© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/63 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.12.2021 Entscheiddatum: 07.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 07.06.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens resp. eines Verzichtsvermögens. Die EL-Durchführungsstelle hat ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, indem sie nicht abgeklärt hat, was mit dem Geld aus der Erbschaft passiert ist. Ausserdem hätte die EL-Durchführungsstelle abklären müssen, ob seine Krankheit den Beschwerdeführer hinsichtlich der Vermögensverschwendung "schuldunfähig" gemacht hat. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die EL- Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2021, EL 2019/63). Entscheid vom 7. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/63 Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch Soziale Dienste B.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ bezog ab dem 1. Juli 1996 Ergänzungsleistungen zu seiner ganzen Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad von 70 %, Dossier 1 [act. G 6.1], act. 171-15 f., act. 123-40 f.). Am ___ 2000 verstarb sein Vater (Dossier 1, act. 168-4). Die Mutter resp. Vertreterin des Versicherten gab im Revisionsformular vom 19. Oktober 2001 an, dass der Versicherte eine Erbschaft von Fr. 971'750.-- erhalten habe (Dossier 1, act. 168). Der Erblasser (Vater des Versicherten) sei am ___ 2000 verstorben. Per 1. Januar 2001 habe der Versicherte noch ein Vermögen/Sparguthaben von Fr. 529'099.-- gehabt (Dossier 1, act. 168). Er habe ihr (d.h. seiner Mutter) ein zinsloses Darlehen über einen Betrag von Fr. 400'000.-- gewährt. Die Zinsen aus dem Sparguthaben hätten sich im Jahr 2000 auf Fr. 11'804.95 belaufen. Am 30. Juni 2000 hatte die Vormundschaftsbehörde C.___ dem Versicherten einen Betrag von Fr. 971'750.-- überwiesen (Dossier 1, act. 169). Auf der Gutschriftsanzeige war handschriftlich vermerkt worden, dass ein Betrag von Fr. 28'500.-- (wohl für die Bezahlung der Anwaltskosten) direkt mit dem Erbe verrechnet worden sei (Dossier 1, act. 169-1). Laut dem Darlehensvertrag hatte der Versicherte seiner Mutter das Darlehen von Fr. 400'000.-- am 28. November 2000 überwiesen. Das Darlehen war zinslos und für die Dauer von 15 Jahren gewährt worden. Es war zur freien Verfügung gewährt und an keinerlei Bedingungen geknüpft worden (Dossier 1, act. 167). A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Februar 2000 bis und mit Oktober 2001 wegen der Erbschaft neu fest und forderte vom Versicherten zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15'943.-- zurück (Dossier 1, act. 166). Mit Verfügung vom 7. November 2001 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses per 1. November 2001 auf (Dossier 1, act. 164-1). Bei den Einnahmen hatte sie neu ein Sparguthaben von Fr. 529'099.-- und das Darlehen von Fr. 400'000.-- berücksichtigt. Davon hatte sie den Freibetrag von Fr. 25'000.-- abgezogen. Von den verbliebenen Fr. 904'099.-- hatte sie einen 1/15, d.h. Fr. 60'273.--, als sogenannten Vermögensverzehr angerechnet (Dossier 1, act. 164-2). A.b. Am 30. September 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1, act. 161). Er gab an, dass er sich seit dem 26. Juni 2009 in der Psychiatrischen Klinik D.___ befinde. Sein Vermögen/Sparguthaben habe sich per 31. Dezember 2008 auf Fr. 440'000.-- belaufen, die Zinsen aus Sparguthaben auf Fr. 500.--. Am 28. Oktober 2009 errichtete die Vormundschaftsbehörde C.___ für den Versicherten eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB (Dossier 1, act. 160-4). Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 1, act. 152-1 f.). Bei den Einnahmen hatte sie unter anderem ein Vermögen von Fr. 440'000.-- berücksichtigt (Dossier 1, act. 152-3). Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 25'000.-- hatte sie davon 1/15, also Fr. 27'666.--, als Vermögensverzehr angerechnet. A.c. Am 4. Juni 2010 meldete die Beiständin den Versicherten wieder zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1, act. 150). Sie gab an, dass der Versicherte vom Sommer 2009 bis Anfang Januar 2010 in der Psychiatrischen Klinik D.___ gewesen sei. Seit dem 11. Januar 2010 lebe er in der Institution E.___. Das Vermögen habe per 31. Dezember 2009 noch Fr. 2'299.-- betragen. Die Zinsen aus dem Sparguthaben hätten sich auf Fr. 6.-- belaufen. Der Versicherte habe Schulden in der Höhe von Fr. 17'296.05 (Dossier 1, act. 149-16: Unbezahlte Heimrechnungen, Schulden aus der Auflösung der Mietwohnung). Es sei absolut unmöglich, die Ausgaben des Versicherten mit Datum und Quittungen zu belegen. Der Versicherte könne nur ungefähre Angaben dazu A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte machen, was seinem Krankheitsbild entspreche. Die Mutter habe das Darlehen nie zurückbezahlt. Sie sei im Frühling 2009 verstorben und der Versicherte habe das Erbe ausgeschlagen. Eine Rückzahlung des Darlehens sei somit nicht mehr möglich. Die EL- Sachbearbeitung hatte auf den Anmeldeunterlagen notiert, dass der Versicherte gemäss den IV-Akten manisch-depressiv resp. emotional instabil sei (Dossier 1, act. 149-2 f., siehe auch Dossier 1, act. 123-38 f.). Das Vermögen habe am 1. Januar 2001 noch Fr. 529'099.-- betragen (Dossier 1, act. 150). Davon seien für die Jahre 2001 bis 2009 ein Vermögensverbrauch von Fr. 106'458.-- und ein "Vermögensschwund" von Fr. 90'000.-- (9 x Fr. 10'000.--) abzuziehen. Zuzüglich des Vermögensverzichts aus dem an die Mutter gewährten Darlehen von Fr. 400'000.-- sei per 1. Juni 2010 von einem Vermögensverzicht (nachfolgend: Hypothetisches Vermögen) von Fr. 732'641.-- auszugehen (Fr. 332'641.--
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensverzehr angerechnet. Des Weiteren hatte sie einen hypothetischen Vermögensertrag aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 4'395.-- angerechnet (0.6 % von Fr. 732'641.--, Dossier 1, act. 132-2, 142). Gegen diese Verfügung wendete die Beiständin des Versicherten einspracheweise ein (Dossier 1, act. 131), dass der Versicherte bei der Errichtung der Beistandschaft am 28. Oktober 2009 über keinerlei Vermögen verfügt habe. Er sei weder in der Lage gewesen, Auskunft über den Verbrauch der Vermögenswerte zu erteilen, noch sei es ihm möglich gewesen, den Nachweis über grössere Ausgaben während den vergangenen 10 Jahren mittels Quittungen zu erbringen. Der Rechtsanwalt und Steuerberater der Mutter habe ihr bestätigt, dass die Mutter und der Sohn das Geld gemeinsam verbraucht hätten. Sie hätten in einer symbiotischen Beziehung gelebt. Die Mutter habe sich um die Finanzen des Versicherten gekümmert. Der Versicherte habe aufgrund eines jahrelangen Alkoholmissbrauchs kognitive Einschränkungen gehabt. Nach dem Tod seiner Mutter habe sich die Überforderung des Versicherten in der Alltagsbewältigung gezeigt. Seine Unfähigkeit, die finanziellen und administrativen Aufgaben zu erledigen, sei immer deutlicher geworden. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 widerrief die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 5. Juli 2010 und sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2010 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 770.-- zu (Dossier 1, act. 126). Sie hatte neu noch ein hypothetisches Vermögen von Fr. 477'599.-- angerechnet. Der anrechenbare Vermögenverzehr hatte sich deshalb auf Fr. 29'173.-- reduziert; die Zinsen aus dem hypothetischen Vermögen hatten sich auf Fr. 2'866.-- belaufen. Die EL- Durchführungsstelle hatte abgeklärt, wie viel der Versicherte als jährliche Rente erhalten hätte, wenn er die Erbauszahlung in eine Leibrentenversicherung investiert hätte. Zusätzlich zum akzeptierten Vermögensverbrauch 2001-2009 (Fr. 106'458.--) hatte sie einen Verbrauch in der Höhe der jährlichen Rente berücksichtigt (Fr. 255'042.-- für die Jahre 2001-2009 resp. Fr. 28'338.-- pro Jahr). Hieraus war per 1. Juni 2010 ein Vermögensverzicht von Fr. 77'599.-- resultiert (Fr. 529'099.-- - Fr. 361'500.-- - Fr. 90'000.--). Zuzüglich des Verzichts aus dem Darlehen an die Mutter von Fr. 400'000.-- hatte sich das anrechenbare hypothetische Vermögen neu auf Fr. 477'599.-- belaufen. Davon hatte die EL-Durchführungsstelle wiederum die Schulden von Fr. 17'296.-- und den Freibetrag von Fr. 25'000.-- abgezogen. Von den A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbliebenen Fr. 437'602.-- hatte sie 1/15, d.h. Fr. 29'173.--, als Vermögensverzehr angerechnet. Am 13. Oktober 2010 stellte die Beiständin den Antrag, dem Versicherten bereits ab dem Zeitpunkt der Platzierung im E.___ im Januar 2010 eine Ergänzungsleistung zuzusprechen. Mit zwei Verfügungen vom 3. und vom 4. Dezember 2010 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2010 eine Ergänzungsleistung in der Höhe von monatlich Fr. 770.-- zu (Dossier 1, act. 117, 120). Per 1. Januar 2011 setzte sie die monatliche EL auf Fr. 988.-- fest (Verfügung vom 29. Dezember 2010, Dossier 1, act. 112). Mit Verfügung vom 23. März 2011 (Dossier 1, act. 107) reduzierte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Februar 2010 auf Fr. 668.-- pro Monat (Anpassung des Erwerbseinkommens, der Vermögenswerte, der Heimtaxe und der Vermögenserträge); rückwirkend ab 1. Januar 2011 erhöhte sie die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 1'265.-- (Anpassung aller Berechnungspositionen mit Ausnahme des Erwerbseinkommens). Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2010 auf Fr. 628.-- resp. ab 1. Januar 2011 auf Fr. 1'223.-- (Dossier 1, act. 98). Neu war bereits ab 1. Januar 2010 ein Erwerbseinkommen angerechnet worden, dafür waren die Nichterwerbstätigenbeiträge ab 1. Januar 2010 weggefallen. Ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. die EL-Durchführungsstelle in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2015 das anrechenbare Vermögen, indem sie die aktuellen Sozialhilfeschulden (per 31. Dezember 2014) von Fr. 111'110.-- anrechnete. Der anrechenbare Vermögenverzicht reduzierte sich auf Fr. 55'797.--. Trotzdem resultierte erneut ein Einnahmenüberschuss und damit kein EL-Anspruch mehr. Am 31. August 2018 meldete die Beiständin den Versicherten ein viertes Mal zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1, act. 21). Sie merkte an, dass das KESB-Mandat keine Vermögensverwaltung beinhalte und sie deshalb keine Auszüge aus den persönlichen Konten des Versicherten einreichen könne. Dem Anmeldeformular (Dossier 1, act. 22) war zu entnehmen, dass der Versicherte weiterhin im E.___ lebte. Sein Erwerbseinkommen hatte im Jahr 2017 Fr. 4'497.-- betragen (Dossier 1, act. 19-4). Das Vermögen/Sparguthaben hatte sich per 31. Dezember 2017 auf Fr. 1'993.-- belaufen, die Summe der Schulden auf Fr. 204'343.--. Laut einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 28. April 2017 bestanden Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 15'736.-- (Dossier 1, act. 21-23 ff.). Die Sozialhilfeschulden hatten per 31. Dezember 2017 Fr. 188'607.25 betragen (Dossier 1, act. 21-10 ff.). Die Sozialen Dienste informierten die EL-Durchführungsstelle darüber, dass der Versicherte über kein eigenes Bankkonto verfüge; nur das Konto bei den sozialen Diensten existiere (Dossier 1, act. 20-9). B.a. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab 1. August 2018 ab (Dossier 1, act. 12). Zur Begründung hielt sie fest, dass es zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 zu einem Vermögensrückgang von Fr. 526'800.-- gekommen sei (Fr. 529'099.-- - Fr. 2'299.--). Abzüglich der akzeptierten "Pauschale" von Fr. 90'000.-- und des notwendigen Verbrauchs von Fr. 106'458.-- ergebe sich per 31. Dezember 2009 ein zu hoher Vermögensrückgang von Fr. 330'342.--. Hinzu komme, dass der Versicherte durch die Ausschlagung der Erbschaft im Jahr 2009 auf einen Betrag von Fr. 400'000.-- verzichtet habe. Das hypothetische Vermögen belaufe sich somit per 31. Dezember 2009 auf total Fr. 730'342.--. Da das hypothetische Vermögen jährlich um Fr. 10'000.-- zu reduzieren sei (Art. 17a ELV), sei ab 1. August 2018 ein B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetisches Vermögen von Fr. 650'342.-- (Fr. 730'342 - [8 x Fr. 10'000.--]) und ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 400'000.-- betragen habe. Falls nicht, könne ihm auch kein hypothetisches Vermögen in dieser Höhe angerechnet werden. Des Weiteren seien die Verlustscheine und die Sozialhilfeschulden zu Unrecht nicht in die Anspruchsberechnung eingeflossen. In den Verfügungen vom 13. September 2014 und 23. Januar 2015 seien die Sozialhilfeschulden vom Vermögen abgezogen worden. Für sie sei nicht nachvollziehbar, weshalb Steuerschulden, nicht aber Sozialhilfeschulden abzugsfähig seien. Mit Entscheid vom 13. August 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 2, act. 6). Zur Begründung hielt sie fest, der Versicherte habe im Jahr 2010 nicht belegen können, wofür er das nicht mehr vorhandene Vermögen von Fr. 526'800.-- (siehe Dossier 2, act. 7-2) verbraucht habe. Infolge der Beweislosigkeit habe sie damals eine Verbrauchsrechnung für den Zeitraum 2001 bis Ende 2009 vorgenommen (Dossier 1, act. 133 ff.), woraus eine Vermögensabnahme von Fr. 106'458.-- resultiert habe (vgl. Dossier 1, act. 128). Zusätzlich habe die EL- Durchführungsstelle einen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 10'000.-- berücksichtigt, woraus sich per Ende 2009 noch ein Vermögensverzicht von Fr. 330'342.-- ergeben habe (Fr. 526'800.-- - Fr. 106'458.-- - Fr. 90'000.--). Hinzu komme, dass der Versicherte seiner Mutter im November 2000 ein Darlehen von Fr. 400'000.-- gegeben habe, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass sie das Darlehen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nie würde zurückzahlen können. Der Versicherte habe bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bei realistischer Betrachtung mit einem hohen Ausfallrisiko rechnen müssen. Daher sei auch bezüglich des Darlehens auf Vermögen verzichtet worden. Weil dieser Verzicht im Jahr 2000 stattgefunden habe, sei der entsprechende Betrag nach Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV nicht erst ab 2010, sondern erstmals ab 2002 jährlich um Fr. 10'000.-- zu reduzieren. Demnach reduziere sich das anrechenbare hypothetische Vermögen um Fr. 80'000.-- auf Fr. 560'342.--. Dies ändere jedoch nichts daran, dass immer noch ein grosser Einnahmenüberschuss resultiere. Das in der Verfügung vom 5. Oktober 2010 angenommene hypothetische Vermögen von Fr. 477'599.-- sei deutlich zu tief gewesen. Bei der neuen Verzichtsberechnung sei (neben einem zusätzlichen Pauschalbetrag von Fr. 90'000.--) zu Recht nur ein sparsamer Lebensstandard im Sinne des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums akzeptiert worden. In der B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Anspruchsberechnung dürften nur diejenigen Schulden berücksichtigt werden, die die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasteten. Dies sei nur der Fall, wenn der Schuldner ernsthaft damit rechnen müsse, dass er die Schulden zu begleichen habe. Dies sei beim Versicherten als Fürsorgebezüger nicht der Fall. Demnach seien die Verlustscheine und die Schulden gegenüber der Sozialhilfe zu Recht nicht in der EL- Berechnung berücksichtigt worden. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. Gegen diesen Entscheid erhob die Beiständin des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. September 2019 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Ergänzend zu ihren Einwänden im Einspracheverfahren machte sie geltend, es sei maximal ein hypothetisches Vermögen von Fr. 387'599.-- anzurechnen. Auch die Argumentation der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), der Beschwerdeführer habe davon ausgehen müssen, dass er das Darlehen von Fr. 400'000.-- nie mehr zurückerhalten würde, sei nicht richtig. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen sei es durchaus üblich, ein Darlehen nach einer gewissen Zeit − allenfalls in Raten − zurückzuzahlen. Somit sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim Darlehen an die Mutter um einen Vermögensverzicht gehandelt habe. Im Weiteren könne bei einem Fürsorgeempfänger nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass dieser nicht ernsthaft damit rechnen müsse, die Schulden bezahlen zu müssen. Dies sei der Fall, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gelangen könnte. Die Verlustscheine seien somit zu Unrecht nicht als Schulden in Abzug gebracht worden. Damit Schulden abgezogen werden könnten, genüge es, dass diese tatsächlich entstanden seien. Für Sozialhilfeschulden bestehe eine Rückzahlungspflicht, welcher jeder Fürsorgeempfänger nachkommen müsse. Ausserdem seien die Sozialhilfeschulden in Rz. 3443.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) nicht aufgeführt. Hierbei handle es sich gemäss dem Wortlaut um eine abschliessende Liste. C.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. November 2019 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). C.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung datiert vom 21. Dezember 2018 und ist an die Beiständin des Beschwerdeführers adressiert gewesen. Die Beiständin hat erstmals am 19. März 2019 geltend gemacht, dass sie diese Verfügung nicht erhalten habe (Dossier 1, act. 4). Am 20. März 2019 hat die Beschwerdegegnerin der Beiständin die Verfügung vom 21. Dezember 2018 in Kopie zugestellt. Am 2. Mai 2019 (Eingang: 6. Mai 2019) hat die Beiständin Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2018 erhoben. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Für den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung trägt die Beschwerdegegnerin die objektive Beweislast. Die Verfügung vom 21. Dezember 2018 ist nicht eingeschrieben oder per A-Post plus verschickt worden, weshalb eine Sendungsverfolgung nicht möglich ist. Den Nachteil der Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b). Demzufolge ist für die Fristberechnung davon auszugehen, dass die Verfügung vom 21. Dezember 2018 der Beiständin des Beschwerdeführers am 21. März 2019 (siehe Dossier 2, act. 2-3) zugestellt worden ist. Die Einsprachefrist hat also am 22. März 2019 zu laufen begonnen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Ostersonntag ist im Jahr 2019 auf den 21. April gefallen, d.h. die Frist hat vom Sonntag, 14. April bis Sonntag, 28. April 2019 stillgestanden. Der 30. Tag der Frist wäre somit auf den Sonntag, 5. Mai 2019 gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Der letzte Tag der Einsprachefrist ist somit der 6. Mai 2019 gewesen. Die Beiständin des Beschwerdeführers hat an diesem Tag und somit rechtzeitig Einsprache erhoben. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Einsprache eingetreten. 1.1. Zu prüfen bleibt, ob die 30-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung des Einspracheentscheides eingehalten worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Einspracheentscheid datiert vom 13. August 2019. Aus den Akten geht nicht hervor, wann er der Beiständin des Beschwerdeführers zugestellt worden ist. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 15. Juli 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Die Beschwerdefrist hat also frühestens am 16. August 2019 zu laufen begonnen. Der 30. Tag der Frist wäre dann auf den Samstag, 14. September 2019 gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerdefrist ist also frühestens am Montag, 16. September 2019 abgelaufen. Die Beiständin hat an diesem Tag und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt nur die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens ("Vermögensverzicht") von Fr. 650'342.-- (ab 1. August 2018) resp. von Fr. 640'342.-- (ab 1. Januar 2019). Da dem Einspracheentscheid vom 13. August 2019 eine Neuanmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zugrunde liegt, sind jedoch alle Berechnungspositionen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 2.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. 2.2. Bei IV-Rentnern wird 1/15 des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das ELG sieht vor, dass die Kantone für in Heimen lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen können. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den anrechenbaren Vermögensverzehr von EL-Bezügern im Heim auf einen Fünftel erhöht (Art. 3 Abs. 2 ELG SG, sGS 351.5). 2.3. Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin hat in der der Verfügung vom 21. Dezember 2018 zugrundeliegenden Anspruchsberechnung ab 1. August 2018 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 650'342.-- und ab 1. Januar 2019 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 640'342.-- berücksichtigt. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- hat sie 1/5, d.h. Fr. 122'568.-- (ab 1. August 2018) resp. Fr. 120'568.-- (ab 1. Januar 2019) als hypothetischen Vermögensverzehr angerechnet. Darüber hinaus hat sie in der Anspruchsberechnung ab 1. August 2018 hypothetische Erträge aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 650.-- und ab 1. Januar 2019 von Fr. 320.-- als Einnahme angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Vermögen wie folgt ermittelt: Per 1. Januar 2001 habe sich das effektiv vorhandene Vermögen auf Fr. 529'099.-- belaufen, per 31. Dezember 2009 noch auf Fr. 2'299.--. In 9 Jahren sei es also zu einem Vermögensrückgang von Fr. 526'800.-- gekommen. Davon seien gestützt auf Art. 17a ELV Fr. 90'000.-- abzuziehen. Der notwendige Vermögensverbrauch habe im Zeitraum 2001-2009 Fr. 106'458.-- betragen (Verbrauchsrechnungen: Dossier 1, act. 133 ff.) und sei ebenfalls in Abzug zu bringen. Der Vermögensrückgang sei somit per 31. Dezember 2009 um Fr. 330'342.-- zu hoch gewesen (Fr. 529'099.-- - Fr. 2'299.-- - Fr. 90'000.-- - Fr. 106'458.--). Auch das im Jahr 2000 an die Mutter gewährte Darlehen sei als hypothetisches Vermögen anzurechnen. Insgesamt habe sich das anrechenbare hypothetische Vermögen per 31. Dezember 2009 somit auf Fr. 730'342.-- belaufen (Fr. 330'342.-- + Fr. 400'000.--). Das so errechnete hypothetische Vermögen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 17a ELV jährlich jeweils um Fr. 10'000.-- reduziert. Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung des hypothetischen Vermögens insoweit korrigiert, als sie das hypothetisches Vermögen ab dem Jahr 2002 bis 2009 unter Hinweis auf Art. 17a ELV und das im Jahr 2000 an die Mutter gewährte Darlehen nochmals um Fr. 10'000.-- pro Jahr reduziert hat. Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt somit noch ein hypothetisches Vermögen von Fr. 570'342.-- (ab 1. August 2018; Fr. 650'342.-- - [8 x Fr. 10'000.--]) resp. von Fr. 560'342.-- (ab 1. Januar 2019; Fr. 640'342.-- - [8 x Fr. 10'000.--]) zugrunde. 2.5. Im Jahr 1997 hatte der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seiner Mutter noch nicht über Vermögen verfügt (Dossier 1, act. 170-4). Am 30. Juni 2000 hatte er aus der Erbschaft seines Vaters einen Betrag von Fr. 971'750.-- erhalten (Dossier 1, act. 169). Die Vormundschaftsbehörde hatte die Anwaltskosten (wohl Fr. 28'250.--) direkt von der Erbschaft von Fr. 1'000'000.-- abgezogen (Dossier 1, act. 169-1). Am 28. 2.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2000 hatte der Beschwerdeführer seiner Mutter ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 400'000.-- gewährt (Dossier 1, act. 169-2). Gemäss der Veranlagungsberechnung hatte das Reinvermögen per 31. Dezember 2000 Fr. 1'000'677.-- betragen (Dossier 1, act. 169-4). Allerdings hatte die Steuerbehörde die "Netto-Erbschaft" von Fr. 1'000'000.-- berücksichtigt. Im Revisionsformular vom Oktober 2001 hatte die Mutter des Beschwerdeführers angegeben, das Vermögen/ Sparguthaben habe sich per 1. Januar 2001 lediglich noch auf Fr. 529'099.-- belaufen (Dossier 1, act. 168-2). Ein Kontoauszug, welcher diese Angabe der Mutter bestätigen könnte, fehlt in den Akten. Trotzdem ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass das Vermögen/Sparguthaben per 1. Januar 2001 Fr. 529'099.-- betragen habe. Sie hat also nicht abgeklärt, warum in der Steuerveranlagung des Jahres 2000 ein um Fr. 43'328.-- höheres Vermögen ausgewiesen gewesen ist (Fr. 677.-- + Fr. 1'000'000.--
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gilt für die Zinserträge, auf welche der Beschwerdeführer verzichtet hat, indem er seiner Mutter ein zinsloses Darlehen gewährt hat. Die Gründe für den Rückgang des übrigen Vermögens ergeben sich nicht aus den Akten. Zwar hat die Beiständin des Beschwerdeführers erklärt, dass der Beschwerdeführer die Ausgaben nicht mit Datum und Quittung belegen könne und keine respektive nur ungefähre Angaben über den Verbleib des Geldes machen könne. Das reicht jedoch nicht aus, um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vermögen verschwendet hat resp. um das "verschwundene" Vermögen als hypothetisches Vermögen resp. Verzichtsvermögen in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdeführer zum Verbleib der Erbschaft befragen und, soweit möglich, die Bankkontoauszüge ab dem Jahr 2000 − falls nötig auch bei den Banken selbst − einholen müssen. Möglicherweise können auch die im Schreiben der Beiständin vom 14. Juli 2010 (Dossier 1, act. 131) erwähnten Rechtsanwälte/Berater Auskunft über den Verbleib des Vermögens geben; bis zu ihrem Tod im Frühling 2009 hat sich offenbar die Mutter um die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert. Sollte der Verbleib des Geldes auch nach den weiteren Abklärungen unklar bleiben, so müsste von einer objektiven Beweislosigkeit ausgegangen werden. Diese würde sich zulasten des Beschwerdeführers auswirken, d.h. es müsste davon ausgegangen werden, dass das Vermögen weiterhin vorhanden sei. Dies würde bedeuten, dass Art. 17a ELV keine Anwendung finden würde, d.h. das Vermögen wäre nicht jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern. 2.8. In einem weiteren Schritt wird zu klären sein, ob der Beschwerdeführer den Vermögensverzicht (betreffend das Darlehen und − sofern objektiv von einem Vermögensverzicht auszugehen ist − auch betreffend das restliche Erbe) schuldhaft begangen hat. Die Verursachung eines EL-spezifischen Schadens, d.h. die Unfähigkeit, den Existenzbedarf aus dem eigenen Vermögen zu decken, setzt nämlich ein Verschulden des EL-Bezügers voraus. Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2009 in einem Heim. Im Oktober 2009 ist eine Beistandschaft errichtet worden. Die Beiständin hat angegeben, dass sich nach dem Tod der Mutter (im Frühling 2009) die Überforderung des Beschwerdeführers in der Alltagsbewältigung gezeigt habe. Seine Unfähigkeit, die finanziellen und administrativen Aufgaben zu erledigen, sei immer deutlicher geworden. Der Beschwerdeführer leide aufgrund eines jahrelangen Alkoholmissbrauchs an kognitiven Einschränkungen. Es entspreche seinem Krankheitsbild, dass er nur ungefähre Angaben über den Verbrauch des Vermögens machen könne (Dossier 1, act. 149-2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss den Akten an einer bipolaren Störung (manisch-depressiv). Gemäss Pschyrembel ist eine Manie 2.9.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. insbesondere durch eine gehobene Stimmung und eine Steigerung des allgemeinen Aktivitätsniveaus gekennzeichnet. Betroffene benötigen Schutz wegen ihres häufigen selbstschädigenden Verhaltens. Zur Klinik dieses Krankheitsbild gehört unter anderem ein materielles Verschwendungsverhalten (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Auflage, S. 1116). Die Beschwerdegegnerin wird also abklären müssen, ob die Krankheit den Beschwerdeführer hinsichtlich der Vermögensverschwendung, d.h. der Verletzung der EL-spezifischen Schadenverhinderungspflicht, "schuldunfähig" gemacht hat. Die Beiständin des Beschwerdeführers hat argumentiert, dass die Sozialhilfeschulden (Fr. 188'607.25 per 31. Dezember 2017; Dossier 1, act. 21-10) und die Verlustscheine (Fr. 15'736.-- per 28. April 2017; Dossier 1, act. 21-16) vom anrechenbaren Vermögen abzuziehen seien. Die Beschwerdegegnerin hat dies mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint. Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfen nur diejenigen Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Davon sei auszugehen, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen habe, dass er sie begleichen müsse (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2018, 9C_699/2017 E. 4.1). Ob die Sozialhilfeschulden und die Verlustscheine in die Anspruchsberechnung einzubeziehen sind, hängt davon ab, ob und falls ja, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Vermögen anzurechnen ist. Würde dem Beschwerdeführer beispielsweise ein hypothetisches Vermögen von Fr. 500'000.-- angerechnet, so würde er (fiktiv) über genügend Vermögen verfügen, um seine Schulden zu begleichen. Diesfalls müssten die genannten Schulden in konsequenter Anwendung der Fiktion, dass das Vermögen noch vorhanden sei, vom anrechenbaren (hypothetischen) Vermögen abgezogen werden. 2.10. Die übrigen Berechnungspositionen sind unbestritten. Zwar hat die Beschwerdegegnerin in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 21. Dezember 2018 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'464.80 anzurechnen sei. In den entsprechenden Berechnungsblättern fehlt das Erwerbseinkommen jedoch (Dossier 1, act. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin wird den Lohnausweis des Jahres 2018 noch vom Beschwerdeführer einfordern müssen. Je nachdem, ob sein Erwerbseinkommen das Mindestjahreseinkommen erreicht hat oder nicht, sind vom Bruttolohn die AHV/IV/EO- Beiträge abzuziehen oder bei den Ausgaben die Nichterwerbstätigenbeiträge (nach 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. August 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Abzug des auf dem Erwerbseinkommen erhobenen Mindestbeitrags) anzurechnen. Die weiteren Berechnungspositionen erweisen sich als korrekt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet hat. Zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer ab