© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/67 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 07.08.2020 Entscheiddatum: 17.03.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Willkürliche, aber vom BGer zu verantwortende Anwendung der Kalenderjahr-Praxis für einen einzigen von über 10'000 per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Pflegefamilie-Finanzierung) Sachverhalt A. Die Mutter von A.___ bezog Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. EL-act. 29–5). Im Januar 2016 wurde der bei einer Pflegefamilie lebende A.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (EL-act. 29). Am 28. Mai 2016 verfügte die EL-Durchführungsstelle mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine für A.___ gesondert berechnete, formal der Mutter zustehende Ergänzungsleistung von 1’002 Franken pro Monat (EL-act. 14). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die maximale Tagestaxe für den Heimaufenthalt (12’045 Franken = 365 × 33 Franken) sowie die Pauschale für die persönlichen Auslagen als Ausgaben und die Kinderrente zur Invalidenrente der Mutter sowie einen geringfügigen Vermögensertrag als Einnahme berücksichtigt (EL-act. 15). In der Verfügungsbegründung hatte sie ausgeführt, gemäss dem Art. 1b Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die nach dem ELG anrechenbaren Tagespauschalen sei bei einem Aufenthalt in einer anerkannten Pflegefamilie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründeten, die anrechenbare Tagespauschale auf den im Art. 11 Abs. 1 AHVV enthaltenen Ansatz für Verpflegung und Unterkunft (33 Franken) begrenzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 auf 1’008 Franken pro Monat (EL-act. 11). Die Anspruchsberechnung (EL-act. 10) entsprach abgesehen von einer leicht höheren kantonalen Durchschnittsprämie für die A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. obligatorische Krankenpflegeversicherung jener zur Verfügung vom 28. Mai 2016. Am 10. Januar 2017 liess A.___ eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben (EL-act. 7). Seine Beiständin beantragte die Anrechnung der vollen Kosten der Pflegefamilie. Zur Begründung führte sie an, die Ergänzungsleistungen müssten auch bei einem Heimaufenthalt oder bei einem Aufenthalt bei einer bewilligten Pflegefamilie sicherstellen, dass keine finanzielle Sozialhilfeabhängigkeit eintrete. Mit einem Entscheid vom 9. März 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL- act. 4). Zur Begründung führte sie aus, A.___ befinde sich nicht in einem Pflegeheim, weshalb er kantonalrechtlich keinen Anspruch auf eine Bewahrung vor einer Sozialhilfeabhängigkeit habe. Die Anrechnung einer Tagestaxe von 33 Franken sei folglich rechtmässig. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2017 erhobene Beschwerde mit einem Urteil vom 27. Juni 2019 ab (EL 2017/15). Zur Begründung führte es aus, bei der Verfügung vom 19. Dezember 2016 habe es sich ganz offensichtlich um eine gewöhnliche Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt, deren Inhalt sich allein darauf beschränkt habe, die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzupassen. Die Verfügung enthalte nicht einen einzigen Hinweis darauf, dass die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) die sogenannte „Kalenderjahr-Praxis“ des Bundesgerichtes angewendet hätte. Im Übrigen entspreche es der ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin, die „Kalenderjahr-Praxis“ nicht anzuwenden. Ganz offensichtlich würde es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen, wenn die Beschwerdegegnerin in einem Einzelfall entgegen ihrer eigenen ständigen Praxis eine Verfügung in Anwendung der „Kalenderjahr-Praxis“ erlassen würde. Mit ihrer aus nicht nachvollziehbaren Gründen vorgenommenen Umdeutung der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 im Einspracheverfahren habe die Beschwerdegegnerin den Inhalt der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 komplett ausgewechselt. Dieses Vorgehen müsse als rechtsmissbräuchlich und wegen der damit verbundenen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes als verfassungswidrig qualifiziert werden. B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Gemäss dem formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Urteil des Bundesgerichtes 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 ist es zulässig gewesen, die Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 durch einen „Kalenderjahr“- Einspracheentscheid zu ersetzen, auch wenn damit eine durch nichts zu rechtfertigende Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber all jenen EL- Bezügern verbunden ist, die von der Beschwerdegegnerin – der Verwaltungspraxis entsprechend – per 1. Januar 2017 eine Revisionsverfügung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG erhalten haben, die also keine Gelegenheit erhalten haben, früher begangene Fehler zu rügen und gegebenenfalls korrigiert zu sehen. Das Urteil des Bundesgerichts kann nur so interpretiert werden, dass im entsprechenden Einspracheverfahren keinerlei Bindung an frühere Verfügungen bestanden haben soll und dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung im Einspracheentscheid vom 9. März 2017 folglich wie bei einer erstmaligen Zusprache einer Ergänzungsleistung vollständig neu hätte zusprechen müssen. Selbstverständlich hätte dieser vollständigen Neufestsetzung der Ergänzungsleistung ohne jede Bindung an frühere Verfügungen in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine umfassende Ermittlung des Daran ändere das Urteil des Bundesgerichtes 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 in einem ähnlich gelagerten Fall nichts, denn das Bundesgericht habe in jenem Fall offensichtlich übersehen, dass die Beschwerdegegnerin – wie hier – eine ganz gewöhnliche Revisionsverfügung nachträglich in einer rechtsmissbräuchlichen Weise umgedeutet habe. Zudem könne das Bundesgericht nicht wissen, dass die Beschwerdegegnerin die „Kalenderjahr-Praxis“ konsequent nicht anwende. Mit einem Urteil vom 7. Oktober 2019 (9C_541/2019) hob das Bundesgericht den Entscheid EL 2017/15 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 27. Juni 2019 auf. Es hielt fest, wenn man die Argumentation des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen zu Ende denken würde, hätte A.___ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) den Erlass einer separaten Verfügung verlangen müssen mit dem Hinweis, er bestreite die Berechnungsposition „Tagestaxe“, was offensichtlich sinnlos gewesen wäre. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen müsse die Höhe der beanstandeten Tagestaxe prüfen und danach über die jährliche Ergänzungsleistung für den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 neu entscheiden. Dafür sei die Sache an das St. Galler Versicherungsgericht zurückzuweisen. B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesamten für den EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 massgebenden Sachverhaltes vorausgehen müssen. Der Gegenstand des Einspracheverfahrens hätte also – nach der Auffassung des Bundesgerichts – jenem eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der erstmaligen Zusprache einer Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 entsprechen müssen. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin zwingend umfassende Abklärungen zu jeder in Frage kommenden Ausgaben- und Einnahmenposition tätigen müssen. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung im Einspracheverfahren ohne jede Sachverhaltsabklärung neu festgesetzt. Das muss als grobe Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) qualifiziert werden. Es kann offensichtlich nicht der Inhalt des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein, jene Abklärungen nachzuholen, welche die Beschwerdegegnerin in rechtswidriger Weise unterlassen hat, denn die originäre Sachverhaltsabklärung kann nur die Aufgabe der Beschwerdegegnerin und nicht diejenige der Beschwerdeinstanz sein. Die Sache muss deshalb zur umfassenden Sachverhaltsabklärung per 1. Januar 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Diese wird den Beschwerdeführer auffordern, ein detailliertes Gesuchsformular, wie es für die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung zur Anwendung gelangt, auszufüllen und die Belege einzureichen, die erforderlich sind, um sämtliche massgebende Ausgaben- und Einnahmenpositionen per 1. Januar 2017 zu ermitteln. Wenn nötig wird die Beschwerdegegnerin anschliessend weitere Abklärungen tätigen, bis der gesamte massgebende Sachverhalt per 1. Januar 2017 abschliessend ermittelt sein wird. Dann wird die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2017 neu entscheiden, wie wenn sie dem Beschwerdeführer erstmals eine Ergänzungsleistung zusprechen würde. Da die Beschwerdegegnerin den Gegenstand des Verfahrens erst im Einspracheverfahren von einer Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG in eine erstmalige Leistungszusprache per 1. Januar 2017 „verwandelt“ hat, kann die Sache nicht zur Durchführung eines mit einer Verfügung abzuschliessenden Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Abklärungen im Rahmen des wieder aufzunehmenden, vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 angestossenen Einspracheverfahrens vornehmen und dann einen neuen Einspracheentscheid erlassen. 2. In Anwendung des Art. 56 Abs. 2 VRP wird die Beschwerdegegnerin für das wieder aufzunehmende Einspracheverfahren hiermit verbindlich angewiesen, die folgenden Grundsätze bezüglich der anrechenbaren Tagestaxe zu berücksichtigen: 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Anrechnung einer Tagestaxe von 33 Franken ist eine verkürzte Darstellung, denn selbstverständlich ist auf jeden Fall die gesamte Tagestaxe als Ausgabe anzurechnen, die sich gemäss dem Pflegevertrag vom 19. Mai 2016 (EL-act. 19) auf 200 Franken zu belaufen scheint. Nur stellt sich die Frage, ob dieser Ausgabenposition eine Einnahmenposition – nämlich eine kantonale Leistung zur Pflegeplatzmitfinanzierung – gegenübersteht, die so hoch ist, dass letztlich nur noch ein ungedeckter Teilbetrag von 33 Franken als „Netto“-Ausgabe verbleibt. Der Streit um die Höhe der anrechenbare Tagestaxe dreht sich also bei genauer Betrachtung nicht um die anrechenbare Tagestaxe selbst, sondern vielmehr um die Frage, ob dieser Ausgabenposition eine korrespondierende anrechenbare Einnahme gegenübersteht, worauf nachfolgend eingegangen wird. Allerdings steht hier auch noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die massgebende Tagestaxe wirklich auf 200 Franken belaufen hat, denn in diesem Betrag, der im Pflegevertrag vom 19. Mai 2016 erwähnt wird, könnten Ausgaben für die professionelle Begleitung der Pflegefamilie enthalten gewesen sein, die unter Umständen nicht zur massgebenden Tagestaxe gehören würden. Die Beschwerdegegnerin wird also abzuklären haben, wie hoch die anrechenbare Tagestaxe im hier massgebenden Zeitraum effektiv gewesen ist. 2.2. Für die Beantwortung der Frage, ob eine allfällige Einnahmequelle existiert, die der anrechenbaren Tagestaxe bei der EL-Anspruchsberechnung gegenüberstünde, ist die kantonalrechtliche Regelung massgebend. Der Art. 1b Abs. 2 der St. Galler Verordnung über die nach dem St. Galler Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52) beruht offenbar auf dem Gedanken, dass sich der Anspruch eines Kindes auf eine Betreuung in einer Pflegefamilie in erster Linie gegen die unterhaltspflichtigen Eltern richtet (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB) und dass sich daran auch dann nichts ändert, wenn dieser Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen übergeht (vgl. Art. 289 ZGB), weil der Unterhaltsanspruch zivilrechtlicher Natur bleibt und sich nicht in eine Leistung der – finanziellen oder betreuenden – Sozialhilfe verwandelt, weshalb er auch nicht der Rückerstattungspflicht gemäss dem Art. 18 Abs. 1 des St. Galler Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; entspricht dem Art. 18 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung) unterliegt (vgl. dazu auch den Entscheid III-2007/2 der Verwaltungsrekurskommission vom 4. April 2008). Das ist in der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung des Sozialhilfegesetzes nun explizit so vorgesehen (Art. 18 Abs. 1 lit. c SHG). Gemäss dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Unterbringung von Minderjährigen (sGS 381.21) werden die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung von Minderjährigen in Pflegefamilien einheitlich für alle Altersstufen in Anwendung des Art. 2.3. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11 Abs. 1 AHVV (derzeit 33 Franken pro Tag) festgesetzt; diese Kosten sind als Beitrag von den unterhaltspflichtigen Eltern zu vergüten (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Unterbringung von Minderjährigen). Die weiteren Kosten für die Betreuung sind gemäss dem Sozialhilfegesetz durch das Gemeinwesen zu tragen, das das Pflegegeld direkt den Pflegeeltern bezahlt. Da die Eltern also gemäss der geltenden sozialhilferechtlichen Regelung lediglich verpflichtet sind, die Unterkunfts- und Verpflegungspauschale zu bezahlen, sieht der Art. 1b Abs. 2 der Verordnung über die nach dem Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale – insofern folgerichtig – vor, dass bei einem EL-Bezug der Eltern nur diese Unterkunfts- und Verpflegungspauschale als EL-anerkannte Ausgabe angerechnet werden darf. Obwohl diese gesetzliche Konzeption auf den ersten Blick schlüssig und nachvollziehbar erscheint, hält sie einer kritischen Würdigung nicht stand, denn die gemäss dem St. Galler Sozialhilfegesetz in „stellvertretender“ Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht ausgerichteten Leistungen für die Unterbringung von Minderjährigen in einer Pflegefamilie lassen sich keiner der im Art. 11 Abs. 1 ELG genannten Einahmenpositionen zuordnen. Diese Leistungen sind offensichtlich keine Versicherungsleistungen, weshalb sie nicht unter den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG subsumiert werden können, der die Anrechnung von Renten, Pensionen oder anderen wiederkehrenden Versicherungsleistungen (insbesondere Taggeldleistungen) vorsieht. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass es sich um familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG handle, weil diese Leistungen ihre Grundlage im ZGB finden. Aber dem ist entgegen zu halten, dass sich diese Leistungen wesensmässig in Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG oder aber in Leistungen mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG verwandeln, sobald die Sozialhilfe bei einer finanziellen Notlage der an sich unterstützungspflichtigen Eltern „einspringen“ muss. Etwas anderes gälte nur, wenn es sich bei diesen Leistungen des Gemeinwesens nicht um typische Sozialhilfeleistungen, sondern um Staatsbeiträge („Subventionen“) handeln würde. Das wäre nur der Fall, wenn eine Rückerstattungspflicht der Eltern ausgeschlossen wäre. Das trifft aber nicht zu, denn gemäss dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Art. 40b Abs. 4 SHG können die Unterhaltspflichtigen abhängig von ihrer (finanziellen) Leistungsfähigkeit zu einer Beteiligung an diesen Kosten verpflichtet werden. Eine solche Beteiligung lässt sich mit einer Qualifikation der Vergütung der Betreuungskosten durch das Gemeinwesen als Staatsbeiträge respektive Subventionen nicht vereinbaren. Sie ist ein typisches Element der klassischen Sozialhilfe, weshalb diese Möglichkeit einer Beteiligung der Unterhaltspflichtigen keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Vergütung der Betreuungskosten durch das 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemeinwesen als eine besondere Form einer Sozialhilfeleistung zu qualifizieren ist. Vor dem 1. Januar 2020 hat keine Sonderregelung bezüglich der Beteiligungspflicht von Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Vergütung von Betreuungskosten bei einem Aufenthalt in einer Pflegefamilie existiert, was nur bedeuten kann, dass bis zum 31. Dezember 2019 die generellen Regeln für die Sozialhilfe im Allgemeinen gegolten haben, dass also die Unterhaltspflichtigen damals schon zu einer Beteiligung an den Kosten haben verpflichtet werden können. Denn ohne eine explizite gesetzliche Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Vergütung von Betreuungskosten in Bezug auf die Rückerstattungspflicht eine Sonderregelung gegolten hätte. Zusammenfassend steht fest, dass die Vergütung der Betreuungskosten durch das Gemeinwesen ihrer Natur nach als eine besondere Form einer typischen Sozialhilfeleistung zu qualifizieren ist und dass sie folglich unter den Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG oder unter den Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG subsumiert werden muss. Bei einer sorgfältigen systematischen Interpretation zeigt sich, dass die EL- Anspruchsberechnung auf den folgenden Überlegungen beruht: Der Art. 10 ELG definiert das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum, das heisst jenen finanziellen Bedarf, dessen Deckung das ELG bezweckt; der Art. 11 ELG regelt, wie dieser Bedarf zu decken ist respektive welche Rolle die Ergänzungsleistungen bei der Deckung dieses Bedarfs spielen, wobei der Art. 11 Abs. 1 ELG vorgibt, welche Einnahmenquellen einer Ergänzungsleistung vorgehen, während der Art. 11 Abs. 3 ELG bestimmt, welchen Einnahmenquellen die Ergänzungsleistung vorgeht. Mit anderen Worten sollen die im Art. 11 Abs. 1 ELG erwähnten Einnahmenquellen einen EL- Anspruch ausschliessen oder zumindest minimieren, während eine allfällige Ergänzungsleistung aber jedenfalls eine Notwendigkeit der Ausrichtung der im Art. 11 Abs. 3 ELG erwähnten Leistungen ausschliessen soll. Wer also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung hat, soll keine Sozialhilfeleistungen beziehen müssen. Sinnvollerweise sind die Sozialhilfegesetze so zu konzipieren, dass sie keine sozialhilfe- beziehungsweise fürsorgerechtliche Leistungspflicht der zuständigen politischen Gemeinde für jenen Bedarf vorsehen, der mittels Ergänzungsleistungen gedeckt werden kann. Wenn aber ein Sozialhilfegesetz eine Leistungspflicht vorsieht, die mit einem EL-Anspruch konkurrieren könnte, kann es nicht die Aufgabe der EL- Gesetzgebung sein, hierfür eine spezifische Koordinationslösung zu bieten, denn es besteht ja bereits die allgemeine EL-Koordinationslösung, dass Sozialhilfeleistungen bei der EL-Anspruchsberechnung keine Rolle spielen dürfen. Die spezifischen Koordinationslösungen, die bei einer allfälligen Konkurrenz eines EL-Anspruchs und eines Sozialhilfeanspruchs benötigt würden, müssten im Anwendungsbereich der 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Sache ist zusammenfassend zur Weiterführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum anschliessenden neuen Einspracheentscheid gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist angesichts des dünnen Aktendossiers und der Beschränkung des Verfahrens auf eine isolierte Rechtsfrage als klar unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. nachrangigen Sozialhilfe geschaffen werden. Reichen die im Art. 11 Abs. 1 ELG genannten Einnahmen nicht zur Deckung des EL-anerkannten Existenzbedarfs aus, kann nur eine Vergütung der ungedeckten Kosten durch eine entsprechende Ergänzungsleistung in Frage kommen. Der Art. 11 Abs. 3 ELG lässt es nämlich nicht zu, dass diese ungedeckten Kosten durch eine Sozialhilfeleistung (Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG) oder durch eine öffentliche oder private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG) beglichen werden. Diese gesetzliche Regelung kann vom Sozialhilfegesetzgeber nicht modifiziert werden, denn über die Sozialhilfegesetzgebung kann augenscheinlich nicht beeinflusst werden, wie die EL- Durchführungsstellen das ELG anzuwenden haben. Die aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht systematisch richtige Lösung kann folglich nur darin bestehen, dass die Ergänzungsleistung die gesamten Kosten decken muss, die bei einer Betreuung in einer Pflegefamilie entstehen. Der Art. 1b Abs. 2 der Verordnung über die nach dem Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale erweist sich damit als gesetzwidrig, denn er verstösst gegen den Art. 11 Abs. 3 ELG. Deshalb ist ihm die Anwendung zu versagen. Daran ändert die vom Bundesgericht im Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 vertretene Auffassung nichts, weil sich das Bundesgericht nicht mit dem entscheidenden koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe auseinandergesetzt und deshalb wohl übersehen hat, dass die „St. Galler Lösung“ sich nicht mit dem ELG in Übereinstimmung bringen lässt. Bei der EL-Anspruchsberechnung ist folglich der gesamte vereinbarte Tagessatz, dessen Höhe die Beschwerdegegnerin noch zu ermitteln haben wird, zu berücksichtigen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2017 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin in das Einspracheverfahren zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’000 Franken zu entschädigen.