© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.12.2021 Entscheiddatum: 08.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2021 Art. 9 ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Rückwirkende Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Berücksichtigung und Bemessung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2021, EL 2019/54). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2021. Entscheid vom 8. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/54 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Oktober 2014 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung an (EL-act. 151), die ihr mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2014 rückwirkend per 1. Februar 2007 zugesprochen worden war (vgl. EL-act. 125–1). Mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach die EL- Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 eine Ergänzungsleistung zu; für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 wies sie das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 110). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (vgl. EL-act. 88 ff., 108 f. und 111 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle für den gesamten Zeitraum von Februar 2007 bis und mit Dezember 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der EL-Ansprecherin in der vom Art. 14a Abs. 2 ELV vorgegebenen Mindesthöhe angerechnet hatte. Dem Ehemann hatte sie für die Zeit von Februar bis und mit August 2007 eine Arbeitslosenentschädigung von 41’941 Franken, für die Zeit von September 2007 und mit Dezember 2007 ein Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von 26’078 Franken und ein Taggeld der Kranken- bzw. Unfallversicherung von 31’029 Franken, für das Jahr 2008 ein Erwerbseinkommen von 42’882 Franken, für die Monate Januar und Februar 2009 eine Arbeitslosenentschädigung von 33’840 Franken, für die Zeit von März 2009 bis und mit Dezember 2009 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken, für das Jahr 2010 ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 40’250 Franken und für die Zeit ab Januar 2011 ein A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken angerechnet. Die aus der rückwirkenden EL-Zusprache resultierende Nachzahlung wurde fast vollständig mit einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen verrechnet. Am 8. Januar 2016 erhob das Sozialamt der Wohngemeinde der EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2015 (EL-act. 85). Es beantragte die Zusprache einer ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der EL-Bezügerin oder des Ehemannes berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte es aus, es habe versucht, die EL- Bezügerin und den Ehemann bei der Stellensuche zu unterstützen. Diese Versuche seien erfolglos geblieben. Das Ehepaar könne kaum lesen und schreiben. Die Deutschkenntnisse seien sehr schlecht. Der niedrige Bildungsstand und das fortgeschrittene Alter erschwerten die Stellensuche zusätzlich. Die früheren Anstellungen des Ehemannes seien jeweils nur „aus Goodwill“ innerhalb der Verwandtschaft zustande gekommen. Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte im Februar 2016 (EL-act. 82), der Ehemann der EL- Bezügerin habe sich vor geraumer Zeit zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet. Mit einem Vorbescheid vom 19. Mai 2015 habe ihm die IV-Stelle angekündigt, dass sie das Rentenbegehren abweisen werde. Der Ehemann habe am 22. Juni 2015 Einwände gegen den Vorbescheid erhoben. Das Verfahren sei aktuell noch hängig. Das Einspracheverfahren betreffend die EL- Verfügung vom 16. Dezember 2015 sollte bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV- Verfahrens sistiert werden. Am 7. März 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Sozialamt mit, dass sie das Einspracheverfahren sistiere (EL-act. 81). A.b. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Neurologie Toggenburg AG im Verfahren betreffend das Rentenbegehren des Ehemannes der EL-Bezügerin am 12. Juli 2017 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 209). Die Sachverständigen hielten fest, der Ehemann der EL-Bezügerin leide an einem chronischen lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom, an einer Degeneration der Halswirbelsäule, an einer rechtsseitigen Omarthrose sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer Dysthymie und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei ihm seit dem Jahr 2010 nicht mehr zumutbar. Für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei dagegen eine uneingeschränkte A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Mit einer Verfügung vom 27. September 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Ehemannes der EL-Bezügerin mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 216). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 28. November 2018 abgewiesen (IV 2017/393; vgl. IV-act. 226). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit einem Urteil vom 8. März 2019 ab (8C_77/2019; vgl. IV-act. 231). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte im Mai 2019 (EL-act. 54), bei der der Verfügung vom 16. Dezember 2015 zugrunde liegenden Anspruchsberechnung sei die EL-Durchführungsstelle von einem Arbeitsfähigkeitsgrad des Ehemannes von lediglich 50 Prozent ausgegangen. Gemäss dem Entscheid IV 2017/393 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. November 2018 sei der Ehemann aber im gesamten Zeitraum uneingeschränkt arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten gewesen. Man müsse ihm deshalb mindestens ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 75 Prozent des gemäss dem Entscheid IV 2017/393 zumutbaren Invalideneinkommens von 66’453 Franken anrechnen, denn der sogenannte Tabellenlohnabzug könne jedenfalls nicht höher als 25 Prozent sein. Daraus folge, dass mit der Verfügung vom 16. Dezember 2015 eine zu hohe Ergänzungsleistung zugesprochen worden sei, weshalb eine reformatio in peius angedroht werden müsse. Am 27. Mai 2019 drohte die EL-Durchführungsstelle dem Sozialamt eine reformatio in peius an; sie gewährte die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache (EL-act. 53). Das Sozialamt reagierte nicht auf dieses Schreiben. Mit einem Entscheid vom 2. Juli 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes von 46’737.25 Franken ins Verwaltungsverfahren zurück (EL-act. 52). Mit einer Verfügung vom 11. Juli 2019 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Februar 2007 neu – entsprechend der Vorgaben im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 – fest, woraus eine Rückforderung von 53’882 Franken resultierte (EL-act. 38). A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 2. September 2019 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter stellte die folgenden Anträge: „Der Einspracheentscheid [...] und die Verfügung [...] seien aufzuheben; es sei darauf zu verzichten, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann [...] im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen; Eventualantrag: Das Verfahren sei zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen [...] zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen“. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, wegen der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und angesichts ihrer sehr schlechten Deutschkenntnisse realistischerweise keine Arbeitsstelle mehr finden. Für den Ehemann gelte im Grunde dasselbe. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 18. September 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 26. November 2019 an ihren Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). B.c. Am 11. Februar 2021 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin (act. G 14), dass der von der Beschwerdegegnerin ohne jede Begründung berücksichtigte maximale Tabellenlohnabzug von 25 Prozent bei der Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes möglicherweise als zu hoch qualifiziert werden müsse. Folglich bestehe die Möglichkeit einer reformatio in peius, weshalb der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt werde, die Beschwerde zurück zu ziehen oder Stellung zur möglichen reformatio in peius zu nehmen. B.d. Die Beschwerdeführerin liess am 16. März 2021 geltend machen (act. G 17), die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweise sich schon in grundsätzlicher Hinsicht als rechtswidrig. Ein allfälliges hypothetisches Erwerbseinkommen könne nicht höher als das Minimum sein, weshalb die B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Berücksichtigung des maximalen Tabellenlohnabzuges nicht zu beanstanden sei. An der Beschwerde werde deshalb festgehalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 19). B.f. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2015 ist nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Sozialamt erhoben worden. Da das Sozialamt gemäss dem Art. 20 Abs. 1 ELV in Verbindung mit dem Art. 67 Abs. 1 AHVV zur Geltendmachung eines EL-Anspruchs respektive zur Anmeldung befugt ist, muss es auch legitimiert sein, ein Rechtsmittel gegen die spätere Verfügung einzulegen, das heisst eine Einsprache zu erheben (vgl. etwa das Urteil EL 2001/41 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2002 oder den BGE 143 V 11). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die vom Sozialamt im eigenen Namen (und nicht etwa in Vertretung der Beschwerdeführerin, wie im Einspracheentscheid fälschlicherweise festgehalten worden ist) erhobene Einsprache eingetreten. Der Umstand, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2015 nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Sozialamt erhoben worden ist, hat nicht zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmittellegitimation verloren hätte (sodass nur noch das Sozialamt den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 hätte mit einer Beschwerde anfechten können). Als direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen, obwohl sie nicht als Partei am Einspracheverfahren beteiligt gewesen war. 1.1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, weshalb sich dessen Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 16. Dezember 2015 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat. Mit jener Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 – bei einem frühestmöglichen Anspruchsbeginn am 1. Februar 2007 – eine Ergänzungsleistung zugesprochen, was bedeutet, dass das Verwaltungsverfahren die Frage zum Gegenstand gehabt hat, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Diese Frage hat auch den Gegenstand des 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin hat die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 ELG im gesamten hier massgebenden Zeitraum erfüllt. Da sie sich weniger als sechs Monate nach der Zusprache einer Rente der Invalidenrente zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, ist für den Anspruchsbeginn nicht das Anmeldedatum, sondern der Wirkungszeitpunkt der Rentenverfügung massgebend, das heisst der 1. Februar 2007 (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV). 3. Als Ausgaben sind die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin, des Ehemannes und – bis Ende Juli 2012 (vgl. EL-act. 147–14) – der Tochter, die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar – bis Ende Juli 2012 mit einem Kind (vgl. EL-act. 147–14) – sowie die Wohnkosten zu berücksichtigen. Der Wohnungsmietzins hat während des gesamten hier massgebenden Zeitraums 14’760 Franken betragen (vgl. EL-act. 157; Pauschalabzug von 20 Franken pro Monat für TV-Gebühren). Die Wohnung ist von der Beschwerdeführerin, dem Ehemann und zwei Kindern bewohnt worden, von denen sich eines bis Ende Juli 2012 in einer Berufsausbildung befunden hat (vgl. EL-act. 147– 14 und EL-act. 151–3 mitsamt der elektronischen Notiz). Für die Zeit von Februar 2007 bis und mit Juli 2012 ist folglich ein Anteil von drei Vierteln des Mietzinses zu berücksichtigen. Ab August 2012 kann nur noch der halbe Mietzins angerechnet werden. Das eine Kind ist nämlich per Anfang Juli 2013, das andere per Ende Oktober 2014 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, sodass für die Zeit von August 2012 bis und mit Juni 2013 der halbe Mietzins, für die Zeit von Juli 2013 bis und mit Oktober 2014 zwei Drittel des Mietzinses und ab November 2014 der ganze Mietzins als Ausgaben zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdegegnerin hat für die Jahre 2014 und 2015 keine Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angerechnet, weil die entsprechenden Prämien bereits vom Sozialamt bezahlt worden waren (vgl. EL-act. 125). Das ist rechtswidrig gewesen, weil allfällige Sozialhilfeleistungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden dürfen, da ansonsten der (für die anerkannten Ausgaben nicht explizit geregelte, aber – lückenfüllend – zwingend notwendige) koordinationsrechtliche Grundsatz verletzt wäre, wonach die Ergänzungsleistungen allfälligen Sozialhilfeleistungen vorgehen müssen (vgl. dazu den Entscheid EL 2015/31 des St. nachfolgenden Einspracheverfahrens gebildet und sie bildet folglich auch den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Oktober 2016, E. 1.2). Damit ergibt sich ein Ausgabentotal von 54’684 Franken (= 6’924 Franken für die obligatorische Krankenpflegeversicherung + 36’690 Franken Lebensbedarfspauschale + 11’070 Franken Wohnkosten) für das Jahr 2007, von 54’840 Franken für das Jahr 2008, von 56’382 Franken für das Jahr 2009, von 57’162 Franken für das Jahr 2010, von 58’374 Franken für das Jahr 2011, von 61’386 Franken für die Monate Januar bis und mit August 2012, von 44’091 Franken für die Monate September bis und mit Dezember 2012, von 44’451 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2013, von 46’911 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2013, von 47’199 Franken für die Monate Januar bis und mit Oktober 2014, von 52’119 Franken für die Monate November und Dezember 2014 und von 52’671 Franken für das Jahr 2015. 4. Als Einnahme ist zunächst die Invalidenrente der Beschwerdeführerin (mitsamt der Kinderrente für die Zeit bis Ende Juli 2012) anzurechnen. Als weitere Einnahmen sind dem Ehepaar phasenweise tatsächliche Einkommen des Ehemannes zugeflossen: In der Zeit ab Februar 2007 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Arbeitslosenentschädigung bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Betrag von 41’941 Franken pro Jahr berücksichtigt. Diesen hat sie errechnet, indem sie die vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 insgesamt bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (24’466 Franken; vgl. EL-act. 140–2) durch sieben geteilt und mit zwölf multipliziert hat, weil sie davon ausgegangen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nur von Februar bis und mit August 2007 (sieben Monate) eine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Der Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung lässt sich aber entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch in den Monaten Oktober, November und Dezember 2007 noch eine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und dass deshalb der effektiv bezogene Betrag von 24’466 Franken durch zehn (statt durch sieben) hätte geteilt werden müssen. Allerdings muss diese Umrechnung anhand der Anzahl der Monate, in denen eine Arbeitslosenentschädigung bezogen worden ist, bereits deshalb ein falsches Resultat liefern, weil die Anzahl der taggeldberechtigten Tage pro Monat starken Schwankungen unterliegt. Die richtige Vorgehensweise besteht deshalb darin, für jeden Monat die jeweils effektiv in jenem Monat bezogene Arbeitslosenentschädigung als Einnahme zu berücksichtigen, denn nur so kann die Ergänzungsleistung ihren eigentlichen Sinn und Zweck erfüllen, nämlich die im jeweiligen Monat effektiv ungedeckten (anerkannten) Ausgaben zu finanzieren (vgl. dazu den Entscheid EL 2014/51 vom 24. Mai 2016, E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte also das Total der im Jahr 2007 vom Ehemann der Beschwerdeführerin bezogenen Arbeitslosenentschädigung von 24’466 Franken durch die Zahl der Taggeldtage teilen und so den Taggeldansatz errechnen müssen, den sie anschliessend – Monat für Monat – unter Berücksichtigung der Taggeldtage im jeweiligen Monat auf ein Jahr hochrechnen und als Einnahme hätte anrechnen müssen. Das ist retrospektiv nicht mehr ohne Weiteres möglich, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin im Oktober 2007 nur „halbe“ Taggelder bezogen hat. Nach einem Unfall ist nämlich die Koordinationsregel des Art. 25 Abs. 3 UVV zur Anwendung gekommen, die vorgesehen hat, dass die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung je ein „halbes“ Taggeld ausgerichtet haben (vgl. act. G 3.4.43–14 und G 3.5.5). Für den Monat Oktober 2007 sind folglich neun „halbe“ respektive viereinhalb „halbe“ Taggelder zu berücksichtigen (9 × 50% = 4,5 × 100%). Damit ergeben sich für das Jahr 2007 nicht 142, sondern 137,5 Taggeldtage und folglich ein Taggeldansatz von 177.93 Franken. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Februar 2007 eine Arbeitslosenentschädigung von 20 × 177.93 Franken = 3’558.60 Franken bezogen, was einem Jahresbetrag von 42’703 Franken entspricht (= 12 × 3’558.60 Franken). Für den März 2007 und für den April 2007 ist eine Arbeitslosenentschädigung von 44’838 Franken (je 21 Taggeldtage), für den Mai 2007 eine solche von 34’163 Franken (16 Taggeldtage), für den Juni 2007 eine von 8’541 Franken (4 Taggeldtage), für den Juli 2007 eine von 21’352 Franken (10 Taggeldtage), für den August 2007 eine von 42’703 Franken (20 Taggeldtage), für den Oktober 2007 eine von 9’608 Franken (4,5 Taggeldtage bzw. 9 halbe Taggelder), für den November 2007 eine von 23’487 Franken (11 Taggeldtage) und für den Dezember 2007 eine von 21’352 Franken (10 Taggeldtage) anzurechnen. In der Zeit vom 31. August 2007 bis zum 22. Oktober 2007 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Unfalltaggeld mit einem Ansatz von 124.80 Franken bezogen (act. G 3.4.43–12 ff.), das ihm in zwei Tranchen ausbezahlt worden ist, nämlich Anfang und Ende Oktober 2007. Folglich ist das Unfalltaggeld für den Monat September 2007 (und für den 31. August 2007 als Einnahme für den Oktober 2007 und jenes für den Monat Oktober 2007 als Einnahme für den November 2007 anzurechnen. Anfang Oktober 2007 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin 31 Taggelder erhalten, gesamthaft also 31 × 124.80 Franken = 3’869 Franken respektive 46’428 Franken pro Jahr. Ende Oktober 2007 hat er sieben ganze und 15 halbe Taggelder (entsprechend 7,5 ganzen Taggeldern) erhalten, gesamthaft also 14,5 × 124.80 Franken = 1’810 Franken beziehungsweise 21’720 Franken pro Jahr. Ab Oktober 2007 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Lohn erzielt. Der gesamte im Jahr 2007 erzielte Lohn hat 10’866 Franken betragen (EL-act. 147–21). Dieser Betrag hat sich aus dem im Januar 2007 erzielten Lohn und aus den in den Monaten Oktober, November und Dezember 2007
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielten Löhnen zusammengesetzt. Im Januar 2007 dürfte der Ehemann der Beschwerdeführerin noch einen vollen Lohn erzielt haben; in den Monaten Oktober, November und Dezember 2007 hat er höchstens einen halben Lohn erzielen können, da er ja in diesen Monaten Unfalltaggelder und eine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat. Teilt man den Gesamtbetrag von 10’866 Franken durch einen vollen und drei halbe Monate und rechnet man das Ergebnis auf ein volles Jahr um, ergibt sich ein Jahreslohn von 52’157 Franken. Nur wenn man für die Monate Oktober, November und Dezember 2007 allein dieses Einkommen – „privilegiert“ im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG – anrechnen würde, was angesichts des (teilweisen) Taggeldbezuges in jenen Monaten ein insgesamt deutlich zu tiefes Einnahmentotal ergeben würde, würde ein minimaler Ausgabenüberschuss resultieren. Eine „Mischrechnung“ ergibt gemäss den nachfolgenden Ausführungen in jedem Fall einen Einnahmenüberschuss, weshalb es für das Ergebnis keine Rolle spielt, wie es sich bezüglich dieser vor 14 Jahren erzielten Einnahmen genau verhalten hat. Ab Januar 2008 hat der Ehemann einen Jahreslohn von 42’882 Franken (brutto) respektive 33’554 Franken (netto) erzielt (EL-act. 147–22). In den Monaten Januar und Februar 2009 hat er wieder eine Arbeitslosenentschädigung bezogen. Diese hat sich für die insgesamt 32 Taggeldtage auf 5’640 Franken belaufen, was einem Taggeldansatz von 176.25 Franken und folglich einem Jahresbetrag von 260,4 × 176.25 Franken = 45’896 Franken entspricht. Ab März 2009 sind dem Ehemann der Beschwerdeführerin keine Einnahmen mehr zugeflossen. Im Jahr 2010 hat er ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 40’250 Franken erzielt (EL-act. 147–24). Ab Januar 2011 hat er – abgesehen von einem während einiger Monate im Jahr 2013 erhaltenen minimalen Lohn von 300–400 Franken pro Monat (EL-act. 147–4 ff.) – kein Einkommen mehr erzielt. Die Tochter, für die die Beschwerdeführerin bis Ende Juli 2012 eine Kinderrente erhalten hat, hat ab September 2010 einen Lehrlingslohn erzielt, der zunächst 5’400 Franken, ab Januar 2011 (Beginn der Beitragspflicht AHV/IV/EO) 5’062 Franken und schliesslich ab September 2011 (Beginn des zweiten Lehrjahrs) 6’412 Franken betragen hat. Als eine weitere reale Einnahme ist ein im Jahr 2009 erzielter Vermögensertrag von elf Franken zu berücksichtigen. 4.2. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sieht vor, dass nebst den realen auch Einnahmen anzurechnen sind, auf die ein EL-Bezüger (oder eine in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehende Person) verzichtet hat. Diese Regelung zielt auf eine Abgrenzung zwischen dem typischen versicherten – nämlich „zufällig“ eingetretenen – und dem von der versicherten Person selbstverschuldeten „Schaden“ ab: Mit einer 4.2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung soll nur jener Ausgabenüberschuss gedeckt werden, den der EL- Bezüger nicht selbst decken kann, obwohl er alle zumutbaren Möglichkeiten zur Selbstfinanzierung seiner Ausgaben ausgeschöpft hat. Soweit dem EL-Bezüger finanzielle Mittel zur Deckung seines Existenzbedarfs im Betrag des Totals der anerkannten Ausgaben fehlen, weil er in Verletzung seiner EL-spezifischen Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht nicht alle zumutbaren Einnahmequellen ausgeschöpft hat, kann es nicht die Sache der Ergänzungsleistung sein, den entsprechenden Fehlbetrag zu decken. Die Beschwerdeführerin hat eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 46 Prozent bezogen, was bedeutet, dass sie teilweise arbeitsfähig gewesen ist und folglich einer Erwerbstätigkeit in einem Teilpensum hätte nachgehen können. Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätten, haben nicht bestanden. Folglich ist die Beschwerdeführerin teilweise arbeitsunfähig und teilweise arbeitslos gewesen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist nach dem oben zur EL- spezifischen Schadenminderungspflicht Ausgeführten, ob es sich um eine unverschuldete oder um eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gehandelt hat. Von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit könnte nur ausgegangen werden, wenn nachgewiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin objektiv keine Chance auf eine Anstellung als Arbeitnehmerin gehabt hätte. Der entsprechende Nachweis ist grundsätzlich mittels ausreichend ernsthaften, aber erfolglosen Stellenbemühungen zu führen. Solche liegen hier nicht vor, denn die Beschwerdeführerin hat sich nie um eine Arbeitsstelle bemüht. Ihr Rechtsvertreter hat geltend gemacht, dass solche Bemühungen zum Vorneherein aussichtslos gewesen wären, weil die Beschwerdeführerin nur über ein tiefes Bildungsniveau verfügt habe, weil sie kaum Deutschkenntnisse gehabt habe, weil sie lange vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen sei und weil sie sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befunden habe. Die entscheidende Frage lautet aber nicht, ob es für Personen, die sich in einer ähnlichen Situation wie die Beschwerdeführerin befunden haben, allgemein schwierig gewesen sei, eine Anstellung zu finden, sondern vielmehr, ob die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle gefunden hätte, wenn sie sich ernsthaft darum bemüht hätte. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters kann nämlich nicht zum Vorneherein davon ausgegangen werden, dass es für die Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Es hat durchaus die Chance auf eine Anstellung als Hilfsarbeiterin bestanden, da Hilfsarbeiten definitionsgemäss keine berufliche Ausbildung, keine Berufserfahrung und teilweise nicht einmal Deutschkenntnisse erfordern, etwa weil die Einarbeitung durch Arbeitskollegen mit derselben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Muttersprache erfolgen kann. Das fortgeschrittene Alter hätte die Stellensuche wohl weiter erschwert, aber sicher nicht zum Vorneherein aussichtslos gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin angerechnet. Für die Bemessung dieses hypothetischen Erwerbseinkommens hat sie auf den Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV abgestellt, was unzulässig gewesen ist, da es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen nicht um verbindliche Vorgaben, sondern nur um Mindestbeträge handelt. Der Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV hat für das Jahr 2007 ein Mindesteinkommen von 24’186 Franken vorgesehen; die Beschwerdeführerin ist aber zu 60 Prozent arbeitsfähig gewesen und hätte unter Berücksichtigung des im Urteil IV 2011/262 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Dezember 2013 überzeugend begründeten Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent (vgl. act. G 3.1.148) ein Einkommen von 54 Prozent (= 60% von 90%) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2007 erzielen können, was einem Betrag von 27’565 Franken entsprochen hätte (vgl. den Anh. 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, Stand 1. Januar 2012). Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. 4.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. November 2018 (vgl. act. G 3.3.227) hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem Vollpensum verrichten können. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomischer Nachteil, der es dem Ehemann der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, ein einem durchschnittlichen Lohn eines gesunden Hilfsarbeiters entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich, weshalb kein sogenannter Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen ist. Betreuungspflichten, die die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verhindert hätten, haben nicht bestanden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat keine Nachweise über ausreichend ernsthafte, aber erfolglose Stellenbemühungen eingereicht, die belegen könnten, dass er unverschuldet arbeitslos gewesen wäre. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat den Standpunkt vertreten, dass entsprechende Bemühungen aussichtslos gewesen wären, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin nur über ein tiefes Bildungsniveau verfügt habe, weil er nur wenig Deutschkenntnisse gehabt habe und weil er sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befunden habe. Damit hat er aber lediglich geltend gemacht, dass es für eine Person in der Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach der allgemeinen Lebenserfahrung schwierig gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Die geltend gemachten Gründe – namentlich das fortgeschrittene Alter – können die behauptete generelle Unmöglichkeit, je eine Arbeitsstelle zu finden, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat durchaus eine Chance gehabt, eine Anstellung als Hilfsarbeiter zu finden. Definitionsgemäss setzen Hilfsarbeiten nämlich keine berufliche Ausbildung und auch keine Berufserfahrung voraus. Oft sind nicht einmal Deutschkenntnisse erforderlich, weil die Einarbeitung durch Arbeitskollegen mit derselben Muttersprache erfolgen kann. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin angerechnet. Allerdings erweist sich der von ihr berücksichtigte Betrag als zu tief, weil sie ohne jede Begründung einen (maximalen) Tabellenlohnabzug von 25 Prozent berücksichtigt hat, obwohl kein Grund vorliegt, der einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen würde. Für jene Zeiträume, in denen ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes anzurechnen ist und in denen sich die Tochter noch in Ausbildung befunden hat, sind hypothetische Kinder- respektive Ausbildungszulagen von 200 Franken beziehungsweise 250 Franken pro Monat als hypothetische Einnahme anzurechnen. 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Von den hypothetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sind die hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes gehören dazu nicht nur die Beiträge an die AHV, an die IV und an die EO, sondern auch die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und die Beiträge an die obligatorische berufliche Vorsorge (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/46 vom 26. April 2016). Mangels einer zuverlässigeren Beweisgrundlage veranschlagt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen jeweils einen Abzug von insgesamt neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge. Zusammenfassend ergibt sich ein Einnahmentotal von 60’413 Franken für den Monat Februar 2007, das sich aus der Rente der Invalidenversicherung von 3’660 Franken, aus der Arbeitslosenentschädigung des Ehemannes von 42’703 Franken und aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin zusammensetzt, das ausgehend von 90 Prozent (Lohnnachteil in der Grossregion Ostschweiz) des gesamtschweizerischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2007 und vom Invaliditätsgrad von 54 Prozent zu berechnen ist, was gemäss den Ausführungen in der vorstehenden E. 4.2.2 einem Betrag von 24’808 Franken entspricht. Von diesem Betrag sind neun Prozent für die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Vom Ergebnis ist gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Freibetrag von 1’500 Franken abzuziehen; der Restbetrag ist zu zwei Dritteln anzurechnen. Das ergibt einen Betrag von 14’050 Franken. Bei den nachstehenden Beträgen ist der Freibetrag des Erwerbseinkommens für ein Ehepaar von 1’500 Franken jeweils beim hypothetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Für die Monate März und April 2007 resultiert ein Einnahmentotal von 62’548 Franken, für den Monat Mai 2007 ein solches von 51’873 Franken, für den Monat Juni 2007 ein solches von 26’251 Franken, für den Monat Juli 2007 ein solches von 39’062 Franken und für den August 2007 ein solches von 60’413 Franken. Für den Monat September 2007 resultiert ein Einnahmentotal von 17’710 Franken, weil der Ehemann für diesen Monat ein Unfalltaggeld erhalten hat, das ihm aber erst im Oktober 2007 ausbezahlt worden ist und weil das Ehepaar deshalb für den Monat September 2007 effektiv über keine Einnahmen des Ehemannes zur Deckung des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarfs verfügt hat. Für den Monat Oktober 2007 sind als reale Einnahmen des Ehemannes die Arbeitslosenentschädigung von 9’608 Franken, das Unfalltaggeld von 46’428 Franken (sowie der im Ergebnis zu vernachlässigende Lohn) anzurechnen, sodass sich insgesamt ein Einnahmentotal von 73’746 Franken ergibt. Für den Monat November 2007 resultiert unter Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung und des Unfalltaggeldes (sowie des im Ergebnis zu vernachlässigenden Lohnes) ein 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Bei anerkannten Ausgaben von 54’684 Franken (Februar bis und mit Dezember 2007) und anrechenbaren Einnahmen von 60’413 Franken (Februar und August 2007), 62’548 Franken (März und April 2007), 73’746 Franken (Oktober 2007), 62’917 Franken (November 2007) respektive 73’833 Franken (Dezember 2007) resultiert für die Monate Februar, März, April, Mai, August, Oktober, November und Dezember 2007 ein Einnahmenüberschuss, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum ausschliesst. Für den Monat Juni 2007 ergibt sich hingegen bei anerkannten Ausgaben von 54’684 Franken und anrechenbaren Einnahmen von 26’251 Franken ein Ausgabenüberschuss von 28’433 Franken und damit ein Anspruch auf eine Einnahmentotal von 62’917 Franken. Für den Monat Dezember 2007 ergibt sich unter Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung und eines Anteils von zwei Dritteln des auf ein volles Jahr umgerechneten Lohnes (52’157 Franken × 2 ÷ 3 = 34’771 Franken) ein Einnahmentotal von 73’833 Franken. Für das Jahr 2008 ist ein Einnahmentotal von 40’174 Franken zu berücksichtigen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin in jenem Jahr ein Erwerbseinkommen erzielt hat, das privilegiert anzurechnen ist. Für die Monate Januar und Februar 2009, in denen der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, resultiert ein Einnahmentotal von 64’153 Franken (einschliesslich des Vermögensertrages von elf Franken). Für die Monate März bis und mit Dezember 2009 ist ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes anzurechnen, das ausgehend vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne im Jahr 2009 von 61’240 Franken zu berechnen ist. Davon sind zehn Prozent wegen des Lohnnachteils in der Grossregion Ostschweiz und neun Prozent für die Sozialversicherungsbeiträge anzurechnen. Der resultierende Betrag ist nur zu zwei Dritteln anzurechnen. Hinzu kommen aber noch die (hypothetischen) Kinderzulagen von 2’400 Franken, sodass sich ein anzurechnender Betrag von 35’837 Franken ergibt. Das Einnahmentotal für die Monate März bis und mit Dezember 2009 beläuft sich damit auf 54’094 Franken. Für die Monate Januar bis und mit August 2010 ist ein Einnahmentotal von 45’178 Franken zu berücksichtigen; für die Monate September bis und mit Dezember 2010 ergibt sich ein Einnahmentotal von 48’778 Franken. Für die Monate Januar bis und mit August 2011 ist ein Einnahmentotal von 58’753 Franken anzurechnen. Für die Monate September bis und mit Dezember 2011 resultiert ein Einnahmentotal von 59’653 Franken. Für die Monate Januar bis und mit August 2012 ist ein Einnahmentotal von 60’869 Franken zu berücksichtigen, für die Monate September bis und mit Dezember 2012 ein solches von 52’490 Franken. Das Einnahmentotal hat sich im Jahr 2013 auf 52’878 Franken, im Jahr 2014 auf 53’903 Franken und im Jahr 2015 auf 54’092 Franken belaufen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung von 2’370 Franken. Für den Monat Juli 2007 resultiert ein Ausgabenüberschuss von 54’684 – 39’062 = 15’622 Franken und damit ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 1’302 Franken. Für den Monat September 2007 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von 54’684 – 17’710 = 36’974 Franken und damit ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 3’082 Franken. Für das Jahr 2008 resultiert bei Ausgaben von 54’840 Franken und Einnahmen von 40’174 Franken ein Ausgabenüberschuss von 14’666 Franken und damit ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 1’223 Franken pro Monat. Für die Monate Januar und Februar 2009 resultiert wieder ein Einnahmenüberschuss. Für die Monate März und Dezember 2009 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von 56’382 Franken – 54’094 Franken = 2’288 Franken und damit ein Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie von 7’452 Franken pro Jahr respektive 621 Franken pro Monat. Für die Zeit von Januar bis und mit August 2010 resultiert ein Ausgabenüberschuss von 11’984 Franken und damit ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 999 Franken pro Monat. Für die Monate September bis und mit Dezember 2010 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von 8’384 Franken und damit ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 699 Franken pro Monat. Für die Zeit von Januar bis und mit August 2011 resultiert ein Einnahmenüberschuss von 58’753 Franken – 58’374 Franken = 379 Franken. In den Monaten September bis und mit Dezember 2011 ist der Einnahmenüberschuss leicht höher gewesen. Folglich besteht für das ganze Jahr 2011 kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Für die Monate Januar bis und mit August 2012 resultiert ein Ausgabenüberschuss von 517 Franken pro Jahr und damit ein Anspruch auf die Minimalgarantie von 983 Franken pro Monat. Für die Monate September bis und mit Dezember 2012 resultiert ein Einnahmenüberschuss von 8’399 Franken, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum ausschliesst. Auch für die Jahre 2013–2015 resultiert ein Einnahmenüberschuss, weshalb auch für diese Zeit kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung besteht. 6. Für den hier massgebenden Zeitraum von Februar 2007 bis und mit Dezember 2015 ergibt sich damit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von insgesamt 2’370 Franken
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG in der nach Art. 83 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung keine zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Dieser ist angesichts der umfangreichen Aktenlage und der Auseinandersetzung mit dem Hinweis des Versicherungsgerichtes auf eine mögliche reformatio in peius als leicht überdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf 80 Prozent von 4’000 Franken (bei einem normalen Ansatz von 3’000 Franken) – also auf 3’200 Franken – festzusetzen ist. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). 7. Im Sinne eines obiter dictum ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin hat die Sache im angefochtenen Einspracheentscheid zur „definitiven“ Festsetzung der Ergänzungsleistung (und der Rückforderung) an sich selbst zurückgewiesen. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung müsste das als unzulässig qualifiziert werden (BGE 131 V 407). Das Bundesgericht hat seine Auffassung allerdings nur mit dem Grundsatz des einfachen und raschen Verfahrens begründet, was nicht überzeugt. Die Rückweisung in das Verwaltungsverfahren verursacht keine nennenswerte Verzögerung, denn würde die Sache nicht ins Verwaltungsverfahren zurückgewiesen, müssten die entsprechenden weiteren Schritte, wie hier etwa die rückwirkende Berechnung des EL-Anspruchs, im Einspracheverfahren vorgenommen werden, was in etwa gleich viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Rückweisung in das Verwaltungsverfahren bringt aber für die versicherte Person den Vorteil mit sich, dass ihr nochmals der gesamte Rechtsmittelweg offen steht. Deshalb ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Sache in das Verwaltungsverfahren zurück zu weisen, entgegen der bundesgerichtlichen Auffassung rechtmässig gewesen. Allerdings hätte die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der entsprechenden Verfügung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Einspracheentscheides zuwarten müssen. Die Verfügung vom 11. Juli 2019 ist verfrüht ergangen, was allerdings hier nicht schadet, weil die Beschwerdeführerin sie mit einer Einsprache angefochten hat und weil die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren dann bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 sistiert hat, sodass die Beschwerdeführerin durch die verfrühte Eröffnung der Verfügung keinen Nachteil erlitten hat. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2015 im Sinne der Erwägungen eine Ergänzungsleistung von insgesamt 46’292 Franken zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 3’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.