St.Gallen Sonstiges 27.07.2021 EL 2020/20

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 10.02.2022 Entscheiddatum: 27.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 27.07.2021 Art. 58 Abs. 1 und 3 ATSG. Art. 13 ATSG. Art. 23 ZGB. Der Beschwerdeführer hat im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde den Wohnsitz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kanton Thurgau gehabt. Nichteintreten auf die Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juli 2021, EL 2020/20). Entscheid vom 27. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/20 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Einstellung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Februar 2019 (Posteingang: 29. März 2019) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (EL-act. 77). Als Adresse gab er B., als Wohngemeinde C. (seit 11. Februar 2014) und als Wohnsitz den Kanton St. Gallen (seit 11. Februar 2014) an. Er hielt fest, dass er zur Untermiete bei D.___ an der B.___ wohne. A.a. Die EL-Durchführungsstelle nahm verschiedene Abklärungen, unter anderem zu den Wohnverhältnissen des Versicherten, vor. Mit einer Verfügung vom 3. Oktober 2019 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. März 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 460.-- zu (EL-act. 35). A.b. Am 26. November 2019 meldete die AHV-Zweigstelle C.___ (EL-act. 27), D.___ habe ausgesagt, dass der Versicherte nie bei ihm gewohnt habe. Der Meldung lag ein Schreiben vom gleichen Tag, adressiert an die Bevölkerungsdienste C., bei (EL- act. 28). D. hatte darin festgehalten, er sei seit dem 1. April 2016 alleine an der B.___ wohnhaft. Der Versicherte habe im Oktober 2017 nur zweimal bei ihm übernachtet. Dieser besitze keinen Schlüssel für die Wohnung und auch nicht für den Briefkasten. Der Briefkasten sei mit D.___ und A.___ angeschrieben, weil der Versicherte ihn darum gebeten habe. Die Post habe er jeweils an das Postfach des Versicherten nach E.___ weitergeleitet. A.c. Gemäss einem Ausdruck aus dem Kantonalen Einwohnerregister vom 27. November 2019 (EL-act. 24) war der Versicherte am 11. Februar 2014 von E.___ zugezogen und bis zum 1. Oktober 2017 an der F.___ gemeldet gewesen. Vom A.d.

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  1. Oktober 2017 bis 26. November 2019 war er bei D.___ an der B.___ gemeldet gewesen. Ab 26. November 2019 war "Adresse unbekannt" eingetragen gewesen. Die Adressen waren als Hauptwohnsitz angegeben gewesen. Ein am gleichen Tag geführtes Telefonat der EL-Durchführungsstelle mit der Stadt E.___ ergab (EL-act. 27), dass der Versicherte an der G.___ als Wochenaufenthalter gemeldet sei und alleine im Haushalt wohne. Er beziehe keine Ergänzungsleistungen im Kanton Thurgau. Mit einer Verfügung vom 27. November 2019 hob die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 3. Oktober 2019 auf, wies das Gesuch um Ergänzungsleistungen vom
  2. Februar 2019 ab und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (EL-act. 26). Zur Begründung gab sie an, anlässlich einer persönlichen Vorsprache am
  3. November 2019 bei der AHV-Zweigstelle C.___ und bei den Bevölkerungsdiensten C.___ habe D.___ angegeben, dass der Versicherte nie an der B.___ gewohnt habe. In der Folge sei dieser von den Bevölkerungsdiensten "nach unbekannt" abgemeldet worden. Eine Rückfrage beim Einwohneramt der Stadt E.___ habe ergeben, dass er an der G.___ mit Nebenniederlassung angemeldet sei. Die von D.___ zu Protokoll gebrachte Aussage habe die EL-Durchführungsstelle veranlasst, die Verfügung vom
  4. Oktober 2019 prozessualrevisionsweise (Art. 53 Abs. 1 ATSG) aufzuheben. Im Anmeldeverfahren trage der EL-Ansprecher die Folgen der Beweislosigkeit. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein EL- Anspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe. A.e. Am 12. Dezember 2019 meldete die AHV-Zweigstelle C.___ (EL-act. 19), dass der Versicherte am 21. November 2019 "definitiv" an die G.___ in E.___ (gesetzlicher Wohnsitz) weggezogen sei. Gleichentags ging ein undatiertes Schreiben ein (EL- act. 18). Darin bestätigte D., dass der Versicherte an der B. gewohnt habe. Wegen Meinungsverschiedenheiten hätten sie sich getrennt und der Versicherte habe sich anschliessend in E.___ angemeldet. A.f. Der Versicherte erhob am 23. Dezember 2019 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 27. November 2019 (EL-act. 15). Er machte im Wesentlichen geltend, dass er von Montag bis Freitag in E.___ und von Freitag bis Sonntag bei D.___ gewesen sei. Er habe mit D.___ Streit gehabt, weil dieser von ihm mehr Geld gewollt habe. Er habe sich nun in E.___ angemeldet. A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gemäss Ausdrucken aus dem Kantonalen Einwohnerregister vom 27. Januar 2020 (EL-act. 12) war der Versicherte am 21. November 2019 nach E.___ weggezogen. D.___ war am 24. Dezember 2019 verstorben (EL-act. 11). Die EL-Durchführungsstelle bat den Versicherten gleichentags um die Beantwortung von mehreren Fragen, da widersprüchliche Angaben zur tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation vorlägen. Der Versicherte gab im Wesentlichen an (undatiert, Posteingang: 3. Februar 2020, EL- act. 9), er sei bei D.___ am Schluss nur noch Wochenaufenthalter gewesen. Er habe ein zweites Domizil, das von seiner Freundin bezahlt worden sei. A.h. Mit einem Entscheid vom 2. April 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Versicherte den Wohnsitz in E.___ gehabt habe. Die Annahme der EL- Durchführungsstelle, dass ein Wohnsitz im Kanton St. Gallen vorliege und deswegen ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen bestehe, sei somit zweifellos unrichtig und die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung. Die EL- Durchführungsstelle habe die Ergänzungsleistungen mit der Verfügung vom 27. November 2019 zu Recht eingestellt. A.i. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 1. Mai 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Er führte aus, die von der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erhobenen "Anschuldigungen" stimmten nicht. Er sei Untermieter bei D.___ gewesen. Er habe seit Jahren die Steuern in C.___ bezahlt; in E.___ hätte er weniger bezahlt. Er habe sich in E.___ erkundigt und sie hätten ihm gesagt, er müsse sich dort zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden, wo das Steuerdomizil sei. Die Beschwerdegegnerin schreibe, dass er alleine in E.___ wohne. Dies stimme nicht, denn er teile die Wohnung mit seiner Freundin. Leider könne sein Freund D.___ das alles nicht mehr bestätigen, weil er verstorben sei. Er (der Beschwerdeführer) hätte in C.___ eine Wohnung bekommen; wegen des Streits mit D.___ und der EL-Durchführungsstelle habe er sich entschlossen, ganz nach E.___ zu ziehen. B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Gericht (Art. 58 Abs. 1 und 3 ATSG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Dieser befindet sich an dem Orte, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Bestimmung des im Sozialversicherungsrechts massgebenden Wohnsitzes ist aufgrund des in Art. 13 ATSG enthaltenen ausdrücklichen Verweises auf die zivilrechtliche Regelung die zu Art. 23-26 ZGB entwickelte Rechtsprechung zu berücksichtigen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 13 N 15, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB müssen für die Begründung des Wohnsitzes kumulativ zwei Kriterien erfüllt sein: Der physische Aufenthalt an einem Ort (objektives Element) und die Absicht des dauernden Verbleibens (subjektives Element). Auf den inneren Willen kommt es nicht an, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die innere Absicht des dauernden Verbleibens ist also nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (BGE 137 II 126, E. 3.6; 127 V 238, E. 1; Daniel Staehelin, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 N 5, m.w.H.). 2. Der Beschwerdeführer ist bis zum 21. November 2019 in C.___ an der B.___ gemeldet gewesen (vgl. den Auszug aus dem Kantonalen Einwohnerregister vom 27. Januar 2020, EL-act. 12). Gleichzeitig ist er in E.___ an der G.___ als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen (vgl. die Telefonnotiz der EL-Durchführungsstelle betreffend eine Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (vgl. act. G 4). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auskunft der Stadt E.___ vom 27. November 2019, EL-act. 27). Ob der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zur Untermiete bei D.___ an der B.___ gewohnt hat und wann er sich dort jeweils aufgehalten hat, kann offengelassen werden. Gemäss dem Auszug aus dem Kantonalen Einwohnerregister vom 27. Januar 2020 ist der Beschwerdeführer nämlich am 21. November 2019 nach E.___ weggezogen (EL-act. 12, vgl. auch die Meldung der AHV-Zweigstelle C.___ vom 12. Dezember 2019, EL-act. 19). Der Beschwerdeführer hat am 23. Dezember 2019 zudem angegeben, dass er sich nach einem Streit mit D.___ nun in E.___ angemeldet habe (EL-act. 15). In der Beschwerde vom 1. Mai 2020 hat er ausgeführt (act. G 1), dass er sich die Wohnung in E.___ mit seiner Freundin teile. Er hätte in C.___ zwar eine Wohnung "bekommen"; wegen des Streits mit D.___ und der EL-Durchführungsstelle habe er sich aber entschlossen, "ganz" nach E.___ zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat also am 1. Mai 2020 an der G.___ in E.___ über eine Wohnung verfügt, in der er zusammen mit seiner Freundin gelebt hat, und er ist gemäss seinen eigenen Angaben in E.___ angemeldet gewesen. In C.___ hat er demgegenüber über keine Wohnung mehr verfügt. Er hat sich also in E.___ aufgehalten. Aufgrund der Wohn- und Anmeldeverhältnisse ist zudem objektiv erkennbar gewesen, dass er die Absicht des dauernden Verbleibens in E.___ gehabt hat. Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2020 den Wohnsitz in E.___ und damit im Kanton Thurgau gehabt hat. 3. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist zur Bestimmung des zur Beurteilung einer Beschwerde örtlich zuständigen Versicherungsgerichts gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG an den Wohnsitz der versicherten Person anzuknüpfen (Urteile des Bundesgerichts vom 25. April 2019, 9C_192/2019, vom 10. April 2019, 9C_441/2018, und vom 18. Dezember 2018, 9C_260/2018). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Mai 2020 den Wohnsitz im Kanton Thurgau gehabt hat (vgl. E. 2), ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht zuständig. Es kann einen Nichteintretensentscheid erlassen oder sich darauf beschränken, die Sache an das als zuständig betrachtete Versicherungsgericht weiterzuleiten (vgl. BGE 143 V 365, E. 2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und die Beschwerde ist zur Behandlung dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zu überweisen. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a aATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen. 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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25.03.2026