© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.12.2021 Entscheiddatum: 03.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 03.08.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG. Rückwirkende Revision. Private Fürsorgeleistungen mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter. Massgeblichkeit bzw. Relevanz einer Sachverhaltsveränderung. Beweiswürdigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2021, EL 2020/21). Entscheid vom 3. August 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/21 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im September 2015 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 56), die ihm im August 2015 rückwirkend ab dem 1. Februar 2015 zugesprochen worden war (vgl. EL-act. 55). Er gab an, er wohne zusammen mit seiner Mutter in einer Wohnung, für die ein Mietzins von 13’320 Franken pro Jahr geschuldet sei (EL-act. 56–3). Dem Anmeldeformular lagen ein Mietvertrag vom 21. August 2002, laut dem der Wohnungsmietzins 900 Franken, die Nebenkostenpauschale 152 Franken und der Mietzins für einen Parkplatz 40 Franken pro Monat betragen hatten (EL-act. 60–1), sowie eine Vertragsänderung vom 8. Februar 2014 bei, laut der sich der Wohnungsmietzins seit dem 1. Juli 2014 auf 900 Franken pro Monat und die Nebenkostenpauschale auf 210 Franken pro Monat beliefen, während kein Mietzins mehr für einen Parkplatz erhoben wurde (EL-act. 60–1). Mit einer Verfügung vom 17. Oktober 2015 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL- Ansprecher mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 eine Ergänzungsleistung von 673 Franken pro Monat zu (EL-act. 54). In der Verfügungsbegründung wies sie darauf hin, dass sie die Hälfte des gemäss dem Mietvertrag geschuldeten Mietzinses für die Wohnung als Ausgabe berücksichtigt habe; den Mietzins für den Parkplatz habe sie abgezogen, da der Parkplatz nicht der Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses diene. Dem der Verfügung beiliegenden Berechnungsblatt liess sich entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle nebst der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und der Lebensbedarfspauschale einen Mietzinsanteil von 6’420 Franken (= [13’320 – 480] Franken ÷ 2) als Ausgabe berücksichtigt hatte; als Einnahmen hatte sie die Rente der Invalidenversicherung und einen Sparzins von einem Franken berücksichtigt (EL-act. 52). A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2015 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2016 auf 960 Franken pro Monat (EL- act. 51). Diese Anpassung war die Folge einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; die übrigen Positionen der Anspruchsberechnung blieben unverändert (vgl. EL-act. 49). Am 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 auf 976 Franken pro Monat (EL-act. 48). Wiederum hatte sich nur der Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung verändert (vgl. EL-act. 46). Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 auf 990 Franken (EL-act. 45). Erneut war die Anpassung allein auf eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zurückzuführen (vgl. EL-act. 43). A.b. Im September 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular für die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 42). Noch bevor der EL-Bezüger das ausgefüllte Formular einreichte, setzte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2018 per 1. Januar 2019 auf 942 Franken pro Monat herab (EL-act. 39). Diese Anpassung war auf eine Erhöhung der Invalidenrente zurückzuführen, die eine gleichzeitige Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine Erhöhung der Lebensbedarfspauschale überstieg (vgl. EL-act. 37). Im Januar 2019 ging der EL-Durchführungsstelle dann das ausgefüllte Formular für die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung zu (EL-act. 34). Der EL-Bezüger hatte unter anderem angegeben, dass er seiner Mutter monatlich 500 Franken an den Mietzins der Wohnung bezahle (EL-act. 34–3). Seine Mutter hatte diese Vereinbarung am 7. Dezember 2018 schriftlich bestätigt (EL-act. 33–4). Im Oktober 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, seinen Mietzinsanteil in Zukunft mit einer Banküberweisung zu bezahlen, und anzugeben, seit wann er einen Mietzinsanteil von 500 Franken bezahle (EL-act. 30). Im Dezember 2019 ging der EL- Durchführungsstelle ein Nachweis über einen neu eingerichteten Dauerauftrag zu (EL- act. 28). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2019 setzte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2020 auf 927 A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken herab (EL-act. 26), weil die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gesenkt worden war (vgl. EL-act. 24). Im Februar 2020 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit (EL-act. 21), dass er nicht mehr genau wisse, seit wann er seiner Mutter 500 Franken bezahle. Das müsse seit der Rentenzusprache oder aber seit der Zusprache der Ergänzungsleistung der Fall sein. Die Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte, dass sie dem EL-Bezüger am Telefon entgegnet habe, sie werde zu seinen Gunsten davon ausgehen, dass diese Vereinbarung mit der Mutter seit November 2015 (Zusprache der Ergänzungsleistung) gelte. Mit einer elektronischen Nachricht vom 6. Februar 2020 bestätigte der EL-Bezüger, dass er seiner Mutter seit dem Jahr 2015 monatlich 500 Franken an den Mietzins bezahle (EL-act. 20). Mit einer Verfügung vom 13. Februar 2020 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. November 2015 neu fest (EL-act. 18). Sie wies in der Verfügungsbegründung darauf hin, dass sie die Ergänzungsleistung rückwirkend habe korrigieren müssen, weil sich herausgestellt habe, dass der EL-Bezüger seit dem Jahr 2015 nur 500 Franken und nicht die Hälfte des Mietzinses (535 Franken) bezahle. Der EL-Anspruch fiel nach dieser Korrektur durchgehend für die ganze Zeit ab November 2015 um monatlich 35 Franken tiefer aus, weshalb die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung auf 892 Franken reduzierte und für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2020 Ergänzungsleistungen von insgesamt 52 × 35 = 1’820 Franken zurückforderte. Am 25. Februar 2020 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Februar 2020 (EL-act. 11). Er machte geltend, er gebe seiner Mutter seit der Zusprache der Rente und der Ergänzungsleistung im Jahr 2015 jeden Monat 800 Franken für die Miete, für die Stromkosten, für sonstige Nebenkosten et cetera. Mit diesem Betrag habe er „immer“ den hälftigen Mietzins mitfinanziert. Nachdem die EL- Durchführungsstelle ihn aufgefordert habe, die 500 Franken mittels einer Banküberweisung zu bezahlen, habe er die restlichen 300 Franken jeweils seiner Mutter in bar gegeben. Bislang habe die EL-Durchführungsstelle jeweils nur einen Betrag von 530 Franken berücksichtigt, obwohl er ja jeden Monat 555 Franken bezahle. Er sei aber nach der Zusprache der Ergänzungsleistung so froh gewesen, dass er es als kleinlich erachtet habe, die EL-Durchführungsstelle um eine Korrektur des Betrages A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. zu ersuchen. Dass er jetzt sogar noch Ergänzungsleistungen zurückerstatten müsse, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er bitte einerseits darum, dass von einer Rückforderung Abstand genommen werde, und andererseits, dass rückwirkend 25 Franken mehr pro Monat ausbezahlt würden. Mit einem Entscheid vom 8. April 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 7). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe im Revisionsverfahren mehrfach bestätigt, dass er seiner Mutter 500 Franken pro Monat an die Miete bezahle. Erst nachdem ihm die Konsequenzen dieser Aussage bewusst geworden seien, habe er geltend gemacht, er bezahle insgesamt 800 Franken pro Monat. Diese neue Angabe sei nicht glaubwürdig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der EL-Bezüger seiner Mutter im gesamten massgebenden Zeitraum 500 Franken pro Monat an die Miete bezahlt. Am 29. April 2020 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2020 (act. G 1). Er beantragte, dass die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) auf eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen verzichte. Zur Begründung führte er aus, er gebe seiner Mutter 800 Franken pro Monat, da er bei ihr leben könne und da er sich nach seinen Möglichkeiten an den Lebenskosten beteiligen wolle. Er habe das Revisionsformular „rasch, oberflächlich und unwissend“ ausgefüllt und einfach den ungefähren Mietzinsanteil angegeben. Seine Mutter habe den Betrag „ebenfalls unwissend“ bestätigt. Für ihn und seine Mutter sei der genaue Betrag nicht wichtig gewesen, weil er seiner Mutter sowieso immer 800 Franken gebe, um sich an der Miete, an den Stromkosten, an den TV-Gebühren und am Grundbedarf zu beteiligen. In einer Eingabe vom 9. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend (act. G 3), er habe sich nun beim Vermieter alle Unterlagen eingeholt, die zum Mietverhältnis existierten. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass der zunächst im Mietvertrag enthaltene Parkplatz für das Auto des Vaters per 1. Juli 2007 aus dem Mietvertrag entfernt worden sei, nachdem der Vater weggezogen sei. Der Mietzins habe sich ab dem 1. Juli 2007 auf 1’092 Franken pro Monat belaufen. Darin sei eine Nebenkostenpauschale von 192 Franken enthalten gewesen. Per 1. Juli 2014 sei diese Nebenkostenpauschale auf 210 Franken erhöht worden, wodurch sich der Mietzins auf B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Diese Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, das heisst sein Zweck hat sich in der Überprüfung der einspracheweise angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit erschöpft, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat entsprechen müssen. Das Verwaltungsverfahren, das mit der – dann einspracheweise angefochtenen – Verfügung vom 13. Februar 2020 abgeschlossen worden ist, ist eindeutig ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen. Die ursprüngliche Leistungszusprache ist per 1. Februar 2015 erfolgt, die erste Anpassung ist per 1. Januar 2016 vorgenommen worden, aber die Verfügung vom 13. Februar 2020 hat die Ergänzungsleistung per 1. November 2015 neu festgesetzt, was nur die Folge einer (rückwirkend) revisionsweisen Anpassung der per 1. Februar 2015 zugesprochen Ergänzungsleistung auf den 1. November 2015 hin gewesen sein kann. Diese rückwirkende Revision hat sich auf eine Anpassung der Ergänzungsleistung an eine – strittige – Veränderung der Wohnkosten des Beschwerdeführers beschränkt. Da die rückwirkende Korrektur eine Rückforderung zur 1’110 Franken erhöht habe. Der eigentliche Mietzins der Wohnung habe aber schon immer 900 Franken betragen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. Mai 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). In einer ergänzenden Eingabe vom 28. Mai 2020 nahm sie Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2020 (act. G 6). Sie hielt fest, die Höhe des gesamten Wohnungsmietzinses sei irrelevant, weil der Beschwerdeführer und dessen Mutter bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer monatlich 500 Franken an die Miete bezahle. Die 300 Franken, die er seiner Mutter zusätzlich bezahle, seien als Beitrag an die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu qualifizieren, die mit der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt seien. B.b. Der Beschwerdeführer hielt am 29. Juni 2020 an seinem Antrag fest (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Folge gehabt hat und da die Beschwerdegegnerin auch diese Rückforderung in das Dispositiv der Verfügung vom 13. Februar 2020 integriert hat, hat jene Verfügung bei sorgfältiger Interpretation zwei Entscheide beinhaltet, nämlich einerseits die rückwirkende Revision des materiellen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und andererseits die (aus dieser Revision resultierende) Rückforderung. Die gemeinsame Eröffnung dieser beiden Entscheide in der Verfügung vom 13. Februar 2020 hat diese nicht zu einem gemeinsamen Gegenstand „verschmelzen“ lassen. Dem Beschwerdeführer hat es also frei gestanden, beide Entscheide oder auch nur einen dieser beiden Entscheide mit einer Einsprache anzufechten. Die Einsprache hat beide Gegenstände betroffen, denn der Beschwerdeführer hat beantragt, dass von einer Rückforderung abzusehen und dass die Ergänzungsleistung rückwirkend zu erhöhen statt herabzusetzen sei. Also haben beide Gegenstände zum mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahren gehört, was bedeutet, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid aus zwei Entscheiden zusammensetzt. In seiner Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer formal nur die Aufhebung der Rückforderung beantragt. Am Ende seiner Ausführungen hat er allerdings noch einen zweiten Antrag gestellt, der auf eine materielle Korrektur der Ergänzungsleistung abgezielt hat, was bedeutet, dass die Beschwerde beide Streitgegenstände des Einspracheverfahrens betrifft und dass folglich in diesem Beschwerdeverfahren sowohl die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Revision als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu überprüfen sind. 2. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungs-, im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren durchgehend geltend gemacht, dass er sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an den Lebenshaltungskosten des Zweipersonenhaushaltes beteiligt habe. Den genauen Beginn seiner finanziellen Unterstützung hat er nicht mehr nennen können, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat er nicht vor November 2015 begonnen, sich an den laufenden Kosten zu beteiligen, denn ihm ist Mitte August 2015 zunächst eine Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per 1. Februar 2015 zugesprochen worden, deren Betrag es dem Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich noch nicht ermöglicht hat, seiner Mutter jeden Monat mehrere hundert Franken abzugeben, weil die Rentennachzahlung mit einer Forderung des Sozialamtes verrechnet worden ist (vgl. EL-act. 57). Erst die im Oktober 2015 rückwirkend per 1. Februar 2015 zugesprochene Ergänzungsleistung hat es dem Beschwerdeführer ermöglicht, seine Mutter regelmässig zu unterstützen. Bis dahin hat er die Wohnung 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte also kostenlos mitbenutzen dürfen. Eine sich bezüglich der Ausgaben für die Wohnkosten am realen Sachverhalt orientierende Anspruchsberechnung hätte also zumindest für die Zeit von Februar bis und mit Juli 2015 keine Ausgaben für die Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses berücksichtigen dürfen. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Ergänzungsleistungszusprache die Hälfte des Wohnungsmietzinses als Ausgabe berücksichtigt. Dahinter kann nur die Erkenntnis stehen, dass die Mutter dem sich in einer finanziellen Notsituation befindenden Beschwerdeführer hat aushelfen wollen, indem sie ihn vorübergehend kostenlos bei sich hat wohnen lassen. Diese Sachverhaltswürdigung ist zutreffend gewesen, denn sobald der Beschwerdeführer über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt hat, hat er sich an den Kosten der Wohnung beteiligen müssen. Das Angebot, vorübergehend unentgeltlich in der Wohnung zu leben, hat also die Deckung einer Bedürftigkeit bezweckt, womit es sich um eine private Fürsorgeleistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG gehandelt hat (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger, Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 227). Zwar sieht der Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG lediglich vor, dass in Geld ausbezahlte Fürsorgeleistungen nicht angerechnet werden. Der Fall, dass eine Fürsorgeleistung in der Form einer Reduktion der anerkannten Ausgaben gemäss dem Art. 10 ELG „ausgerichtet“ wird, ist vom Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG nicht erfasst. Diesbezüglich erweist sich die gesetzliche Regelung von ihrem Wortlaut her als lückenhaft, weshalb der Wortlaut des Art. 10 ELG im Rahmen einer lückenfüllenden Interpretation um eine Regelung zu ergänzen ist, laut der auch fiktiv anerkannte Ausgaben anzurechnen sind, die dem EL-Ansprecher nur deshalb nicht anfallen, weil er entsprechende Fürsorgeleistungen erhält (vgl. Jöhl/Usinger, a.a.O., Rz. 225, BGE 139 V 574 und Rz. 3237.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV). Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Leistungszusprache zu Recht die Hälfte des Wohnungsmietzinses als Ausgabe berücksichtigt, obwohl sich der Beschwerdeführer zumindest für die ersten Monate, für die ihm eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden ist, effektiv gar nicht an den Wohnungskosten beteiligt hat. Solange der Beschwerdeführer weiterhin in der Wohnung seiner Mutter gelebt hat, hat also unabhängig von der Höhe der Mietzinsbeteiligung (ausser, diese wäre höher als die Hälfte des Mietzinses gewesen) weiterhin die Hälfte des Wohnungsmietzinses als Ausgabe berücksichtigt werden müssen. Hätte sich der Beschwerdeführer nämlich zu weniger als zur Hälfte am Wohnungsmietzins beteiligt, hätte die Differenz zwischen dem halben Wohnungsmietzins und der effektiven Wohnkostenbeteiligung – weiterhin – als eine private Fürsorgeleistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter qualifiziert und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss der Rz. 3237.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV – weiterhin – der halbe Wohnungsmietzins als Ausgabe berücksichtigt werden müssen. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sich effektiv zur Hälfte oder in einem geringeren Umfang am Wohnungsmietzins beteiligt hat, kann deshalb zum Vorneherein keine relevante Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG vorliegen, die eine revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistung erlauben würde. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter keine privaten Fürsorgeleistungen mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter erhalten hätte, sodass die effektive Mietzinsbeteiligung ausschlaggebend wäre, läge aus den folgenden Gründen kein Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG vor: Der Beschwerdeführer hat zunächst geltend gemacht, er beteilige sich mit 500 Franken an den Mietkosten. Seine Mutter hat diese Angabe schriftlich bestätigt. Nachträglich hat sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, das sei nur eine ungefähre Angabe gewesen, denn er bezahle seiner Mutter eigentlich 800 Franken pro Monat und in diesem Betrag sei „selbstverständlich“ die Hälfte des gesamten Wohnungsmietzinses enthalten. Der Restbetrag sei eine Beteiligung an den weiteren laufenden Kosten, worunter wohl Kosten zu verstehen sein dürften, die ergänzungsleistungsrechtlich zum allgemeinen Lebensbedarf gehören und folglich von der entsprechenden Pauschale abgedeckt sind. Die Beschwerdegegnerin hat das sich aus der Widersprüchlichkeit der beiden Angaben des Beschwerdeführers ergebende Beweisproblem sinngemäss mit der vom Bundesgericht in solchen Fällen propagierten pauschalen Regel der „Aussage der ersten Stunde“ gelöst, indem sie geltend gemacht hat, die zeitlich erste zu dieser Frage gemachte Aussage des Beschwerdeführers sei wahrheitsgemäss gewesen und die zeitlich spätere Aussage sei unglaubwürdig, weil sie von den finanziellen Interessen des Beschwerdeführers beeinflusst gewesen sei. Ein solches Vorgehen verträgt sich aber nicht mit der Pflicht der Verwaltung und des Gerichtes, den massgebenden Sachverhalt umfassend und frei zu würdigen, denn die Pauschalität der Regel, wonach die „Aussage der ersten Stunde“ immer zuverlässiger als die späteren Aussagen sei, zwingt dazu, die konkreten Umstände des Einzelfalls auszublenden und sich allein daran zu orientieren, welches die „Aussage der ersten Stunde“ gewesen ist. Das mag zwar gelegentlich zum richtigen Ergebnis führen, dürfte aber oft vom Ergebnis einer umfassenden und freien Beweiswürdigung abweichen, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt: Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er zusammen mit seiner Mutter lebe, um die Kosten möglichst tief zu halten, und dass er sich nicht nur am Mietzins der Wohnung, sondern auch an weiteren Kosten beteilige. Die Akten enthalten keine Hinweise, die Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung wecken würden. Die Mutter 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers hat diese Darstellung ausdrücklich bestätigt. Auch die Beschwerdegegnerin hat eingeräumt, dass sie die Angabe des Beschwerdeführers, er bezahle seiner Mutter monatlich insgesamt 800 Franken als Kostenbeteiligung an die allgemeinen Ausgaben, als glaubwürdig qualifiziere. Dabei hat es sich allerdings nicht um die „Aussage der ersten Stunde“, sondern vielmehr um die „Aussage der letzten Stunde“ gehandelt, denn der Beschwerdeführer hat erst im Rechtsmittelverfahren erwähnt, dass er sich nicht nur an der Wohnungsmiete, sondern auch noch an weiteren Ausgaben beteilige, und dass die gesamte Kostenbeteiligung 800 Franken betrage. Wenn aber kein ernsthafter Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage besteht, der Beschwerdeführer beteilige sich monatlich mit 800 Franken an den Ausgaben des Zweipersonenhaushaltes, und wenn folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesamte Kostenbeteiligung auf 800 Franken pro Monat belaufen hat, dann liegt auch der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter den Betrag dieser Kostenbeteiligung nicht detailliert auf die verschiedenen „Kostenstellen“ aufgegliedert haben. Für diesen Schluss sprechen namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer die einzelnen „Kostenstellen“ in seinen Eingaben nicht detailliert und abschliessend, sondern nur beispielhaft aufgezählt hat, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter sich auf einen auf hundert Franken gerundeten Betrag geeinigt haben. Folglich hat es weder für den Beschwerdeführer noch für die Mutter eine Rolle gespielt, welcher Teilbetrag auf die Mietzinsbeteiligung entfallen ist. Zudem dürfte der Beschwerdeführer – irrtümlich – davon ausgegangen sein, dass der genaue Betrag für die Mietzinsbeteiligung auch für die Beschwerdegegnerin nicht massgebend sei, denn er hat geltend gemacht, für ihn sei bei der ursprünglichen Leistungszusprache nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht genau die Hälfte des Wohnungsmietzinses, sondern einen leicht tieferen Betrag bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt habe, aber er habe das einfach so hingenommen, weil er es als „kleinlich“ erachtet habe, um einige Franken pro Monat zu streiten. Das zeigt, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen ist, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistung – anders als in der „gelebten Realität“ des Zusammenlebens mit der Mutter – die genauen Beträge eine entscheidende Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer (zunächst) weder dem genauen Betrag der Mietzinsbeteiligung eine wesentliche Bedeutung zugemessen noch darum bemüht gewesen ist, die genaue Aufteilung des Wohnungsmietzinses (Nettomietzins, Nebenkostenpauschale, Parkplatzmiete) nachzuvollziehen und zu belegen. Für ihn ist klar gewesen, dass seine Kostenbeteiligung von 800 Franken unter anderem die Hälfte des Wohnungsmietzinses abgedeckt hat, aber ihm ist nicht bewusst gewesen, dass die ungefähre Angabe „500
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zusammenfassend ist keine rückwirkende Revision vorzunehmen, das heisst der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2020 ist ersatzlos aufzuheben, sodass es beim bisherigen Ergänzungsleistungsanspruch bleibt. Der Beschwerdeführer hat folglich keine Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Gerichtskosten sind gemäss der nach Art. 82a ATSG massgebenden, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung des Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. Franken pro Monat“ für die Anspruchsberechnung nicht genau genug beziffert gewesen ist respektive dass die Beschwerdegegnerin ihn auf diesem Betrag „behaften“ würde. Die freie und umfassende Würdigung aller relevanten Tatsachen führt damit zum Ergebnis, dass die „Aussage der ersten Stunde“ wahrheitswidrig beziehungsweise (zu) unpräzise gewesen ist und dass die rückwirkende revisionsweise Korrektur der Ergänzungsleistung folglich auf einem Missverständnis beruht hat, das erst durch die nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren hat geklärt werden können. Der Beschwerdeführer hat überwiegend wahrscheinlich den halben Wohnungsmietzins bezahlt. Weil die Beschwerdegegnerin von Beginn weg eine hälftige Aufteilung des Wohnungsmietzinses zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Mutter berücksichtigt hat, hat sich der Sachverhalt bei diesem Beweiswürdigungsergebnis nicht verändert, denn der Beschwerdeführer hat ja nun effektiv die Hälfte des Wohnungsmietzinses bezahlt. Damit würde es sogar bei Ausblendung der privaten Fürsorgeleistungen mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter an einem Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG fehlen, der eine Anpassung der Ergänzungsleistung per 1. November 2015 erlauben würde. Folglich ist es auch nicht möglich, den von der Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Leistungszusprache begangenen Fehler, den Abzug von 40 Franken für einen längst nicht mehr gemieteten Parkplatz von den Wohnungsmietkosten, revisionsweise zu korrigieren. Ein solcher bereits bei der ursprünglichen Leistungszusprache begangener Fehler könnte nur auf dem Weg der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) korrigiert werden. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung entscheidet der Versicherungsträger völlig frei, ob er auf ein Wiedererwägungsbegehren eintreten will. Das Versicherungsgericht kann die Beschwerdegegnerin deshalb weder zur Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens verhalten noch selbst eine wiedererwägungsweise Korrektur vornehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung zu seinen Gunsten, der als ein Wiedererwägungsbegehren zu qualifizieren ist, ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung zurückzuweisen, ob sie darauf eintreten will. 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2020 wird ersatzlos aufgehoben. 2.Das Wiedererwägungsbegehren des Beschwerdeführers wird zur Prüfung der Eintretensfrage an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.