St.Gallen Sonstiges 24.03.2020 EL 2019/5

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.08.2020 Entscheiddatum: 24.03.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2020 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 16c Abs. 1 ELV. Mietzinsaufteilung. Pflege- und Betreuungsleistungen einer Assistenzperson können nicht indirekt über die Mietzinskosten in der EL-Berechnung als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall ist eine hälftige Aufteilung des Mietzinses zwischen dem EL-Bezüger und der Assistenzperson gerechtfertigt gewesen, da von einer etwa gleichmässigen Nutzungsintensität der Wohnung ausgegangen werden kann. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2020, EL 2019/5). Entscheid vom 24. März 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/5 Parteien Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, Rechtsanwältin lic. iur. Petra Kern, Grütlistrasse 20, 8002 Zürich,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Herabsetzung und Rückforderung) für B.___ sel. Sachverhalt A. B.___ bezog wegen einer Muskelerkrankung neben einer ausserordentlichen Invalidenrente und einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Ergänzungsleistungen (vgl. EL-act. 56-7 ff., EL-act. 31-3, Dossier 2). Die Ehefrau und die Tochter des EL-Bezügers waren in die Anspruchsberechnung eingeschlossen (siehe z.B. EL-act. 6 f., Dossier 1). A.a. Am 15. Januar 2016 informierte die bisherige Wohnsitzgemeinde die EL- Durchführungsstelle darüber, dass sich der EL-Bezüger von seiner Ehefrau getrennt habe und aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei (EL-act. 81, Dossier 2). Hierauf berechnete die EL-Durchführungsstelle die EL neu (Verfügung vom 17. Januar 2016, EL-act. 79). Sie berücksichtigte zwar den neuen (höheren) Mietzins, ging aber davon aus, dass die Familie weiterhin zusammenlebte, d.h. die Ehefrau und die Tochter waren weiterhin in der EL-Berechnung eingeschlossen (EL-act. 80). Am 9. März 2016 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit, dass er seit Januar 2016 alleine wohne (EL-act. 73, Dossier 2). Hierauf nahm die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Ausschluss der Ehefrau und der Tochter vor und setzte die monatliche EL auf Fr. 2'154.-- fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen [AEL]; Verfügung vom 11. März 2016, EL-act. 71, Dossier 2). A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 sprach die IV-Stelle dem EL-Bezüger ab Beginn der Betreuung, frühestens ab dem 1. März 2016, einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 4'230.45 bzw. jährlich maximal Fr. 50'765.40 zu (EL-act. 58, Dossier 2). A.c. Wegen der Erhöhung der Prämienpauschale Krankenversicherung passte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2017 auf Fr. 2'172.-- (Verfügung vom 19. Dezember 2016, EL-act. 54, Dossier 2) und per 1. Januar 2018 auf Fr. 2'183.-- pro Monat (Verfügung vom 18. Dezember 2017, EL-act. 45, Dossier 2) an. A.d. Am 15. Oktober 2018 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 40, Dossier 2). Am 22. Oktober 2018 informierte die Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) der IV- Stelle die EL-Durchführungsstelle darüber (EL-act. 38, Dossier 2), dass der EL-Bezüger im Rahmen von BVM-Abklärungen bezüglich seiner Wohnsituation Falschangaben eingeräumt habe; die Assistenzperson wohne in seinem Haushalt. B.a. Im Formular betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen vom 5. November 2018 gab der EL-Bezüger an (EL-act. 32-3, Dossier 2), dass seine Assistenzperson bei ihm wohne. Laut einem beiliegenden Arbeitsvertrag (EL-act. 34, Dossier 2) hatte der EL-Bezüger die Assistenzperson ab dem 1. Juni 2016 beschäftigt. Laut dem ab dem 1. Januar 2016 gültigen Mietvertrag hatte sich die Wohnungsmiete des EL-Bezügers auf brutto Fr. 1'720.-- belaufen (EL-act. 35-1 f., Dossier 2). Gemäss einem Untermietvertrag vom 1. November 2018 hatte der EL-Bezüger seiner Assistenzperson ab dem 1. November 2018 unentgeltlich ein möbiliertes Pikettzimmer inklusive Mitbenützung von Küche, Bad/Dusche, Wohnzimmer, Internet, Trockenraum/ Wäschehängeplatz, Waschküche/Waschmaschine/Tumbler und Balkon/Garten/ Gartensitzplatz/Terrasse zur Verfügung gestellt (EL-act. 35-3 f., Dossier 2). B.b. Am 7. November 2018 gingen die bei der IV-Stelle angeforderten Akten bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 31, Dossier 2). Der EL-Bezüger hatte bei einer Befragung vom 19. Oktober 2018 (EL-act. 31-2 ff., Dossier 2) durch die IV-Stelle zunächst angegeben, alleine in der Wohnung zu leben; seine Assistenzperson habe B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von November 2016 bis Juni 2018 in C.___ gewohnt und ihren Wohnort anfangs Juni 2018 nach D.___ an die E.___ verlegt. Später hatte er eingeräumt, dass die Assistenzperson während ihres Aufenthalts in der Schweiz die Nacht und auch den Tag für gewöhnlich in seiner Wohnung verbracht habe. Mit Verfügung vom 14. November 2018 (EL-act. 27, Dossier 2) setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu fest. Zur Begründung führte sie an, dass die Assistenzperson gemäss der aktuellen Abfrage im kantonalen Einwohnerregister seit dem 1. Juni 2016 Wohnsitz in der Schweiz habe und vom 1. Juni 2016 bis 31. Oktober 2018 in C.___ gemeldet gewesen sei. Gemäss dem IV-Gesprächsprotokoll vom 19. Oktober 2018 habe die Assistenzperson aber gar nie an der angegebenen Adresse in C.___ gewohnt, sondern seit Beginn ihrer Tätigkeit im Haushalt des EL-Bezügers gelebt. Laut dem Arbeitsvertrag habe die Assistenzperson ihre Tätigkeit am 1. Juni 2016 begonnen. Somit sei erstellt, dass die Assistenzperson seit diesem Zeitpunkt im selben Haushalt wie der EL-Bezüger gelebt habe. Deshalb könne nur der Mietzinsanteil des EL-Bezügers in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Die Korrektur habe auf den Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die unrechtmässigen Leistungen seien zurückzuerstatten. Die EL-Durchführungsstelle hatte die EL-Berechnung insoweit angepasst, als sie beim Mietzins einen "Anteil Mitbewohner" in der Höhe von Fr. 10'200.--, d.h. in der Höhe der Hälfte des bisher angerechneten Mietzinses, berücksichtigt hatte. Die monatliche EL betrug ab 1. Juni 2016 noch Fr. 1'304.--, ab

  1. Januar 2017 noch Fr. 1'322.-- und ab 1. Januar 2018 noch Fr. 1'333.--. Die Rückforderung für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 30. November 2018 belief sich auf insgesamt Fr. 25'500.--. B.d. Dagegen erhob der EL-Bezüger am 20. November 2018/6. Dezember 2018 Einsprache (EL-act. 15, 18, Dossier 2). Er machte geltend, es könne nicht sein, dass die Assistenzperson, die im Pikettzimmer Zeit verbringe, die Hälfte des Mietzinses bezahlen müsse. Die Assistenzperson arbeite neun Monate pro Jahr für ihn. Den Rest des Jahres verbringe sie in ihrem Heimatland, wo sie auch eine Wohnung bezahle. Sie arbeite für ihn 24 Stunden pro Tag im Pikettdienst, davon seien sechs Stunden pro Tag bezahlt. Weil sie in den Pausen das Zimmer jedoch für sich privat nutze, sei er bereit, B.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. ihr einen Mietanteil von höchstens Fr. 160.-- in Rechnung zu stellen. Ansonsten diene ihr das Zimmer als Arbeits- und Pikettzimmer. Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle/Abteilung BVM teilte der EL- Durchführungsstelle auf Anfrage hin am 14. Dezember 2018 mit (EL-act. 9, Dossier 2), dass die Assistenzperson ein Zimmer für sich alleine habe, welches nur unwesentlich kleiner sei als das Elternschlafzimmer. Dort habe die Assistenzperson ihre eigenen Möbel. Sie bewege sich frei in der Wohnung und nutze auch das Wohnzimmer und die Küche und habe höchstwahrscheinlich eine eigene Nasszelle. Gemäss seiner Wahrnehmung könne nicht von einer deutlich ungleichen Nutzung der Wohnung ausgegangen werden. B.f. Mit Entscheid vom 3. Januar 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4, Dossier 2). Bezüglich des EL-Anspruchs ab Dezember 2018 entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung hielt sie fest, es sei unbestritten, dass die Assistenzperson ihren Wohnsitz seit Juni 2016 beim EL- Bezüger habe. Jede Person habe unabhängig davon, ob und was für eine Tätigkeit sie ausübe, ihre Wohnkosten selber zu tragen und könne sie nicht einem EL-Bedürftigen übertragen. Der EL-Bezüger hätte mit der Assistenzperson rechtzeitig einen Untermietvertrag über einen angemessenen Mietzinsanteil abschliessen müssen. Da er gleichzeitig Arbeitgeber sei, hätte er diesen Mietzinsanteil mit ihrem (ggf. entsprechend höheren) Lohn verrechnen können. Die Rückforderung sei zu Recht erfolgt. B.g. Gegen diesen Entscheid liess der EL-Bezüger am 1. Februar 2019 Beschwerde erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides; dem EL-Bezüger seien die bis Ende November 2018 ausgerichteten Ergänzungsleistungen auch ab Dezember 2018 auszurichten und auf die EL-Rückforderung für den Zeitraum Juni 2016 bis November 2018 sei zu verzichten. Die Rechtsvertreterin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung der Beschwerde machte sie geltend, der EL- Bezüger sei unter anderem gestützt auf den Modell-NAV des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) verpflichtet, seinen im gleichen Haushalt wohnenden Arbeitnehmenden ein abschliessbares Einzelzimmer, die Mitbenützung der sanitären C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einrichtungen und eine gesunde und ausreichende Verpflegung zu gewähren. Die Assistenzperson habe ihren Wohnsitz in ihrem Heimatland. Das ihr in der Wohnung des EL-Bezügers zur Verfügung gestellte Zimmer benutze sie nur zu Arbeitszwecken und nur während denjenigen Monaten, in denen sie für den EL-Bezüger tätig sei. Die Assistenzperson müsse deshalb keinerlei Entgelt für das für die Pflege und Betreuung des EL-Bezügers benutzte Zimmer entrichten. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 19. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. C.b. Am 4. März 2019 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 6). C.c. Die Rechtsvertreterin des EL-Bezügers beantragte in ihrer Replik vom 1. April 2019 (act. G 8) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; eventualiter sei die Beschwerde beförderlich zu behandeln. Zur materiellen Begründung machte sie ergänzend geltend, dass es für die Pflege und Betreuung, die der EL-Bezüger regelmässig tagsüber und auch in der Nacht benötige, unerlässlich sei, dass sich die Betreuungsperson in seiner unmittelbaren Nähe und somit in seiner Wohnung aufhalte. Ohne ein entsprechendes Pikett-Zimmer wäre es der Assistenzperson nicht möglich, die notwendige Betreuungsarbeit zu leisten. Da es sich dabei sinngemäss um ein Arbeitszimmer handle, könne nicht die Rede davon sein, dass der EL-Bezüger eine gleichberechtigte Mitbewohnerin habe, die für die Hälfte des Mietzinses aufzukommen hätte. Hinzu komme, dass der Tochter des EL-Bezügers ein Zimmer zur Verfügung stehe, welches diese zurzeit jedes zweite Wochenende benutze. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht davon ausgehen, dass es sich beim von der Assistenzperson benutzten Zimmer um ein Arbeits- bzw. Pikettzimmer handle, wäre zu berücksichtigen, dass in Arbeitsverhältnissen über hauswirtschaftliche Tätigkeiten gemäss Art. 7 der Verordnung des Bundesrates über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) eine zur Verfügung gestellte Unterkunft einen Naturallohn darstelle. Entsprechend würden auch der Modell-NAV für die Regelung der 24-Stunden-Betreuung des SECO sowie die Caritas in ihren Merkblättern für die 24-Stunden-Betreuung empfehlen, dass eine zur C.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung gestellte Unterkunft als Naturallohn zu berücksichtigen sei, für welchen gestützt auf Art. 11 AHVV ein Betrag von Fr. 11.50 pro Nacht bzw. Fr. 345.-- pro Monat einzusetzen sei. Würde man für die Zimmerbenutzung durch die Assistenzperson monatlich Fr. 345.-- von den Wohnkosten von Fr. 1'720.-- abziehen, müsste derselbe Betrag wiederum als behinderungsbedingte Auslagen bei den Krankheits- und Behinderungskosten berücksichtigt werden. Es stelle sich die Frage, ob auf dieses "Nullsummenspiel" bzw. auf den aufgrund der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge gar höheren EL-Anspruch auch angesichts des administrativen Aufwands nicht besser verzichtet werden sollte. Am 29. Mai 2019 teilte das Gericht der Rechtsvertreterin des EL-Bezügers mit (act. G 10), dass über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraussichtlich ein präsidialer Zwischenentscheid ergehen werde. C.e. Am 11. Juni 2019 gingen die vom Gericht angeforderten IV-Akten betreffend den vom EL-Bezüger bezogenen Assistenzbeitrag ein (act. G 11 f.). Die Rechtsvertreterin des EL-Bezügers verzichtete auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten (act. G 16). Am 10. Juli 2019 reichte sie eine Kotennote über den Betrag von Fr. 3'416.70 ein (act. G 16.2). C.f. Am 18. Juli 2019 informierte die Rechtsvertreterin des EL-Bezügers das Gericht darüber, dass ihr Mandant am 7. Juli 2019 verstorben sei (act. G 18). C.g. Das Gericht sistierte das Verfahren am 26. Juli 2019, bis Klarheit über den Antritt der Erbschaft und die Entscheidung der Erben über die Weiterführung des Prozesses bestehe, einstweilen längstens bis 31. Oktober 2019 (act. G 19). Am 12. September 2019 teilte das Konkursamt Regionalstelle A.___ dem Gericht mit, dass die Erbschaft ausgeschlagen worden sei und dass mit Wirkung ab 29. August 2019 über den Nachlass des EL-Bezügers der Konkurs eröffnet worden sei. Das Konkursamt Regionalstelle A.___ sei mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt worden (act. G 21). Am 24. September 2019 orientierte die ehemalige Rechtsvertreterin des verstorbenen EL-Bezügers das Gericht darüber, dass sie vom Konkursamt (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bevollmächtigt worden sei (act. G 23). Sie bat darum, das Beschwerdeverfahren C.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. wiederaufzunehmen. Das Gericht hob die Sistierung am 3. Oktober 2019 auf (act. G 24). Die Beschwerdeführerin bat das Gericht am 19. Dezember 2019 darum, den vorliegenden Prozess baldmöglichst zu erledigen (act. G 25). C.i. Strittig ist, ob die von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. November 2018 vorgenommene − und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 bestätigte − Korrektur der Revisionsverfügung vom 11. März 2016 (sowie der nachfolgenden Revisionsverfügungen vom 19. Dezember 2016 und 18. Dezember 2017) und die daraus für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 30. November 2018 resultierende Rückforderung von insgesamt Fr. 25'500.-- rechtmässig gewesen ist. 1.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 1.2. Die Beschwerdegegnerin hat die EL rückwirkend ab 1. Juni 2016 mit der Begründung korrigiert, dass ab dem 1. Juni 2016 die vom EL-Bezüger angestellte Assistenzperson bei diesem gelebt habe und dass der Mietzins deshalb hälftig aufzuteilen sei. Sie hat also die Verfügung vom 11. März 2016, mit welcher der EL- Anspruch ab 1. Januar 2016 festgesetzt worden war, in Revision gezogen (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies korrekt gewesen ist. 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Als Ausgaben anzurechnen sind nach 10 Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Ziff. 1); als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- anerkannt; bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung werden zusätzlich Fr. 3'600.-- anerkannt (Ziff. 3). In der bis am 31. Dezember 2015 gültigen Fassung hatte das kantonale Ergänzungsleistungsgesetz (ELG SG, sGS 351.5) den Bezügern ordentlicher Ergänzungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 5) einen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen eingeräumt. EL-Bezügern ohne Aufenthalt im Heim oder Spital war zusätzlich der um einen Drittel erhöhte Betrag für Mietzinsen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 2 ELG, d.h. Fr. 4'400.-- pro Jahr, angerechnet worden (Art. 7 ELG SG). In der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung sieht das ELG SG keinen Anspruch mehr auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen vor. Laut den Übergangsbestimmungen werden jedoch alleinstehenden Personen, die bei Vollzugsbeginn des VIII. Nachtrags vom 28. April 2015 ausserordentliche Ergänzungsleistungen bezogen haben, bis zu einer Erhöhung der als anrechenbar geltenden Mietzinsmaxima nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG als Ausgaben für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten höchstens Fr. 17'600.-- je Jahr angerechnet (Art. 25 Abs. 1 lit. a ELG SG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Die Mietzinsmaxima werden erst ab 1. Januar 2021 erhöht werden. Die Übergangsbestimmungen haben im hier relevanten Zeitraum also Gültigkeit gehabt (www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-77929. html, besucht am 30. Januar 2020). 2.1. Die Beschwerdegegnerin ist ursprünglich davon ausgegangen, dass der EL- Bezüger alleine in der von ihm gemieteten Wohnung gelebt hat. Da er auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen und einen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen gehabt hat, hat der maximal zu berücksichtigende jährliche Mietzins Fr. 21'200.-- betragen (Fr. 13'200.-- + Fr. 3'600.-- + Fr. 4'400.--). Der Bruttomietzins der Wohnung des EL-Bezügers hat sich ab dem 1. Januar 2016 auf Fr. 1'720.-- pro Monat belaufen (EL-act. 35-1 f., Dossier 1). Davon hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für den TV-/ Radioanschluss von Fr. 20.-- abgezogen (EL-act. 3, Dossier 1; EL-act. 79 Dossier 2). Folglich hat sich der anerkannte Mietzins ursprünglich auf Fr. 20'400.-- pro Jahr (12 x Fr. 1'700.--), davon Fr. 3'600.-- aus ausserordentlicher EL, belaufen. Aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmungen hat der EL-Bezüger nach der ursprünglichen Berechnung (ohne hälftige Mietzinsaufteilung) auch nach der Abschaffung der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2016 weiterhin einen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung in der bisherigen Höhe gehabt. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem Entscheid vom 25. August 2015 (EL 2014/9), welcher vom Bundesgericht in einem Leitentscheid bestätigt worden ist (BGE 142 V 299), erwogen, dass der Sinn und Zweck der Übernahme der Mietzinskosten einzig die Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses und nicht die Vergütung von Betreuungsleistungen durch Mitbewohner sei. Hinzu komme, dass durch die indirekte Abgeltung der Betreuungsleistungen durch Mitbewohner über die Nichtanrechnung eines Mietzinsanteils ein Teil der Kosten für die Betreuungsleistungen systemwidrig auf den Bund überwälzt würde. Da Art. 14 Abs. 1 ELG explizit vorsehe, dass die Kantone allein die Krankheits- und Behinderungskosten zu tragen hätten, würde eine indirekte Vergütung dieser Kosten über den Mietzins auch gegen diese Gesetzesbestimmung verstossen. Demzufolge sei die indirekte Vergütung der Kosten für Betreuungsleistungen von Mitbewohnern über die Ausgabenposition Mietzins nicht mit dem Sinn und Zweck der Übernahme der Kosten für den Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und auch nicht mit Art. 14 Abs. 1 ELG vereinbar und damit gesetzeswidrig (Erw. 3.2.2). 2.3. Der EL-Bezüger hat die Assistenzperson gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag (EL-act. 34, Dossier 2) ab dem 1. Juni 2016 beschäftigt. Anlässlich einer Befragung durch die IV-Stelle vom 19. Oktober 2018 hat er eingeräumt, dass die Assistenzperson nie an der von ihr gemeldeten Adresse, sondern − während ihrer Arbeitseinsätze für ihn in der Schweiz − stets bei ihm gelebt habe. Die Assistenzperson muss das Pikettzimmer also nicht nur während ihrer Arbeitseinsätze, sondern auch privat genutzt haben. Der EL-Bezüger hat von der Assistenzperson keinen Mietzins für die Wohnung verlangt. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, den Wohnbedarf nicht in der EL-Berechnung eingeschlossener Personen zu decken. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem EL-Bezüger zu Recht ab dem 1. Juni 2016 nicht den vollen Mietzins zum Abzug zugelassen hat. 2.4. Der Vollständigkeit halber bleibt folgendes anzumerken: Mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es sich bei der der 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Assistenzperson zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit um einen Naturallohn gehandelt hat. Wie dieser aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht abzudecken ist, beispielsweise über den Assistenzbeitrag oder über Art. 14 ELG, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Somit stellt sich noch die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene hälftige Mietzinsaufteilung richtig gewesen ist. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998 ist der Mietzins grundsätzlich nach Köpfen und nicht nach der Anzahl der bewohnten Zimmer oder der genutzten Wohnfläche aufzuteilen (vgl. AHI- Praxis 1998, S. 27 ff, 34; Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2015, S. 1760 N 71). In Sonderfällen, wenn zum Beispiel eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (Rz. 3231.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand: 1. Januar 2019). Entgegen der Auffassung des BSV und des Bundesgerichts (siehe z.B. Urteil vom 21. Februar 2019, 9C_242/2018 E. 3 und 4) trägt die gleichmässige Aufteilung der Wohnkosten jedoch nur dem Normalfall Rechnung, in dem zwei oder mehr Personen eine Wohnung gleichmässig nutzen, d.h. gleich viele Zimmer bewohnen oder annähernd dieselbe Wohnfläche zur Verfügung haben. Denn ein wirtschaftlich denkender Mensch, der eine Wohnung deutlich weniger intensiv nutzt als seine Mitbewohner, ist nicht bereit, einer Kostenaufteilung "nach Köpfen" zuzustimmen (Jöhl/ Usinger-Egger, a.a.O., S. 1760 N 71). 2.6. Gemäss dem eingereichten Untermietvertrag hat der Assistenzperson ein möbiliertes "Pikettzimmer" zur Verfügung gestanden. Die Küche, das Bad, das Wohnzimmer, der Trockenraum, die Waschküche und der Balkon/die Terrasse hat sie mitbenützen dürfen. Nicht zur Mitbenützung zur Verfügung gestanden hat das Kellerabteil. Ein Mitarbeiter der Abteilung BVM der IV-Stelle und eine Fachperson Assistenzbeitrag haben am 19. Oktober 2018 ein Gespräch mit dem EL-Bezüger in dessen Wohnung geführt und dabei einen Augenschein von der Wohnung nehmen können (IV-act. 516-1 ff/21 f.). Auf Nachfrage hin hat der Mitarbeiter der Abteilung BVM der Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2018 berichtet (EL-act. 9, Dossier 2), dass die 4.5-Zimmerwohnung über zwei Nasszellen, ein Wohnzimmer mit offener Küche, ein "Elternschlafzimmer" und zwei "Kinderzimmer", wovon die Assistenzperson das grössere für sich alleine habe, verfüge. Die Assistenzperson bewege sich frei in der Wohnung und nutze auch das Wohnzimmer und die Küche; sie verfüge 2.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte höchstwahrscheinlich auch über eine eigene Nasszelle. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der EL-Bezüger und die Assistenzperson die Wohnung etwa gleich intensiv genutzt haben. Zwar hat die Assistenzperson (Hauptbetreuerin) die Wohnung nur während etwa neun Monaten pro Jahr, d.h. während ihres Arbeitseinsatzes, genutzt. Gestützt auf das Gesprächsprotokoll der IV-Stelle vom 19. Oktober 2018 ist aber davon auszugehen, dass in der restlichen Zeit die beiden "Aushilfs-Assistenzpersonen" das Zimmer genutzt haben (EL-act. 31-7 f., Dossier 2). Der Tochter des EL-Bezügers hat in der Wohnung ebenfalls ein Zimmer zur Verfügung gestanden, welches sie an den alle zwei Wochen stattfindenden Besuchswochenenden genutzt hat. Da sie im hier relevanten Zeitraum (1. Juni 2016 bis November 2018) nicht mehr in der EL-Berechnung eingeschlossen gewesen ist, würde sich eigentlich die Frage stellen, ob ihr ebenfalls ein Mietzinsanteil anzurechnen wäre. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden: Der EL-Bezüger ist bereits per 1. Januar 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen; ab diesem Zeitpunkt ist die Tochter in der EL-Berechnung nicht mehr eingeschlossen gewesen. Es ist davon auszugehen, dass die Tochter ab dem Auszug des EL-Bezügers (1. Januar 2016) über ein Zimmer in dessen Wohnung verfügt und dieses an den Besuchswochenenden genutzt hat. Die Anrechnung eines allfälligen Mietzinsanteiles der Tochter hätte also auf diesen Zeitpunkt hin erfolgen müssen. Bezüglich der Wohnsituation der Tochter ist im hier massgebenden Zeitraum keine Änderung eingetreten. Diesbezüglich fehlt es somit an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist zu fingieren, dass der EL-Bezüger und die Assistenzperson(en) die Wohnung ab dem 1. Juni 2016 nur zu zweit genutzt haben. Da sie die Wohnung − wie vorne dargelegt − etwa gleichmässig genutzt haben, ist der Mietzins hälftig aufzuteilen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 eine hälftige Mietzinsaufteilung vorgenommen hat. In Bezug auf den EL- und AEL-Anspruch ab 1. Juni 2016 erweist sich die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Anspruchsberechnung somit als korrekt. 2.8. Der anrechenbare Mietzins hat folglich ab 1. Juni 2016 nur noch Fr. 10'200.-- betragen. Der Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen ist damit weggefallen. Die Rückforderung für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 30. November 2018 hat sich, wie von der Beschwerdegegnerin errechnet, auf insgesamt Fr. 25'500.-- belaufen; davon hat es sich im Umfang von Fr. 16'500.-- um ordentliche Ergänzungsleistungen und im Umfang von Fr. 9'000.-- um ausserordentliche Ergänzungsleistungen gehandelt. 2.9. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.2.10.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).3.1. Dem während des laufenden Beschwerdeverfahrens verstorbenen EL-Bezüger war am 4. März 2019 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden. Die unentgeltliche Rechtspflege wird stets einer bestimmten Person erteilt, nicht aber allfälligen Rechtsnachfolgern dieser Person. Die unentgeltliche Rechtspflege ist mit der bedürftigen Person als Partei verknüpft und erlischt mit deren Ausscheiden aus dem Prozess. Sie ist nicht übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2005, 4P.314/2004 E. 3). Der Staat hat der Rechtsvertreterin des verstorbenen EL- Bezügers somit nur die Kosten der Rechtsvertretung bis zu dessen Ableben (7. Juli 2019) zu bezahlen. Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Bei einem durchschnittlichen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu. Die Rechtsvertreterin des verstorbenen EL-Bezügers hat am 10. Juli 2019 eine Honorarnote über Fr. 3'416.70 (Stundenansatz von Fr. 250.--) eingereicht, in welcher sie ihre Aufwendungen bis und mit dem 10. Juli 2019 abgerechnet hatte. Vom Tod des EL-Bezügers hat sie gemäss ihren Angaben erst am 18. Juli 2019 erfahren. Eigentlich würde sich also die Frage stellen, ob die Aufwendungen vom 9. und 10. Juli 2019 (insgesamt Fr. 458.35) − d.h. die nach dem Tod des EL-Bezügers, jedoch vor der Kenntnisnahme des Todes durch die Rechtsvertreterin getätigten Aufwendungen − ebenfalls vom Staat zu entschädigen seien. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da es sich um einen EL-Fall handelt, der einen deutlich unterdurchschnittlichen objektiv notwendigen Vertretungsaufwand verursacht hat. Das rechtfertigt eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Der Staat hat die Rechtsvertreterin des EL-Bezügers somit pauschal mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.2. Bezüglich den kantonalrechtlichen Teil dieses Urteils steht als Rechtsmittel eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zur Verfügung. Diesbezüglich gilt die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 statt 30 Tagen. 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des EL-Bezügers mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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