St.Gallen Sonstiges 04.03.2021 EL 2019/45

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.08.2021 Entscheiddatum: 04.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 04.03.2021 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen. Art. 571 Abs. 2 ZGB. Verwirkung des Ausschlagungsrechts. Die Mutter des verstorbenen Versicherten hat spätestens mit der Annahme der EL-Verfügung resp. der damit verbundenen EL-Nachzahlung ihre Ausschlagungsrecht verwirkt. Zwar hat das zuständige Kreisgericht die Ausschlagung akzeptiert. Aufgrund der klaren Rechtslage und angesichts der Tatsache, dass das Ausschlagungsrecht kraft Gesetzes verwirkt, kann dieser Entscheid für das ergänzungsleistungsrechtliche Verfahren nicht bindend sein. Da die Mutter, welche gleichzeitig zur Erbenvertreterin ernannt worden war, das Erbe des Versicherten faktisch angetreten hat, hat die EL- Durchführungsstelle ihr die EL-Zahlungen zu Recht ausgerichtet. Die Rückforderung der EL-Zahlungen ist folglich nicht rechtmässig gewesen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 04. März 2021, EL 2019/45). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2021. Entscheid vom 4. März 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/45 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___ Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung (B.___ sel.) Sachverhalt A. B.___ meldete sich am 31. Mai 2017 (Eingang EL-Durchführungsstelle: 29. Juni 2017) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1 [act. G 3.1], act. 41). Dem Versicherten war am 7. Juni 2017 rückwirkend ab 1. August 2012 eine IV-Rente zugesprochen worden (Dossier 1, act. 28). A.a. Am 5. Oktober 2017 informierte die zuständige AHV-Zweigstelle die EL- Durchführungsstelle darüber, dass der Versicherte am 3. Oktober 2017 verstorben sei (Dossier 1, act. 38). Als Kontaktadresse gab sie die Mutter des Versicherten an. A.b. Am 6. Oktober 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle der Mutter des Versicherten mit (Dossier 1, act. 37), dass sie von allen nicht ausschlagenden Erben eine Erklärung benötige, ob sie an der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen festhielten. Zudem benötige sie − falls vorhanden − eine Erbbescheinigung des Amtsnotariats sowie die Nennung eines Erbenvertreters oder Willensvollstreckers. A.c. Am 10. Oktober 2017 ging die Erklärung der Erbengemeinschaft bei der EL- Durchführungsstelle ein (Dossier 1, act. 36). Die Erben, die Mutter und der Vater des A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten, erklärten, an der EL-Anmeldung festzuhalten; sie ernannten die Mutter zur Erbenvertreterin. Mit Verfügung vom 9. November 2017 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2014 bis 31. Oktober 2017 Ergänzungsleistungen zu (Dossier 1, act. 9). Die Nachzahlung betrug insgesamt Fr. 18'549.--. Die Nachzahlung wurde auf ein Bankkonto der Mutter des Versicherten überwiesen. A.e. Am 13. November 2017 stellte die Mutter des Versicherten ein Gesuch um Rück­ erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten ab dem Jahr 2013 bzw. 2014 (Dossier 3 [act. G 3.3], act. 4). Mit Verfügung vom 30. November 2017 erstattete die EL-Durchführungsstelle der Mutter Krankheits- und Behinderungskosten des Versicherten für die Jahre 2015, 2016 und 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'439.65 (Dossier 3, act. 2). A.f. Am 8. Januar 2018 setzte eine Sachbearbeiterin des Steueramts C.___ die EL- Durchführungsstelle darüber in Kenntnis, dass die Erbschaft des Versicherten gemäss dem SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) ausgeschlagen worden sei (Dossier 1, act. 7). Das Konkursverfahren sei am 15. Dezember 2017 eröffnet und am 27. Dezember 2017 (mangels Aktiven) eingestellt worden (siehe auch act. G 1.10 und 1.11). Dieselbe Sachbearbeiterin schrieb der zuständigen EL-Sachbearbeiterin am 15. Januar 2018 die folgende Mitteilung: "Ich habe grad noch mit dem Konkursamt, Frau [...], telefoniert. Wenn die SVA die 18'500 ganz sicher zurückfordert, dann verzichten wir auf den Kostenvorschuss, sodass die Einstellung rechtskräftig wird, sofern kein anderer Gläubiger den Kostenvorschuss leistet." (Dossier 1, act. 5). Die zuständige Konkursbeamtin teilte der zuständigen EL-Sachbearbeiterin am selben Tag mit (Dossier 1, act. 4), sie gehe davon aus, dass das Konkursverfahren über die ausgeschlagene Erbschaft des Versicherten mangels Aktiven eingestellt bleibe, da das Steueramt den Kostenvorschuss für die Durchführung des Verfahrens nicht leisten werde. Das würde auch heissen, dass kein Gläubiger die Abtretung des Rechtsanspruchs gemäss Art. 285 SchKG verlangen könne. Hierfür müsste eben das Konkursverfahren durchgeführt werden. Die Einsprachefrist laufe noch bis am 18. Januar 2018. A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. März 2014 bis 31. Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 18'549.-- von der Mutter des Versicherten zurück (Dossier 1, act. 2). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Anspruch auf die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen entfalle, nachdem die Erbschaft ausgeschlagen worden sei. Ebenfalls mit Verfügung vom 17. Januar 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle die für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'439.65 zurück (Dossier 3, act. 1). A.h. Gegen diese beiden Verfügungen vom 17. Januar 2018 liess die Mutter des Ver­ sicherten am 14. Februar 2018 Einsprache erheben (Dossier 2 [act. G 3.2], act. 8). Ihr Rechtsvertreter machte geltend, dass die Ergänzungsleistungen weder in materieller noch in zeitlicher Hinsicht in die Konkursmasse gefallen wären, da Ergänzungsleistungen nicht pfändbar seien. Zudem seien die Ergänzungsleistungen am 10. November 2017 ausbezahlt worden, die Konkurseröffnung aber erst am 15. Dezember 2017 erfolgt. Die Konkurseröffnung über einen Nachlass bedeute nicht, dass der Konkurs rechnerisch und faktisch auf den Todestag zurückdatiert werden könne. Auch heisse die Tatsache, dass die Erben die Ausschlagung des Nachlasses erklärt hätten, nicht, dass alle früheren "Bewegungen" nicht rechtens gewesen seien. Wenn schon, hätte die Nachzahlung in die Konkursmasse eingegeben werden müssen. Diesfalls hätte sich die EL-Durch-führungsstelle die Rückforderungsrechte durch das Konkursamt abtreten lassen müssen, was aber nicht der Fall sei. Schliesslich habe die Mutter des Versicherten die Nachzahlung der laufenden EL, soweit sie sie nicht für die Begleichung der Todesfallkosten von ca. Fr. 4'000.-- verwendet habe, an private Gläubiger des Versicherten weitergeleitet. Sie selber habe überhaupt nichts "profitiert". Die Nachzahlung habe die Privatdarlehen des Versicherten nicht zu decken vermocht. A.i. Mit Entscheid vom 20. Juni 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die zwei Verfügungen vom 17. Januar 2018 ab (Dossier 2, act. 6). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Erben mit der Ausschlagung der Erbschaft auf Rechte und Pflichten aus dem Erbe des Versicherten und somit auch auf die dem Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen verzichtet hätten. Ob die Ergänzungsleistungen pfändbar seien oder nicht, sei nicht Sache der A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat mit den dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügungen vom 17. Januar 2018 die Nachzahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen, sondern im Vollstreckungsverfahren zu klären. Die Ergänzungsleistungen seien somit zu Recht zurückgefordert worden. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter des Versicherten (und Erbenvertreterin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Juli 2019 Beschwerde (act. G 1). Sie machte geltend, dass sie und der Vater des Versicherten sich entschieden hätten, an der EL- Anmeldung festzuhalten, um die Schulden des Sohnes zurückzuzahlen. Im Dezember 2017 seien dann Steuerschulden von ca. Fr. 19'000.-- zum Vorschein gekommen. Daraufhin habe ihr ein Anwalt geraten, die Erbschaft auszuschlagen. Es habe kein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt. Die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hätte das Geld auf jeden Fall auszahlen müssen, entweder dem Versicherten, den Erben oder dem Konkursamt. Sie sehe deshalb nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin das Geld sollte zurückfordern können. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. August 2019 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 3. September 2019 teilte das Gericht dem Vater und Miterben des Versicherten mit, dass der vom Gericht zu fällende Entscheid auch für ihn Rechtswirkungen entfalten könnte, und räumte ihm die Gelegenheit ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. G 5). Der Vater des Versicherten verzichtete darauf. B.c. Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 5. September 2019 mit, dass sie sich mit den Ergänzungsleistungen des Versicherten nicht bereichert habe (act. G 6). Das Strafverfahren gegen sie wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sei zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt worden. B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. März 2014 bis 31. Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 18'549.-- und die für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'439.65 zurückgefordert. Streitgegenstand bildet, ob diese Rückforderungen rechtmässig gewesen sind. 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 2.1. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Nachzahlung der laufenden Ergänzungsleistung von Fr. 18'549.-- und die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr 2'439.65 zu Unrecht bezogen hat. 2.2. Der Versicherte hat sich im Mai resp. Juni 2017 (Gesuchseingang) zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Am 3. Oktober 2017 ist er verstorben. Die Erben des Versicherten − dessen Vater und die Beschwerdeführerin − haben hierauf am 10. Oktober 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie an der EL- Anmeldung festhalten; gleichzeitig haben sie die Beschwerdeführerin zur Erbenvertreterin ernannt. Am 14. Dezember 2017 haben alle Erben, d.h. die Beschwerdeführerin und der Vater des Versicherten, die Erbschaft dann aber ausgeschlagen. 2.3. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 Schweizerischen Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, im Zeitpunkt, in dem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB). 2.4. Den Verwirkungshandlungen nach Art. 571 Abs. 2 ZGB ist gemein, dass sich der Erbe verhält, als wäre er schon Erbe; er tritt eigentlich das Erbe wenigstens zum Teil schon an. Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn der Erbe Handlungen vornimmt, 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die über das blosse Verwalten oder das Weiterführen der Geschäfte des Erblassers hinausgehen, oder wenn er sich Erbschaftssachen und -werte aneignet oder gegenüber Miterben oder Dritten verheimlicht und dann doch ausschlägt (Ivo Schwander, N 4 zu Art. 571, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II (Art. 457-977), Hrsg: Honsell/Vogt/Geiser, 5. Auflage 2015; siehe auch BGE 133 III 1 E. 3.1 mit Hinweisen). Keine Verwirkungshandlung liegt vor, wenn die Handlung im Interesse des Nachlasses notwendig ist und keinen Aufschub bis zum endgültigen Erwerb der Erbschaft duldet (Tarkan Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, N 5 zu Art. 571 ZGB mit Hinweisen). Die Eltern des Versicherten haben sich gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht nur so verhalten, als wären sie Erben, sondern sie haben mit ihrer Erklärung, dass sie das EL-Verfahren weiterführen möchten, gegenüber der Beschwerdegegnerin gleichzeitig konkludent bestätigt, dass sie die Erbschaft nicht ausschlagen und damit das Erbe des Versicherten antreten wollen. Dadurch, spätestens aber mit der Annahme der Verfügung vom 9. November 2017 respektive der Annahme der Nachzahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen, dem Stellen eines Gesuchs um Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten am 13. November 2017 und der Annahme der entsprechenden Verfügung vom 30. November 2017 respektive der Annahme der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten hat die Beschwerdeführerin die Erbschaft faktisch angetreten und damit ihr Ausschlagungsrecht verwirkt. Dass die Beschwerdeführerin mit den EL-Zahlungen laut eigenen Angaben private Schulden und die Todesfallkosten beglichen hat, ändert daran nichts. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass weder die Fortführung des EL-Verfahrens noch die Bezahlung der privaten Schulden so dringlich gewesen ist, dass es keinen Aufschub geduldet hätte. Durch die Begleichung eines Teils der privaten Schulden hat die Beschwerdeführerin zudem verhindert, dass die EL-Zahlungen in die konkursamtliche Liquidation haben einfliessen können (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2004, RBOG 2004 Nr. 13). 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft im Dezember 2017 nicht mehr rechtsgültig hat ausschlagen können, da sie die Erbschaft spätestens mit der Annahme der Verfügung vom 9. November 2017 respektive der Annahme der Nachzahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen faktisch angetreten und damit ihr Ausschlagungsrecht verwirkt hat. Zwar hat das zuständige Kreisgericht die Ausschlagung mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 akzeptiert (act. G 1.11). Aufgrund der klaren Rechtslage und angesichts der Tatsache, dass das Ausschlagungsrecht kraft Gesetzes verwirkt (Art. 571 Abs. 2 ZGB), kann dieser 2.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4. Da sich der Vater und Erbe des verstorbenen Versicherten trotz einer entsprechenden Einladung des Gerichts nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, wird ihm dieses Urteil nicht eröffnet. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Entscheid für das ergänzungsleistungsrechtliche Verfahren nicht bindend sein. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Nachzahlung der laufenden Ergänzungsleistung und die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten zu Recht ausgerichtet. Die Rückforderung der Nachzahlung der laufenden EL in der Höhe von Fr. 18'549.-- und der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 2'439.65 ist somit gesetzwidrig gewesen. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. 2.8.

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04.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026