St.Gallen Sonstiges 04.11.2021 EL 2020/28

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.03.2022 Entscheiddatum: 04.11.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistungen auf Gesuch hin. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Unterstützungsleistungen der Eltern während eines laufenden IV-Verfahrens, um Sozialhilfebezug zu vermeiden. Mündliche Vereinbarung über eine Pflicht zur Rückerstattung der Unterstützungsleistungen, falls der Versicherte eine Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen erhält. Der Beweis der damaligen mündlichen Vereinbarung hätte nur durch eine Einvernahme des Versicherten und seiner Eltern (und allenfalls der Schwester) erbracht werden können. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die EL- Durchführungsstelle. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2021, EL 2020/28). Entscheid vom 4. November 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/28 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im März 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen an (Dossier C [act. G 6.1], act. 35). Da der Versicherte gegen die IV-Verfügung vom 19. November 2015, mit welcher ihm eine halbe Rente zugesprochen worden war, Beschwerde erhoben hatte, sistierte die EL- Durchführungsstelle die EL-Anmeldung am 24. Mai 2016 bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides (Dossier C, act. 35-1; Dossier A [act. G 3.1], act. 2-1). Nach einem Rückweisungsentscheid vom 27. April 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 rückwirkend ab 1. August 2011 eine ganze Rente zu (Dossier A, act. 2-1). A.a. Auf Nachfrage hin hatte der Versicherte bereits am 10. Dezember 2018 Stichtag- Bescheinigungen seiner zwei Bankkonten per 30. November 2018 eingereicht (Dossier C, act. 26-1, 26-26 f.). Die Saldi hatten sich auf Fr. 1'669.71 sowie Fr. 38'406.85 und die aufgelaufenen Zinsen auf insgesamt Fr. 3.50 belaufen. Am 18. Dezember 2018 A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhielt der Versicherte Rentennachzahlungen von Fr. 2'319.-- und Fr. 14'764.-- (Dossier A, act. 20-249) und am 8. Januar 2019 von Fr. 52'729.-- (Dossier A, act. 253). Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2011, vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2013 und ab 1. Juni 2014 fortlaufend Ergänzungsleistungen zu (Dossier C, act. 21). Für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 und vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 verneinte die EL- Durchführungsstelle einen EL-Anspruch, da die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (kein Rentenbezug; Dossier C, act. 22-1). Ab dem 1. Januar 2019 rechnete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ein Sparguthaben von Fr. 111'141.-- und Erträge aus Sparguthaben von Fr. 37.-- an. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 12. März 2019 Einsprache erheben, da er mit den angerechneten Mietzinsausgaben nicht einverstanden war (Dossier C, act. 3). Aufgrund der Einsprache widerrief die EL-Durchführungsstelle am 26. März 2019 die Verfügung vom 12. Februar 2019 und setzte die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. August 2011 neu fest (Dossier A, act. 46). Das ab dem 1. Januar 2019 angerechnete Sparguthaben belief sich unverändert auf Fr. 111'141.-- und die Erträge aus Sparguthaben betrugen unverändert Fr. 37.--. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.c. Am 6. Juni 2019 stellte die Rechtsvertreterin des Versicherten ein Gesuch um Anpassung der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2019 infolge einer Vermögensreduktion (Dossier A, act. 31). Sie erklärte, dass das Vermögen des Versicherten per Ende Mai 2019 nur noch rund Fr. 27'000.-- betragen habe. Der Versicherte habe seinen Lebensunterhalt in den Jahren 2011 bis Ende 2018 wegen seines tiefen Einkommens und der lediglich halben IV-Rente ab 2015 nicht selbst finanzieren können. Bis Ende 2018 sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Eltern einen Mietzinsanteil und einen Anteil an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Zudem hätten die Eltern die Krankenkassenprämien des Versicherten bezahlt. Mit den IV- und EL-Nachzahlungen habe der Versicherte den Eltern einen grösseren Teil der Schulden zurückzahlen können: Am 29. März 2019 habe er ihnen Fr. 20'000.-- überwiesen, am 30. April 2019 Fr. 20'000.-- und am 31. Mai 2019 Fr. 30'000.--. Dadurch habe sich das Vermögen massgeblich reduziert. Die eingereichten Bankbelege bestätigten diese Zahlungen (Dossier A, act. 31-6/10/14). Die Kontosaldi A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatten per 31. Mai 2019 Fr. 19'895.58 und Fr. 7'502.75 betragen (Dossier A, act. 31-14). Am 7. August 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle der Rechtsvertreterin des Versicherten mit (Dossier A, act. 30), dass der Versicherte im Jahr 2010 volljährig geworden sei und nicht in einer Ausbildung gestanden habe, die die Unterhaltspflicht der Eltern verlängert hätte. Die Eltern seien somit im hier relevanten Zeitraum (2011 bis 2018) gegenüber dem Versicherten nicht unterhaltspflichtig gewesen. Ausserdem habe sie anhand der Steuerveranlagungen der vergangenen Jahre festgestellt, dass der Versicherte nie Schulden beim Steueramt deklariert habe. Über gewisse Jahre sei sogar ein Vermögen von weit mehr als Fr. 30'000.-- veranlagt worden. Aus diesen Gründen könnten die Zahlungen des Versicherten an seine Mutter von insgesamt Fr. 70'000.-- nicht als Rückzahlung von Schulden akzeptiert werden. Dem Versicherten werde daher ab dem 1. Juni 2019 ein Vermögensverzicht von Fr. 70'000.-- angerechnet. Auf Gesuch hin verlängerte die EL-Durchführungsstelle die Frist zur Stellungnahme hierzu bis 29. November 2019 (Dossier A, act. 29, 26). A.e. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2019 neu fest (Dossier A, act. 24). Neu rechnete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ein Sparguthaben von Fr. 27'398.-- und ein hypothetisches Vermögen ("Vermögensverzicht") von Fr. 70'000.-- an. Da sich das Brutto-Vermögen nur noch auf Fr. 97'398.-- belief, reduzierte sich der anrechenbare Vermögensverzehr (von Fr. 4'909.--. auf Fr. 3'993.--). Die hypothetischen Erträge aus dem hypothetischen Vermögen beliefen sich neu auf Fr. 35.--. Zur Begründung hielt die EL-Durchführungsstelle fest, der Versicherte habe in der Vergangenheit nie angegeben, dass er Schulden habe. Zudem seien auch beim Steueramt nie Schulden deklariert worden. Bis zum heutigen Tag habe sie keine Rückmeldung zum Schreiben vom 7. Oktober 2019 erhalten. Aus diesem Grund werde sie ab dem 1. Juni 2019 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 70'000.-- sowie einen hypothetischen Zins von 0.05 % in der EL-Berechnung anrechnen. A.f. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 10. Dezember 2019 Einsprache erheben (Dossier A, act. 21). Seine Rechtsvertreterin beantragte den Widerruf der Verfügung vom 2. Dezember 2019 und die Prüfung der eingereichten Unterlagen. Auf A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Anrechnung eines Vermögensverzichtes sei zu verzichten und es sei das effektiv vorhandene Vermögen per 31. Mai 2019 in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin geltend, dass sie mit Schreiben vom 26. November 2019 zur vorgesehenen Anrechnung eines hypothetischen Vermögens Stellung genommen und 370 Seiten Unterlagen eingereicht habe. Die Stellungnahme samt Unterlagen sei der EL-Durchführungsstelle am 2. Dezember 2019 zugestellt worden. Die angefochtene Verfügung sei folglich verfrüht erfolgt. Die Rechtsvertreterin hatte der Einsprache eine Sendungsverfolgung ("Track and Trace") der Post beigelegt, gemäss welcher am 28. November 2019 eine Sendung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen aufgegeben und dieser am 2. Dezember 2019 zugestellt worden war (Dossier A, act. 23). Laut dem Eingangsstempel der Sozialversicherungsanstalt war das Schreiben der Rechtsvertreterin vom 26. November 2019 samt Beilagen erst am 3. Dezember 2019 eingegangen (Dossier A, act. 20). Die Rechtsvertreterin hatte darin beantragt, auf die Anrechnung eines Vermögensverzichtes zu verzichten und nur das effektiv vorhandene Vermögen per 31. Mai 2019 in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Zur Begründung hatte sie geltend gemacht, dass der Versicherte bis zu den Nachzahlungen in den Jahren 2018 und 2019 trotz seiner Tätigkeit in der B.___ seinen Lebensunterhalt nicht selbständig habe bestreiten können. Deshalb hätten die Eltern die Aufwendungen für Kost und Logis übernommen und seine Krankenkassenprämien bezahlt. Die bisher gelebte Tragung der finanziellen Verpflichtungen sei nach Eintritt der Volljährigkeit nicht geändert worden. Entsprechend hätten die Eltern die gesamte Miete im Umfang von rund Fr. 1'600.-- und die Krankenkassenprämie des Versicherten bezahlt. Die Zahlungen seien per Bareinzahlung am Postschalter erfolgt. Der Versicherte habe sparsam gelebt. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse habe er jedoch das auf dem Sparkonto angesparte Geld insbesondere in den Jahren 2013 und 2015 für die laufenden Kosten beinahe aufbrauchen müssen. Erst nach Erhalt der ersten Nachzahlungen habe er im März 2016 eine Einlage auf das Sparkonto machen können. Seine Bankauszüge zeigten, dass er seinen Eltern keine Überweisungen zur Deckung seines Mietanteils, seiner Krankenkassenprämie und seines Anteils an den Lebenshaltungskosten zu Hause gemacht habe. Erst nach Erhalt der Zahlungen 2019 habe er seinen Eltern monatlich einen Anteil für Kost und Logis überwiesen. Zudem A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe er seinen Eltern einen Teil der über die Jahre entstandenen und von den Eltern getragenen Kosten zurückgezahlt. Die Erstattung an die Eltern im Umfang von Fr. 70'000.-- habe seinen Mietzinsanteil (monatlich rund Fr. 500.--) sowie seine Krankenkassenprämie beinhaltet. Dies ergebe rund Fr. 1'000.-- pro Monat. Er habe spätestens ab 2011 bis anfangs 2019 von seinen Eltern finanziell unterstützt werden müssen. Der Betrag von Fr. 70'000.-- decke folglich nur einen Teil der von den Eltern geleisteten Unterstützung ab. Wäre er nicht von seinen Eltern in diesem Umfang unterstützt worden, hätte er Sozialhilfe beantragen müssen. Mit der familiären Unterstützung habe eine Verschuldung beim Sozialamt verhindert werden können. Daher handle es sich nicht um einen freiwilligen Vermögensverzicht. Ein anrechenbarer Verzicht läge nur vor, wenn keine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden wäre. Die Eltern hätten jedoch über Jahre eine gleichwertige Gegenleistung getätigt, indem sie dem Sohn die Lebenshaltungskosten bevorschusst hätten. Der Stellungnahme hatten detaillierte Bankkontoauszüge, Kopien der Kosten- und Prämienzusammenstellungen der Krankenversicherung des Versicherten und seiner Eltern sowie Kopien eines Postbüchleins beigelegen. Am 4. Februar 2020 forderte die EL-Durchführungsstelle die Rechtsvertreterin auf, Dokumente einzureichen, die eine rechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung von Unterstützungszahlungen im Betrag von Fr. 70'000.-- auswiesen (Dossier A, act. 14). Sie merkte an, dass keine Rückzahlungspflicht bestünde, wenn es sich um eine Verwandtenunterstützung nach Art. 328 und 329 gehandelt haben sollte. Auch gebe es keine Hinweise für eine sittliche Pflicht des Versicherten gegenüber seinen Eltern gemäss Art. 239 Abs. 3 OR. Die Rechtsvertreterin des Versicherten antwortete am 13. März 2020, dass die Familie des Versicherten zu Beginn des Verfahrens gemeinsam entschieden habe, dass sich der Versicherte nicht beim Sozialamt anmelden müsse, sondern die Familie insbesondere die Miete und die Krankenkassenprämien übernehme, wodurch hohe Schulden gegenüber dem Staat verhindert werden könnten (Dossier A, act. 9). Da unklar gewesen sei, ob je eine Rückerstattung geleistet werden könne, habe die Familie verhindern wollen, dass der Versicherte sein Leben lang einen Schuldenberg mit sich hätte tragen müssen. Die Familie habe gemeinsam vereinbart, dass der Versicherte seinen Eltern die geleistete Unterstützung zurückbezahle, sollte er Nachzahlungen seitens der A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungen erhalten. Entsprechend sei mit Erhalt der Nachzahlungen eine Rückerstattungspflicht entstanden. Des Weiteren habe durchaus eine sittliche Pflicht zur Rückerstattung im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR bestanden. Die Eltern des Versicherten lebten in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Einzig die Mutter erziele ein Einkommen. Der Vater habe seine Anstellung Ende 2015 wegen gesundheitlicher Probleme verloren. Seit November 2017 sei er bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Daher wäre es mehr als stossend und unanständig, wenn der Versicherte die gesamte Nachzahlung behalten würde. Hinzu komme, dass der Versicherte eine Schwester habe, die der familiären Abmachung ebenfalls zugestimmt habe. Beim Verzicht auf eine Rückzahlung an die Eltern würde dies sowohl heute als auch im Erbfall zu einer erheblichen Ungleichbehandlung der Geschwister führen. Die Anrechnung der Rückzahlung an die Eltern als Vermögensverzicht sei äusserst stossend und widerspreche der Realität. Durch diese Vorgehensweise werde eine Familie bestraft, die sich trotz engster finanzieller Verhältnisse ohne das Generieren von Schulden gegenüber der öffentlichen Hand durchgebissen habe. Hätte der Versicherte für die Krankenkassenprämie und seine Miete Sozialhilfeleistungen bezogen, wären diese ohne Weiteres mit den Nachzahlungen verrechnet worden. Der Stellungnahme lag eine Kopie einer schriftlichen Bestätigung der mündlichen Abmachung der Familie bei, welche vom Versicherten, seinen Eltern und der Schwester unterschrieben worden war (Dossier A, act. 9-3). Laut dieser Bestätigung habe die Familie aufgrund des langjährigen IV-Verfahrens und der positiven Prognose der Rechtsvertreterin im Rahmen der ersten Beratungen im Jahr 2015 entschieden, dass der Versicherte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts weiterhin nicht zum Sozialamt gehen solle, sondern dass ihn die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützten. Es sei gemeinsam entschieden worden, dass der Versicherte weiterhin bei den Eltern wohne, keine Miete bezahle, nichts zu Hause abgebe und die Krankenkassenprämie nicht selbst bezahlen müsse. Ebenfalls sei für alle klar gewesen, dass der Versicherte die von den Eltern übernommenen Kosten so weit möglich zurückerstatte, falls er in Zukunft weitere Leistungen nachbezahlt erhalten sollte. Es sei allen bewusst gewesen, dass eine Rückerstattung nur unter der Bedingung möglich sei, dass Nachzahlungen geleistet würden. Auf Nachfrage hin teilte die Rechtsvertreterin der EL- Durchführungsstelle am 7. April 2020 mit, dass die mündliche Abmachung im Februar 2020 zu Papier gebracht und unterzeichnet worden sei. Die Abmachung selbst sei bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensbeginn in der Familie mündlich getroffen worden. Sollte die EL- Durchführungsstelle genauere Angaben betreffend das Datum der mündlichen Abmachung benötigen, könne sie bei der Familie des Versicherten nachfragen. Mit Entscheid vom 6. Mai 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier A, act. 2). Zur Begründung führte sie aus, es sei unbestritten, dass die angebliche finanzielle Unterstützung gegenüber dem Steueramt zu keinem Zeitpunkt als Schuld des Versicherten ausgewiesen worden sei. Von einer einwandfrei belegten Schuld des Versicherten gegenüber seinen Eltern könne daher keine Rede sein. Insofern könnten die Zahlungen an die Eltern von insgesamt Fr. 70'000.-- nicht als Rückzahlungen von anerkannten, ausgewiesenen Schulden qualifiziert werden. Da der am 1. April 2010 volljährig gewordene Versicherte Ende Juli 2011 im geschützten Rahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen habe, seien seine Eltern nach Art. 277 ZGB nicht mehr länger verpflichtet gewesen, ihn finanziell zu unterstützen. Nach den glaubhaften Angaben des Versicherten lebten seine Eltern in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Damit stelle die von den Eltern dem Versicherten geleistete Unterstützung keine Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB dar, denn hierfür hätten die Eltern in günstigen Verhältnissen leben müssen, die eine wohlhabende Lebensführung ermöglicht hätten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer sittlichen Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR seien streng. Es reiche nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet werde, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens müsse als unanständig qualifiziert werden. Einer versicherten Person, deren sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche in Abklärung seien, könne ohne Weiteres zugemutet werden, zur Überbrückung einer vorübergehenden finanziellen Notlage ein Gesuch um finanzielle Sozialhilfe zu stellen. In Anbetracht dessen hätte eine Weigerung der Eltern, den Versicherten nach Beendigung der erstmaligen beruflichen Ausbildung weiterhin finanziell zu unterstützen, nicht als unständiges Verhalten im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden können, zumal der Versicherte in diesem Zeitpunkt nicht auf sich alleine gestellt gewesen sei, sondern vorerst weiterhin von der IV bei der beruflichen Eingliederung unterstützt worden sei. Im weiteren Verlauf, als der Versicherte nach der Zusprache der halben IV-Rente durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 19. November 2015 erhoben und sich dann auch zum EL-Bezug A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. angemeldet habe, hätte eine fehlende Unterstützung durch die Eltern mit Blick auf die zu erwartende EL-Nachzahlung noch weniger als unanständiges Verhalten angesehen werden können. Damit könne die von den Eltern dem Versicherten geleistete finanzielle Unterstützung nicht als Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR qualifiziert werden. Aus dem Vorbringen, dass diese Leistungen ohne Weiteres mit den Nachzahlungen verrechnet worden wären, wenn der Versicherte für die Krankenkasse und die Miete Sozialhilfeleistungen bezogen hätte, lasse sich nichts zu Gunsten des Versicherten ableiten. Der Versicherte, seine Eltern und auch die Schwester hätten in einem gemeinsam getroffenen Entscheid auf eine Unterstützung durch das Sozialamt verzichtet, wobei ihnen hätte bewusst sein müssen, dass dem Versicherten im Falle einer nicht erfolgreichen Eingliederung eine IV-Rente und bei einer EL-Anmeldung auch Ergänzungsleistungen zugesprochen und nachbezahlt würden. Damit hätten alle an diesem Entschluss Beteiligten die rechtlichen Konsequenzen dieses Entschlusses zu tragen: Das wegen der EL-Nachzahlung angestiegene Vermögen habe bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt und die ohne Rechtspflicht erfolgte Zahlung an die Eltern von insgesamt Fr. 70'000.-- habe als Vermögensverzicht qualifiziert werden müssen. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Juni 2020 Beschwerde erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, das Absehen von der Anrechnung eines Vermögensverzichts und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung machte sie, ergänzend zu den Ausführungen im Verwaltungs- und Einspracheverfahren, geltend, entgegen den Ausführungen der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gehe es nicht um die sittliche Pflicht für die Unterstützung der Eltern an den Sohn, sondern um die Rückerstattungspflicht des Sohnes gegenüber seinen Eltern. Die Eltern lebten vom bescheidenen Einkommen der Mutter. Trotz der knappen Verhältnisse hätten sie ihren Sohn über viele Jahre unterstützt. Daher wäre es mehr als stossend und unanständig, wenn der Beschwerdeführer die gesamte Nachzahlung von mehr als Fr. 130'000.-- behalten würde. Neben der vereinbarten Rückerstattungspflicht sei somit auch von einer sittlichen Pflicht nach Art. 239 Abs. 3 OR auszugehen. B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Am 3. August 2021 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, die vollständigen EL-Akten ab dem Anmeldezeitraum nachzureichen (act. G 5). Die entsprechenden Akten gingen am 19. August 2021 beim Gericht ein (act. G 6). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Stellungnahme zu den neu eingereichten Akten (act. G 9). B.c. Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Einsprache vom 10. Dezember 2019 den Antrag gestellt, die Verfügung vom 2. Dezember 2019 sei zu widerrufen und die eingereichten Unterlagen seien zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hatte die Verfügung vom 2. Dezember 2019 nämlich erlassen, ohne die (fristgerecht eingereichte) Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 28. November 2019 betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens abzuwarten. In der Einsprachebegründung hat die Rechtsvertreterin ihren Antrag dann allerdings relativiert und erklärt, dass die Verfügung entweder zu widerrufen sei oder dass die eingereichten Unterlagen mindestens im Einspracheverfahren zu prüfen seien. Sie hat der Beschwerdegegnerin also die Wahl gelassen, die Verfügung vom 2. Dezember 2019 aus formellen Gründen zu widerrufen oder sich im (hier angefochtenen) Einspracheentscheid mit den eingereichten Unterlagen auseinanderzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat sich für letzteres entschieden, was die Rechtsvertreterin in der Beschwerde nicht beanstandet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 ist somit ausschliesslich materiellrechtlich zu beurteilen. 1.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2020, mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2019 abgewiesen worden ist. Die Beschwerdegegnerin hatte mit der Verfügung vom 2. Dezember 2019 auf ein Gesuch der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2019 um eine Reduktion des anrechenbaren Sparguthabens reagiert. Diesem Gesuch war mit der Revisionsverfügung vom 2. 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2019 insoweit entsprochen worden, als ab dem 1. Juni 2019 lediglich noch das per 31. Mai 2019 tatsächlich vorhandene Sparguthaben von Fr. 27'398.-- (bisher: Fr. 111'141.--) angerechnet worden war. Neu hatte die Beschwerdegegnerin jedoch ein hypothetisches Vermögen von Fr. 70'000.-- angerechnet. Strittig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2019 ein hypothetisches Vermögen anzurechnen ist. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018, 9C_435/2017 E. 3.2; BGE 131 V 329 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Rechtsvertreterin hat geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers habe zu Beginn des Verfahrens (gemeint wohl: IV-Verfahrens) gemeinsam entschieden, dass die Familie insbesondere seinen Mietzinsanteil und die Krankenkassenprämien übernehme, damit sich der Beschwerdeführer nicht beim Sozialamt anmelden müsse. Die Familie habe vereinbart, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern die geleistete Unterstützung zurückbezahle, sollte er Nachzahlungen seitens der Sozialversicherungen erhalten. Entsprechend sei mit dem Erhalt der Nachzahlungen eine Rückerstattungspflicht entstanden, welcher der Beschwerdeführer mit den Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 70'000.-- nachgekommen sei. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen eingewendet, dass die dem Beschwerdeführer von seinen Eltern zugekommene Unterstützung gegenüber dem Steueramt in keinem Zeitpunkt als Schuld des Beschwerdeführers ausgewiesen worden sei. Von einer einwandfrei belegten Schuld des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern könne daher keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Unterstützungsleistungen gegenüber den Steuerbehörden nicht als Schuld deklariert hat, nicht gegen die von seiner 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreterin vorgetragene Sachverhaltsversion: Es können nämlich nur nachgewiesene Schulden vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden (Art. 62 Abs. 1 st. Galler Steuergesetz, StG, sGS 811.1). Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die einer bedürftigen Person unentgeltlich zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts gewährt werden, sind steuerfrei (Art. 37 Abs. 1 lit. e StG; St. Galler Steuerbuch, StB 37 Nr. 1 S. 1). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass es sich bei den Schulden um bedingte Schulden gehandelt habe − die Rückzahlungspflicht sei erst entstanden, als der Beschwerdeführer die IV- und EL-Nachzahlungen erhalten habe. Bedingte Schulden sind keine nachgewiesenen Schulden. Der Beschwerdeführer hat daher in den Steuererklärungen zu Recht keine entsprechenden Schulden ausgewiesen. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer rechtlich verpflichtet gewesen ist, seinen Eltern die Fr. 70'000.-- zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat sich auf eine mündliche Vereinbarung mit seiner Familie berufen, wonach er die Unterstützungsleistungen den Eltern zurückzahlen müsse, wenn er Nachzahlungen von den Sozialversicherungen erhalte. Diese mündliche Vereinbarung haben der Beschwerdeführer, seine Eltern und die Schwester im Februar 2020 schriftlich bestätigt. Sollten der Beschwerdeführer und seine Eltern wie behauptet zu Beginn der Ausrichtung der Unterstützungsleistungen vereinbart haben, dass der Beschwerdeführer diese Leistungen zurückzahlen müsse, sofern er Nachzahlungen der Sozialversicherungen erhalten sollte, so wäre er tatsächlich rechtlich verpflichtet gewesen, den Eltern die Summe der von ihnen erhaltenen Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen. Sollte die Rückzahlungspflicht hingegen erst vereinbart worden sein, als der Beschwerdeführer die Unterstützungsleistungen bereits erhalten hatte, so hätte er durch das nachträgliche Akzeptieren einer Pflicht, die Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen, eine Verzichtshandlung i.S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG begangen. Somit stellt sich die Frage, ob mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Eltern und der Beschwerdeführer die behauptete mündliche Rückzahlungsvereinbarung tatsächlich vor der Ausrichtung der Unterstützungsleistungen getroffen haben, d.h. dass die Unterstützungsleistungen nur ausgerichtet worden sind, weil sich der Beschwerdeführer vorweg zu deren Rückzahlung verpflichtet hat, falls er später durch die Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen finanziell in die Lage versetzt werden sollte, die Rückzahlung zu leisten. Als Beweis dafür hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine im Februar 2020 und damit nachträglich verfasste schriftliche Bestätigung der behaupteten mündlichen Vereinbarung eingereicht. Dieser Bestätigung ist jedoch lediglich eine gemeinsame Aussage der Eltern, der Schwester und des 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers über das Bestehen einer früheren Vereinbarung. Als indirekter Beweis hat diese gemeinsame schriftliche Bestätigung keinen ausreichenden Beweiswert, d.h. sie vermag die behauptete frühere Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Der Beweis der damaligen mündlichen Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht hätte nur durch eine Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Eltern (und allenfalls der Schwester) unter vorheriger Verweisung auf die Wahrheitspflicht erbracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2008, P 52/06 E. 4.1). Indem die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Die Beschwerdegegnerin wird diese Einvernahmen nachholen müssen. Der Wortlaut der gemeinsamen nachträglichen Bestätigung weist darauf hin, dass eine mündliche Vereinbarung zur Rückzahlung − wenn überhaupt − erst im Jahr 2015 und nicht bereits im Jahr 2011 getroffen worden ist. So ist davon die Rede, dass man sich aufgrund des langjährigen IV-Verfahrens und der positiven Prognose der Rechtsvertreterin im Rahmen der ersten Beratungen im Jahr 2015 entschieden habe, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht zum Sozialamt gehen solle. Für alle sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer, falls ihm (gemäss der Prognose der Rechtsvertreterin) in Zukunft weitere Leistungen nachbezahlt werden sollten, den Eltern die übernommenen Kosten so weit möglich zurückerstatten müsse. Auf Nachfrage hin hat die Rechtsvertreterin erklärt, dass die mündliche Abmachung "bei Verfahrensbeginn" getroffen worden sei; genauere Angaben betreffend das Datum müssten bei der Familie eingeholt werden. Die Beschwerdegegnerin wird somit gegebenenfalls abklären müssen, wann genau die behauptete mündliche Vereinbarung getroffen worden ist. 2.5. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass tatsächlich eine Rückzahlungspflicht bestanden hat, so wäre noch der genaue Betrag der rückerstattungspflichtigen Unterstützungsleistungen zu ermitteln. Die Akten belegen nämlich, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter bereits am 10. Januar 2019 einen Betrag von Fr. 30'000.-- unter dem Vermerk "Rückerstattung für Verpflegung und Grundbedarf vom 2011 bis 2017" überwiesen hat (Dossier A, act. 20-319). Der Beschwerdeführer dürfte seiner Mutter für die Unterstützungsleistungen in den Jahren 2011 bis 2018 also insgesamt Fr. 100'000.-- − und nicht "lediglich" Fr. 70'000.-- − überwiesen haben. 2.6. Der Beschwerdeführer hat eventualiter argumentiert, dass eine sittliche Pflicht zur Rückerstattung im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR bestanden habe. Sinn und Zweck der 2.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid Ergänzungsleistungen ist die Deckung des nicht aus eigener Kraft zu deckenden Teils des konkreten Existenzbedarfs. Das vorhandene Vermögen muss deshalb der Deckung des Existenzbedarfs dienen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die entsprechende "Vermögensverzehrspflicht" geht der Vermögenshingabe in Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR eindeutig vor. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass keine ursprüngliche vertragliche Pflicht zur Rückzahlung bestanden hat, so muss die Vermögenshingabe, auch wenn es sich dabei um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR gehandelt haben sollte, als Verzichtshandlung qualifiziert werden. Die Eventualbegründung ist somit nicht stichhaltig. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.8. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 3.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gemäss seiner bisherigen Praxis eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. An einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 haben die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- zu erhöhen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Es hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden, da die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hat. Schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen haben sich nicht gestellt. Der Vertretungsaufwand ist insgesamt unterdurchschnittlich gewesen, so dass die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

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