St.Gallen Sonstiges 25.05.2021 EL 2019/27

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.11.2021 Entscheiddatum: 25.05.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Im Revisionsverfahren können entsprechend dem Wesen der Revision nur diejenigen Berechnungspositionen angepasst werden, die tatsächlich von einer Sachverhaltsveränderung betroffen sind. Im vorliegenden Fall kann deshalb nicht überprüft werden, ob das hypothetische Vermögen ursprünglich korrekt in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden ist. Auf den Antrag, es sei die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Vermögens per 1. Januar 2019 zu überprüfen, wird nicht eingetreten. Abweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2021, EL 2019/27). Entscheid vom 25. Mai 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/27 Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch C.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ und seine Ehefrau, B.___ meldeten sich am 16. Juni 2016 bei der EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihren Altersrenten der AHV an (EL-act. 91). Die Eheleute waren im März 2016 in ein Heim gezogen (vgl. EL-act. 92 ff.). A.a. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (EL-act. 81) sprach die EL-Durchführungsstelle den Eheleuten rückwirkend ab 1. März 2016 eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Minimalgarantie zu (entspricht der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). Ab dem 1. Mai 2016 hatte nur noch der Ehemann einen Anspruch auf die Minimalgarantie, da die Heimberechnung der Ehefrau wegen eines Heimwechsels des Ehepaares per 16. April 2016 einen Einnahmenüberschuss ergeben hatte. Die EL-Durchführungsstelle hatte in den separaten Heimberechnungen für die Eheleute einen Vermögensverzehr von (zusammen) Fr. 43'007.-- angerechnet. Dieser hatte sich aus einem Sparguthaben von Fr. 198'074.--, einem Darlehen an die Tochter von Fr. 50'000.--, einem Wert für Fahrzeuge von Fr. 6'000.-- und einem "Vermögensverzicht" (nachfolgend: hypothetisches Vermögen) von Fr. 236'000.-- zusammengesetzt (respektive, nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 60'000.-- aus 1/5 davon). Ausserdem waren unter anderem Erträge aus dem "Vermögensverzicht" (nachfolgend: hypothetische Erträge) von Fr. 236.-- angerechnet worden. Das angerechnete hypothetische Vermögen hatte sich aus dem Verkauf eines Grundstücks im Jahr 1997 (Verzicht von Fr. 180'000.--), A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2012 (Fr. 107'000.--) und Schenkungen an die Kinder in den Jahren 2008 (Fr. 33'000.--) und 2013 (Fr. 96'000.--) zusammengesetzt. Die EL-Durchführungsstelle hatte das hypothetische Vermögen gestützt auf Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10'000.--, erstmals jedoch per 1. Januar 1999, reduziert, sodass es sich am 1. Januar 2016 (resp. 1. März 2016) noch auf Fr. 236'000.-- belaufen hatte (Fr. 416'000.-- - [18 x Fr. 10'000.--]). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (EL-act. 76) passte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2017 an die Veränderungen an (EL-act. 76). Der Ehemann hatte weiterhin Anspruch auf die sog. Minimalgarantie, die sich auf monatlich Fr. 391.-- (bisher Fr. 373.--) erhöht hatte. Die Ehefrau hatte weiterhin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. In der Anspruchsberechnung war das hypothetische Vermögen um Fr. 10'000.-- auf Fr. 226'000.-- reduziert worden, womit sich der anrechenbare Vermögensverzehr auf Fr. 42'007.-- reduziert hatte. Der hypothetische Vermögensertrag betrug neu Fr. 226.--. A.c. Am 9. März 2017 meldete die Wohngemeinde des Ehemannes der EL- Durchführungsstelle, dass das Vermögen abgenommen habe (EL-act. 70). Zudem reichte sie die Heimrechnungen der Eheleute vom Januar 2017 ein. Hierauf setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 14. April 2017 rückwirkend ab 1. Januar 2017 neu fest (EL-act. 66). Wegen der höheren Selbstbehalte für die Pflegekosten hatte nun auch die Ehefrau ab 1. Januar 2017 wieder einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen resp. auf die sog. Minimalgarantie. Ab dem 1. März 2017 rechnete die EL-Durchführungsstelle lediglich noch ein Sparguthaben von Fr. 140'380.-- (bisher Fr. 198'074.--) und Erträge aus dem Sparguthaben von Fr. 112.-- (bisher Fr. 162.--) an, weshalb für den Ehemann ab 1. März 2017 neben dem Anspruch auf die Vergütung der Prämienpauschale für die Krankenversicherung eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 304.-- und für die Ehefrau von Fr. 117.-- resultierte. A.d. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (EL-act. 61) erhöhte die EL-Durch­ führungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung für den Ehemann auf Fr. 387.-- und für die Ehefrau auf Fr. 200.-- (jeweils zzgl. Prämienpauschale Krankenversicherung), da das hypothetische Vermögen um Fr. 10'000.-- auf Fr. 216'000.-- und die hypothetischen Vermögenserträge auf Fr. 216.-- reduziert worden waren. A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 28. Februar 2018 informierte das Heim die EL-Durchführungsstelle über eine Änderung bei den Heimkosten per 1. Januar 2018 (EL-act. 54 f.). Mit Verfügung vom 13. März 2018 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2018 (EL-act. 53). Die Änderungen hatten die Tagestaxen (Hotellerie und Betreuung) sowie die Selbstbehalte für die Pflegekosten betroffen. A.f. Am 8. August 2018 reichte eine Tochter der Eheleute diverse Unterlagen ein (EL- act. 50). Aus den Unterlagen ging hervor, dass das Darlehen von Fr. 50'000.-- am 4. April 2018 zurückbezahlt worden war. Laut den Steuerunterlagen und Kontoauszügen hatte sich das Vermögen per 31. Dezember 2017 noch auf (abgerundet) Fr. 121'914.-- belaufen. Laut der Heimrechnung vom Juni 2018 beliefen sich die Pensionskosten der Ehefrau inzwischen auf Fr. 104.-- pro Tag. Mit Verfügung vom 29. August 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. August 2018 neu fest (EL-act. 48). Das angerechnete Sparguthaben betrug neu Fr. 121'916.-- (bisher: Fr. 140'380.--). Das Darlehen von Fr. 50'000.-- sowie die Erträge daraus waren nicht mehr angerechnet worden (EL-act. 50-2 f.). Die Erträge aus dem Sparguthaben betrugen neu Fr. 557.-- (bisher Fr. 112.--). Die Pensionskosten (Tagestaxe Hotellerie) der Ehefrau wurden auf Fr. 104.-- pro Tag erhöht (bisher Fr. 103.50). A.g. Am 9. Oktober 2018 informierte das Heim die EL-Durchführungsstelle über eine Änderung der Heimkosten der Ehefrau ab 12. September 2018 (EL-act. 45). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen deshalb rückwirkend ab 1. September 2018 neu (EL-act. 43). In der Heimberechnung der Ehefrau waren eine höhere Tagestaxe Betreuung (neu Fr. 26.50 pro Tag) und ein höherer Selbstbehalt für die Pflegekosten (neu Fr. 21.60 pro Tag) berücksichtigt worden. A.h. Gegen diese Verfügung erhob die Tochter als Vertreterin der Eheleute am 9. November 2018 eine Einsprache (EL-act. 38). Sie bat darum, das Vermögen anzupassen: Das Sparguthaben habe per 31. August 2018 nur noch Fr. 72'587.70 betragen. Zudem sei lediglich noch ein hypothetisches Vermögen von Fr. 109'000.-- anzurechnen. Zur Begründung hielt die Vertreterin fest, dass das Haus im Jahr 2012 nicht zu einem Gefälligkeitspreis verkauft worden sei, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens von Fr. 107'000.-- falsch gewesen sei. Der Marktwert der A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liegenschaft habe weit unter dem amtlichen Schätzwert gelegen. Zudem hätten sich die Käufer, d.h. die Enkel, verpflichtet, die Eheleute unentgeltlich zu betreuen, solange diese dort lebten. Alle Kinder der Eheleute hätten den Kaufpreis von Fr. 270'000.-- als sehr fair und vernünftig erachtet. Schliesslich könne sie (die Vertreterin) auch nicht ganz nachvollziehen, weshalb aus dem Verkauf des Landes im Jahr 1997 an den Sohn ein hypothetisches Vermögen angerechnet werde. Alle Kinder der Eheleute seien mit dem damaligen Verkaufspreis einverstanden gewesen. Am 16. Januar 2019 stellte eine Schwiegertochter der Eheleute ein Gesuch um die Anpassung des Vermögens per 1. Januar 2019 (EL-act. 27). Das Vermögen habe ab 1. Januar 2019 noch Fr. 66'628.60 betragen. Am 23. Januar 2019 forderte die EL- Durchführungsstelle Kopien der Zins- und Saldobelege auf bestimmte Stichtage (31. Dezember 2017, 30. Juni 2018 oder 31. August 2018) sowie die Zins- und Saldobelege des Raiffeisenbankkontos und des Genossenschaftsanteils per 31. Dezember 2018 an (EL-act. 23). Am 3. Februar 2019 reichte die Tochter als Vertreterin der Eheleute weitere Unterlagen ein (EL-act. 22). A.j. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. November 2018 neu fest (EL-act. 19). Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, dass die Anspruchsberechnung erst ab dem Meldemonat anzupassen sei. Das Vermögen per 31. August 2018 werde daher erst per November 2018 und das Vermögen per 31. Dezember 2018 erst per Januar 2019 angepasst. Schliesslich wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass noch ein Einspracheverfahren pendent sei: "Falls es Änderungen der EL-Berechnung geben würde, werden diese entsprechend auch in dieser Verfügung angepasst." A.k. Mit Entscheid vom 1. April 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 14). Zur Begründung führte sie aus, der Anpassungsgrund für die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen sei die vom Heim gemeldete Erhöhung des Selbstbehaltes, der Pflegekosten und des Betreuungszuschlages der Ehefrau per 12. September 2018 gewesen. Die übrigen Berechnungspositionen seien gegenüber der Verfügung vom 18. Dezember 2017 (jährliche Neuberechnung der EL für das Kalenderjahr) unverändert geblieben. Eine Überprüfung des anzurechnenden hypothetischen Vermögens könne erst bei der jährlichen Neuberechnung der A.l.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Ergänzungsleistung für das nächste Kalenderjahr erfolgen. "Konkret bedeutet dies, dass der Versicherte sein Vorbringen betreffend Vermögensverzicht innert 30 Tagen nach Erhalt der jährlichen Neuberechnung erneut vorbringen muss." Über die geltend gemachte Veränderung am Vermögen werde die EL-Durchführungsstelle separat entscheiden. Am 15. April 2019 (EL-act. 11) bat die Vertreterin der Eheleute mit Verweis auf den Einspracheentscheid vom 1. April 2019, die Anrechnung des hypothetischen Vermögens per 31. Dezember 2018 zu überprüfen. Per 1. Januar 2019 sei lediglich noch ein Vermögensverzicht von Fr. 99'000.-- anzurechnen. Die EL- Durchführungsstelle antwortete am 24. April 2019 (EL-act. 10), dass die Vertreterin ihren Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung vom 20. Dezember 2018 hätte stellen müssen. Da diese Frist abgelaufen sei, sei eine Überprüfung des hypothetischen Vermögens in diesem Jahr nicht mehr möglich. Falls sie damit nicht einverstanden sei, könne sie eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2019 erheben. A.m. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2019 erhob die Vertreterin der Eheleute am 13. Mai 2019 (Postaufgabe) Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Überprüfung des angerechneten hypothetischen Vermögens. Zur Begründung machte sie − ergänzend zu den Einwänden im Einspracheverfahren − geltend, dass sie die Verfügung vom 26. Februar 2019 (EL-Anspruch ab 1. November 2018) nicht angefochten habe, weil sie aufgrund des laufenden Einspracheverfahrens davon ausgegangen sei, dass die Anrechnung des hypothetischen Vermögens überprüft und rückwirkend angepasst werde. Im Einspracheentscheid vom 1. April 2019 habe die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dann mitgeteilt, dass eine umfassende Überprüfung der Berechnungspositionen nur im Rahmen der jährlichen Überprüfung erfolgen könne. Daraufhin habe sie am 15. April 2019 um diese Überprüfung gebeten, welche jedoch postwendend abgelehnt worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei am 20. Dezember 2018 seit mehr als einem Monat in Besitz der Unterlagen betreffend das Gesuch um die Überprüfung des hypothetischen Vermögens gewesen. Sie (die Vertreterin) sei deshalb in gutem Glauben davon B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin diese Unterlagen prüfe. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass sie diese Unterlagen nochmals zusammen mit den (am 16. Januar 2019 eingereichten) Bankbelegen hätte einreichen müssen. Sie bitte deshalb darum, das hypothetische Vermögen per 1. Januar 2019 zu überprüfen resp. das hypothetische Vermögen per 1. Januar 2019 auf Fr. 99'000.-- zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Juni 2019 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b. Am 26. April 2020 teilte die Vertreterin des Ehemannes dem Gericht mit, dass die Ehefrau am 21. Februar 2020 verstorben sei (act. G 7). B.c. Am 27. Dezember 2020 ging beim Gericht eine Kopie des Erbteilungsvertrages ein (act. G 11). Diesem war zu entnehmen, dass alle Kinder auf ihren Erbteil verzichtet hatten und der Ehemann somit der alleinige Erbe der Ehefrau war. Das Gericht setzte die Parteien am 22. Januar 2021 darüber in Kenntnis, dass es den Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) als einzigen aktivlegitimierte Beschwerdeführer im Verfahren EL 2019/27 betrachte (act. G 12). B.d. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 1. April 2019, das heisst er ist der Vertreterin des Beschwerdeführers frühestens am 2. April 2019 zugestellt worden. Die Frist hat also frühestens am 3. April 2019 zu laufen begonnen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Ostersonntag ist im Jahr 2019 auf den 21. April gefallen, d.h. die Frist hat vom Sonntag, 14. April bis Sonntag, 28. April 2019 stillgestanden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 13. Mai 2019 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat den Antrag gestellt, dass das hypothetische Vermögen per 1. Januar 2019 zu überprüfen und anzupassen sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin aber lediglich den EL-Anspruch ab

  1. September 2018 überprüft. Dieses Vorgehen steht in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, laut der bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen wird, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sollen demnach die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend sein (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden: Bei der Einsprache handelt es sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1194; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1. mit Hinweisen). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 80). Die zukünftige Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2019 zugrunde liegenden Revisionsverfügung vom 24. Oktober 2018 ist lediglich die Heimberechnung der Ehefrau, nicht jedoch diejenige des Beschwerdeführers, angepasst worden. Bei der gesonderten Berechnung zur Ermittlung des EL-Anspruchs von Ehegatten, wenn mindestens ein Ehegatte im Heim oder im Spital lebt (Art. 9 Abs. 3 ELG), handelt es sich lediglich um eine Berechnungstechnik. Das Ziel muss unabhängig von der gewählten Berechnungstechnik immer dasselbe sein, nämlich die Ermittlung des EL- Anspruchs einer verheirateten rentenberechtigten Person oder eines rentenberechtigten Ehepaares (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1775 Rz. 90). Auch wenn der EL- Anspruch der Ehefrau und des Beschwerdeführers also mittels separater Heimberechnungen ermittelt worden ist, so handelt es sich trotzdem um einen gemeinsamen Anspruch. Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 1. April 2019 hat anfechten können, obwohl mit der Verfügung, welche diesem zugrunde liegt, lediglich die Heimberechnung der Ehefrau angepasst worden ist. 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltsentwicklung, d.h. die Zeit zwischen dem Verfügungserlass und dem Erlass des Einspracheentscheides, gehört daher nicht zum Streitgegenstand. Gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht sprechen auch weitere Gründe: Würde die zukünftige Sachverhaltsentwicklung zum Streitgegenstand gehören, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrößern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides möglichst lange zuwarten würde. Durch die Ausdehnung des Streitgegenstandes würde der Einsprache erhebenden Person zudem die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Ausserdem müssten alle Verfügungen, die seit der einspracheweise angefochtenen Verfügung ergangen wären, als nichtig qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, laut der im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen seien, zwar aus einer rein verfahrenstechnischen Sicht im Einzelfall effizient sein mag. Es geht jedoch nicht an, mit einer rein verfahrensökonomischen Begründung den EL-beziehenden Personen den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschneiden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2021, EL 2019/21 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. bis zum 24. Oktober 2018, beurteilt. Sie hat den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 (und damit auch die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Vermögens) im Einspracheverfahren daher zu Recht nicht überprüft. Auf den Beschwerdeantrag, die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Vermögens per 1. Januar 2019 zu überprüfen, kann das Gericht daher nicht eintreten. 3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 1. April 2019. Diesem liegt die Verfügung vom 24. Oktober 2018 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. September 2018 um Fr. 201.-- pro Monat erhöht und für den Zeitraum 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018 einen Betrag von Fr. 402.-- nachgezahlt hatte. Der Grund für die rückwirkende Anpassung ist einzig der Anstieg der Heimkosten der Ehefrau gewesen: Neu sind eine Tagestaxe für die Betreuung von Fr. 26.50 (bisher Fr. 24.50) und ein Selbstbehalt für die Pflegekosten von Fr. 21.60 pro Tag (bisher Fr. 17.--) berücksichtigt worden. Streitgegenstand ist somit die Revision der Ergänzungsleistungen als Folge der Veränderung der Betreuungs- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pflegekosten der Ehefrau gewesen (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die Zusprache einer Dauerleistung für die Zukunft stützt sich stets auf eine Prognose über die Sachverhaltsentwicklung ab. Diese Prognose lautet praktisch immer: Der Sachverhalt bleibt unverändert. Mit dem Korrekturinstrument der Revision kann eine Dauerleistung angepasst werden, wenn sich der Sachverhalt später ändert, so dass die der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegte Sachverhaltsprognose nun falsch ist und durch eine neue Prognose ersetzt werden muss. Die neue Prognose lautet wieder: Der veränderte Sachverhalt wird sich nicht ändern. Mit der Revisionsverfügung wird dieser neuen Sachverhaltsprognose Rechnung getragen (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.). Die EL-Anspruchsberechnung setzt sich aus den einzelnen Ausgabe- und Einnahmepositionen zusammen. Bezüglich jeder einzelnen Berechnungsposition erfolgt eine Sachverhaltsprognose. In einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG können deshalb entsprechend dem Wesen der Revision nur diejenigen Berechnungspositionen angepasst werden, die tatsächlich von einer Sachverhaltsveränderung betroffen sind. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 V 15 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016, 8C_668/2016 E. 5.2.2) kann der Leistungsanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG also nicht umfassend überprüft werden, denn ganz offenkundig lassen weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte, der systematische Zusammenhang oder der Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 ATSG dies zu. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sind bereits mit der Verfügung vom 7. Juli 2016 rückwirkend ab dem 1. März 2016 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 236'000.-- und ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 236.-- angerechnet worden. Mit der Verfügung vom 19. Dezember 2016 ist das hypothetische Vermögen gestützt auf Art. 17a Abs. 1 ELV per 1. Januar 2017 um Fr. 10'000.-- auf Fr. 226'000.-- reduziert worden. Dadurch haben sich auch die hypothetischen Vermögenserträge auf Fr. 226.-- reduziert. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ist per 1. Januar 2018 eine weitere Reduktion des anrechenbaren hypothetischen Vermögens um Fr. 10'000.-- auf Fr. 216'000.-- erfolgt. Die hypothetischen Vermögenserträge haben sich noch auf Fr. 216.-- belaufen. Allfällige Einwände gegen die Anrechnung des hypothetischen Vermögens (von ursprünglich Fr. 236'000.--) und eines hypothetischen Vermögensertrages (von ursprünglich Fr. 236.--) in der EL-Anspruchsberechnung hätten somit bereits in einer Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Juli 2016 geltend gemacht werden müssen. Dies ist jedoch unterlassen worden, und die entsprechende Verfügung (wie auch die Revisionsverfügungen vom 19. Dezember 2016 und 18. Dezember 2017) sind inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Die Anrechnung des hypothetischen Vermögens und des hypothetischen Vermögensertrags hätte mit der Verfügung vom 24. Oktober

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 deshalb nur überprüft und − soweit nötig − angepasst werden können, wenn bezüglich des hypothetischen Vermögens bis zum 24. Oktober 2018 eine Sachverhaltsveränderung eingetreten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich im Rahmen des der Verfügung vom 24. Oktober 2018 zugrunde liegenden Revisionsverfahrens nicht überprüfen können, ob die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens und des hypothetischen Ertrages daraus rechtmässig gewesen ist. Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Vermögens und Vermögensertrags hat somit auch nicht Streitgegenstand des Einspracheentscheides vom 1. April 2019 und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können. 4. Nachfolgend ist somit lediglich die Höhe der anrechenbaren Betreuungs- und Pflegekosten zu überprüfen. Das Heim hat am 9. Oktober 2018 mitgeteilt, dass sich die Heimkosten per 12. September 2018 erhöht hätten (EL-act. 45). Der Anteil der Ehefrau an den Pflegekosten betrage neu Fr. 21.60 pro Tag und die Betreuungskosten beliefen sich neu auf Fr. 26.50 pro Tag. Bei der Erhöhung von Heimkosten ist die laufende Ergänzungsleistung (rückwirkend) auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Heimkosten anzupassen und auszurichten, sofern die Änderung innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht worden ist (vgl. Rz. 3642.05 i.V.m. Rz. 3644.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Die erhöhte Leistung wird vom Monat an, in welchem diese eintritt, ausgerichtet (vgl. Rz. 3642.01 WEL). Die Beschwerdegegnerin hat die höheren Heimkosten rückwirkend ab 1. September 2018 in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 24. Oktober 2018 erweist sich somit als gesetzmässig. 5. Mit Schreiben vom 15. April 2019 (EL-act. 11) hat die Vertreterin des Beschwerdeführers und der Ehefrau die Beschwerdegegnerin darum gebeten, die Höhe des ab 1. Januar 2019 anzurechnenden hypothetischen Vermögens zu überprüfen. Hierbei dürfte es sich um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gehandelt haben. Die Beschwerdegegnerin ist auf dieses Gesuch am 24. April 2019 entweder nicht eingetreten oder hat es formlos abgewiesen (EL-act. 10). Das an das Gericht adressierte Schreiben vom 10. Mai 2019 (act. G 1) hat sich nicht nur gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2019 gerichtet, sondern auch gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2019. Sollte es sich beim Schreiben vom 24. April 2019 um eine Verfügung gehandelt haben, wäre das hiergegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu ergreifende Rechtsmittel jedoch die Einsprache − und nicht die Beschwerde an das Versicherungsgericht − gewesen. Die Beschwerdegegnerin wird noch prüfen müssen, wie sie mit dem Nicht-Beschwerdeteil der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2019, der sich auf das Schreiben vom 24. April 2019 bezieht und der sich deshalb an die Beschwerdegegnerin richtet, zu verfahren hat. 6. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Auf den Antrag, es sei die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Vermögens per

  1. Januar 2019 zu überprüfen, wird nicht eingetreten. 2.Die gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2019 gerichtete Beschwerde wird abgewiesen. 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Demnach ist auf den Antrag, es sei die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Vermögens per 1. Januar 2019 zu überprüfen, nicht einzutreten. Die gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2019 gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 6.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).6.2.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, EL 2019/27
Entscheidungsdatum
25.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026