St.Gallen Sonstiges 04.02.2021 EL 2019/35

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2021 Entscheiddatum: 04.02.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 ELV. Revision der Ergänzungsleistungen. Anpassung des Sparguthabens nach der Meldung einer Vermögensreduktion. Ob der Anteil des Versicherten am unverteilten Erbe ursprünglich korrekt in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, da bezüglich der Erbschaft zwischenzeitlich keine Sachverhaltsveränderung eingetreten ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 04. Februar 2021, EL 2019/35). Entscheid vom 4. Februar 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/35 Parteien A.___ Beschwerdeführer, vertreten durch B.___ gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ bezog seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (EL-act. 87, 92). Am 9. Juli 2014 wurde seine Schwester, B., zu seiner neuen Beiständin ernannt (EL-act. 70-2). A.a. Am 9. Mai 2017 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 59). Die Beiständin des Versicherten gab im Formular vom 30. Mai 2017 an, dass der Versicherte an einer unverteilten Erbschaft beteiligt sei. Gemäss dem Sicherungsinventar vom 4. Mai 2016 war der Vater des Versicherten (nachfolgend: Erblasser) bereits am . 2016 verstorben (EL-act. 52). Der Versicherte war als einer von sechs gesetzlichen Erben aufgelistet. Das Inventarergebnis hatte ein Vermögen von Fr. 414'482.03 ergeben, wobei die Liegenschaft C. zum amtlichen Verkehrswert von Fr. 392'000.-- angerechnet worden war. A.b. Die Beiständin des Versicherten teilte der EL-Durchführungsstelle am 6. März 2018 mit, dass die Erbschaft noch nicht verteilt worden sei. Auch die Liegenschaft des Erblassers sei noch nicht verkauft worden (EL-act. 45-1). Gemäss der Zins- und Kapitalbescheinigung hatte der Saldo auf dem Privatkonto des Versicherten bei der Bank D._ per 31. Dezember 2017 Fr. 8'176.88 betragen (EL-act. 45-3). Zinsen hatte der Versicherte keine erhalten. A.c. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rückwirkend ab 1. Februar 2016 neu fest (EL-act. 41). In der Anspruchsberechnung war die unverteilte Erbschaft inklusive der Liegenschaft des Erblassers zu einem Anteil von 1/6 berücksichtigt worden. Darüber hinaus waren das Sparguthaben, das Erwerbseinkommen und die Erträge aus Sparguthaben aktualisiert worden. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Mai 2018 resultierte eine Rückforderung von Fr. 22'996.--. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 15. September 2018 teilte die Beiständin des Versicherten mit, dass sich die finanzielle Situation des Versicherten verändert habe. Sie bat darum, die EL- Berechnung anzupassen (EL-act. 32-1). Laut einem Kontoauszug hatte der Saldo des Privatkontos bei der Bank D.___ per 31. Juli 2018 noch Fr. 1.27 betragen (EL-act. 32-2). A.e. Auf Nachfrage hin erklärte die Beiständin des Versicherten am 5. November 2018, dass die Erbschaft immer noch nicht verteilt sei (EL-act. 30 f.). A.f. Mit Verfügung vom 22. November 2018 passte die EL-Durchführungsstelle die laufende EL per 1. September 2018 an die Reduktion des Sparguthabens (neu Fr. 1.--, bisher Fr. 8'175.--) an. Die EL betrug nun Fr. 3'511.-- pro Monat (EL-act. 29). Gegen diese Verfügung erhob die Beiständin des Versicherten am 21. Dezember 2018 Einsprache (EL-act. 25). Sie machte geltend, dass sie aufgrund der Reduktion der Ergänzungsleistungen wegen der Anrechnung eines Vermögensverzehrs aus der unverteilten Erbschaft grosse Mühe habe, die Heimrechnungen zu bezahlen. Das Problem sei, dass die Erbteilung noch nicht vollzogen und das Geld des Versicherten in seinem Hausanteil gebunden sei. A.g. Am 11. Februar 2019 teilte der Ersatzbeistand des Versicherten (vgl. EL-act. 13) dem zuständigen EL-Sachbearbeiter mit, dass die Miete, die der Versicherte der Erbengemeinschaft für den von ihm mit entgeltlichem Wohnrecht genutzten ½-Anteil an der Liegenschaft C.___ bezahle, in der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt sei. Der Versicherte halte sich an den Wochenenden tatsächlich bei seiner Schwester auf. Somit seien in der EL-Berechnung Ausgaben von jährlich Fr. 9'600.-- (bzw. ab

  1. Februar 2017 von jährlich Fr. 9'960.--) nicht berücksichtigt. A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 15. März 2019 stellte die Beiständin des Versicherten ein Wiedererwägungs­ gesuch (EL-act. 11-1). Sie bat darum, den Vermögensverzehr neu zu berechnen. Dem Gesuch lag eine Kopie der eigenhändigen letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 15. März 2008 bei (EL-act. 11-2 f.). A.i. Mit Entscheid vom 30. April 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. November 2018 ab (EL-act. 8). Zur Begründung hielt sie fest, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde lediglich die Anpassung des Sparguthabens des Versicherten auf dem Konto der Bank D.___ an den Vermögensstand per 31. Juli 2018. Der EL-Anspruch sei auf den Beginn des Monats September 2018, in welchem die Änderung gemeldet worden sei, erhöht worden. Diesbezüglich sei die angefochtene Verfügung vom 22. November 2018 korrekt. Den Anteil des Versicherten an der unverteilten Erbschaft habe die EL-Durchführungsstelle bereits in der Verfügung vom 31. Mai 2018 angerechnet, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. In Bezug auf diesen Anteil seien seither keine Sachverhaltsveränderungen eingetreten bzw. solche seien bislang nicht geltend gemacht worden. Deswegen könne der angerechnete Anteil an der unverteilten Erbschaft nicht im Rahmen der angefochtenen Anpassungsverfügung vom 22. November 2018 überprüft werden. Auch die Voraussetzungen der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG seien nicht erfüllt. Ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 31. Mai 2018 wäre bei der EL-Durchführungsstelle einzureichen, was offenbar mit der Eingabe vom 15. März 2019 bereits gemacht worden sei. A.j. Am 12. August 2019 trat die EL-Durchführungsstelle nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beiständin vom 15. März 2019 ein (EL-act. 2). Sie hielt fest, dass ein neues Wiedererwägungsgesuch gestellt werden könne, sobald sich die Erbengemeinschaft bezüglich der Liegenschaft geeinigt habe und die Verhältnisse absolut klar seien. A.k. Am 31. Mai 2019 beantragte die Beiständin des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Fristverlängerung für die Beschwerdeerhebung (act. G 1). Das Gericht teilte der Beiständin am 5. Juni 2019 mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügten (act. G 2). Es gewährte ihr ausnahmsweise eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe. Zudem forderte es die Beiständin auf, eine Ermächtigung der KESB zur Beschwerdeerhebung einzureichen. In ihrer Eingabe vom 17. Juni 2019 verwies die Beiständin zur Hauptsache auf ein Schreiben ihres Bruders, welcher auch der Erbenvertreter der Erbengemeinschaft des Erblassers war (act. G 3). Der Erbenvertreter hatte am 16. Juni 2019 festgehalten, dass die Erbengemeinschaft mit dem Einspracheentscheid vom 30. April 2019 nicht einverstanden sei (G 3.2). Der Beschwerdeführer arbeite und lebe seit vielen Jahren in einem Wohnheim und komme am Wochenende "nach Hause", d.h. in das Haus an der C.___, von welchem er gemäss dem Testament des Erblassers 1/5 geerbt habe. Dort wohne auch seine Schwester, die seine Beiständin sei. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe vom Beschwerdeführer bereits im Mai 2018 aufgrund der rückwirkenden Anrechnung eines Vermögensverzehrs einen Betrag von Fr. 22'096.-- zurückgefordert. Diese Rechnung sei aus dem Nachlass des Erblassers bezahlt worden. Dieses Geld sollte gemäss dem Testament jedoch an alle sechs Erben verteilt werden. Die Erbengemeinschaft möchte deshalb zukünftig jeweils jährlich eine "Vermögensverzehrs-Rechnung" von ca. Fr. 10'000.-- erhalten. Im Gegenzug sollten die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers wieder auf den alten Stand angehoben werden. Das Wiedererwägungsgesuch vom 15. März 2019 wäre also gutzuheissen. Bei diesem Vorgehen wäre der gesamte Vermögensverzehr des Beschwerdeführers nach ca. vier Jahren abbezahlt und alles richtig und transparent dokumentiert. Am 18. September 2019 reichte die KESB den Beschluss betreffend die Erteilung einer Prozessvollmacht an die Beiständin für das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ein (act. G 9). B.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 10. Oktober 2019 mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 11). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einsprache­ entscheid vom 30. April 2019. Diesem liegt die Verfügung vom 22. November 2018 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September 2018 von Fr. 3'375.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) auf Fr. 3'511.-- pro Monat erhöht und für den Zeitraum 1. September 2018 bis 30. November 2018 einen Betrag von Fr. 408.-- (3 x Fr. 136.--) nachgezahlt hatte. Der Grund für die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ist einzig die Reduktion des Sparguthabens von Fr. 8'175.-- auf Fr. 1.-- gewesen. Der anrechenbare Vermögensverzehr hatte sich neu auf insgesamt Fr. 8'416.-- belaufen (bisher Fr. 10'050.--). Streitgegenstand ist somit die Revision der Ergänzungsleistungen als Folge der Veränderung des Sparguthabens gewesen (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die Zusprache einer Dauerleistung für die Zukunft stützt sich stets auf eine Prognose über die Sachverhaltsentwicklung ab. Diese Prognose lautet praktisch immer: Der Sachverhalt bleibt unverändert. Mit dem Korrekturinstrument der Revision kann eine Dauerleistung angepasst werden, wenn sich der Sachverhalt später ändert, so dass die der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegte Sachverhaltsprognose nun falsch ist und durch eine neue Prognose ersetzt werden muss. Die neue Prognose lautet wieder: Der veränderte Sachverhalt wird sich nicht ändern. Mit der Revisionsverfügung wird dieser neuen Sachverhaltsprognose Rechnung getragen (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.). Die EL- Anspruchsberechnung setzt sich aus den einzelnen Ausgabe- und Einnahmepositionen zusammen. Bezüglich jeder einzelnen Berechnungsposition erfolgt eine Sachverhaltsprognose. In einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG können deshalb entsprechend dem Wesen der Revision nur diejenigen Berechnungspositionen angepasst werden, die tatsächlich von einer Sachverhaltsveränderung betroffen sind. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 V 15 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016, 8C_668/2016 E. 5.2.2) kann der Leistungsanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG also nicht umfassend überprüft werden, denn ganz offenkundig lassen weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte, der systematische Zusammenhang oder der Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 ATSG dies zu. Der Anteil an der unverteilten Erbschaft ist dem Beschwerdeführer bereits mit der Verfügung vom 31. Mai 2018 rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 angerechnet worden. Allfällige Einwände gegen die Anrechnung des Anteils an der unverteilten Erbschaft in der EL- Anspruchsberechnung hätten somit in einer Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Mai 2018 geltend gemacht werden müssen. Dies ist jedoch unterlassen worden und die Verfügung vom 31. Mai 2018 inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Die Anrechnung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Anteils an der unverteilten Erbschaft hätte mit der Verfügung vom 22. November 2018 deshalb nur überprüft und − soweit nötig − angepasst werden können, wenn bezüglich der Erbschaft zwischenzeitlich eine Sachverhaltsveränderung eingetreten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen, namentlich hat bis zum Verfügungserlass am 22. November 2018 keine Erbteilung stattgefunden (EL-act. 31). Die Beschwerdegegnerin hat folglich im Rahmen des der Verfügung vom 22. November 2018 zugrundeliegenden Revisionsverfahrens nicht überprüfen können, ob der Anteil des Beschwerdeführers am unverteilten Erbe korrekt in der der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden war. Die Erbfolgen haben somit auch nicht Streitgegenstand des Einspracheentscheides vom 30. April 2019 und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können. Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht nur mit der Höhe des Sparguthabens − dem einzigen Revisionsgrund − auseinandergesetzt. Bei den übrigen Ausführungen, insbesondere denjenigen zur Anrechnung des Anteils an der unverteilten Erbschaft (Erw. 2/d), hat es sich jedoch lediglich um obiter dicta, d.h. um informative, nicht entscheidrelevante Aussagen gehandelt. 2. Die Beiständin des Beschwerdeführers hat sinngemäss beantragt, dass die Ergänzungsleistungen auf den "alten Stand", d.h. auf monatlich Fr. 3'969.--, anzuheben seien (Stand per 1. Januar 2018, d.h. vor der Anrechnung des Anteils an der unverteilten Erbschaft, siehe EL-act. 48-1 ff.). Dafür solle der Erbengemeinschaft des Erblassers jährlich eine "Vermögensverzehrs-Rechnung" von ca. Fr. 10'000.-- gestellt werden. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in einem bestimmten Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Das Gesetz schreibt der Beschwerdegegnerin also vor, welche Ausgaben und welche Einnahmen in der Anspruchsberechnung von EL-Bezügern zu berücksichtigen sind. Es lässt der Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit, bestimmte Einnahmen nicht anzurechnen, dafür aber − zumindest was die Ergänzungsleistungen angeht − unbeteiligten Dritten eine Rechnung in der Höhe des anrechenbaren Vermögensverzehrs zu stellen. Beim Anteil eines EL-Bezügers an einer unverteilten Erbschaft handelt es sich um einen Bestandteil des Vermögens im Sinne von Art. 11

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. c ELG. Die Beschwerdegegnerin muss den Anteil eines EL-Bezügers an einer unverteilten Erbschaft also zwingend in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigen und kann keine separate "Vermögensverzehrs-Rechnung" ausstellen. Der Antrag der Beiständin des Beschwerdeführers, den anrechenbaren Vermögensverzehr der Erbengemeinschaft separat in Rechnung zu stellen, ist deshalb abzuweisen. 3. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Nachfolgend ist somit lediglich die Höhe des anrechenbaren Sparguthabens ab 1. September 2018 zu überprüfen. Die Beiständin des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 15. September 2018 (eingegangen am 17. September 2018) mitgeteilt, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers verändert habe. Dem beiliegenden Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der Bank D.___ war zu entnehmen, dass der Saldo per 31. Juli 2018 Fr. 1.27 betragen hatte. Offenbar hat der Beschwerdeführer lediglich über dieses eine Bankkonto verfügt: Ab dem 1. Juni 2018 war ihm gestützt auf einen Kontoauszug desselben Privatkontos per 31. Dezember 2017 ein Sparguthaben von Fr. 8'175.-- angerechnet worden (siehe EL-act. 38 und 45-3). Das anrechenbare Sparguthaben hat sich somit per 31. Juli 2018 auf Fr. 1.-- belaufen. Angepasst hat die Beschwerdegegnerin das Sparguthaben jedoch erst per 1. September 2018. Dies ist korrekt gewesen, denn gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung des Vermögens erst auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Revisionsverfügung vom 22. November 2018 ist somit korrekt gewesen. 3.1. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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25.03.2026