BGE 142 V 12, BGE 110 V 132, 9C_1005/2008, 9C_251/2019, + 3 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.03.2022 Entscheiddatum: 21.10.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG. Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers. Da der Ausgabenüberschuss bei einer EL- Anspruchsberechnung ohne eine Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht so gross gewesen ist, dass die Ehefrau einer Vollerwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen, hat die Schadenminderungspflicht nur in dem Umfang bestanden, als die Ehefrau mit einem Erwerbseinkommen den gemeinsamen Existenzbedarf exakt hätte decken können. Benutzung des eigenen Fahrzeugs und Mehrkosten der Verpflegung als Gewinnungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2021, EL 2020/23). Entscheid vom 21. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ bezog seit längerem eine halbe Rente der Invalidenversicherung (EL- act. 30-6). Im September 2019 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 26). Im Anmeldeformular gab er an, dass er bei der B.___ arbeite und monatlich Fr. 2'000.-- brutto verdiene. Seine Ehefrau, C.___ gab an, dass sie bis im Jahr 2010 bei der D.___ AG gearbeitet habe. In den letzten Monaten habe sie sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Der Versicherte reichte unter anderem eine Mitteilung der AHV-Ausgleichskasse E.___ vom 20. Dezember 2018 betreffend die ab 1. Januar 2019 auszurichtende Invalidenrente von Fr. 577.-- (EL-act. 30-6), eine Bestätigung des Unfallversicherers vom 9. Januar 2018 betreffend eine im Jahr 2017 ausgerichtete Invalidenrente von Fr. 23'076.-- (EL-act. 27), Lohnabrechnungen der B.___ betreffend die Monate Mai bis September 2019 (EL-act. 30), einen Mietvertrag vom 8. Oktober 2015 (EL-act. 31), Saldoausweise von zwei Bankkonti (EL-act. 28) sowie die Versicherungspolicen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für ihn und seine Ehefrau ab 1. Januar 2019 (EL-act. 32) ein. A.a. Die EL-Durchführungsstelle stellte am 17. Oktober 2019 mehrere Rückfragen und bat den Versicherten um die Einreichung von weiteren Unterlagen (EL-act. 20). Unter anderem fragte sie, weshalb es dem Versicherten nicht möglich sei, mit dem Zug zur Arbeit zu fahren. Zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten hielt sie fest, dass die Ehefrau seit dem Jahr 2010 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Im A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2013 sei ihr Gesuch um eine Invalidenrente abgewiesen worden. Sie fragte, ob sich der Gesundheitszustand der Ehefrau seither verbessert respektive verschlechtert habe und bat um die Einreichung eines Berichts, falls sich der Gesundheitszustand verschlechtert haben sollte. Im Weiteren hielt sie fest, dass der Ehefrau eine Schadenminderungspflicht obliege, weshalb sie alles ihr Zumutbare tun müsse, um den Schaden zu mindern. Aus diesem Grund habe die EL-Durchführungsstelle die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu prüfen. Um einer Anrechnung zu entgehen, seien getätigte Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Der Versicherte reichte am 20. November 2019 Bankkontoauszüge ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 ein (EL-act. 17). Er gab an, dass er auf ein Fahrzeug angewiesen sei, da er nicht schwer tragen könne und zweimal pro Monat eine Kontrolle beim Hausarzt habe. Mit dem Fahrzeug sei der Ausfall an der Arbeitsstelle um einiges tiefer. Von der Bushaltestelle bis zu seiner Arbeitsstelle sei es ein Stück Fussweg, was seine Verletzung und die Müdigkeit im Bein verschlechtern würde. Da er auf ein Fahrzeug angewiesen sei, würde die Fahrt mit dem Zug oder Bus nur Mehrkosten bedeuten. Richtig sei, dass das Gesuch seiner Ehefrau um eine Invalidenrente im Jahr 2013 abgelehnt worden sei. Seither gehe es ihr nicht besser. Der Gesundheitszustand sei derselbe geblieben. Es seien immer noch Arztbesuche und Therapien nötig. Nach dem ablehnenden IV-Entscheid habe sie sich beim RAV melden müssen. Sie habe, leider erfolglos, zwei Jahre lang intensiv nach einer Arbeit gesucht. Zurzeit tätige sie telefonische Bewerbungen, da jede Bewerbung mit Kosten verbunden sei. Sie werde meistens nach dem Grund des Ausfalls gefragt und sei bis jetzt immer direkt abgelehnt worden. Am 11. Dezember 2019 teilte er mit, auf welche Stellen sich seine Ehefrau in der letzten Zeit telefonisch beworben habe (EL-act. 14). Mit einer Verfügung vom 24. Dezember 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab 1. September 2019 ab (EL-act. 9). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie für die Zeit ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 als anerkannte Ausgaben einen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 11'040.-- (zweimal Fr. 5'520.--), den Maximalbetrag für den Mietzins von Fr. 15'000.-- und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 29'175.--. Als anrechenbare Einnahmen berücksichtigte sie ein Einkommen des Versicherten aus der Tätigkeit bei der B.___ von Fr. 25'540.-- abzüglich A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 3'967.-- sowie Berufsauslagen von Fr. 4'680.--, netto also von Fr. 16'893.--, und ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 32'312.--, was zusammen, abzüglich den Freibetrag von Fr. 1'500.--, ein anrechenbares Einkommen von Fr. 47'705.-- ergab, wovon zwei Drittel, also Fr. 31'803.--, angerechnet wurden, eine Invalidenrente der AHV/IV von Fr. 6'924.-- und eine Invalidenrente der Unfallversicherung von Fr. 23'076.--. Das Vermögen, bestehend aus einem Bankkontoguthaben von Fr. 2'879.-- und einem Fahrzeug im Wert von Fr. 2'320.--, befand sich unter der Freibetragsgrenze. Bei anerkannten Ausgaben von Fr. 55'215.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 61'803.-- resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6'588.--. Für die Zeit ab 1. Januar 2020 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle als Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Fr. 11'160.-- (zweimal Fr. 5'580.--). Die weiteren Einnahmen- und Ausgabenpositionen blieben unverändert. Bei anerkannten Ausgaben von Fr. 55'335.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 61'803.-- resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6'468.-- (vgl. die Berechnungsblätter, EL-act. 10). Zur Begründung gab sie an, dass sie beim Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2018 das Dienstaltersgeschenk von Fr. 2'000.-- abgezogen und entsprechend die Beiträge reduziert habe. Die Gewinnungskosten habe sie der Steuerveranlagung 2018 entnommen. Die Ehefrau des Versicherten habe sich aufgrund der Schadenminderungspflicht mit einem Erwerbseinkommen an den Lebenshaltungskosten zu beteiligen. Da sie kein Erwerbseinkommen erziele und keine nachweisbaren Arbeitsbemühungen tätige, werde ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Dieses würde ihr nicht angerechnet, wenn sie trotz ernsthaften, aktiven und gezielten Arbeitsbemühungen keine Stelle finden würde. Sie habe sich pro Monat mindestens auf sechs Stellen schriftlich zu bewerben. Davon müssten mindestens vier Bewerbungen auf ausgeschriebene, tatsächlich freie Stellen erfolgen. Ein vollständiges Bewerbungsdossier bestehe aus einem positiven und individuellen Bewerbungsschreiben, aus dem Erfahrungen und Stärken hervorgingen, einem Lebenslauf mit Foto und (sofern vorhanden) Arbeitszeugnisse/ Arbeitsbestätigungen. Bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens stützte sich die EL-Durchführungsstelle auf einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn im Jahr 2017 gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik von Fr. 54'783.--, machte davon einen Abzug "10%
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grossregion Ostschweiz", was Fr. 49'304.-- ergab, zog davon "30% Gesundheit, Absenz Arbeitsmarkt" ab, was ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 34'512.80 brutto ergab, und zog davon 6.375% Sozialversicherungsbeiträge ab, woraus ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 32'312.60 netto resultierte (EL- act. 12). Im Blatt "hypothetisches Einkommen" hielt sie zudem fest, dass die Ehefrau des Versicherten gemäss der IV-Grad-Ermittlung zu 50% im Erwerb und zu 50% im Haushalt tätig gewesen sei. Im Erwerb sei sie nicht und im Haushalt zu 30% eingeschränkt gewesen. Aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und den gesundheitlichen Leiden sei von einem 70%-Pensum auszugehen. Am 21. Januar 2020 erhob der Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2019 (EL-act. 6). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau. Er machte geltend, die EL-Durchführungsstelle missachte die Praxis des Bundesgerichts. Gemäss BGE 142 V 12 müsse die Behörde über die Stellensuchpflicht orientieren. Er verlange, dass das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau nicht angerechnet werde. Die EL- Durchführungsstelle habe ihn im Dezember (gemeint wohl: Dezember 2019) erstmals darüber informiert, dass die Arbeitsbemühungen schriftlich nachgewiesen werden müssten. Somit hätten er und seine Ehefrau die Stellensuche im Dezember 2019 und Januar 2020 schriftlich festgehalten und die Formvorschriften eingehalten. Er reichte eine Übersicht der ab 30. Dezember 2019 bis 19. Januar 2020 getätigten Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau, einen Lebenslauf seiner Ehefrau, ein Bewerbungsschreiben vom 19. Dezember 2020 (richtig wohl: 19. Januar 2020, vgl. den damit korrespondierenden Eintrag in der Übersicht der getätigten Arbeitsbemühungen) und eine Absage vom 20. Januar 2020 auf eine Bewerbung vom Vortag ein (EL-act. 8). A.d. Mit einem Entscheid vom 14. April 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 3). Zur Begründung gab sie an, soweit der Versicherte geltend mache, die angefochtene Verfügung missachte die Praxis des Bundesgerichts gemäss BGE 142 V 12, interpretiere er diesen Leitentscheid nicht korrekt. Nicht nur der EL- Ansprecher, sondern auch die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin sei verpflichtet, alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selber finanzieren zu A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können. Zwar sei der Ehegattin eines EL-Ansprechers allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen. Habe dem Ehegatten hinsichtlich eines absehbaren künftigen EL-Bezugs im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich erwerblich einzugliedern, könne von der Einräumung einer solchen Übergangsfrist jedoch abgesehen werden (vgl. BGE 142 V 12, E. 5). Ein solcher Sachverhalt liege hier vor. Der Versicherte und dessen Ehefrau hätten bereits einige Zeit vor der Einreichung der EL-Anmeldung realisieren müssen, dass auch die Ehefrau mit einem Verdienst aus einer Erwerbstätigkeit an die Einkünfte des Ehepaares beizutragen habe, um damit den Existenzbedarf sichern zu können. Nachdem ihr Gesuch um eine Invalidenrente abgewiesen worden sei (Verfügung vom 19. März 2013), habe sich die Ehefrau angeblich mit der Unterstützung des RAV während zwei Jahren intensiv, aber erfolglos um eine Arbeit bemüht. Offenbar sei sich der Versicherte schon damals bewusst gewesen, dass seine Ehefrau einen Anteil zur Sicherung des ehelichen Existenzbedarfs beizutragen habe. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau vor dem Jahr 2010 erwerbstätig gewesen sei, könne ihr keine Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeräumt werden. Bei fehlenden Hinweisen auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Ehefrau seit der Abweisung ihres Rentenbegehrens sei von der im IV-Verfahren festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Die Ehefrau hätte sich nach der Beendigung der Unterstützung durch das RAV weiterhin intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen müssen. Dabei hätte sie sich in erster Linie mittels schriftlicher Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen bewerben müssen. Nach den Angaben des Versicherten habe sich die Ehefrau zuletzt per Telefon auf Stelleninserate beworben. Damit seien diese Bewerbungen klar ungenügend und wohl zum Vornherein aussichtslos gewesen. Die nach dem Erhalt der Verfügung vom 24. Dezember 2019 getätigten Arbeitsbemühungen seien für die vorliegend zu beurteilende Frage nicht relevant. Massgebend sei, dass sich die Ehefrau unmittelbar vor der EL-Anmeldung unzureichend um eine Arbeitsstelle beworben habe. Ihr sei zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens habe der Versicherte nicht beanstandet. Anzumerken sei, dass die EL-Durchführungsstelle mit einem 30%igen Abzug vom statistischen Durchschnittseinkommen den Konkurrenznachteilen auf dem Stellenmarkt aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem fortgeschrittenen Alter der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Ehefrau sehr grosszügig Rechnung getragen habe, dies aber im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens liege. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 15. Mai 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (act. G 1). Er stellte die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 14. April 2020 sei aufzuheben und es seien alle Ergänzungsleistungen ungekürzt seit der Antragstellung vom September 2019 auszuzahlen, 2. Auf Art. 6 EMRK werde nicht verzichtet, 3. Der Sachverhalt sei weiter abzuklären, 4. Subeventuell sei die Sache an die "Vi" zurückzuweisen, 5. Die Vorinstanz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, ihm monatlich ein Meldeblatt "über die beworbenen Stellen" zuzustellen, 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte er geltend, bei niedrig qualifizierten Personen dürften nicht zu hohe Anforderungen an eine Bewerbung gestellt werden. Bei Arbeiten mit geringen Anforderungen sei vielmehr die Probezeit entscheidend und nicht, ob man sich mündlich bewerbe. Er bestreite, dass Reinigungsunternehmen schriftliche Bewerbungen bevorzugten, denn was nütze eine vermeintlich perfekte schriftliche Bewerbung, wenn nicht sauber geputzt werde. Seine Ehefrau habe mehr Anstellungen mit mündlichen als mit schriftlichen Bewerbungen erzielt. Er stelle deshalb das Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nur auf schriftlichen Bewerbungen nach der Verfügung vom 24. Dezember 2019 beharre. Er bestreite auch, dass ein Foto in der Bewerbung zwingend sei. Seine Ehefrau habe ein Recht am eigenen Bild. Bei älteren und eher ungünstig aussehenden Personen sei ein Bild zudem eher ein Nachteil, denn diese würden wegen ihres Aussehens oft schon am Anfang "von der Stelle ausgeschlossen", obwohl sie sehr exakte Arbeit leisten würden. Er stelle deshalb das Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf Bewerbungen mit Foto nach der Verfügung vom 24. Dezember 2019 beharre. Der Hinweis auf die schriftliche Bewerbungspflicht, der erst im Endentscheid gemacht worden sei, verletze die Beratungspflicht nach Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Es gehe nicht an, erst im Endentscheid darauf hinzuweisen, wie die Bewerbungen hätten sein sollen. Das sei missbräuchlich und verletze Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Die Beschwerdegegnerin habe B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Hinweis auf BGE 142 V 12 angeführt, auf die Übergangsfrist sei zu verzichten. Dies werde bestritten. Er bestreite, dass dieser Fall (gemeint wohl: Der BGE 142 V 12 zugrundeliegende Sachverhalt) "in subjektiver Hinsicht" herangezogen werden könne, denn der Bildungsstand und die Englischkenntnisse der Betroffenen seien in diesem Fall gut gewesen, was bei ihm nicht der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin konstruiere in unzulässiger Weise, dass er sich um die Sicherung des Existenzbedarfs "offenbar bewusst gewesen sein muss". Dies werde bestritten. Der Hinweis auf das RAV überzeuge nicht. Er selber sei nicht beim RAV gewesen und habe keine Kenntnisse über das damalige Verfahren. Der Hinweis, er habe gewusst, dass seine Frau schon einmal gearbeitet habe, überzeuge aber auch aus anderen Gründen nicht: Wolle eine Versicherung eine Leistung kürzen, müsse nach Art. 21 Abs. 4 ATSG eine schriftliche Mahnung mit Bedenkzeit erfolgen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Erst ab dem Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung Ende Dezember 2019 habe er um die schriftliche Bewerbungspflicht gewusst. Seine Ehefrau habe diese sorgfältig wahrgenommen (vgl. die Auflistung in der Beschwerdeschrift betreffend die ab 30. Dezember 2019 bis 14. Mai 2020 getätigten Arbeitsbemühungen). Erschreckend sei die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass sich seine Ehefrau sogar vor der Anmeldung hätte bewerben sollen. Das verletze die Wirtschaftsfreiheit; diese verlange keine Zwangsarbeit. Zudem könne ein Ehepartner gar nicht wissen, ob und wann der Ehepartner die Anmeldung vornehme. Er erachte es als rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau nur aus dem IV-Verfahren kopiert werde. Der Sachverhalt könne sich seit dem Jahr 2013 geändert haben. Er möchte abgeklärt haben, ob bei seiner Ehefrau Dissimulation vorliege. Er habe den Verdacht, dass seine Ehefrau ihm gegenüber einen vermeintlich besseren Gesundheitszustand angebe, als er wirklich vorliege. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass er im IV-Verfahren seiner Ehefrau nicht Partei gewesen sei und ihm in diesem Verfahren das rechtliche Gehör nicht zugestanden habe. Er habe auch kein Rechtsmittel ergreifen können. Er verlange deshalb die ungekürzte Auszahlung der Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juni 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bat den Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 um eine schriftliche Mitteilung dazu, ob er sinngemäss eine mündliche B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhandlung beantragt habe (act. G 4). Es gab ihm zudem die Gelegenheit zur Akteneinsicht und gegebenenfalls zu einer schriftlichen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer teilte am 24. Juni 2020 mit, dass er keine mündliche Verhandlung beantrage (act. G 5). Im Weiteren brachte er vor, es gelte zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde gar nicht in Frage stelle. B.d. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bat die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2021 um die Einreichung der IV-Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers (act. G 8). Diese gingen am 19. August 2021 samt Fremdakten ein (act. G 9). Die IV-Stelle hatte mit einer Verfügung vom 19. März 2013, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, das Gesuch um eine Invalidenrente abgewiesen (act. G 9.1.85). Zur Begründung hatte sie angegeben, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei als zu 50% im Haushalt und als zu 50% im Erwerb tätig zu qualifizieren. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen gehend, sitzend, stehend und ohne höhergradige Kniebelastungen durch grössere Geh- und Stehpensen sowie Gehen in unebenem Gelände oder auf Treppen seien ihr weiterhin vollumfänglich zumutbar. Die Tätigkeit als Hausfrau werde ebenfalls als zumutbar erachtet. Die Abklärung an Ort und Stelle zur Tätigkeit im Haushalt habe ergeben, dass unter Berücksichtigung einer Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht der im gleichen Haushalt wohnenden Familienangehörigen eine Einschränkung von 30% resultiere. In medizinischer Hinsicht hatte die IV-Stelle ihre Verfügung auf ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten vom 7. Dezember 2012 gestützt (act. G 9.1.73). Die Gutachter hatten als Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Schmerzsyndrom (mit/bei einer Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform, degenerativen Veränderungen der LWS und lumbospondylogenen Beschwerden links mit/bei ausgeprägtem myofaszialem Triggerpunktsyndrom gluteal links, möglicher Wurzelbeeinträchtigung L5 bei einer foraminalen Diskushernie, bislang ohne eine Besserung auf zweimalige PRT L5 links 01 und 03/2011), eine Periarhtropathia genu links bei genu valgum (mit einer deutlichen Meniskopathie medial und einer Chondropathie des medialen Femurkondylus [MRI 07/2008]) und einen Verdacht auf eine Symptomausweitung bei einer psychosozialen Situation (IV-berenteter Ehemann und sekundärer Krankheitsgewinn mit unter anderem B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Aus gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 aELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 aELG. Da eine erstmalige Leistungszusprache strittig ist, muss – anders als insbesondere in einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG – die gesamte Anspruchsberechnung auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden, um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Rechnung zu tragen. 2. Entlastung von der Berufs- wie von der Hausarbeit durch die Schwiegertochter) angegeben. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gab dem Beschwerdeführer am 23. August 2021 die Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme bis 6. September 2021 (act. G 10). Der Beschwerdeführer teilte am 3. September 2021 mit (act. G 11), dass er keine Einsicht in die IV-Akten benötige. Er reichte eine Kopie eines Schreibens vom gleichen Tag an die Beschwerdegegnerin ein, worin er über einen Wohnungswechsel per 15. März 2021 informierte und geltend machte, die Stellensuche seiner Ehefrau könne bis Januar 2020 zurückverfolgt werden. Er reichte eine Übersicht der Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau für die Zeit ab 30. Dezember 2019 bis 17. August 2021 und den neuen Mietvertrag ein. Als Einnahmen werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet. Die Erwerbseinkünfte werden zu zwei Dritteln angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG). Ein Einkommensverzicht liegt vor, wenn eine EL-beanspruchende oder eine in die Anspruchsberechnung mit einbezogene Person von der Ausübung einer ihr möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Diese Regelung beruht auf der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, welche darin besteht, dass eine EL- 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beanspruchende oder eine in die Anspruchsberechnung mit einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft zu finanzieren hat. Die Suche nach einer geeigneten offenen Arbeitsstelle ist daher nichts anderes als die notwendige Vorstufe zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47, E. 2.1 f.). Bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens wird also einer Verletzung der Schadenminderungspflicht Rechnung getragen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, EL 2018/36, E. 2.1). Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG stellt somit eine EL-spezifische Sanktionsnorm bei einer Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht dar. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn eine EL- beanspruchende oder eine in die Anspruchsberechnung mit einbezogene Person trotz ernsthafter Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, die Arbeitslosigkeit also nicht selbstverschuldet ist. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachgewiesen sind (vgl. Rz. 3424.07 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar gewesen ist. Körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen (gehend, sitzend, stehend), ohne höhergradige Kniebelastungen durch grössere Geh- und Stehpensen sowie ohne das Gehen in unebenem Gelände oder auf Treppen sind ihr dagegen vollständig zumutbar gewesen (act. G 9.1.73, 9.1.85). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist also in behinderungsadaptierten Tätigkeiten überwiegend wahrscheinlich vollständig arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer hat am 20. November 2019 angegeben, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau sei seit der ablehnenden IV-Verfügung vom 19. März 2013 gleichgeblieben. In der Beschwerde vom 15. Mai 2020 hat er demgegenüber geltend gemacht, dass sich der Sachverhalt seit dem Jahr 2013 verändert haben könnte. Es sei abzuklären, ob seine Ehefrau dissimuliere. Er habe den Verdacht, dass seine Ehefrau ihm gegenüber einen vermeintlich besseren Gesundheitszustand angebe, als er wirklich vorliege. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert, worauf er seinen Verdacht gestützt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau verschlechtert hätte, bestehen nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keinen Arztbericht eingereicht, der einen verschlechterten Gesundheitszustand belegen würde, obwohl die Beschwerdegegnerin ihn am 17. Oktober 2019 darum gebeten hatte für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau verschlechtert haben sollte. Gestützt auf seine ursprüngliche Angabe vom 20. November 2019 ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand seiner Ehefrau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 19. März 2013 gleichgeblieben, die Ehefrau also in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen ist. Es ist ihr deshalb möglich und zumutbar gewesen, als Hilfsarbeiterin ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht, denn ihre Kinder sind alle erwachsen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat kein Erwerbseinkommen erzielt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob infolge von ernsthaften, aber erfolglosen Arbeits bemühungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten ist. Da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2019 zu prüfen ist, hätte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juli 2019 um eine Stelle bemühen müssen, denn wären ihre Arbeitsbemühungen erfolgreich gewesen, hätte sie ab 1. August 2019 eine Stelle gehabt und Ende August 2019 einen Lohn ausbezahlt erhalten, mit dem sie ab 1. September 2019 einen Beitrag zur Deckung des gemeinsamen Existenzbedarfs hätte leisten können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Pflicht zur Stellensuche nicht abmahnungsbedürftig (vgl. 2.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 2.1), das heisst es hat keiner Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin bedurft, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers (auch bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen) um eine Arbeitsstelle zu bemühen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Pflicht zur Stellensuche verletze die Wirtschaftsfreiheit, ist nicht stichhaltig. Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) hat die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit als Schutzobjekt, schützt also den Einzelnen insbesondere in seiner Freiheit, eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit auszuüben (statt vieler Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 632 ff.). Die Pflicht zur Stellensuche als Vorstufe der Erfüllung der EL-spezifischen Schaden minderungspflicht stellt keinen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, da ein EL- Ansprecher oder dessen Ehegatte aufgrund dieser Pflicht offensichtlich nicht an der Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gehindert wird. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass sich seine Ehefrau schon vor der EL-Anmeldung hätte bewerben müssen, sei erschreckend, zumal ein Ehepartner nicht wissen könne, ob und wann der andere Ehepartner eine EL- Anmeldung vornehme, ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Stellensuche bereits vor einer EL-Anmeldung besteht, nämlich sobald der Existenzbedarf durch die tatsächlichen Einnahmen nicht mehr gedeckt ist, ein Bedarf nach Ergänzungsleistungen also absehbar ist. Im Übrigen hat die Ehefrau des Beschwerdeführers die EL-Anmeldung unterzeichnet, sie hat also zweifellos Kenntnis von der Anmeldung gehabt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich in der Zeit vor dem 30. Dezember 2019 ausschliesslich telefonisch beworben. Der Beschwerdeführer hat am 11. Dezember 2019 mitgeteilt, auf welche Stellen sich seine Ehefrau "in letzter Zeit" beworben habe. Er hat neun Stellen aufgelistet. Der genaue Zeitraum, in welchem seine Ehefrau diese Arbeitsbemühungen getätigt hat, ist offen. Am 17. Oktober 2019 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Schadenminderungspflicht seiner Ehefrau hingewiesen. Sollten sich diese Arbeitsbemühungen auf die Zeit ab Juli 2019 bis 11. Dezember 2019 bezogen haben, sind sie mit durchschnittlich rund zwei Bewerbungen pro Monat quantitativ ungenügend gewesen. Selbst wenn diese Arbeitsbemühungen erst nach dem Erhalt des Schreibens vom 17. Oktober 2019 getätigt worden sind, sind sie quantitativ ungenügend gewesen, denn eine Person, die sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht, tätigt mehr als vier bis fünf telefonische Bewerbungen in einem Monat. Sollten diese Telefonate ausschliesslich im November 2019 oder im Dezember 2019 erfolgt sein, wären sie für den betreffenden Monat quantitativ wohl ausreichend gewesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht es aber auch bei der Besetzung von Stellen für Hilfsarbeiterinnen dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte üblichen Vorgehen, sich schriftlich zu bewerben, denn Nachweise zur Berufserfahrung einer stellensuchenden Person und zu ihren Stärken und Schwächen sind auch bei der Besetzung von Stellen für Personen ohne eine Berufsausbildung relevant. Eine schriftliche Bewerbung erlaubt einem Arbeitgeber zudem, in Ruhe einen ersten vertieften Eindruck über eine stellensuchende Person zu gewinnen, was bei einer telefonischen Bewerbung nicht möglich ist. Die Erfolgsaussichten sind bei einer schriftlichen Bewerbung daher als deutlich besser zu bewerten als bei einer telefonischen Bewerbung. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, bei Stellen mit geringen Anforderungen sei die Probezeit entscheidend und nicht, ob man sich mündlich oder schriftlich bewerbe. Er hat dabei übersehen, dass eine Probezeit eine erfolgreiche Stellenbewerbung voraussetzt, dass also zunächst die "Hürde" einer Anstellung überwunden werden muss. Im Weiteren hat er gerügt, der Hinweis auf die schriftliche Bewerbungspflicht, der erst in der Verfügung vom 24. Dezember 2019 gemacht worden sei, verletze die Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG und sei missbräuchlich gemäss Art. 9 BV. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht hat zum Zweck, einer leistungsbeanspruchenden Person Klarheit über die Rechte und Pflichten zu verschaffen, insbesondere über diejenigen Rechtsfolgen, die noch nicht bekannt sind bzw. die nicht zu erwarten sind. Die Information kann durch Broschüren, Merkblätter oder Wegleitungen erfolgen (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 27 N 16). Es handelt sich also um eine allgemeine Aufklärungspflicht und nicht um einen individuell durchsetzbaren Anspruch (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.1). Art. 27 Abs. 2 ATSG statuiert einen Anspruch jeder Person auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Beratungspflicht bezweckt, eine versicherte Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Der Versicherungsträger hat namentlich dann eine Beratungspflicht, wenn ein Verhalten der versicherten Person eine der Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 132 V 479, E. 4.3). Damit der Versicherungsträger eine Beratungspflicht hat, muss jedoch ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein. Eine Beratung über Informationen, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, wird davon nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.2). Es ist allgemein bekannt, dass Bewerbungen, sollen sie Erfolg haben, schriftlich erfolgen müssen und zwar auch auf Stellen für Personen ohne eine Berufsausbildung. Zu berücksichtigen ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch, dass die Pflicht zur Stellensuche bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug besteht, eine Beratung nach Art. 27 Abs. 2 ATSG durch die Beschwerdegegnerin also unmöglich ist. Eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ist damit zu verneinen. Ebenso ist eine Verletzung von Art. 9 BV zu verneinen, denn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 820). Ein solches Verhalten der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. In Bezug auf die Nachweise zu den Arbeitsbemühungen ab 30. Dezember 2019 ist festzuhalten, dass nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nur der Sachverhalt bis zum Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung, vorliegend also bis zum 24. Dezember 2019, zu überprüfen ist. Dies steht in einem bewussten Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, laut der bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen wird, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sollen demnach die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend sein (BGE 131 V 411, E. 2.1.2.1). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn die Nichtanwendung des Art. 49 Abs. 1 ATSG, laut dem über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen hat, lässt sich mit der (vermeintlichen) Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes nicht begründen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Einsprache um ein förmliches Rechtsmittel handelt, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2020, N 1194; BGE 131 V 411, E. 2.1.2.1). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid (hier: Verfügung) auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheids definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 80). Die zukünftige Sachverhaltsentwicklung, das heisst die Zeit zwischen dem Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung und dem Erlass des Einspracheentscheides, gehört daher nicht zum Streitgegenstand. Gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht sprechen auch weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gründe: Würde die zukünftige Sachverhaltsentwicklung zum Streitgegenstand gehören, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrössern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheids möglichst lange zuwarten würde. Durch die Ausdehnung des Streitgegenstands würde der Einsprache erhebenden Person zudem die Möglichkeit genommen, gegen die Erhebung und die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37, E. 2). Ausserdem müssten alle Verfügungen, die seit der einspracheweise angefochtenen Verfügung und bis zum Einspracheentscheid ergangen sind, als nichtig qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Auffassung, laut der im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen seien, zwar im Einzelfall effizient sein mag. Es geht aber nicht an, mit einer rein verfahrensökonomischen Begründung den EL-beanspruchenden und - beziehenden Personen den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschneiden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2018, EL 2016/55, E. 1.2). Die ab 30. Dezember 2019 getätigten Arbeitsbemühungen gehören deshalb nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Anzufügen bleibt, dass bei einer EL-Anspruchsberechnung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers der Ausgabenüberschuss nicht so gross gewesen ist, dass die Ehefrau einer Vollerwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen, um die Schadenminderungspflicht vollumfänglich zu erfüllen. Sie hätte deshalb auch in einer in einem Teilpensum ausgeübten leidensadaptierten Hilfsarbeiterinnentätigkeit ein Einkommen erzielen können, mit dem der gemeinsame Existenzbedarf gedeckt gewesen wäre. Ihr hat deshalb nicht nur der (reale) Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten mit einem Vollpensum, sondern auch derjenige für Teilzeitstellen zur Verfügung gestanden, was ihre Chancen auf eine Stelle erhöht hat. Der Beschwerdeführer hat sinngemäss geltend gemacht, seiner Ehefrau sei eine Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive zur Aufnahme von Bemühungen zur Stellensuche zu gewähren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Gewährung einer Übergangsfrist ausser Betracht, wenn dem Ehegatten eines EL-Ansprechers mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12, E. 5.4, m.w.H.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers schon während einer längeren Zeit vor der 2.2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2019 nicht mehr ausgereicht haben, um den gemeinsamen Existenzbedarf zu decken. Die Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Erwerbstätigkeit bei der B., der Invalidenrente der AHV/ IV und der Invalidenrente der Unfallversicherung haben im Jahr 2018 nämlich total nur Fr. 53'203.-- betragen (EL-act. 25) und damit den Existenzbedarf für das Jahr 2018 von Fr. 54'759.-- – ausgehend von einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 aELG in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung), dem Maximalbetrag für den Mietzins von Fr. 15'000.-- und dem Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von zweimal Fr. 5'412.-- (vgl. Verordnung des EDI vom 1. November 2017 über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1) – selbst bei einer vollen Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers aus der Erwerbstätigkeit bei der B. um rund Fr. 1'500.-- nicht gedeckt. Rechnet man die Berufsauslagen als Gewinnungskosten hinzu, ist der nicht gedeckte Anteil des Existenzbedarfs noch höher. Für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ist es deshalb absehbar gewesen, dass eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nötig sein würde, falls sie keine zusätzliche Einnahmenquelle fänden. Da die Ehefrau seit dem Jahr 2010 nicht mehr gearbeitet und seit der ablehnenden IV-Verfügung vom 19. März 2013 gewusst hat, dass sie in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, und sie sich im Anschluss daran mit der Unterstützung des RAV während zwei Jahren erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht hat, hat ihr genügend Zeit zur Verfügung gestanden, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Gewährung einer Übergangsfrist ist deshalb nicht nötig gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum ab Juli 2019 bis 24. Dezember 2019 weder qualitativ noch quantitativ ausreichend beworben hat. Sie hat sich damit nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht und ist selbstverschuldet arbeitslos gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. 2.2.4. Zu prüfen bleibt die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens.2.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in einer leidensadaptierten Hilfsarbeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Grundsätzlich wäre deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe eines durchschnittlichen Einkommens einer Hilfsarbeiterin gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik für das 2.3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2019 (zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. September 2019) anzurechnen. Davon wäre ein 10%iger Abzug vorzunehmen, da die Löhne in der Grossregion Ostschweiz rund 10% tiefer sind als die statistischen Durchschnittslöhne in der Schweiz. Ausserdem wäre ein Abzug von insgesamt 9% für die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, die IV, die EO, die Nichtberufsunfallversicherung und die berufliche Vorsorge vorzunehmen. Ein sogenannter Tabellenlohnabzug wäre hingegen nicht nötig, da die Ehefrau des Beschwerdeführers bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Hilfsarbeiterin offensichtlich keinen Lohnnachteil erleiden würde. Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt würde ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, denn es ist statistisch nicht erstellt, dass eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, insbesondere bei Stellen für Personen ohne eine Berufsausbildung, zu einem tieferen Lohn führt. Die exakte Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens kann jedoch offenbleiben. Der Ausgabenüberschuss bei einer EL-Anspruchsberechnung ohne eine Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens ist nämlich nicht so gross gewesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Vollerwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen (vgl. die Berechnungen der Beschwerdegegnerin, die auf einem zusätzlichen Abzug von 30% vom statistischen Durchschnittseinkommen beruhen und bei denen dennoch ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6'588.-- ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 6'468.-- ab 1. Januar 2020 resultiert hat, EL- act. 10-12). Die Schadenminderungspflicht hat deshalb nur in dem Umfang bestanden, als die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Erwerbseinkommen den gemeinsamen Existenzbedarf exakt hätte decken können. Das hypothetische Erwerbseinkommen ist also in der Höhe anzurechnen, bei der kein Ausgabenüberschuss resultiert. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des von ihr angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Abzug "30% Gesundheit, Absenz Arbeitsmarkt" vorgenommen hat, obwohl sie gleichzeitig festgehalten hat, die Ehefrau sei gemäss den IV-Akten im Erwerb nicht eingeschränkt, so dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde müsste. Angesichts der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und der gesundheitlichen Leiden rechtfertige es sich aber, nur von einem 70%-Pensum auszugehen (EL-act. 12). Die einzige gesetzmässige, dem Wortlaut aber widersprechende Interpretation dieser Aussage der Beschwerdegegnerin kann darin bestehen, dass damit ein Tabellenlohnabzug von 30% hat gewährt werden sollen. Im angefochtenen 2.3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zu prüfen bleibt, ob die weiteren von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Ausgaben- und Einnahmenpositionen korrekt gewesen sind. Einspracheentscheid ist die Beschwerdegegnerin denn auch von einem Tabellenlohnabzug ausgegangen, indem sie festgehalten hat, mit dem 30%igen Abzug vom statistischen Durchschnittseinkommen sei dem augenfälligen Konkurrenznachteil auf dem Stellenmarkt als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des fortgeschrittenen Alters der Ehefrau grosszügig Rechnung getragen worden (E. 3.6 des Einspracheentscheids vom 14. April 2020). Ein Tabellenlohnabzug ist allerdings, wie oben dargelegt, nicht angebracht. Der Beschwerdeführer hat beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf schriftlichen Bewerbungen nach der Verfügung vom 24. Dezember 2019 und auf Bewerbungen mit Foto nach der Verfügung vom 24. Dezember 2019 beharre. Die Beschwerdegegnerin hat diese Vorgaben zu den Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Begründung der Verfügung vom 24. Dezember 2019 integriert, mit der sie den EL-Anspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Diese Vorgaben haben aber nur der Information des Beschwerdeführers gedient. Selbst wenn sie als Zwischenverfügung im Verwaltungsverfahren zu qualifizieren wären, wären sie hier nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen, da sie offensichtlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten (zur Prozessvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung vgl. BGE 124 V 87, E. 4; Kieser, a.a.O., Art. 56 N 19 ff.). Der Beschwerdeführer könnte seine Rügen nämlich bei einer Anfechtung eines allfälligen Endendscheids, mit welchem die Beschwerdegegnerin über einen EL-Anspruch nach dem 24. Dezember 2019 entscheiden würde, erneut vorbringen. Auf diese Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm monatlich ein Meldeblatt "über die beworbenen Stellen" zuzustellen. Eine gesetzliche Grundlage, welche die Beschwerdegegnerin verpflichten würde, dem Beschwerdeführer monatlich ein entsprechendes Meldeblatt zuzustellen, ist nicht ersichtlich. Dieses Begehren ist im Übrigen gar nicht justiziabel, weshalb auf es nicht einzutreten ist. 2.4. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d aELG wird als Ausgabe die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen in F.___ und damit in der 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämienregion 1 des Kantons St. Gallen (vgl. Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106). Die Durchschnittsprämie für diese Prämienregion hat im Jahr 2019 Fr. 5'520.-- und im Jahr 2020 Fr. 5'580.-- betragen (vgl. Verordnung des EDI vom 18. Oktober 2018 über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen sowie Verordnung des EDI vom 30. Oktober 2019 über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Betrag von zweimal Fr. 5'520.-- in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. September 2019 und von zweimal Fr. 5'580.-- in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2020 ist damit korrekt gewesen. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf hat gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a aELG Fr. 29'175.-- betragen und ist damit ebenfalls korrekt gewesen. 3.2. Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei Ehepaaren Fr. 15'000.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 aELG). Der Mietzins für die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau damals bewohnten Wohnung hat Fr. 1'680.-- (inklusive Heiz- und Nebenkosten) betragen (EL-act. 31). Die Nebenkosten für TV/Kabelfernsehen sind darin enthalten gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug für TV von Fr. 20.-- vorgenommen, da diese Kosten durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt sind. An sich wäre jedoch abzuklären gewesen, wie hoch diese Kosten tatsächlich gewesen sind. Da aber die jährlichen Wohnkosten von Fr. 20'160.-- den Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- weit überschritten haben, hat die Beschwerdegegnerin auf diese Abklärung verzichten können. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- berücksichtigt. 3.3. Das Vermögen hat aus einem Bankkontoguthaben per 31. Dezember 2018 von Fr. 2'879.-- und aus einem Fahrzeug im Wert von Fr. 2'320.-- bestanden. Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag für das Fahrzeug aus der Steuerveranlagung des Kantons St. Gallen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 übernommen. Da das anrechenbare Vermögen weit unter der Freibetragsgrenze von Fr. 60'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG) gewesen ist, kann offengelassen werden, ob dieser Betrag für das Fahrzeug korrekt gewesen ist. Ein Vermögensertrag ist nicht angefallen. 3.4. Die Invalidenrente der AHV/IV von Fr. 6'924.-- und die Invalidenrente der Unfallversicherung von Fr. 23'076.-- als anrechenbare Einnahmen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind ebenfalls korrekt gewesen (vgl. EL-act. 17, 27, 30-6). 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG). Der Beschwerdeführer hat bei der B.___ in den Monaten Mai bis August 2019 einen Monatslohn brutto von Fr. 2'000.-- bzw. abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge einen Monatslohn netto von Fr. 1'690.-- erzielt (EL-act. 30). In der EL- Anspruchsberechnung ist deshalb für die Zeit ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Jahreslohn von Fr. 20'280.-- (Fr. 1'690.-- x 12) zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat als Gewinnungskosten Berufsauslagen von Fr. 4'680.-- (Fr. 1'600.-- als Mehrkosten der Verpflegung und Fr. 3'080.-- für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Arbeitsweg) in Abzug gebracht. Sie hat diese Beträge der Steuerveranlagung des Kantons St. Gallen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 entnommen. Gewinnungskosten werden bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Aufgrund der überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers, dass das Zurücklegen des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seine gesundheitlichen Beschwerden am Bein verschlechtern würde, ist die Berücksichtigung der Kosten für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs nicht zu beanstanden. Gemäss Rz 3423.03 f. WEL richtet sich die Kilometerentschädigung bei den Kosten eines privaten Fahrzeugs nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Die Kilometerentschädigung beträgt bei der direkten Bundessteuer gleich wie bei der Kantons- und Gemeindesteuer (bei einem Arbeitsweg bis 7'500 Kilometer im Jahr) Fr. 0.70 (Art. 3 und 5 sowie Anhang 2 der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer, Berufskostenverordnung, SR 642.118.1; St. Galler Steuerbuch 39 Nr. 3). Die Auslagen für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs von Fr. 3'080.-- beruhen also auf einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass damit die tatsächlich entstandenen Fahrkosten zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort berücksichtigt worden sind. Die Höhe des in Abzug gebrachten Betrags ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Mehrkosten der Verpflegung von Fr. 1'600.-- entsprechen dem Betrag gemäss Art. 3 Berufskostenverordnung und sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Gewinnungskosten betragen damit Fr. 4'680.--. Dies ergibt ein Einkommen des Beschwerdeführers aus der Erwerbstätigkeit bei der B.___ von netto Fr. 15'600.--. Sollte der Beschwerdeführer im Dezember 2019 einen 13. Monatslohn ausbezahlt erhalten haben, wäre sein Einkommen in der EL-Anspruchsberechnung für den Monat Januar 2020 leicht höher. Dies kann aber offengelassen werden. Da das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich exakt in der Höhe anzurechnen ist, dass in der EL-Anspruchsberechnung kein 3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2020 ist im Ergebnis also korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch prüfen, ob die Einreichung der ab 30. Dezember 2019 getätigten Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 und am 3. September 2021 als Neuanmeldung entgegenzunehmen sind. 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Auf den Antrag, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nur auf schriftlichen Bewerbungen nach der Verfügung vom 24. Dezember 2019 beharre, wird nicht eingetreten. Ausgabenüberschuss resultiert (vgl. E.2.3.1), hat kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 5.1. Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer Parteientschädigung beantragt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal er weder anwaltlich vertreten gewesen ist noch begründet hat, dass ihm anderweitig ein hoher Aufwand entstanden sei (vgl. BGE 110 V 132, E. 4d, wonach einer anwaltlich nicht vertretenen Person ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit einem hohen Streitwert handelt, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und wenn zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht). 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Auf den Antrag, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf Bewerbungen mit Foto nach der Verfügung vom 24. Dezember 2019 beharre, wird nicht eingetreten. 4.Auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer monatlich ein Meldeblatt "über die beworbenen Stellen" zuzustellen, wird nicht eingetreten. 5.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6.Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.