe Dossier 2, act. 71-3) unterschrieben habe und falls ja, warum. Frau D. antwortete am 12. Juli 2020, dass sie das Schreiben vom 22. Juni 2015 tatsächlich unterschrieben habe (Dossier 2, act. 9). Der Versicherte habe gesagt, er brauche dies. Für was, habe sie nicht gewusst. Sie habe es unterschrieben, ohne dies zu hinterfragen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. August 2005 bis 31. Mai 2016 wegen Nichterfüllens der Wohnsitzvoraussetzungen auf und forderte vom Versicherten jährliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 71'607.-- zurück (Dossier 2, act. 8). Zur Begründung hielt sie fest, sie nehme die Meldung von Frau D.___ zum Anlass, sämtliche bisherigen EL-Verfügungen prozessualrevisionsweise aufzuheben. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er im relevanten Zeitraum nicht an der B.strasse 1 in C. gewohnt habe. Einen anderen Wohnort in der Schweiz habe er trotz entsprechender Rückfrage nicht nennen können. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er sich im relevanten Zeitraum mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe. B.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Somit erfülle er die EL-Anspruchsvoraussetzungen nicht. Mit Verfügung vom selben Tag forderte die EL-Durchführungsstelle die im Zeitraum 2. September 2010 bis 19. Juli 2016 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 10'077.90 zurück (Dossier 1, act. 1). Am 21. Juli 2020 erhob die EL-Durchführungsstelle Strafanzeige gegen den Versicherten wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), unrechtmässigen Bezugs einer Sozialversicherungsleistung (Art. 148a StGB) und Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten (Art. 31 ELG). B.i. Gegen die beiden Verfügungen vom 16. Juli 2020 liess der Versicherte am 17. August 2020 Einsprache erheben (Dossier 2, act. 4). In der Einsprachebegründung vom 24. September 2020 machte sein Rechtsvertreter geltend, dass sich die EL-Durch­ führungsstelle einzig und allein auf eine alles andere als glaubwürdige Meldung von Frau D., welche die von ihr eigenhändig unterzeichneten Mietverträge wie auch ihre unterschriftlich bestätigten Mietzinseinnahmen in Abrede stelle, stütze (Dossier 3, act. 8). Die nicht nachvollziehbaren Äusserungen von Frau D. und die eigentümliche Meldung der AHV-Zweigstelle C.___ würden durch die unmissverständliche Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C., wonach der Versicherte seit 1. Juni 2003 in C. gemeldet und wohnhaft sei, belegt. Im Übrigen sei der Versicherte während dieser Zeit auch seinen Steuerpflichten nachgekommen. B.j. Mit Entscheid vom 11. November 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 3, act. 5). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der wiederholten und eindeutigen Aussagen von Frau D.___ stehe fest, dass der Versicherte im massgeblichen Zeitraum (August 2005 bis Ende Mai 2016) keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG an der B.strasse 1 innegehabt habe. Auch ein Wohnsitz an einem anderen Ort in der Gemeinde C. oder im Kanton St. Gallen mit entsprechenden Mietzinszahlungen sei nicht belegt. Entgegen der Ansicht des Versicherten bewiesen allein die Wohnsitzbestätigung und der Umstand, dass er in C.___ seine Steuern bezahlt habe, nicht, dass er in C.___ oder im Kanton St. Gallen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG inngehabt habe. Insbesondere wiege schwer, dass keine Belege dafür vorlägen, dass der Versicherte für seine angebliche Mietwohnung an der B.___strasse 1 jemals einen Mietzins bezahlt habe. Die geltend B.k.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. gemachten Barzahlungen über einen solch langen Zeitraum seien nicht plausibel. Es sei verwaltungsnotorisch, dass Mietzinszahlungen über Zahlungsaufträge bei Banken oder der Post abgewickelt würden. Bei gesamthafter Würdigung seien die Aussagen von Frau D.___ plausibler, dass sie einzig aus Gefälligkeitsgründen sowohl den Mietvertrag als auch den Erhalt der Mietzinse mehrmals bestätigt habe, obwohl der Versicherte nie an der B.strasse 1 gewohnt und erst recht nie Mietzinszahlungen getätigt habe. Mangels Wohnsitzes des Versicherten in C. oder einem anderen Ort im Kanton St. Gallen im Zeitraum August 2005 bis Ende Mai 2016 seien die ihm in diesem Zeitraum ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Krankheitskosten zu Recht mittels prozessualer Revision zurückgefordert worden. Weil sich der Rückforderungszeitraum auch aus strafbaren Handlungen des Versicherten gemäss StGB ableite, betrage die Verwirkungsfrist für die Rückforderungen 15 Jahre. Die angefochtenen Verfügungen seien rechtmässig. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2020 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides. Zur Begründung machte er geltend, dass der angefochtene Einspracheentscheid die Beweisregeln massiv verletze. Am 21. Januar 2021 brachte er ergänzend vor, dass sich die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) informell und mithin widerrechtlich "wiederholte und eindeutige Aussagen" von Frau D.___ beschafft habe (act. G 3). Zusammen mit nicht massgeblichen Mutmassungen, "dass Mietzinszahlungen über Zahlungsaufträge bei Banken oder der Post abgewickelt würden", habe sie ihre Rückforderungen gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Vorgehensweise Art. 12 Abs. 1 VRP verletzt. Für die Ermittlung des Sachverhalts hätte sie Beweise erheben müssen. Frau D.___ hätte nicht auf informellem Weg, sondern als Zeugin befragt werden müssen. Da ihre Aussagen den von ihr unterzeichneten Mietverträgen und schriftlich bestätigten Zinsbezügen diametral widersprochen hätten, hätte sie die Aussage verweigern dürfen, wie dies das Verwaltungsrecht des Bundes ausdrücklich vorsehe. Dies werde im kantonalen Verwaltungsverfahren vernünftigerweise nicht anders sein. Dieses Verweigerungsrecht von Frau D.___ als Zeugin (oder auch als Auskunftsperson) habe die Beschwerdegegnerin mit ihrem wenig professionellen Vorgehen vereitelt. C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daraus dürfe weder ihr noch dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen. Deshalb seien die Aussagen von Frau D.___ und des Beschwerdeführers als nicht existent und damit als nicht gehört zu betrachten und aus dem Recht zu weisen. Die Wohnsitzbestätigung sei als Urkunde Beweis genug, dass der Beschwerdeführer in C.___ wohnhaft gewesen sei. Während dieser Zeit habe er auch seine Steuerpflicht erfüllt. Die Rückforderungen seien nicht gerechtfertigt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte am 9. Dezember 2020 ein Gesuch um Sistierung des Strafverfahrens gestellt (act. G 3.1). Am 10. Februar 2021 teilte der zuständige Staatsanwalt dem Teamleiter Ergänzungsleistungen telefonisch mit, dass die Einvernahmen von Frau D.___ und des Beschwerdeführers bereits stattgefunden hätten (Dossier 3, act. 16). Der Beschwerdeführer habe die Aussage am 17. November 2020 verweigert. C.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. C.c. Am 29. April 2021 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zu den Vorakten der Beschwerdegegnerin (act. G 11). Er hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin Frau D.___ als potentiell Beschuldigte als Auskunftsperson hätte befragen müssen. Aufgrund ihrer wenig vorteilhaften Position hätte sie fairerweise auf ihr daraus resultierendes Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Demnach erweise sich alles, was Frau D.___ der Beschwerdegegnerin mitgeteilt oder was die Beschwerdegegnerin auf dem "Latrinenweg" erfahren habe, als null und nichtig. Die Aufforderung an Frau L.___ (gemeint: Frau D.), wegen der undatierten Ermächtigung wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, erweise sich geradezu als amtsmissbräuchlich. Denn als Auskunftsperson sei die irregeleitete Frau D. gerade nicht zur Wahrheit verpflichtet. Die polizeilichen Einvernahmen der beteiligten Personen hätten bereits stattgefunden. Frau D.___ sei zwar als Auskunftsperson auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Allerdings sei auch den Strafbehörden ein entscheidender Fehler passiert. Aufgrund der Strafanzeige und der Akten müsste eigentlich auch Frau D.___ mit einem Strafverfahren rechnen. Wäre dies dem Staatsanwalt oder dem einvernehmenden Polizisten bewusst gewesen, hätte man C.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frau D.___ als beschuldigtenähnliche Auskunftsperson sagen müssen, dass sie sich bei Verfahrenshandlungen von einem Rechtsbeistand begleiten lassen dürfe und dass sie weder zur Aussage noch zur Mitwirkung verpflichtet sei. Auch ihre Aussagen vor den Strafbehörden erwiesen sich daher allesamt als unverwertbar. Zusammenfassend seien sämtliche Aussagen von Frau D.___ im Verwaltungs- und Strafverfahren aus dem Recht zu weisen. Damit entfalle aus beweisrechtlichen Gründen die materiellrechtliche Grundlage, vom Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zurückzufordern oder ihn strafrechtlich anzuzeigen. Am 22. Mai 2021 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Sistierungs­ verfügung des Untersuchungsamtes M.___ ein (act. G 14). Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer war bis zum Abschluss des pendenten Verfahrens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bzw. bis zum Erhalt der rechtskräftigen Abschlussverfügung sistiert worden. C.e. Am 5. November 2021 forderte das Gericht beim Untersuchungsamt M.___ die Akten des Strafverfahrens an (act. G 16). Am 10. November 2020 war Frau D.___ polizeilich einvernommen worden. Sie hatte angegeben, den Beschwerdeführer flüchtig zu kennen. In der Liegenschaft an der B.___strasse 1 befänden sich zwei Wohnungen, eine 5.5 Zimmer-Wohnung und eine 3.5-Zimmer-Wohnung. Vom 1. Oktober 2004 bis 1. Juni 2016 habe sie selbst in der 5.5-Zimmer-Wohnung gelebt; in der kleineren Wohnung habe zeitweise ihr Ex-Ehemann gewohnt. Der Mietvertrag sei zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer gesagt habe, er brauche unbedingt eine Wohnung. Sie wisse nicht, ob er jemals an der B.___strasse 1 eingezogen sei. Die Wohnung sei möbliert gewesen. Sie selbst sei oft bei einer Kollegin gewesen. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer eingezogen sei. Sie habe etwa dreimal sein Motorrad an der B.___strasse 1 gesehen. Die Bestätigung des Mietvertrages vom 10. Mai 2007 habe sie ausgestellt, obwohl zum damaligen Zeitpunkt ihr Ex-Ehemann in der 3.5-Zimmer-Wohnung gelebt habe. Sie glaube, der Beschwerdeführer habe gesagt, er benötige die Bestätigung für ein Postfach. Sie habe das nicht hinterfragt; sie habe sich zur Ausstellung der Bestätigung überreden lassen. An die Bestätigung des Mietvertrags vom 17. Mai 2011 könne sie sich nicht mehr erinnern; die Unterschrift sei aber wahrscheinlich von ihr. Sie könne sich auch nicht mehr daran erinnern, dass sie den Mietvertrag per 1. Januar 2011 abgeändert hätten. An die Ausstellung der Bestätigung C.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. vom 22. Juni 2015 könne sie sich hingegen wieder erinnern. Wahrscheinlich habe ihr der Beschwerdeführer wieder die gleiche Geschichte erzählt, weshalb er die Bestätigung brauche. Sie habe nichts dafür erhalten, dass sie dem Beschwerdeführer den Mietvertrag, die Erneuerung des Mietvertrags sowie die jeweiligen Bestätigungen des Mietvertrags ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe nie eine Mietzinszahlung geleistet. Am 17. November 2020 war der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen worden. Er hatte die Aussage verweigert. Am 3. Januar 2022 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zu den Strafakten. Er machte erneut geltend, dass die Aussagen von Frau D.___ im Verwaltungs- und im Strafverfahren absolut unverwertbar seien (act. G 26). Der Stellungnahme lagen zwei Beiträge aus der Aktuellen Juristischen Praxis (AJP; 11/2017 und 3/2018) bei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Strafakten und zur Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Januar 2022 (act. G 27, 29). C.g. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprachen gegen die beiden Verfügungen vom 16. Juli 2020 (Rückforderung von Ergänzungsleistungen und Rückforderung von Krankheitskostenvergütungen) abgewiesen hat. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 (Dossier 2, act. 8) hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wegen Nichterfüllens der Wohnsitzvoraussetzungen aufgehoben und vom Beschwerdeführer einen Betrag von Fr.71'607.-- zurückgefordert. Mit Verfügung vom gleichen Tag hatte die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum 2. September 2020 bis 19. Juli 2016 vergüteten Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 10'077.90 zurückgefordert. 1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben Personen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG) in der Schweiz haben. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. August 2005 mangels gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz (siehe Verfügung vom 16. Juli 2020) resp. im Kanton St. Gallen (siehe Einspracheentscheid vom 11. November 2020) verneint. Dabei hat sie sich auf die Aussagen von Frau D., der damaligen "Vermieterin" gestützt, wonach der Beschwerdeführer höchstens zu Beginn des Mietverhältnisses (1. Juni 2003) kurze Zeit an der B.strasse 1 in C. gewohnt habe und dass keine Mietzinszahlungen erfolgt seien. Sie hat weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe keinen anderen Wohnort in C. oder dem Kanton St. Gallen nennen können. 1.3. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Revisionsverfahrens nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind vorliegend erfüllt gewesen: Die AHV-Zweigstelle hat der Beschwerdegegnerin im September 2019 gemeldet, sie habe durch Zufall erfahren, dass der Beschwerdeführer gar nie an der B.strasse 1 in C. gewohnt habe. Hierbei hat es sich um eine neue Tatsache gehandelt, denn die Beschwerdegegnerin hat bis zum Zeitpunkt der Meldung im September 2019 aufgrund des eingereichten Mietvertrags und der wiederholten Bestätigung der Gültigkeit des Mietvertrags und der Mietzinszahlungen durch Frau D.___ davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer an der B.___strasse 1 wohne. Diese neue Tatsache ist zudem erheblich gewesen: Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum weder an der B.___strasse 1 noch an einem anderen Ort im Kanton St. Gallen oder sogar der Schweiz gewohnt hat, so müsste für den gesamten Zeitraum ein EL-Anspruch verneint werden. 1.4. Die (prozessuale) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG setzt eine ursprüngliche Unrichtigkeit bezogen auf die tatsächlichen Grundlagen des Entscheides voraus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Ausgabe 2020, Rz. 7 zu Art. 53). Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistungen jedoch nicht ab Anspruchsbeginn (1. Oktober 2004), sondern erst ab 1. August 2005 korrigiert. Der Grund hierfür ist wohl gewesen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sie nur diejenigen Leistungen 1.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. zurückfordern könne, die in den letzten 15 Jahren bezogen worden seien (Art. 25 Abs. 2 ATSG), d.h. dass mit Bezug auf die im Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen bereits die absolute Verjährung resp. Verwirkung eingetreten sei. Korrekterweise hätte die Beschwerdeführerin jedoch in einem ersten Schritt die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2004 neu festsetzen (da die ursprüngliche Verfügung vom 25. November 2004 in prozessuale Revision gezogen worden ist) bzw. einen EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 verneinen müssen. In einem zweiten Schritt hätte sie prüfen müssen, ob die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert werden können, denn nur die Vollzugshandlung "Rückforderung" unterliegt den Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Obwohl gemäss dem Wortlaut der Verfügung vom 16. Juli 2020 explizit lediglich der EL-Anspruch ab 1. August 2005 verneint worden ist, ist bei korrekter Interpretation davon auszugehen, dass mit dieser Verfügung die erste leistungszusprechende Verfügung vom 25. November 2004 in prozessuale Revision gezogen worden ist und die Beschwerdegegnerin eigentlich einen EL-Anspruch bereits ab 1. Oktober 2004 hat verneinen wollen; die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen hat sie aufgrund des Eintritts der absoluten Verwirkungsfrist jedoch erst ab 1. August 2005 als zulässig erachtet. Auf die Höhe der Rückforderung hat diese "abgekürzte" Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin jedoch keinen Einfluss. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass sämtliche Aussagen von Frau D.___ nicht verwertbar seien: Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sei sie nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden und im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren hätte sie nicht als Auskunftsperson, sondern als beschuldigtenähnliche Auskunftsperson einvernommen werden müssen, da sie eigentlich auch mit einem Strafverfahren rechnen müsse. 2.1. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Frau D.___ im Strafverfahren ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese Aussagen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht verwertbar sein sollten, zumal Frau D.___ als Auskunftsperson einvernommen und auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden ist (siehe Einvernahmeprotokoll vom 10. November 2020, act. G 17). Mit Bezug auf die Aussagen von Frau D.___ im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch Drittpersonen zur wahrheitsgemässen Auskunft verpflichtet sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Pärli/ Kunz, in: Basler Kommentar, ATSG, 2019, N 42 zu Art. 28 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., N 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 78 ff. zu Art. 28 ATSG). Die Auskunftspflicht Dritter gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Eine Auskunftserteilung kann insbesondere verweigert werden, wenn sich die Drittperson durch die Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde (Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1] i.V.m. Art. 166 Abs. 1 lit a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; siehe auch Kieser, a.a.O., Rz. 80 zu Art. 28). Ob Frau D.___ im vorliegenden Fall die Auskunft gegenüber der Beschwerdegegnerin hätte verweigern dürfen und ob dadurch, dass die Beschwerdegegnerin Frau D.___ nicht auf die Möglichkeit der Aussageverweigerung hingewiesen hat, deren Aussagen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unverwertbar geworden sind, kann offengelassen werden. Denn wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 3.3), reichen die Aussagen von Frau D.___ im sozialversicherungsrechtlichen, aber auch diejenigen im strafrechtlichen Verfahren weder aus, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum (1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2016) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht an der B.strasse 1 in C. gewohnt hat, noch dass er an keinem anderen Ort im Kanton St. Gallen oder gar der Schweiz gewohnt resp. seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat weiter geltend gemacht, dass die Wohnsitzbestätigung vom 18. August 2020 als Urkunde Beweis genug sei, dass der Beschwerdeführer in C.___ wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit auch seine Steuerpflicht erfüllt. Diese Ansicht des Rechtsvertreters ist nicht zutreffend, denn der tatsächliche Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann vom gemeldeten Wohnsitz abweichen. Selbstverständlich beweist auch der Umstand, dass eine Person an einem Ort Steuern bezahlt, nicht, dass sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aussagen von Frau D.___ im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und im Strafverfahren reichen allerdings nicht aus, um das Gegenteil beweisen zu können, nämlich dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum (1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2016) nicht an der B.___strasse 1 gewohnt hat resp. dass er an keinem anderen Ort im Kanton St. Gallen oder sogar der Schweiz seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Der Beweiswert ihrer Aussagen ist dadurch geschmälert, dass sie dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg Bestätigungen dafür ausgestellt hat, dass er an der B.strasse 1 wohne und einen Mietzins bezahle. Entweder hat Frau D. also damals falsche Angaben gemacht oder ihre jetzigen Angaben, wonach der Beschwerdeführer nie oder höchstens für kurze Zeit zu Beginn des Mietverhältnisses an der B.___strasse 1 gewohnt habe, sind falsch. Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren und im Strafverfahren sind eher dürftig gewesen. So bleibt 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beispielsweise unklar, was sie tatsächlich dazu bewogen hat, dem Beschwerdeführer, zu dem sie offenbar kein freundschaftliches Verhältnis gepflegt hat, über Jahre hinweg falsche Bestätigungen über das Bestehen eines Mietverhältnisses auszustellen. Allerdings sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2016 äusserst knapp geblieben, weshalb nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, wo er im besagten Zeitraum seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Die Beschwerdegegnerin wird somit weitere Abklärungen vornehmen müssen. Insbesondere wird sie Frau D.___ und den Beschwerdeführer − formal korrekt − befragen müssen. Mit Bezug auf die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass dieser zur wahrheitsgemässen Aussage gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet ist und auch selbstbelastende Auskünfte zu erteilen hat (vgl. Pärli/Kunz, a.a.O., N 33 zu Art. 28 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., N 47 zu Art. 28 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2014, 9C_258/2014 E. 4.4; zur Auskunftspflicht Dritter siehe E. 2.2). Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin den Ex-Ehemann von Frau D.___, welcher offenbar während des hier relevanten Zeitraums die meiste Zeit an der B.strasse 1 in C. gewohnt hat, zur Wohnsituation befragen müssen. Falls nötig wird auch die Familie, die im September 2015 an der B.strasse 1 eingezogen ist, Auskunft darüber erteilen können, ob der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt (weiterhin) an der B.strasse 1 in C. gewohnt resp. seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Allenfalls wird die Beschwerdegegnerin bei der zuständigen Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle (N., Dossier 2, act. 51) nachfragen müssen, wie sie davon erfahren hat, dass der Beschwerdeführer nie an der B.strasse 1 in C. gewohnt haben soll, und ob weitere Personen Auskunft zur Sache geben können. Und schliesslich wird die Beschwerdegegnerin die im hier relevanten Zeitraum (1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2016) gültigen Reisepässe des Beschwerdeführers einfordern müssen, da diese Informationen über mögliche längere Auslandaufenthalte geben könnten. Anzumerken bleibt, dass der Nachweis, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum nie an der B.strasse 1 in C. gewohnt habe, selbstverständlich nicht ausreichen würde, um einen Wohnsitz und/ oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton St. Gallen oder gar der Schweiz verneinen zu können. 2.4. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 4. Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin hat die Meldung von der AHV-Zweigstelle, wonach der Beschwerdeführer während des Bezugs von Ergänzungsleistungen nie an der B.strasse 1 in C. gewohnt habe, im September 2019 erhalten. Die Revisions- und Rückforderungsverfügungen sind gleichzeitig am 16. Juli 2020 ergangen. Weil die einjährige, relative Verwirkungsfrist nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen erst an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, da der Versicherungsträger erst an dem Tag definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559 E. 2.2; Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 5.2), wäre diese ohne weiteres eingehalten. Die relative Verwirkungsfrist wäre vorliegend aber auch eingehalten, wenn auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt würde, da die Beschwerdegegnerin erst im September 2019 Kenntnis von den neuen Tatsachen erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers herleitet und sich die absolute Verwirkungsfrist deshalb auf 15 Jahre verlängert hat. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2016 tatsächlich zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen hat, so müsste die Beschwerdegegnerin noch abklären, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt, welche die absolute Verwirkungsfrist verlängert. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gemäss seiner bisherigen Praxis eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. An einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 haben die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- auf Fr. 3'500.-- zu erhöhen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Da der Vertretungsaufwand durchschnittlich gewesen ist, ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4.2.

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25.03.2026