© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/70 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.12.2021 Entscheiddatum: 29.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 29.06.2021 Art. 11 ELG. Berechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung einer fiktiven Rentennachzahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2021, EL 2019/70). Entscheid vom 29. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/70 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV und Rückforderung Sachverhalt A. A.___ meldete sich im März 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 130). Mit einer Verfügung vom 27. Juni 2013 sprach die EL-Durchführungsstelle ihr mit Wirkung ab dem 1. März 2013 eine Ergänzungsleistung von 2’685 Franken pro Monat zu (EL-act. 124). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der EL-Ansprecherin und des Ehemannes, einen Drittel eines Mietzinses von 13’560 Franken (Abzug von zwei Dritteln als „Anteil Mitbewohner“) sowie die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar als Ausgaben und einen Zehntel eines anrechenbaren Vermögens von 37’042 Franken, die Altersrente der AHV von 5’100 Franken, einen Sparzins von einem Franken sowie einen Vermögensertrag aus einem BVG-Freizügigkeitsguthaben von 289 Franken als Einnahmen angerechnet (EL-act. 122). Als anrechenbares Vermögen hatte sie ein Sparguthaben von 569 Franken und ein hypothetisches Vermögen im Betrag des BVG-Freizügigkeitsguthabens des Ehemannes von 96’473 Franken berücksichtigt, da der Ehemann bereits das 60. Altersjahr vollendet hatte und das Freizügigkeitsguthaben deshalb hätte beziehen können. Am 13. August 2013 liess die EL-Bezügerin darauf hinweisen, dass ihr Ehemann „in keiner Art und Weise“ über das BVG-Freizügigkeitsguthaben verfügen könne (EL-act. 121). Die EL-Durchführungsstelle teilte der EL-Bezügerin am 3. März 2014 mit (EL-act. 117), der Betrag des angerechneten Freizügigkeitsguthabens ergebe sich aus einem eingereichten Beleg vom 7. Mai 2013. Sollte der Ehemann nachweisen können, dass er das Freizügigkeitsguthaben tatsächlich nicht beziehen könne, werde die EL-Berechnung entsprechend angepasst. A.a. Das Versicherungsgericht sprach dem Ehemann der EL-Bezügerin mit einem Urteil vom 29. Oktober 2014 rückwirkend ab dem 1. März 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (IV 2012/73; vgl. EL- A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 116). Auf eine telefonische Rückfrage einer Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle hin gab ein Sachbearbeiter der IV-Stelle an, dass das Urteil beim Bundesgericht angefochten werde, weshalb es noch einige Zeit dauern werde, bis ein allfälliger Rentenanspruch des Ehemannes rechtskräftig feststehe (elektronische Notiz zu EL-act. 116–1). Die EL-Durchführungsstelle forderte die EL-Bezügerin am 20. November 2014 auf, eine spätere Rentenverfügung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt an die EL-Durchführungsstelle weiterzuleiten (EL-act. 115). Das Bundesgericht hob das Urteil des Versicherungsgerichtes mit einem Urteil vom 17. September 2015 (9C_862/2014) auf. Es wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV- Stelle zurück. Im April 2016 füllte die EL-Bezügerin ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung aus (EL-act. 104). Die EL-Durchführungsstelle tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen. Mit einer Verfügung vom 29. November 2016 setzte sie die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2016 herab (EL-act. 89). Die Anspruchsberechnung (EL-act. 88) war im Wesentlichen unverändert geblieben; nur die Beträge der Ausgaben- und Einnahmenpositionen hatten sich verändert. Namentlich das hypothetische Vermögen im Betrag des Freizügigkeitsguthabens des Ehemannes und die hypothetischen Erträge daraus hatten sich wesentlich erhöht. A.c. Der Ehemann der EL-Bezügerin vollendete im Januar 2017 sein 65. Altersjahr. Die AHV sprach ihm mit einer Verfügung vom 11. Januar 2017 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine Altersrente zu (EL-act. 79). Mit einer Verfügung vom selben Tag passte sie den Betrag der Altersrente der EL-Bezügerin an (EL-act. 80). Die berufliche Vorsorgeeinrichtung hatte in einem Schreiben vom 17. Oktober 2016 bestätigt (EL-act. 95–4), dass sie dem Ehemann eine Teilrente und eine Teilkapitalabfindung von 85’000 Franken ausrichten werde. Den Kapitalanteil werde sie Valuta 1. Februar 2017 überweisen; die Altersrente werde sie in monatlichen Raten, jeweils am fünften Kalendertag des Monats, erstmals am 5. Februar 2017, auszahlen. Auf eine telefonische Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin gab ein Sachbearbeiter der beruflichen Vorsorgeeinrichtung im Februar 2017 an, die Leistungen hätten noch nicht ausgerichtet werden können, weil noch ein Gerichtsverfahren hängig sei, dessen Ausgang abgewartet werden müsse (elektronische Notiz zu EL-act. 93). Mit einer Verfügung vom 3. März 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 herab (EL-act. 74). Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass diese Verfügung unter dem Vorbehalt einer späteren Berichtigung aufgrund des Entscheides der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ergehe. Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Ehepaars, einen Drittel des Mietzinses sowie die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar als Ausgaben und einen Zehntel des den Freibetrag von 60’000 Franken übersteigenden Anteils des hypothetischen Vermögens im Betrag des BVG-Freizügigkeitsguthabens des Ehemannes, die beiden Altersrenten der AHV sowie hypothetische „Erträge aus dem BVG- Freizügigkeitsguthaben“ als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 73). Die IV-Stelle sprach dem Ehemann der EL-Bezügerin im Mai 2018 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2008 eine ganze Rente zu, was für die Zeit bis zum 31. Januar 2017 (Erreichen des ordentlichen Rentenalters) eine Rentennachzahlung von insgesamt 113’539 Franken sowie eine rückwirkende Erhöhung der Altersrente der EL-Bezügerin um insgesamt 8’501 Franken ergab (EL- act. 69). Mit einer Verfügung vom 28. Mai 2018 sprach die Ausgleichskasse der EL- Bezügerin eine Nachzahlung von 9’962 Franken (= 8’501 Franken Rentennachzahlung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehemannes rückwirkend per 1. Februar 2017 neu fest; daraus resultierte eine Rentennachzahlung von 1’173 Franken für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 30. Juni 2018 (EL-act. 55). Mit einer Verfügung vom 18. Juni 2018 forderte die EL- Durchführungsstelle für denselben Zeitraum Ergänzungsleistungen von 1’173 Franken zurück (EL-act. 53). Am 11. Oktober 2018 teilte die berufliche Vorsorgeeinrichtung mit (EL-act. 40–3 f.), dass sie dem Ehemann der EL-Bezügerin für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Januar 2017 eine Nachzahlung von insgesamt 138’450.70 Franken ausrichten werde; zusätzlich habe sie 20’613.70 Franken bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausbezahlt. Am 27. November 2018 überwies sie dem Ehemann der EL-Bezügerin 137’082.50 Franken (EL-act. 40–1). Dieser überwies am Folgetag 67’000 Franken an das Sozialamt, 30’000 Franken an einen „Freund“ zur Begleichung von Schulden und 20’000 Franken an seinen Sohn. Das Sozialamt bestätigte am 28. November 2018, dass es 60’000 Franken vom Ehemann der EL-Bezügerin erhalten habe (EL-act. 34). Am 10. Dezember 2018 teilte die berufliche Vorsorgeeinrichtung mit (EL-act. 33), dass sie das Altersguthaben im Teilbetrag von 85’000 Franken als Kapitalzahlung und im Restbetrag als eine monatliche Altersrente von 378.70 Franken ab dem 1. Februar 2017 auszahlen werde. Mit einer Verfügung vom 12. April 2019 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. März 2013 neu fest (EL-act. 31). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie neu ab März 2013 die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente und ab Februar 2017 die Altersrente der beruflichen Vorsorge als Einnahme angerechnet. Das Freizügigkeitsguthaben wurde dagegen bei der Anspruchsberechnung (für den gesamten Zeitraum ab März 2013) nicht mehr berücksichtigt. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 rechnete die EL- Durchführungsstelle das Alterskapital von 85’000 Franken als Vermögensbestandteil an. Als Rückzahlung an das Sozialamt berücksichtigte sie einen Betrag von 60’000 Franken. Die Überweisung an den Sohn über 20’000 Franken qualifizierte sie als einen Vermögensverzicht. Aus der Neuberechnung resultierte eine Rückforderung von insgesamt 49’110 Franken. Diese Rückforderung zog die EL-Durchführungsstelle für die Zeit ab dem 1. Mai 2019 als Schuld vom anrechenbaren Vermögen ab. A.f. Am 14. Mai 2019 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. April 2019 erheben (EL-act. 17). Ihr Rechtsvertreter beantragte die A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Anrechnung des Alterskapitals von 85’000 Franken. Zur Begründung führte er aus, der Ehemann habe das Alterskapital effektiv gar nicht beziehen können, bis der Rentenentscheid der beruflichen Vorsorgeeinrichtung gefällt gewesen sei. Bei der Überweisung von 20’000 Franken an den Sohn habe es sich um eine Schuldentilgung gehandelt. Das Ehepaar habe zudem über 28’000 Franken Steuerschulden begleichen müssen. Die Rentennachzahlung der beruflichen Vorsorge könne selbstverständlich nicht als Vermögenszuwachs angerechnet werden, denn dadurch würden die Rentenleistungen ja doppelt – einmal als fiktive monatliche Rentenzahlungen und einmal als Nachzahlung – berücksichtigt. Die EL-Durchführungsstelle wies die EL-Bezügerin am 25. Juni 2019 darauf hin (EL-act. 15), dass bei einer Kontrolle der Vermögensbewegungen hohe Bargeldbezüge aufgefallen seien: 67’000 Franken für das Sozialamt, 2’000 Franken, 20’000 Franken für den Sohn und 30’000 Franken für eine Schuldentilgung bei einem Freund Ende November 2018, 50’000 Franken im Dezember 2018, 6’000 Franken, 3’100 Franken und 25’000 Franken im Januar 2019 sowie 3’000 Franken und 21’500 Franken im April 2019. An Schulden seien nur jene beim Sozialamt von 60’000 Franken und Steuerschulden von insgesamt 28’693.05 Franken belegt. Die EL-Bezügerin habe die Möglichkeit, eine Aufstellung einzureichen, aus der hervorgehe, welche Schulden mit welchen Barabhebungen beglichen worden seien. Für allfällige private Schuldentilgungen seien Belege einzureichen, aus denen hervorgehe, wann, in welcher Höhe und für welchen Zweck diese Schulden angehäuft worden seien. Die mit der Einsprache eingereichte handschriftliche Bestätigung des Sohnes, dass der Ehemann der EL-Bezügerin Schulden gehabt habe, könne nicht akzeptiert werden. Diesbezüglich sei ebenfalls zu belegen, warum, in welchem Umfang und wofür diese Schulden angehäuft worden seien. Die EL-Bezügerin liess am 31. Juli 2019 geltend machen (EL- act. 13), es liege auf der Hand, dass das Ehepaar nicht von 800 bis 1’200 Franken pro Monat habe leben können und dass die EL-Bezügerin und ihr Ehemann folglich gezwungen gewesen seien, Schulden zu machen. Mit einem Entscheid vom 1. Oktober 2019 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (EL-act. 11). Sie hielt fest, das Vermögen und die Einnahmen müssten strikt voneinander getrennt werden. Deshalb sei es richtig gewesen, die Rentennachzahlung sowohl als (fiktive) Einnahme als auch als (realen) Vermögenszuwachs zu berücksichtigen. Falsch wäre es dagegen gewesen, die Rente als rückwirkende (fiktive) Einnahme und dann nochmals
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. als eine Einnahme in der Höhe der Nachzahlung anzurechnen. Die Tilgung der Steuerschulden sei dagegen als Vermögensreduktion zu berücksichtigen. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann der EL-Bezügerin die Sozialhilfeschulden sofort nach dem Erhalt der Rentennachzahlung beglichen habe. Ausgehend von der Hypothese, dass er das Alterskapital bereits im Februar 2017 erhalten habe, sei zu fingieren, dass er damit die Sozialhilfeschulden bereits im Februar 2017 beglichen habe. Die EL-Rückforderung reduziere sich durch diese beiden Korrekturen auf 43’796 Franken. Am 31. Oktober 2019 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs für die Zeit ab dem 1. Dezember 2018 und ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichtes von 20’000 Franken. Zur Begründung führte er aus, die Berücksichtigung sowohl der Rentennachzahlung der beruflichen Vorsorge als (realen) Vermögenszuwachs als auch der (fiktiven) Rentenzahlungen für die Vergangenheit stelle eine unzulässige Doppelbelastung dar. Bei der Überweisung an den Sohn habe es sich um eine Schuldenrückzahlung gehandelt. Selbstverständlich sei familienintern nicht genau Buch über gegenseitige Schulden geführt worden. Angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit der EL-Bezügerin und des Ehemannes liege auf der Hand, dass auch private Schulden entstanden seien. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 21. November 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 16. Januar 2020 an ihrem Antrag festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit. Deshalb muss sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, was bedeutet, dass sich sein Zweck auf die Überprüfung der einspracheweise angefochtenen Verfügung beschränkt hat und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat entsprechen müssen. Das mit der Verfügung vom 12. April 2019 abgeschlossene Verwaltungsverfahren hat auf eine Korrektur der Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Leistungsbeginns hin abgezielt. Bei diesem Verfahren hat es sich aber nicht um eine „typische“ Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder sogenannt prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gehandelt, denn die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 27. Juni 2013 hat nicht an einer zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gelitten und es hat auch keine „neue“ (eigentlich: neu bekannt gewordene) Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG vorgelegen. Den Grund für die rückwirkende Korrektur der am 27. Juni 2013 formell rechtskräftig zugesprochenen Ergänzungsleistung hat nämlich die Fiktion gebildet, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die – real erst Ende November 2018 nachträglich ausbezahlte – Invalidenrente der beruflichen Vorsorge schon ab März 2013 in der Form von regelmässigen Rentenzahlungen bezogen. Das Auswechseln des realen Sachverhaltes ab März 2013 durch einen fiktiven Sachverhalt ab März 2013 könnte zwar als eine qualifiziert neue Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG betrachtet werden, aber die Beschwerdegegnerin hat bereits bei der ursprünglichen Zusprache einer Ergänzungsleistung ab März 2013 gewusst, dass ein Rentenanspruch des Ehemannes im Raum stehen könnte. Zumindest bezüglich der Berechnungsposition „Renteneinnahmen“ hat die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung deshalb von Beginn weg nicht auf einem mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden Sachverhalt beruhen können, was der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sein muss. Folglich hat die Beschwerdegegnerin damals noch gar keine „definitive“ Ergänzungsleistung zusprechen können. Bei der ursprünglichen Verfügung vom 27. Juni 2013 kann es sich also nur um eine „vorsorgliche“ Verfügung gehandelt haben, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Sinne einer „Vorschussleistung“ eine vorläufige Ergänzungsleistung zugesprochen hat. Als „vorsorgliche“ rechtsgestaltende Anordnung muss die Verfügung vom 27. Juni 2013 unter dem Vorbehalt des Dahinfallens respektive unter der auflösenden Bedingung einer Korrektur nach dem Abschluss des Rentenverfahrens gestanden haben. Sie ist also nach dem Abschluss des IV-Rentenverfahrens und des BVG-Rentenverfahrens „automatisch“ dahingefallen 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und dann durch die Verfügung vom 12. April 2019 ersetzt worden. Bei der Verfügung vom 12. April 2019 handelt es sich deshalb um die erste „definitive“ materielle leistungszusprechende Verfügung, das heisst erst diese Verfügung hat das im März 2013 angestossene Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Bei einer sich nur am Wortlaut der massgebenden ELG-Bestimmungen orientierenden Rechtsanwendung wäre der Erlass einer auflösend bedingten „vorsorglichen“ Verfügung verbunden mit einer späteren rückwirkenden Korrektur infolge einer Rentennachzahlung allerdings zum Vorneherein ausgeschlossen, denn der Wortlaut der massgebenden ELG-Bestimmungen sieht für einen solchen Fall vor, dass die höhere Rente nur für die Zukunft, also nur für die Zeit nach der Eröffnung den Rentenentscheides beziehungsweise der anschliessenden monatlichen Rentenauszahlung, nicht aber für den Zeitraum zwischen dem (in der Vergangenheit liegenden) Wirkungszeitpunkt der Rentenzusprache und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Rentenentscheides als Einnahme (Renten und Pensionen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) anzurechnen sei. Die Summe der auf den vergangenen Zeitraum entfallenden Rentenleistungen wäre nur als ein Vermögenszuwachs auf das Datum der Rentennachzahlung hin zu berücksichtigen. Das hätte aber eine Überentschädigung des EL-Bezügers zur Folge, denn er erhielte sowohl die (als Folge der Nichtberücksichtigung des Rentenanspruchs) zu hohe Ergänzungsleistung als auch (in der Form einer Nachzahlung) die Invalidenrente. Diese Überentschädigung würde durch die Berücksichtigung der Nachzahlung als Vermögenszuwachs nicht beseitigt, weil sich die Anrechnung eines entsprechend erhöhten Vermögens nur in der Form eines teilweisen Vermögensverzehrs und in der Form von Vermögenserträgen auf den EL-Anspruch auswirken würde. In der Verwaltungspraxis wird im Umstand, dass das ELG keine Bestimmung enthält, die das Vermeiden einer solchen Überentschädigung ausdrücklich anordnen würde, eine ausfüllungsbedürftige Lücke erblickt. Diese Lücke wird so gefüllt, dass nicht auf den realen Sachverhalt (Ausrichtung der Invalidenrente erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des entsprechenden Rentenentscheides) abgestellt, sondern fingiert wird, der Rentenentscheid sei rechtzeitig, das heisst unmittelbar auf den (in der Vergangenheit liegenden) Wirkungszeitpunkt – und nicht „verspätet“ – ergangen. Diese Fiktion hat zur Folge, dass dem EL-Bezüger unterstellt wird, er habe die höhere Rente bereits in der Vergangenheit, nämlich ab dem Wirkungszeitpunkt des (erst später ergangenen) Rentenentscheides, bezogen (und nicht erst nachträglich in der Form einer Nachzahlung erhalten). Das erlaubt es, die Ergänzungsleistung rückwirkend, das heisst auf den Zeitpunkt in der Vergangenheit, auf den hin der Rentenentscheid wirksam geworden ist, zu korrigieren. Daraus resultiert eine Rückforderung der zwischen dem Wirkungszeitpunkt des 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Im März 2013 haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung erfüllt (vgl. Art. 4 ELG). Die Anspruchsvoraussetzungen sind im gesamten hier massgebenden Zeitraum erfüllt gewesen. 3. Als Ausgaben sind für den gesamten Zeitraum (mit den entsprechenden betraglichen Anpassungen) die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Rentenentscheides und dem Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung betreffend die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Diese EL-Rückforderung entspricht im Normalfall dem Betrag der Rentennachzahlung und kann deshalb mit dieser verrechnet werden. Mit der Fiktion der rechtzeitigen (also nicht – real – verspäteten) Rentenausrichtung wird somit erreicht, dass der EL-Bezüger für den gesamten massgebenden Zeitraum insgesamt nur jene Ergänzungsleistung erhält, die seinem tatsächlichen Existenzbedarf entspricht. Dadurch wird jene unzulässige Ungleichbehandlung verhindert, die in Einzelfällen in einer rein zufällig auftretenden Überentschädigung bestehen würde (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2017/20 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. November 2018, E. 3, mit Hinweisen). Folglich ist es zulässig gewesen, die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 27. Juni 2013 respektive die diese ersetzende Verfügung vom 30. Mai 2018 unter dem Vorbehalt einer späteren integralen Korrektur nach dem Abschluss des Rentenverfahrens, also „vorsorglich“, zu erlassen und später ausgehend von der Fiktion, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bereits im März 2013 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bezogen, zu korrigieren beziehungsweise durch eine „definitive“ materielle Verfügung zu ersetzen. Folglich hat es sich bei der Verfügung vom 12. April 2019 um die erste „definitive“ leistungszusprechende Verfügung gehandelt, das heisst das im März 2013 angestossene Verwaltungsverfahren ist erst mit dieser Verfügung vom 12. April 2019 abgeschlossen worden. Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung ab März 2013 umfassend haben geprüft werden müssen und dass auch der Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit ab März 2013 vollständig neu hat festgesetzt werden müssen. In diesem Beschwerdeverfahren muss der Gegenstand genauso weit respektive umfassend sein. 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenpflegeversicherung des Ehepaares, ein Drittel des Mietzinses der von insgesamt sechs Personen bewohnten Wohnung sowie die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin, dem Ehemann und vier weiteren nicht in die Anspruchsberechnung mit einzubeziehenden Personen bewohnte Wohnung hat im Eigentum des Sohnes der Beschwerdeführerin gestanden. Für die Berechnung der Wohnkosten hat die Beschwerdegegnerin den steuerlich geschätzten Eigenmietwert von 11’880 Franken und eine Nebenkostenpauschale von 1’680 Franken berücksichtigt (vgl. EL-act. 134–4 und elektronische Notiz zu EL-act. 130–3). Das hat – für die Zeit bis Ende Dezember 2015 – einen Betrag von 13’560 Franken ergeben, von dem die Beschwerdegegnerin einen Drittel, also 4’520 Franken, als Wohnkosten berücksichtigt hat. Dieser Betrag ist geringfügig höher als der vom Sozialamt für die Bemessung der Sozialhilfeunterstützung berücksichtigte Betrag von 361.25 Franken pro Monat respektive 4’335 Franken pro Jahr gewesen (vgl. EL-act. 131). Da sich die Berechnung des Sozialamtes nicht an den effektiven Wohnkosten, sondern an einem generell vorgegebenen Wert der massgebenden Richtlinie (z.B. SKOS-Richtlinie) orientiert hat, rechtfertigt es sich nicht, bei der rückwirkenden Korrektur auf diesen tieferen Wert abzustellen. Eigentlich müsste für die Berechnung der Wohnkosten statt auf den steuerlichen Eigenmietwert auf den höheren Marktmietwert abgestellt werden, selbst wenn der Sohn seine Eltern günstiger in seiner Wohnung wohnen liesse. Ein teilweises „Gratiswohnen“ wäre nämlich als eine Verwandtenunterstützung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG oder als eine private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu qualifizieren, wobei es systematisch und teleologisch irrelevant wäre, dass diese Unterstützung statt in Geldzahlungen in natura erbracht würde. Es kann nämlich keine Rolle spielen, ob der Sohn seinen Eltern monatlich Geld gibt, mit dem sie einen Teil ihrer Mietkosten bezahlen können, oder ob er ihnen direkt einen Teil des an sich geschuldeten Mietzinses erlässt (vgl. dazu auch den Entscheid EL 2017/27 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 22. Juni 2018, E. 2.1, mit Hinweisen). Würde auf die effektiv anfallenden (tieferen) Kosten anstatt auf die eigentlich geschuldeten (höheren) Kosten abgestellt, würde die Unterstützung des Sohnes in der Form eines teilweisen „Gratiswohnens“ dazu missbraucht, Ergänzungsleistungen einzusparen, womit im Ergebnis diese sozialhilfeähnlichen Unterstützungsleistungen der Ergänzungsleistung vorgingen, was gegen den Art. 11 Abs. 3 (lit. a oder c) ELG verstossen würde. Nun lässt sich der Marktmietwert für den lange zurückliegenden Zeitraum aber in antizipierender Beweiswürdigung objektiv nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermitteln. Folglich liegt bezüglich der den massgebenden Anteil am amtlichen Eigenmietwert übersteigenden objektiv geschuldeten Wohnkosten eine objektive Beweislosigkeit vor, deren Nachteil die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin zu tragen hat, weshalb für die Zeit bis und mit Dezember 2015 ein auf dem amtlichen Eigenmietwert basierender Mietzinsanteil von 4’520 Franken und für die Zeit ab Januar 2016 ein solcher von 4’814 Franken zu berücksichtigen ist (vgl. EL- act. 92). 4. Als Einnahme hat der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann (nebst einem minimalen Vermögensertrag von wenigen Franken) real zunächst lediglich die AHV-Rente der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden. Ab dem 1. Februar 2017 ist eine Altersrente des Ehemannes als weitere Einnahme hinzugekommen. Im Mai 2018 hat die IV-Stelle dann allerdings dem Ehemann rückwirkend per 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente zugesprochen. Real hat diese nachträgliche Rentenzusprache und Rentennachzahlung lediglich zu einem Vermögenszuwachs im Mai 2018 geführt. Zur Vermeidung einer EL-spezifischen Überentschädigung muss aber in diesem Zusammenhang von der Realität abstrahiert und fingiert werden, der Ehemann habe die Invalidenrente bereits im Oktober 2007 zugesprochen erhalten und bezogen (vgl. E. 1.2). Das bedeutet, dass rückwirkend ab dem ursprünglichen EL-Anspruchsbeginn im März 2013 sowohl die Invalidenrente des Ehemannes als auch die infolge der Invalidenrentenzusprache erhöhte Altersrente der Beschwerdeführerin als Einnahmen zu berücksichtigen sind. Dasselbe muss sinngemäss natürlich auch für die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gelten, da die Berücksichtigung der Rentennachzahlung als (realer) Vermögenszufluss anstelle der (fiktiven) Rentenzahlungen in der Vergangenheit ebenso zu einer EL-spezifischen Überentschädigung führen würde, wie wenn die IV-Rentennachzahlung als ein (realer) Vermögenszufluss und nicht als eine (fiktive) Einnahme berücksichtigt würde. Die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat sich während des gesamten Zeitraums auf 17’215 Franken pro Jahr belaufen. Per 1. Februar 2017 ist sie durch eine Altersrente von 4’544 Franken abgelöst worden. 5. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sein Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge teilweise als Rente und teilweise als Kapital bezogen. Den entsprechenden Kapitalbetrag von 85’000 Franken hätte er sich frühestens im Februar 2017 auszahlen lassen können. Effektiv ist der Kapitalbezug damals zwar noch nicht möglich gewesen, weil noch nicht festgestanden hat, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, aber die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgehalten, dass die Fiktion des schon beim EL-Anspruchsbeginn im März 2013 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte laufenden Invalidenrentenbezuges aus der beruflichen Vorsorge (vgl. E. 4) auch zur Fiktion zwinge, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe damals sein Alterskapital – wie ursprünglich geplant – beziehen können und (fiktiv) auch bezogen. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem tatsächlichen Erhalt der Kapitalleistung umgehend Sozialhilfeschulden von 60’000 Franken beglichen hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch fingiert, dass er diese Schulden beim (fiktiven) Kapitalbezug im Februar 2017 noch im Februar 2017 beglichen hätte (respektive hätte begleichen müssen). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben im Zusammenhang mit der (real) erst später erfolgten (höheren, da auch die Invalidenrentennachzahlung enthaltenden) Kapitalauszahlung der Vorsorgeeinrichtung Steuern von insgesamt 28’693 Franken bezahlen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat diese Steuerschuld zu Recht vom Vermögen abgezogen. Allerdings hätte sie im Zusammenhang mit der (fiktiven) Auszahlung des Alterskapitals von 85’000 Franken per 1. Februar 2017 nur die auf jene Kapitalauszahlung entfallenden Teil der Steuerschuld berücksichtigen dürfen. Die Berücksichtigung einer zu hohen Steuerschuld hat sich aber nicht auf das Ergebnis ausgewirkt, denn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben über kein nennenswertes Sparvermögen verfügt, weshalb das ausbezahlte Alterskapital den einzigen relevanten Vermögensbestandteil gebildet hat und folglich schon nach dem Abzug der Sozialhilfeschulden von 60’000 Franken und dem Ehegatten-Freibetrag von 60’000 Franken kein anrechenbares Vermögen mehr vorhanden gewesen ist. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2018 – nach der realen Kapitalauszahlung Ende November 2018 – ist die Berücksichtigung der gesamten Steuerforderung als Schuld rechtmässig gewesen, denn unabhängig davon, ob man von einem fiktiven laufenden Rentenbezug in der Vergangenheit oder von der realen Rentennachzahlung als Vermögenszufluss ausgeht, hat auf dem Rentenanspruch eine entsprechende Steuerlast gelegen. Die Sondersteuer nach einem Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge bezweckt den Ausgleich der während der steuerrechtlich privilegierten Äufnung des Vorsorgekapitals entgangenen direkten Steuern, weshalb sie denselben Zweck wie die direkte Besteuerung von einzelnen Rentenzahlungen verfolgt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, er habe noch weitere Schulden begleichen müssen. Unter anderem habe er seinem Sohn 20’000 Franken geschuldet. Belege für diese Schuld existierten nicht, weil es unter Familienangehörigen nicht üblich sei, über gegenseitige Schulden Buch zu führen. Das mag zwar zutreffen, ändert aber nichts am Umstand, dass für die Rechtsanwendung nur auf Tatsachen abgestellt werden kann, die mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Ohne jeden Beleg kann nicht 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Überweisung von 20’000 Franken an den Sohn um eine Schuldentilgung gehandelt habe. Da nach den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin keine Belege existieren, hätte die Beschwerdegegnerin den Sohn der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernehmen müssen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch in Bezug auf den „Freund“, an den der Ehemann der Beschwerdeführerin 30’000 Franken – angeblich zur Schuldentilgung – überwiesen hat. Die entsprechenden Abklärungen haben aber unterbleiben können, weil selbst dann kein anrechenbares Vermögen bei der Anspruchsberechnung für den hier massgebenden Zeitraum zu berücksichtigen wäre, wenn diese Schuldentilgungen nicht berücksichtigt würden. Nicht rechtmässig ist es gewesen, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 den aus der Rentennachzahlung aus der beruflichen Vorsorge resultierenden realen Vermögenszuwachs per Ende November 2018 zu berücksichtigen. Das von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlte Kapital hat nämlich zu einem wesentlichen Teil aus einer Rentennachzahlung jener Invalidenrente bestanden, die die Beschwerdegegnerin zu Recht für die gesamte Dauer des EL-Anspruchs als fiktive laufende Einnahme angerechnet hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin kann aber nur entweder die reale Rentennachzahlung erhalten oder die fiktive Rente laufend bezogen haben. Wird ihm eine fiktive laufende Rente angerechnet, kann er nicht später zusätzlich eine Rentennachzahlung erhalten haben. Angesichts der trotz der Berücksichtigung der fiktiven Renten nicht existenzsichernden Einnahmen rechtfertigt sich auch nicht die fiktive Annahme, er hätte bei einem laufenden Rentenbezug ein Vermögen von 77’236 Franken ansparen können, wie die Beschwerdegegnerin behauptet hat (vgl. EL-act. 8– 1). Die Fiktion des laufenden Rentenbezuges in der Vergangenheit zwingt folglich zur Fiktion, dass es Ende November 2018 gar nicht zu einem Vermögenszufluss gekommen sei, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin ja – fiktiv – auch das Alterskapital bereits per 1. Februar 2017 bezogen hatte. Auch über den 1. Dezember 2018 hinaus muss deshalb von einem unter dem Ehegatten-Freibetrag liegenden Vermögen ausgegangen werden, was die Anrechnung eines Vermögensverzehrs als zusätzliche Einnahme ausschliesst. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das fiktiv bereits im Februar 2017 bezogene Alterskapital fiktiv umgehend zur Schuldentilgung verwendet haben und da sie fiktiv auch keine weitere Kapitalauszahlung erhalten haben, haben sie fiktiv nie über ein nennenswertes Sparvermögen verfügt, das Sparzinsen hätte abwerfen können. Die Anrechnung von Vermögenserträgen erweist sich damit ebenfalls als rechtswidrig. 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit stehen sich für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Ausgaben von insgesamt 41’303 Franken (die Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 7’968 Franken, der Mietzinsanteil von 4’520 Franken sowie die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar von 28’815 Franken) und Einnahmen von 36’176 Franken (die IV-Rente der Beschwerdeführerin von 6’828 Franken, die IV-Rente des Ehemannes von 12’132 Franken, die Rente der beruflichen Vorsorge von 17’215 Franken sowie ein Vermögensertrag von einem Franken) gegenüber. Das ergibt für diesen Zeitraum einen Ausgabenüberschuss von 5’127 Franken, womit ein Anspruch auf die den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechende sogenannte „Minimalgarantie“ von 7’968 Franken pro Jahr respektive 664 Franken pro Monat besteht. Für das Jahr 2014 resultiert bei einem Ausgabentotal von 41’591 Franken und einem Einnahmentotal von 36’176 Franken ein Ausgabenüberschuss von 5’415 Franken, sodass auch für das Jahr 2014 ein Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie von 8’256 Franken pro Jahr respektive von 688 Franken pro Jahr besteht. Für das Jahr 2015 sind Ausgaben von 42’119 Franken und Einnahmen von 36’260 Franken zu berücksichtigen, was einen Ausgabenüberschuss von 5’859 Franken ergibt. Folglich besteht auch für das Jahr 2015 ein Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie von 8’664 Franken pro Jahr respektive 722 Franken pro Monat. Für das Jahr 2016 resultiert ein leicht höheres Ausgabentotal, da ab Januar 2016 ein Mietzinsanteil von 4’814 Franken anzurechnen ist. Das Total beträgt 42’701 Franken. Diesem stehen Einnahmen von 36’259 Franken gegenüber. Damit ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von 6’442 Franken. Folglich besteht ein Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie von 8’952 Franken pro Jahr respektive 746 Franken pro Monat. Für den Monat Januar 2017 sind Ausgaben von insgesamt 43’133 Franken und Einnahmen von insgesamt 36’259 Franken zu berücksichtigen, was einen Ausgabenüberschuss von 6’874 Franken und damit einen Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie von 782 Franken ergibt. Ab Februar 2017 haben den Ausgaben von insgesamt 43’133 Franken lediglich noch Einnahmen von 22’784 Franken gegenüber gestanden, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung anstelle der Invalidenrente von 17’215 Franken lediglich noch eine Altersrente von 4’544 Franken erhalten hat. Folglich hat ein Ausgabenüberschuss von 20’349 Franken vorgelegen, weshalb für die Zeit von Februar bis und mit Dezember 2017 ein Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’696 Franken besteht. Für das Jahr 2018 ergibt sich bei einem Ausgabentotal von 43’397 Franken und einem Einnahmentotal von 22’964 Franken ein Ausgabenüberschuss von 20’433 Franken, weshalb für das Jahr 2018 ein Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’703 Franken besteht. Für die Zeit ab Januar 6.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 ist zusammenfassend zu korrigieren, da der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Februar 2017 höher als von der Beschwerdegegnerin angesetzt gewesen ist. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wäre angesichts des als durchschnittlich zu qualifizierenden erforderlichen Vertretungsaufwandes gemäss der bisherigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen auf 3’000 Franken festzusetzen. In einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 hat die Mehrheit der Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um 500 Franken zu erhöhen. Aus Praktikabilitätsgründen soll diese Praxisänderung sofort auf alle hängigen Fälle Anwendung finden, obwohl diese Übergangslösung zu einem Nachteil für die Beschwerdegegnerin führt, denn diese muss allein deshalb eine um 500 Franken höhere Parteientschädigung ausrichten, weil die Beurteilung dieser Beschwerde „zufällig“ erst nach dem Plenumsbeschluss vom 25. Mai 2021 erfolgt ist. Dies soll gemäss dem Plenumsbeschluss allerdings aus Praktikabilitätsgründen bewusst in Kauf genommen werden. Für den vorliegenden Fall ist die Parteientschädigung deshalb auf 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid 1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine – den direkt an die obligatorische 2019 resultiert ein Ausgabentotal von 43’829 Franken – 22’940 Franken = 20’889 Franken. Folglich besteht für die Zeit ab Januar 2019 ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 1’741 Franken pro Monat. Der gesamte Anspruch für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 30. April 2019 fällt damit um insgesamt 11 × 7 – 11 × 12 + 769 + 4 × 780 = 3’834 Franken höher als von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid festgesetzt aus, wodurch sich die Rückforderung von 43’796 Franken auf 39’962 Franken reduziert. 6.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenpflegeversicherung auszubezahlenden Anteil beinhaltende – monatliche Ergänzungsleistung von 664 Franken ab März 2013, von 688 Franken ab Januar 2014, von 722 Franken ab Januar 2015, von 746 Franken ab Januar 2016, von 782 Franken für den Monat Januar 2017, von 1’696 Franken ab Februar 2017, von 1’703 Franken ab Januar 2018 und von 1’741 Franken ab Januar 2019 zugesprochen. 2.Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 30. April 2019 Ergänzungsleistungen von insgesamt 39’962 Franken zurückzuerstatten. 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 3’500 Franken zu entschädigen.