© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 31.03.2020 Entscheiddatum: 12.02.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2020 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 13 Abs. 1 VKB. Sind die Kosten für die Kinderkrippe Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG, wenn die externe Betreuung krankheitsbedingt notwendig ist? Liegt eine echte Lücke im geltenden Recht vor? Angesichts der aktuellen EL-Reform, mit welcher die Übernahme der Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren eingeführt wird, muss für das geltende Recht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Die EL-Durchführungsstelle hat die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe daher zu Recht abgelehnt (Entscheid Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2020, EL 2019/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2020. Entscheid vom 12. Februar 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/16 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Kramer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 124, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Krankheits- und Behinderungskostenvergütung (EL zur IV) Sachverhalt A. A.___ wurde von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 10. Februar 2015 rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Am 22. Mai 2015 meldete sie sich bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 177). Die Beiständin des am 30. Juni 2012 geborenen Sohnes der Versicherten hatte in einem Begleitschreiben vom 4. Mai 2015 darum gebeten, die behinderungsbedingten Kosten für die Fremdbetreuung des Sohnes, namentlich die Kosten für die Kinderkrippe sowie die Kosten für die Aufenthalte in der Pflegefamilie, bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen. A.a. Mit Verfügung vom 20. Februar 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. August 2010 (mit Unterbrüchen wegen Einnahmenüberschüssen) Ergänzungsleistungen zu (Verfügung vom 20. Februar 2016, EL-act. 152). Die Kosten für die Kinderkrippe und für die Pflegefamilie waren in der EL- Berechnung nicht berücksichtigt worden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 6. Juli 2016 fragte die Versicherte die EL-Durchführungsstelle an (EL-act. 135), wer die Kosten für die Kinderkrippe und die Pflegefamilie übernehme. Am 11. November 2016 bat sie die EL-Durchführungsstelle darum, zu prüfen, ob es sich bei den Kosten für die Fremdplatzierung um Behinderungskosten handle, und verlangte eine anfechtbare Verfügung (EL-act. 121). A.c. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (EL-act. 113) eröffnete die EL-Durch führungsstelle der Versicherten, dass die Betreuungskosten für deren Sohn gemäss Art. 10 ELG nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt werden könnten. Die EL-Durch- führungsstelle prüfte also nicht, ob die Betreuungskosten gestützt auf Art. 14 ELG (Krankheits- und Behinderungskosten) vergütet werden könnten. Die gegen diese Abweisungsverfügung erhobene Einsprache wurde von der EL-Durchführungsstelle mit Entscheid vom 20. März 2017 abgewiesen (EL-act. 99). Zur Begründung hielt die EL- Durch-führungsstelle fest, dass Art. 10 ELG keine Deckung von Kosten für die Kinderkrippe und für Kurzaufenthalte in Pflegeheimen vorsehe, weshalb die diesbezüglichen Kosten aus dem Lebensbedarf bzw. mit der Kinderrente zu decken seien. Die Krankheitskosten seien separat zu verfügen, weshalb die Versicherte in Kürze eine eigenständige Verfügung erhalten werde. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 28. April 2017 Beschwerde (EL-act. 91). A.d. Mit Verfügung vom 11. April 2018 (EL-act. 51) betreffend Krankheits- und Behinderungskosten hatte die EL-Durchführungsstelle die Kosten für die Kinderkrippe für den Zeitraum Februar bis Mai 2017, abzüglich der Verpflegungskosten, übernommen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten hatte sie auch die Kosten für die Kinderkrippe für den Januar 2017 übernommen und eine Nachzahlung für den Mai 2017 getätigt (EL-act. 35). A.e. Das Gericht trat am 28. August 2018 nicht auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2017 ein (EL 2017/19, EL-act. 27). Es erwog, dass sich der Einspracheentscheid resp. die ihm zugrundeliegende Verfügung lediglich mit der Frage befasst hätten, ob die Betreuungskosten als Ausgaben in der laufenden Ergänzungsleistung zu berücksichtigen seien. Allerdings sei der Umstand, dass die Betreuungskosten in der laufenden Ergänzungsleistung gar nicht berücksichtigt werden könnten, von der Versicherten nie bestritten worden. Weder sie noch die EL- A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Durchführungsstelle hätten somit ein Interesse an der Aufhebung oder Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides gehabt. Im Sinne eines obiter dictum wies das Gericht darauf hin, dass das Gesuch der Versicherten um die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe und die Pflegefamilie rückwirkend ab Juni 2012 (Geburt des Sohnes), welches die Versicherte erstmals mit der Anmeldung zum EL-Bezug im Mai 2015 gestellt habe, weiterhin (zumindest weitestgehend) unbehandelt sei. Das Gericht wies auf die Möglichkeit einer zukünftigen Praxisänderung hin: In Fällen wie dem vorliegenden dürfte gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ein Vergütungsanspruch für kurzzeitige Aufenthalte eines betreuungsbedürftigen Kindes in Kinderkrippen, bei Pflegefamilien oder in ähnlichen geeigneten Institutionen bestehen, wenn die Eltern objektiv nicht in der Lage seien, das Kind durchgehend zu betreuen. Am 17. Oktober 2018 reichte die Versicherte erneut die Unterlagen über die ihr entstandenen Kinderbetreuungskosten ein (EL-act. 24). Die Betreuungskosten betrafen den Zeitraum Juni 2012 bis September 2018 und beliefen sich auf insgesamt Fr. 48'302.--. Zudem stellte die Versicherte ein Gesuch um die Übernahme einer Monatspauschale von Fr. 100.-- ab Mai 2015 für die Betreuung ihres Sohnes durch die Familie ihrer Mutter. B.a. Am 23. Oktober 2018 fragte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte an, wie das Verhältnis zum Kindsvater sei, ob dieser in der Lage sei, das Kind zu betreuen und wenn ja, ob und in welchem Umfang er diese Betreuung wahrnehme (EL-act. 23). Die Versicherte antwortete am 9. November 2018 (EL-act. 22), dass zum Kindsvater kein Verhältnis bestehe und sie nicht wisse, ob er in der Lage sei, seinen Sohn zu betreuen. Am 16. April 2018 (EL-act. 22-2 f.) hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Versicherten mitgeteilt, dass ein Behördenmitglied Ende Februar mit dem Vater des Kindes ein Gespräch habe führen können. Der Vater habe erklärt, dass es ihm aufgrund seiner aktuellen Situation emotional nicht möglich sei, derzeit den Kontakt zu seinem Sohn wieder aufzunehmen. Die KESB werde den Vater vor Ablauf der nächsten Berichtsperiode im Sommer 2019 erneut kontaktieren und prüfen, ob ein Kontaktaufbau zwischen Vater und Sohn möglich sei. B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 14. November 2018 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten (EL-act. 21) eröffnete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten, dass die Kosten des Vereins C.___ vom Juni 2012 bis Oktober 2018 nicht übernommen werden könnten. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den Betreuungskosten für das Kind nicht um Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG handle. B.c. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2018 Einsprache (EL-act. 16). Sie machte zusammengefasst geltend, dass der Entscheid widersprüchlich sei, da die Kosten für die Kinderkrippe im Jahr 2017 von der EL übernommen worden seien. Zudem seien die Hälfte der von ihr geltend gemachten behinderungsbedingten Kosten ausgeklammert worden. Es käme die EL-Durchführungsstelle um ein Vielfaches teurer zu stehen, wenn das Kind dauerhaft fremdplatziert würde. Sie sei krankheitsbedingt auf ein Notfallnetz in Krisen und regelmässige Entlastung angewiesen. B.d. Mit Entscheid vom 25. Februar 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 13). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Aufzählung der Krankheits- und Behinderungskosten in Art. 14 Abs. 1 ELG abschliessend sei. Eine Gesetzeslücke sei entgegen den nicht verbindlichen Ausführungen des Versicherungsgerichts im Entscheid vom 28. August 2018 also nicht vorhanden. Unter Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG fielen rechtsprechungsgemäss zwar hauswirtschaftliche Leistungen, jedoch keine darüber hinausgehenden Leistungen wie beispielsweise sozialpädagogische Leistungen. Somit könnten Fremdbetreuungskosten nicht über Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergütet werden. Die vom Versicherungsgericht im "obiter dictum" angekündigte Praxisänderung sei bundesrechtswidrig. B.e. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. März 2019 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Vergütung der Fremdbetreuungskosten für den Sohn (im Zeitraum von Juni 2012 bis Oktober 2018); die Sache sei zur ziffernmässigen Festlegung der Ansprüche der Beschwerdeführerin gemäss Art. 14 ELG an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Evtl. sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf die in der Verfügung vom 14. B.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2018 nicht erwähnten Fremdbetreuungskosten (sozialpädagogische Familienhilfe, Kosten der Pflegefamilie, Pauschalentschädigung für die familieninterne Betreuung durch die Mutter der Beschwerdeführerin sowie Betreuungskosten der Wohngemeinschaft Mutter und Kind des Kindesschutzzentrums D.___ sowie Fremdplatzierungskosten) gerichtlich anzuweisen, innert einer angemessenen kurzen Frist über deren Vergütung zu verfügen. Der Rechtsvertreter stellte ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung der Beschwerde machte er geltend, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kindsvater bis zum Verfügungszeitpunkt und bis auf Weiteres keine Unterstützung bei der Betreuung des Sohnes bieten könne. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. November 2018 die zusätzlich zu den Betreuungskosten des Vereins C.___ von Juni 2012 bis Oktober 2018 angefallenen und geltend gemachten Kosten versehentlich nicht erwähnt habe. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die von der Beschwerdeführerin nebst den Betreuungskosten des Vereins C.___ beantragten Kostenvergütungen in der Verfügung vom 14. November 2018 und dem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 nicht beurteilt worden seien, sei diese Beschwerde insoweit als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen. Sowohl die geltend gemachten Betreuungskosten als auch die geltend gemachten Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung seien unbestrittenermassen medizinisch indiziert und somit notwendige und unvermeidbare Krankheitskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. b VKB. Unbestritten sei ebenfalls, dass sämtliche Krankheitskosten rechtzeitig geltend gemacht worden seien. In rechtlicher Hinsicht könne vollumfänglich auf die Erwägungen des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2018 verwiesen werden. Die dagegen vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin überzeugten nicht und seien mit der ratio legis des ELG nicht vereinbar. Es wäre in keiner Art und Weise nachvollziehbar und stünde in einem Widerspruch zu Art. 8 BV, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 9 Ziff. 1 der Kinderrechtskonvention, Eltern mit psychischen Erkrankungen, die sich − mit Unterstützung der KESB − im Interesse des Kindeswohls und einer natürlichen und gesunden Entwicklung des Kindes dafür einsetzten, dass ihr Kind im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten zu Hause betreut werden könne und nur punktuell − aus gesundheitlichen Gründen − auf kurzfristige Fremdbetreuungsangebote
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückgriffen, gegenüber Eltern, deren Kinder sich dauernd in einem Heim aufhielten, zu benachteiligen. Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ hatte im Musterfragebogen bezüglich des Abzugs von behinderungsbedingen Kosten zuhanden der Steuerverwaltung am 8. November 2018 angegeben (act. G 1.1.4), dass die Beschwerdeführerin seit 2009 an einer bipolaren affektiven Störung mit häufigen manischen Phasen inkl. psychotischen Symptomen, seltener depressiven Phasen und dazwischen stabilen Phasen, leide. In kranken (manischen oder depressiven) Phasen sei eine (externe) Kinderbetreuung erforderlich. Am 18. März 2019 hatte derselbe Arzt in einem Zeugnis festgehalten (act. G 1.1.5), dass die Beschwerdeführerin mit der alleinigen Betreuung ihres Sohnes auf Dauer überfordert sei. Die bisherige Entlastung durch die Grosseltern sei wegen wiederholten emotionalen Eskalationen zwischen Mutter und Tochter inkonstant und werde immer wieder in Frage gestellt resp. ausgesetzt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine regelmässige wöchentliche Entlastung der Beschwerdeführerin von der Mutterfunktion für 48 Stunden inkl. Übernachtungen zu empfehlen. Einem Beschluss der KESB vom 12. Oktober 2017 war zu entnehmen (act. G 1.1.14), dass es aktuell nicht möglich sei, den Kontakt des Kindes zu seinem Vater wieder in Gang zu bringen und aufzubauen, da der Vater auf telefonische und schriftliche Kontaktversuche der Beiständin nicht reagiere. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 9. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Darüber hinaus hielt sie fest, dass inzwischen die Krankheitskostenverfügung betreffend die übrigen geltend gemachten Kosten erlassen worden sei. Von einer Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung könne keine Rede sein. Mit einer Verfügung vom selben Tag betreffend Krankheits- und Behinderungskosten hatte die Beschwerdegegnerin die Übernahme aller im Zeitraum von Juni 2012 bis September 2018 geltend gemachten Kosten für die Fremdbetreuung des Sohnes in der Höhe von Fr. 48'301.75 abgelehnt, d.h. erneut auch die Kosten für die Kinderkrippe C.___. Zur Begründung hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass es sich bei den Betreuungskosten für das Kind nicht um Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG handle. Erst mit dem neuen ELG, welches voraussichtlich per 1. Januar 2021 in Kraft treten werde, würden solche Kosten als Ausgaben ins ELG aufgenommen. B.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Am 10. Mai 2019 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 4). B.h. In seiner Replik vom 27. Juni 2019 (act. G 8) hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest. B.i. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 22. Juli 2019 ebenfalls an ihrem Antrag und ihren Ausführungen fest (act. G 10). Ergänzend führte sie aus, dass der Einspracheentscheid nur denjenigen materiellen Streitgegenstand behandeln könne, welcher bereits Inhalt der Verfügung gewesen sei, hier also die Kosten des Vereins C.. B.j. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte das Gericht am 5. November 2019 darum, das vorliegende Beschwerdeverfahren prioritär zu behandeln (act. G 12). B.k. Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019. Der Streitgegenstand ist durch die Verfügung vom 14. November 2018 vorgegeben worden, denn diese Verfügung liegt dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde. Darin hat die Beschwerdegegnerin lediglich darüber entschieden, ob die im Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2018 angefallenen Kosten für die Aufenthalte in der Kinderkrippe C. gestützt auf Art. 14 ELG durch die EL zu tragen seien. Nicht Streitgegenstand sind die anderen geltend gemachten Betreuungskosten wie beispielsweise die Kosten für die Aufenthalte in der Pflegefamilie gewesen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist also lediglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14 ELG Anspruch auf die Übernahme der im Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2018 angefallenen Kinderkrippenkosten hat. 1.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass die von der Beschwerdeführerin nebst den Betreuungskosten für die Kinderkrippe beantragten Kostenvergütungen in der Verfügung vom 14. November 2018 und dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht beurteilt worden seien, beantragt, dass die Beschwerde insoweit als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat betreffend die Übernahme der nebst den Kosten für die Kinderkrippe geltend gemachten Betreuungskosten (Kosten der Pflegefamilie etc.) im Laufe des Beschwerdeverfahrens, nämlich am 9. Mai 2019, eine Verfügung erlassen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist damit gegenstandslos geworden. Im Übrigen hat im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde wohl kaum eine Rechtsverzögerung vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin hatte mit den Verfügungen vom 11. April 2018 und vom 31. Mai 2018 die Kosten für die Kinderkrippe (abzüglich Verpflegungskosten) für den Zeitraum Januar bis Mai 2017 übernommen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache vom 13. Dezember 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein inhaltlicher Widerspruch zwischen der Verfügung vom 14. November 2018 und den Verfügungen vom 11. April und 31. Mai 2018 bestehe. Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht geäussert. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann nur so interpretiert werden, dass es sich bei der Verfügung vom 14. November 2018 (die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt) um eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG handelt. Die Beschwerdegegnerin hat also die Verfügungen vom 11. April und 31. Mai 2018 im Nachhinein als zweifellos unrichtig qualifiziert und durch die Verfügung vom 14. November 2018 ersetzt. Bei der Verfügung vom 14. November 2018 hat es sich demnach um eine Kombination aus einer Gesuchsabweisung (betreffend die Kinderkrippenkosten für den Zeitraum Juni 2012 bis Dezember 2016 und Juni 2017 bis Oktober 2018) und einer Wiedererwägung der Verfügungen vom 11. April und 31. Mai 2018 (betreffend die Kinderkrippenkosten für den Zeitraum Januar bis Mai 2017) gehandelt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 11. April und 31. Mai 2018 tatsächlich erfüllt gewesen: Die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe gestützt auf Art. 14 ELG ist nicht gesetzeskonform und damit zweifellos unrichtig gewesen. Darüber hinaus ist die Berichtigung der Verfügungen vom 11. April und 31. Mai 2018 von erheblicher Bedeutung gewesen. Eine allfällige, aus der Wiedererwägung resultierende Rückforderung ist in der Verfügung vom 14. November 2018 nicht enthalten und wäre separat zu verfügen. Eine allfällige Rückforderung ist somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.3. Mit der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin eine Verfügung vom selben Tag eingereicht (act. G 3.1), mit welcher sie alle im Zeitraum vom Juni 2012 bis September 2018 geltend gemachten Kosten für die Fremdbetreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. Auch die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe (in der Gesamthöhe von Fr. 25'032.75) hat sie erneut abgelehnt. Gemäss 1.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Der Beschwerdeantwort sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid hat widerrufen wollen. Der Rechtsdienstmitarbeiter hat in der Beschwerdeantwort sogar explizit festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich die Krankheitskostenverfügung betreffend die übrigen geltend gemachten Kosten erlassen habe. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Kinderkrippe in der Verfügung vom 9. Mai 2019 aus Versehen erneut abgelehnt haben. Es ist also kein Verfügungswille vorhanden gewesen, weshalb der Verfügung vom 9. Mai 2019 mit Bezug auf die Kosten der Kinderkrippe kein Verfügungscharakter zukommt. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe im Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2018 zu Recht nicht als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG anerkannt hat. Das Gericht hat im Entscheid vom 28. August 2018 (EL 2017/19) in einem obiter dictum auf die Möglichkeit einer zukünftigen Praxisänderung in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe (und die hier nicht streitgegenständlichen Kosten für die vorübergehenden Aufenthalte in einer Pflegefamilie) hingewiesen (Erw. 1.3). Das Gericht hat dazu festgehalten, dass Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und die kantonale Ausführungsgesetzgebung (Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, VKB, sGS 351.53) zwar keine Vergütung von Kinderkrippenkosten und Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einer Pflegefamilie vorsähen. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um ein Versehen handeln dürfte, welches auf eine ausfüllungsbedürftige Lücke in Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zurückzuführen sei: Bei drittbetreuungsbedürftigen Kindern, die nicht in einem Heim lebten, weil sie die meiste Zeit bei einem Elternteil leben könnten, bestehe ein ebenso dringender Bedarf nach einem Kostenersatz wie bei einem dauernden Heimaufenthalt. Da der Existenzbedarf des Elternteils und des Kindes nicht gewährleistet wäre, wenn die Kosten der immer wieder notwendigen, stunden- oder tageweisen Drittbetreuung nicht vergütet würden, bestehe eine offensichtlich planwidrige Leistungslücke. Nichts deute darauf hin, dass der Gesetzgeber sich dieser Leistungslücke bewusst gewesen wäre und dass er sie in Kauf genommen hätte. An diesen Ausführungen kann aus den folgenden Gründen heute nicht mehr festgehalten werden: Der Bundesrat hatte am 16. September 2016 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Botschaft zur Änderung des ELG erlassen (BBl 2016 7465). Für diese Reform hatte er die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern prüfen lassen (S. 7505). Er hatte unter anderem auf die BASS-Studie (Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS: Berechnung der direkten Konsumkosten der Kinder [ohne Wohnkosten], Heidi Stutz, Severin Bischof; im Auftrag des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Carola Gruenberg; Bern Dezember 2013) hingewiesen, wonach die Beträge der EL nur gering von den durchschnittlichen Kosten eines Kindes in der Schweiz abweichen würden. Der Bundesrat war zum Schluss gekommen, dass an den Beträgen für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern festgehalten werden solle (S. 7507 f.). Die beiden Räte haben dies anders gesehen: Sie haben sich am 19. März 2019 darauf geeinigt, die Ansätze für den Lebensbedarf von Kindern unter 11 Jahren zu senken. Im Gegenzug werden zukünftig die Kosten für die familienexterne Kinderbetreuung berücksichtigt (siehe www.parlament.ch/de/ ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160065, besucht am 28. Januar 2020). Die neue "Regelung" lautet wie folgt: Gemäss neuArt. 10 Abs. 3 lit. f ELG werden bei allen Personen die Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben, als Ausgaben anerkannt (www.admin.ch/opc/de/federalgazette/ 2019/2603.pdf). Gemäss neuArt. 16e Abs. 1 ELV werden für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren Kosten für Kindertagesstätten (lit. a), Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern (lit. b) und Tagesfamilien (lit. c) anerkannt. Die Kosten werden gemäss Abs. 2 nur anerkannt, wenn ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen (lit. a) oder die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können (lit. b; www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/57149.pdf). Die Änderungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten (www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/ medienmitteilungen.msg-id-77929.html, besucht am 30. Januar 2020). Zukünftig werden also die Kosten für die Kinderkrippe in Fällen wie dem vorliegenden für Kinder unter 11 Jahren in der EL-Berechnung als Ausgaben berücksichtigt werden. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Entwicklung kann nicht von einer planwidrigen Leistungslücke im geltenden Recht ausgegangen werden. Aus der parlamentarischen Debatte geht nämlich klar hervor, dass die familienergänzenden Kinderbetreuungskosten unter geltendem Recht über den allgemeinen Lebensbedarf gedeckt sind, d.h. dass sie also keine gesonderte Ausgabenposition und auch keine Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG darstellen. Der Gesetzgeber hat somit (bisher) in Kauf genommen, dass in Einzelfällen wie dem vorliegenden eine existenzgefährdende Leistungslücke im EL-Recht besteht. Das muss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers interpretiert werden, sodass keine ausfüllungsbedürftige Lücke vorliegen kann. Damit besteht auch kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe im Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2018 gestützt auf Art. 14 ELG zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2.2. Gerichtsgebühren werden in Beschwerdeverfahren in EL-Sachen gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 3.1. Der Staat bezahlt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Bei einem durchschnittlichen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Da es sich vorliegend um einen durchschnittlich aufwändigen EL-Fall gehandelt hat, erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Diese ist allerdings um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).