St.Gallen Sonstiges 21.09.2021 EL 2020/39

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.02.2022 Entscheiddatum: 21.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 21.09.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 11 Abs. 1 lit. h und Abs. 3 lit. c ELG. Dem Beschwerdeführer ist es weder möglich noch zumutbar gewesen, neben dem (Vollzeit-)Studium einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat Bundesrecht verletzt, indem sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Rückweisung zur weiteren Abklärung, ob die von den Eltern des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter darstellen respektive ob dem Beschwerdeführer familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als anrechenbare Einnahme anzurechnen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2021, EL 2020/39). Entscheid vom 21. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/39 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, MLaw, WEISSBERG BÜTIKOFER, Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Hilflosenentschädigung) Sachverhalt A. A.___ leidet seit seiner Geburt an einer Myelomeningocele (spina bifida, Geburtsgebrechen Nr. 381). Er bezieht seit dem 1. März 2010 eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), da er zur Bewältigung von längeren Strecken auf den Rollstuhl angewiesen ist und dabei einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe bedarf (IV-act. 334, 353 und 356). Das in den Jahren 2015/2016 durchgeführte Revisionsverfahren ergab einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (IV-act. 412). Der Versicherte hielt sich in diesem Zeitraum im Massnahmenzentrum B.___ auf (vgl. die Angaben im Fragebogen zur Revision der Hilflosenentschädigung vom 20. Dezember 2015, IV-act. 393, und in einem Bericht des F.___ vom 6. Januar 2016, IV-act. 408). A.a. Im September 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen/Rentenleistungen an (IV-act. 417). Er gab an, dass er seit dem 17. September 2018 an der C.___ Informatik studiere (vgl. die Immatrikulationsbestätigung für das Herbstsemester 2018, IV-act. 419). Auf eine Rückfrage der IV-Stelle teilte er am 5. November 2018 mit (IV-act. 425), dass er von A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2013 bis März 2015 an der C.___ Informatik studiert habe. Von Juli 2015 bis April 2018 habe er sich im Massnahmenzentrum B.___ aufgehalten. Seit dem 17. September 2018 studiere er erneut Informatik an der C.. Eine Abklärung der IV- Stelle beim F. ergab, dass der Versicherte unter anderem an einer inkompletten Paraplegie sub L5 bei einer Meningomyelocele litt (vgl. Bericht des F.___ vom 10. September 2018, IV-act. 431). Im Februar 2019 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Hilflosenentschädigung an (EL-act. 27). Er gab an, dass er bei den Eltern wohne, die ein Eigenheim besässen. Er studiere an der C.; in den letzten Monaten habe er sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Er reichte eine Grundstückschätzung des Fachdienstes für Grundstückschätzung vom 15. März 2018 bezüglich des im Eigentum der Eltern stehenden Hauses ein (EL-act. 28). Im gleichen Monat meldete sich der Versicherte auch zum Bezug eines Assistenzbeitrags an (IV- act. 433). Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Versicherten am 28. März 2019 mit (EL-act. 24), dass er im Rahmen der Schadenminderungspflicht durch die Ausübung einer zumutbaren (Teil-)Erwerbstätigkeit seinen Existenzbedarf zu sichern habe. Da die zumutbare Erwerbsfähigkeit im Rahmen des laufenden IV-Verfahrens geprüft werde, werde das Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 20. Februar 2019 bis zum Vorliegen des IV-Entscheids sistiert. Mit einer Verfügung vom 28. August 2019 (IV-act. 462) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ergänzend zur Hilflosenentschädigung einen Assistenzbeitrag ab Beginn der Betreuung, frühestens ab 1. Februar 2019, zu. A.c. Ein Arzt des F. berichtete am 2. September 2019 über einen stationären Gesundheitszustand des Versicherten (IV-act. 464). Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten äusserte er sich nicht. Am 10. September 2019 teilte ein Arzt des D.___ mit (IV-act. 465), dass eine auf den 20. September 2019 geplante Operation (Untethering und dorsale Stabilisation hoch thorakal bis ins Becken) auf Anfang 2020 verschoben worden sei, damit der Versicherte das Studium fortsetzen könne. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle hielt am 12. November 2019 in einer Telefonnotiz fest (IV- act. 468), gemäss dem Versicherten sei es bislang zu keiner gesundheitsbedingten Verzögerung des Studiums gekommen. Am 7. Januar 2020 finde am D.___ die nächste Operation statt. Ob es anschliessend zu einer Verlängerung des Studiums komme, habe der Versicherte nicht sagen können. Er (der Sachbearbeiter) habe dem A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten erklärt, dass kein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung und auf Rentenleistungen bestehe, da keine invaliditätsbedingten Mehrkosten ausgewiesen seien. Der Versicherte sei mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen und Rentenleistungen einverstanden gewesen. Mit einer Mitteilung vom 12. November 2019 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab (IV-act. 469). Am 26. März 2020 bat die EL-Durchführungsstelle den Versicherten um Angaben zu den Wohn-, den Erwerbs- und den Vermögensverhältnissen (EL-act. 21). Der Versicherte teilte am 5. April 2020 mit (EL-act. 20-26), dass er bis zum 6. Januar 2020 bei seinen Eltern gewohnt habe. Sämtliche anfallenden Kosten wie Krankenkassenprämien, Selbstbehalte, Handyrechnungen, SBB Generalabonnement, Studiengebühren, Fahrzeugunterhalt etc. hätten bis anhin seine Eltern übernommen. Am 6. Januar 2020 habe er sich im D.___ einem operativen Eingriff unterzogen mit einer anschliessenden Rehabilitation im F., wo er bis am 12. März 2020 hospitalisiert gewesen sei. Die Rehabilitation habe aus medizinischen und versicherungstechnischen Gründen unterbrochen werden müssen; das Wiederaufnahmedatum sei infolge Corona unbekannt. Für die Überbrückungszeit habe ihm das F. ein 2.5-Zimmer Studio zur Verfügung gestellt. Der Sozialdienst des F.___ verhandle mit der Krankenkasse und der G.___ bezüglich der Übernahme der Mietkosten. Die Lebensmittel bezahle er vom Taschengeld, das ihm seine Eltern überwiesen. Trotz der gut verlaufenen Rückenoperation sei es ihm nicht mehr möglich, bei seinen Eltern zu wohnen. Die Wohnung sei nicht rollstuhlgängig und es sei ihm nicht mehr möglich, Treppen zu steigen. Er reichte Immatrikulationsbestätigungen der C.___ für das Frühjahressemester 2019, das Herbstsemester 2019 und das Frühjahressemester 2020, Kontoauszüge ab Januar 2019 bis März 2020 und den Mietvertrag für das Studio des F.___ ein. A.e. Mit einer Verfügung vom 28. April 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen aufgrund von Einnahmenüberschüssen ab (EL- act. 17). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie als anerkannte Ausgaben die regionale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'520.-- ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 5'580.-- ab

  1. Januar 2020, die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- ab A.f.

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  1. Februar 2019 und einen (anteilsmässigen) Mietzins von Fr. 6'200.-- ab 1. Februar 2019 bis 29. Februar 2020. Als anrechenbare Einnahmen berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 56'541.-- bzw. ein anrechenbares Einkommen von Fr. 37'027.-- (Fr. 56'541.-- abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000.-- = Fr. 55'541.--, davon zwei Drittel = Fr. 37'027.--) ab 1. Februar 2019, einen Ertrag aus Sparguthaben von Fr. 3.-- ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 0.-- ab 1. Januar 2020 sowie "diverse Einnahmen" von Fr. 2'340.-- ab 1. Februar 2020 bis
  2. Februar 2020. Das Vermögen (Sparguthaben) erreichte die Freibetragsgrenze nicht. Zur Begründung gab sie an, dass nur der Mietzinsanteil der EL-berechtigten Person als Ausgabe berücksichtigt werden könne. Der angerechnete Mietzins errechne sich wie folgt: Eigenmietwert Fr. 18'600.-- + Nebenkostenpauschale Fr. 1'680.-- = total Fr. 20'280.--; davon sei ein Drittel, also Fr. 6'760.--, als Mietausgabe zu berücksichtigen. Ab dem 1. Februar 2020 entfalle aufgrund des Klinikaufenthalts die Anrechnung der Miete. Die Krankenversicherung übernehme bis auf einen Spitalbeitrag von Fr. 15.-- pro Tag sämtliche Kosten des Klinikaufenthalts. Im Lebensbedarf sei für die Verpflegung eine Pauschale von Fr. 21.50 pro Tag berücksichtigt (Naturallohnansatz gemäss Art. 11 AHVV). Diese Verpflegungspauschale werde um den nicht durch die Krankenversicherung gedeckten Anteil gekürzt. Somit würden sie den Lebensbedarf um Fr. 2'340.-- kürzen bzw. diesen belassen und Fr. 2'340.-- als übrige Einnahmen anrechnen. Das Vermögen und den Vermögensertrag hätten sie gemäss den eingereichten Unterlagen jeweils per 31. Dezember des Vorjahres übernommen. Der Versicherte sei im erwerbspflichtigen Alter und absolviere zurzeit ein Informatikstudium. Es sei ihm möglich und zumutbar, das Studium in der Form eines Teilzeitstudiums zu absolvieren. Dadurch könnte er einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um den Existenzbedarf soweit als möglich zu decken. Bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens stützte sich die EL-Durchführungsstelle auf den durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn für das Jahr 2017 gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik von Fr. 67'102.-- abzüglich Fr. 6'711.-- (10% Grossregion Ostschweiz) und Fr. 3'850.-- (6.375% Sozialversicherungsbeiträge, EL-act. 19). Der Versicherte liess dagegen am 27. Mai 2020 eine Einsprache erheben (EL- act. 10). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 28. April A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020 und die Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2019, wobei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten sei. Eventualiter seien weitere Abklärungen im Sinne der Einspracherügen vorzunehmen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe sich am 7. Januar 2020 einer Skolioseaufrichtung unterzogen. Vor der Operation habe sich der Versicherte im Inneren von Gebäuden an Unterarmgehstöcken selbstständig fortbewegen können; seit der Operation sei ihm dies nicht mehr möglich und er sei ständig auf die Verwendung eines (derzeit) Handrollstuhls angewiesen. Diese Tatsache bedeute für ihn eine erhebliche Zusatzbelastung, welche ihn in allen Lebenslagen zusätzlich beeinträchtige. Der Versicherte absolviere ein Informatikstudium an der C.. Es dürfe als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Studium an der C. anspruchsvoll sei und in vielerlei Hinsicht einen grossen Einsatz und Durchhaltewillen voraussetze. Es werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht, wenn sich die EL-Durchführungsstelle auf den Standpunkt stelle, dass es dem Versicherten möglich und zumutbar sei, neben seinem Studium und trotz seiner schweren Behinderung noch ein Jahreseinkommen von Fr. 56'541.-- zu erzielen. Der Versicherte könne das Studium auch nicht im Rahmen eines Teilzeitstudiums absolvieren. Der Versicherte habe im Jahr 2013 die eidgenössische Matura absolviert. Er verfüge weder über Berufserfahrung noch über einen Lehrabschluss. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ergehe in Verkennung der hier massgebenden Umstände. Mit einem Entscheid vom 7. Juli 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 6). Zur Begründung brachte sie vor, die IV-Stelle habe den Rentenanspruch des Versicherten mit einer Mitteilung vom 12. November 2019 abgewiesen. Demnach sei davon auszugehen, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Der Umstand, dass der Versicherte auf einen Rollstuhl angewiesen sei, sei damals bereits bekannt gewesen. Demnach sei davon auszugehen, dass der Versicherte in einer sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass er in der Lage sei, ein Studium an der C.___ zu absolvieren. Allerdings verletze er mit der Aufnahme dieses Studiums seine Schadenminderungspflicht, insofern er geltend mache, er könne deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben. Es sei nicht zulässig, dass über die Ergänzungsleistungen A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. das Studium des Versicherten finanziert würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. September 2010, 9C_240/2010, und des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, EL 2011/27). Zutreffend sei zwar, dass der Versicherte über keine berufliche Ausbildung verfüge. Er habe allerdings im Sommer 2013 die eidgenössische Matura absolviert. Es sei ihm damit ohne weiteres möglich, eine Erwerbstätigkeit im Bürobereich auszuüben. Das Angewiesensein auf einen Rollstuhl stelle dabei kein Hindernis dar. Das in der Anspruchsberechnung eingesetzte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 56'541.-- sei angemessen, zumal bereits ein Hilfsarbeiter im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 67'102.-- erzielt habe. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 8. September 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die "Verurteilung" der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2019 neu zu berechnen, wobei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten sei, und gestützt auf diese Neuberechnung die dem Beschwerdeführer rückwirkend ab

  1. Februar 2019 zustehende Ergänzungsleistung auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer leide an einem schweren Geburtsgebrechen, welches ihn im Alltag in vielerlei Hinsicht beeinträchtige. Aufgrund des operativen Eingriffs im Januar 2020 habe er die Prüfungen am Ende des Frühjahrssemesters 2020 nicht absolvieren können. Infolge des gesundheitsbedingten Studienunterbruchs und den fehlenden Semesterprüfungen befinde er sich im 2. Semester des ersten Studienjahres. Gemäss den Hinweisen auf der Homepage der C.___ seien während des ersten Studienjahres alle Lehrveranstaltungen verpflichtend. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer einmal pro Woche in E.___ zu einer ambulanten Psychotherapie einfinden müsse. Ausserdem sei geplant, dass er sich zur Weiterbehandlung seiner B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirbelsäulenfehlstellung wöchentlich mindestens einmal in physiotherapeutische Behandlung begebe. Aufgrund des progredient verlaufenden Geburtsgebrechens sehe sich der Beschwerdeführer ausserdem mit regelmässigen medizinischen Verlaufskontrollen konfrontiert. Der Beschwerdeführer absolviere sein Informatikstudium somit unter zweifellos erschwerenden Umständen. Mit dem Vollzeitstudium, das für sich allein schon sehr anspruchsvoll sei, und den weiteren Umständen, welche die Körperbehinderung mit sich bringe, sei die dem Beschwerdeführer zumutbare Belastung ausgeschöpft. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine invalide Person im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG von Vornherein unzulässig, da der Beschwerdeführer kein Einkommen erziele. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine invalide Person i.S.v. Art. 14a ELV handeln sollte, sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unzulässig. Der Beschwerdeführer verfüge nämlich über keine berufliche Ausbildung und über keine Berufserfahrung. Damit unterscheide er sich von den Personen in den von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheiden. Er befinde sich vielmehr in der Erstausbildung. Dem Beschwerdeführer stünden somit rückwirkend ab Februar 2019 Ergänzungsleistungen zu. Der Rechtsvertreter reichte einen Austrittsbericht des F.___ vom 12. März 2020 betreffend eine Hospitalisation vom 31. Januar 2020 bis 12. März 2020 ein (act. G 1.1.1). Darin waren unter anderem die Diagnosen einer Meningomyelocele mit kompletter Paraplegie sub L3/4 (7. Januar 2020 Untethering Cord LWK3 unter Spinal cord monitoring, D.___) und einer neurogenen Wirbelsäulenfehlstellung (lumbale Hyperlordose mit linkskonvexer Skoliose mit dekompensierter Sitzhaltung) aufgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) in der Schweiz, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und bezieht seit dem 1. März 2010 eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind damit erfüllt. 2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Aus­ gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 aELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 aELG. Da eine erstmalige Leistungszusprache strittig ist, muss – anders als insbesondere in einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG – die gesamte Anspruchsberechnung auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden, um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Rechnung zu tragen. 3. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Sein Rechts­ vertreter reichte am 20. Januar 2021 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 3'231.95 ein (act. G 5). B.c. Als Einnahmen werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet. Die Erwerbseinkünfte werden bei alleinstehenden Personen zu zwei Dritteln angerechnet, soweit sie Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG). Beim hypothetischen Erwerbseinkommen handelt es sich um eine fiktive Einnahmenposition, die einer Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht Rechnung trägt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, EL 2018/36, E. 2.1). Eine versicherte Person, die zumindest teilweise arbeitsfähig ist und die das AHV-Alter noch nicht erreicht hat, ist aufgrund der Schadenminderungspflicht verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie muss alles ihr Zumutbare vorkehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich aus eigener Kraft zu decken (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 N 510 und 552). Ein Einkommensverzicht liegt also vor, wenn eine versicherte Person von der Ausübung einer ihr möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer Myelomeningocele (spina bifida), wegen der er seit Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Nichtsdestotrotz hat er im Jahr 2013 die eidgenössische Matura absolviert und anschliessend an der C.___ ein Informatikstudium begonnen. Dieses hat er aufgrund eines gemäss seinen eigenen Angaben von Juli 2015 bis April 2018 dauernden strafrechtlichen Massnahmenvollzugs unterbrechen müssen. Im September 2018 hat er das Informatikstudium an der C.___ wieder aufgenommen und zumindest bis zur Operation am 7. Januar 2020 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer hat also über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung und über keine Berufserfahrung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen ist. Sie hat dies lediglich implizit bejaht, indem sie festgehalten hat, es sei unzulässig, über die Ergänzungsleistungen ein Studium zu finanzieren. In dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014 (EL 2011/27) hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers, der ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden war, im Unterschied zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt aber über eine (im Herkunftsland) abgeschlossene Berufsausbildung und über Berufserfahrung verfügt. Deren Entscheidung, keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachzugehen und stattdessen eine zusätzliche Berufsausbildung zu absolvieren, war deshalb als Verletzung der leistungsspezifischen Schadenminderungspflicht qualifiziert worden. Demgegenüber ist die Möglichkeit zum Abschluss einer Erstausbildung jedoch klar höher zu gewichten als die Verringerung oder Vermeidung eines (voraussichtlich zeitlich beschränkten) Bedarfs nach Ergänzungsleistungen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, 1681 ff., N 130, sowie den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2008, EL 2008/12). Dem Beschwerdeführer ist es also nicht zumutbar gewesen, anstelle des Studiums einer Erwerbstätigkeit als ungelernte Hilfskraft (sei es in einem Büro oder anderswo in einer sitzenden Tätigkeit) nachzugehen. Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen ist, neben dem Studium einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Bachelor-Studium der Informatik an der C.___ ist auf eine Regelstudienzeit von drei Jahren ausgerichtet und die maximal zulässige 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Beschwerdeführer hat am 5. April 2020 angegeben (EL-act. 20-26), bis anhin seien seine Eltern für sämtliche anfallenden Kosten aufgekommen; er erhalte von ihnen nach wie vor ein Taschengeld. Diese Angaben werden durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankkontoauszüge bestätigt, die im Wesentlichen als Gutschriften Überweisungen der Eltern und als Belastungen geringfügige Ausgaben aufweisen. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG als anrechenbare Einnahmen hätte berücksichtigen müssen oder ob die (in natura und/oder in Geld Studiendauer beträgt fünf Jahre. Vollzeit-Studierende können pro Jahr durchschnittlich 60 ECTS-Punkte erreichen; für den Bachelor-Abschluss werden 180 ECTS-Punkte vorausgesetzt. Die Basisprüfung des Basisjahres, also des ersten Studienjahres, muss – einschliesslich einer allfälligen Wiederholung – innerhalb von vier Semestern ab Studienbeginn abgelegt werden (vgl. Art. 6, 11 und 30 des Studienreglements H.___ für den Bachelor-Studiengang Informatik vom I., abrufbar unter J., zuletzt besucht am 1. September 2021). Aus diesen Vorgaben geht hervor, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben einem (erfolgreichen) Informatikstudium an der C.___ kaum möglich ist. Wegen der hohen zeitlichen Belastung durch ein C.___-Studium ist es gar gerichtsnotorisch, dass die Ausübung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Fortbewegung mittels eines Rollstuhls im Vergleich zu einer gesundheitlich nicht beeinträchtigten Person im Alltag zusätzliche Zeit benötigt, was eine (Teil-)Erwerbstätigkeit neben dem Studium ebenfalls verunmöglicht hat. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Rechtsvertreters bedarf der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausserdem einer regelmässigen medizinischen Behandlung, welche zu Lasten der ohnehin schon spärlich verbleibenden Freizeit geht. Die Ausübung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit neben dem (Vollzeit-)Studium ist dem Beschwerdeführer damit weder möglich noch zumutbar gewesen. Ob der Beschwerdeführer als eine invalide Person i.S.v. Art. 14a ELV zu qualifizieren wäre, kann demnach offengelassen werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 56'541.-- angerechnet hat. In Anwendung von Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP, sGS 951.1) ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ab

  1. Februar 2019 bis 28. April 2020 (Datum des Verfügungserlasses und damit des bis zu diesem Zeitpunkt zu beurteilenden Sachverhalts) kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geflossenen) Leistungen der Eltern private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG darstellen, die nicht als Einnahmen anzurechnen wären. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung bereits K.___ Jahre alt gewesen ist, die familienrechtliche Unterhaltspflicht nicht geprüft (EL-act. 18). Die Ergänzungsleistungen sind gegenüber den familienrechtlichen Unterhaltspflichten jedoch subsidiär. Was unter der Gesamtheit der familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu verstehen ist, beurteilt sich nach den Normen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; Müller, a.a.O., Art. 11 N 676). Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt ihres Kindes auch nach dessen Volljährigkeit aufzukommen, wenn es dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und soweit es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Die Unterhaltspflicht dauert so lange, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Sie ist also nicht an eine absolute Altersgrenze gebunden (Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I-Peter Breitschmid, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 277 N 21; vgl. auch Rz 3495.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand am 1. Januar 2020). Die Eltern und das Kind haben gemeinsam einen Ausbildungs- bzw. beruflichen Lebensplan zu entwickeln. Dieser hat den Fähigkeiten des Kindes und den tatsächlichen (Ausbildungsmöglichkeiten) und wirtschaftlichen (elterliche Leistungsfähigkeit, allfällige Stipendienleistungen) Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Bei einem universitären Studium ist in der Regel der Master- und nicht der Bachelorabschluss massgebend. Bei einem dem Kind zurechenbaren Ausbildungsabbruch ist die Ausbildung – im Unterschied zu einem unverschuldeten Abbruch – in der Regel als abgeschlossen zu qualifizieren. Bei einem unverschuldeten Abbruch oder einer Neuorientierung ruht die Pflicht lediglich (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 9 und 12 f.). Ob für die Eltern der Ausbildungsunterhalt für ihr volljähriges Kind zumutbar ist, hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen aller Beteiligten, den persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind und der Ernsthaftigkeit der Ausbildung ab (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 14 ff., m.w.H.). Aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht ist im Weiteren relevant, dass nicht nur gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge familienrechtliche Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG sind, sondern auch solche, die zwischen der unterhaltspflichtigen und der unterhaltsberechtigten Person vereinbart worden sind (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 212; vgl. auch Rz 3491.05 WEL). Der Beschwerdeführer hat bis zum 28. April 2020 keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Abschluss des Informatikstudiums (ob hierfür der Bachelor- oder der Masterabschluss massgebend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer im Bachelorstudium gestanden ist) ein realistisches Ausbildungsziel ist und dass der Beschwerdeführer und dessen Eltern dieses Ausbildungszielt gemeinsam geplant haben. Der Unterbruch des Studiums aufgrund des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs ist nicht als vom Beschwerdeführer verschuldeter Ab- bzw. Unterbruch der Ausbildung zu qualifizieren, der die Unterhaltspflicht der Eltern beendet hätte, denn massgebend ist der ernsthafte Ausbildungswille des Beschwerdeführers (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 06.101), der aufgrund des nach dem Massnahmenvollzug wiederaufgenommenen Studiums offenkundig vorgelegen hat. Ob den Eltern der Unterhalt für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen ist, ist aufgrund der fehlenden Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, nicht beurteilbar. Sofern den Eltern der Unterhalt zumutbar gewesen ist und damit eine familienrechtliche Unterhaltspflicht bestanden hat (und dem Beschwerdeführer demzufolge familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG anzurechnen sind), ist im Weiteren zu prüfen, welche Unterhaltsleistungen die Eltern (in natura und/oder in Geld) tatsächlich erbracht haben und ob diese angemessen gewesen sind (vgl. Rz 3491.05 WEL). Die Genehmigung einer allfälligen, möglicherweise nur mündlichen Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Eltern durch eine Behörde oder ein Gericht (vgl. Rz 3491.05 ff. WEL) dürfte vorliegend ausser Betracht fallen, da bei volljährigen Personen keine Genehmigung des Unterhaltsvertrags erforderlich ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 287 N 4). Da die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts zu den ureigenen Aufgaben der Beschwerdegegnerin zählt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die familienrechtliche Unterhaltspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat in der Anspruchsberechnung ab 1. Februar 2019 bis 29. Februar 2020 einen (anteilsmässigen) Mietzins (vgl. Art. 16c ELV) von Fr. 6'200.-- angerechnet. Dies entspricht einem Drittel des Eigenmietwerts von Fr. 18'600.-- der von den Eltern und dem Beschwerdeführer bis zur Operation des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemeinsam bewohnten und im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung (EL-act. 28). Der Beschwerdeführer hat im Anmeldeformular angegeben, dass er zur Untermiete bei seinen Eltern wohne und dass der Mietzins Fr. 9'600.-- betrage. Gemäss den Bankkontoauszügen bezahlt er aber keinen Mietzins. Aufgrund seiner eigenen Angaben, dass die Eltern bislang für sämtliche Kosten anfallenden aufgekommen seien, ist vielmehr davon auszugehen, dass er unentgeltlich bei seinen Eltern gewohnt hat. Das unentgeltliche Wohnen stellt eine Naturalleistung der Eltern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dar. Wie diese Naturalleistung in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob die von den Eltern erbrachten Leistungen als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG oder als private Fürsorgeleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu qualifizieren sind (vgl. E. 4). Sofern die Leistungen der Eltern an den Beschwerdeführer familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind, das unentgeltliche Wohnen also Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers bildet, muss die Anrechnung des unentgeltlichen Wohnens so erfolgen, dass dieses keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hat, denn die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge gehen dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer entweder ein Mietzins als Ausgabe und dieser Mietzins im gleichen Betrag als Bestandteil der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge als Einnahme anzurechnen ist, oder dass dem Beschwerdeführer kein Mietzins als Ausgabe anzurechnen ist und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge unter Ausschluss eines Anteils für das Wohnen als Einnahme zu berücksichtigen sind. Ist das unentgeltliche Wohnen hingegen Teil einer privaten Fürsorgeleistung der Eltern, ist dem Beschwerdeführer ein Mietzins als Ausgabe anzurechnen (vgl. Rz 3237.02 WEL) und eine Anrechnung der Naturalleistung als Einnahme hat zu unterbleiben, da die Ergänzungsleistungen den privaten Fürsorgeleistungen vorgehen (vgl. Art. 11 Abs. 3 erster Teilsatz ELG). Die Beschwerdegegnerin wird also nach der Vornahme der weiteren Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Qualifikation der von den Eltern erbrachten Leistungen (vgl. E. 4) die Wohnkosten abhängig vom Resultat dieser Abklärungen anzurechnen haben. Sofern ein Mietzins anzurechnen ist, wird zu berücksichtigen sein, dass ein Betrag in der Höhe eines marktüblichen Mietzinses für den vom Beschwerdeführer genutzten Teil der elterlichen Wohnung (bzw. des elterlichen Hauses) anzurechnen ist. Ab dem 7. Januar 2020 ist der Beschwerdeführer im D.___ und ab dem 31. Januar 2020 ist er im F.___ hospitalisiert gewesen. Ab dem 12. März 2020 hat er in einem vom F.___ zur Verfügung gestellten 2.5 Zimmer-Studio gewohnt. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Rehabilitation aus medizinischen und versicherungstechnischen Gründen habe unterbrochen werden müssen. Eine Rückkehr zu seinen Eltern sei ausgeschlossen, da deren Wohnung nicht rollstuhlgängig und es ihm nicht mehr möglich sei, Treppen zu steigen. Die Finanzierung des Studios ist bei Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung am 28. April 2020 beim F.___ in Abklärung gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat ab dem

  1. März 2020 keinen Mietzins mehr angerechnet. Sie hat jedoch nicht abgeklärt, wer für die Miete des Studios aufgekommen ist. Folglich ist nicht beurteilbar, ob die Nichtanrechnung eines Mietzinses korrekt gewesen ist. Die Sache ist deshalb auch zu weiteren Abklärungen betreffend die Finanzierung der Studiomiete und damit einen ab

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  1. März 2020 anrechenbaren Mietzins zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise von einer Person, die eine längere Zeit in einem Spital gelebt hat (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG), auszugehen ist. Der Rehabilitationsaufenthalt im F.___ ist nämlich unterbrochen worden; das Wiederaufnahmedatum ist infolge der Corona-Pandemie ungewiss gewesen. Sollte ein länger dauernder Spitalaufenthalt vorgelegen haben (ein solcher setzt einen Spitalaufenthalt von mindestens drei Monaten voraus; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 79, m.w.H.). wäre auf eine "Heimberechnung" umzustellen.

Die Beschwerdegegnerin hat für den Monat Februar 2020 "Einnahmen diverse" von Fr. 2'340.-- angerechnet und dies mit einer "Einsparung" von Verpflegungskosten begründet. Sie hat angegeben, bei einem Spitalaufenthalt übernehme die Krankenversicherung bis auf einen Spitalbeitrag von Fr. 15.-- pro Tag sämtliche Kosten. Da in der Lebensbedarfspauschale ein Betrag von Fr. 21.50 für die Verpflegung berücksichtigt sei (Naturallohnansatz gemäss Art. 11 AHVV), sei diese Verpflegungspauschale um den nicht durch die Krankenversicherung gedeckten Anteil zu kürzen bzw. als übrige Einnahme anzurechnen. Gemäss Rz 3415.01 f. WEL wird Naturaleinkommen wie freie Kost nach den in der AHV geltenden Ansätzen bewertet. Der Ansatz beträgt Fr. 3.50 für das Morgenessen, Fr. 10.-- für das Mittagessen und Fr. 8.-- für das Abendessen, total also Fr. 21.50. Diese Anrechnung als Einnahme muss folglich einem Betrag in gleicher Höhe als Bestandteil der Lebensbedarfspauschale entsprechen. Da eine Kürzung der Lebensbedarfspauschale aufgrund einer Leistung in der Form von freier Kost angesichts des klaren Wortlauts von Art. 10 Abs. 1 lit. a aELG unzulässig ist, hat die Anrechnung von freier Kost als Position bei den Einnahmen zu erfolgen. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Verpflegungskostenanteil von Fr. 21.50 pro Tag als Bestandteil der Lebensbedarfspauschale ausgegangen ist. Unter der Voraussetzung, dass beim Beschwerdeführer von einer "zu Hause lebenden Person" auszugehen ist (vgl. E. 5), hat die Beschwerdegegnerin für den Februar 2020 damit zu Recht den den Spitalbeitrag übersteigenden Beitrag von Fr. 6.50 pro Tag bzw. von Fr. 2'340.-- pro Jahr (Fr. 6.50 x 360 = Fr. 2'340.--) als "Einnahmen diverse" angerechnet. 7. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. Februar 2019 einen Ertrag aus Sparguthaben von Fr. 3.-- und ab 1. Januar 2020 von Fr. 0.-- berücksichtigt. Der Zinsertrag per 31. Dezember 2019 hat jedoch ebenfalls Fr. 3.-- betragen (EL-act. 20-9). Ab 1. Januar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020 hätte also ein Ertrag aus Sparguthaben von Fr. 3.-- berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin wird dies entsprechend zu korrigieren haben. 8. In Bezug auf die weiteren Berechnungspositionen (regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die angerechneten Beträge falsch sein könnten, sofern beim Beschwerdeführer durchgehend von einer "zu Hause lebenden Person" auszugehen ist (vgl. E. 5). 9. Entscheid 1.Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 9.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwendigen Fall betreffend Ergänzungsleistungen spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote im Betrag von Fr. 3'231.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Dieser Betrag erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 3'231.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 9.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'231.95 zu entschädigen.

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