© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 27.03.2019 Entscheiddatum: 27.03.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2019 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 16 ELV, Art. 8 ZGB Erstmalige Leistungszusprache. Mietzins und hypothetisches Erwerbseinkommen.Verneinung der Ernsthaftigkeit der parallel zum hängigen IV-Beschwerdeverfahren vom Ehemann getätigten Arbeitsbemühungen und somit Bejahung der Rechtmässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Anpassung der Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Höhe des anrechenbaren Mietzinses sowie der eigentlichen Mietnebenkosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2019, EL 2018/8). Entscheid vom 27. März 2019
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase
Geschäftsnr. EL 2018/8
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV
Sachverhalt A. A.a Vor der EL-Anmeldung von A.___ im Jahr 2017 (vgl. act. G 3.1/10) hatte sich deren Ehemann B.___ am 6. Dezember 2013 wegen Achselbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 7). Dr. med. C.___, Chefarzt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), hatte am 20. Dezember 2013 folgende Diagnosen gestellt: persistierender Schulterschmerz rechts mit/bei: Status nach Schulterarthroskopie rechts am 7. März 2013, Status nach glenohumeraler Infiltration, Status nach subacromialer Infiltration im Oktober 2012 mit aktenkundig positivem Ansprechen am 15. August 2013 sowie symptomatische AC-Gelenksprobleme; bekannte degenerative Veränderungen C5-C7 (IV-act. 25-1). Der Hausarzt von B., Dr. med. D., Facharzt Allgemeine Medizin, hatte am 18. Dezember 2013 festgehalten, B.___ könne, nachdem er seit dem 3. September 2012 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, seit dem 22. April 2013 halbtags leichte Tätigkeiten ausführen (IV-act. 17). Am 7. März 2014 hatte die IV-Stelle B.___ die Ablehnung seines Gesuchs um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen in Aussicht gestellt (IV-act. 31). Nachdem am 19. Mai 2014 ein erneuter operativer Eingriff an der rechten Schulter von B.___ vorgenommen worden war (IV-act. 60 f.), war B.___ nach Ansicht diverser Ärzte ab diesem Zeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 59, 80-13). Innert erstreckter Frist liess er am 20. Juni 2014 gegen den negativen Vorbescheid einen Einwand erheben (IV-act. 45). A.b Am 31. Januar 2015 hatte Dr. D.___ B.___ bis zum 22. Februar 2015 infolge persistierender Schulterschmerzen rechts und einer Periarthorpathie der linken Schulter als zu 100% arbeitsunfähig erklärt (IV-act. 72-1). Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, der B. im Jahr 2013 operiert hatte (vgl. IV-act. 2-10 f.), hatte am 18. Februar 2015 festgehalten, die geklagten Beschwerden könnten, da sie gemäss den Angaben von B.___ erheblich von klimatischen Einflüssen abhingen, nicht durch einen Eingriff behoben werden. Es sei B.___ daher geraten, seinen Tagesablauf zu ändern, aktiver zu werden und eine Mehrdurchblutung des Bewegungsapparates anzustreben (IV-act. 84). Am 9. Mai 2015 hatte Dr. D.___ B.___ ab dem 23. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 sowie bis auf Weiteres eine 50% Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 103-3). Am 8. Juni 2015 hatte Dr. E.___ erklärt, er könne keine konkrete Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeben, doch seien manuell weniger belastende Tätigkeiten ganztags durchaus zumutbar (IV-act. 87). Am 10. Juni 2015 sowie am 29. Juli 2015 hatte Dr. D.___ angegeben, der Versicherte sei bis 30. August 2015 zu 50% arbeitsfähig, könne also den ganzen Tag leichtere Arbeit verrichten. Vom 3. bis 10. Juni
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2015 sei er jedoch aufgrund eines Schmerzschubs zu 100% arbeitsfähig gewesen (IV- act. 103-1 f.). A.c Die kantonale Arbeitslosenkasse hatte am 15. Oktober 2015 angegeben, B.___ sei seit dem 1. Dezember 2014 als arbeitslos gemeldet; er suche seitdem für ein Arbeitspensum von 100% eine Stelle. Dieses Pensum entspreche sowohl der von ihm angegebenen als auch der festgelegten Vermittlungsfähigkeit. Entsprechende Taggeldleistungen würden seit dem 23. Februar 2015 bis voraussichtlich zum 30. November 2016 ausbezahlt (IV-act. 102). Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB AG) vom 11. März 2016 waren weder orthopädische noch psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden aus orthopädischer Sicht folgende Diagnosen: Leichtes Impingementsyndrom linkes Schultergelenk mit leicht bis mittelgradig demonstrierter Funktionseinschränkung und leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung der rechten Schulter nach zweimaliger Schulterarthroskopie (am 7. März 2013 und 19. Mai 2014) ohne Hinweis auf fortgeschrittene Degeneration. Nur mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten überwiegend in Kopf- und Überkopfhöhe seien nicht mehr möglich. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm sei der Versicherte sowohl in der angestammten - wenn das Belastungsprofil nicht überschritten werde - als auch einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Der Versicherte sei spätestens Anfang Juli 2014 adaptiert wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen, da die Rekonvaleszenzzeit nach einer Schulteroperation jeweils maximal vier bis sechs Wochen betrage (IV-act. 122-13 f.). Die IV-Stelle hatte B.'s Leistungsgesuch daraufhin am 22. Juni 2016 abgewiesen (IV-act. 136). Dagegen hatte B. am 13. Juli 2016 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente spätestens ab Februar 2014, eventualiter eine Umschulung und subeventualiter die Erstellung eines Obergutachtens beantragen lassen (IV-act. 142). Die IV-Stelle beantragte mit Verweis auf die bestehende 100% Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit die Abweisung der Beschwerde (vgl. IV- act. 144). Es blieb der Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen abzuwarten.
B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a A.___ meldete sich am 8. Februar 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. G 3.1/10). Im Anmeldeformular gab sie an, sie habe ab dem 1. April 2017 einen Anspruch auf eine AHV-Rente von monatlich Fr. 485.-- (act. G 3.1/6). Ihr Ehemann B., der von 2008-2014 bei der F. AG gearbeitet habe, sei derzeit nicht erwerbstätig (act. G 3.1/6-5, vgl. auch IV-act. 63). Gemäss einer Zinsbescheinigung der Bank G.___ vom 1. Januar 2017 schuldete B.___ der Bank G.___ im Rahmen eines Privatkredites Fr. 9'190.45 (act. G 3.1/8-2). Der Saldo des Privatkontos von B.___ bei der Bank H.___ betrug per 31. Dezember 2016 Fr. 1'791.16 (act. G 3.2/16-30 f.); das Sparkonto der Versicherten wies einen Negativsaldo von Fr. 41.70 aus (act. G 3.1/8-3). Nach eigenen Angaben lebte die Versicherte mit I., J. und B.___ in einer 4- Zimmerwohnung an der K.___ in L.. I. werde allerdings nur "bis Ende Sommerferien" bei ihnen wohnen. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag hatten der Nettomietzins seit dem 1. Juli 2005 monatlich Fr. 940.-- und die Nebenkosten monatlich Fr. 140.-- (inkl. Fr. 15.-- für das Kabelfernsehen) betragen. Ab dem 1. Februar 2014 war der Nettomietzins auf Fr. 836.-- reduziert worden, während die Heiz- und Nebenkosten auf Fr. 200.-- erhöht worden waren (act. G 3.1/6, 10). Laut den Kontoauszügen zahlten die Versicherte und B.___ jedoch nach wie vor regelmässig einen monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 1'080.-- (vgl. act. G 3.1/8-4), was die Versicherte auf Nachfrage mit (noch) höheren Nebenkosten als vertraglich vereinbart begründete (act. G 3.2/19-3 f.). Die EL-Durch¬führungsstelle erklärte am 21. Juni 2017, dass sie lediglich den vertraglich festgelegten Mietzins von momentan Fr. 1'036.-- akzeptieren könne. Die Fr. 44.--, welche die Beschwerdeführerin und B.___ aufgrund der hohen Nebenkostennachzahlung mehr bezahlen müssten, könnten nicht berücksichtigt werden, solange die Nebenkostenpauschale nicht dementsprechend vertraglich angepasst werde (act. G 3.2/17). B.b In einer internen Notiz vom 21. Juni 2017 hielt die EL-Durchführungsstelle u.a. fest, B.___ sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, bis ein rechtskräftiger IV-Entscheid vorliege (act. G 3.2/13). Das Sozialamt L.___ gab am 11. Juli 2017 an, dass es für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2017 Krankenkassenprämien inHöhe von Fr. 3'628.50 bevorschusst habe (act. G 3.2/14). B.c Am 25. August 2017 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 2017 Ergänzungsleistungen in Höhe der sogenannten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Minimalgarantie von monatlich Fr. 812.-- zu. Sie erklärte, sie habe den Mietzins ohne die Kosten für den TV-/Radioanschluss berücksichtigt, da diese bereits über den Lebensbedarf gedeckt seien. Weil bis Juli 2017 neben der Versicherten und B.___ zwei weitere Personen im Haushalt gelebt hätten, sei eine hälftige Mietzinsaufteilung vorgenommen worden. Die Prämien der Krankenversicherung seien bereits durch das Sozialamt bis und mit August 2017 ausbezahlt worden, weshalb eine Auszahlung durch die EL-Durchführungsstelle an den Krankenversicherer erst ab September 2017 erfolge. Dennoch werde die Prämienpauschale aus systemtechnischen Gründen in der EL-Berechnung berücksichtigt. Zudem werde B.___ ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, da dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, obwohl er gemäss dem letzten IV-Entscheid voll arbeitsfähig sei. Somit berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle ab dem 1. April 2017 als Ausgaben Prämienpauschalen für die Versicherte und B.___ in Höhe von jährlich Fr. 9'744.--, einen Mietzins von Fr. 6'096.-- (Fr. 12'192.-- abzüglich des Anteils der Mitbewohner von Fr. 6'096.--) sowie einen Lebensbedarf von Fr. 28'935.--. Auf der Einnahmenseite berücksichtigte sie ein Sparguthaben von Fr. 1'748.-- und Schulden von Fr. 9'190.--, woraus sich nach Abzug des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags ein anrechenbarer Vermögensverzehr von Fr. 0.-- ergab, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von B.___ in Höhe von jährlich Fr. 55'409.-- und eine AHV-Rente der Versicherten in Höhe von Fr. 5'820--. Ab dem 1. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin den Mietzins nicht mehr auf, rechnete also den vollen Mietzins von Fr. 12'192.-- an. Der EL-Anspruch veränderte sich dadurch jedoch nicht, weil die Höhe des Ausgabenüberschusses nach wie vor nur die sogenannte Minimalgarantie in Höhe der IPV-Pauschalen zuliess (act. G 3.2/7 ff.). B.d Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 20. September 2017 Einsprache erheben und die Zusprache von Ergänzungsleistungen von April bis Juli 2017 in Höhe von monatlich mindestens Fr. 3'415.75 sowie ab August 2017 von monatlich mindestens Fr. 3'754.25 beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, dass von April bis Juli 2017 neben ihr und B.___ nur eine weitere Person im Haushalt gewohnt habe. Somit sei ausgabenseitig nicht die Hälfte, sondern zwei Drittel des Mietzinses zu berücksichtigen. Zudem habe sich B.___ – unabhängig vom laufenden IV-Verfahren – stets im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht um eine Arbeitsstelle bemüht; er tue dies weiterhin. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei deshalb nicht rechtens (act. G 3.3/24). Ergänzend liess die Versicherte Nachweise der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsbemühungen von B.___ von Februar 2015 bis November 2016 sowie von Januar bis Oktober 2017 einreichen, gemäss denen sich B.___ im Jahr 2015 monatlich auf fünf bis neun, im Jahr 2016 monatlich auf sieben bis zehn und im Jahr 2017 monatlich auf fünf Stellen beworben hatte (act. G 3.3/18, 20). Sie liess auch das Bewerbungsdossier von B.___ einreichen, gemäss dem dieser u.a. im Jahr 2015 temporär als Betriebsmitarbeiter bei der Holz- und Metallwerkstatt M.___ gearbeitet hatte (act. G 3.3/11). B.e Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 passte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch der Versicherten per 1. Januar 2018 an, indem sie die Prämienpauschale auf Fr. 5'016.-- pro Person erhöhte. Der EL-Anspruch erhöhte sich somit auf monatlich Fr. 836.-- (act. G 3.3/13 f.). Am 5. Januar 2018 liess die Versicherte anmerken, sie gehe davon aus, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2018 aufgrund des hängigen Einspracheverfahrens als mitangefochten gelte, sodass diesbezüglich keine separate Einsprache erfolgen müsse (act. G 3.3/8). Die EL-Durchführungsstelle bestätigte dies am 9. Januar 2018 (act. G 3.3/7). B.f In einer internen Notiz vom 10. Januar 2018 hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass aufgrund des hängigen IV-Verfahrens der für die EL-Berechnung relevante Sachverhalt noch nicht feststehe, weshalb das Einspracheverfahren zu sistieren sei, bis ein rechtskräftiger IV-Entscheid vorliege (act. G 3.3/6). Zwei Auszügen aus dem Einwohnerregister vom 24. Januar 2018 war zu entnehmen, dass sowohl I.___ als auch J.___ per Ende Juli 2017 von L.___ nach N.___ gezogen waren (act. G 3.3/4). B.g Am 25. Januar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Auskunft der Versicherten, bis Ende Juli 2017 hätten insgesamt vier Personen in ihrem Aushalt gelebt, durch den Auszug aus dem Einwohnerregister vom 24. Januar 2018 bestätigt worden sei. Während dieser vier Monate sei deshalb zu Recht nur die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe angerechnet worden. Auch die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sei korrekt gewesen. Weil sie an den (von der IV-Stelle ermittelten) Invaliditätsgrad gebunden sei, habe sie unter Berücksichtigung der IV- Verfügung vom 22. Juni 2016 von einem IV-Grad von 0% ausgehen müssen. Zwar habe B.___ gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Versicherungsgericht des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantons St. Gallen erhoben, doch sei dieses Verfahren noch hängig. Weil B.___ in diesem Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf eine volle IV-Rente geltend gemacht und entsprechend erklärt habe, er könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich für arbeitsunfähig gehalten und somit nicht ernsthaft nach einer Arbeitsstelle gesucht habe, weshalb es zwangsläufig nicht zu einer Anstellung habe kommen können. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sei deshalb nicht zu beanstanden (act. G 3.3/2). B.h Am 21. Februar 2018 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid IV 2016/249 die Beschwerde von B.___ ab. Es hielt fest, B.___ sei gesamtmedizinisch betrachtet in seiner angestammten - sofern das Belastungsprofil nicht überschritten werde – sowie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Somit sei es ihm möglich, ein Einkommen in Höhe von Fr. 66'130.-- zu erzielen.
C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 25. Januar 2018 liess die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. Februar 2018 eine Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Ergänzungsleistungen von April bis Juli 2017 in Höhe von monatlich mindestens Fr. 3'245.25 und ab August 2017 von monatlich mindestens Fr. 3'753.25 beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, dass B.___ trotz seiner Anmeldung bei der IV-Stelle Leistungen der Krankentaggeldversicherung erhalten habe, bis er ausgesteuert gewesen sei. Anschliessend habe er, da die kantonale Arbeitslosenkasse nach anfänglichen Zweifeln an seiner Vermittlungsfähigkeit doch von einer solchen ausgegangen sei, bis zur Aussteuerung Arbeitslosentaggelder erhalten. Seine Arbeitsbemühungen seien durch die Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse als dergestalt beurteilt worden, dass er damit seiner Schadenminderungspflicht, welche sich nicht von jener gegenüber der Beschwerdegegnerin unterscheide, nachgekommen sei. Die Qualität seiner Arbeitsbemühungen sei von der Beschwerdegegnerin nicht bemängelt worden. Ihm seien die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen bis auf Weiteres vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von der IV-Stelle festgelegten IV-Grad auszugehen sei, bekannt. Daran halte er sich wie bereits zu Zeiten seines Arbeitslosentaggeldbezugs. Er unterscheide seine Ansichten, die er gegenüber der IV-Stelle vertrete, von dem Umstand, dass nach wie vor von einem IV-Grad von 0% auszugehen sei und er sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu bewerben habe. Dies werde aus den vorgelegten Arbeitsbemühungen ersichtlich. Er bewerbe sich regelmässig anhand der von ihm in Zusammenarbeit mit dem RAV erworbenen Kenntnisse und in Anbetracht seines Alters um Stellen. Es könne deshalb nicht die Rede davon sein, dass er nicht in genügendem Masse willens und bereits gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. März 2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 3). C.c Die Beschwerdeführerin liess am 15. Mai 2018 ausführen, der Gesetzgeber verlange eine andere Ansicht als die Invalidenversicherung zu vertreten und nach den gesetzlichen Vorgaben die Sach- und Rechtslage durch das zuständige kantonale Gericht beurteilen zu lassen. Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin müsste einer Person, die sich bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen angemeldet hätte, stets ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, da sich jeder nur deshalb anmelde, weil er sich in seiner Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit massgeblich eingeschränkt fühle. Stattdessen sei davon auszugehen, dass behinderte Personen, die nicht offensichtlich vermittlungsunfähig seien und sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hätten, bis zu deren Entscheid als vermittlungsfähig gälten. Dies könne nur bedeuten, dass der einzige Massstab für die Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht die Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen sein könne. Der guten Ordnung halber sei anzumerken, dass B.___ seine Beschwerde an das Bundesgericht (vom 18. April 2018) gegen den Entscheid IV 2016/249 (am 26. April 2018) zurückgezogen habe (act. G 12). C.d Nach Abschluss des Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin am 19. September 2018 ein Schreiben des RAV vom 10. September 2018 einreichen, in welchem u.a. bestätigt wurde, dass B.___ sich am 30. August 2018 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet und am 10. September 2018 an einem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beratungsgespräch teilgenommen habe. Er habe in der Vergangenheit bereits ein mehrtägiges Coaching absolviert (act. G 15.1). Die Beschwerdeführerin liess dazu ausführen, dass die Arbeitsbemühungen auch unter dem Aspekt dieses Schreibens zu würdigen seien (act. G 15).
Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2018 betreffend die Einsprache gegen die erste leistungszusprechende Verfügung vom 25. August 2017 angefochten. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens von B.___ beanstandet. Weil der angefochtene Einspracheentscheid jedoch die erste leistungszusprechende Verfügung vom 25. August 2017 aufgehoben und ersetzt hat, umfasst der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nur die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ein bestimmtes hypothetisches Erwerbseinkommen hat anrechnen dürfen, sondern darüber hinaus auch die Frage, ob sie die übrigen Einnahmen- und Ausgabenposten korrekt ermittelt hat.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ehepaare bilden bei der Anspruchsberechnung eine wirtschaftliche Einheit, sodass ihre Ausgaben und Einnahmen zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Laut der EL-spezifischen Schadensminderungspflicht muss ein EL- Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechtigung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren, weswegen Ergänzungsleistungsbezüger und ihre Ehegatten gleichermassen verpflichtet sind, ihren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beitrag an den Unterhalt der Ehegemeinschaft zu leisten. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder ist sie ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte – in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet – als Reaktion darauf vor. Für die Beantwortung der Frage, wie hoch das zumutbarerweise erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist, sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Namentlich ist allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigungen, der beruflichen Ausbildung, der bisherigen Berufskarriere, den Verhältnissen auf dem konkreten, tatsächlichen Arbeitsmarkt und allfälligen Hinderungsgründen wie etwa Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 125 f.). 2.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt auf die Einsprache hat eintreten dürfen. Aufgrund des hängigen IV-Beschwerdeverfahrens hatte sie nämlich geplant, das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheides zu sistieren (vgl. act. G 3.3/6). Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache am 25. Januar 2018 beurteilt und abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den durch die IV-Stelle bestimmten IV-Grad gebunden sei und von diesem nicht abweichen dürfe. Deshalb sei trotz des hängigen IV- Beschwerdeverfahrens gestützt auf die angefochtene IV-Verfügung von einem IV-Grad von 0% auszugehen (act. G 3.3/2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2007, S. 2 [P 25/06]). Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die von der Beschwerdegegnerin zitierte Auffassung im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Rahmen von Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) vertreten hat. Die Anwendbarkeit des Art. 14a Abs. 2 ELV hat das Bundesgericht auf teilinvalide EL-Bezüger beschränkt (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz 516). Dass die Beschwerdegegnerin sich im vorliegenden Fall in Bezug auf die Bindungswirkung des durch die IV-Stelle verfügten IV-Grades auf die Bundesgerichtspraxis zu Art. 14a Abs. 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ELV gestützt hat, impliziert zunächst, dass sie – entgegen der Praxis des Bundesgerichts – korrekt die Ansicht vertritt, dass Art. 14a Abs. 2 ELV nicht nur auf teilinvalide EL-Bezüger, sondern auch auf teilinvalide, in die Anspruchsberechnung einbezogene Personen wie B.___ anwendbar sei (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 21. November 2017, EL 2016/34 E. 2.4). Allerdings hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid einzig auf die Bindung der EL- Durchführungsstellen an einen rechtskräftigen Entscheid der IV-Stellen betreffend den IV-Grad hinweisen wollen. Im vorliegenden Fall ist ein Beschwerdeverfahren hängig gewesen, weshalb der IV-Grad von B.___ zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Januar 2018 eben noch nicht rechtskräftig bestimmt gewesen ist. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rechtsprechung hätte deshalb eigentlich eine Sistierung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft verlangt und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, die Beurteilung der Sache erlaubt. Abgesehen davon, dass Art. 14a Abs. 2 ELV grundsätzlich keine Bindungswirkung entfaltet (die einen durch eine IV-Stelle rechtskräftig verfügten IV-Grad EL-rechtlich zu einem definitiv feststehenden, vorgegebenen Sachverhaltselement macht und die den gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG für die EL-Durchführungsstellen geltenden Untersuchungsgrundsatz darauf beschränkt, den durch eine IV-Stelle bestimmten IV-Grad in Erfahrung zu bringen), handelt es sich vorliegend um einen Anwendungsfall des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und nicht des Art. 14a Abs. 2 ELV. B.___ hat nämlich im Rahmen des IV-Verfahrens geltend gemacht, zu 100% invalid zu sein und am 13. Juli 2016 hat er eine Beschwerde gegen die rentenabweisende IV-Verfügung erhoben. Gleichzeitig hat er aber von Februar 2015 bis Ende November 2016 Arbeitslosentaggelder bezogen und auch im Rahmen des EL- Verfahrens Arbeitsbemühungen für Vollzeitstellen getätigt (vgl. IV-act. 102, act. G 3.3/18, 20). Die Beschwerdegegnerin hat somit im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beurteilen müssen, ob B.___ unter der Berücksichtigung seines gesundheitlichen Zustands ab dem Beginn des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin, also ab April 2017, überhaupt einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Zu dieser Frage hatte die IV-Stelle bereits Abklärungen getätigt, indem sie den Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers hatte feststellen lassen und indem sie die IV-Akten auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft hatte (vgl. beispielsweise IV-act. 97). Angesichts des nach wie vor uneingeschränkt geltenden Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht, den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt umfassend zu würdigen, hat die Beschwerdegegnerin auch eigene Abklärungen tätigen und sich anhand derer sowie der vollständig vorliegenden IV- Akten selbstständig ein Urteil über die Arbeitsfähigkeit von B.___ bilden dürfen, ohne den Eintritt der Rechtskraft des IV-Entscheides abwarten zu müssen. Das Einspracheverfahren hat deshalb nicht sistiert werden müssen. Ein Verfahrensfehler liegt somit nicht vor. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens kann also eine materielle Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids erfolgen. 2.3 In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin primär geltend gemacht, ihr sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen von B.___ anzurechnen, da dieser sich stets genügend beworben habe und somit unverschuldet arbeitslos gewesen sei (vgl. act. G 1). Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass sich B.___ im Jahr 2017 nachweislich auf Stellen beworben hat (act. G 3.3/18). Allerdings hat er am 13. Juli 2016 gegen die leistungsabweisende IV-Verfügung vom 22. Juni 2016 eine Beschwerde erhoben und geltend gemacht, er sei zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 142). Die Beschwerdegegnerin hat aus diesem Grund die Ernsthaftigkeit seiner Stellenbemühungen verneint (act. G 3.3/2). Der Beschwerdeführer hat jedoch erklärt, ihm sei bewusst gewesen, dass er bis zum Abschluss des IV-Verfahrens von dem von der IV-Stelle festgelegten IV-Grad ausgehen müsse und dass er seine im Rahmen des IV-Verfahrens vertretenen Ansichten von dem Umstand unterschieden habe, dass er sich nach wie vor, ausgehend von einem IV-Grad von 0%, bewerben müsse (act. G 1). Dies erscheint als nicht nachvollziehbar, denn die im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht zu tätigenden Arbeitsbemühungen sind nicht als blosse "Pflichtübung" zu betrachten, die ein EL-Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ohne Weiteres vor der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bewahrt. Diese Arbeitsbemühungen dienen vielmehr als Beweis dafür, dass sich eine versicherte Person ernsthaft sowie qualitativ und quantitativ genügend um Arbeit bemüht hat und daher nicht selbstverschuldet arbeitslos ist. Es ist nicht möglich, einerseits von der eigenen vollen Arbeitsunfähigkeit überzeugt zu sein und andererseits gleichzeitig gegenüber potentiellen Arbeitgebern – ebenso überzeugt – die Auffassung zu vertreten, man sei voll arbeitsfähig (vgl. hierzu auch den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 5. März 2019, EL 2018/7, E 4.3.1). B.___ kann also in dem im vorliegenden Fall massgeblichen Zeitraum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Januar bis Dezember 2017 nur entweder sich ernsthaft um eine IV-Rente bemüht oder aber ernsthafte Arbeitsbemühungen getätigt haben. 2.4 B.___ ist seit dem 30. November 2016 bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert gewesen. Er hat sich also zwei Jahre lang erfolglos mithilfe der Arbeitslosenkasse um eine Arbeitsstelle bemüht. Wenige Monate vor der Aussteuerung, am 13. Juli 2016, hat er gegen die Verfügung der IV-Stelle Beschwerde erhoben und sich um eine ganze IV- Rente bemüht. Im Rahmen des IV-Beschwerdeverfahrens ist B.___ anwaltlich vertreten gewesen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist ihm nicht gewährt worden. B.___ hat somit nicht nur seine anwaltliche Vertretung, sondern auch den für ein IV- Beschwerdeverfahren regelmässig anfallenden Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- aus "eigener Tasche" bezahlen müssen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Versicherter, der gemeinsam mit seiner Ehefrau finanziell so aufgestellt ist, dass er wenige Monate später um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ersuchen muss, bereit ist, diese Kosten auf sich zu nehmen, wenn er eigentlich ohnehin davon ausgeht, dass er kaum eine Chance auf eine Gutheissung seiner Beschwerde hat, weil er eigentlich weiss, dass er nicht rentenbegründend invalid ist. Die Annahme der Ernsthaftigkeit der parallel im Jahr 2017 getätigten Arbeitsbemühungen würde nämlich voraussetzen, dass es als überwiegend wahrscheinlich erschiene, dass B.___ ein allfälliges Jobangebot sofort angenommen hätte. Die Annahme eines Jobangebotes hätte jedoch automatisch zu einer Abweisung des IV-Rentenanspruchs geführt. Dann wäre B.___ in jedem Fall auf seinen sinnlos generierten Kosten für das IV- Beschwerdeverfahren sitzen geblieben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass B.___ am 18. April 2016 gegen den abweisenden Gerichtsentscheid vom 21. Februar 2018 zunächst eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat. In der Regel würde eine versicherte Person wohl auf einen solchen Schritt verzichten, wenn sie nicht von der Unrechtmässigkeit des erstinstanzlichen, leistungsabweisenden Gerichtsentscheids überzeugt wäre. Dass B.___ seine Beschwerde an das Bundesgericht – wohl aus taktischen Gründen in Hinblick auf das hängige EL- Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin – wenige Tage später, am 26. April 2018, zurückgezogen hat, vermag an den bestehenden Zweifeln an der Ernsthaftigkeit seiner im Jahr 2017 getätigten Arbeitsbemühungen nichts zu ändern. Zusammenfassend erscheint es im vorliegenden Fall als überwiegend wahrscheinlich, dass die im für die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens per April
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017 und per Januar 2018 massgeblichen Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 getätigten Arbeitsbemühungen von B.___ nicht ernsthaft gewesen sind. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit angenommen und gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. 2.5 Selbst wenn man davon ausginge, dass B.___ angesichts der seit 2015 vorliegenden Arztberichte und Gutachten sowie angesichts der von der Arbeitslosenkasse bestätigten Vermittlungsfähigkeit von 100% eigentlich hätte annehmen müssen, er sei zu 100% arbeitsfähig und er habe die Beschwerde gegen die anspruchsabweisende IV-Verfügung lediglich in der vagen Hoffnung erhoben, schliesslich doch noch eine ganze Invalidenrente zu erhalten, könnte dies nicht zu seinem Vorteil ausgelegt werden. Die oben aufgeführten Argumente (E 2.3 f.) sowie der Rückgang der Zahl der Arbeitsbemühungen von monatlich neun auf monatlich fünf nach der Aussteuerung bei der Arbeitslosenkasse würden nämlich nach wie vor grosse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der getätigten Arbeitsbemühungen wecken. Weitere Sachverhaltsabklärungen wie beispielsweise die Befragung der in den Arbeitsbemühungen aufgeführten potenziellen Arbeitgeber wären im vorliegenden Fall nicht erfolgsversprechend. Es wäre nämlich weder davon auszugehen, dass diese allfällige, zwei Jahre alte Bewerbungsunterlagen von B.___ aufgehoben hätten, noch dass sie – sofern sie sich überhaupt an ein persönliches Vorsprechen erinnern könnten – in der Lage wären, die Ernsthaftigkeit der damals getätigten Arbeitsb¬mühungen einzuschätzen. Weil die inneren Überlegungen und Beweggründe von B.___ grundsätzlich nicht überprüfbar sind, könnte also nicht in antizipierter Beweiswürdigung ermittelt werden, ob er im massgeblichen Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 von seiner 100% Arbeitsunfähigkeit oder von seiner 100%igen Arbeitsfähigkeit überzeugt gewesen wäre. In analoger Anwendung des Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), gemäss welchem derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, würde sich diese objektive Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirken. Selbst wenn also Zweifel an der Ernsthaftigkeit des IV- Beschwerdeverfahrens bestünden, wäre die unverschuldete Arbeitslosigkeit von B.___ in antizipierter Beweiswürdigung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund des Gesagten auch in diesem Fall zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hätte. 2.6 Bei der Festlegung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von B.___ von Fr. 55'409.-- (act. G 3.2/7 ff.) ist die Beschwerdegegnerin gemäss einer internen Notiz von einem Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 59'088.-- ausgegangen (act. G 3.2/13). B.___ hat keine Ausbildung absolviert und ist in der Vergangenheit als Hilfsarbeiter tätig gewesen (vgl. act. G 3.3/11). Gemäss dem IV-Gutachten ist er in jeder Tätigkeit, die keine Überkopfarbeiten erfordert, zu 100% arbeitsfähig gewesen (vgl. IV-act. 122 f.). Deshalb ist für die Bestimmung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von B.___ der Zentralwert der Tabelle TA1 (Kompetenzniveau 1, Männer) der Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend LSE 2016) massgebend. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Tabelle zwar die gesamtschweizerischen Durchschnittslöhne der betreffenden Wirtschaftszweige aufzeigt, regionale Begebenheiten aber nicht widerspiegelt. Im Allgemeinen ist das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz rund 9,5% tiefer als das gesamtschweizerische Lohnniveau gewesen (Fr. 5'657.-- ÷ 5'935.-- = 0,953, vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/ de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne- erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-grossregionen.html, zuletzt aufgerufen am 5. März 2019). Da für die Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens abgeklärt werden muss, welcher Verdienst tatsächlich hätte erzielt werden können, muss also auf den entsprechenden Zentralwert in der Grossregion Ostschweiz abgestellt werden (vgl. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, 2. Auflage 2009, S. 159). Im Jahr 2016 hätte B.___ somit monatlich Fr. 4'832.70 verdienen können (Fr. 5'340.-- - 9,5%) verdienen können. Davon sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich mit hypothetischen Sozialversicherungsbeiträgen von 6,225% gerechnet, die jedoch nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung beinhalten. Somit hat sie es unterlassen, auch hypothetische Prämien für die obligatorische Unfallversicherung inkl. Nichtberufsunfallversicherung und für die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass je nach konkreter Arbeitsstelle sehr unterschiedlich hohe Beiträge an die berufliche Vorsorge zu entrichten seien. Weil es selbst im Rahmen einer auf Annahmen beruhenden Berechnung zu weit gehe, solche hypothetischen Feststellungen zu treffen, genüge es,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzig die in ihrem prozentualen Ausmass klar feststehenden AHV-/IV-/EO-Beiträge abzuziehen (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 9. Oktober 2007, P 35/06, E 5.2.3 sowie Bundesgerichtsentscheid vom 5. Dezember 2017, 9C_729/2017, E 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die Höhe des Erwerbseinkommens je nach konkreter Arbeitsstelle sehr stark variieren kann. Dennoch entspricht es der allgemeinen Praxis, gestützt auf statistisch ermittelten Zentralwerten ein frankengenaues, hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen für den Einzelfall zu bestimmen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb Abzüge von einem auf diese Art ermittelten hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen ignoriert werden sollen, deren konkrete Höhe ebenso wenig bekannt ist wie die konkrete Höhe des Bruttoerwerbseinkommens selbst. Deshalb ist – in vollem Bewusstsein dessen, dass die Prozentsätze der Unfallversicherungsbeiträge und der Beiträge für die berufliche Vorsorge (ebenso wie die Höhe eines Erwerbseinkommens) einzelfallabhängig sind – an der Praxis des Versicherungsgerichts St. Gallen festzuhalten und auf hypothetische Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 9% abzustellen (vgl. zum Ganzen auch das Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 26. April 2016, EL 2014/46, E 4.8). Das monatliche hypothetische Erwerbseinkommen beträgt somit unter Berücksichtigung der entsprechenden Durchschnittslöhne von Hilfsarbeitern in der Grossregion Ostschweiz gemäss der LSE 2016 und eines Abzugs in Höhe von 9% für Sozialversicherungsbeiträge Fr. 4'397.75. Ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt sich trotz des Alters von B.___ (1958) nicht, weil dieser bis auf die Überkopfarbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Unter der Berücksichtigung der Lohnentwicklung (Nominallohnindex 2016: 2'239; Nominallohnindex 2017: 2'249) hätte B.___ also im Jahr 2017 monatlich Fr. 4'417.40 verdienen können, weshalb ihm ab dem 1. April 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 53'009.-- anzurechnen ist. Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens frühestens ab dem auf den Rückzug der Beschwerde ans Bundesgerichts am 26. April 2018 folgenden Monat, also ab Mai 2018, wird abgesehen werden können, weil der in diesem Verfahren vorliegende und zur objektiven Beweislosigkeit führende Widerspruch frühestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Abgesehen vom hypothetischen Erwerbseinkommen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache auch die Höhe des angerechneten Mietzinses beanstandet und geltend gemacht, dass von April bis Juli 2017 nebst ihr und B.___ nur eine weitere Person im Haushalt gewohnt habe, weshalb nicht die Hälfte, sondern zwei Drittel des Mietzinses auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen seien (act. G 3.3/24). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten – bei Ehepaaren in Höhe von maximal Fr. 15'000.-- – als Ausgabe anerkannt. Ob Nebenkosten berücksichtigt werden können, entscheidet sich nicht danach, ob sie im Mietvertrag als solche aufgeführt werden. Massgeblich ist vielmehr, ob sie eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts zusammenhängen oder dazu dienen, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Somit ist zunächst zu überprüfen, ob die jeweiligen Kostenpositionen direkt aus dem Wohnbedürfnis resultieren oder ob sie zum allgemeinen Lebensbedarf zählen (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 72). 3.2 Zunächst stellt sich die Frage, in welcher Höhe der durch die Beschwerdeführerin geschuldete Mietzins grundsätzlich im Rahmen der EL-Berechnung als Ausgabe berücksichtigt werden kann. Dem ursprünglichen, ab Juli 2005 geltenden Mietvertrag ist zu entnehmen, dass der monatliche Mietzins Fr. 940.-- und die Nebenkosten Fr. 140.-- betragen hatten. Dabei sind Fr. 15.-- der Nebenkosten für das Kabelfernsehen vorgesehen gewesen (act. G 3.1/10-1). Gemäss einem Schreiben vom 6. November 2013 haben ab dem 1. Februar 2014 der Mietzins monatlich Fr. 836.-- und die Heiz- und Nebenkostenpauschale Fr. 200.-- betragen (act. G 3.1/10-3). Eine genaue Aufschlüsselung dieser neuen Nebenkostenpauschale kann den Akten nicht entnommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat wohl deshalb einfach einen pauschalen Abzug von monatlich Fr. 20.-- für die Kosten für den TV- und Radioanschluss vorgenommen (act. G 3.2/7). Weil eine Wohnung auch ohne den Betrieb eines Radio- oder Fernsehgerätes bestimmungsgemäss genutzt werden kann und ein Kabelanschluss nur die kulturellen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin deckt, fallen die dafür anfallenden Kosten unter den Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Trotz der baulichen Verbindung des Kabelanschlusses mit der Wohnung zählen die daraus entstehenden Kosten demnach nicht zu den Nebenkosten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016, EL 2014/56, E 1.2). Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für den Kabelanschluss daher grundsätzlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht nicht als Teil der EL-rechtlich abzugsfähigen Nebenkosten berücksichtigt. Allerdings wird der Anspruch auf Ergänzungsleistungen regelmässig anhand frankengenau bestimmter Einnahmen und Ausgaben berechnet. Weil im ursprünglichen Mietvertrag ein exakt bezifferter Betrag für die Kosten für den Kabelanschluss aufgeführt gewesen ist, ist es durchaus möglich, dass auch seit der Mietzinsänderung im Jahr 2013 eine genaue Aufschlüsselung der Nebenkostenpauschale vorgenommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin wäre daher in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die tatsächlichen Kosten für den Kabelanschluss zu eruieren. Den Akten sind keine Dokumente zu entnehmen, die belegen würden, dass die Beschwerdegegnerin versucht hätte, den genauen Nebenkostenanteil für den Kabelanschluss herauszufinden. Zwar liegt eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Periode vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 vor, doch lebt gemäss dieser sowohl im 3. als auch im 4. Obergeschoss des von der Beschwerdeführerin bewohnten Mehrfamilienhauses eine Familie A.___ in einer 4- Zimmerwohnung. Während bei der im 3. Obergeschoss lebende Familie A.___ unter Kabel TV "30.90" aufgeführt ist, steht bei der im 4. Obergeschoss lebenden Familie "plombiert" (act. G 3.2/19-14). Es ist nicht bekannt, in welchem Stockwerk die Beschwerdeführerin lebt; somit ist es durchaus möglich, dass ihr Kabelanschluss plombiert ist und ein entsprechender Abzug vom Mietzins somit unzulässig wäre. Der zur Bestimmung des anrechenbaren Mietzinses massgebliche Sachverhalt steht also insgesamt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin wird den Vermieter der Beschwerdeführerin in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht um eine Aufschlüsselung der Nebenkosten bitten und ihn dabei insbesondere auf den konkreten Kostenanteil für den Kabelanschluss ansprechen. Bei dieser Gelegenheit wird sie ausserdem beim Vermieter nachfragen, weshalb die eigentlich vereinbarte Nebenkostenpauschale nicht mit der tatsächlich gemäss dem Mietvertrag geschuldeten Nebenkostenpauschale übereinstimmt und warum eine Anpassung des Mietvertrages an die tatsächlichen Begebenheiten bislang unterblieben ist. Anschliessend wird sie die mit dem Gebrauch der Wohnung im Zusammenhang stehenden Kosten unabhängig davon, ob sie im Mietvertrag aufgeführt sind (vgl. E 3.1), unter dem Ausgabeposten "Mietzins" berücksichtigen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Wenn feststehen wird, in welcher Höhe der geschuldete Mietzins grundsätzlich EL- rechtlich als Ausgabe angerechnet werden kann, wird die Beschwerdegegnerin bestimmen, in welchem Umfang dies tatsächlich möglich ist. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Mietzins, sofern eine Wohnung auch von Personen bewohnt wird, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wobei die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht zu lassen sind (vgl. Art. 16 ELV). Im Anmeldeformular hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie mit I., J. und B.___ in einem Haushalt lebe (act. G 3.1/6-4). Weil nur B.___ in die EL-Anspruchsberechnung einbezogen ist, hat die Beschwerdegegnerin unter der Berücksichtigung des Art. 16 ELV zu Recht ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache am 1. April 2017 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen und den hälftigen Mietzins angerechnet. Ab dem 1. August 2017 hat die Beschwerdegegnerin den gesamten Mietzins als Ausgabe angerechnet, weil I.___ und J.___ gemäss den Auszügen aus dem Einwohnerregister vom 24. Januar 2018 per 31. Juli 2017 ihren Hauptwohnsitz von der K.___ in L., also der Adresse der Beschwerdeführerin, nach N. verlegt haben (act. G 3.3/4 f.). Sachverhaltsveränderungen, die im Laufe eines Kalendermonats erfolgen, werden praxisgemäss erst ab dem Folgemonat berücksichtigt (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; ATSG] i.V.m. Art. 25 ELV). Es ist somit relevant, wann genau die beiden Mitbewohner ausgezogen sind. Das in den Auszügen aus dem Einwohnerregister vermerkte Datum belegt einzig den Zeitpunkt der amtlichen Abmeldung aus der Gemeinde und – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht das effektive Umzugsdatum. Dem EL-Anmeldeformular ist zu entnehmen, dass I.___ "bis Sommer Ferien" im selben Haushalt gewohnt habe (act. G 3.1/6-4). Dies könnte sowohl bedeuten, dass I.___ bereits per Anfang der Sommerferien (also Anfang Juli 2017) oder aber erst per Ende der Sommerferien (Mitte August 2017) ausgezogen ist. Betreffend den Auszug von J.___ hat die Beschwerdeführerin gar keine Angaben gemacht. Sie hat jedoch im Rahmen ihrer Einsprache bestritten, dass von April bis Juli 2017 insgesamt vier Personen in ihrem Haushalt gelebt hätten, und sie hat geltend gemacht, es seien stattdessen nur drei gewesen (act. G 3.3/6). Aus den Akten geht somit weder in Bezug auf I.___ noch in Bezug auf J.___ eindeutig hervor, wann der effektive Umzug aus der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnung der Beschwerdeführerin nach N.___ erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb in Erfahrung bringen müssen, wann genau I.___ und J.___ aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin ausgezogen sind. Die Höhe des anrechenbaren Mietzinses der Beschwerdeführerin wird sie unter Berücksichtigung des Art. 16 ELV ab dem auf den jeweiligen Auszug folgenden Monat entsprechend anpassen.
In Bezug auf die übrigen Rechnungspositionen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die angerechneten Beträge falsch sein könnten.
5.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Betreffend den Mietzins steht der massgebliche Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Der Einspracheentscheid ist somit diesbezüglich in Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ergangen und als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Höhe des anrechenbaren Mietzinses sowie der eigentlichen Mietnebenkosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auch in Bezug auf das hypothetische Erwerbseinkommen ist der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben; die Sache ist zur Anrechnung des korrekten hypothetischen Erwerbseinkommens in Höhe von Fr. 53'009.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Die Rückweisung zur Neubeurteilung der EL-Berechnung zugunsten des EL- Bezügers gilt praxisgemäss in Bezug auf die Verfahrenskosten als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der objektiv gerechtfertigte Vertretungsaufwand erscheint trotz des insgesamt umfangreichen Aktendossiers als unterdurchschnittlich, weil der Rechtsvertreter den Ehemann der Beschwerdeführerin bereits in dessen IV- Beschwerdeverfahren vertreten hatte, sodass ihm der Grossteil der entsprechenden Akten bereits bekannt gewesen ist, und insbesondere weil lediglich ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat. Damit erweist sich eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2018 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.