St.Gallen Sonstiges 05.11.2019 EL 2018/18

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.02.2020 Entscheiddatum: 05.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2019 Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. g ELG. Anrechnung eines vorübergehenden Erwerbseinkommens. Der mittels eines temporären Arbeitseinsatzes erzielte Lohn ist erst im Monat nach seiner Auszahlung in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Die Arbeitsbemühungen des Ehemannes der Versicherten sind im vorliegenden Fall als genügend zu beurteilen, obwohl sie objektiv betrachtet die qualitativen und die quantitativen Anforderungen nicht erfüllt haben. Die EL-Durchführungsstelle hat nämlich nicht berücksichtigt, dass sich die Versicherte und ihr Ehemann bezüglich der Auswahl der Stellen, auf die sich der Ehemann bewerben sollte, in einem Irrtum befunden haben. Hinzu kommt, dass der Ehemann im Sommer 2017 während dreier Wochen erwerbstätig gewesen ist und es ihm nicht zumutbar gewesen ist, sich in dieser Zeit gleich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen wie in den Monaten, in denen er nicht erwerbstätig gewesen ist. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2019, EL 2018/18). Entscheid vom 5. November 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2018/18 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Höhe und Rückforderung) Sachverhalt A. A. bezog ab dem 1. Mai 2015 Ergänzungsleistungen zu ihrer ausserordentlichen ganzen IV-Rente (EL-act. 179-1 f.). Am 21. Oktober 2016 heiratete die Versicherte einen 19__ geborenen B.___, welcher am 15. September 2016 in die Schweiz eingereist war (EL-act. 148). A.a. Am 15. November 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass ihr grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes gerechnet werden müsse, da dieser aktuell keinen oder zu wenig Lohn erhalte (EL-act. 143). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen werde nicht angerechnet, wenn der Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen biete und ihr Ehemann sich genügend um eine Stelle bemühe. Die Arbeitsbemühungen gälten als genügend, wenn monatlich mindestens fünf ordentliche Bewerbungen auf freie Stellen oder acht Blindbewerbungen erfolgten. Auch eine Kombination von ordentlichen Bewerbungen A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Blindbewerbungen sei möglich; eine ordentliche Bewerbung entspreche zwei Blindbewerbungen. Die Nachweise der Arbeitsbemühungen seien bis spätestens 30. April 2017 an die EL-Durchführungsstelle zu senden. Mit Verfügung vom 24. November 2016 setzte die EL-Durchführungsstelle die EL rückwirkend per 1. Oktober 2016 auf monatlich Fr. 2'755.-- fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung, EL-act. 140). Neu wurde der Ehemann der Versicherten in die Berechnung eingeschlossen. Die EL-Durchführungsstelle rechnete kein hypothetisches Erwerbseinkommen an. Per 1. Januar 2017 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die monatliche EL auf Fr. 2'787.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung, EL-act. 138). Sie berücksichtigte nach wie vor kein hypothetisches Erwerbseinkommen. A.c. Am 7. April 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, die Arbeitsbemühungen ihres Ehemannes bis 30. April 2017 einzureichen (EL-act. 134). Die Versicherte antwortete am 25. April 2017 (EL-act. 130), dass ihr Ehemann ab Ende September 2016 einen obligatorischen Deutschkurs besucht habe. Ab Oktober 2016 habe er sich wegen einer Arbeitsstelle erkundigt. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung C.___ habe sie darüber informiert, dass der Ehemann mindestens das Niveau B1 bis B2 benötige, um eine EFZ-Ausbildung in der Schweiz zu machen oder auch um hier zu arbeiten. Ihr Ehemann habe sich erfolglos an Temporärbüros gewendet. Vom 17. bis 19. März 2017 habe ihr Ehemann als Kurier und im Service des Restaurants D.___ zur Probe arbeiten dürfen. Ein Stellenangebot habe er aber wegen seiner noch nicht genügenden Deutschkenntnisse nicht erhalten. Auch beim RAV sei er gewesen. Des Weiteren habe er die Anerkennung des B.___-Ausbildungsdiploms in die Wege geleitet. Die Versicherte bat die EL-Durchführungsstelle darum, bis höchstens September 2017 von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen, bis ihr Ehemann den Deutschkurs Niveau B2 absolviert habe. A.d. Am 4. Mai 2017 gingen Nachweise über die Bewerbungsbemühungen für den Zeitraum Februar bis April 2017 sowie Belege für die absolvierten Deutschkurse (Dezember bis März 2017) ein (EL-act. 131 ff.). Der Deutschkurs hatte bereits am 21. Oktober 2016 begonnen (EL-act. 122). A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 15. Mai 2017 machte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte erneut über die Möglichkeit der zukünftigen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für ihren Ehemann aufmerksam (EL-act. 120). Sie bat die Versicherte, das Formular "Ergänzungsleistungen − hypothetisches Erwerbseinkommen" ausgefüllt zurückzuschicken. A.f. Am 27. Mai 2017 gingen bei der EL-Durchführungsstelle Nachweise für die Bewerbungsbemühungen des Ehemannes vom Mai 2017 ein (EL-act. 115 ff.). A.g. Die Versicherte gab im Formular "Ergänzungsleistungen − hypothetisches Erwerbseinkommen" (Datum unleserlich, wohl vom 24. Mai 2017) an, dass ihr Ehemann in B.___ eine Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten absolviert habe (EL-act. 106). Er habe sich in den letzten 12 Monaten um eine Arbeitsstelle bemüht, obwohl seine Deutschkenntnisse noch nicht genügten. Am 1. Juni 2017 reichte die Versicherte weitere Bewerbungsunterlagen vom Mai 2017 ein (EL-act. 102 ff.). A.h. Am 7. Juli 2017 informierte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte darüber (EL- act. 95), dass der Antritt einer Vollzeitausbildung durch ihren Ehemann einen Verzicht darstellen würde. Allfällige Einsätze zum Probearbeiten seien umgehend mitzuteilen und die Lohnabrechnungen seien einzureichen. Vorerst werde kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Ihr Ehemann habe sich aber weiterhin aktiv und gezielt um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Ab sofort müsse er monatlich fünf schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder zwei schriftliche Bewerbungen und sechs Blindbewerbungen tätigen. Die Übersichtsblätter seien auszufüllen, Inserate müssten zwingend aufbewahrt und mit den Bewerbungsnachweisen eingereicht werden. Aufgrund der noch ungenügenden Deutschkenntnisse müsse sich der Ehemann vermehrt auf Hilfsarbeiterstellen bewerben; maximal die Hälfte der Bewerbungen dürften auf Stellen im Pharmabereich erfolgen. Wenn die obigen Anforderungen nicht erfüllt würden, werde die EL-Durchführungsstelle zukünftig ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 49'869.-- pro Jahr anrechnen. A.i. Am 29. August 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, die Lohnabrechnungen von März 2017 bis Juli 2017 und die Arbeitsbemühungen der Monate Juli und August 2017 einzureichen (EL-act. 94). Die einverlangten Unterlagen A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gingen am 23. September 2017 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 77 ff.). Der Ehemann der Versicherten hatte vom 24. Juli bis 20. August 2017 temporär über die Firma E.___ gearbeitet und dabei einen Lohn von brutto Fr. 2'197.40 (netto Fr. 1'938.85) erzielt (EL-act. 93). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL rückwirkend vom 1. bis 31. August 2017 auf Fr. 1'577.-- und ab 1. November 2017 auf Fr. 800.-- fest (EL-act. 74). Hieraus resultierte eine Rückforderung von Fr. 1'210.--. Zur Begründung hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass infolge der Berücksichtigung des Erwerbseinkommens für August 2017 eine Neuberechnung erfolgt sei. Ausserdem seien die Anforderungen bezüglich genügender Arbeitsbemühungen nicht erfüllt worden. Aus diesem Grund werde gemäss dem Schreiben vom 7. Juli 2017 ab dem 1. November 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für den Ehemann angerechnet. Da die hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen in Abzug gebracht würden, könnten keine Nichterwerbstätigenbeiträge in der Berechnung berücksichtigt werden. A.k. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2017 erhob die Versicherte am 11. Oktober 2017 Einsprache (EL-act. 44). Sie erklärte, ihr Ehemann habe im Juni und August 2017 mindestens fünf Bewerbungen geschrieben. Einzig im Juli 2017, als er zu 100 % temporär gearbeitet habe, habe er versehentlich nur vier Bewerbungen geschrieben. Ausserdem sei von ihrem Ehemann verlangt worden, dass er sich nur auf pharmazeutische Stellen bewerbe. Da seine Deutschkenntnisse für eine Ausbildung noch nicht genügend seien und seine Ausbildung hier nicht anerkannt werde, sei es schwierig, sich auf solche Stellen zu bewerben. Ihr Ehemann besuche aktuell den Deutschkurs Niveau B2. Er habe grosse Fortschritte gemacht, sei kommunikativ sehr gut geworden. Die Deutschkurse seien jedoch teuer und sie hätten deswegen Geld ausleihen müssen. Ihr Ehemann benötige mindestens den Niveau B2-Abschluss, um in der Schweiz ein Praktikum oder den Lehrgang als Pflegehelfer SRK zu absolvieren, welchen er am 12. Januar 2018 beginnen möchte. A.l. Die Versicherte teilte der zuständigen EL-Sachbearbeiterin am 17. Oktober 2017 per E-Mail mit (EL-act. 71), dass die zwei bis drei Tage Probearbeit unentgeltliche Schnuppertage gewesen seien. Am selben Tag reichte die Versicherte die Nachweise A.m.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. für die Bewerbungsbemühungen ihres Ehemannes für die Monate September und Oktober 2017 ein (EL-act. 55 ff.). Mit Entscheid vom 27. Februar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Einer allfälligen Beschwerde bezüglich des EL-Anspruchs ab November 2017 entzog sie die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung hielt sie fest, es sei unbestritten, dass der Ehemann der Versicherten im August 2017 ein Nettoeinkommen von Fr. 1'938.85 erzielt habe. Dieses Einkommen sei daher zu Recht nachträglich als Einnahme angerechnet und die zu viel ausgerichtete EL von Fr. 1'210.-- von der Versicherten zurückgefordert worden. Bezüglich des hypothetischen Erwerbseinkommens führte die EL-Durchführungsstelle unter anderem aus, dass die vom Ehemann vorgenommenen Bewerbungen im Bereich Pflege und Pharmazie von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen seien, weil der Ehemann nicht über die erforderlichen, in der Schweiz anerkannten Ausbildungen verfügt habe und zudem seine Deutschkenntnisse hierfür ungenügend gewesen seien. Entgegen der Behauptung der Versicherten sei deren Ehemann nicht durch die EL- Durchführungsstelle beauftragt worden, sich für pharmazeutische Arbeitsstellen zu bewerben. Zudem sei der Ehemann gestützt auf seine Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich nicht auf Praktikumsstellen zu bewerben, weil solche Ausbildungsarbeitsplätze entsprechend tief entlöhnt würden. Der Ehemann habe seine Arbeitsfähigkeit optimal zu verwerten und sich dementsprechend aufgrund seiner nicht gegebenen beruflichen Qualifikation ausschliesslich auf Hilfsarbeiterstellen zu bewerben. Im Jahr 2016 hätten Hilfsarbeiter ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 67'022.-- erzielt. Aufgrund des Umstandes, dass der Ehemann beruflich schlecht qualifiziert sei und über keine guten Deutschkenntnisse verfüge, sei das hypothetische Erwerbseinkommen ermessensweise auf Fr. 49'869.-- reduziert worden. Die bisherigen Arbeitsbemühungen des Ehemannes seien qualitativ ungenügend, weil er sich ausschliesslich auf Arbeitsstellen beworben habe, für die er die Voraussetzungen nicht erfülle. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. A.n. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. April 2018 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufhebung des Einspracheentscheides; der Beschwerdeführerin seien weiterhin über die Prämienpauschale für die Krankenversicherung hinausgehende Leistungen zu gewähren. Auf eine Rückforderung von Leistungen sei zu verzichten. Die Rechtsvertreterin beantragte ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung der Beschwerde machte sie geltend, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich nach der Aufforderung durch die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Arbeitsstellen bemüht. Gleichzeitig habe er intensiv seine Deutschkenntnisse verbessert, einerseits aufgrund der ihm aus einer mit dem Migrationsamt geschlossenen Integrationsvereinbarung zukommenden Verpflichtung, andererseits aus eigenem Antrieb, da es ihm ein Anliegen sei, sich rasch zu integrieren und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Mit dem zweiten Schreiben vom 7. Juli 2017 habe die Beschwerdegegnerin vermehrt Bewerbungen auf Hilfsarbeiterstellen verlangt. Diese Formulierung sei von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann missverstanden worden. Sie hätten verstanden, er müsse sich vermehrt auf Stellen im Pharmabereich bewerben. Dies lasse sich den Bewerbungen des Ehemannes entnehmen: Während er sich in den Monaten Mai und Juni noch auf Stellen als Produktionsmitarbeiter beworben habe, seien nach dem Schreiben vom 7. Juli 2017 praktisch ausschliesslich Bewerbungen auf Stellen im Pharmabereich erfolgt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Heimat einen Abschluss als pharmazeutisch-technischer Assistent absolviert habe. Auch wenn diese Ausbildung in der Schweiz nicht anerkannt werde, so sei nicht auszuschliessen, dass er im Umfeld seiner Ausbildung durchaus Chancen auf eine Anstellung habe. Die Bewerbungen auf Stellen in Apotheken seien daher nicht weniger aussichtsreich gewesen als die Bewerbungen auf Hilfsarbeitertätigkeiten. Der Ehemann der Beschwerdegegnerin habe den ernsthaften Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben gezeigt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er und die Beschwerdeführerin freiwillig auf Einkünfte verzichtet hätten. Weiter sei fraglich, ob das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen ein Einkommen darstelle, welches der Ehemann der Beschwerdeführerin realistischerweise erzielen könnte. Ein Einkommen in der Höhe von Fr. 67'022.-- pro Jahr für eine Hilfsarbeitertätigkeit in der Region St. Gallen erscheine hoch angesetzt. Es stelle sich die Frage, ob die Löhne gemäss der Tabelle im Anhang zum IVG wirklich realistischerweise erzielt werden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des könnten. Erfahrungsgemäss lägen die Löhne im Bereich der Hilfstätigkeiten deutlich unter monatlich Fr. 5'585.--. Für den Ehemann käme eine Tätigkeit in der Produktion, allenfalls in der Gastronomie, in Frage. Ermittle man in diesen Bereichen das Einkommen mittels Lohnrechnern, so resultierten Löhne von deutlich unter Fr. 5'000.--. Die Beschwerdegegnerin habe die berücksichtigten Faktoren im Einspracheentscheid nur ungenügend wiedergegeben, weshalb der Entscheid auch hinsichtlich der Begründungspflicht zu beanstanden sei. Sollte das Versicherungsgericht nicht grundsätzlich die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Zeitpunkt der Verfügung für unzulässig erklären, so werde beantragt, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen werde, den Lohn auf einer realistischen Basis zu berechnen. Würde davon ausgegangen, dass die Einstellung zu Recht erfolgt sei, wäre der Beschwerdeführerin eine angemessene Anpassungsfrist einzuräumen gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die EL-Einstellung für die Beschwerdeführerin völlig überraschend gekommen sei. Hinsichtlich der Rückforderung habe die Beschwerdegegnerin das effektive Einkommen, welches während eines Monats erzielt worden sei, auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet. Der erzielte Verdienst könne jedoch nur so eingerechnet werden, wie er effektiv erfolgt sei, d.h. es dürften Fr. 2'177.-- gemäss Lohnausweis angerechnet werden. Davon sei der Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug zu bringen. Somit verblieben Fr. 677.--. Davon seien dann 2/3 als Einkommen anzurechnen. Es sei also von einem effektiven Verdienst von Fr. 451.33 auszugehen. Die Rückforderung sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Das Gericht bewilligte am 31. Mai 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 8). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. In Übereinstimmung mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 der Beschwerdeführerin frühestens am 28. Februar 2018 zugestellt worden ist. Die Beschwerdefrist hat somit frühestens am 1. März 2018 zu laufen begonnen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Ostersonntag ist im Jahr 2018 auf den 1. April gefallen, d.h. die Frist hat von Sonntag, 25. März bis Sonntag, 8. April 2016 stillgestanden. Der 30. Tag der Frist wäre somit auf den Samstag, 14. April 2018 gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Die Frist hat also am Montag, 16. April 2018 geendet. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat an diesem Tag und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin hat mit der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Revisionsverfügung vom 6. Oktober 2017 die Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. August 2017 auf Fr. 1'577.--- herabgesetzt, per 1. September 2017 wieder auf den ursprünglich verfügten Betrag von Fr. 2'787.-- erhöht und dann ab 1. November 2017 schliesslich auf Fr. 800.-- herabgesetzt. Streitgegenstand bildet somit der EL-Anspruch ab 1. August 2017. 3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die angefochtene Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sollen deshalb nach der Auffassung des Bundesgerichts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides massgebend sein (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid allerdings nur mit dem Entscheidinhalt der Verfügung vom 6. Oktober 2017 auseinandergesetzt. Sie hat also nicht geprüft, ob auch in der Zeit nach dem 1. November 2017, d.h. im Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018, ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes anzurechnen sei. Dies ist korrekt gewesen, denn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden. Der Streitgegenstand wird nämlich durch den Inhalt des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 76). Ausserdem würde durch die Ausdehnung des Streitgegenstandes der Einsprache erhebenden Person die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Erlass des Einspracheentscheides eine Einsprache zu erheben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2; ausführlicher: Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2018, EL 2016/55 E. 1.2). Demnach ist nachfolgend anhand der Sachverhaltsentwicklung bis zum 6. Oktober 2017 zu prüfen, ob die Berücksichtigung des vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Juli und August 2017 erzielten Erwerbseinkommens korrekt gewesen ist und ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. November 2017 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden ist. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, weil die Beschwerdegegnerin − in bewusster Nichtanwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung − nur über den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass entschieden hat. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin später getätigten Arbeitsbemühungen sind demnach im vorliegenden Verfahren nicht relevant. 4. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. 4.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden als Einnahmen zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren 1500 Franken übersteigen, angerechnet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Juli/August 2017 drei Wochen temporär gearbeitet und dabei ein Netto-Einkommen von Fr. 1'938.85 erzielt. Die jährliche Ergänzungsleistung bezweckt naturgemäss die Deckung des jeweils aktuellen tatsächlichen Bedarfs, der nicht durch andere Mittel gedeckt werden kann. Diesem Sinn und Zweck entsprechend muss die Ergänzungsleistung notwendigerweise 4.1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgehend von den jeweils aktuellen Ausgaben und Einnahmen berechnet werden. Unterliegt das Einkommen starken Schwankungen, muss die Ergänzungsleistung nötigenfalls Monat für Monat neu berechnet werden, denn nur so kann gewährleistet werden, dass sie dem jeweils aktuellen Bedarf des EL-Bezügers entspricht. Wirtschaftlich betrachtet kann der Lohn erst zur Deckung des Bedarfs verwendet werden, wenn er ausbezahlt worden ist. Beispielsweise wird der am 25. April ausgerichtete Lohn für den April nicht zur Deckung des Bedarfs im April, sondern zur Deckung des Bedarfs im Mai verwendet. Wenn die EL-Durchführungsstelle die Lohnabrechnung vom 25. April umgehend erhält, hat sie (knapp) genügend Zeit, um die Anspruchsberechnung für den – massgebenden – Monat Mai durchzuführen, die für den Monat Mai effektiv benötigte Ergänzungsleistung korrekt festzusetzen und diese in den ersten Tagen des Monats Mai auszurichten. Selbstverständlich kann die Ergänzungsleistung (im Rahmen eines Korrekturverfahrens) rückwirkend nicht anders als für die Zukunft festgesetzt werden. Folglich muss auch bei einer rückwirkenden Berechnung der im Vormonat ausgerichtete Lohn massgebend sein (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4 und Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist der Lohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin für seinen dreiwöchigen Temporäreinsatz im Juli und August 2017 frühestens am 6. September 2017, dem Datum der Lohnabrechnung, ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte den Lohn also nicht in der Anspruchsberechnung für den Monat August 2017, sondern erst in derjenigen für den Monat Oktober 2017 berücksichtigen dürfen. Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den im Juli/August 2017 erzielten Lohn korrekt angerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Nettolohn in der EL-Berechnung vom August 2017 auf ein Jahr hochgerechnet (12 x Fr. 1'938.85). Davon hat sie den Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug gebracht (Fr. 23'266.-- - Fr. 1'500.--). Hiervon hat sie wiederum 2/3, d.h. Fr. 14'510.--, als Einnahme angerechnet. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat argumentiert, dass gemäss dem Lohnausweis lediglich Fr. 2'177.-- (gemeint wohl: Fr. 2'197.--), d.h. das Bruttoeinkommen, angerechnet werden dürften. Davon sei der Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug zu bringen. Von den verbliebenen Fr. 677.-- seien 2/3 anzurechnen. Der effektive Verdienst betrage folglich Fr. 451.33. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat übersehen, dass es sich bei den in den monatlichen EL- Berechnungen eingesetzten Einnahmen und Ausgaben um die jeweils auf ein Jahr hochgerechneten Beträge handelt. Die Beschwerdegegnerin hat daher den vom Ehemann im Juli/August 2017 erzielten Lohn auf ein Jahr hochrechnen müssen. Beim 4.1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freibetrag von Fr. 1'500.-- handelt es sich ebenfalls um einen auf ein Jahr hochgerechneten Betrag. Das System der jährlichen Ergänzungsleistung verbietet es, den gesamten jährlichen Freibetrag von Fr. 1'500.-- lediglich in einem Monat anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat das vom Ehemann im Juli/August 2017 erzielte Erwerbseinkommen also korrekt in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt. Fälschlicherweise hat sie das Erwerbseinkommen von Fr. 14'510.-- (Totalbetrag nach allen Abzügen) jedoch bereits in der Anspruchsberechnung vom August 2017 statt in jener vom Oktober 2017 berücksichtigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Einnahmentotal per 1. August 2017 unverändert Fr. 18'804.-- beträgt. Im Monat Oktober 2017 erhöhen sich die Einnahmen wegen des im Juli/ August 2017 erzielten Erwerbseinkommens auf Fr. 33'314.-- (Fr. 14'510.-- + Fr. 18'804.--). Die Beschwerdegegnerin hat in der EL-Anspruchsberechnung vom August 2017 neben dem im Juli/August 2017 erzielten Erwerbseinkommen weiterhin Nichterwerbstätigenbeiträge für den Ehemann von Fr. 502.-- berücksichtigt. Sie hat dabei übersehen, dass der Ehemann mit seinem Lohn AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 112.60 bezahlt hat. Diese kann er sich an den Beitrag für Nichterwerbstätige anrechnen lassen (Art. 30 AHVV). Die Beschwerdegegnerin wird bei der zuständigen Ausgleichskasse noch abklären müssen, wie hoch der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zu zahlende Nichterwerbstätigenbeitrag tatsächlich gewesen ist, um so den für den Oktober 2017 anzurechnenden Nichterwerbstätigenbeitrag ermitteln zu können. Es ist der Beschwerdegegnerin überlassen, die Höhe der Nichterwerbstätigenbeiträge allenfalls rückwirkend per 1. Januar 2017 zu korrigeren. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bei den Ausgaben nicht auch die Nichterwerbstätigenbeiträge für die IV-berentete Beschwerdeführerin angerechnet werden müssten. Demzufolge ist die Sache zur weiteren Abklärung bezüglich der für den Monat Oktober 2017 anzurechnenden Nichterwerbstätigenbeiträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.1.3. 4.2. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehepartners eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist praxisgemäss auf das 4.2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_103/2015 mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der Ehepartner trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt unter anderem als erfüllt, wenn er beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende (aber erfolglose) Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016). Die Beschwerdegegnerin hat die Bewerbungsbemühungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht als ungenügend beurteilt. Deshalb hat sie ab dem 1. November 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 49'869.-- als Einnahme angerechnet (Totalbetrag nach Abzügen: Fr. 32'246.--). Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 7. Juli 2017 noch einmal ihre Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Ehemannes aufgezeigt. In quantitativer Hinsicht hatte sie fünf schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder zwei schriftliche Bewerbungen und sechs Blindbewerbungen gefordert. Sie hatte zudem festgehalten, dass höchstens die Hälfte der Bewerbungen auf Stellen im Pharmabereich erfolgen dürften. Wie die Bewerbungen von Februar bis Mai 2017 sind auch die ab Juli 2017 getätigten Bewerbungen gut und individuell formuliert gewesen (vgl. EL-act. 76-3). Bezüglich der Auswahl der Stellen, auf die sich der Ehemann der Beschwerdeführerin bewerben sollte, hat jedoch offenbar ein Missverständnis vorgelegen. Der Ehemann hat sich nämlich erst ab September 2017 praktisch ausschliesslich auf Stellen als Pharmaassistent beworben. Dieses Verhalten belegt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das Schreiben vom 7. Juli 2017 falsch verstanden haben. Aus den Ausführungen in der Einsprache vom 11. Oktober 2017 und der E-Mail vom 17. Oktober 2017 muss zudem geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch in einem Irrtum darüber befunden haben, dass Bewerbungen auf Praktikumsstellen von der Beschwerdegegnerin nicht als Arbeitsbemühungen anerkannt würden. Die Bewerbungsbemühungen des Ehemannes sind objektiv betrachtet also zwar mangelhaft gewesen. Dies kann der Beschwerdeführerin aufgrund des Irrtums, dem sie und ihr Ehemann erlegen sind, 4.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch nicht vorgeworfen werden. Während der Ehemann die quantitativen Anforderungen an seine Bewerbungsbemühungen im September 2017 mit zehn Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen ohne weiteres erfüllt hat, haben die Bewerbungsbemühungen im Juli 2017 und August 2017 zahlenmässig nicht den von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Kriterien entsprochen. Im Juli 2017 hat sich der Ehemann viermal (davon mindestens einmal blind) und im August 2017 fünfmal (davon mindestens einmal blind) beworben. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings ausser Acht gelassen, dass der Ehemann vom 24. Juli 2017 bis Mitte August 2017 während drei Wochen gearbeitet hat. Das Arbeitspensum hat, soweit ersichtlich, über 90 % betragen (siehe Lohnabrechnung, EL-act. 46-1). Aufgrund des temporären Arbeitseinsatzes ist es dem Ehemann nicht zumutbar gewesen, sich in diesen beiden Monaten gleich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen wie in jenen Monaten, in denen er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch wenn also die von Juli bis September 2017 getätigten Bewerbungsbemühungen objektiv betrachtet in qualitativer Hinsicht und − mit Ausnahme des Septembers − auch in quantitativer Hinsicht nicht den von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Anforderungen entsprochen haben, so kann aufgrund der erwähnten Umstände ab 1. November 2017 trotzdem kein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes angerechnet werden. Auch wenn in der Anspruchsberechnung ab 1. November 2017 kein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, ist im Sinne eines obiter dictum im Hinblick auf eine allfällige zukünftige Anrechnung eines solchen auf folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin hat für die Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf den durchschnittlichen Lohn eines Hilfsarbeiters im Jahr 2013 abgestellt (Fr. 65'654.--, siehe Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Weshalb sie auf den statistischen Lohn für das Jahr 2013 und nicht auf die neuesten Zahlen (2016 oder zumindest 2015) abgestellt hat, ist nicht nachvollziehbar. Vom Durchschnittslohn 2013 hat sie korrekterweise einen Abzug von 10 % vorgenommen, da die Löhne in der Ostschweiz tiefer sind als der schweizerische Durchschnittslohn (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.3). Hingegen ist der 10 %ige Abzug wegen "Einreise aus Drittstaat vor 1-3 Jahren" (EL-act. 76-3) nicht nachvollziehbar. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens wird fingiert, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Folglich macht es keinen Sinn, für Schwierigkeiten bei der Stellensuche einen Abzug zu gewähren. Schliesslich hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, die Abzüge für die berufliche Vorsorge und für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung zu berücksichtigen. 4.2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. EL 2017/47 E. 3.3). Die gegenteilige Praxis des Bundesgerichts, wonach keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen seien, weil die zu entrichtenden Beiträge je nach konkreter Arbeitsstelle unterschiedlich hoch seien, überzeugt nicht, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann (vgl. Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11 E. 2.7.2). Demnach könnte ein allenfalls zukünftig angerechnetes hypothetisches Erwerbseinkommen höher ausfallen, als es die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise bereits für die Zeit ab 1. November 2017 angerechnet hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das im Juli/ August 2017 erzielte Erwerbseinkommen zwar in seiner Höhe korrekt, jedoch im falschen Monat, nämlich im August 2017 statt im Oktober 2017, als Einnahmenposition berücksichtigt hat. Zudem ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. November 2017 rechtswidrig gewesen, weil die Bewerbungsbemühungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli bis September 2017 als ausreichend betrachtet werden müssen. Die Einnahmen betragen ab 1. August 2017 somit weiterhin Fr. 18'804.--, ab 1. Oktober 2017 Fr. 33'314.-- und ab 1. November 2017 wieder Fr. 18'804.--. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die Höhe der anzurechnenden Nichterwerbstätigenbeiträge und somit das Ausgabentotal ab 1. Oktober 2017 sowie die (damit wieder offene) Höhe der Rückforderung zu ermitteln. 4.3. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung bezüglich der anrechenbaren Nichterwerbstätigenbeiträge ab 1. Oktober 2017 sowie zur Ermittlung der Höhe der Rückforderung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).5.1. Wird die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor, d.h. die Verwaltung bezahlt eine volle Parteientschädigung sowie die gesamten Gerichtskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung sowie zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu werten, so dass die Parteientschädigung auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

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