© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/64 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.06.2022 Entscheiddatum: 11.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Schadenminderungspflicht. Von einer versicherten Person können nur ihr objektiv und subjektiv zumutbare Vorkehrungen und Unterlassungen verlangt werden. Die Erfüllung der Schadenminderungspflicht kann also im Einzelfall unzumutbar oder unmöglich sein. Es stellt sich die Frage, wann es für die Versicherte bei einer objektiven Einschätzung vorhersehbar gewesen wäre, dass ihr lediglich eine halbe Rente zugesprochen und dass ihr Rentenerhöhungsgesuch abgelehnt würde. Anrechnung von Freizügigkeitsguthaben beim Vermögen ab dem Zeitpunkt, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Abzug von Sozialhilfeschulden vom Vermögen: Die Sozialhilfeschulden können vom Vermögen nur abgezogen werden, wenn das Sozialamt nach dem Bezug von Freizügigkeitsguthaben tatsächlich Sozialhilfegelder zurückfordern würde, was den (im Kanton St. Gallen unverbindlichen) SKOS-Richtlinien widersprechen würde. Teilweises Obsiegen der Versicherten und Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2022, EL 2019/64 und EL 2020/42). Entscheid vom 11. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/64, EL 2020/42
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A. A. meldete sich im September 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 4 [act. G 3.4, EL 2020/42], act. 49). Im Juli 2014 hatte ihr die IV-Stelle rückwirkend ab dem 1. November 2008 eine halbe IV-Rente zugesprochen (Dossier 4, act. 41, act. 11-1). Bis und mit Juli 2010 hatte sie ein Taggeld der Unfallversicherung bezogen (vgl. Dossier 4, act. 43–83 ff.). Die Personalvorsorge B.___ hatte ihr am 8. Juli 2014 rückwirkend ab dem 1. November 2008 eine Invalidenrente ausgerichtet (Dossier 4, act. 51). Die Versicherte hatte ihrem Sohn und dessen Ehefrau am 14. März 2003 ein zinsloses Darlehen (in Form von PK-Geld) von Fr. 120'000.-- für den Bau eines Hauses gewährt (Dossier 4, act. 43-82). Per 1. Juli 2011 hatten die Versicherte (1/2 Miteigentum) und ihre Miteigentümer (Sohn und Schwiegertochter) ihre Liegenschaft A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.___ in D.___ verkauft (Dossier 4, act. 43–66 ff.). Der Kaufpreis war unter anderem durch eine Banküberweisung von Fr. 120'000.-- auf ein Sperrkonto der Versicherten (Zahlungsvermerk: Rückzahlung BVG) getilgt worden. Vom 1. Juli 2011 bis Oktober 2013 hatte die Versicherte in E.___ eine Wohnung mit einem Bekannten geteilt, der der Eigentümer jener Wohnung gewesen war. Laut einem Mietvertrag zwischen der Versicherten (als Mieterin) und ihrem Bekannten (als Eigentümer und Vermieter) hatte die Monatsmiete Fr. 1’100.-- betragen; der Eigenmietwert der Wohnung hatte sich auf Fr. 18’368.-- belaufen (vgl. Dossier 4, act. 41). Ab November 2013 hatte die Versicherte bei ihrer Schwester gewohnt, wobei sie sich nicht an den Mietkosten hatte beteiligen müssen (vgl. Dossier 4, act. 49–3/9). Seit dem 1. November 2014 wohnte sie wieder bei ihrem Bekannten in E.___ (vgl. Dossier 4, act, 45). Mit Verfügung vom 3. April 2015 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Ergänzungsleistung zu (Dossier 4, act. 12). Sie hielt fest, der Anspruch habe nicht vor dem 1. November 2008 (Rentenbeginn) entstehen können; für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 30. Juni 2011, als die Versicherte in der eigenen Liegenschaft gelebt habe, und auch für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014, als die Versicherte kostenlos bei ihrer Schwester gelebt habe, hätten die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen, weshalb für diese Zeiträume kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehe. Für die Zeit bis und mit Juli 2010 sei das Taggeld der Unfallversicherung als Einnahme angerechnet worden; ab August 2010 sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV als Einnahme berücksichtigt worden (siehe auch Feststellungsblatt vom 14. November 2014, Dossier 4, act. 11). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die EL- Durchführungsstelle am 14. August 2015 ab (Dossier 4, act. 4). A.b. Das Gericht hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 11. Oktober 2016 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 14. August 2015 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle zurück (EL 2015/31, Dossier 3 [act. G 3.3, EL 2020/42], act. 121). Es erwog, die EL- Durchführungsstelle sei zwar grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass der mit dem Bekannten vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen sei, aber die EL- Durchführungsstelle hätte nicht einfach die Hälfte des amtlich geschätzten A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eigenmietwertes der Wohnung (und die Hälfte der Nebenkostenpauschale) als Ausgabe für die Wohnkosten berücksichtigen dürfen, sondern sie hätte den Anteil, in dem die Versicherte die Wohnung effektiv habe nutzen dürfen, ermitteln und eine Marktmietwertschätzung zur Ermittlung des realen Wertes dieses Nutzungsrechtes an der Wohnung des Bekannten in Auftrag geben müssen. Der Umstand, dass die Schwester die Versicherte eine Zeit lang kostenlos bei ihr habe wohnen lassen, sei als eine private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter zu qualifizieren, die einer Ergänzungsleistung nicht vorgehen dürfe. Die EL-Durchführungsstelle hätte deshalb den realen Marktwert des Nutzungsrechtes der Versicherten an der Wohnung ihrer Schwester ermitteln und als Ausgabe berücksichtigen müssen. Für die Zeit, in der die Versicherte zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie in der eigenen Liegenschaft gewohnt habe (bis Juni 2011), gelte sinngemäss dasselbe. Die Versicherte habe im September 2014 ein Rentenerhöhungsgesuch bei der IV-Stelle eingereicht. Die EL-Durchführungsstelle hätte das Verwaltungsverfahren deshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Rentenrevisionsverfahrens sistieren müssen, da mehrere Berechnungspositionen vom Ausgang des IV-Rentenrevisionsverfahrens abhingen. Von Erwägungen zum hypothetischen Erwerbseinkommen für die Zeit bis und mit August 2014 werde abgesehen; würde sich im IV-Verfahren ergeben, dass es über den 31. August 2014 hinaus bei der halben Rente bliebe, müsste auch das hypothetische Erwerbseinkommen über den 31. August 2014 hinaus unverändert bleiben, weshalb es ergänzungsleistungsrechtlich an einem Revisionsgrund fehlen würde, der es erlauben würde, getrennt über den EL-Anspruch bis und mit August 2014 und jenen ab September 2014 zu entscheiden. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherte bis und mit Juli 2010 fast durchgehend nur ein halbes Taggeld der Unfallversicherung bezogen habe, weil sie nur zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Weshalb die EL-Durchführungsstelle dennoch erst ab August 2010 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (nur) für das Jahr 2014 nicht in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden sei. Zusammenfassend beruhe der angefochtene Einspracheentscheid in mehreren Punkten auf einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt, weshalb er als rechtswidrig aufzuheben sei.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge der Erhöhung der Prämienpauschale für die Krankenversicherung per 1. Januar 2017 neu fest (Dossier 3, act. 118, 120). Dagegen liess die Versicherte am 31. Januar 2017 Einsprache erheben (Dossier 3, act. 116). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung eines Mietzinsanteils eines Mietbewohners, ohne die Anrechnung eines Vermögens sowie ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Oktober 2016. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren stellte er nicht. A.d. Die EL-Durchführungsstelle teilte der Versicherten am 14. März 2017 mit, dass der Ausgang des IV-Rentenrevisionsverfahrens abgewartet werden müsse, um den EL- Betrag für die rückwirkende Zeit (vor November 2016) korrekt zu ermitteln (Dossier 3, act. 114). Am Folgetag erliess sie eine Verfügung, in der sie festhielt, dass mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zwar keine leistungszusprechende Verfügung mehr existiere, dass aber trotzdem nach wie vor eine Ergänzungsleistung ausbezahlt werde (Dossier 3, act. 111). Deshalb würden die Ergänzungsleistungen ab November 2016 (Folgemonat Erreichung 60. Altersjahr) ohne die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens berechnet. Für den Zeitraum 1. November 2016 bis 31. März 2017 resultierte eine Nachzahlung von Fr. 5'255.--. A.e. Mit Verfügung vom 30. März 2017 korrigierte die EL-Durchführungsstelle die der Verfügung vom 15. März 2017 zugrundeliegende Anspruchsberechnung insoweit, als sie rückwirkend ab 1. November 2016 keinen Mitbewohneranteil mehr in Abzug brachte (Dossier 3, act. 108). Dies hatte eine weitere Nachzahlung von Fr. 3’160.-- zur Folge (Dossier 3, act. 108). A.f. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 infolge der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung vorsorglich auf Fr. 2'214.-- pro Monat fest (Dossier 3, act. 104, 106). A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereits mit Verfügung vom 26. September 2017 hatte die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen (Verfügung nicht bei den Akten; Dossier 3, act. 47-1). Diese Verfügung war unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Am 12. Februar 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte „für die Umsetzung des Gerichtsentscheides“ auf, die Zahlungsnachweise für die Miete in den Monaten Januar 2017 und Januar 2018 einzureichen (Dossier 3, act. 101). Den Ende März 2018 eingereichten Quittungen liess sich entnehmen, dass die Versicherte im Januar 2017 und im Januar 2018 je einen Mietzins von Fr. 1’470.-- bezahlt hatte (Dossier 3, act. 97). A.h. Am 25. Juni 2018 erliess die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung, mit der sie der Versicherten „aufgrund des Urteils vom 11. Oktober 2016“ eine Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 zusprach (Dossier 3, act. 87). Für die Zeit vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 hatte die Versicherte wegen eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Für die Zeit vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte materiellen Begründung führte er aus, die EL-Durchführungsstelle habe die vom Versicherungsgericht geforderten Abklärungen nicht vorgenommen. Sie habe die angefochtene Verfügung nicht begründet. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei rechtswidrig, denn die Versicherte könne ihre Restarbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwerten. Die Anrechnung eines unter dem Maximalbetrag von Fr. 13’200.-- liegenden Mietzinses von Fr. 10’024.-- für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Oktober 2013 sei nicht nachvollziehbar. Der Betrag des für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. Oktober 2016 berücksichtigten Sparguthabens von Fr. 43’196.-- sei falsch. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung, der Erhöhung des anrechenbaren Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf sowie der Erhöhung der IV-Rente per 1. Januar 2019 auf Fr. 1'860.-- pro Monat fest (Dossier 3, act. 68, 70). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 30. Januar 2019 Einsprache erheben (Dossier 3, act. 62). In der Einsprachebegründung vom 5. März 2019 beantragte ihr Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung und die Anrechnung eines jährlichen Mietzinses von Fr. 17'600.-- für die Zeit ab 1. Januar 2019 (Dossier 3, act. 53). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren stellte er nicht. A.k. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte im Mai 2019 (Dossier 3, act. 47), bezüglich des hypothetischen Erwerbseinkommens sei in der IV- Rentenrevisionsverfügung vom 26. September 2017 auf ein früheres Urteil des Versicherungsgerichtes vom 13. Februar 2014 (IV 2011/231) verwiesen worden, laut dem die Versicherte eine leichte, wechselbelastende Arbeit ohne wesentliche Einschränkungen in einem Pensum von 50 % ausüben und damit ein Erwerbseinkommen von Fr. 21’831.-- erzielen könne (angerechnetes Invalideneinkommen). Das (ab 1. August 2010 bis 31. Oktober 2016) angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen sei tiefer und könnte grundsätzlich noch erhöht werden. Die vom Versicherungsgericht geforderten Abklärungen betreffend die Mietzinskosten seien nicht umsetzbar gewesen, denn „es wäre schlicht nicht möglich gewesen“, den Nutzungsanteil der Versicherten zu ermitteln, da es um vergangene Zeiträume gegangen sei und da sich die EL-Durchführungsstelle auf Parteiaussagen A.l.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte verlassen müssen. Der mit dem Bekannten vereinbarte Mietzins von Fr. 1’100.-- (für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2013 und vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2016) sei als marktüblich zu qualifizieren. Für die Zeit ab Januar 2016 (gemeint: Januar 2017), als die Versicherte allein in der Wohnung gelebt habe, könne auf den Mietzins gemäss Zahlungsnachweis von Fr. 1'470.-- abgestellt werden. Da der Versicherten per Ende des Jahres 2015 keine kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistungen zustünden, falle sie nicht unter die Übergangsregelung des kantonalen ELG, weshalb sie für die Zeit ab Januar 2016 keinen Anspruch auf eine kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung haben könne. Für die Zeit, in der die Versicherte bei ihrer Schwester gelebt habe (1. November 2013 bis 31. Oktober 2014), sei der Maximalmietzins von Fr. 1’100.-- anzurechnen, um „den Aufwand in einem normalen Ausmass zu halten“. Für die Zeit bis zum Verkauf der Liegenschaft im Juni 2011 seien die Hypothekarzinsen und die Nebenkostenpauschale hälftig anzurechnen, da sich die Versicherte die Liegenschaft in jener Zeit mit der siebenköpfigen Familie des Sohnes geteilt habe. Das Vermögen werde gestützt auf die Steuerveranlagungen angepasst. Das bestrittene Vermögen von Fr. 43’196.-- rühre von einer Rentennachzahlung im August 2014 her. Die Krankenkassenprämien für das Jahr 2014 seien vom Sozialamt bezahlt worden. Die individuelle Prämienverbilligung sei dem Sozialamt bereits überwiesen worden. Das sei eine rein administrative Angelegenheit gewesen. Nach der Verwaltungspraxis werde die kantonale Durchschnittsprämie bei der EL-Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt, wenn die Krankenkassenprämie bereits durch das Sozialamt bezahlt worden sei. Nach einer Besprechung mit dem Rechtsdienst sei eine neue Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen abermals rückwirkend ab 1. November 2008 und über den 31. Dezember 2018 hinaus neu fest (Dossier 3, act. 37). Während für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Juli 2010 weiterhin ein Einnahmenüberschuss und somit kein EL-Anspruch resultierte, ergab sich für die Zeit vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 neu ein Anspruch auf die sog. Minimalgarantie (entspricht der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenversicherung). Die Korrektur hatte eine weitere Nachzahlung von Ergänzungsleistungen von Fr. 7'599.--zur Folge. Am 20. Juni 2019 liess die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung erheben (Dossier 3, act. 17). In der A.m.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprachebegründung vom 22. Juli 2019 beantragte ihr Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, die ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechnet worden seien, den Erlass einer allfälligen Rückforderung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für dieses und das die Verfügung vom 25. Juni 2018 betreffende Einspracheverfahren (Dossier 3, act. 15). Zur Begründung führte er aus, die EL- Durchführungsstelle hätte nicht eine neue Verfügung, sondern einen Einspracheentscheid erlassen müssen. Der Umstand, dass sie sich nicht mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erste Einspracheverfahren befasst habe, stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei rechtswidrig. In der Verfügung vom 25. Juni 2018 sei die Versicherte dazu verpflichtet worden, bereits erhaltene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Eine Begründung für die Rückforderung sei noch immer nicht geliefert worden. Auch sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Rückerstattungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlösche, nachdem die zuständige EL-Durchführungsstelle davon hätte Kenntnis erlangen können. Die Prämienpauschale für das Jahr 2014 müsse bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden. Mit Entscheid vom 27. August 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 ab; das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 schrieb sie infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dossier 3, act. 11). Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bezüglich der angefochtenen Verfügungen vom 25. Juni 2018 und 20. Mai 2019 wies sie ab. Zur Begründung führte sie an, es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im zumutbaren Pensum von 50 % sprechen würden. Die Versicherte habe nicht nachgewiesen, dass sie unverschuldet arbeitslos gewesen sei. Damit erweise sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bis zur Vollendung des 60. Altersjahres als rechtmässig. Die Prämienpauschale für das Jahr 2014 sei dem Sozialamt schon längst überwiesen worden, weshalb sie bei der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Die Rückforderung von Fr. 39.-- habe sich aus der Anrechnung von Zinserträgen ab 2014 gestützt auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen ergeben. Diese habe die EL-Durchführungsstelle A.n.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erst im Februar 2019 erhalten. Die Rückforderung sei somit nicht verwirkt. Das Erlassbegehren könne erst nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Rückforderungsverfügung geprüft werden. Da sich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellten, sei eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren nicht erforderlich gewesen, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen sei. Die Verfügung vom 20. Mai 2019 habe die Verfügung vom 25. Juni 2018 vollständig ersetzt, weshalb das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 als gegenstandslos abzuschreiben sei. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2019 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. September 2019 Beschwerde erheben (act. G 1, EL 2019/64). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Schliesslich sei für das gesamte Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Auch für das Beschwerdeverfahren stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er aus, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 20. Mai 2019 habe jene vom 25. Juni 2018 vollständig ersetzt, sei unzutreffend, denn die Beschwerdegegnerin habe die am 20. Mai 2019 verfügte Nachzahlung mit der am 25. Juni 2018 verfügten Rückforderung verrechnet, ohne den damaligen Rückforderungsanspruch je begründet zu haben. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei unzulässig, zumal die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nie darauf hingewiesen habe, dass diese sich um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens hätte rechtzeitig angedroht werden müssen. Die Beschwerdeführerin könne ihre Restarbeitsfähigkeit gar nicht verwerten. Die Verweigerung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren sei rechtswidrig, da das Einspracheverfahren äusserst umfangreich, die angefochtenen Verfügungen nicht leicht verständlich und auch die sich stellenden rechtlichen Fragen (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, korrekte Anrechnung der Ausgaben A.o.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für Miete und Wohneigentum sowie Frage des Rückerstattungsanspruchs) nicht einfach seien. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4, EL 2019/64). A.p. Am 2. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren EL 2019/64 bewilligt (act. G 10, EL 2019/64). A.q. Am 10. März 2021 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin (act. G 12, EL 2019/64), dass die Beschwerdegegnerin die im Urteil EL 2015/31 vom 11. Oktober 2016 angeordneten Abklärungen zu den Wohnkosten nicht vorgenommen, sondern unbesehen den gesetzlichen Maximalbetrag berücksichtigt habe, was vom Versicherungsgericht allenfalls als rechtswidrig qualifiziert werden könnte. Würde das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin erneut anhalten, die Abklärungen vorzunehmen, bestünde die Möglichkeit, dass der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin letztlich tiefer ausfallen könnte, worin eine reformatio in peius erblickt werden könnte. Die Beschwerdeführerin erhalte deshalb die Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen oder Stellung zur möglichen reformatio in peius zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess am 28. Mai 2021 an ihrer Beschwerde festhalten und geltend machen, die Abklärungen hätten gar nicht mehr durchgeführt werden können, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtmässig zu qualifizieren sei (act. G 19, EL 2019/64). A.r. Am 9. Juni 2021 stellte das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Gericht könnte möglicherweise zur Auffassung gelangen, dass ihr ein höheres (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen sei (act. G 21, EL 2019/64). Zudem habe die Beschwerdegegnerin ab November 2016 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet, da die Beschwerdeführerin im Oktober 2016 ihr 60. Altersjahr vollendet habe. Das Gericht könnte zum Schluss kommen, dass über den 31. Oktober 2016 hinaus ein hypothetisches Erwerbseinkommen hätte angerechnet werden müssen. Darin wäre eine (weitere) mögliche reformatio in peius zu erblicken. A.s.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Das Gericht räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, die Beschwerde zurückzuziehen oder Stellung zur möglichen reformatio in peius zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 27. September 2021 mit, dass die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalte (act. G 28, EL 2019/64). Der Meinung, dass es sich bei der Pauschale gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV um einen Mindestbetrag handle, könne nicht gefolgt werden. Im Weiteren beweise der beiliegende Beleg des RAV F., dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Das RAV hatte am 16. Dezember 2015 bestätigt, dass es die Beschwerdeführerin wegen des bevorstehenden medizinischen Eingriffs (23. September 2015) zurzeit als nicht vermittlungsfähig erachte. Bereits am 13. Oktober 2018 hatte die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen eingeleitet (Dossier 3, act. 74). Am 12. Dezember 2018 war das ausgefüllte Revisionsformular samt Beilagen bei der EL- Durchführungsstelle eingegangen (Dossier 3, act. 64). Die Versicherte hatte unter anderem angegeben, dass sie Schulden in der Höhe von Fr. 134'000.-- habe; die zuständige Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle hatte hierzu angemerkt, dass die Versicherte gemäss telefonischer Auskunft keine detaillierte Aufstellung ihrer Schulden habe. Laut dem Freizügigkeitsausweis hatte das Vorsorgeguthaben bei der G. per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2019 geantwortet, dass noch die Kontoauszüge des Freizügigkeitskontos bei der G.___ fehlten (Dossier 2, act. 24). Die Abklärungen bei der Gemeinde werde sie selber vornehmen. Die Freizügigkeitsausweise der G.___ waren am 7. Januar 2020 bei der EL- Durchführungsstelle eingegangen (Dossier 2, act. 19 f.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2020 neu festgesetzt (Dossier 2, act. 17). Beim Vermögen hatte sie neu ein Sparguthaben von Fr. 1'470.-- und ein BVG- Freizügigkeitsguthaben von Fr. 144'027.-- berücksichtigt. Der anrechenbare Vermögensverzehr hatte sich auf Fr. 7'199.-- belaufen (Fr. 145'497.-- - Fr. 37'500.-- [Freibetrag], davon 1/15). Die Erträge aus Sparguthaben hatten neu Fr. 16.-- betragen. Zur Begründung hatte die EL-Durchführungsstelle festgehalten, dass das Vermögen und die entsprechenden Zinsen gemäss der Steuerveranlagung 2018 in der Berechnung berücksichtigt worden seien. Die Guthaben der Freizügigkeitskonten bei der Raiffeisenbank und der G.___ könnten fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezogen werden, weshalb sie in der EL-Berechnung berücksichtigt worden seien. B.c. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung rückwirkend ab 1. November 2015 bis 31. Januar 2020 neu festgesetzt (Dossier 2, act. 11). Sie hatte festgehalten, dass die jeweiligen Freizügigkeitskonten ab November 2015 gemäss den eingereichten Kontounterlagen berücksichtigt worden seien. Die EL- Durchführungsstelle hatte zudem Änderungen beim Sparguthaben und den Erträgen aus dem Sparguthaben vorgenommen. Aufgrund der Neuberechnung hatte eine Rückforderung von Fr. 27'950.-- resultiert. B.d. Am 25. Februar 2020 hatte die Versicherte die EL-Durchführungsstelle darüber informiert, dass sie das Freizügigkeitsguthaben bei der Bank H.___ bereits bezogen habe (Dossier 2, act. 3). Am 25. Februar 2020 waren die entsprechenden Steuerunterlagen bei der EL-Durchführungsstelle eingegangen (Dossier 2, act. 5). Die Versicherte hatte das Freizügigkeitskonto am 18. April 2018 aufgelöst und einen Betrag von Fr. 17'832.-- ausbezahlt erhalten (Dossier 2, act. 6). Die Kantons- und Gemeindesteuer hatte sich auf Fr. 990.75 belaufen (Dossier 2, act. 7). B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen die Verfügungen 30. Januar 2020 und 5. Februar 2020 hatte die Versicherte am 2. März 2020 Einsprache erheben lassen (Dossier 1, act. 28) B.f. Die zuständigen EL-Sachbearbeiter hatten im Feststellungsblatt, datierend vom 11. Oktober 2019, abgelegt am 24. März 2020, festgehalten, dass es sich bei den angegebenen Schulden gegenüber dem Sozialamt nicht um einen tatsächlich geschuldeten Betrag im Sinne einer offenen Rechnung handle, der innert Frist bezahlt werden müsse (Dossier 1, act. 27). Aus diesem Grund seien diese Schulden nicht in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Rechtsdienstmitarbeiter sei (betreffend die Pensionskassenguthaben) keine Meldung an das Gericht gemacht worden (falle in den vom Gericht zu beurteilenden Zeitraum). Die Ergänzungsleistungen seien neu verfügt worden, um eine Verwirkung zu verhindern. Der geschuldete Steuerbetrag, der bei einer Auszahlung des Pensionskassenguthabens fällig geworden wäre, sei vom Guthaben in Abzug zu bringen. Die Freizügigkeitsleistung werde abzüglich der Steuerschuld gemäss den Werten im Jahr 2015 angerechnet. Somit bleibe der Betrag in allen Perioden gleich: Fr. 118'308.45 (G.) und Fr. 16'986.-- (H.). Die Versicherte habe sich das Freizügigkeitsguthaben auf dem Konto bei der Bank H.___ am 18. April 2018 auszahlen lassen. Für das Jahr 2018 werde der Netto-Betrag weiterhin angerechnet. Ab 2019 sollte das Guthaben im "normalen" Vermögen per 31. Dezember 2018 enthalten sein. Aufgrund des anrechenbaren Vermögens von Fr. 6'788.-- (Januar bis Dezember 2018) und dem Abzug der Pauschale von Fr. 10'000.-- sei der Verbrauch in Ordnung. B.g. Mit Verfügung vom 25. März 2020 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen erneut rückwirkend ab 1. November 2015 neu festgesetzt (Dossier 1, act. 17). Hieraus war eine Nachzahlung von Fr. 3'297.-- resultiert. In der Begründung hatte sie darauf hingewiesen, dass diese Verfügung die EL-Verfügungen vom 5. Februar 2020 und vom 30. Januar 2020 ersetzt habe, allerdings nicht die Abrechnung vom 4. Februar 2020. Der hypothetische Steuerbetrag sei anhand des Steuerkalkulators ermittelt worden. Vom fiktiv bezogenen Freizügigkeitsguthaben im Jahr 2015 von Fr. 124'681.-- seien fiktive Steuern von Fr. 7'365.80 in Abzug gebracht worden. Von der fiktiv bezogenen Kapitalleistung von Fr. 17'800.-- seien fiktive Steuern von Fr. 814.-- abgezogen worden. Die Versicherte habe das Freizügigkeitsguthaben bei der Bank H.___ am 18. April 2018 bezogen. Für die Berechnung im Jahr 2018 sei die B.h.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fiktion (Bezug des Guthabens im Jahr 2015) aufrechterhalten worden. Ab Januar 2019 sei das Freizügigkeitsguthaben nicht mehr angerechnet worden, da es ab diesem Zeitpunkt im Vermögen enthalten gewesen sei. Das Vermögen und die entsprechenden Zinsen seien gemäss der jeweiligen Steuerveranlagung des Vorjahres in der Berechnung berücksichtigt worden. Die Nachzahlung werde entgegen der Ziff. 3 des Dispositives direkt mit der offenen Rückforderung verrechnet. Die Versicherte erhalte dazu eine separate Abrechnung. Gegen diese Verfügung hatte die Versicherte am 20. April 2020 Einsprache erheben lassen (Dossier 1, act. 16). Sie hatte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragt. Ihr Rechtsvertreter hatte geltend gemacht, die Einsprache gegen die Verfügungen vom 5. Februar und 30. Januar 2020 sei hinfällig geworden, da diese Verfügungen durch die Verfügung vom 25. März 2020 ersetzt worden seien. Die EL-Durchführungsstelle habe ab der EL-Anmeldung im Jahr 2014 Kenntnis davon gehabt, dass die Versicherte über Freizügigkeitsguthaben verfüge. Der Rückforderungsanspruch sei daher erloschen. Die Komplexität der vorliegenden Angelegenheit rechtfertige die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Versicherte habe bei den diversen − teilweise parallel laufenden − Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Übersicht verloren und könne aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten die Einsprache nicht selbst verfassen. Die Bedürftigkeit der Versicherten sei bekannt und ausgewiesen, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen sei. B.i. Mit Entscheid vom 2. September 2020 hatte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 5. Februar und 25. März 2020 abgewiesen; sie hatte ausserdem festgestellt, dass die Rückforderung für den Zeitraum ab November 2015 bis Ende Januar 2020 Fr. 24'653.-- (Fr. 27'950.-- - Fr. 3'297.--) betrage. Das Gesuch (resp. die Gesuche) um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hatte sie abgewiesen. Zur Begründung hatte sie angeführt, dass die einjährige Verwirkungsfrist betreffend die durch die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ausgelöste Rückforderung eingehalten worden sei. Dies gelte auch für die fünfjährige Verwirkungsfrist. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im B.j.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren sei nur ausnahmsweise zuzusprechen. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, inwiefern schwierige rechtliche oder tatsächliche Problemstellungen vorlägen. Es gehe lediglich um die Rechtsfrage, ob die EL-Durchführungsstelle die EL- Rückforderung gegenüber der Versicherten rechtzeitig gestellt habe. Gegen diesen Entscheid hatte die Versicherte (nachfolgend wieder: Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2020 ebenfalls Beschwerde erheben lassen (act. G 1, EL 2020/42). Ihr Rechtsvertreter hatte die Aufhebung der Verfügungen vom 5. Februar 2020 und 25. März 2020 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragt. Ausserdem hatte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gestellt. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, der Rückforderungsanspruch sei erloschen, da die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend wieder: Beschwerdegegnerin) bereits im Zeitpunkt der EL-Anmeldung Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin über Freizügigkeitsguthaben verfüge. Die Beschwerdegegnerin habe sich bis zum Zeitpunkt der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen vom Dezember 2018 mehrfach mit den Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Spätestens bei der ersten Neuberechnung der Ergänzungsleistungen hätte sie erkennen müssen, dass ein Freizügigkeitsguthaben vorhanden sei. Die einjährige Verwirkungsfrist sei somit vor Langem abgelaufen. Vorliegend handle es sich sehr wohl um eine rechtlich und tatsächlich schwierige Fragestellung. Nur schon die Unterscheidung zwischen der relativen und absoluten Verjährungsfrist könne ein juristischer Laie, welcher zudem schlecht Deutsch verstehe, nicht erkennen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin schon gegen diverse Verfügungen der Beschwerdegegnerin habe Einsprache erheben und zwei Beschwerdeverfahren habe einleiten müssen, wobei eines noch hängig sei. Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen wären bei einer solchen Vorgeschichte aus zeitlichen Gründen nicht bereit gewesen, die Beschwerdeführerin unentgeltlich zu beraten. B.k. Die Beschwerdegegnerin hatte am 19. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. G 3, EL 2020/42). Zur Begründung hatte sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid verwiesen. B.l.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Am 29. Oktober 2020 hatte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren EL 2020/42 bewilligt (act. G 4, EL 2020/42). B.m. Am 19. Oktober 2021 gingen die bei der Beschwerdegegnerin angeforderten, in den Vorakten fehlenden Aktenstücke ein (act. G 11). Mit der Abrechnung vom 4. Februar 2020 hatte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 27'950.-- zurückgefordert (act. G 11.1). Mit der Einsprache vom 2. März 2020 hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügungen vom 30. Januar 2020 und vom 5. Februar 2020 und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache beantragt (act. G 11.2). Zudem hatte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren gestellt. B.n. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Einspracheentscheide vom 27. August 2019 (EL 2019/64) und vom 2. September 2020 (EL 2020/42). Der Einspracheentscheid vom 27. August 2019 (EL 2019/64) enthält insgesamt vier Entscheide, nämlich die Abschreibung des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 zufolge Gegenstandslosigkeit, die (allerdings nicht explizit erwähnte) Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für jenes Einspracheverfahren, die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 und die Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für dieses Einspracheverfahren. Bei der Verfügung vom 20. Mai 2019 handelt es sich um eine erstmalige leistungszusprechende Verfügung. Mit ihr ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2008 bis zum Verfügungserlass, d.h. Mai 2019, beurteilt worden. Der Einspracheentscheid vom 2. September 2020 (EL 2020/42) enthält sechs Entscheide, nämlich die Abschreibung des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 infolge Gegenstandslosigkeit, die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2020, die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 25. März 2020 und die (wiederum nicht explizit für alle Verfahren separat erwähnte) Abweisung der Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für alle drei Einspracheverfahren. Mit den Verfügungen vom 5. Februar und 25. März 2020 ist der EL-Anspruch ab 1. November 2015 neu festgelegt worden. Streitgegenstand des 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheides vom 2. September 2020 ist somit ein Zeitraum, welcher auch Streitgegenstand des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 ist. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, drängt sich daher eine Verfahrensvereinigung auf. Die Verfahren EL 2019/64 und EL 2020/42 sind somit zu vereinigen. Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheverfahren zur Auffassung gelangt, dass die Verfügung vom 25. Juni 2018 in mehreren Punkten rechtswidrig sei. Sie hätte die entsprechenden Korrekturen in einem Einspracheentscheid vornehmen können, hat sich aber in lückenfüllender, analoger Anwendung des Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zu einem Widerruf der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2018 entschieden, um der Beschwerdeführerin erneut den ganzen Rechtsmittelweg zur Verfügung zu stellen. Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zulässig gewesen. Da der Widerruf zwingend zur vollständigen Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2018 geführt hat, hat das entsprechende Einspracheverfahren seinen Gegenstand verloren, weshalb es hat abgeschrieben werden müssen. Die gegen Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 jedoch nicht gegenstandslos geworden, weshalb es nachfolgend noch zu prüfen sein wird (siehe Erw. 4.1). 1.2. Mit der Verfügung vom 20. Mai 2019 hat die Beschwerdegegnerin das im September 2014 angestossene Verwaltungsverfahren abgeschlossen, welches die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung habe, zum Gegenstand gehabt hat. Da es sich beim entsprechenden Gesuch vom September 2014 um eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug gehandelt hat, haben sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen umfassend geprüft werden müssen. Der allfällige EL-Anspruch hat frühestens am 1. November 2008 entstehen können, weil die IV-Stelle der Beschwerdeführerin wenige Wochen vor der Anmeldung zum EL-Bezug rückwirkend per 1. November 2008 eine Invalidenrente zugesprochen hatte (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV). 1.3. Mit der Verfügung vom 30. Januar 2020 ist der EL-Anspruch gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2020 neu festgesetzt worden. Mit der Verfügung vom 5. Februar 2020 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum 1. November 2015 bis und mit 31. Januar 2020 (ebenfalls als Umsetzung der 1.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. periodischen Revision) neu festgesetzt und von der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 27'950.-- für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Mit der Verfügung vom 25. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin dann den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. November 2015 bis zum Verfügungserlass neu festgesetzt. Damit hat sie die Verfügung vom 30. Januar 2020 aufgehoben und ersetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 daher zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 5. Februar 2020 nur teilweise aufgehoben, wie sich aus der − etwas widersprüchlichen − Verfügungsbegründung vom 25. März 2020 ergibt: "Ersetzt die EL-Verfügungen vom 5. Februar 2020 und 30. Januar 2020. Allerdings nicht die Abrechnung vom 4. Februar 2020." Der Grund hierfür ist gewesen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 25. März 2020 zwar den EL- Anspruch vollständig neu festgesetzt hat; der Rückforderungsteil der Verfügung ist jedoch nicht komplett gewesen, sondern hat nur die gegenüber der Verfügung vom 5. Februar 2020 resultierende Nachzahlung, nicht jedoch die aus der Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2020 gegenüber der Verfügung vom 20. Mai 2019 resultierende Rückforderung, ausgewiesen. Bei der Abrechnung vom 4. Februar 2020 (act. G 11.1) handelt es sich lediglich um die Umsetzung bzw. Vollstreckung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 5. Februar 2020. Korrekterweise hätte die Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegründung vom 25. März 2020 also festhalten müssen, dass die Verfügung vom 25. März 2020 lediglich Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Februar 2020 und nicht die ganze Verfügung ersetze. Die Beschwerdegegnerin hat das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 5. Februar 2020 daher zu Recht nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben; korrekt wäre gewesen, das Einspracheverfahren in Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Februar 2020 abzuschreiben. Streitgegenstand der vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahren ist somit der EL-Anspruch der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2008 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. März 2020 sowie die daraus allenfalls resultierende Rückforderung. Da der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bisher noch nicht formell rechtskräftig festgesetzt worden ist, sind alle Berechnungspositionen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Das Gericht hat die Beschwerdegegnerin in seinem Rückweisungsurteil vom 11. Oktober 2016 angewiesen, eine Schätzung des marktüblichen Mietzinses der Wohnung des Bekannten im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2013 und für die Zeit ab dem 1. November 2014 einzuholen und den Nutzungsanteil der Beschwerdeführerin an der Wohnung zu ermitteln. Auch für die Zeit, in der die Beschwerdeführerin unentgeltlich bei ihrer Schwester gewohnt hat (1. November 2013 bis 31. Oktober 2014), hätte die Beschwerdegegnerin den marktüblichen Mietzins ermitteln müssen. Für die Zeit, in der die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und dessen Familie in der eigenen Liegenschaft gewohnt hat (bis Juni 2011), hätte sie ebenfalls in Erfahrung bringen müssen, wie hoch der Nutzungsanteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft gewesen ist und wie hoch der marktübliche Mietzins gewesen wäre, den der Sohn der Beschwerdeführerin dafür hätte fordern können. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärungen nicht getätigt. Eine Mitarbeiterin des Fachbereichs Ergänzungsleistungen hat in einer Stellungnahme vom 17. Mai 2019 (Dossier 3, act. 47-3) festgehalten, dass diese Abklärungen nicht umsetzbar gewesen seien; es wäre schlicht nicht möglich gewesen, die Nutzung der jeweiligen Wohnung oder Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuklären, da es sich ausschliesslich um einen rückwirkenden Zeitraum handle. Die Beschwerdegegnerin hätte sich auf Parteiaussagen verlassen müssen und diese hätten dem Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht entsprochen. Für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2013 und für November 2014 bis Dezember 2016 sei der vertraglich vereinbarte Mietzins von Fr. 1'100.-- als marktüblich zu betrachten. Für die Zeit ab Januar 2016, als der Vermieter nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt habe, könne auf den Mietzins gemäss Zahlungsnachweis von Fr. 1'470.-- abgestellt werden. Um den Aufwand in einem "normalen" Ausmass zu halten, schlage sie vor, für die Zeit, in der die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester gewohnt habe, von einem Mietzins von Fr. 1'100.-- auszugehen. Für die Zeit, als die Beschwerdeführerin mit dem Sohn und dessen Familie in der eigenen Liegenschaft gewohnt habe, würden die Hypothekarzinsen und die Nebenkostenpauschale hälftig als Ausgabe anerkannt; es könne nicht ermittelt werden, in welchem Rahmen die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin und der Familie des Sohnes (sieben Personen!) genutzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin hat also nicht einmal versucht, die Anweisungen des Gerichts umzusetzen und dadurch den rechtlich massgebenden Sachverhalt zu 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermitteln. Wäre das Gericht davon ausgegangen, dass weitere Abklärungen unverhältnismässig aufwändig wären und/oder keine weiteren Erkenntnisse bringen würden, hätte es diese weiteren Abklärungen nicht angeordnet. Ob eine Parteiaussage glaubhaft ist oder nicht, kann erst beurteilt werden, wenn sie eingeholt worden ist. Selbstverständlich müssen die Aussagen der beteiligten Personen kritisch gewürdigt werden. Die Beschwerdegegnerin wird also die im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 angeordneten weiteren Abklärungen (Erw. 1) noch nachholen müssen (marktübliche Mietzinse der Wohnungen/des Hauses im massgebenden Zeitraum, Nutzungsanteil der Beschwerdeführerin). Bei allen Personen wird als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Bezüglich der kantonalen Durchschnittsprämie für das Jahr 2014 hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss argumentiert, sie habe den entsprechenden Teilbetrag der Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 schon längst dem Sozialamt überwiesen (das die Krankenkassenprämien für das Jahr 2014 vorfinanziert hatte), weshalb die kantonale Durchschnittsprämie in der Anspruchsberechnung für das Jahr 2014 nicht mehr als Ausgabe zu berücksichtigen sei. Gerade weil die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Drittauszahlung vorgenommen hat, muss die entsprechende Ausgabenposition in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, denn nur so kann die verfügungsmässige Grundlage für die bereits erfolgte Drittauszahlung geschaffen werden. Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, hätte sie dem Sozialamt eine Zahlung überwiesen, die sich auf keine Verfügung stützen könnte, was augenscheinlich als gesetzwidrig qualifiziert werden müsste. Die Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 muss notwendigerweise auch jenen Teil umfassen, der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt. Nur bezüglich des Vollzugs ist eine Besonderheit zu beachten, nämlich die Drittauszahlung an das Sozialamt anstelle der Drittauszahlung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung. 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Gericht hat im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 von Erwägungen zum hypothetischen Erwerbseinkommen abgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2010 bis 31. Oktober 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV als Einnahme angerechnet. 2.4. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der EL-Ansprecher tatsächlich realisieren könnte. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Ansprecher trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn er beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3424.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019). 2.4.1. Die IV-Stelle hatte der Beschwerdeführerin im Juli 2014 rückwirkend ab 1. November 2008 eine halbe Rente zugesprochen. Bereits im September 2014 hatte die Beschwerdeführerin ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt, welches im September 2017 abgewiesen worden war. Vorliegend geht es also um die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass die von der Beschwerdegegnerin geforderten Arbeitsbemühungen im Nachhinein gar nicht mehr erbracht werden könnten und somit nicht gerechtfertigt seien. Die Beschwerdeführerin sei frühestens mit der EL-Verfügung vom 3. April 2015 auf ihre Bewerbungspflicht aufmerksam gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt, dass sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht irgendwelche (Bewerbungs-)Auflagen habe, welche später allenfalls für die Berechnung der Ergänzungsleistungen relevant sein würden. Die Beschwerdegegnerin habe die 2.4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, einer entsprechenden Hilfstätigkeit nachzugehen, da ihr ansonsten ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könnte. Ausserdem sei der definitive Invaliditätsgrad erst mit Urteil vom 13. Februar 2014 festgesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unterlassen, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder Operationen und ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen müssen. Aufgrund von medizinisch bedingten Absenzen hätte sie keine Chance auf eine unbefristete Arbeitsstelle gehabt. Ausserdem hätten die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin für die relevante Zeitperiode der Jahre 2010 bis 2016 praktisch ununterbrochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine ernsthafte Arbeitssuche sei unter diesen Umständen von vornherein aussichtslos gewesen. Kein Arbeitgeber würde eine Arbeitssuchende einstellen, die eigentlich zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die spezifische Schadenminderungspflicht in der Form der Stellensuche nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht abmahnungsbedürftig ist, da es sich von selbst versteht, dass eine (teil-)arbeitsfähige, aber arbeitslose Person, deren Einnahmen den Existenzbedarf nicht zu decken vermögen, sich um eine Arbeitsstelle bemüht, um mit einem Erwerbseinkommen als zusätzlicher Einnahmenquelle soweit als möglich aus eigener Kraft ihren Existenzbedarf zu decken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2021, EL 2019/51 E. 2.3; Entscheid vom 14. Juli 2021, EL 2019/73 E. 4.4). Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die EL- Organe an die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gebunden (Urteil vom 8. Juli 2021, 9C_179/2021 E. 3.1; Urteil vom 12. April 2021, 9C_745/2020 E. 4.2.1). Massgebend sei nur die – rückwirkende - Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung. Bei einem laufenden IV-Verfahren könnten sich die EL-Ansprecher nicht auf ein berechtigtes Vertrauen mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen. Bei einem laufenden IV-Verfahren müsse nämlich damit gerechnet werden, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse (bezüglich der Arbeitsfähigkeit) bringen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019, 9C_653/2018 E. 5.1). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Bei der Schadenminderungspflicht handelt es sich um ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts. Von einer versicherten Person können nur ihr objektiv und subjektiv zumutbare Vorkehrungen und Unterlassungen verlangt werden 2.4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Verhältnismässigkeitsprinzip; zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Rz. 90, 99 der Vorbemerkungen). Die Erfüllung der Schadenminderungspflicht kann also im Einzelfall unzumutbar oder unmöglich sein. Im Verzicht auf eine Stellensuche bis zur Eröffnung der IV-Verfügung vom 3. April 2015 resp. bis zur Eröffnung der Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs im September 2017 könnte nur dann eine schuldhafte Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht erblickt werden, wenn es für die Beschwerdeführerin bei einer objektiven Einschätzung vorhersehbar gewesen wäre, dass ihr lediglich eine halbe Rente zugesprochen resp. dass das Rentenerhöhungsgesuch abgelehnt würde (vgl. SZS Nr. 4/2021, S. 226 f.). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb noch abklären müssen, ob im hier massgebenden Zeitraum (ab Anspruchsbeginn am 1. November 2008 fortlaufend) Arbeitsfähigkeitsschätzungen von behandelnden Ärzten vorgelegen haben, die der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt haben und ob die Beschwerdeführerin − unter Berücksichtigung aller Umstände − auf solche Arbeitsunfähigkeitsschätzungen hat vertrauen dürfen und sie sich in dieser Situation somit gar nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle hat bemühen können. Zudem wird die Beschwerdegegnerin abklären müssen, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund von medizinisch bedingten Absenzen unmöglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle anzutreten und sie sich deshalb nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle hat bemühen können. Die Sache ist folglich zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist an die Rechtsauffassung gebunden, die diesem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt (Art. 56 Abs. 2 VRP). Als Einnahmen wird bei IV-Rentnerinnen und Rentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (Rz. 3443.03 WEL). Die Beschwerdegegnerin hat in der Anspruchsberechnung ab 1. November 2015 die Freizügigkeitsguthaben als Vermögen angerechnet. Die Beschwerdeführerin ist im Oktober 2015 59 Jahre alt geworden. Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG (bei Frauen 64. Altersjahr) ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 Freizügigkeitsverordnung, SR 831.425). Die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab 1. November 2015 ist somit korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch nicht die fiktive Austrittsleistung der Pensionskassenguthaben per 1. November 2015 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermittelt; beim G.-Freizügigkeitskonto hat sie auf das Guthaben per 1. Januar 2015 abgestellt, beim Konto der Bank H. ergibt sich der herangezogene Stichtag nicht aus den Akten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin zwar die beim Bezug des Freizügigkeitsguthabens hypothetisch angefallen Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber die hypothetischen Bundessteuern von der Austrittsleistung abgezogen hat (vgl. Dossier 2, act. 1-1 und Dossier 1, act. 27-3). Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin die Freizügigkeitsleistungen zur Ermittlung des Steuerbetrags zusammenrechnen müssen, da die Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsguthaben − rein fiktiv − im selben Jahr bezogen hat. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin die Zinsen, die angefallen wären, wenn die Beschwerdeführerin das Freizügigkeitsguthaben am 1. November 2015 tatsächlich bezogen hätte, als hypothetische Einnahmen anrechnen müssen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die Beschwerdeführerin hat das Freizügigkeitsguthaben bei der Bank H.___ im April 2018 bezogen. Da der Leistungsanspruch erstmalig zu beurteilen ist, hätte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen − obwohl die Beschwerdeführerin den Bezug der Freizügigkeitsleistung erst im Februar 2020 gemeldet hatte − per 1. Mai 2018 (und nicht per 1. Januar 2019) anpassen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe der per 1. November 2015 anrechenbare Freizügigkeitsguthaben sowie die per 1. November 2015 daraus hypothetisch angefallenen Zinsen noch korrekt wird ermitteln sowie die Anpassung infolge Bezugs des Freizügigkeitsguthabens bei der Bank H.___ per 1. Mai 2018 wird vornehmen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 25. März 2020 auch Anpassungen beim Sparguthaben sowie bei den Erträgen aus Sparguthaben vorgenommen. Neu hat sie ab 1. November 2015 ein Sparguthaben von Fr. 380.-- (bisher Fr. 568.--) und Erträge daraus von Fr. 14.-- (bisher Fr. 12.--), ab 1. Januar 2016 ein Sparguthaben von Fr. 568.-- (bisher Fr. 704.--) und Erträge daraus von Fr. 12.-- (bisher Fr. 5.--), ab 1. Januar 2017 ein Sparguthaben von Fr. 704.-- (bisher Fr. 4'032.--) und Erträge daraus von Fr. 5.-- (bisher Fr. 12.--), ab 1. Januar 2018 ein Sparguthaben von Fr. 4'032.-- und Erträge daraus von Fr. 12.-- und ab 1. Januar 2019 ein Sparguthaben von Fr. 1'470.-- (bisher Fr. 4'032.--) und Erträge daraus von Fr. 16.-- (bisher Fr. 12.--) angerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 2 ELV). Bei Versicherten, deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen 2.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Das Sparguthaben der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus haben gemäss den entsprechenden Steuerveranlagungen per Ende 2014 Fr. 380.-- resp. Fr. 14.--, per Ende 2015 Fr. 568.-- resp. Fr. 12.--, per Ende 2016 Fr. 704.-- resp. Fr. 5.--, per Ende 2017 Fr. 4'032.-- resp. Fr. 12.-- und per Ende 2018 Fr. 1'470.-- resp. Fr. 16.-- betragen (Dossier 3, act. 5 ff.). Die Anpassungen beim Sparguthaben und den Erträgen daraus sind somit korrekt gewesen. Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Rz. 3443.05 WEL). Die Beschwerdegegnerin hat im am 12. Dezember 2018 eingegangenen Revisionsformular angegeben, dass sie Schulden in der Höhe von Fr. 134'000.-- habe. Auf Nachfrage hin hat ihr Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Schulden gegenüber der Gemeinde I.___ bestünden (Dossier 2, act. 24-1). Die Beschwerdegegnerin hat von weiteren Abklärungen mit der Begründung, dass es sich bei Sozialhilfeschulden nicht um einen tatsächlich geschuldeten Betrag im Sinne einer offenen Rechnung handle, der innert Frist bezahlt werden müsse, abgesehen. Um eine Schuld in der Anspruchsberechnung vom Vermögen abziehen zu können, muss diese tatsächlich entstanden sein, sie muss aber noch nicht fällig sein (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, S. 1848 Rz. 166). Wer finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist (Art. 18 Abs. 1 Sozialhilfegesetz, sGS 381.1). In den Erläuterungen zu den seit dem 1. Januar 2021 gültigen SKOS-Richtlinien ist explizit festgehalten, dass ein Vermögensanfall durch die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht nicht zu berücksichtigen sei (Erläuterungen zu E.2.1/a). Hierbei handelt es sich um eine langjährige Praxis der SKOS, die daraus abgeleitet worden ist, dass ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden sind (siehe z.B. ZESO 1/2009, S. 16, abrufbar unter: 2009_Zeso01_Praxisbeispiel_Freizuegigkeitskonto.pdf, besucht am 9. November 2021). Da die SKOS-Richtlinien im Kanton St. Gallen nicht verbindlich sind, wird die Beschwerdegegnerin − falls die angegebenen Sozialhilfeschulden tatsächlich bestehen − noch abklären müssen, ob und wenn ja, welcher Anteil am Freizügigkeitsguthaben vom Sozialamt zurückgefordert worden wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin das Freizügigkeitsguthaben tatsächlich per 1. November 2015 hätte ausbezahlen lassen. 2.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, der Rückforderungsanspruch, welcher sich aus der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab 1. November 2015 ergeben hat, sei verwirkt, da die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der EL-Anmeldung Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin über Freizügigkeitsguthaben verfüge. Die Beschwerdegegnerin habe sich bis zum Zeitpunkt der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen vom Dezember 2018 mehrfach mit den Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Spätestens bei der ersten Neuberechnung der Ergänzungsleistungen hätte sie erkennen müssen, dass ein Freizügigkeitsguthaben vorhanden sei. Die Korrektur- und Rückforderungsverfügung datiert vom 5. Februar 2020. Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren ist somit im Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht eingetreten gewesen. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, da der Versicherungsträger erst an dem Tag definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559 E. 2.2; Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 5.2). Da die Rückforderungsverfügung im vorliegenden Fall bereits in der Korrekturverfügung vom 5. Februar 2020 enthalten gewesen ist, ist die relative, einjährige Verwirkungsfrist gewahrt worden. 4. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Einspracheverfahren (gegen die Verfügungen vom 25. Juni 2018, vom 20. Mai 2019, vom 30. Januar 2020, vom 5. Februar 2020 und vom 25. März 2020) zu Recht erfolgt ist. Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 E. 4.1). Dabei ist das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen (u.a. EL- Durchführungsstellen) also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur ausnahmsweise auf (BGE 132 V 200 E. 4.1). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erstmals mit Verfügung vom 3. April 2015 rückwirkend ab 1. Juli 2011 eine Ergänzungsleistung zugesprochen. Bis heute ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin nicht rechtskräftig festgesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin hat mehrmals leistungszusprechende Verfügungen ersetzt, ohne dass sie dies für einen Laien nachvollziehbar begründet hätte. Die rückwirkende Korrektur ab Anspruchsbeginn und die Korrektur als Folge der periodischen Revision sind für einen Laien nicht entwirrbar miteinander verwoben worden, indem sich die Neuberechnungszeiträume teilweise überlappt haben. Die Beschwerdeführerin ist somit aufgrund der Komplexität der Sache in verfahrensrechtlicher Hinsicht als Laiin in allen Einspracheverfahren auf rechtlichen Beistand angewiesen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat die sachliche Gebotenheit des Beizugs des Rechtsvertreters in den Einspracheverfahren daher zu Unrecht verneint. Demzufolge ist die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere zur Prüfung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demnach ist die Beschwerde gegen Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 (EL 2019/64, Abschreibung des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018) abzuweisen. Ziff. 2 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 (Verfügung vom 20. Mai 2019) ist wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die anrechenbaren Mietzinsausgaben und betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen Ziff. 3 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 (Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 25. Juni 2018 und 20. Mai 2019) ist dahingehend gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Weiteren ist die Beschwerde gegen Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 2. September 2020 (EL 2020/42, Abschreibung des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020) abzuweisen. Die Ziff. 2 und 3 des Einspracheentscheides vom 2. September 2020 (Verfügungen vom 5. Februar 2020 und 25. März 2020, EL 2020/42) sind wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die Höhe des ab 1. November 2015 anrechenbaren Freizügigkeitsguthabens sowie der hieraus angefallenen hypothetischen Zinsen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen Ziff. 4 des Einspracheentscheides vom 2. September 2020 (Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 30. Januar 2020, 5. Februar 2020 und 25. März 2020) ist dahingehend gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 5.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt in Bezug auf beide Beschwerden (EL 2019/64 und EL 2020/42), denn wird die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Die Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gemäss seiner bisherigen Praxis im Falle eines vollen Obsiegens der beschwerdeführenden Partei eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. An einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 haben die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- zu erhöhen. Der Rechtsvertreter hat die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren EL 2015/31 vertreten. Sein Aufwand für das Verfahren EL 2019/64, mit welchem lediglich der 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 30/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Verfahren EL 2019/64 und EL 2020/42 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 (Verfügung vom 25. Juni 2018, EL 2019/64) wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 (Verfügung vom 20. Mai 2019, EL 2019/64) wird dahingehend gutgeheissen, dass Ziff. 2 des Einspracheentscheides aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 4. Die Beschwerde gegen Ziff. 3 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 (Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 25. Juni 2018 und 20. Mai 2019, EL 2019/64) wird dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 5. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 2. September 2020 (Verfügung vom 30. Januar 2020, EL 2020/42) wird abgewiesen. Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 hat umgesetzt werden müssen, ist somit unterdurchschnittlich gewesen. Für das Verfahren EL 2019/64 erscheint daher eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Im Verfahren 2020/42 ist lediglich eine Berechnungsposition strittig gewesen, nämlich die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens. Der grösste Teil der Akten ist dem Rechtsvertreter bereits aus den Verfahren EL 2015/31 und EL 2019/64 bekannt gewesen. Der Aufwand des Rechtsvertreters ist somit auch im Verfahren EL 2020/42 unterdurchschnittlich gewesen. Im Verfahren EL 2020/42 erscheint daher eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat somit für das Verfahren EL 2019/64 und für das Verfahren EL 2020/42 je eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 31/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Die Beschwerde gegen die Ziff. 2 und 3 des Einspracheentscheides vom 2. September 2020 (Verfügungen vom 5. Februar 2020 und 25. März 2020, EL 2020/42) wird dahingehend gutgeheissen, dass Ziff. 2 und 3 des Einspracheentscheides aufgehoben werden und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 7. Die Beschwerde gegen Ziff. 4 des Einspracheentscheides vom 2. September 2020 (Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 30. Januar 2020, 5. Februar 2020 und 25. März 2020, EL 2020/42) wird dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 8. Im Verfahren EL 2019/64 werden keine Gerichtskosten erhoben. 9. Im Verfahren EL 2020/42 werden keine Gerichtskosten erhoben. 10. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Verfahren EL 2019/64 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 11. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Verfahren EL 2020/42 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.