St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 EL 2018/35

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 31.03.2021 Entscheiddatum: 28.04.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 28.04.2020 Art. 10 f. ELG. Berücksichtigung des Eigenmietwerts von selbstbewohntem Grundeigentum und von landwirtschaftlichen Flächen in der Anspruchsberechnung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 28. April 2020, EL 2018/35). Entscheid vom 28. April 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2018/35 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im August 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente an (EL-act. 24). Er gab an, er sei Eigentümer eines Wohnhauses und einer Scheune mit einem Gesamtwert von Fr. 224'000.--, ohne Ertrag. Er habe im Jahr 2001 Fr. 40'000.-- und im Jahr 2010 (oder 2011) Fr. 90'000.-- aus der Zweiten Säule bezogen. Den Betrag von Fr. 90'000.-- habe er in sein Eigenheim investiert. Früher sei er im Nebenerwerb als selbständiger Landwirt tätig gewesen; jetzt erhalte er nur noch eine AHV-Rente von Fr. 2'106.-- monatlich. Im Jahr 2014 habe er Grundeigentum verkauft; der Erlös habe Fr. 15'000.-- betragen. Die Hypothek belaufe sich auf Fr. 235'000.--; der Hypothekarzins betrage Fr. 2'467.60 pro Jahr. Der Eigenmietwert belaufe sich auf Fr. 11'144.--. Beim verkauften Grundstück hatte es sich um eine landwirtschaftliche Fläche gehandelt. Der Versicherte hatte dieses Grundstück seiner Tochter verkauft (EL-act. 26-1). Der amtliche Verkehrswert des Grundstückes war im Jahr 2017 auf Fr. 12'800.-- geschätzt worden (EL-act. 26-12 f.). Das verbleibende Grundeigentum setzte sich aus einem Blockhaus und einer Scheune mit einem amtlichen Verkehrswert von Fr. 562'000.-- und einem Mietwert von Fr. 15'920.-- (Mietwert Blockhaus: Fr. 12'920.--, Mietwert Scheune: Fr. 3'000.--; EL-act. 26-5 und 22) und drei landwirtschaftlichen Flächen mit amtlichen Verkehrswerten von Fr. 15'200.-- (Ertragswert von Fr. 2'000.--, EL-act. 26-8 f.), Fr. 28'700.-- (Ertragswert von Fr. 3'800.--, EL-act. 26-10 f.) und Fr. 3'900.-- (Ertragswert von Fr. 900.--, EL-act. 26-6) zusammen. Im Jahr 2016 hatte der Versicherte Hypothekarzinsen von Fr. 4'220.-- bezahlt (EL-act. 27-5). Während der Versicherte im EL-Anmeldeformular angegeben hatte, er habe abgesehen von einer Hypothekarschuld und Verlustscheinen keine Schulden, hatte er in der Steuererklärung 2016 noch Schulden von Fr. 20'000.-- bei einer Privatperson und einen Inhaberschuldbrief von Fr. 20'000.-- deklariert (EL- act. 28-9). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der zuständige Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 23. November 2017 unter anderem (EL-act. 20), dass sämtliche Grundstücke nicht mehr landwirtschaftlich genutzt würden, weshalb sie zum Verkehrswert und nicht zum Ertragswert als Vermögen anzurechnen seien. In der Steuererklärung habe der Versicherte zwar Schulden angegeben, im Anmeldeformular jedoch nicht. Da die Tochter für das Grundstück, dessen amtlicher Verkehrswert im Jahr 2017 auf Fr. 12'800.-- geschätzt worden sei, im Jahr 2014 Fr. 15'000.-- bezahlt habe, könne ein Verzicht ausgeschlossen werden. Über die Verwendung der beiden Kapitalauszahlungen von zusammen Fr. 130'000.-- lägen keine Belege vor; da ein Einnahmenüberschuss resultieren werde, könne eine weitere Abklärung der Verwendung unterbleiben. A.b. Mit Verfügung vom 24. November 2017 eröffnete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt seien (EL-act. 19). Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass aufgrund des Einnahmenüberschusses auf eine abschliessende Prüfung der Kapitalauszahlungen bzw. eines allfälligen Vermögensverzichts verzichtet worden sei. In der Anspruchsberechnung ab 1. August 2017 (EL-act. 18) hatte die EL-Durchführungsstelle auf der Ausgabenseite eine Pauschale für die Krankenkassenprämien von Fr. 4'872.--, Hypothekarzinsen von Fr. 4'221.--, Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'184.--, das gesetzliche Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- und einen allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.-- berücksichtigt. Daraus hatte ein Ausgabentotal von Fr. 44'767.-- resultiert. Auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung hatte die EL- Durchführungsstelle einen sogenannten Vermögensverzehr von Fr. 22'590.-- berücksichtigt; dieser hatte einem Zehntel des anrechenbaren Vermögens von Fr. 225'903.-- entsprochen. Das anrechenbare Vermögen hatte sich aus Sparguthaben von Fr. 1'103.--, den amtlichen Verkehrswerten des nicht selbstbewohnten Grundeigentums von insgesamt Fr. 47'800.-- und dem amtlichen Verkehrswert des selbstbewohnten Grundeigentums (Wohnhaus und Scheune) von Fr. 562'000.-- zusammengesetzt; davon waren der gesetzliche Freibetrag bei selbstbewohntem Grundeigentum von Fr. 112'500.--, die Hypothek von Fr. 235'000.-- und der allgemeine gesetzliche Freibetrag von Fr. 37'500.-- abgezogen worden. Als weitere Einnahmen hatte die EL-Durchführungsstelle die AHV-Rente von Fr. 25'272.--, den Ertrag aus den A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sparguthaben von Fr. 12.-- und den Mietwert des Wohnhauses (inkl. Scheune) von Fr. 15'920.-- berücksichtigt. Bei einem Einnahmentotal von Fr. 63'794.-- hatte die Anspruchsberechnung einen Einnahmenüberschuss von Fr. 19'027.-- ausgewiesen. Am 20. Dezember 2017 teilte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle per E- Mail sinngemäss mit (EL-act. 15), die Anspruchsberechnung sei nicht korrekt, denn das Vermögen sei ohne Ertrag und somit nutzlos. Die Berechnung müsse ohne einen Ver­ mögensertrag erfolgen. Die EL-Durchführungsstelle räumte dem Versicherten eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Einsprache ein (EL-act. 14). Der Versicherte führte in einem an die EL-Durchführungsstelle gerichteten Schreiben vom 6. Januar 2018 sinngemäss aus (EL-act. 12), sein monatliches Einkommen belaufe sich auf Fr. 2'100.--. Davon brauche er nur schon für die Krankenkassenprämien und die Steuern Fr. 1'100.-- monatlich. Er wohne in einem einfachen Holzblockhaus mit zwei Zimmern. Wegen dieses Eigenheims habe er Fr. 220'000.-- Vermögen ohne Ertrag. A.d. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Juni 2018 ab (EL-act. 7). Zur Begründung führte sie an, es habe sich erwiesen, dass sie den EL- Anspruch richtig ermittelt habe. Insbesondere habe sie das Vermögen mit Fr. 225'903.-- bzw. Fr. 22'590.-- gemäss der gesetzlichen Vorgabe (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) richtig bemessen. Der Versicherte habe nicht konkret genug dargelegt, weshalb die Berechnungspositionen in der angefochtenen Verfügung fehlerhaft sein sollten. Der Versicherte bat die EL-Durchführungsstelle am 12. Juni 2018 per E-Mail (EL-act. 5-4), ihm mitzuteilen, wie viel er für seine Lebenskosten respektive für Nahrung und Kleidung pro Monat zur Verfügung habe. Die EL-Durchführungsstelle antwortete ihm am 19. Juni 2018 (EL-act. 5-1), dass in der Anspruchsberechnung ein Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf berücksichtigt werde. Das Problem liege auf der Einnahmenseite: Einerseits werde ein Vermögensverzehr von Fr. 22'290.-- angerechnet. Andererseits liege der auf der Einnahmenseite angerechnete Eigenmietwert um Fr. 2'720.-- über dem auf der Ausgabenseite berücksichtigten Eigenmietwert. Insgesamt würden also Einnahmen von Fr. 25'010.-- pro Jahr angerechnet, die in Tat und Wahrheit gar nicht vorhanden seien. Trotzdem sei die Anspruchsberechnung gemäss Gesetz und Rechtsprechung korrekt. Er (der Versicherte) werde über kurz oder lang gezwungen sein, sein Grundeigentum zu verkaufen oder die Hypothek zu erhöhen. A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 2. Juli 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018 (act. G 1). Er führte unter anderem (sinngemäss) aus, er habe Einnahmen von Fr. 2'106.-- monatlich (Rente) und er wohne in einem 2.5 Zimmer-Stöckli. Um dieses Stöckli habe es etwas Land und eine Scheune. Das werde ihm als Vermögen ausgelegt. Und obwohl die Liegenschaft keinen Ertrag abwerfe, betrage der Eigenmietwert fast Fr. 16'000.--. Wenn er sein Stöckli mit Umschwung verkaufen würde, müsste er sehr viel Gewinnsteuer bezahlen, denn es handle sich um eine frühere Landwirtschaft. Wenn er verkaufen und in eine teure Wohnung ziehen müsste, wäre das wenige "Gewinngeld" schnell verbraucht. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Steuerveranlagung für das Jahr 2017 ein (act. G 5). B.c. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Da eine erstmalige Leistungszusprache strittig ist, muss – anders als insbesondere in einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG – die gesamte Anspruchsberechnung auf ihre Rechtsmässigkeit geprüft werden, um dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen und dem Untersuchungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Die Beurteilung ist also nicht auf die vom Beschwerdeführer gerügten Berechnungspositionen, insbesondere den sogenannten Vermögensverzehr (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und die Liegenschaftserträge, beschränkt. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung eine jährliche Prämienpauschale für die Krankenkasse von Fr. 4'872.-- berücksichtigt. Der jährliche Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Der Kanton St. Gallen hat drei Prämienregionen, Z.___ gehört 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Prämienregion 2 (Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106). Die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Erwachsene hat sich im Jahr 2017 im Kanton St. Gallen für die Prämienregion 2 auf Fr. 4'872.-- belaufen (Art. 2 lit. b der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Die Höhe der berücksichtigten Prämienpauschale erweist sich somit als korrekt. Hypothekarzinsen gelten bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als anerkannte Ausgaben (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Hypothekarzins von Fr. 4'221.-- beruht auf der Zinsrechnung der Bank für das Jahr 2016 (EL-act. 27-5). Der Hypothekarvertrag fehlt in den Akten. Die Zinsforderung hatte sich im Jahr 2016 von Quartal zu Quartal verändert: Im 1. Quartal hatte sie Fr. 1'230.--, im 2. Quartal Fr. 1'300.65, im 3. Quartal Fr. 1'072.75 und im 4. Quartal Fr. 616.90 betragen (EL-act. 27-5). Deshalb ist es nicht zulässig gewesen, auf den im Jahr 2016 bezahlten Hypothekarzins (Fr. 4'221.--) abzustellen, um den für das Jahr 2017 massgebenden Hypothekarzins zu bemessen. Aus der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Veranlagungsberechnung geht denn auch hervor, dass die Hypothekarzinsen im Jahr 2017 mit Fr. 2'468.-- wesentlich tiefer gewesen sind als im Vorjahr. Würde davon ausgegangen, dass die Zinsbelastungen im Jahr 2017 jedes Quartal gleich hoch gewesen wären, hätte die Zinsbelastung pro Quartal Fr. 617.-- betragen; dies entspricht der Zinsforderung des letzten Quartals 2016. Dies spricht dafür, dass die Zinsbelastung im Jahr 2017 (im Gegensatz zum Jahr 2016) jedes Quartal gleich hoch gewesen ist, d.h. dass sich im Verlauf des Jahres 2017 keine Änderungen ergeben haben. In der Anspruchsberechnung ab 1. August 2017 ist deshalb ein Hypothekarzins von Fr. 2'468.-- pro Jahr zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass infolge des relativ hohen Einnahmenüberschusses (Fr. 8'870.-- pro Jahr, siehe Erw. 1.11) auch bei einer unregelmässigen Zinsbelastung für jedes Quartal 2017 ein Einnahmenüberschuss resultieren würde. 1.3. Als Ausgaben werden auch die Gebäudeunterhaltskosten anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). Nach Art. 29 Abs. 1 der st. gallischen Steuerverordnung (sGS 811.11) kann für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin hat eine Pauschale 1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 3'184.-- berücksichtigt (20 % von Fr. 15'920.--). Wie in Erwägung 1.10.5 aufgezeigt wird, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer die Scheune hätte vermieten können. Die Höhe der Gebäudeunterhaltskosten steht somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Würde für die Scheune auf der Einnahmenseite kein (fiktiver oder realer) Vermögensertrag angerechnet, würde sich die Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten auf Fr. 2'584.-- belaufen (20 % von Fr. 12'920.--). Den vorgegebenen Pauschalbetrag der Wohnnebenkosten von Fr. 1'680.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV) hat die Beschwerdegegnerin korrekt angerechnet. 1.5. Die Beschwerdegegnerin hat den amtlichen Mietwert der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft von Fr. 12'920.-- (exklusiv der Scheune) angerechnet. Da der Eigenmietwert zusammen mit der Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- das für alleinstehende Personen geltende Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- überschritten hat, hat die Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 13'200.-- als Ausgaben berücksichtigt. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 9; siehe auch Rz. 3236 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist jedoch nach wie vor der Auffassung, dass die Art. 10 f. ELG die Berücksichtigung des Eigenmietwertes für eine selbstbewohnte Liegenschaft weder als Ausgabenposition noch als Einnahmenposition zulassen (vgl. die vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheide EL 2013/23 vom 1. Juli 2014 und EL 2013/14 vom 28. April 2015; vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2015, 9C_551/2014, SVR 2015 EL Nr. 4; vgl. Urteil vom 21. Juli 2015, 9C_330/2015). Auf die Gründe wird in Erw. 1.10 näher eingegangen. Ohne die Anrechnung des Eigenmietwertes für die selbstbewohnte Liegenschaft würden sich die Wohnkosten auf der Ausgabenseite auf die Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.--, die Hypothekarzinsen von Fr. 2'468.-- und die (noch nicht feststehenden) Gebäudeunterhaltskosten reduzieren. Zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Betrag von Fr. 19'290.-- bei den Ausgaben berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). 1.6. Den Altersrentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein­ stehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme (sog. Vermögensverzehr) angerechnet. Gehört dem EL-Ansprecher oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das Sparguthaben des Beschwerdeführers hat per 31. Dezember 2016 Fr. 1'100.-- 1.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betragen; die Beschwerdegegnerin hat fälschlicherweise Fr. 3.-- zu viel angerechnet (EL-act. 28-7). Der Beschwerdeführer hat im Anmeldeformular angegeben, er habe im Jahr 2001 ca. Fr. 40'000.-- und im Jahr 2010 (oder 2011) Fr. 90'000.-- aus der Zweiten Säule bezogen. Als Grund für den ersten Kapitalbezug hat er die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, als Grund für den zweiten Kapitalbezug die Finanzierung von Wohneigentum angegeben. Die Beschwerdegegnerin hat diese Angaben mit der Begründung, dass ein Einnahmeüberschuss resultiere, nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft (EL-act. 20-2). In der Anspruchsberechnung ab 1. August 2017 ist somit (vorerst) kein BVG-Freizügigkeitsguthaben zu berücksichtigen. Das selbstbewohnte Grundeigentum hat einen Verkehrswert von Fr. 562'000.--. Zusätzlich ist der Beschwerdeführer Eigentümer von drei landwirtschaftlichen Flächen. Offenbar gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, er sei früher als Landwirt selbständig erwerbstätig gewesen, ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass diese Grundstücke nicht nach ihrem als Teil eines Landwirtschaftsbetriebes zu bestimmenden Wert, sondern nach den amtlichen Verkehrswerten (von Fr. 15'200.--, Fr. 28'700.-- und Fr. 3'900.--) anzurechnen seien. Dieser Betrag (Fr. 47'800.--) erweist sich als korrekt, falls die Grundstücke tatsächlich zum amtlichen Verkehrswert und nicht als Folge der landwirtschaftlichen Nutzung zu einem tieferen (Ertrags-) Wert und auch nicht zu einem höheren Verkaufswert auf dem freien Markt (Art. 17 Abs. 4 ELV) hätten angerechnet werden müssen. Abzüglich des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum beläuft sich das Bruttovermögen auf Fr. 498'400.--. Hiervon ist die Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 235'000.-- abzuziehen (EL-act. 27-5). Der Beschwerdeführer hat im Anmeldeformular angegeben, abgesehen von den Hypothekarschulden (und allfälligen Verlustscheinen) habe er keine Schulden (EL-act. 24-6). Aus der Steuererklärung 2016 und der Veranlagungsberechnung 2017 (act. G 5.1) geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer Schulden bei einer Privatperson von Fr. 20'000.-- hat und dass ein Inhaberschuldbrief über Fr. 20'000.-- besteht. Die Beschwerdegegnerin hat, ohne weitere Abklärungen zu tätigen, diese Schulden beim Vermögen nicht berücksichtigt. Unter der Voraussetzung, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke tatsächlich zum amtlichen Verkehrswert haben angerechnet werden müssen, resultiert abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- ohne Berücksichtigung der Schulden von Fr. 40'000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 225'900.--. Diesfalls wäre, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat, ein Vermögensverzehr von Fr. 22'590.-- anzurechnen (1/10 von Fr. 225'900.--). Würden vom Vermögen die Schulden von Fr. 40'000.-- abgezogen und die landwirtschaftlichen Flächen lediglich zum Ertragswert (insgesamt Fr. 6'700.--) berücksichtigt, würde sich der Vermögensverzehr auf Fr. 14'480.-- belaufen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat als weitere Einnahmenposition (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) eine Altersrente der AHV von Fr. 25'272.-- jährlich angerechnet. Da die Beschwerdegegnerin Zugang zur Rentendatenbank hat, muss davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechende Angabe des Beschwerdeführers im Anmeldeformular überprüft und für richtig befunden hat. Der Betrag stimmt auch mit der Veranlagungsberechnung 2017 überein (act. G 5.1). 1.8. Als Vermögensertrag (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise den auf den Genossenschaftsanteil der Raiffeisenbank ausgerichteten Nettozins für das Jahr 2016 von Fr. 12.-- angerechnet (EL-act. 27-4). 1.9. Unter dem Stichwort "Liegenschaftserträge" hat die Beschwerdegegnerin den amtlichen Mietwert des Wohnhauses von Fr. 12'920.-- und den amtlichen Mietwert der Scheune von Fr. 3'000.-- berücksichtigt. Wie bereits in Erw. 1.6 ausgeführt worden ist, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft bei den Ausgaben und bei den Einnahmen zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als nicht gesetzeskonform, wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits in seinem Entscheid vom 1. Juli 2014 (EL 2013/23) ausführlich begründet hat: 1.10. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Einkünfte sind das, was an Geld einkommt (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, herausgegeben von Renate Wahrig-Burfeind, Neuausgabe 2006). Grammatikalisch betrachtet deckt Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG also die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Form des Eigenmietwerts einer Liegenschaft nicht ab. Es fehlt der konkrete Geldfluss, der mit dem Wort Einkünfte gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG spricht ebenfalls gegen die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Einnahme, denn das frühere Recht der ausserordentlichen Altersrenten mit Einkommensgrenzen hat die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme nur aus einer Besonderheit der Definition der anerkannten Ausgaben heraus angeordnet, die es im Recht der Ergänzungsleistungen nicht gibt (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, S. 1754 Fn. 65). Systematisch betrachtet kann die Frage einer allfälligen Anrechnung eines Eigenmietwertes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nur unter Einbezug des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung 1.10.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit die Ausfüllung einer (unechten) Gesetzeslücke voraussetzen. Trotzdem müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, derselbe Eigenmietwert als Mietzins auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung erscheinen, um eine Ungleichbehandlung der Personen, die ihre eigene Liegenschaft bewohnen, gegenüber den Mietern zu vermeiden. In Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke angenommen und ausgefüllt werden, um eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl den fiktiven Mietzins (der zwar gleich hoch, aber gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt wäre) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) gesamthaft betrachtet kein Abzug bzw. allenfalls sogar ein Einnahmenüberschuss resultiert. Damit wird der eigentliche Sinn der Anrechnung eines Eigenmietwerts als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen und gleichzeitig als Mietzins, nämlich die Gleichstellung von Personen, die in der eigenen Liegenschaft wohnen, mit den Mietern, in ihr Gegenteil verkehrt. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat der EL-Ansprecher gar keine Möglichkeit, seine für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihm sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihm unterstellt, dass er mit der Befriedigung seines Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das 1.10.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedeutet, dass dieser EL-Ansprecher einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in seiner Liegenschaft wohnen zu können. Der aus der entsprechenden Anspruchsberechnung resultierende Betrag der Ergänzungsleistung kann deshalb nicht ausreichen, um den Existenzbedarf des EL-Ansprechers zu decken. Das würde indirekt auch dem mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz ELG (dem erhöhten Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften) verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zusammengefasst ist festzustellen, dass auch die teleologische Auslegung gegen die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen – und damit notwendigerweise auch gegen die gleichzeitige Anrechnung als fiktive Mietzinsausgabe – spricht. Das Ergebnis einer umfassenden Interpretation zwingt demnach dazu, den Wortlaut insbesondere des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ernst zu nehmen und einem EL-Ansprecher, der in seiner eigenen Liegenschaft wohnt, nur die effektiv anfallenden Wohnkosten, nämlich die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten, als Ausgaben anzurechnen, d.h. den Eigenmietwert bei der Anspruchsberechnung weder als fiktive Einnahme noch als fiktive Ausgabe zu berücksichtigen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 1754 f. Rz. 66). Ist die selbstbewohnte Liegenschaft nicht mit einer Hypothek belastet oder ist die Hypothek so niedrig, dass nur bescheidene Zinsen zu entrichten sind, besteht auch nur ein bescheidener Bedarf nach einer (anteiligen) Ergänzungsleistung zur Deckung der Wohnkosten. Hat ein EL-Ansprecher hohe Hypothekarzinsen zu entrichten, sind unter Umständen gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG Wohnkosten in einem Betrag abzugsfähig, der die gesetzliche Grenze für den Mietzinsabzug (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG) überschreitet. Sollte dies (trotz des grundsätzlichen Zieles, den EL- Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in ihrer eigenen Liegenschaft zu ermöglichen) als unzulässige Bevorzugung gegenüber den EL-Ansprechern, die zur Miete wohnen, betrachtet werden, so ist es Sache des Gesetzgebers, den Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG so zu ergänzen, dass auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen auf einen bestimmten Maximalabzug beschränkt sind. Die mögliche Ungleichbehandlung von EL-Bezügern in der eigenen Liegenschaft und EL- Bezügern in einer Mietwohnung ist nämlich nicht so erheblich, dass von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke in Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG auszugehen wäre. Zusammenfassend erweist sich die in den Rz. 3433.02 und 3236.01 der Wegleitung 1.10.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) dargelegte Praxis als gesetzwidrig. Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als fiktive Einnahme aus unbeweglichem Vermögen (und damit notwendigerweise auch als fiktive Mietzinsausgabe) könnte sich auch auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG stützen. Es könnte also argumentiert werden, wer in der eigenen Liegenschaft wohne, die einen Eigenmietwert aufweise, der höher sei als das abzugsfähige Mietzinsmaximum, verzichte auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, wenn er seine Liegenschaft nicht mindestens zum Eigenmietwert vermiete und selbst in eine Wohnung ziehe, deren Miete nicht über dem abzugsfähigen Maximalbetrag liege. Objektiv betrachtet liegt in einer solchen Situation tatsächlich ein Einnahmenverzicht vor, denn in aller Regel ist es durchaus möglich, eine Liegenschaft zu einem Betrag zu vermieten, der wenigstens dem Eigenmietwert entspricht. Erfahrungsgemäss liegen die amtlich geschätzten Eigenmietwerte nämlich unter dem effektiv erzielbaren Mietertrag. Von einem Verzicht auf Einnahmen i.S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn die Erzielung der fraglichen Einnahmen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Diese Voraussetzung dürfte kaum je erfüllt sein, denn zum einen ist es, wie oben bereits erwähnt, das (in der Erhöhung des Vermögensfreibetrages bei einer selbstbewohnten Liegenschaft augenfällig gewordene) Bestreben des Gesetzgebers, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zum andern entspricht es einer langjährigen Praxis, bei der Annahme eines Verzichts im Zusammenhang mit dem Wohnen sehr zurückhaltend zu sein. Im Normalfall kann deshalb darin, dass ein EL-Bezüger in der eigenen Liegenschaft wohnt, deren Eigenmietwert nach Abzug der Gebäudeunterhaltskosten und der Hypothekarzinsen so hoch ist, dass er über dem massgebenden maximalen Mietzinsabzug liegt, kein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden (zum Ganzen siehe EL 2013/23 E. 1). Diese Gesetzesinterpretation hätte zur Folge, dass sich die Ausgaben des Beschwerdeführers um Fr. 11'520.-- (Fr. 13'200.-- - Fr. 1'680.--) und die Einnahmen um Fr. 15'920.-- reduzieren würden, denn der Eigenmietwert wäre weder als (fiktive) Mietzinsausgabe noch als (fiktiver) Vermögensertrag anzurechnen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, resultiert im vorliegenden Fall jedoch auch ohne die Anrechnung des Eigenmietwertes ein Einnahmenüberschuss. 1.10.4. Festzuhalten bleibt, dass es selbst nach der (gesetzwidrigen) bundesgerichtlichen Praxis der Eigenmietwertanrechnung unzulässig gewesen ist, den Eigenmietwert einer Liegenschaft anzurechnen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt 1.10.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgaben Betrag CHF Totalbetrag CHF Prämienpauschale KV 4'872 4'872 Liegenschaftsaufwände Hypothekarzinsen 2'468 2'468 Gebäudeunterhalt 2'584 2'584 Wohneigentum Nebenkostenpauschale 1'680 1'680 Lebensbedarf 19'290 Total Ausgaben 30'894

worden ist. Die Beschwerdegegnerin muss also davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer auf eine mögliche Vermietung zu einem Preis von Fr. 3'000.-- jährlich verzichtet habe (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie hat es aber unterlassen abzuklären, ob der Beschwerdeführer diese Scheune überhaupt hätte vermieten können, wenn er sich darum bemüht hätte, und welchen Mietertrag er damit erzielte bzw. hätte erzielen können. Das bedeutet, dass diese Einnahmenposition weder als realer noch als fiktiver (hypothetischer) Vermögensertrag mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin auch die aktuelle und die mögliche Nutzung der drei landwirtschaftlichen Flächen nicht abgeklärt. Weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite stehen alle Berechnungspositionen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Trotzdem können weitere Sachverhaltsabklärungen unterbleiben. Auch wenn bei den Ausgaben nämlich kein Eigenmietwert berücksichtigt würde und bei den Einnahmen für die landwirtschaftlichen Flächen lediglich der Ertragswert (insgesamt Fr. 6'700.--), die den Steuerunterlagen zu entnehmenden Schulden von Fr. 40'000.-- und keine (realen oder hypothetischen) Liegenschaftserträge angerechnet würden, würde immer noch ein Einnahmenüberschuss von Fr. 8'870.-- pro Jahr resultieren: 1.11.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einnahmen Betrag CHF Totalbetrag CHF Vermögen Sparguthaben 1'100 Grundeigentum (nicht selbstb.) 6'700 Grundeigentum (selbstb.) 562'000 Freibetrag -112'500 Brutto-Vermögen 457'300 Hypotheken -235'000 Schulden -40'000 Netto-Vermögen 182'300 Freibetrag -37'500 Anrechenb. Vermögen 144'800 davon 1/10 14'480 Rente 25'272 Vermögenserträge Erträge aus Sparguthaben 12 Total Einnahmen 39'764 2. 2.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verschiedene Berechnungspositionen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht rechtsgenügend ermittelt hat. Dadurch hat

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Da jedoch auch im für den Beschwerdeführer "bestmöglichen" Fall, d.h. unter Berücksichtigung der höchstmöglichen Ausgaben und der tiefstmöglichen Einnahmen ein Einnahmenüberschuss resultiert, kann die Verletzung der Untersuchungspflicht im vorliegenden Fall aus verfahrensökonomischen Gründen ignoriert werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. August 2017 im Ergebnis daher zu Recht verneint. Sollte sich der Beschwerdeführer in der Zukunft erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden, müssten diejenigen Ein- und Ausgabenpositionen, deren Höhe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, allerdings noch abgeklärt werden. 2.2. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.​

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25.03.2026