© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/68 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.01.2022 Entscheiddatum: 09.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 09.07.2021 Art. 17 ATSG. Bei einem Kantonswechsel des EL-Bezügers handelt es sich lediglich um eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann der EL-Bezügerin. Der EL-Bezügerin muss die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht angekündigt werden, wenn ihrem Ehemann bereits früher in einem anderen Kanton ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens ist im vorliegenden Fall anhand der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln. Den konkreten Umständen des Einzelfalls ist mittels Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2021, EL 2019/68). Entscheid vom 9. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/68 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ bezog bis April 2019 im Kanton Zürich Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) zu ihrer AHV-Rente (EL-act. 52). Am 6. Mai 2019 meldete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen den Wechsel des Wohnsitzes in den Kanton St. Gallen; sie gab an, die EL-Auszahlung sei bis 30. April 2019 erfolgt (EL-act. 52). Dem beiliegenden Berechnungsblatt war unter anderem zu entnehmen, dass der Ehemann der Versicherten nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen war. A.a. Die Versicherte gab der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen im Anmeldeformular vom 15. Mai 2019 an (EL-act. 44), dass sie seit dem 1. Mai 2019 zusammen mit ihrem Ehemann (Jahrgang 196_) in einer Wohnung in B.___ lebe. Der Mietzins der Wohnung betrage Fr. 1'565.-- (EL-act. 48). Sie besitze ein Sparguthaben von Fr. 62'570.-- und habe beim Obergericht des Kantons Zürich Schulden in der Höhe von Fr. 1'248.-- (EL-act. 45-2). Ihr Ehemann sei lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Er sei selbständig erwerbend (Händler). Bis Ende 2016 habe sie eine IV-Rente erhalten. Seither erhalte sie eine AHV-Rente (Fr. 1'805.-- pro Monat). Im Jahr 2016 habe sie ihr Freizügigkeitskonto aufgelöst (Fr. 89'806.--). Am 7. Februar 2017 hatte die A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freizügigkeitsstiftung der UBS einen Betrag von Fr. 89'806.-- auf das ZKB-Sparkonto der Versicherten überwiesen (EL-act. 46-9). Der Steuerausweis des ZKB Sparkontos der Versicherten hatte per 31. Dezember 2018 ein Saldo von Fr. 69'133.-- und Zinsen von Fr. 18.-- ausgewiesen (EL-act. 45-7). Am 7. Mai 2019 hatte die Versicherte einen Betrag von Fr. 62'570.-- von diesem Sparkonto auf ein am 24. April 2019 eröffnetes ZKB Privatkonto überwiesen (EL-act. 43). Der Saldo des ZKB-Sparkontos der Versicherten hatte per 14. Mai 2019 Fr. 10.-- (EL-act. 46-1) und derjenige des UBS- Sparkontos des Ehemannes per 13. Mai 2019 Fr. 58.75 betragen (EL-act. 46-4). Anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 4. Juli 2019 gab die Versicherte gegenüber einer EL-Sachbearbeiterin an (EL-act. 39), dass es noch keine Buchhaltung der Jahre 2017 und 2018 (betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes) gebe. Die Unterlagen für das Jahr 2019 seien bei der Beitragsabteilung. Ihr Ehemann könne nur zu 50 % arbeiten. Er erhalte jedoch keine IV-Rente mehr, weil der Rechtsvertreter "geschlampt" habe. Ihr Ehemann habe sich früher auch auf Stellen beworben, jedoch keinen Job erhalten, weil er kein Deutsch könne und nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Die EL-Sachbearbeiterin notierte, dass die Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2019 tatsächlich im Archiv seien. Auf die Schnelle habe sie aber nicht eruieren können, was für ein Gewinn der Ehemann ausweise. Der Ehemann habe jedoch eine Selbsteinschätzung von Fr. 30'000.-- pro Jahr gemacht. A.c. Am 15. Juli 2019 reichte die Versicherte ein Arztzeugnis für ihren Ehemann ein (EL- act. 34). Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, hatte dem Ehemann am 9. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt. Er hatte die folgenden Diagnosen angegeben: A.d. Prostatahyperplasie – Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren – posttraumatische USG-Arthrose rechts 2005 – Status nach Unfall 7.9.05 mit Calcaneus-Fx; Arthrodese chronische Fussschmerzen –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Zeugnis lag eine Medikamentenliste bei (EL-act. 34-8). A.e. Am 22. Juli 2019 gingen Auszüge aus den IV-Akten des Ehemannes bei der EL- Durchführungsstelle ein (EL-act. 33). Der Ehemann hatte sich am 31. Oktober 2006 zum IV-Leistungsbezug angemeldet (EL-act. 33-3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 war ihm für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 eine ganze Rente zugesprochen worden. Ab Januar 2008 war für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachtet, ein Rentenanspruch aber bei einem IV-Grad von 35 % verneint worden (EL-act. 33-14). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 31. Oktober 2010 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung (für die Zeit ab 1. April 2008) an die IV-Stelle zurückgewiesen. Am 11. Mai 2012 hatte die IV-Stelle das Rentengesuch (für die Zeit ab 1. April 2008) bei einem IV-Grad von 8 % abgewiesen (EL-act. 33-24 ff.). Einfache, leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten waren gestützt auf ein medizinisches Gutachten ab 1. Januar 2008 als zu 90 % zumutbar erachtet worden. Am 7. November 2012 hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache erneut zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (EL-act. 33-31 f.). Am 26. Mai 2014 hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 13 % (für die Zeit ab 1. April 2008) erneut abgewiesen (EL-act. 33-43 ff.). Sie war weiterhin davon ausgegangen, dass der COPD, ED 2006 leichte Obstruktion fortgesetzter Nikotinabusus DM 2, ED 2012 – Schock mit Reanimation nach jodhaltigem KM 2012 – Unverträglichkeit von Metamizol, Lidocain, Neurontin – Status nach Perianalabszess 02/16 – Inzision 3.2.16 St. n. rez. Abszessoperationen; multiple Vernarbungen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehemann in einer adaptierten Hilfsarbeit zu 90 % arbeitsfähig sei. Mit Urteil vom 17. August 2015 hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde des Ehemannes teilweise gutgeheissen und die Sache zur interdisziplinären Verlaufsbegutachtung zurückgewiesen (EL-act. 33-47 f.). Am 11. April 2017 hatte die IV-Stelle das Rentengesuch (ab 1. April 2008) erneut abgewiesen. Diese Verfügung war offenbar rechtskräftig geworden. A.f. Am 5. August 2019 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der EL-Durchführungsstelle St. Gallen telefonisch mit, dass dem Ehemann der Versicherten bis Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des Lebensbedarfs (Fr. 19'290.-- pro Jahr) angerechnet worden sei (EL-act. 27-2). Weshalb ihm ein so tiefes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Ab Februar 2018 sei der Ehemann nicht mehr in der EL- Berechnung berücksichtigt worden, da er bei Bekannten gewohnt habe. A.g. Mit Verfügung vom 8. August 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2019 ab (EL-act. 25). Aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann von Fr. 52'101.-- (resp. nach Abzug des Freibetrags und der 2/3-Privilegierung von Fr. 33'734.--) hatte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 516.-- pro Jahr resultiert. Zur Begründung hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass der Ehemann aktuell kein Erwerbseinkommen erziele und keine Arbeitsbemühungen tätige. Aus diesem Grund sei ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Dieses sei wie folgt berechnet worden: Fr. 67'102.00 IVG/Anhang 2/Jahreslohn 2017/Männer Fr. 6'410.00 abzüglich 10 % Grossregion Ostschweiz Fr. 60'391.80 Zwischentotal Fr. 4'831.35 abzüglich 8 % wegen gesundheitlicher Einschränkungen Fr. 55'560.45 hypothetisches Einkommen brutto Fr. 3'458.65 abzüglich 6.225 % Sozialversicherungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 52'101.80 hypothetisches Einkommen netto A.h. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. August 2019 Einsprache (EL- act. 18). Sie machte insbesondere geltend, dass ihr Ehemann seit Jahren lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Er sei sehr arbeitswillig und arbeite zu 50 % als Kleinhändler. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für ihren Ehemann sei nicht rechtens. Im Übrigen betrage ihr Guthaben aus der Auszahlung des Freizügigkeitskapitals lediglich noch Fr. 52'650.60. Ein am 28. August 2019 eingereichter Kontoauszug des ZKB Privatkontos der Versicherten bestätigte, dass sich der Kapitalsaldo per 20. August 2019 noch auf Fr. 52'560.60 belaufen hatte (EL- act. 13-3). A.i. Am 4. September 2019 fragte die EL-Durchführungsstelle den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz an, wie er gestützt auf die Akten die Zumutbarkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit des Ehemannes der Versicherten beurteile (EL-act. 12). Dr. med. D.___ antwortete am 11. September 2019, dass die Diagnosen einer posttraumatischen USG-Arthrose rechts und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren schon seit Jahren bekannt seien. Die übrigen Diagnosen führten nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten. Der Hausarzt habe die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in keiner Weise begründet. Er (RAD-Arzt) gehe davon aus, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 90 % vorliege. Zu empfehlen sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längere Gehstrecken. A.j. Mit Entscheid vom 24. September 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten ab 1. Mai 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 920.-- zu (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, der Ehemann sei seit längerer Zeit als "Händler" selbständig erwerbstätig. Als Warenhändler habe er im Zusammenhang mit seiner Beitragsmeldung ein mutmassliches Einkommen von jährlich Fr. 30'000.-- deklariert. Die EL-Organe hätten sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten. Aus der letzten IV-Rentenabweisung im Jahr 2017 gehe hervor, dass der Ehemann einer adaptierten Tätigkeit nachgehen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne. Ihm sei ein Pensum von 90 % zumutbar. Der RAD habe bestätigt, dass seit dem Jahr 2017 keine Veränderung eingetreten sei. Dem Ehemann sei somit eine unselbständige Tätigkeit auf dem Hilfsarbeitermarkt im Umfang von 90 % möglich. Er sei momentan jedoch nicht auf Stellensuche, sondern als selbständiger Händler erwerbstätig. In dieser Tätigkeit habe er nicht annähernd ein Einkommen in der Höhe des ihm möglichen Hilfsarbeiterlohnes von Fr. 50'969.20 (Fr. 67'102.-- - 6.225 % [Sozialversicherungsbeiträge] x 90 % [Arbeitsfähigkeit] x 90 % [Ostschweizerabzug]) erzielt. Dem Ehemann sei bereits im Kanton Zürich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Er wisse also seit längerem, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit entweder ausbauen oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter ergreifen bzw. sich um eine solche Stelle bewerben müsse. Das Ehepaar habe damit rechnen müssen, dass bei einem Kantonswechsel wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Die Höhe des bisherigen, im Kanton Zürich angewendeten hypothetischen Erwerbseinkommens entspreche nicht der gängigen Rechtsprechung. Die EL-Durchführungsführungsstelle des Kantons St. Gallen sei nicht an den von der Durchführungsstelle des Kantons Zürich festgesetzten Betrag gebunden. Somit könne auf das hiervor errechnete hypothetische Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 50'696.-- abgestellt werden, welches tiefer liege als das in der EL-Berechnung verwendete (Fr. 52'277.83). Demnach komme es zu einem knappen Ausgabenüberschuss von Fr. 239.-- pro Jahr, welcher einen EL-Anspruch auf die sog. Minimalgarantie (Prämienpauschale Krankenversicherung) auslöse. Die Einsprache werde deshalb teilweise gutgeheissen. Das angerechnete Vermögen sei ausgewiesen. B. B.a. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Oktober 2019 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung machte er geltend, es sei weder ersichtlich noch rechtsgenügend erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auf dem konkreten Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Sprachkenntnisse und seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei, das von der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) errechnete hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen. Es sei auf den konkreten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarkt und nicht auf LSE-Löhne abzustellen. Darüber hinaus hätte eine Anpassungsfrist eingeräumt werden müssen, da im Kanton Zürich vor der "Trennung" ein weit geringeres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Diese "Trennung" des Ehepaares sei die unfreiwillige Folge einer misslichen Wohnsituation in Notwohnungen und Wohncontainern gewesen. Es habe kein Anwendungsfall "Getrennter Ehegatten" im Sinne von Art. 1 ELV vorgelegen. Dies sei Gegenstand eines am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich pendenten Beschwerdeverfahrens (ZL.2018.00064). B.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, dass für den Ehemann der Beschwerdeführerin geeignete Tätigkeiten etwa leichte Maschinenbedingungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten, leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung oder eine Beschäftigung an einem Empfang oder als Telefonist seien. Bei Hilfsarbeitern würden keine Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Dem Ehemann verblieben noch 14 bzw. 13 Jahre bis zum Pensionsalter, das Alter gelte somit nicht als hindernd. Eine Verwertbarkeit (der Restarbeitsfähigkeit) sei nicht ausgeschlossen. Ausserdem könne der Ehemann weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben, weshalb ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten vorliege. B.c. In seiner Replik vom 3. Februar 2020 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend geltend (act. G 8), dass es im Anwendungsbereich des ELG im Wesentlichen um den konkreten Arbeitsmarkt und die konkreten Umstände des Einzelfalls gehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die fehlenden Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Das am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich pendente Beschwerdeverfahren sei nach wie vor unerledigt. Es sei daher gerechtfertigt, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich pendenten Beschwerdeverfahrens zu sistieren. B.d. Die Beschwerdegegnerin stellte sich am 18. Februar 2020 auf den Standpunkt, dass das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich das vorliegende EL- Verfahren nicht betreffe (act. G 10).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e. Die verfahrensleitende Richterin teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 mit (act. G 11), nach summarischer Durchsicht der Vorakten sei nicht ersichtlich, inwiefern das noch ausstehende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich für den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen präjudiziell sein könnte. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens erscheine daher gegenwärtig weder als zweckmässig noch als notwendig. B.f. Am 4. März 2020 ging ein von der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben vom 2. Februar 2020 insbesondere betreffend das am 24. Februar 2020 ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (ZL.2018.00064) inklusive Beilagen beim Gericht ein (act. G 12). Am 4. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Februar 2020 ein (act. G 14); das Gericht hatte die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 24. Mai 2018 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Februar 2018 abgewiesen (act. G 14.1). Zur Eingabe vom 4. März 2020 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest, dass deren Ehemann seit Dezember 2019 schwer erkrankt und vollständig arbeitsunfähig sei. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. B.g. Am 20. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie und ihr Ehemann entgegen dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts nie getrennt gewesen seien (act. G 16). B.h. Am 28. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (act. G 18). Einerseits machte sie erneut geltend, dass sie nie von ihrem Ehemann getrennt gewesen sei. Andererseits reichte sie eine Kopie einer Verfügung vom 17. April 2020 ein, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren gegen die EL- Verfügung vom 19. Dezember 2019 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im derzeit hängigen IV-Verfahren des Ehemannes sistiert hatte (act. G 18.3). Die Beschwerdeführerin merkte hierzu an, dass sie mit dieser widerrechtlichen Sistierung nicht einverstanden sei. Da eine Eingabe an das Gericht wegen Corona verpasst worden sei, werde dies nun nachgeholt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.i. Am 13. August 2020 ersuchte die verfahrensleitende Richterin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darum, zu klären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich gegen die Sistierungsverfügung vom 17. April 2020 habe Beschwerde erheben wollen (act. G 19). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin antwortete am 14. September 2020 (act. G 20), dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2020 um ein Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdegegnerin handle. Der Antwort lag ein Spitalkurzaustrittsbericht des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2020 bei (act. G 20.1). B.j. Am 22. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben ein. Sie orientierte das Gericht darüber, dass ihr Ehemann im März 2021 Strafanzeige gegen die Sozialversicherungsanstalt erhoben habe (act. G 22). B.k. Am 9. Juni 2021 ging ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin mit Beilagen ein (act. G 24). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme hierzu. Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 24. September 2019. Diesem liegt die Verfügung vom 8. August 2019 zugrunde, mit welcher ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2019 verneint worden war. Bei dieser Verfügung hat es sich um eine Revisionsverfügung gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat nämlich bis am 30. April 2019 im Kanton Zürich Ergänzungsleistungen bezogen. Per 1. Mai 2019 ist sie in den Kanton St. Gallen gezogen. Per 1. Mai 2019 ist es also lediglich zu einem Wechsel des örtlich zuständigen Durchführungsorgans gekommen. Da die Ergänzungsleistungen bundesrechtlich geregelt sind, sind per 1. Mai 2019 nur diejenigen Berechnungspositionen zu überprüfen, die sich auf diesen Zeitpunkt hin verändert haben. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die gegen die Verfügung vom 28. März 2018 (EL-Anspruch ab 1. Februar 2018) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2020 abgewiesen (act. G 14.1). Dieser Entscheid ist gemäss dem 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen (act. G 14 S. 2). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob per 1. Mai 2019 im Vergleich zur von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich übermittelten EL-Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2019 eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten ist (EL-act. 52). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2019 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 920.-- zugesprochen (entspricht der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). Im Unterschied zur Verfügung vom 8. August 2019 hat sie dem Ehemann der Beschwerdeführerin "lediglich" noch ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 50'969.-- (statt von Fr. 52'101.--) resp. nach Abzug des Freibetrags und der 1/3- Privilegierung von Fr. 32'979.-- (statt von Fr. 33'734.--) angerechnet. 1.3. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. 2.1. Die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ab dem 1. Februar 2018 als getrennt lebend qualifiziert und den Ehemann deshalb nicht mehr in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen. Per 1. Mai 2019 haben die Ehegatten eine gemeinsame Wohnung in B.___ bezogen (EL- act. 48). Der Ehemann ist somit ab dem 1. Mai 2019 wieder in die EL- Anspruchsberechnung einzubeziehen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung eine jährliche Prämienpauschale für die Krankenkasse von je Fr. 5'520.-- für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann (zusammen Fr. 11'040.--) berücksichtigt. Der jährliche Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Der Kantonswechsel stellt für die anrechenbare Prämienpauschale für die Krankenversicherung somit einen Revisionsgrund dar. Der 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Kanton St. Gallen hat drei Prämienregionen, B.___ gehört zur Prämienregion 1 (Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106). Die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Erwachsene hat sich im Jahr 2019 im Kanton St. Gallen für die Prämienregion 1 auf Fr. 5'520.-- belaufen (Art. 3 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Die Höhe der berücksichtigten Prämienpauschale erweist sich somit als korrekt. Bei zu Hause lebenden Personen werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag werden bei Ehepaaren Fr. 15'000.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2). Auch bei dieser Ausgabenposition ist der Wohnungswechsel ein Revisionsgrund. Der Bruttomietzins der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in B.___ gemieteten Wohnung beträgt Fr. 1'565.-- pro Monat resp. Fr. 18'780.-- pro Jahr (EL-act. 48). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Maximalbetrag von Fr. 15'000.-- angerechnet. 2.4. Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sich ihr Vermögen vermindert habe und somit ein Revisionsgrund vorliege. Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Sparguthabens auf Kontoauszüge vom 12. Mai 2019 (Fr. 62'570.60, EL-act. 46-3; Privatkonto Beschwerdeführerin), vom 13. Mai 2019 (Fr. 58.75, EL-act. 46-4 f.; Sparkonto Ehemann) und vom 14. Mai 2019 abgestellt (Fr. 10.-- EL-act. 46-1; Sparkonto Beschwerdeführerin). Für den EL- Anspruch ab 1. Mai 2019 sind jedoch die Vermögensverhältnisse bis (spätestens) 30. April 2019 relevant. Kontoauszüge per Ende April 2019 liegen nicht bei den Akten. Per 31. Dezember 2018 hatte sich das Vermögen des Ehepaares noch auf Fr. 69'500.50 belaufen (Fr. 366.60 + Fr. 69'133.90, siehe EL-act. 46-5 und 45-10). Eigentlich müsste in der vorliegenden Situation abgeklärt werden, wie hoch das Sparguthaben per Ende April 2019 gewesen ist. Da es zwischen dem 31. Dezember 2018 und Mitte Mai 2019 (trotz EL-Bezug) zu einem nicht unerheblichen Vermögensrückgang gekommen ist (- Fr. 6'861.--), müsste dann noch geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Vermögen verschwendet hat, was nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens (resp. eines Vermögensverzichts) zur Folge hätte (siehe z.B. 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid vom 21. August 2019, EL 2018/2 E. 2; teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019). Hierauf kann jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt wird, im vorliegenden Fall ausnahmsweise verzichtet werden. Denn auch wenn der anrechenbare Vermögensverzehr anhand der Kontostände per 31. Dezember 2018 berechnet würde, hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe der Minimalgarantie (welche den Prämienpauschalen für die Krankenversicherung entspricht). Vom Sparguthaben sind die Schulden abzuziehen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hatte Schulden von Fr. 1'248.-- und von Fr. 400.-- vom Vermögen abgezogen (EL-act. 52-3). Hierbei handelt es sich wohl um die Schulden beim Obergericht des Kantons Zürich (EL-act. 45-2). Im Formular an die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin lediglich die Schulden von Fr. 1'248.-- erwähnt und die Beschwerdegegnerin hat nur diese Schulden vom Vermögen abgezogen. Zwar hat das Obergericht der Beschwerdeführerin die Bezahlung der Fr. 400.-- einstweilen erlassen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch verpflichtet, auch diese einstweilen abgeschriebene Forderung nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (siehe EL-act. 45-2). Hinsichtlich der Schulden ist somit per 1. Mai 2019 keine Veränderung eingetreten, weshalb sie sich weiterhin auf insgesamt Fr. 1'628.-- belaufen. Neben den Schulden ist der Freibetrag von Fr. 60'000.-- abzuziehen. Würden die Kontostände per 31. Dezember 2018 berücksichtigt, hätte sich der anrechenbare Vermögensverzehr somit auf Fr. 785.-- belaufen ([Fr. 69'500.50 - Fr. 1'648.-- - Fr. 60'000.--] / 10). Unter Berücksichtigung der Kontostände per Mitte Mai 2018 würde der anrechenbare Vermögensverzehr Fr. 99.-- betragen ([Fr. 58.75 +Fr. 62'570.60 + Fr. 10.-- - Fr. 1'648.-- - Fr. 60'000.--] / 10). Als Einnahmen werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich hat in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2019 Erträge aus Sparguthaben von Fr. 18.-- angerechnet. Der Zinsabschluss erfolgt jeweils per 31. Dezember des Jahres. Bezüglich der Vermögenserträge ist per 1. Mai 2019 somit keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht weiterhin Erträge aus Sparguthaben von Fr. 18.-- angerechnet. 3.2. Auch die Höhe der AHV-Rente der Beschwerdeführerin hat sich unterjährlich nicht geändert, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin ein Betrag von jährlich Fr. 21'840.-- angerechnet hat (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 3.3. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Unter dem Titel des 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des in die Anspruchsberechnung einzubeziehenden Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist praxisgemäss auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_103/2015 mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der Ehepartner trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Ehepartner beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2019 wieder in die An spruchsberechnung eingeschlossen ist, obliegt ihm ab diesem Zeitpunkt (wieder) die (EL-spezifische Schadenminderungs-)Pflicht, ein Erwerbseinkommen aus einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit zu erzielen. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, ihr Ehemann sei gesundheitsbedingt lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Seine Restarbeitsfähigkeit setze er in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Händler um. Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, hat dem Ehemann am 9. Juli 2019 denn auch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt (EL-act. 34-5). Aus den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen IV-Akten des Ehemannes ergibt sich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren (in leidensangepassten Tätigkeiten) nur zu 50 % arbeitsfähig fühlt. Im Jahr 2006 hatte er sich zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 war ihm eine befristete ganze Rente zugesprochen worden. Am 11. April 2017 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesslich einen Rentenanspruch ab 1. April 2008. Zuvor waren umfangreiche medizinische Abklärungen erfolgt. Das jüngste polydisziplinäre Gutachten datiert vom 15. Dezember 2016. Die Gutachter hatten dem Beschwerdeführer für Tätigkeiten ohne schwere körperliche Belastung, ohne dauerhaftes Tragen und Anheben von Gegenständen von mehr als 20 kg, ohne längeres Laufen und Gehen in unebenem Gelände und ohne Belastung des rechten Beines mit mehr als fünf bis zehn Kilogramm eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % attestiert. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten sie eine knöchern vollständig konsolidierte Versteifung des 3.4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unteren Sprunggelenks mit angrenzenden Gelenken zwischen dem Sprungbein und Kahnbein sowie Fersenbein und Würfelbein vom 30. Oktober 2006 in korrekter Stellung mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung des rechten Fusses angegeben (EL-act. 33-51). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz hat am 11. September 2019 Stellung zum Arztbericht von Dr. C.___ genommen. Er ist gestützt auf die im EL- Dossier vorhandenen Auszügen aus den IV-Akten zum Schluss gekommen, dass der Arztbericht keine neuen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit enthalte und deshalb weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten von mehr als 90 % ausgegangen werden könne. Die Einschätzung des RAD überzeugt. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht, dass sich die Arbeitsfähigkeit ihres Ehemannes zwischen dem IV-Entscheid (11. April 2017) und dem Zeitpunkt des Erlasses der EL-Verfügung (8. August 2019) verschlechtert hätte. Vielmehr beharrt sie auf dem Standpunkt, dass ihr Ehemann seit dem Jahr 2005 lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei (EL-act. 29-1). Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehört im Übrigen, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach dem 8. August 2019 verschlechtert hat (vgl. insbesondere die Eingaben vom März 2020 [act. G 12] und 4. Mai 2020 [act. G 14], wonach der Ehemann seit Dezember 2019 vollständig arbeitsunfähig sei). Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (siehe z.B. Entscheid vom 7. Februar 2018, EL 2016/55 E. 1.2) sind nämlich nur die Verhältnisse bis zum Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung (hier 8. August 2019), und nicht die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides selbst, zu berücksichtigen. Demnach ist mit Bezug auf den EL-Anspruch ab 1. Mai 2019 auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Invalidenversicherung resp. der von ihr beauftragten Gutachter abzustellen, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten zu mindestens 90 % arbeitsfähig ist. Der Ehemann ist gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zu 50 % als selbständiger Händler tätig. Ob bzw. wie hoch sein Einkommen in den letzten Jahren gewesen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Für das Jahr 2019 hat der Ehemann selbst den Gewinn offenbar auf Fr. 30'000.-- geschätzt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, könnte der Ehemann der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Hilfsarbeit in einem Pensum von 90 % ein höheres Einkommen erzielen als mit der selbständigen Tätigkeit als Händler. Um seine Schadenminderungspflicht zu erfüllen, müsste er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben und eine unselbständige Erwerbstätigkeit annehmen. Dies hat der Ehemann unterlassen. Da er keine Arbeitsstelle gesucht hat, hat er den Nachweis, dass er unverschuldet kein (oder ein zu tiefes) 3.4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen erzielt, nicht erbringen können. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht im Voraus darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Ehemann verpflichtet sei, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben die dem Ehemann obliegende Schadenminderungspflicht jedoch bereits von ihrer Zeit gekannt, als sie im Kanton Zürich Ergänzungsleistungen bezogen haben. Dies geht insbesondere auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. August 2019 hervor (EL-act. 18-4 f.). Die Beschwerdegegnerin hat dem Ehemann der Beschwerdeführerin daher zu Recht ohne Vorankündigung ab dem 1. Mai 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Somit bleibt die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann zu überprüfen. Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der Höhe des ab 1. Mai 2019 anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens nicht an das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich festgelegte hypothetische Erwerbseinkommen (von Fr. 19'290.--) gebunden gewesen, da dieses lediglich bis und mit Januar 2018 angerechnet worden war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass bei der Ermittlung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens auf den konkreten Arbeitsmarkt und nicht auf LSE-Löhne abzustellen sei. Dem Rechtsvertreter ist insoweit beizupflichten, als bei der Ermittlung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens auf die konkrete Arbeitsmarktlage abzustellen ist. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters eignen sich die LSE-Tabellenlöhne durchaus als Basis zur Ermittlung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens. Entscheidend ist, dass den konkreten Umständen des Einzelfalls in Form von Abzügen von den Tabellenlöhnen Rechnung getragen wird. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Ermittlung des hypothetischen Erwerbs einkommens zu Recht den durchschnittlichen Lohn eines Hilfsarbeiters gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik herangezogen. Dieser hat im Jahr 2017, aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Fr. 67'102.-- pro Jahr betragen. Korrekt ist gewesen, dass die Beschwerdegegnerin einen "Regionalabzug" von 10 % vorgenommen hat, denn die Löhne sind in der Ostschweiz in diesem Umfang tiefer als im Schweizerischen Durchschnitt. Zusätzlich zum Arbeitsfähigkeitsgrad von 90 % ist ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber würde dem Ehemann wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden nämlich nur zu einem unterdurchschnittlichen 3.4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 67'102.00 Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019, Jahreslohn 2017, Männer Fr. 6'710.20 abzüglich 10 % Grossregion Ostschweiz Fr. 60'391.80 Zwischentotal Fr. 6'039.20 abzüglich 10 % wegen Arbeitsunfähigkeit Fr. 54'352.60 Zwischentotal Fr. 2'717.65 abzüglich 5 % Tabellenlohnabzug Fr. 51'634.95 hypothetisches Einkommen brutto Fr. 4'647.15 abzüglich 9 % Versicherungsbeiträge Fr. 46'987.80 hypothetisches Einkommen netto Lohn einstellen (vgl. z.B. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2017, IV 2016/172 E. 3.3). Da die gesundheitsbedingten Nachteile jedoch relativ bescheiden sind, wird die Einbusse ermessensweise auf 5 % festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, die Abzüge für die berufliche Vorsorge und für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung zu berücksichtigen. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. EL 2017/47 E. 3.3). Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichts, laut der keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen seien, weil die zu entrichtenden Beiträge je nach konkreter Arbeitsstelle unterschiedlich hoch seien (vgl. Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3), verstösst gegen den Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG und führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Personen, die effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen, und Personen, denen in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann (siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11 E. 2.7.2). Das hypothetische Erwerbseinkommen berechnet sich somit wie folgt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.5. Vom hypothetischen Netto-Einkommen von Fr. 46'987.-- ist der Freibetrag von Fr. 1'500.-- abzuziehen. Von den restlichen Fr. 45'487.-- sind 2/3, d.h. Fr. 30'324.-- als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. 3.5. Demzufolge steht dem Ausgabentotal von Fr. 55'215.-- ein Einnahmentotal von Fr. 52'967.-- (Fr. 785.-- [Vermögensstand per 31. Dezember 2018] + Fr. 30'324.-- + Fr. 21'840.-- + Fr. 18.--) resp. von Fr. 52'281.-- (Fr. 99.-- [Vermögensstand per Mitte Mai 2019] + Fr. 30'324.-- + Fr. 21'840.-- + Fr. 18.--) gegenüber. Der Ausgabenüberschuss hat am 30. April 2019 also (unter Berücksichtigung des Vermögens per 31. Dezember 2018) Fr. 2'248.-- resp. Fr. 2'934.-- (unter Berücksichtigung des Vermögens per Mitte Mai 2019) betragen. Die Beschwerdeführerin hat somit − unabhängig davon, ob der Vermögensstand per 31. Dezember 2018 oder per Mitte Mai 2019 berücksichtigt wird − ab dem 1. Mai 2019 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 920.-- (d.h. auf die sog. Minimalgarantie, welche der Prämienpauschale für die Krankenversicherung entspricht). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtmässig. 3.6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.