© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.04.2022 Entscheiddatum: 14.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 14.12.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG. Vermögensverbrauch, Verschwendung, Vermögensverzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2021, EL 2020/49). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2022. Entscheid vom 14. Dezember 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/49 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 1016, 9102 Herisau, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 7. Februar 2020 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 30). Sie gab an, sie lebe alleine in einer Mietwohnung, für die sie monatlich 1’384 Franken bezahle (vgl. EL-act. 34). Ihr Vermögen belaufe sich – einschliesslich der Mietzinskaution – auf 25’416 Franken (vgl. EL-act. 31–6 und 32). Sie besitze eine Lebensversicherung mit einem „Steuerwert“ von 78’149 Franken (vgl. EL-act. 31–3) und ein Motorfahrzeug mit einem Wert von 3’600 Franken. Als Einnahmen stünden ihr lediglich die AHV-Rente von 22’752 Franken pro Jahr (vgl. EL-act. 31–2) und Zinsen aus einem Sparguthaben von 4’671 Franken zur Verfügung (vgl. EL-act. 31–6 und 32). Die EL-Durchführungsstelle forderte die Steuerveranlagungsverfügungen für die Jahre 2016–2018 an. Diesen liess sich entnehmen, dass sich das Sparvermögen der EL-Ansprecherin im Jahr 2016 noch auf 270’733 Franken (EL-act. 28), im Jahr 2017 auf 152’300 Franken (EL-act. 27) und im Jahr 2018 auf 71’759 Franken belaufen hatte (EL-act. 29). Ein Grundbuchverwalter liess der EL-Durchführungsstelle im März 2020 zwei Kaufverträge zugehen (EL-act. 24), gemäss denen die EL-Ansprecherin im Jahr 2013 zwei Grundstücke für 300’000 Franken (EL-act. 25) und im Jahr 2016 zwei weitere Grundstücke für 400’000 Franken verkauft hatte (EL-act. 26). Die EL-Durchführungsstelle forderte in der Folge die Steuerveranlagungsverfügungen für die Jahre 2010–2015 an. Diesen liess sich entnehmen (EL-act. 19), dass die EL-Ansprecherin im Jahr 2010 über ein Sparvermögen von 7’508 Franken, im Jahr 2011 über ein solches von 28’348 Franken und im Jahr 2012 wieder nur über ein solches von 7’954 Franken verfügt hatte. Am A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ende des Jahres 2013 hatte sich das Sparvermögen (nach dem Verkauf der ersten zwei Grundstücke) auf 181’202 Franken belaufen; am Ende des Jahres 2014 waren davon lediglich noch 47’559 Franken plus 80’000 Franken, die die EL-Ansprecherin in eine Lebensversicherung investiert hatte, vorhanden. Das Steueramt hatte in der Steuerveranlagungsverfügung 2014 einen Anteil der EL-Ansprecherin von 155’000 Franken an einer unverteilten Erbschaft als Vermögenswert berücksichtigt. Im Jahr 2015 war das Sparvermögen auf 83’251 Franken angestiegen. Am 16. März 2020 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin auf (EL-act. 18), sich zum Vermögensrückgang in den vergangenen Jahren zu äussern, das Beiblatt Nr. 4 betreffend BVG-Leistungen auszufüllen und Belege betreffend die erhaltene Erbschaft einzureichen. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte nach einem Telefonat mit der EL-Ansprecherin (EL-act. 17), der Verkauf der Grundstücke im Jahr 2013 sei zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis erfolgt, weshalb darin ein Vermögensverzicht zu erblicken sei. Die EL- Ansprecherin habe am Telefon angegeben, dass die Auszahlung der in den Steuerveranlagungsverfügungen 2014 und 2015 erwähnten Erbschaft schon im Jahr 2014 erfolgt sei. Die EL-Ansprecherin sei im Jahr 2013 arbeitslos geworden und habe bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Jahr 201_ von ihrem Ersparten gelebt. Der Sachbearbeiter notierte dazu, die EL-Ansprecherin habe ab Mai 2014 eine Witwenrente von 1’602 Franken pro Monat erhalten. Sie habe also nicht allein vom Ersparten leben müssen. Die Steuerveranlagungsverfügung 2014 zeige zudem, dass die EL-Ansprecherin auch noch Leistungen nach EOG erhalten habe. Die EL- Ansprecherin habe Belege für diverse Ausgaben eingereicht und damit ausserordentliche Ausgaben von 57’378.70 Franken im Jahr 2013, von 36’152.10 Franken im Jahr 2014, von 1’043.45 Franken im Jahr 2015, von 31’411.60 Franken im Jahr 2016, von 15’963.05 Franken im Jahr 2017, von 2’499.60 Franken im Jahr 2018 und von 647.60 Franken im Jahr 2019 belegt. Wenn man vom Vermögensstand zu Beginn des Jahres jeweils diese belegten Ausgaben, eine Pauschale von 10’000 Franken sowie eine „theoretische BVG-Rente“, die 6,8 Prozent der Summe des Vermögens am Ende des Jahres 2013 und der im Jahr 2014 erhaltenen Erbschaft entspreche, abziehe, dann entspreche die Differenz zwischen dem Ergebnis dieser Rechnung und dem am Ende des Jahres noch vorhandenen Vermögen dem während A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Jahres erfolgten Vermögensverzicht. So berechnet ergebe sich ein Vermögensverzicht von 233’225 Franken im Jahr 2014, von 47’226 Franken im Jahr 2016, von 68’590 Franken im Jahr 2017, von 44’161 Franken im Jahr 2018 und von 14’812 Franken im Jahr 2019. Die EL-Ansprecherin habe bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung einer mit ihrem Freizügigkeitsguthaben finanzierten Altersrente beantragt, aber diese habe eine solche Rentenzahlung verweigert und der EL-Ansprecherin das Freizügigkeitsguthaben von 55’984 Franken im November 2015 ausbezahlt. Mit einer Verfügung vom 24. April 2020 wies die EL- Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab (EL-act. 15), unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes von insgesamt 494’014 Franken (vgl. EL- act. 16) habe sich bei der Anspruchsberechnung ein Einnahmenüberschuss von 40’838 Franken ergeben, weshalb die EL-Ansprecherin keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung habe. Am 18. Mai 2020 machte ein Vertreter der EL-Ansprecherin telefonisch geltend (EL-act. 12), diese habe ursprünglich zwei Wohnungen als Stockwerkeigentum besessen und diese dann zu einer gemeinsamen, grossen Wohnung umbauen lassen. Als die Wohnung zu teuer geworden sei, sei ein Rückbau erfolgt. Die Sanierungsarbeiten hätten hohe Kosten verursacht. Bezüglich der im Jahr 2013 verkauften Wohnung habe die EL-Durchführungsstelle auf eine falsche Schätzung abgestellt. Zudem habe die EL-Durchführungsstelle den Sachverhalt „unsachlich“ abgeklärt. Zum Beispiel habe sie ignoriert, dass im Jahr 2014 ein Einkauf in eine Lebensversicherung erfolgt sei. Der Vertreter der EL-Ansprecherin habe die Praxis über die Anrechnung des Verzichts angezweifelt. Der Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle teilte dem Vertreter der EL-Ansprecherin noch am selben Tag mit (EL-act. 11), dass eine „überschlagsmässige“ Berechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der beiden gerügten Punkte zu keinem anderen Ergebnis geführt habe; wiederum habe ein Einnahmenüberschuss resultiert. Für eine „genaue Neuberechnung“ müssten weitere Abklärungen getätigt werden, was aber nur im Rahmen eines Einspracheverfahrens möglich sei. Die EL-Ansprecherin müsse deshalb eine Einsprache erheben, wenn sie mit der Verfügung vom 24. April 2020 nicht einverstanden sei. Am 19. Mai 2020 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2020 erheben (EL-act. 7). Ihr Vertreter machte geltend, der A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Marktwert der „vereinigten“ Wohnung sei auf knapp 600’000 Franken geschätzt worden; der Steuerwert habe 426’000 Franken betragen. Die EL-Ansprecherin habe die beiden Wohnungen nach dem Rückbau für insgesamt 700’000 Franken an eine Pensionskasse verkaufen können, die selbstverständlich den Marktwert bezahlt habe. Es sei offensichtlich, dass im Zusammenhang mit dem Wohnungsverkauf nicht auf Vermögen verzichtet worden sei. Für die Sanierungsarbeiten habe die EL-Ansprecherin im Jahr 2013 etwa 65’000 Franken und im Jahr 2014 etwa 34’000 Franken aufwenden müssen. Einen Teil der im Jahr 2014 erhaltenen Erbschaft habe sie in eine Lebensversicherung investiert. Wenn man den „Zinspenalty“ von 18’000 Franken für die vorzeitige Hypothekarkreditauflösung, die Rückzahlung der Hypothekarschuld von 100’000 Franken gemäss dem Kaufvertrag aus dem Jahr 2016 sowie die Anschaffungskosten für ein neues Motorfahrzeug im Jahr 2017 von 9’000 Franken und für eine komplette neue Garderobe nach einem massiven Gewichtsverlust berücksichtige, verbleibe für die Jahre 2014–2019 noch eine Vermögensabnahme von 371’634 Franken, was einem Vermögensrückgang von 61’939 Franken pro Jahr oder von 5’161 Franken (recte: 5’162 Franken) pro Monat entspreche. Unter Berücksichtigung der Altersrente von 1’880 Franken pro Monat, dem Wohnungsmietzins von 1’384 Franken pro Monat und der Krankenkassenprämie von 534 Franken pro Monat hätten der EL-Ansprecherin also 5’127 Franken pro Monat für die übrigen Lebenshaltungskosten inklusive Steuern zur Verfügung gestanden. Das Bundesgericht habe in einem Urteil aus dem Jahr 2018 festgehalten, dass keine Lebensführungskontrolle erfolgen dürfe, sofern keine aufwendige Lebenshaltung vorgelegen habe, was erst bei einem Verbrauch von über 82’500 Franken pro Jahr der Fall sei. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte im September 2020 (EL-act. 5), bei der Anspruchsberechnung habe man versehentlich den Verkehrswert der grossen, „vereinigten“ Wohnung berücksichtigt. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnungen habe die EL-Ansprecherin nicht auf Vermögen verzichtet, weshalb der für das Jahr 2013 angerechnete Vermögensverzicht um 146’000 Franken reduziert werden müsse. Der für das Jahr 2014 angerechnete Vermögensverzicht müsse reduziert werden, weil die EL-Ansprecherin diesen Betrag in eine Lebensversicherung investiert habe. Allerdings habe sie in jenem Jahr Rentenleistungen von 25’083 Franken, eine Erwerbsausfallentschädigung von 23’899 Franken und Unterhaltsbeiträge von 4’264 Franken erhalten, weshalb ihr für jenes Jahr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. nicht noch zusätzlich eine „theoretische BVG-Rente“ und eine Pauschale hätten angerechnet werden dürfen. Deshalb sei der für das Jahr 2014 angerechnete Vermögensverzicht nicht um 100’000 Franken (Investition in eine Lebensversicherung), sondern um 100’000 – 23’880 – 10’000 = 76’120 Franken zu reduzieren. Für das Jahr 2019 müsse ein um 20’000 Franken höherer Vermögensverzicht angerechnet werden, weil die EL-Ansprecherin sich im Jahr 2019 einen Teil des Lebensversicherungswertes habe auszahlen lassen, den sie verbraucht habe. Insgesamt falle der Vermögensverzicht um 202’120 Franken tiefer aus, aber die Anspruchsberechnung führe unter Berücksichtigung dieses Betrages immer noch zu einem Einnahmenüberschuss. Die Einsprache müsse deshalb abgewiesen werden. Mit einem Entscheid vom 5. November 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2020 ab (EL-act. 4). Am 4. Dezember 2020 liess die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerde führerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2020 erheben (act. G 1). Ihr neuer Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichtes sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte er aus (act. G 2), die Bankkontoauszüge für die Jahre 2013–2019 (vgl. act. G 2.1) belegten eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Vermögen verzichtet habe. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, die Bankauszüge seien nicht voll ständig. Teilweise habe die Beschwerdeführerin sehr hohe Bargeldbezüge getätigt. Die Verwendung des Bargeldes bleibe ungewiss. Die Bankauszüge zeigten nur, an wen Geld überwiesen worden sei, aber nicht, wofür. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin teilweise innerhalb von wenigen Minuten mehrere Maestro-Bezüge getätigt habe. Damit bleibe weiterhin fraglich, ob sie für jede Vermögenshingabe auch wirklich eine adäquate Gegenleistung erhalten habe. Bei den Bewegungen auf dem Postkonto könne teilweise nicht einmal nachvollzogen werden, an wen die einzelnen B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einsprache entscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des mit dem Einspracheentscheid vom 5. November 2020 abgeschlossenen Einspracheverfahrens entsprechen. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 24. April 2020 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat. Der Gegenstand des Einspracheverfahrens ist also zwingend mit jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens identisch gewesen, das die Prüfung einer erstmaligen Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zum Inhalt gehabt hatte. Zusammenfassend ist also in diesem Beschwerdeverfahren – umfassend – zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Februar 2020 (Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug) einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung zu ihrer Altersrente der AHV gehabt hat. Zahlungen gegangen seien. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass eine nicht unbedeutende Summe in diversen Juwelier- und Schmuckfachgeschäften ausgegeben worden sei. Allfällige Schmuckstücke zählten selbstverständlich zum vorhandenen Vermögen. Am 12. April 2021 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (act. G 10). Sie vervollständigte die Bankauszüge, indem sie die Auszüge für die noch fehlenden Monate einreichte. Bezüglich der Bargeldbezüge hielt sie fest, abgesehen von einem einzigen Bezug über 10’000 Franken habe sie nur kleinere, unbedeutende Bargeldbezüge getätigt. Aus dem Umstand, dass sie ihre Maestro-Karte an einzelnen Tagen mehrfach zu Zahlungszwecken verwendet habe, lasse sich für dieses Verfahren nichts ableiten. Die in den vier der Replik beigelegten Ordnern gesammelten Belege (act. G 10.1.6 bis 10.1.9) zeigten restlos auf, an wen und wofür die am Postschalter erfolgten Zahlungen getätigt worden seien. Der Wert des gekauften Schmucks müsste mittels einer Expertise ermittelt werden. Er liege in der Regel tiefer als der ursprüngliche Kaufpreis. B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 ELG sind erfüllt gewesen. Weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2020 bereits längst eine Altersrente der AHV bezogen hat und weil sie (nach wie vor) zuhause respektive nicht in einem Heim gelebt hat, hat kein „Ausnahmefall“ von der Regel des Art. 12 Abs. 1 ELG vorgelegen, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab Februar 2020 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben kann. Da das Einspracheverfahren noch im Jahr 2020 abgeschlossen worden ist, sind die bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen des ELG massgebend. 3. Als Ausgaben im Sinne des Art. 10 ELG sind die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 5’580 Franken pro Jahr, der Wohnungsmietzins bis zum gesetzlichen Maximalbetrag und die allgemeine Lebensbedarfspauschale von 19’450 Franken pro Jahr zu berücksichtigen. Der Wohnungsmietzins ist deutlich höher als der gesetzliche Maximalbetrag von 13’200 Franken gewesen, weshalb nur der erwähnte Maximalbetrag anzurechnen ist. Das Ausgabentotal hat sich folglich auf 5’580 + 13’200 + 19’450 = 38’230 Franken belaufen. 4. Die Beschwerdeführerin hat eine Altersrente der AHV von 22’752 Franken bezogen und einen Sparzins von 51 Franken erhalten. Effektiv hat sie über ein Sparguthaben von 22’419 Franken (die Mietzinskaution ist nicht zu berücksichtigen), über den Rückkaufswert der frei verwendbaren Lebensversicherung von 78’149 Franken und über ein Motorfahrzeug im Wert von 3’600 Franken verfügt. Nach Abzug des Freibetrages von 37’500 Franken ergibt sich ein anrechenbares effektives Vermögen von 66’668 Franken. Davon ist ein Zehntel als (hypothetischer) Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein effektives Einnahmentotal von 22’752 + 51 + 6’667 = 29’470 Franken. 4.1. Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nebst dem real vorhandenen Vermögen auch jenes Vermögen zu berücksichtigen, auf das verzichtet worden ist. Diese Regelung ist ein Ausfluss des Versicherungsprinzips, wonach eine Versicherungsleistung nur für einen „zufällig“ eingetretenen, aber nicht für einen selbst 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herbeigeführten Schaden am versicherten Gut erbracht wird. Die Ergänzungsleistungen sollen also nur jenen Ausgabenüberschuss „auffangen“, den der EL-Bezüger weder mit den ihm effektiv zur Verfügung stehenden Mitteln noch mit jenen Mitteln decken kann, die ihm – fiktiv – zur Verfügung stünden, wenn er seine Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllt, das heisst alles in seiner Macht Stehende unternommen hätte, um den Eintritt oder die Verschlimmerung des massgebenden ergänzungsleistungsrechtlichen „Schadens“ – einer finanziellen Notlage – zu verhindern. Eine Verletzung dieser Schadenverhinderungs- respektive Schadenminderungspflicht liegt nach der bundesgerichtlichen Auffassung vor, wenn ein EL-Bezüger oder ein EL-Ansprecher einen Vermögenswert ohne eine rechtliche Verpflichtung oder ohne eine adäquate Gegenleistung hingegeben hat. Nach der Ansicht des Bundesgerichtes ist die Frage nach der adäquaten Gegenleistung rein ökonomisch zu beantworten, weil eine „Lebensführungskontrolle“ um jeden Preis verhindert werden müsse. Hat ein EL-Ansprecher also beispielsweise sein Vermögen für Ferienreisen, Luxuskonsumgüter oder Bordellbesuche verschwendet, liegt nach der bundesgerichtlichen Auffassung kein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, sofern die Ferienreisen, die Luxuskonsumgüter oder die im Bordell erbrachten Dienstleistungen rein ökonomisch betrachtet das Geld wert gewesen sind, die der EL-Ansprecher dafür ausgegeben hat. So hat das Bundesgericht jüngst in seinem amtlichen publizierten Entscheid BGE 146 V 306 festgehalten, eine EL- Ansprecherin, die in den drei Jahren vor der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung knapp 400’000 Franken für eine teure Wohnung, Blumen, Parfüms, Champagner etc. verschwendet habe, habe nicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet. Allerdings hat das Bundesgericht nicht berücksichtigt, dass der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG von seinem Sinn und Zweck her einen Ergänzungsleistungsanspruch verhindern will, der einen selbst herbeigeführten „Schaden“ (eine finanzielle Notlage, EL-rechtlich also einen Ausgabenüberschuss) abdeckt. Diesem Zweck kann nur Rechnung getragen werden, wenn jede Vermögenshingabe als ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert wird, die nicht der Deckung des ergänzungsleistungsrechtlich anerkannten Lebensbedarfs oder der notwendigen Anschaffungen gedient und damit das „Vorsorgekapital“ unnötig vermindert hat (vgl. dazu auch den Entscheid EL 2018/2 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. August 2019, E. 2.2 f.). Mit der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (Art. 11a Abs. 3 ELG) hat der Gesetzgeber – entgegen der Auffassung des Bundesgerichtes – keine neue Regelung eingeführt. Der Art. 11a Abs. 3 ELG enthält nur eine Präzisierung der Definition des Verzichts, wie sie bereits vor der Gesetzesänderung bestanden hat. Die vermeintlich „neue“ Regelung, laut der ein Verbrauch von mehr als zehn Prozent des Vermögens pro Jahr ohne einen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wichtigen Grund einen Vermögensverzicht darstellt, hat also für die Interpretation des Begriffs „Verzicht“ grundsätzlich nichts Neues gebracht; sie hat nur eine deklaratorische Funktion, das heisst sie dient nur der Klarstellung dessen, was (schon immer) unter diesem Begriff zu verstehen gewesen ist. Diese Klarstellung ist nötig gewesen, weil das Bundesgericht den Begriff „Verzicht“ vor der Gesetzesänderung gesetzwidrig interpretiert und sich trotz Kritik aus der kantonalen Rechtsprechung (vgl. etwa den Entscheid EL 2018/2 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. August 2019) und dem Schrifttum (Ralph Jöhl/Patricia Usinger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 176 ff., mit Hinweisen) immer wieder auf den Standpunkt gestellt hatte, eine Verschwendung von Vermögen stelle keinen Vermögensverzicht dar. Nur die vom Gesetzgeber im Art. 11a Abs. 3 ELG vorgesehene Regel zur Bemessung des Betrages des Vermögensverzichtes durch eine Vermögensverschwendung ist eine neue Regelung (und nicht bloss eine Klarstellung). Hinter der im Art. 11a Abs. 3 ELG enthaltenen Klarstellung kann nur der Gedanke stehen, dass die systematische und die teleologische Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zwingend eine Korrektur der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfordert haben, damit auch die Vermögensverschwendung als ein Vermögensverzicht qualifiziert wird. Der Beschwerdeführerin hat in den Jahren vor der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung respektive ab Dezember 2015 lediglich eine Altersrente der AHV von zunächst 1’880 Franken pro Monat und dann – ab Januar 2019 – von 1’896 Franken pro Monat zur Deckung ihres Existenzbedarfs zur Verfügung gestanden. Bis und mit Oktober 2015 hatte sie eine Arbeitslosenentschädigung und eine Witwenrente der AHV erhalten, was einem durchschnittlichen Einnahmentotal von 4’186 Franken entsprochen hatte (vgl. die Bankauszüge für das Jahr 2015; act. G 2.1.2). Im November 2015 hatte sie eine Arbeitslosenentschädigung von 2’619.65 Franken und die Altersrente von 1’880 Franken, total also 4’499.65 Franken erhalten. Ab Dezember 2015 stand ihr dann lediglich noch die Altersrente von 1’880 Franken zur Verfügung. Ihr musste also bewusst sein, dass sie mit dem vorhandenen Vermögen haushälterisch umzugehen hatte, um ihren Existenzbedarf möglichst lange aus eigener Kraft, also mit der Rente und dem Vermögen, decken zu können. Die entscheidende Frage lautet, wie hoch der (fiktive) angemessene Vermögensverzehr für die Deckung der alltäglichen Bedürfnisse hätte sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss angenommen, die Beschwerdeführerin hätte ihr Vermögen im Umfang der Summe einer „theoretischen BVG-Rente“ und einer Pauschale von 10’000 Franken pro Jahr verzehren dürfen. Den Betrag dieser „theoretischen BVG-Rente“ hat sie ermittelt, 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte indem sie den Vermögensstand mit einem „theoretischen Umwandlungssatz“ von 6,8 Prozent multipliziert hat. Dieses Vorgehen hat sich aber weder auf eine gesetzliche Grundlage noch auf eine Verordnungsbestimmung gestützt, weshalb es ohne weiteres als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Zwar enthalten die hier noch massgebenden „altrechtlichen“, das heisst bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen keine Vorgaben für die Bemessung des als angemessen zu qualifizierenden (fiktiven) Vermögensverzehrs, aber das bedeutet nicht, dass die Vermögensverzehrsgrenze mit einer beliebigen Methode bestimmt werden könnte. Vielmehr muss die entsprechende Gesetzeslücke modo legislatoris gefüllt werden, wobei sich die Lückenfüllung am Sinn und Zweck sowie an der Systematik der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu orientieren hat. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt eine Abgrenzung zwischen dem versicherungsrechtlich relevanten „zufällig“ eingetretenen Leistungsbedarf und dem versicherungsrechtlich irrelevanten selbstverschuldet herbeigeführten finanziellen Bedarf. Der massgebende finanzielle Bedarf wird dabei vom Art. 10 ELG definiert, denn diese Bestimmung enthält – abschliessend – all jene Ausgabenpositionen, die ergänzungsleistungsrechtlich „anerkannt“ sind, was bedeutet, dass die Summe dieser „anerkannten“ Ausgaben dem ergänzungsleistungsrechtlich relevanten Existenzbedarf entspricht. Der „versicherte Schaden“ entspricht der Differenz zwischen dem ergänzungsleistungsrechtlich relevanten Existenzbedarf und den anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG. Während eines laufenden EL-Bezuges stehen einem EL-Bezüger also insgesamt gerade ausreichend finanzielle Mittel zur Deckung des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarfs zur Verfügung. Ist für eine versicherte Person erkennbar, dass sie über kurz oder lang nicht mehr in der Lage sein wird, ihren Existenzbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten, muss ein Vermögensabbau, der – zusammen mit den übrigen Einnahmen – über das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum hinausgeht, zwingend als ein übermässiger Verzehr des ergänzungsleistungsrechtlichen „Vorsorgekapitals“ qualifiziert werden, wenn die Verletzung der EL-spezifischen Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht nicht belohnt werden soll. Verbraucht diese versicherte Person nämlich regelmässig mehr Vermögen, als sie für die Deckung des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarfs benötigen würde, finanziert sie ihren aktuell höheren Lebensstandard mittels jener Ergänzungsleistungen vor, die später ausbezahlt werden müssen, weil sie ihr Vermögen innert kurzer Zeit verschwendet hat. Die Ergänzungsleistungen werden in einem solchen Fall also teilweise einen selbst herbeigeführten „Schaden“ abdecken, was dem Versicherungsgedanken diametral zuwiderläuft. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin sich ab dem Jahr 2016 für die Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs auf das ergänzungsleistungsrechtlich massgebende Existenzminimum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte beschränken müssen, da absehbar gewesen ist, dass das Vermögen innert kürzester Zeit verbraucht sein würde. Sie hätte ihren effektiven Vermögensverbrauch entsprechend beschränken müssen, sodass er zusammen mit der Rente gerade die notwendigen Ausgaben gedeckt hätte. Als notwendige Ausgaben sind im Bereich des Ergänzungsleistungsrechtes die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der gesetzliche Maximalbetrag für die Wohnkosten und die ergänzungsleistungsrechtliche Lebensbedarfspauschale beschränken müssen. Die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat annähernd der kantonalen Durchschnittsprämie entsprochen (vgl. EL-act. 35–2: [422.40 + 31.70 – 6.45] × 12 = 5’371.80 Franken vs. 5’580 Franken), weshalb vereinfachend auf die jeweilige kantonale Durchschnittsprämie für die Jahre 2016–2019 abgestellt werden kann. Damit ergibt sich ein ergänzungsleistungsrechtlich relevantes Existenzminimum von 5’052 + 13’200 + 19’290 = 37’542 Franken für das Jahr 2016, von 5’244 + 13’200 + 19’290 = 37’734 Franken für das Jahr 2017, von 5’412 + 13’200 + 19’290 = 37’902 Franken für das Jahr 2018 und von 5’520 + 13’200 + 19’450 = 38’170 Franken für das Jahr 2019. Die Summe der notwendigen Ausgaben zur Deckung des Existenzbedarfs in den Jahren 2016–2019 hat sich also auf 151’348 Franken belaufen. Einen Teil dieser Ausgaben hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Altersrente decken können. Der Rentenbetrag hat sich gemäss den Bankauszügen (act. G 2.1.2) in den Jahren 2016– 2018 auf 1’880 Franken pro Monat (vgl. act. G 2.1.2 und G 2.1.4) und im Jahr 2019 auf 1’896 Franken pro Monat belaufen (vgl. act. G 2.1.4), womit sich ein Einnahmentotal von 90’432 Franken für die Jahre 2016–2019 ergibt. Wenn die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit auf das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum beschränkt hätte, hätte sie folglich lediglich 151’348 – 90’432 = 60’916 Franken ihres Vermögens verbrauchen müssen. Die Beschwerdeführerin hatte am 31. Dezember 2015 noch über ein Sparvermögen von 83’251 Franken, über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 95’119 Franken und über zwei Grundstücke mit einem amtlichen Schätzwert von 334’000 Franken verfügt (vgl. EL-act. 19–16). Das Kapital der Lebensversicherung hätte sie jederzeit frei beziehen können. Die beiden Grundstücke hat sie im Jahr 2016 zu einem Marktpreis von 400’000 Franken verkauft. Der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin hat im Einspracheverfahren geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin eine Hypothekarschuld von 100’000 Franken habe tilgen und eine „Zinspenalty“ von 18’000 Franken habe bezahlen müssen (vgl. EL-act. 7–3). Tatsächlich belegen die Bankauszüge (act. G 2.1.2), dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2016 eine Zahlung von 118’850 Franken mit dem Vermerk „Darlehen Schliessen: Festhypothek“ geleistet hat. Der Nettoerlös aus dem Verkauf der 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundstücke hat sich folglich auf 281’150 Franken belaufen. Damit ergibt sich ein Vermögenstotal von 83’251 + 95’119 + 281’150 = 459’520 Franken. Der Vermögensstand am 31. Dezember 2019 hat sich auf 25’416 + 78’149 = 103’565 Franken belaufen, was bedeutet, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016–2019 um 355’955 Franken verringert hat. Bei einer im Sinne der E. 4.3 angepassten Lebenshaltung hätte die Beschwerdeführerin lediglich 60’916 Franken für die Bestreitung des alltäglichen Lebensbedarfs benötigt. Als nennenswerte ausserordentliche Ausgaben in den Jahren 2016–2019 sind in den Bank- und Postkontoauszügen lediglich eine Überweisung von 3’635 Franken an ein Umzugsunternehmen im September 2016, der Kauf eines Sofas im Oktober 2016 für 4’500 Franken und die Anschaffung von Schmuckgegenständen im Wert von 33’830 Franken (nur vierstellige Beträge berücksichtigt) zu ersehen, wobei bezüglich der Schmuckgegenstände davon auszugehen ist, dass diese einen Teil ihres Wertes behalten haben und somit teilweise als nach wie vor vorhandenes Vermögen zu qualifizieren sind. Damit ergibt sich ein Total von ausserordentlichen Ausgaben von maximal 41’945 Franken. Die exorbitanten Ausgaben für Kleidung und Kosmetikprodukte sind nicht als ausserordentliche Anschaffungskosten zu qualifizieren, da die allgemeine Lebensbedarfspauschale auch Kosten für Kleidung und notwendige Kosmetikprodukte beinhaltet. Dasselbe gilt auch für Blumen, Ferien etc. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung des Art. 17a ELV eine „Extrapauschale“ von 10’000 Franken pro Jahr für einen nicht auf das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum beschränkte Lebensführung zugesteht, verbleibt noch ein Differenzbetrag von mindestens 355’955 – 60’916 – 41’945 – 40’000 = 213’074 Franken, der als Vermögensverzicht und/oder als effektiv noch vorhandenes Vermögen zu qualifizieren wäre. Bei richtiger Betrachtung müsste nämlich der Restwert des Schmucks als noch vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden. Auch das gesamte Bargeld müsste als noch vorhandenes Vermögen angerechnet werden, sofern nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin es ausgegeben hat, denn sie könnte das Bargeld bei sich zuhause aufbewahrt oder auf ein unbekanntes Konto einbezahlt haben und effektiv noch darüber verfügen. Selbst wenn aber der gesamte Differenzbetrag von 213’074 Franken als Vermögensverzicht qualifiziert würde, was die für die Beschwerdeführerin günstigste Sachverhaltswürdigung wäre, weil sich ein Verzichtsvermögen gemäss dem Art. 17a ELV jährlich (fiktiv) um 10’000 Franken verringert, und selbst wenn also für die Jahre 2016 bis und mit 2019 nochmals 40’000 Franken abgezogen würden, weil die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2016 auf Vermögen verzichtet hat, was hier vorerst nicht berücksichtigt wird, verbliebe allein für die Jahre 2016–2019 ein fiktiv an
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Partei entschädigung. Entscheid 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. rechenbares Vermögen von 173’074 Franken. Davon müsste ein Zehntel als fiktiver Vermögensverzehr berücksichtigt werden, was einer zusätzlichen fiktiven Einnahme von 17’307 Franken entsprechen würde. Selbst bei dieser für die Beschwerdeführerin günstigsten Sachverhaltswürdigung würde bereits ohne die Berücksichtigung des Vermögensverzichtes in den Jahren vor dem Jahr 2016 und ohne die Anrechnung eines fiktiven Vermögensertrages ein Einnahmentotal von 17’307 + 29’470 = 46’777 Franken resultieren, das das Ausgabentotal von 38’230 Franken deutlich übersteigen würde. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 4.5. bis