© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 27.02.2020 Entscheiddatum: 25.10.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 25.10.2019 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Art. 17 ATSG. Anpassungsverfügung mit Einstellung des EL-Anspruchs infolge Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den teilinvaliden EL-Bezüger. Erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Arbeitsbemühungen waren schon vor der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung gestellt worden. Nach dieser Verfügung keine Verminderung der Arbeitsbemühungen im massgeblichen Vergleichszeitraum. Vor einer anpassungsweisen Aufhebung des EL- Anspruchs wäre bei den konkreten Gegebenheiten ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit präzisen Anforderungen, Fristansetzung für deren Erfüllung und Androhung der Säumnisfolgen (wie es in Art. 21 Abs. 4 ATSG bei ungenügender Mitwirkung bei der Eingliederung vorgesehen ist) durchzuführen gewesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2019, EL 2018/17). Entscheid vom 25. Oktober 2019 Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. EL 2018/17 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Einstellung) Sachverhalt A. A.___ beantragte am 9. Mai 2016 (EL-act. 79) Ergänzungsleistungen zur IV. Er lebe seit 1994 in der Schweiz. - Er bezog ab 1. August 2001 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Erstmals mit IV-Verfügung vom 25. März 2008 und später mit Verfügung vom 9. Mai 2012 hatte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen seinen Rentenanspruch einstellen wollen. Gemäss einem IV- Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014 (Auszug IV-act. 3) war die ganze Rente schliesslich ab 1. Mai 2008 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Es sei seit September 2007 (und im für den Entscheid massgeblichen Zeitraum bis 9. Mai 2012) von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Im Einkommensvergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 47 %. - Wie einer beigelegten Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 1. April 2016 (IV-act. 80-1 bis 4) zu entnehmen war, hatte der EL-Ansprecher am 23. Februar 2016 eine Arbeitslosenentschädigung beantragt. Sein Antrag war abgelehnt worden, weil er weder in der Rahmenfrist vom 1. März 2014 bis 29. Februar 2016 eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten habe nachweisen können noch ein Befreiungsgrund "Krankheit" anerkannt werden könne, da er nicht vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei und es ihm möglich gewesen wäre, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen stellte am 24. Juni 2016 (EL-act. 77) diverse Fragen an den EL-Ansprecher. Unter anderem erkundigte sie sich, ob er sich um eine Arbeitsstelle bemühe, und gegebenenfalls nach einer Kopie der Bewerbungsnachweise in den letzten drei Monaten, andernfalls nach einer Begründung für das Absehen von Bewerbungen. - Dieser antwortete am 11. Juli 2016 (Eingang, EL-act. 76), er habe Arbeitsbemühungen getätigt, doch habe er keinen Nachweis dafür, weil er jeweils mündlich bei verschiedenen Unternehmungen in der Umgebung nach Arbeit gefragt habe. A.b. Am 2. September 2016 (EL-act. 75) erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle danach, ob der EL-Ansprecher in der Zwischenzeit nun seine Bemühungen dokumentiert habe. Er habe auch die entsprechenden Aufstellungen zu liefern. Ohne eine Dokumentation von Arbeitsbemühungen werde ihm gemäss seiner Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müssen. - Am 27. September 2016 (Eingang, IV-act. 74) teilte der EL-Ansprecher mit, er habe hier eine Auflistung der Arbeitsbemühungen. Er habe sich bei den aufgelisteten, namentlich benannten fünf Arbeitgebern um Arbeit bemüht, in einem Fall als ___, in den übrigen Fällen als Hilfsarbeiter. Einen Zeitpunkt nannte er nicht. Er habe nicht gewusst, dass eine Auflistung erforderlich sei, und könne sich nur vage erinnern, wie viele Unternehmungen er angefragt habe. Künftig werde er alle Bemühungen dokumentieren (EL-act. 74-4). A.c. Die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle forderte den EL- Ansprecher am 27. September 2016 (EL-act. 73) dazu auf, die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2016 einzureichen. Erforderlich seien jeweils Angaben wie Datum der Bewerbung sowie Telefonnummer (bei mündlichen Bewerbungen) und Antwort der Unternehmung. - Am 7. Oktober 2016 ging eine Liste mit vier Arbeitgebern ein, bei denen sich der EL-Ansprecher beworben habe. Je zwei Bewerbungen hätten am 28. und am 30. September 2016 stattgefunden. Es seien jeweils Absagen erfolgt. Telefonnummern waren nicht vermerkt (vgl. EL-act. 72). A.d. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 (EL-act. 71) teilte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher mit, da er nur A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Invaliditätsgrad von 43 % habe, müsste grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Ob sie (die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle) das tun könne, sei zurzeit intern noch in Prüfung. Am 2. November 2016 (EL-act. 70) ging unaufgefordert eine weitere Liste mit vier bezeichneten Arbeitgebern und ihren Telefonnummern ein, die im Oktober 2016 - ohne Datumsangabe - angefragt worden seien (ohne Vermerk der jeweiligen Antwort der Unternehmung). A.f. Am 20. Oktober 2016 (EL-act. 69-1 f.) hatte der EL-Sachbearbeiter inzwischen intern als Vorschlag festgehalten, der EL-Bezüger erfülle zurzeit die Bewerbungsanforderungen nicht. Da er jedoch bereits Arbeitsbemühungen gemacht habe, könne ihm wohl zurzeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Es müssten ihm jedoch die Bewerbungsanforderungen mitgeteilt und es müsse die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angedroht werden. - Am 7. November 2016 (EL-act. 69-2) wurde daraufhin (wiederum verwaltungsintern, als Ergebnis) festgehalten, der EL-Bezüger habe im August und im September je fünf Spontanbewerbungen getätigt und sei somit gewillt, eine entsprechende Anstellung zu finden. Deshalb werde ihm vorerst kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Es seien ihm diverse Vorgaben mitzuteilen. Im Februar 2017 seien die Arbeitsbemühungen einzufordern. Falls keine oder nur unbrauchbare Bewerbungen eingehen würden, sei umgehend eine Anrechnung nach Art. 14a ELV vorzunehmen. A.g. Mit Schreiben vom 17. November 2016 (EL-act. 68) stellte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher ein Formular zu, das er innert Frist ausgefüllt zurückzusenden habe. Es waren diverse Fragen unter anderem zu Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Heimat zu beantworten. - Der EL- Ansprecher füllte das Formular am 27. November 2016 aus (EL-act. 67-2) und legte unaufgefordert eine Liste mit vier bezeichneten Unternehmungen bei (EL-act. 67-3), bei denen er sich im November 2016 als Hilfsarbeiter beworben habe (ohne Nennung von Datum, Telefonnummer und Antwort). A.h. Mit Schreiben vom 30. November 2016 (EL-act. 65) teilte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle mit, als EL-Ansprecher im A.i.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwerbspflichtigen Alter, der eine Teilrente beziehe, müsse er mit seiner Restarbeitsfähigkeit ein Erwerbseinkommen erzielen. Da er zurzeit keinen Lohn erhalte, müsse ihm grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (das hypothetische Einkommen sei ein zumutbarer Verdienst, den er nicht erziele). Eine solche Anrechnung entfalle, wenn der Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen biete und er (der EL-Ansprecher) sich genügend um eine Stelle bemühe. Stellenbemühungen würden dann als genügend gelten, wenn monatlich mindestens zwei ordentliche Bewerbungen (fehlerfreie schriftliche Bewerbungen mit Lebenslauf ohne Negativformulierungen) auf tatsächlich freie Stellen erfolgten und zusätzlich wahlweise entweder drei weitere ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder sechs Blindbewerbungen. Letztere könnten per Telefon, persönlicher Vorsprache, E-Mail oder Kurzbrief erfolgen. Über alle Bewerbungsaktivitäten sei ein Übersichtsblatt mit Datum, Name des Ansprechpartners und Telefonnummer zu führen. Die Nachweise seien aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Sollte er (der EL-Ansprecher) sich nicht genügend um Arbeit bemühen, müsse ihm ein hypothetisches Einkommen gemäss der ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit angerechnet werden. Sie (die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle) behalte sich vor, die Frage nach einem hypothetischen Einkommen später erneut zu überprüfen und bei ungenügender Arbeitsbereitschaft ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Bei der Arbeitssuche unterstütze ihn auch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (EL-act. 59) sprach die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen dem EL- Ansprecher ab 1. Mai 2016 (bei einem Ausgabenüberschuss von jährlich Fr. 6'597.--) eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale der Krankenversicherung von monatlich Fr. 1'133.-- (pro Jahr Fr. 13'596.--; Eheleute und eine Tochter) und ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. In der Folge wurde der EL-Anspruch auf Januar 2017 angepasst (EL-act. 58, 56) und am 28. Dezember 2016 (EL-act. 51) aufgrund einer Änderungsmeldung rückwirkend ab Oktober 2016 heraufgesetzt. B.a. Am 28. Dezember 2016 (Eingangsdatum; EL-act. 48) reichte der EL-Bezüger ein Formular, wie es in der Arbeitslosenversicherung verwendet wird, mit Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2016 ein. Verzeichnet waren sechs telefonische Bewerbungen um eine Stelle mit einem Pensum von 50 %. Zwei der Telefonate hätten am 15., vier am 16. Dezember 2016 stattgefunden. Die Telefonnummern waren nicht angegeben worden. B.b. Die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle schrieb dem EL-Bezüger am 18. Januar 2017 (EL-act. 47), er möge die Bewerbungsnachweise jeweils nur auf Verlangen einreichen. B.c. Mit Schreiben vom 7. März 2017 (EL-act. 46) wurde der EL-Bezüger dann aufgefordert, die Bewerbungsnachweise von Dezember 2016 bis Februar 2017 einzureichen. - Er reichte am 16. März 2017 die entsprechenden Formulare für Januar und Februar 2017 ein (EL-act. 45). Im Januar habe er am 20. zwei und am 23. des Monats vier Bewerbungen gemacht, im Februar 2017 am 27. sechs Bewerbungen. Angegeben worden waren jeweils die Telefonnummern der Arbeitgeber. Ausserdem wurden eine handschriftlich als "Muster Bewerbung" angeschriebene Fassung einer Bewerbung an einen konkreten Arbeitgeber vom "07.03.2016" (EL-act. 45-4) und eine Kopie des Lebenslaufs (EL-act. 45-5) abgegeben. B.d. Am 25. April 2017 (EL-act. 42) schrieb die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle dem EL-Bezüger, er habe die Bewerbungsnachweise für März und April 2017 einzureichen und jeweils anzugeben, ob die Bewerbung schriftlich oder telefonisch erfolgt sei. Falls Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen gemacht worden seien, seien auch die Inserate und die Absageschreiben beizulegen. - Am 5. Mai 2017 (EL-act. 41) gingen zwei Formulare für die beiden genannten Monate ein. Es wurden darin ausschliesslich telefonische Anfragen (unter Angabe der Nummern) B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwähnt, und zwar an einem Tag je Monat, nämlich am 24. März 2017 (sechs) und am 24. April 2017 (acht). Beilagen gab es nicht. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (EL-act. 37 f.) hob die Sozialversicherungsanstalt/ EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen den EL-Anspruch des EL-Bezügers ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 19. Juni 2017 (EL-act. 34) ging ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 2017 ein. Darin war angegeben worden, der EL-Bezüger sei seit Jahren bei ihm in psychiatrischer Behandlung. Er leide an schweren depressiven Phasen. Seit der Schulteroperation gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Der Heilungsverlauf sei schlecht und der EL- Bezüger habe zurzeit noch massive Schmerzen; vermutlich habe es postoperativ Komplikationen gegeben. Der Verlauf werde das genauer zeigen. Sicherlich bis 31. Juli 2017 werde der EL-Bezüger aus körperlichen und vor allem aus psychischen Gründen nicht in der Lage sein, einer Arbeit nachzugehen oder eine Bewerbung zu schreiben. B.i. Am 20. Juni 2017 (EL-act. 32) teilte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit, die Arztzeugnisse rechtfertigten nicht, das hypothetische Einkommen aus der EL-Berechnung zu nehmen, zumal die Arbeitsbemühungen schon von Dezember 2016 bis April 2017 nicht den Anforderungen entsprochen hätten. B.j. Mit einem als "Einsprache" bezeichneten Schreiben vom 23. Juni 2017 (Eingang, EL-act. 31) ersuchte der EL-Bezüger um eine Fristerstreckung bis 24. Juli 2017, weil es ihm wegen der Operation vor drei Wochen und des stationären Aufenthalts im Spital nicht möglich gewesen sei, vorher zu reagieren. Nachdem ihm die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle am 26. Juni 2017 (EL-act. 30) für die Einreichung des Rechtsbegehrens und der Begründung der Einsprache eine Nachfrist eingeräumt hatte, ergänzte der Einsprecher am 30. Juni 2017 (EL-act. 27), er sei mit der Einstellung der Ergänzungsleistungen nicht einverstanden. Er versuche nach bestem Wissen und Können, sich auf dem aktuellen Arbeitsmarkt zu bewerben. Es sei stossend, dass die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle mit seinen Bewerbungen nie zufrieden sei. Für die Bewerbungen müsse er die Unterstützung seines Sohnes in Anspruch nehmen, weil er die deutsche Sprache schriftlich nicht genügend beherrsche, doch unternehme er alles Nötige, um als 52-jähriger Arbeitnehmer eine leichte Hilfstätigkeit zu finden. In der Beilage sende er die Übersichtsblätter zu den Bewerbungen von Mai und Juni 2017 mitsamt den Bewerbungen selbst und dem Lebenslauf, ausserdem auch Absagen. Dass auch die Ausschreibungen mitgesandt werden müssten, sei ihm und seinem Sohn nicht bewusst gewesen. Er werde das in Zukunft tun. - In einem Formular (EL-act. 28-6) hatte er für B.k.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Monat Mai 2017 sechs telefonische und zwei schriftliche Bewerbungen (an insgesamt drei verschiedenen Tagen) aufgelistet. Für den Monat Juni 2017 hatte er wiederum dieselbe Zahl an telefonischen und an schriftlichen Bewerbungen deklariert (getätigt an vier verschiedenen Tagen; EL-act. 28-1). Beigelegt waren Kopien dreier schriftlicher Bewerbungen vom "07.03.2016" (EL-act. 28-5 und 28-7 f.) mit zwei schriftlichen Absagen (vom Juni 2017, EL-act. 28-10 f.) und einer schriftlichen Bewerbung vom "16.06.2017" (EL-act. 28-3) mit Absage (vom "13. Juni 2017", EL- act. 28-9), daneben zwei Ausschreibungen (IV-act. 28-12 f.). Am 13. Oktober 2017 forderte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle für die Beurteilung der Einsprache Kopien der Arbeitsbemühungen der Monate Juli bis Oktober 2017 an (Übersicht, Bewerbungs- und Absageschreiben, Stelleninserate, vollständiges Bewerbungsdossier). - Der Einsprecher reichte am 27. Oktober 2017 (EL-act. 22) diverse Unterlagen ein (Listen und Beilagen zu den Monaten Juli bis Oktober 2017). Weitere zahlreiche Unterlagen sandte er am 24. November 2017 (EL-act. 21 bis 18) und am 29. November 2017 (EL-act. 17). B.l. Am 18. Dezember 2017 (EL-act. 16) stellte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle dem Einsprecher diverse Fragen, etwa zu Bestand und Umfang seiner Erwerbsfähigkeit ab 1. August 2017, zum Tagesablauf oder zur Art seiner Bewerbungen. Er habe am 19. Juni 2017 ein Arztzeugnis eingereicht, wonach er sicherlich bis 31. Juli 2017 nicht in der Lage sei, eine Bewerbung zu schreiben. Nun habe er aber Arbeitsbemühungen für die Monate Mai bis Oktober 2017 eingereicht. Des Weiteren solle er die vollständigen Bewerbungsunterlagen für die Monate November und Dezember 2017 einreichen. - Am 21. Dezember 2017 (EL-act. 15) antwortete der Einsprecher, er sei seit dem 1. August 2017 wieder arbeitsfähig, und zwar zu 50 %. Er suche in diesem Ausmass Arbeit, aber es sei sehr schwierig, etwas zu finden. Er suche in der Zeitung oder im Internet nach Arbeit; wenn es ihm psychisch schlecht gehe, bleibe er zuhause. Er bekomme Unterstützung von seinem Sohn. Dieser helfe ihm mit dem Ziel, dass die Bewerbungen auch gut aussähen. Obwohl er sich alle Mühe gebe, bekomme er leider immer Absagen. Es sei sehr deprimierend. Er finde oft kaum genug Stelleninserate für ein Pensum von 50 %. - Am 28. Dezember 2017 (EL- act. 14) und am 8. Januar 2018 (EL-act. 13) gingen weitere Unterlagen des Einsprechers ein. B.m.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (EL-act. 9) wies die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Bei einem EL-Bezüger mit einem Invaliditätsgrad von unter 50 % sei gemäss der Verordnung (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV), die nach der Rechtsprechung eine Vermutung begründe, ein Einkommen von mindestens Fr. 25'720.-- anzurechnen. Die IV-Stelle habe beim Einsprecher konkret einen Invaliditätsgrad von 47 % festgelegt. Es sei ihm zumutbar, im Ausmass von etwa 50 % erwerbstätig zu sein. Damit auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könnte, müsste er sich erfolglos über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder schriftlich auch auf ausgeschriebene Stellen bewerben (mindestens fünfmal pro Monat) und die schriftlichen Absagen der Unternehmungen samt Stelleninseraten aufbewahren. Die Bewerbungen seien auf den ganzen Monat verteilt und zeitnah zum Erscheinungsdatum des Inserats zu tätigen. Ausserdem müsse das Anforderungsprofil zur Qualifikation passen. Alternativ könnten jeden Monat mindestens sechs Blind-/ Spontanbewerbungen und mindestens zwei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen vorgenommen werden. Die Bewerbungen müssten fehlerfrei, schriftlich, mit Lebenslauf und ohne Negativformulierungen verfasst werden. Allfällige Arbeitszeugnisse müssten unbedingt beigelegt werden. Seine Bewerbungen seien indessen qualitativ ungenügend. Es sei nicht sachgerecht, im Lebenslauf zu erwähnen, dass man während sechzehn Jahren "pensioniert" bzw. krank gewesen sei. Zudem fehle in einigen Bewerbungsschreiben der individuelle Bezug zur Unternehmung und zur Arbeitsstelle. Auch Formulierungen wie "Sie erreichen mich über die oben genannte Handynummer" oder "Sollte Ihre Wahl etwa nicht auf meine Kandidatur fallen, ersuch' ich Sie trotzdem höflich um Benachrichtigung per email" würden zu salopp erscheinen und hätten in einer ernsthaften Bewerbung nichts zu suchen. Der Einsprecher habe sich ausserdem auf Stellen beworben, deren Anforderungen er offensichtlich nicht erfülle. Insgesamt könne nicht von ernsthaften und ausreichenden Arbeitsbemühungen ausgegangen werden. Es sei seine Sache, zu beweisen, dass er trotz hinreichender Bemühungen keine Stelle finden könne. Diesen Tatbeweis habe er zudem immer wieder zu erbringen, er müsse sich also stets um eine Stelle bemühen. Ferner habe er die Hilfe des RAV in Anspruch zu nehmen. B.n.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 27. März 2018. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Er wiederholt, er bewerbe sich nach bestem Wissen und Können, doch die Beschwerdegegnerin sei nie zufrieden. Er beherrsche die deutsche Sprache schriftlich nicht genügend und könne wegen der Behinderung nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen, von denen es auf dem aktuellen Arbeitsmarkt im Hilfsarbeitssektor äusserst wenige habe. Auch im angefochtenen Entscheid werde wieder moniert, dass seine Bewerbungen qualitativ ungenügend seien. Er habe die Bewerbungen immer wieder angepasst und werde das entsprechend den Hinweisen im angefochtenen Entscheid auch nochmals tun. Allerdings habe er nach seiner zehnjährigen Tätigkeit auf dem Bau von seinem Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis erhalten; die Unternehmung sei in Konkurs gefallen. Er werde sich aber wieder beim RAV melden. Ausserdem unterstütze ihn neu eine Person der D.___ bei den Arbeitsbemühungen. D. Die Beschwerdegegnerin hat am 6. April 2018 unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt. Erwägungen 1. Streitgegenstand bildet der Entscheid vom 28. Februar 2018, worin die Beschwerdegegnerin eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 17. Mai 2017 abgewiesen hat. Mit jener Verfügung hatte sie den laufenden EL-Anspruch des Beschwerdeführers anpassungsweise ab 1. Juni 2017 infolge Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens aufgehoben. 1.1. Der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens beschränkt sich nach der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2017 entwickelt hat (und nicht des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018, wie es nach BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 der Fall wäre): Denn mit der Einsprache konnte nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, ist der Einspracheentscheid doch ein Entscheid über ein formelles Rechtsmittel. Würde der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nicht nur die 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern auch die weitere Sachverhaltsentwicklung bis zum Tag des Erlasses des Einspracheentscheids umfassen, wäre er im Umfang des Entscheids über nachträgliche Sachverhaltsveränderungen nicht mehr Rechtsmittelentscheid, sondern wesensmässig Verfügung, denn diesem Teil des Streitgegenstands läge weder eine formelle Verfügung noch eine Einsprache zugrunde. Jede Veränderung im Zeitablauf stellt aber neue Sachverhalts- und Rechtsfragen, die jeweils wieder zuerst durch Verfügung zum Gegenstand einer allfälligen Auseinandersetzung gemacht werden müssen (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2, und vom 3. März 2015, EL 2013/51 E. 1). Diesfalls gäbe es für Sachverhaltsentwicklungen im Zeitraum zwischen dem Erlass der mit Einsprache angefochtenen Verfügung und einem Einspracheentscheid kein zweistufiges Verwaltungsverfahren. Der Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens - und entsprechend des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - beschränkt sich demnach auf die Sachverhaltsentwicklungen bis zum 17. Mai 2017. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). - Tritt nach dem Erlass einer (ursprünglich fehlerfreien formell rechtskräftigen) Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts (oder eine Änderung der Rechtslage) ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat eine Anpassung im Sinn von Art. 17 ATSG stattzufinden: Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird - wie die Rente (vgl. Abs. 1) - jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. 2.1. Als Einnahmen werden bei der EL-Berechnung unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit unter anderem rentenberechtigten Waisen 1'500 Franken übersteigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). - [Auch] Invaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). 2.2. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann als Regelung einer Sanktion für Schadenminderungspflichtverletzungen - etwa in Form von 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit - betrachtet werden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.2). Eine Verzichtshandlung in diesem Sinn liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss kann (im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen) grundsätzlich vermutungsweise von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung der in Art. 14a ELV festgelegten (nach Alter abgestuften) Grenzbeträge ausgegangen werden (vgl. etwa BGE 117 V 202). - Nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ist Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % als Erwerbseinkommen mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. - Bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider haben sich die EL-Organe nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (BGE 117 V 202 E. 2b). 2.3.1. Die erwähnte Vermutung kann nach der Rechtsprechung widerlegt werden. Der Leistungsansprecher trägt die (objektive) Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 12. September 2013, 9C_255/2013, und vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2017, 9C_759/2017 E. 2.2). 2.3.2. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 eine Ergänzungsleistung zugesprochen, bei deren Berechnung kein hypothetisches Einkommen berücksichtigt worden war. 3.1. In Anpassung dieser formell rechtskräftigen Verfügung für die Zeit ab Juni 2017 hob die Beschwerdegegnerin in der Folge den EL-Anspruch mit der Verfügung vom 17. Mai 2017 - von der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen strittigen 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Einspracheentscheid beurteilt - unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (ab dem genannten Monat Juni 2017) auf. Der Beschwerdeführer hatte vor der ursprünglichen, EL zusprechenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 - verglichen mit den ihm genannten, von der Beschwerdegegnerin gestellten Anforderungen - ungenügende Nachweise von Arbeitsbemühungen abgeliefert: 4.1. Nach der EL-Antragstellung hatte sich die Beschwerdegegnerin zunächst bei ihm am 24. Juni 2016 nach Nachweisen von Bewerbungen erkundigt. Solche waren von ihm damals jedoch nicht erhältlich gewesen. Am 2. September 2016 hatte sie neu darauf hingewiesen, dass er auch eine Aufstellung zu liefern habe. Gemäss seiner Eingabe vom 27. September 2016 hatten seine Nachweise daraufhin in der Nennung von Namen von angefragten Arbeitgebern bestanden (ohne Datum, mit der Bezeichnung der Tätigkeit Hilfsarbeiter bzw. ____; EL-act. 74-4). Am 27. September 2016 hatte die Beschwerdegegnerin weitere (zusätzliche) Erfordernisse eines genügenden Nachweises von Bewerbungen gestellt, nämlich dass Datums-, Telefon- und Antwortangaben zu machen seien. In seinen Angaben (vom Oktober 2016) für den Monat September 2016 hatte der Beschwerdeführer neu die Daten angegeben und erwähnt, dass Absagen erfolgt seien (EL-act. 72), später (Eingang vom 2. November 2016) hatte er in seiner Liste die Telefonnummer der Arbeitgeber dazugesetzt, die Daten aber weggelassen (EL-act. 70), dann (Eingabe vom 27. November 2016) hatten wieder Daten und Telefonnummern gefehlt (EL-act. 67-3). 4.2. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer in der Folge am 30. November 2016 die Verhältnisse im Zusammenhang mit der Anrechnung hypothetischer Einkünfte erklärt. Als Grund für eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der EL-Berechnung hatte sie dabei grundsätzlich den Umstand bezeichnet, dass er zurzeit keinen Lohn erhalte. Sie hatte ihm weiter bekannt gegeben, das hypothetische Einkommen werde nicht angerechnet, wenn der Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen biete und er sich genügend um eine Stelle bemühe. - Im Weiteren hatte sie die Anforderungen für die Annahme genügender Arbeitsbemühungen in diesem Schreiben weiter angehoben (nebst weiteren Bewerbungen bestimmter Zahl zusätzlich noch mindestens zwei schriftliche Bewerbungen mit Lebenslauf auf tatsächlich freie Stellen, Nennung der Ansprechperson des Arbeitgebers). - Sie hatte den Beschwerdeführer auch auf die Möglichkeit hingewiesen, für die Übersicht über seine Arbeitsbemühungen das Formular "Nachweis der persönlichen 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Arbeitsbemühungen" des RAV zu verwenden. - Zudem hatte sie sich vorbehalten, das hypothetische Einkommen (bzw. die Voraussetzungen für dessen Anrechnung) zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen und bei ungenügender Arbeitsbereitschaft des Beschwerdeführers ein solches Einkommen anzurechnen. Für den Fall ungenügender Arbeitsbemühungen hatte sie eine Anrechnung angedroht (Letzteres hatte sie allerdings bereits am 2. September 2016 bei damals erwähnten Voraussetzungen einmal getan). Kurz nach dem Schreiben vom 30. November 2016, nämlich mit der formell rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 2. Dezember 2016, und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Schreiben hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ergänzungsleistung zugesprochen, bei deren Berechnung sie kein hypothetisches Einkommen berücksichtigt hatte. 4.4. Mit dem Erlass der Ergänzungsleistungen zusprechenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hatte die Beschwerdegegnerin die Bewerbungen des Beschwerdeführers bzw. seine Nachweise für die damalige Zeit demnach - zumindest noch - für den Nachweis einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit genügen lassen. Das entsprach denn auch ihrer intern gefassten Beurteilung vom 7. November 2016, wonach sie aus den im August und im September je fünf getätigten Spontanbewerbungen auf den Willen des Beschwerdeführers geschlossen hatte, eine entsprechende Anstellung zu finden. 4.5. Als Gründe für das nunmehr - nach Erlass der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung - neu angenommene Ungenügen seiner Bewerbungen führte die Beschwerdegegnerin in der EL-Einstellungs-Verfügung vom 17. Mai 2017 unter anderem an, dass die telefonischen Bewerbungen von Januar und Februar 2017 mehrheitlich am gleichen Tag erfolgt seien (für März und April 2017 je alle am gleichen Tag). - Bezüglich dieses Kriteriums waren die Angaben des Beschwerdeführers wie erwähnt bereits vor Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2016 ungenügend gewesen; er hatte für die Bewerbungen damals auch teilweise gar kein Datum angegeben. Ein Nachlassen der Anstrengungen zeigte sich nicht. 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat die anpassungsweise neu vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Einstellung der EL) des Weiteren mit dem Nichterfüllen von zusätzlichen Anforderungen gemäss ihrem Schreiben vom 30. November 2016 begründet. 5.2. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Bewerbungen des Beschwerdeführers bzw. deren Nachweise nach Erlass der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 während des Vergleichszeitraums (bis 17. Mai 2017) insgesamt leicht verbesserten. Er deklarierte die Stellenbewerbungen neu auf dem Formular, das in der Arbeitslosenversicherung verwendet wird. Ausserdem nannte er neu jeweils mindestens sechs (statt der vorher vier oder fünf) Bewerbungen pro Monat. Es handelte sich weiterhin (mit einer möglichen Ausnahme, nachfolgend) um telefonische Anfragen, teilweise mit Rufnummer, teilweise ohne. Auf das am 30. November 2016 neu angeordnete Mindesterfordernis, (unter anderem) zwei schriftliche Bewerbungen (mit Lebenslauf) auf freie Stellen zu machen und nachzuweisen, reagierte der Beschwerdeführer, indem er - innerhalb der relevanten Zeit bis 17. Mai 2017 - einmal eine schriftliche Bewerbung bzw. ein Muster dafür (EL-act. 45-4) und eine Kopie eines Lebenslaufs einreichte. 5.2.1. Der am 30. November 2016 gestellten Anforderung des Nachweises mindestens zweier ordentlicher Bewerbungen ist der Beschwerdeführer während des relevanten Zeitraums jedoch nicht nachgekommen. 5.2.2. Indessen ist den folgenden konkreten Umständen Rechnung zu tragen: Als der Beschwerdeführer nach dem Erlass der (trotz formellen Ungenügens seiner Bewerbungsnachweise im Vergleich zu den damals geäusserten Erwartungen der Beschwerdegegnerin) eine Ergänzungsleistung zusprechenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 am 28. Dezember 2016 wiederum - schon den vor dem 30. November 2016 gestellt gewesenen Anforderungen - nicht genügende Arbeitsbemühungen auswies, hätte die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber sogleich klarstellen müssen, dass sie seine Nachweise von Stellenbewerbungen in der bisherigen Art und in bisherigem Umfang zwar bis zur Verfügung vom 2. Dezember 2016 als genügend toleriert habe, dass dies aber nur auf Zusehen hin der Fall gewesen sei, und dass diese künftig nicht mehr ausreichen würden, um eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit anzunehmen. 5.2.3. Statt einer solchen umgehenden Klarstellung und entsprechender Kritik wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 darauf hin, dass er die Nachweise nur auf Verlangen einreichen solle. Auf seine Eingabe vom 16. März 5.2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. 2017 hin liess die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 25. April 2017 wiederum eine Missbilligung der gelieferten Nachweise vermissen und stellte stattdessen ohne solchen Hinweis noch weitere zusätzliche Anforderungen an die Anerkennung ausreichender Bewerbungen. Nach Eingang der Formulare des Beschwerdeführers am 5. Mai 2017 erging in der Folge unvermittelt die Leistungseinstellungs-Verfügung vom 17. Mai 2017. - Noch in dieser Verfügung waren im Übrigen das oben genannte Bewerbungsschreiben (Muster) und der Lebenslauf zudem als mehrheitlich in Ordnung bezeichnet worden. Erst nachträglich - im Einspracheentscheid - beanstandete die Beschwerdegegnerin auch den Inhalt des Lebenslaufs (der Beschwerdeführer hatte erwähnt, er sei von 2000 bis 2016 "pensioniert" gewesen) und der Bewerbungsschreiben (zu saloppe Bemerkungen). Schliesslich begründete die Beschwerdegegnerin die Anpassung (Aufhebung) des EL-Anspruchs ab Juni 2017 auch mit dem Nichterfüllen der Anforderung, die Absagegründe nach einer Bewerbung anzugeben. Dieses weitere Erfordernis, auch noch die Absageschreiben einzureichen, hatte die Beschwerdegegnerin (zusammen mit demjenigen, bei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen ausserdem die Stellenausschreibungen beizulegen) allerdings erstmals am 25. April 2017 bekannt gemacht. Jener Aufforderung mit erneut erhöhten Anforderungen hat der Beschwerdeführer während der Monate März und April 2017, betreffend welche er vor Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2017 (am 5. Mai 2017) noch die entsprechenden Belege einreichte, demnach noch nicht nachkommen können. - Die Nichterfüllung dieses Erfordernisses konnte eine Herabsetzung des EL-Anspruchs demnach für sich allein (noch) nicht rechtfertigen (eine Mahnung macht erst anschliessend an eine erwiesene Widersetzlichkeit Sinn, der bereits säumige Versicherte soll nochmals zur Erfüllung der Anordnung aufgerufen werden, so der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2012, IV 2011/367, mit Hinweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 1997). 5.3. Bei dieser Aktenlage zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber schon vor Erlass der EL zusprechenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 die Anforderungen genügender Arbeitsbemühungen wiederholt präzisiert bzw. angehoben hatte. Am 2. September 2016 hatte sie ihm auch wie erwähnt für den Fall des Ausbleibens dokumentierter Arbeitsbemühungen bereits einmal die Anrechnung hypothetischen Einkommens angedroht. Letztmals vor der Zusprache von Ergänzungsleistungen hatte die Beschwerdegegnerin im Schreiben 6.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 30. November 2016 die Anforderungen an Stellenbemühungen, die als genügend gelten würden, erhöht. In der Folge hatte sie die den gestellten Anforderungen nicht entsprechenden Aufzeichnungen von Bewerbungen aber als - zurzeit - ausreichend betrachtet und die Ergänzungsleistung mit der Verfügung vom 2. Dezember 2016 (unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 30. November 2016) zugesprochen. Ein Rückgang der Nachweise über die Anstrengungen zur Arbeitssuche im massgeblichen Vergleichszeitraum (zwischen dem 2. Dezember 2016 und dem 17. Mai 2017) lässt sich aus den Akten nicht ersehen. Die Arbeitsbemühungsnachweise wurden leicht erweitert. Ein Anpassungsgrund im Sinn von Art. 17 ATSG der Art, dass die deklarierten Bewerbungen des Beschwerdeführers in ihrer Zahl oder Qualität abgenommen hätten, ist nicht festzustellen. 6.2. Unter den konkreten Umständen mit der Zusprache von Leistungen trotz Nichtübereinstimmens von gestellten Anforderungen und erbrachten Bewerbungsnachweisen durch die Verfügung vom 2. Dezember 2016 hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei Eingang der erweiterten, aber im Vergleich zu den Vorgaben nach wie vor ungenügenden Nachweise sofort und klar darauf hinweisen müssen, dass sie die bis anhin tolerierten Nachweise künftig nicht mehr als ausreichend betrachten werde, sondern nunmehr höhere Anforderungen stelle, und dass sie neuerdings keinen Willen von seiner Seite (mehr) erkennen könne, eine Stelle zu finden. Das gilt erst recht, weil sie im Schreiben vom 30. November 2016 bei den Gründen für ein Unterbleiben einer Anrechnung hypothetischen Einkommens (nicht nur auf seine Bewerbungen, sondern) auch auf das (objektive) Angebot auf dem Arbeitsmarkt hingewiesen hatte. Allein der Vorbehalt, den die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Dezember 2016 einmal angebracht hatte, genügt bei den erwähnten konkreten Gegebenheiten nicht, eine Anpassung (Aufhebung) des EL- Anspruchs trotz erweiterten Bewerbungsnachweisen zu rechtfertigen. Ebenso wenig tut dies der Umstand, dass ein EL-Bezüger die Schadenminderungspflicht im Sinn einer ernsthaften - d.h. nicht lediglich dem Zweck, im Hinblick auf die Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen, dienenden - Suche nach einer Arbeitsstelle grundsätzlich von sich aus, unabhängig von allfälligen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, zu erfüllen hat (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2017, EL 2016/37 E. 2.3). - Vor einer Klarstellung der Anforderungen, einer Beanstandung und einem Hinweis auf die Folgen hätte nach dem oben dargelegten vorliegenden Verfahrensablauf eine Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens (mit der Folge der EL-Aufhebung, wie am 17. Mai 2017 verfügt und vorliegend strittig) 6.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. nicht stattfinden dürfen. Vielmehr hätten dem Beschwerdeführer vor der Anrechnung eines Verzichtseinkommens bzw. der Leistungsaufhebung in einem Mal alle erwarteten Anforderungen (insbesondere dasjenige, ernsthaft Arbeit zu suchen und erkennbare Zeichen für diese ernsthafte Arbeitssuche und für seine entsprechenden Anstrengungen zu liefern) eindeutig dargelegt werden müssen, es hätte ihm Frist zur Erfüllung der Anforderungen angesetzt werden müssen, und es hätte ihm für den Fall des Nichteinhaltens dieser Anforderungen eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens angedroht werden müssen, wie es einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei ungenügender Mitwirkung bei der Eingliederung ins Erwerbsleben gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG entspräche. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Einsprache gegen die EL- Einstellung vom 17. Mai 2017 abgewiesen wurde, ist somit - aus diesem verfahrensrechtlichen Grund (selbst bei Annahme ungenügender Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers) - aufzuheben. 6.4. Hinsichtlich des materiellrechtlichen Aspekts ist anzumerken, dass die aktenkundigen Angaben über die getätigten Bewerbungen des Beschwerdeführers während der vorliegend relevanten Zeit - bis 17. Mai 2017 - zwar als stets knapp erscheinen. Der Beschwerdeführer suchte danach jeweils nur an wenigen Tagen im Monat nach Arbeit, und zwar (mit möglicherweise einer Ausnahme) lediglich telefonisch. Zu verlangen sind vom Beschwerdeführer aber Arbeitsbemühungen, die (nicht gemessen an den Vorgaben der Beschwerdegegnerin, sondern) sachlich angemessen und zumutbar sind und woran sich die Ernsthaftigkeit der Bemühungen erkennen lässt (noch bei Erlass der EL zusprechenden Verfügung am 2. Dezember 2016 hatte die Beschwerdegegnerin allerdings wie erwähnt den konkreten Verhältnissen angemessene ausreichende Bemühungen des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen). 7.1. Bezüglich der Frage der zu rechtfertigenden Anforderungen an Arbeitsbemühungen bzw. des ihm zumutbaren Masses an Arbeit kann angemerkt werden, dass es nach der Aktenlage die für die Invaliditätsbemessung zuständige IV- Stelle war, welche der Beschwerdegegnerin ein Arztzeugnis betreffend eine beim Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 erfolgte Operation weitergeleitet hatte. Ob dort ein (Revisions-) Verfahren betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers anhängig gemacht wurde, ist soweit ersichtlich bis anhin nicht aktenkundig geworden. Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin 7.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018 im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. jedoch immerhin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von neu lediglich noch etwa 50 % aus, während der (in die Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV eingeflossene) Invaliditätsgrad von 47 % auf einer angenommenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer adaptierten Tätigkeit basiert hatte. - Ein weiteres Arztzeugnis vom 14. Juni 2017 - nach dem vorliegend strittigen Zeitraum bis 17. Mai 2017 - bescheinigte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (bis 31. Juli 2017) bei Angabe einer Verschlechterung des Zustands bereits nach der Operation vom 5. Mai 2017. - Die Fragen, welche Anforderungen an eine ausreichende Arbeitssuche an den Beschwerdeführer bei den konkreten Verhältnissen gerechtfertigt und ihm zumutbar waren, und ob eine Aufhebung der angeordneten Einstellung der Ergänzungsleistung allenfalls auch deswegen nicht zulässig gewesen wäre, weil die eingereichten Nachweise seiner Bewerbungen bei den gegebenen Umständen genügten, können nach dem oben dargelegten Prozessausgang in diesem Verfahren offen bleiben. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018 gutzuheissen. 8.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).8.2.