St.Gallen Sonstiges 31.08.2021 EL 2020/15

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.02.2022 Entscheiddatum: 31.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 31.08.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau. Der Ehefrau des EL-Bezügers ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar, zumal sie die bisherige, zu wenig Gewinn abwerfende selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb weiter ausüben kann. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2021, EL 2020/15). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_546/2021. Entscheid vom 31. August 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/15 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ bezog eine Ergänzungsleistung zu seiner Altersrente (Dossier 1 [act. G 3.3], act. 235). Am 7. Oktober 2014 meldete er der EL-Durchführungsstelle, dass er geheiratet habe (Dossier 1, act. 224). Die Ehe war am 12. September 2014 geschlossen worden (Dossier 1, act. 223). Die EL-Durchführungsstelle teilte dem EL-Bezüger am 19. Januar 2015 mit, dass sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau werde anrechnen müssen; auf diese Anrechnung könne nur verzichtet werden, wenn die Ehefrau genügende Arbeitsbemühungen vorweisen könne (Dossier 1, act. 215). Die revidierte Anspruchsberechnung enthielt kein Erwerbseinkommen der Ehefrau (Dossier 1, act. 205 f.). Der EL-Bezüger teilte am 25. Februar 2015 mit (Dossier 1, act. 196), seine Ehefrau sei nun erwerbstätig. Die EL-Durchführungsstelle erfuhr von der AHV- Ausgleichskasse, dass sich die Ehefrau des EL-Bezügers dort als Selbständigerwerbende (Massagen) angemeldet hatte und dass sie ihr Reineinkommen für die ersten zwölf Monate auf Fr. 16’000.-- geschätzt hatte (Dossier 1, act. 196). Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte dieses Erwerbseinkommen ab Februar 2015 bei der Anspruchsberechnung (Dossier 1, act. 191). In der entsprechenden Revisionsverfügung hielt sie fest, sie gehe davon aus, dass die Ehefrau nach einem Jahr ein höheres Erwerbseinkommen erzielen werde. Sollte das nicht der Fall sein, werde die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erneut geprüft (Dossier 1, act. 193-1). Mit Verfügung vom 10. April 2016 rechnete die EL- Durchführungsstelle ab 1. Oktober 2015 ein Einkommen von Fr. 9'610.90 pro Jahr und ab 1. Januar 2016 ein solches von Fr. 12'280.-- pro Jahr aus der selbständigen A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit der Ehefrau an (Dossier 1, act. 140). Bereits am 8. April 2016 hatte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mitgeteilt, dass seine Ehefrau eine unselbständige Erwerbstätigkeit suchen müsse, da sie auch nach einem Jahr noch kein existenzsicherndes Einkommen erziele (Dossier 1, act. 143). Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen behalte sie es sich vor, der Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 45'584.78 netto anzurechnen. Aufgrund der getätigten Arbeitsbemühungen verzichtete die EL-Durchführungsstelle in der Folge auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Schreiben vom 8. September 2016, Dossier 1, act. 127, Schreiben vom 27. Februar 2017, Dossier 1, act. 120, Feststellungsblatt vom 30. September 2017, Dossier 1, act. 104, Verfügung vom 2. Oktober 2017, Dossier 1, act. 101). Die EL-Durchführungsstelle notierte im August 2017, die AHV-Ausgleichskasse habe eine Beitragsverfügung auf der Grundlage eines Einkommens der Ehefrau aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 16’900.-- abzüglich Fr. 1’090.20 erlassen (Dossier 1, act. 107–1). Sie nahm eine Anspruchsberechnung rückwirkend ab 1. Januar 2016 vor, wobei sie für Januar 2016 bis und mit Februar 2017 ein Erwerbseinkommen von Fr. 15’809.-- (statt Fr. 12’280.--) und ab 1. März 2017 ein solches von Fr. 17'990.-- (statt Fr. 12'280.--) berücksichtigte (Dossier 1, act. 99 ff.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 reduzierte die EL-Durchführungsstelle das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017 auf Fr. 16'279.-- pro Jahr (Dossier 1, act. 62 f.). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die EL- Durchführungsstelle ab (Dossier 1, act. 41). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 eröffnete die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger, dass seiner Ehefrau ab dem 1. Juni 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 43'706.-- angerechnet werde (Dossier 1, act. 53). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Ehefrau trotz der Kinder (Jg. 200_/ 201_, im Rahmen des Familiennachzugs eingereist im Juli 2017/Mai 2018, siehe Dossier 1, act. 60-3/150) in der Lage wäre, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, da die Kinderbetreuung durch Dritte (EL-Bezüger, Tante, ältere Tochter) sichergestellt sei. Überdies habe die Ehefrau wegen längerer Auslandaufenthalte lediglich in den Monaten Januar und Februar 2018 Arbeitsbemühungen getätigt. Schliesslich erfülle sie die gestellten Anforderungen gemäss den Inseraten oftmals nicht oder es seien Bewerbungen für Stellen versendet worden, bei denen der A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Arbeitsweg kaum zu überwinden wäre (z.B. Bewerbung für Stelle im Kanton B.___). Wegen der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens reduzierte sich der EL-Anspruch ab 1. Juni 2018 auf die sog. Minimalgarantie (entspricht der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenversicherung). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die EL-Durchführungsstelle ab (Dossier 1, act. 38). Mit zwei Verfügungen vom 15. Juni 2018 sprach die IV-Stelle dem EL-Bezüger ab

  1. August 2017 für die jüngere Tochter seiner Ehefrau und ab 1. Juni 2018 für die die ältere Tochter seiner Ehefrau je eine Kinderrente zu (Dossier 1, act. 37, 24; die Rentenverfügung betreffend die jüngere Tochter liegt nicht bei den Akten). Die EL- Durchführungsstelle setzte die Ergänzungsleistungen in der Folge unter Einschluss der beiden Kinder der Ehefrau rückwirkend ab 1. August 2017 neu fest (Verfügung vom 6. Juli 2018, Dossier 1, act. 24). Für die Zeit ab 1. Juni 2018 resultierte kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. A.c. Am 26. Mai 2019 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit, dass wegen der in den letzten Monaten vermehrt durchgeführten polizeilichen Kontrollen der Massagesalons ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten sei, da viele Kunden ausgeblieben seien (Dossier 2 [act. 3.1], act. 41-2). Da seiner Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, werde die Differenz zum realen Einkommen immer grösser. Am 24. Juli 2019 bat er darum, zwei Arztrechnungen zu begleichen, da er diese mit seinem Einkommen nicht bezahlen könne (Dossier 2, act. 41-1). Am 30. Juli 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, das Anmeldeformular für Ergänzungsleistungen ausgefüllt innert drei Monaten einzureichen (Dossier 2, act. 40). Werde das Anmeldeformular fristgerecht bei der AHV- Zweigstelle eingereicht, werde das Datum des Schreibens vom 26. Mai 2019 als Beginn des Anspruchs der allfälligen Ergänzungsleistungen anerkannt. Das ausgefüllte Anmeldeformular ging am 9. August 2019 bei der AHV-Zweigstelle ein (Dossier 2, act. 33). Der EL-Bezüger gab an, dass er weiterhin mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern zusammenlebe. Der Mietzins für die Wohnung betrage Fr. 16'572.-- pro Jahr. Sein Fahrzeug habe einen Wert von Fr. 500.--. Das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau belaufe sich auf Fr. 4'725.--. Seine AHV-Rente belaufe sich auf Fr. 24'986.-- pro Jahr B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und die Kinderrenten auf Fr. 16'986.--. Für jedes Kind erhielten sie Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.--. Der EL-Bezüger bejahte die Frage, ob ihm und seiner Ehefrau Unterhaltsleistungen zustünden; Beträge nannte er keine. Am 20. August 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, Unterlagen betreffend die Lohneinnahmen seiner Ehefrau in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 sowie die Verfügung und die entsprechenden Belege über die Höhe der Unterhaltsleistungen (Alimente) einzureichen (Dossier 2, act. 32). Zudem benötige sie Angaben zu den Auslandaufenthalten des Ehepaares der vergangenen 10 Jahre. Am 22. August 2019 reichte der EL-Bezüger die Buchhaltungsunterlagen sowie das ausgefüllte Formular betreffend die Auslandaufenthalte ein (Dossier 2, act. 31). Die Einnahmen der Ehefrau hatten sich im Januar 2019 auf Fr. 825.--, im Februar 2019 auf Fr. 1'150.--, im März 2019 auf Fr. 1'350.--, im April 2019 auf Fr. 1'400.--, im Mai 2019 auf Fr. 2'150.--, im Juni 2019 auf Fr. 2'550.-- und im Juli 2019 auf Fr. 650.-- belaufen. Die Ausgaben hatten im Januar 2019 Fr. 805.--, im Februar 2019 Fr. 745.--, im März 2019 Fr. 745.--, im April 2019 Fr. 735.--, im Mai 2019 Fr. 730.--, im Juni 2019 Fr. 730.-- und im Juli 2019 Fr. 490.-- betragen. B.b. Im Feststellungsblatt vom 20. August 2019 notierte die zuständige EL- Sachbearbeiterin (Dossier 2, act. 30), dass der Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 43'706.-- anzurechnen sei, da der Lohn aus der selbständigen Tätigkeit viel tiefer sei und keine Arbeitsbemühungen vorlägen. Betreffend die Unterhaltsbeiträge würden keine weiteren Abklärungen getätigt, da auch ohne diese Einnahmen ein Einnahmenüberschuss resultiere. B.c. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses ab 1. Mai 2019 ab (Dossier 2, act. 28). B.d. Gegen diese Verfügung erhob der EL-Bezüger am 1. September 2019 eine Einsprache (Dossier 2, act. 23). Er machte geltend, dass die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens für seine Ehefrau eine Strafe sei; unter Berücksichtigung aller Umstände sei es nicht realistisch, dass seine Ehefrau ein Erwerbseinkommen von Fr. 43'706.-- erzielen könnte. Seine Ehefrau habe in C.___ B.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lediglich die Grundschule besucht und dann im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet. Nebst ihrer Muttersprache könne sie nur wenig Englisch sprechen. Auch die Autofahrprüfung habe sie nicht. Ihre Chancen auf eine Anstellung seien daher gering. In der Zwischenzeit besuche sie einen Deutschkurs. Zudem kümmere sie sich um ihre beiden Kinder im schulpflichtigen Alter (5 ½ Jahre und 14 Jahre). Am 19. November 2019 bat die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger, eine Kopie des Terminkalenders der Ehefrau, die Kursunterlagen (Unterrichtszeiten sowie Beginn und Ende des Kurses) sowie allfällige Arbeitsbemühungen der Ehefrau einzureichen (Dossier 2, act. 21). Sie gehe davon aus, dass die Ehefrau zu 100 % erwerbstätig sein könne, da die Kinderbetreuung durch ihn (den EL-Bezüger) gewährleistet sei. Der EL-Bezüger antwortete am 20. Dezember 2019 (Dossier 2, act. 20), dass kein Terminkalender vorhanden sei. Die Öffnungszeiten der Massagepraxis würden flexibel gehandhabt (von ca. 10 bis 21 Uhr an sieben Tage die Woche). Die Ehefrau habe ein bis zwei Kunden pro Tag. Das jüngere Kind werde durch ihn und die Ehefrau betreut. Das grössere Kind sei weitgehend selbständig. Die Sprachkurse fänden am Montagnachmittag von 13.30 bis 15.00 Uhr und am Mittwochnachmittag von 15.45 bis 17.00 statt. Im Moment seien keine Arbeitsbemühungen möglich. Er werde noch ein ärztliches Attest betreffend die gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau nachreichen. Dem Schreiben lagen Kursunterlagen bei, aus welchen hervorging, dass die Ehefrau den Deutschkurs bereits seit dem Sommer 2018 besuchte. B.f. Am 5. Februar 2020 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit, dass die Hausärztin erst einen Bericht abfassen könne, wenn eine "entsprechende Vereinbarung mit dem Chefarzt stattgefunden" habe (Dossier 2, act. 17); eine "Prognose betreffend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit" habe sie noch nicht abgeben können; vorgängig sollte jedoch der Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) genügen. Einem Untersuchungsbericht der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie vom 8. Januar 2020 waren die Diagnosen eines Keloids beidseits Brust bei Z.n. Mammareduktionsplastik und an eines Keloids Handgelenk links vor Jahren zu entnehmen (Dossier 2, act. 17-3 f.). Die Ärzte hatten festgehalten, dass von einer operativen Korrektur abzusehen sei. Am Untersuchungstag war ein Versuch mit einer intraläsionalen Kortison-Injektion erfolgt. B.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Am 11. Februar 2020 bat die EL-Durchführungsstelle den Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) darum, die Zumutbarkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit der Ehefrau aufgrund der Akten zu beurteilen (Dossier 2, act. 16). RAD-Arzt Dr. med. E.___ erklärte am 13. Februar 2020, dass er anhand des vorliegenden Untersuchungsberichts weder in der Tätigkeit als Masseurin noch in einer anderen adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennen könne. B.h. Mit Entscheid vom 16. März 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2019 ab (Dossier 2, act. 14). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Ehefrau des EL-Bezügers gemäss dem RAD zu 100 % arbeitsfähig sei. Die selbständige Tätigkeit reiche für die Erfüllung der finanziellen Ehepflichten resp. Familienpflichten nicht aus. Die Kinderbetreuung könnte durch den pensionierten EL-Bezüger sichergestellt werden. Bewerbungsbemühungen habe die Ehefrau keine getätigt. Damit sei die natürliche Vermutung, dass die Ehefrau ihre Erwerbsfähigkeit verwerten könne, nicht wiederlegt worden. Weder die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens noch dessen Höhe sei zu beanstanden. B.i. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. März 2020 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte sinngemäss, dass seiner Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Die Kinderbetreuung sei durch ihn sichergestellt. Der Druck der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf seine Ehefrau sei immer grösser geworden. Sie habe, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt, Bewerbungsbemühungen getätigt. Diese seien von der Beschwerdegegnerin jedoch beanstandet worden, weshalb ihr trotzdem ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Wegen des Coronavirus habe seine Ehefrau den Betrieb des Massagestudios einstellen müssen; nun habe sie kein Einkommen mehr. C.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.b. In einer Eingabe vom 20. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer fest (act. G 5), dass seine Beschwerde wohl aussichtslos sei und sie sich damit abfinden müssten. Sie C.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. lebten derzeit von einem Einkommen von monatlich Fr. 4'181.--. Obwohl die Massagepraxis wegen der Corona-Pandemie geschlossen sei, werde seiner Ehefrau weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 43'706.-- pro Jahr angerechnet. Auf Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er an der Beschwerde festhalten wolle (act. G 7). Am 7. Januar 2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2020 inkl. Anhang an das Gericht weiter (act. G 10). Der Beschwerdeführer wies darin erneut auf seine schwierige finanzielle Situation hin. C.d. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 16. März 2020. Diesem liegt die Verfügung vom 27. August 2019 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2019 wegen eines Einnahmenüberschusses verneint hat. Da es sich um eine Neuanmeldung gehandelt hat, sind alle Berechnungspositionen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2020 lediglich den Sachverhalt bis und mit 31. Juli 2019 überprüft. Dies ist richtig gewesen: Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (siehe z.B. Entscheid vom 7. Februar 2018, EL 2016/55 E. 1.2) sind nämlich nur die Verhältnisse bis zum Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung (hier 27. August 2019), und nicht etwa die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides selbst (hier 16. März 2020) zu berücksichtigen. 1.2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des in die Anspruchsberechnung einzubeziehenden Ehepartners anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist praxisgemäss auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_103/2015 mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der Ehepartner trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Ehepartner beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). 2.2. Der Beschwerdeführer hatte bis am 31. Mai 2018 Ergänzungsleistungen bezogen. Die Ergänzungsleistungen waren per 1. Juni 2018 wegen eines Einnahmenüberschusses eingestellt worden; seiner Ehefrau war nämlich ab diesem Zeitpunkt neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Der Beschwerdeführer hat also im Zeitpunkt der Neuanmeldung im Mai 2019 Kenntnis davon gehabt, dass seiner Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde, sollte sie kein genügendes Erwerbseinkommen erzielen resp. keine ausreichenden Arbeitsbemühungen tätigen. Sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erfüllt gewesen sind (was nachfolgend zu prüfen ist), hat die Beschwerdegegnerin ein solches also ohne weiteres ohne Vorankündigung ab dem Anmeldezeitpunkt anrechnen können. 2.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit Februar 2015 selbständig erwerbstätig (Massagestudio). Ihre Einnahmen haben sich im Januar 2019 auf Fr. 825.--, im Februar 2019 auf Fr. 1'150.--, im März 2019 auf Fr. 1'350.--, im April 2019 auf Fr. 1'400.--, im Mai 2019 auf Fr. 2'150.--, im Juni 2019 auf Fr. 2'550.-- und im Juli 201 auf Fr. 650.-- belaufen; die Ausgaben haben im Januar 2019 Fr. 805.--, im Februar 2019 Fr. 745.--, im März 2019 Fr. 745.--, im April 2019 Fr. 735.--, im Mai 2019 Fr. 730.--, im Juni 2019 Fr. 730.-- und im Juli 2019 Fr. 490.-- betragen (Dossier 2, act. 31-4). Das Einkommen 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit hat sich in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 somit auf Fr. 5'095.-- belaufen (Fr. 10'075.-- - Fr. 4'980.--; auf ein Jahr hochgerechnet würde das einem Einkommen von Fr. 8'734.-- entsprechen). Zum Vergleich: Im Jahr 2018 hatte das Einkommen gemäss der Buchhaltung Fr. 19'385.-- (richtig wohl: Fr. 18'995.--; Dossier 2, act. 34-5 f.) und im Jahr 2017 Fr. 10'250.-- betragen (Dossier 2, act. 39 und Dossier 1, act. 15-6 f.). Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Erzielung eines wesentlich höheren Erwerbseinkommens, nämlich von Fr. 43'706.-- pro Jahr, zumutbar sei. Bei der Festlegung der Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens hat sie sich auf den durchschnittlichen Lohn einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2013 gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) gestützt. Davon hat sie einen Abzug von 10 % vorgenommen, da die Löhne in der Ostschweiz tiefer sind als im gesamtschweizerischen Vergleich. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'902.-- hat ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 43'706.-- resultiert. Weshalb die Beschwerdegegnerin das hypothetische Erwerbseinkommen anhand der Tabellenlöhne des Jahres 2013 ermittelt und nicht auf die neuesten Zahlen abgestellt hat, ist nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2017 hat das durchschnittliche Einkommen einer Hilfsarbeiterin, aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Tag, Fr. 54'783.-- betragen (Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Davon abzuziehen ist zunächst der Regionallohnabzug von 10 %. Von den verbleibenden Fr. 49'304.70 sind die Sozialversicherungsbeiträge, aber auch die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und die Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.3). Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichts, laut der keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen seien, weil die zu entrichtenden Beiträge je nach konkreter Arbeitsstelle unterschiedlich hoch seien (vgl. Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3), verstösst gegen den Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG und führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Personen, die effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen, und Personen, denen in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann (siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11 E. 2.7.2). Mangelhafte Deutschkenntnisse rechtfertigen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da für die Ausübung 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Hilfsarbeiten in der Regel keine guten Sprachkenntnisse erforderlich sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 8C_687/2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Damit resultiert ein anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 44'867.--. Die Beschwerdegegnerin hat also sogar ein etwas zu tiefes hypothetisches Erwerbseinkommen (Fr. 43'706.--) angerechnet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könnte folglich mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen als mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Ehefrau die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überhaupt zumutbar gewesen ist. Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte nicht bedeutet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre selbständige Tätigkeit als Masseurin hätte aufgeben müssen. Sie hätte die selbständige Tätigkeit nämlich im Nebenerwerb weiter ausüben und sie in der Zukunft allenfalls weiter ausbauen können. Auch der Umstand, dass der Familiennachzug laut dem Beschwerdeführer nur unter der Bedingung gewährt worden ist, dass die Ehefrau der angegebenen Erwerbstätigkeit nachgeht (Dossier 1, act. 60-3), hat die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die Ehefrau nicht unzumutbar gemacht. Zum einen hätte die Ehefrau die selbständige Tätigkeit solange weiterführen können, bis sie eine Anstellung gefunden hätte; eine Anmeldung beim RAV − welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bedingt hätte − wäre nicht zwingend erforderlich gewesen. Zum anderen hätte die Ehefrau die selbständige Tätigkeit wieder aufnehmen bzw. ausweiten können, wenn ihr − was ein Bedenken des Beschwerdeführers gewesen ist (vgl. Dossier 1, act. 46-1) − tatsächlich noch während der Probezeit gekündigt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass die Kinderbetreuung durch ihn sichergestellt sei. Zwar hat seine Ehefrau im hier massgeblichen Zeitraum (Januar 2019 bis Juli 2019) an zwei Nachmittagen pro Woche einen Deutschkurs besucht (1 x 1.5 Stunden und 1 x 1.25 Stunden). Deutschkurse werden aber auch zu Randzeiten oder am Wochenende angeboten, weshalb es der Ehefrau trotzdem möglich gewesen wäre, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, dass seine Ehefrau gesundheitliche Probleme habe (Dossier 2, act. 20-3). Im Recht liegt lediglich ein Untersuchungsbericht des KSSG vom 8. Januar 2020 (Dossier 2, act. 17-3 f.). Der von der Beschwerdegegnerin angefragte RAD hat gestützt auf diesen Bericht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennen können (Dossier 2, act. 16). Einen angekündigten Bericht der Hausärztin betreffend die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau hat der Beschwerdeführer schliesslich doch nicht eingereicht (Dossier 2, act. 17). Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es der 2.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum (Januar 2019 bis Juli 2019) möglich und zumutbar gewesen wäre, eine unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Vollpensum auszuüben und dabei ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 44'867.-- zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat im Anmeldeformular angegeben, dass sich seine Ehefrau in den letzten Monaten nicht um eine Arbeitsstelle bemüht habe (Dossier 2, act. 33-5). Am 19. November 2019 hat die Beschwerdegegnerin noch einmal beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob seine Ehefrau nebst der selbständigen Erwerbstätigkeit Arbeitsbemühungen getätigt habe (Dossier 2, act. 21). Der Beschwerdeführer hat hierauf geantwortet, dass im Moment keine Arbeitsbemühungen möglich seien (Dossier 2, act. 20-4). Weshalb die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers die Stellensuche verunmöglichen sollten, ist insbesondere angesichts der ärztlichen Stellungnahme des RAD, wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennbar sei, nicht ersichtlich. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Der Ehefrau ist es zumutbar, ein Erwerbseinkommen von Fr. 44'867.-- zu erzielen. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- und der sogenannten Privilegierung (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) beläuft sich das ab 1. Mai 2019 anrechenbare Einkommen somit auf Fr. 28'911.-- (und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angerechnet auf Fr. 28'137.--). 2.8. Als Einnahmen angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Der Beschwerdeführer hat mit der EL-Anmeldung lediglich die Zins- und Saldoausweise per 31. Dezember 2018 der drei Konten seiner Ehefrau eingereicht (Dossier 2, act. 35-1 ff.). Er selbst besitzt aber mindestens auch ein Bankkonto (siehe Dossier 2, act. 34-4). Im Jahr 2017 hat sich das Sparguthaben gemäss der Steuerveranlagung noch auf Fr. 4'105.-- belaufen (Dossier 2, act. 39). Auch wenn das per 31. Dezember 2017 vorhandene Sparguthaben in der EL- Anspruchsberechnung ab 1. Mai 2019 berücksichtigt würde, würde angesichts des hohen Vermögensfreibetrags von Fr. 90'000.-- kein anrechenbarer Vermögensverzehr resultieren. Zudem kann angesichts der Aktenlage ausgeschlossen werden, dass im Jahr 2018 ein EL-rechtlich relevanter Vermögenszuwachs erfolgt ist. Die exakte Höhe des per 1. Mai 2019 anzurechnenden Sparguthabens kann daher offen gelassen werden. Da die Höhe des anrechenbaren Sparguthabens nicht feststeht, können auch 2.9.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. die anrechenbaren Vermögenserträge nicht ermittelt werden. Auch diesbezüglich erübrigen sich weitere Abklärungen, zumal es sich um wenige Franken handeln dürfte, welche auf den Einnahmenüberschuss keinen Einfluss haben. Wie die Beschwerdegegnerin angemerkt hat, können wegen des ohnehin resultierenden Einnahmenüberschusses auch weitere Abklärungen betreffend allfällige Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder der Ehefrau unterbleiben (siehe Dossier 2, act. 30). Die übrigen Berechnungspositionen sind unbestritten und erweisen sich als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.2.10.

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SG_KGN_999, EL 2020/15
Entscheidungsdatum
31.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026