© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.08.2020 Entscheiddatum: 27.03.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2020 Art. 17 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Revision der Ergänzungsleistung. Sogenannte „Kalenderjahr-Praxis“. Atypischer „Verzicht“, der zu einer Reduktion des ungedeckten Ausgabenüberschusses führt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2020, EL 2018/28). Entscheid vom 27. März 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/28 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Widmer, ADVOKATUR WIDMER, Reinluftweg 1, 9630 Wattwil, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im August 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 50). Den dem Anmeldeformular beigelegten Unterlagen liess sich entnehmen, dass die EL-Ansprecherin vom 21. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 zusammen mit ihren vier Kindern in der Wohngemeinschaft B.___ und ab dem 1. Oktober 2015 mit den beiden jüngeren Kindern in einer Wohnung lebte. Gemäss einem Entscheid des Kreisgerichtes Wil vom 21. Juli 2015 betreffend Eheschutzmassnahmen war der Ehemann verpflichtet, je 100 Franken sowie die jeweiligen Kinderzulagen an den Unterhalt der Kinder zu bezahlen (EL-act. 57). Am 30. September 2015 vereinbarten die Ehegatten (IV-act. 45–3 f.), dass die beiden älteren Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt würden, dass die Kinderzulagen und die Kinderrenten zur IV-Rente der EL-Ansprecherin jenem Elternteil zustünden, bei dem das jeweilige Kind lebe, und dass die Ehegatten mangels einer finanziellen Leistungsfähigkeit einander keine Kindesunterhaltszahlungen mehr ausrichten würden. Laut einer Bestätigung der Wohngemeinschaft B.___ vom 16. November 2015 war die EL-Ansprecherin am 15. Oktober 2015 aus der Wohngemeinschaft ausgetreten (IV-act. 45–2). Mit einer Verfügung vom 21. Januar 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 28). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 29 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle für die Monate Juli bis und mit Oktober 2015 eine sogenannte Heimberechnung vorgenommen hatte, die bei einer Heimtaxe von 73’000 Franken pro Jahr, einer A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pauschale für persönliche Auslagen von 6’432 Franken pro Jahr und einem Rentenanspruch von 16’416 Franken pro Jahr einen EL-Anspruch von 5’252 Franken pro Monat ergeben hatte. Für die Zeit ab November 2015 hatte die EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch anhand einer für zuhause lebende Personen durchgeführten Berechnung festgesetzt: Sie hatte den maximalen Mietzins von 15’000 Franken und eine Lebensbedarfspauschale von 39’450 Franken (sowie die direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlte kantonale Durchschnittsprämie) als anerkannte Ausgaben berücksichtigt; als Einnahmen hatte sie Kinderzulagen von 4’800 Franken pro Jahr, die Invalidenrente der EL-Ansprecherin und zwei Kinderrenten von total 26’016 Franken pro Jahr sowie Unterhaltsbeiträge von insgesamt 2’400 Franken pro Jahr als Einnahmen angerechnet. Das hatte einen EL-Anspruch von 1’770 Franken pro Monat ergeben. Die Verfügung vom 21. Januar 2016 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlte Prämienpauschale per 1. Januar 2017; die der EL-Bezügerin ausbezahlte Ergänzungsleistung blieb unverändert und betrug weiterhin 1’770 Franken pro Monat (EL-act. 25). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b. Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 passte die EL-Durchführungsstelle den direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlten Teil der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an; die der EL- Bezügerin ausbezahlte Ergänzungsleistung betrug weiterhin unverändert 1’770 Franken pro Monat (EL-act. 17). Am 17. Januar 2018 liess die nun anwaltlich vertretene EL- Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2017 erheben (EL- act. 9). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Korrektur der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung rückwirkend per 30. September 2015. Zur Begründung führte er aus, die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe mit einem Beschluss vom 19. Oktober 2015 eine Vereinbarung der EL-Bezügerin und des Ehemannes genehmigt, laut der die Ehegatten keine Kinderunterhaltszahlungen mehr ausrichteten. Die Anrechnung von Unterhaltszahlungen im Betrag von 2’400 Franken als Einnahmen sei seit dem A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Zeitpunkt, auf den hin die Vereinbarung in Kraft getreten sei, also seit dem 30. September 2015 rechtsfehlerhaft. Der Einsprache lag der erwähnte Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Oktober 2015 bei (EL-act. 12), mit dem diese unter anderem die von den Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung vom 30. September 2015 „zur Kenntnis genommen“ hatte. Mit einem Entscheid vom 7. Mai 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab, soweit sie überhaupt darauf eingetreten war (EL-act. 3). Zur Begründung führte sie an, das Einspracheverfahren müsse sich auf die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2017 beschränken. Auf das sinngemäss gestellte Begehren, aufgrund des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Oktober 2015 müsse auf die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 21. Januar 2016 und vom 19. Dezember 2016 zurückgekommen werden, könne folglich nicht eingetreten werden. Der EL-Bezügerin stehe es frei, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Die EL-Durchführungsstelle sei allerdings nicht verpflichtet, auf ein solches Gesuch einzutreten. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die rechtskräftigen Verfügungen vom 21. Januar 2016 und vom 19. Dezember 2016 unrichtig sein sollten. Der Ehemann sei vom Kreisgericht Wil verpflichtet worden, einen monatlichen Unterhalt von 100 Franken pro Kind zu bezahlen. Der Entscheid des Kreisgerichtes Wil sei für die EL-Durchführungsstelle verbindlich. Daran ändere die von den Ehegatten nachträglich getroffene Vereinbarung nichts. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe diese nur zur Kenntnis genommen und nicht „behördlich genehmigt“. Zudem fehle jeder Hinweis auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes, die eine Abänderung der Unterhaltspflicht gerechtfertigt hätte. Am 4. Juni 2018 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und – sinngemäss – die Zusprache einer höheren Ergänzungsleistung „für das laufende Jahr“. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheides des zuständigen Kreisgerichtes betreffend die Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte er aus, die Anrechnung von B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinderunterhaltsbeiträgen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung sei rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin gar keine solchen Beiträge erhalte. Die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe auf einen veralteten Entscheid abgestellt, denn aktuell sei ein Ehescheidungsverfahren hängig, in dem die Unterhaltspflicht eine wesentliche Rolle spiele. Mit einer Verfügung vom 12. Juni 2018 sistierte das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens (act. G 2). Am 5. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen formell rechtskräftigen Entscheid des Kreisgerichtes Toggenburg vom 10. September 2018 ein (act. G 4.1). Mit diesem waren die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden und eine Scheidungskonvention genehmigt worden, die unter anderem vorgesehen hatte, dass die Ehegatten weder einander noch für die jeweils beim andern Elternteil lebenden Kinder Unterhaltszahlungen leisten würden. B.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie aus, sie habe im angefochtenen Einspracheentscheid dargelegt, dass sie an den Entscheid des Kreisgerichtes Wil vom 21. Juli 2015 gebunden sei. Da die Beschwerdeführerin sich damit abgefunden habe, dass ihr Ehemann entgegen der gerichtlichen Verpflichtung keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt habe, habe sie auf die entsprechenden Einnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet. Die neue Regelung gelte erst ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der formellen Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, also ab dem 10. September 2018. Das betreffe nicht den in diesem Beschwerdeverfahren zeitlich massgebenden Sachverhalt. B.c. Am 22. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 9). B.d. Die Beschwerdeführerin liess am 19. Februar 2019 an ihren Anträgen festhalten (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13). B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. Mai 2018 auf dessen Rechtmässigkeit. Folglich muss der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens jenem des Einspracheverfahrens entsprechen, das mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossen worden ist. Das Einspracheverfahren hat die Überprüfung der Verfügung vom 18. Dezember 2017 auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, was bedeutet, dass sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen haben muss. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat die Revision der laufenden jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gebildet, das heisst die Anpassung der formell rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Ergänzungsleistung an die per 1. Januar 2018 eingetretenen Sachverhaltsveränderungen. Da die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung nur an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst hat, hat sich das anschliessende Einspracheverfahren nur um die Frage drehen können, ob die revisionsweise Erhöhung der Ergänzungsleistung infolge jener Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie rechtmässig gewesen ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine weiteren revisionsweisen Anpassungen vorgenommen hat. Folglich kann auch im Beschwerdeverfahren nur diese Frage geprüft werden. 1.1. Daran ändert die Auffassung des Bundesgerichtes nichts, wonach eine EL- Verfügung immer nur für ein Kalenderjahr verbindlich sei, weshalb im Rahmen einer Anpassung der Ergänzungsleistung auf den Beginn eines neuen Kalenderjahrs hin sämtliche Anspruchspositionen frei geprüft werden könnten (sog. „Kalenderjahr- Praxis“). Diese Auffassung beruht nämlich auf einem falschen Verständnis des Wortlautes der materiellen Bestimmungen des ELG. Diese verwenden zwar den Ausdruck „jährliche Ergänzungsleistung“, aber das bezieht sich nur auf die Anspruchsberechnung. Gemeint ist, dass bei der Anspruchsberechnung mit Jahreswerten zu rechnen sei, wie die Materialien zum ELG eindeutig belegen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 5, mit Hinweisen). Eine verfahrensrechtliche Bedeutung ist damit nicht verbunden. Die Interpretation des Bundesgerichtes lässt sich auch in systematischer Hinsicht nicht halten, denn eine derart weitreichende Abweichung vom allgemeinen 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsverfahrensrecht, laut dem Dauerleistungen in aller Regel unbefristet zugesprochen werden und der Revision (Art. 17 ATSG) unterstehen, hätte explizit in einer der (wenigen) Verfahrensnormen des ELG statuiert werden müssen. Zudem wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die „Grundleistung“ (eine Rente der ersten Säule) unbefristet, die ergänzende Leistung aber nur jeweils zeitlich auf ein Kalenderjahr befristet zugesprochen würde, zumal sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung darauf verlassen können müssen, die einmal zugesprochenen Leistungen ausgerichtet zu erhalten, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändern (vgl. Jöhl/Usinger, a.a.O., Rz 16). Da angesichts der jederzeitigen Revisionsmöglichkeit offensichtlich keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit für die Beschränkung der Rechtsbeständigkeit der EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr besteht (vgl. Jöhl/ Usinger, a.a.O., Rz 17), hält die Auffassung des Bundesgerichtes auch einer teleologischen Interpretation nicht stand. Schliesslich hat das Bundesgericht selbst schon verschiedentlich festgehalten, dass ein EL-Ansprecher nicht mehrfach dieselben Berechnungsgrundlagen beanstanden könne, ohne sich dem Vorwurf einer mutwilligen Prozessführung auszusetzen (z.B. Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008; Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015), was nichts anderes bedeuten kann, als dass die Verfügungen eben doch eine Rechtsbeständigkeit über den Ablauf eines Kalenderjahres hinaus entfalten (vgl. Jöhl/Usinger, a.a.O., Rz 18). Auch in der Lehre wird selbst von Autoren, die für die „Kalenderjahr-Praxis“ plädieren, die Auffassung vertreten, dass EL-Verfügungen teilweise über einen Kalenderjahreswechsel hinaus rechtsbeständig blieben: „Wo es aber nicht zu solchen erheblichen Änderungen kommt, geht die Verwaltungspraxis zu Recht davon aus, dass eine Verfügung über eine jährliche Ergänzungsleistung gilt, bis sich die für den Anspruch massgebenden Verhältnisse rechtserheblich ändern“ (Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsveränderungen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, 1999, S. 34). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem Entscheid EL 2017/17 vom 29. Mai 2018 (E. 2.2) zudem explizit darauf hingewiesen, dass die Anwendung der „Kalenderjahr-Praxis“, die nichts anderes als eine „Neuzusprache“ einer Ergänzungsleistung auf den Beginn eines Kalenderjahres ohne jede Bindung an frühere Verfügungen, Einspracheentscheide oder Gerichtsurteile sein kann, auf jeden Fall unzulässig sein muss, wenn der entsprechenden neuen Verfügung keine umfassende Abklärung des gesamten massgebenden Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorangegangen ist. In einer willkürlichen Verletzung seiner Begründungspflicht hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 mit keinem Wort zu dieser Problematik geäussert, obwohl sich dieser Punkt in fast allen Fällen, in denen die „Kalenderjahr-Praxis“ angewendet worden ist, als entscheidend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. erweisen dürfte, weil einer „Kalenderjahr-Verfügung“ kaum je eine umfassende Sachverhaltsabklärung vorangeht und weil deshalb wohl die weit überwiegende Mehrheit der „Kalenderjahr-Verfügungen“ wegen einer Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als rechtswidrig aufgehoben werden müsste. Jedenfalls kann der vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 erfasste Streitgegenstand (die revisionsweise Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung infolge einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) nicht mit der sogenannten „Kalenderjahr- Praxis“ auf weitere Anspruchspositionen ausgedehnt werden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass per 1. Januar 2018 – ausser der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – eine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten wäre. Insbesondere hat sich bezüglich der streitigen Unterhaltszahlungen für die beiden bei der Beschwerdeführerin lebenden Kinder per 1. Januar 2018 nichts geändert: Der Ehemann der Beschwerdeführer war gestützt auf den Entscheid des Kreisgerichtes Wil vom 21. Juli 2015 verpflichtet gewesen, je 100 Franken pro Kind und Monat an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Mit einer Vereinbarung vom 30. September 2015, die von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit einem Beschluss vom 19. Oktober 2015 genehmigt respektive bezüglich der Unterhaltsregelung „zur Kenntnis genommen“ worden war, hatte die Beschwerdeführerin auf jene Unterhaltszahlungen verzichtet. Ob es sich dabei um einen Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gehandelt hat, ist für dieses Beschwerdeverfahren irrelevant, denn an jener Situation hat sich per 1. Januar 2018 jedenfalls nichts geändert. Erst am 10. September 2018 ist betreffend die Unterhaltsverpflichtung der (nun geschiedenen) Ehegatten eine relevante Veränderung eingetreten, nämlich die Scheidung der Ehe und die gerichtliche Neufestsetzung der Unterhaltspflichten. Bezüglich der Anrechnung eines Einnahmenverzichtes in der Höhe der ab dem 1. Oktober 2015 nicht mehr geleisteten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder muss sich die Beschwerdeführerin die formelle Rechtskraft und damit die Verbindlichkeit der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 21. Januar 2016 entgegen halten lassen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, könnte eine Korrektur bezüglich der Anrechnung dieses Verzichtseinkommens nur im Rahmen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfolgen, wofür die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch an die Beschwerdegegnerin zu richten hätte. Eine allfällige Wiedererwägung der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 21. Januar 2016 gehört 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedenfalls nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Auch eine allfällige revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistung infolge der Ehescheidung per 10. September 2018 gehört nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 infolge einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erweist sich zusammenfassend als rechtmässig. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde bei der Anwendung der „Kalenderjahr-Praxis“ aus den folgenden Gründen gutgeheissen werden müsste: Der Entscheid des Kreisgerichtes Wil vom 21. Juli 2015 betreffend Eheschutzmassnahmen hat vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin alle vier Kinder bei sich habe und dass sie dafür die Kinderzulagen plus einen Unterhaltsbeitrag von 100 Franken pro Kind erhalte. Von diesem Entscheid sind die (damals noch verheirateten) Ehegatten in zwei Punkten abgewichen, denn sie haben nicht nur von weiteren Unterhaltsbeiträgen abgesehen, sondern zusätzlich auch vereinbart, dass neu der Vater für die beiden älteren Kinder sorgen werde. Bei der Rechtsanwendung muss entweder die reale Situation berücksichtigt, das heisst die Vereinbarung konsequent ernst genommen werden, was bedeutet, dass bei der Anspruchsberechnung nur noch die Ausgaben für zwei Kinder berücksichtigt und dafür aber keine Unterhaltsbeiträge mehr angerechnet werden, oder aber die Vereinbarung muss – fiktiv – ignoriert werden, was bedeutet, dass der Entscheid des Kreisgerichtes Wil vom 21. Juli 2015 konsequent ernst genommen wird und dass folglich bei der Anspruchsberechnung die Ausgaben für vier Kinder berücksichtigt und Unterhaltsbeiträge von 400 Franken pro Monat als Einnahmen angerechnet werden. Unzulässig ist es dagegen, einfach einer der beiden wesentlichen Bestandteile der Vereinbarung zwischen den Ehegatten zu ignorieren respektive nur das für die Beschwerdegegnerin Vorteilhafteste herauszupicken und nur die Ausgaben für zwei Kinder anzurechnen, aber gleichzeitig zu fingieren, der Kindsvater bezahle für diese beiden Kinder weiterhin Unterhaltsbeiträge, obwohl er sich infolge der Betreuung der anderen beiden Kinder mit wesentlich höheren Ausgaben konfrontiert sehe. Denn es ist offensichtlich, dass der vom Kindsvater infolge der Vereinbarung erbrachte Naturalunterhalt wesentlich mehr als 100 Franken pro Kind und Monat beträgt. Gesamthaft betrachtet hat die Vereinbarung zwischen den Ehegatten also gar nicht zu einer Erhöhung, sondern im Gegenteil zu einer Reduktion des ergänzungsleistungsrechtlich massgebenden Ausgabenüberschusses geführt. Die daraus insgesamt resultierende Einsparung an Ergänzungsleistungen hat aber nur mit dem „Verzicht“ auf den Unterhaltsbeitrag von 200 Franken pro Monat für die beiden jüngeren Kinder „erkauft“ werden können. In dieser aussergewöhnlichen Konstellation hat ein „Verzicht“ auf eine anrechenbare 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist vorliegend als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil nur vergleichsweise wenige Akten zu studieren gewesen sind und weil sich das Verfahren auf eine isolierte Rechtsfrage beschränkt hat. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb auf 80 Prozent von 2’000 Franken, also auf 1’600 Franken festzusetzen. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Einnahme also nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Reduktion des Gesamtbedarfs nach Ergänzungsleistungen geführt, weshalb der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zwar rein formalistisch erfüllt wäre, wenn nur die Einnahmenposition „Unterhaltsbeiträge“ isoliert betrachtet würde. Bei einer umfassenden Betrachtung liegt aber kein Verzicht vor, wenn dem wahren Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vollumfänglich Rechnung getragen wird. Richtigerweise hätten bei der Anspruchsberechnung also von Beginn weg keine Unterhaltsbeiträge angerechnet werden dürfen. Andernfalls hätte man die Vereinbarung (fiktiv) komplett ignorieren und dann aber konsequenterweise sowohl Unterhaltsbeiträge von 400 Franken pro Monat als auch Ausgaben für die Beschwerdeführerin und alle vier Kinder bei der Anspruchsberechnung berücksichtigen müssen, was offensichtlich absurd gewesen wäre.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 1’600 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.