St.Gallen Sonstiges 19.08.2019 EL 2019/9

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 27.09.2019 Entscheiddatum: 19.08.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2019 Art. 11 ELG. Art. 25 Abs. 2 ATSG. Vorsorgliche Herabsetzung und Rückforderung einer laufenden Ergänzungsleistung. Provisorische Anrechnung eines voraussichtlichen Erbanteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2019, EL 2019/9). Entscheid vom 19. August 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/9 Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Pro Senectute B., gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Herabsetzung und Rückforderung; vorsorgliche Massnahme) Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV. Die Höhe der Ergänzungsleistung belief sich gemäss einer Verfügung vom 18. April 2018 ab dem 1. Januar 2018 auf 5’090 Franken pro Monat (EL-act. 25). Bei der Anspruchsberechnung (EL-act. 26) hatte die EL-Durchführungsstelle kein anrechenbares Vermögen berücksichtigt, da der Betrag des Reinvermögens tiefer als der Freibetrag von 37’500 Franken gewesen war. A.b Am 4. Oktober 2018 meldete die EL-Bezügerin (EL-act. 21–1), dass sie über eine Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft informiert worden sei. Sie habe diesbezüglich die „ersten Erbinformationen“ erhalten. Bislang habe sie noch keine Auszahlungen erhalten. Sie werde weiterhin auf die Ergänzungsleistungen im bisherigen Umfang angewiesen sein, bis sie effektiv die Auszahlung der Erbschaft erhalten haben werde. Einem internen Erbenverzeichnis vom 14. September 2018 liess sich entnehmen (EL-act. 21–2 ff.), dass die Erblasserin am 31. Dezember 2017 verstorben war. Gemäss einem Schreiben des zuständigen Amtsnotariats vom 20. September 2018 (EL-act. 21–11 ff.) umfasste die Erbengemeinschaft 93 Personen. Die EL-Bezügerin war (provisorisch) zu 7,1429 Prozent an der Erbschaft beteiligt. Der Nachlass belief sich auf 3’530’671 Franken. Am 19. Oktober 2018 wurde der Nachlass amtlich geteilt (EL-act. 20–3 ff.). Am 23. November 2018 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 18), der (provisorische) Anteil der EL-Bezügerin an der Erbschaft betrage 7,1429 Prozent von 3’530’671 Franken, also 252’192 Franken. Das Sparguthaben belaufe sich auf 22’196 Franken. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung betrage 6’251 Franken. Mit einer Verfügung vom 30. November 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab dem 1. Januar 2018 auf 1’037 Franken pro Monat herab (EL-act. 16). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie – unter Berücksichtigung des Freibetrages von 37’500 Franken – ein Vermögen von 243’139 Franken und einen (hypothetischen) Vermögensverzehr von 48’627 Franken berücksichtigt. Im Übrigen entsprach die Anspruchsberechnung jener zur Verfügung vom 18. April 2018. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass die EL-Bezügerin innert 30 Tagen bei der EL-Durchführungsstelle eine Einsprache erheben könne. A.c Am 19. November 2018 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 30. November 2018 erheben (EL-act. 12). Ihre Vertreterin machte geltend, bislang seien noch keinerlei Auszahlungen an die EL-Bezügerin erfolgt. Angesichts der hohen Heimkosten sei die EL-Bezügerin auf die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen im bisherigen Umfang angewiesen. Am 9. Januar 2019 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 10), aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht sei nicht massgebend, ob der Erbanteil der EL- Bezügerin bereits liquid sei. Falls der definitive Betrag des Erbanteils letztlich vom provisorisch ermittelten Betrag abweichen sollte, würde die Ergänzungsleistung selbstverständlich entsprechend angepasst. Aktuell sei es wohl am sinnvollsten, das Einspracheverfahren bis zur definitiven Erbteilung zu sistieren. B. B.a Am 15. Januar 2019 leitete die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) die Einsprache vom 19. Dezember 2018 zur Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter (act. G 1). Sie hielt fest, dass sie ihre Verfügung vom 30. November 2018 als eine vorsorgliche Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Leistungsausrichtung bis zum Abschluss des hängigen Revisionsverfahrens qualifiziere. Es handle sich dabei folglich um eine Zwischenverfügung. Solche Zwischenverfügungen müssten nicht mit einer Einsprache, sondern direkt mit einer Beschwerde beim Versicherungsgericht angefochten werden. B.b Die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) liess am 25. Februar 2019 geltend machen (act. G 4), sie hoffe, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlich nur um eine vorsorgliche Massnahme handle und dass das Versicherungsgericht nun die Ergänzungsleistung bis zur effektiven Auszahlung des Erbanteils wieder ohne die Anrechnung eines provisorischen Erbanteils festsetze. Der Eingabe lag ein Schreiben des zuständigen Amtsnotariats vom 11. Januar 2019 bei (act. G 4.1), laut dem nicht vor dem Jahr 2021 mit einer Verteilung der Erbschaft gerechnet werden könne. Realistischerweise werde der tatsächliche Erbanteil unter Berücksichtigung der Erbschaftssteuer etwa 140’000–170’000 Franken betragen. B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. März 2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde (act. G 6). Sie hielt fest, aufgrund der plausibel erscheinenden Auskunft des Amtsnotariats werde der Erbanteil der Beschwerdeführerin wohl lediglich maximal 170’000 Franken betragen. Zwar sei es grundsätzlich richtig gewesen, die Ergänzungsleistung vorsorglich herabzusetzen, aber der angerechnete mutmassliche Erbanteil erweise sich nun doch als zu hoch. Die Beschwerdegegnerin hätte nur einen zu erwartenden Erbanteil von 170’000 Franken anrechnen dürfen. Die angefochtene Verfügung sei folglich aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den EL-Anspruch ab Januar 2018 unter Berücksichtigung eines zu erwartenden Erbanteils von 170’000 Franken provisorisch neu festsetze. B.d Die Beschwerdeführerin liess am 30. April 2019 an ihrem Antrag festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. 1.1 Auf den ersten Blick scheint es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2018 um eine gewöhnliche Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG zu handeln. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die Beschwerdegegnerin der Berechnung des neuen EL-Anspruchs ab Januar 2018 ganz bewusst einen provisorischen Erbanteil als Vermögensbestandteil zugrunde gelegt hat. Sie hat also den massgebenden Sachverhalt diesbezüglich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt, sondern den Betrag des Erbanteils bloss geschätzt. Im Rahmen einer definitiven revisionsweisen Herabsetzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der laufenden Ergänzungsleistung wäre das offensichtlich rechtswidrig gewesen. Demnach kann es sich bei der Verfügung vom 30. November 2018 entgegen dem ersten Eindruck, den sie beim Leser erweckt, nur um eine vorsorgliche und damit verfahrensleitende Verfügung gehandelt haben. 1.2 Verfahrensleitende Verfügungen können nicht mit einer Einsprache, sondern müssen direkt mit einer Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 56 Abs. 1 ATSG). Versehentlich hat die Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 30. November 2018 nicht die Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, sondern die Einsprache bei ihr selbst als Rechtsmittel genannt. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf diese falsche Rechtsmittelbelehrung eine Einsprache anstatt einer Beschwerde erhoben. Da ihr aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung aber kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG), muss ihre Eingabe als Beschwerde interpretiert werden. 1.3 Hinsichtlich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung sehen weder der Art. 61 ATSG noch das kantonale VRP besondere Eintretensvoraussetzungen vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt; die Mehrheit der Zwischenverfügungen ist gar nicht selbständig anfechtbar (vgl. Urs Peter Cavelti/ Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht und von der Lehre als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen tritt gemäss seiner ständigen Praxis unter den Voraussetzungen der per analogiam anzuwendenden Art. 45 f. VwVG auf Beschwerden gegen Zwischenverfügungen ein (vgl. etwa den Entscheid IV 2016/189 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 2016, E. 1.1). Die hier angefochtene verfahrensleitende Verfügung vom 30. November 2018 ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wird nämlich jedenfalls so lange rund 4’000 Franken pro Monat tiefere Ergänzungsleistungen erhalten, bis die Beschwerdegegnerin das hängige Revisionsverfahren abgeschlossen haben wird, was so lange nicht der Fall sein wird,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis die Erbteilung definitiv durchgeführt worden ist. Als Folge davon ist bereits eine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin entstanden. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere günstige Revisionsverfügung, das heisst insbesondere durch die Anrechnung eines Erbanteils von deutlich weniger als 170’0000 Franken, nicht wieder gutgemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nämlich gezwungen, sich für den Zeitraum bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen statt mit dem höheren ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Die Situation der Beschwerdeführerin stellt sich ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Leistungseinstellung. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichtes 8C_276/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2016/12, EL 2016/16 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 13. Dezember 2016, E. 2). Folglich ist auf die frist- und formgerecht erhobene Eingabe gegen die vorsorgliche Herabsetzungsverfügung vom 30. November 2018 einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdegegnerin haben drei Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um auf die Meldung vom 4. Oktober 2018 zu reagieren: Sie hätte weiterhin die bisherige Ergänzungsleistung von 5’090 Franken pro Monat auszahlen, die Ergänzungsleistung vorsorglich ganz einstellen oder die laufende Ergänzungsleistung vorsorglich um jenen Betrag herabsetzen können, um den sich diese voraussichtlich beim ordentlichen Abschluss des Revisionsverfahrens reduziert hätte. Die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung im bisherigen Betrag hätte ein unverhältnismässiges Verlustrisiko geschaffen, denn wenn die Beschwerdeführerin ihren Erbanteil erhalten und gleich weiter verschenkt oder für einen wohltätigen Zweck gestiftet hätte, hätte die spätere Rückforderung der Ergänzungsleistung wegen einer Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden müssen. Auch die vorsorgliche vollständige Einstellung der Ergänzungsleistung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wäre unverhältnismässig gewesen, da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin damit bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens selbst jenen Teil der Ergänzungsleistung vorenthalten hätte, der von der Herabsetzung infolge des Erbanfalls gar nicht betroffen gewesen wäre. Die einzig verhältnismässige Reaktion auf die Meldung der Erbschaft hat darin bestanden, die Ergänzungsleistung vorsorglich um jenen Betrag herabzusetzen, um den sie sich voraussichtlich infolge des Erbanfalls reduzieren würde. Insofern hat sich die Beschwerdegegnerin rechtmässig verhalten, als sie die Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung des mutmasslichen Erbanteils der Beschwerdeführerin vorsorglich neu berechnet und entsprechend herabgesetzt hat. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin unverschuldet einen objektiv zu hohen Betrag berücksichtigt, weil ihr zunächst nur eine zu optimistische Schätzung bezüglich der Höhe des Erbteils zur Verfügung gestanden hat. Diesbezüglich drängt sich eine Korrektur der angefochtenen Verfügung auf: Der provisorischen Anspruchsberechnung ist ein mutmasslicher Erbteil von 170’000 Franken zugrunde zu legen. 2.2 Man könnte nun einwenden, dass es unverhältnismässig gewesen sei, die vorsorgliche Massnahme rückwirkend anzuordnen und einen Teil der bereits bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzufordern. Auf den ersten Blick scheint es nämlich keine entscheidende Rolle zu spielen, ob jener Teil der Ergänzungsleistungen bereits jetzt (vorsorglich) oder erst später (definitiv) zurückgefordert wird, denn das Inkassorisiko scheint ja in beiden Fällen gleich hoch zu sein. Dieser Eindruck täuscht, denn die Beschwerdegegnerin ist gemäss dem Art. 25 Abs. 2 ATSG an eine Verwirkungsfrist gebunden, die sie zu wahren hat. Hätte sie den fraglichen Teil der Ergänzungsleistung nicht bereits jetzt (vorsorglich) zurückgefordert, hätte sie sich später unter Umständen im Zusammenhang mit der (definitiven) Rückforderung entgegen halten lassen müssen, dass sie die Rückforderung nicht rechtzeitig gestellt habe, weshalb diese nun verwirkt sei. Um die Verwirkungsfrist sicher zu wahren, ist es deshalb notwendig gewesen, den erwähnten Teil der Ergänzungsleistungen bereits jetzt (vorsorglich) zurückzufordern. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der (vorsorglichen) Rückforderung einen Mahnstop für das Inkasso beantragt. Dieser Antrag ist als ein Begehren zuhanden des Versicherungsgerichtes um eine vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren, mit der der Vollzug der von der Beschwerdegegnerin vorsorglich verfügten Rückforderung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einstweilen gehemmt werden soll. Da die Beschwerdegegnerin aber von sich aus bereits einen Mahnstopp für das Inkasso der Rückforderung angeordnet hat, ist das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden. 2.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung somit grundsätzlich als rechtmässig. Da aber nun zwischenzeitlich mit hinreichender Plausibilität feststeht, dass der Betrag des effektiv auszubezahlenden Erbanteils wesentlich tiefer als zunächst angenommen ausfallen wird, ist die angefochtene Verfügung bezüglich des Betrages des anzurechnenden Erbanteils zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin wird eine neue vorsorgliche Verfügung bezüglich des Zeitraums ab Januar 2018 erlassen, wobei sie der vorsorglichen Anspruchsberechnung einen provisorischen Erbanteil von 170’000 Franken zugrunde legen wird. Hierfür ist die Sache an sie zurückzuweisen. 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. November 2018 aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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