St.Gallen Sonstiges 05.11.2019 EL 2018/15

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.01.2021 Entscheiddatum: 05.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2019 Art. 10 f. ELG. Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Anerkannte Einnahmen und Ausgaben. Die Frage, ob ein Vermögensverzicht anzurechnen ist, kann offengelassen werden, da auch ohne die Anrechnung eines solchen ein Einnahmenüberschuss resultiert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2019, EL 2018/15). Entscheid vom 5. November 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2018/15 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im März 2016 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (EL-act. 35). Er gab dabei u.a. an, er besitze eine Eigentumswohnung im Wert von Fr. 258'000.--; die Hypothek belaufe sich auf Fr. 220'000.--. Der Anmeldung lagen unter anderem die Veranlagungsberechnungen der Jahre 2014 und 2015 bei (EL-act. 39-1/4). Die Wertschriften und Guthaben hatten sich im Jahr 2014 auf Fr. 176'446.-- und im Jahr 2015 auf Fr. 148'072.-- belaufen. A.a. Am 13. Juli 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf (EL-act. 33), ihr eine Kopie der Steuerveranlagungen für die Jahre 2005 bis 2013 und eine Kopie des Schätzungskatasters der Liegenschaft ___ B.___ in C.___ zum Zeitpunkt des Verkaufs am 1. September 2006 zuzustellen. Diese Unterlagen gingen am 5. August 2016 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 32). Gemäss den Veranlagungsberechnungen hatten die Wertschriften und Guthaben des Versicherten und seiner Ehefrau im Jahr 2007 Fr. 495'629.-- (plus Fr. 63'200.-- "Übrige Vermögenswerte"), im Jahr 2008 Fr. 402'823.-- (plus Fr. 63'200.-- "Übrige Vermögenswerte"), im Jahr 2009 Fr. 383'942.-- (plus Fr. 63'200.-- "Übrige Vermögenswerte"), im Jahr 2010 Fr. 326'863.-- (plus Fr. 63'200.-- "Übrige Vermögenswerte"), im Jahr 2011 Fr. 269'641.-- ("Übrige Vermögenswerte": Fr. 0.--), im Jahr 2012 Fr. 240'285.-- und im Jahr 2013 Fr. 210'025.-- betragen. A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 30. August 2016 fragte die EL-Durchführungsstelle beim Versicherten nach, ob in den vergangenen Jahren Vermögen veräussert worden sei (EL-act. 31). Zudem bat sie ihn darum, mittels einer Aufstellung und Belegen den Nachweis über die folgenden Vermögensreduktionen (gegenüber dem jeweiligen Vorjahr) zu erbringen: Jahr 2008: Fr. 92'806.--, Jahr 2010: Fr. 57'079.--, Jahr 2011: Fr. 120'422.--, Jahr 2012: Fr. 29'356.--, Jahr 2013: Fr. 30'260.--, Jahr 2014: Fr. 33'579.-- und Jahr 2015: Fr. 28'373.--. A.c. Der Treuhänder des Versicherten reichte am 20. September 2016 Rechnungen betreffend eine Segelyacht und ein Wochenendhaus ("Mobilheim") ein (EL-act. 30). A.d. Am 4. November 2016 (EL-act. 28) teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sie bei der Bearbeitung der Unterlagen sehr hohe Vermögensrückgänge in den Jahren 2008 bis 2015 festgestellt habe. Das Schreiben enthielt Verzichtsberechnungen für die Jahre 2008 und 2010 bis 2015. Die EL- Durchführungsstelle wies den Versicherten darauf hin, dass der anzurechnende Betrag der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sei, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert werde. Zudem werde als Einnahme ein hypothetischer Zins berücksichtigt. Ohne einen Gegenbericht des Versicherten bis zum 5. Dezember 2016 werde sie entsprechend verfügen. A.e. Am 29. November 2016 reichte der Treuhänder des Versicherten weitere Kontounterlagen ein (EL-act. 21). Er erklärte ausserdem, dass sich die Vermögensabnahme 2011 über Fr. 120'422.-- grösstenteils mit der durch die Neuschätzung des Stockwerkeigentums im Jahr 2010 entstandenen Wertdifferenz erklären lasse. Die nach dem Umbau des Stockwerkeigentums im Jahr 2006 vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen seien in Absprache mit dem Steuerkommissär bis zur Neuschätzung unter "Übriges Vermögen" mit Fr. 63'200.-- als Vermögen deklariert worden. Nach der Neuschätzung im Jahr 2010, welche einen um Fr. 40'000.-- tieferen Steuerwert ergeben habe, sei diese Position entfallen und durch den neuen Steuerwert des Stockwerkeigentums ersetzt worden. Der Versicherte werde die noch auffindbaren Rechnungen des Wochenendhauses und der Segelyacht der letzten Jahre der EL-Durchführungsstelle nachreichen. A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 5. Dezember 2016 reichte der Treuhänder des Versicherten Kontoauszüge über die jährlichen Kosten des Mobilheimparks und des Bootsplatzes ein (EL-act. 16 f.). A.g. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2016 verneinte die EL-Durchführungsstelle einen EL-Anspruch des Versicherten ab dem 1. März 2016. Sie begründete dies mit dem Bestehen eines sogenannten Einnahmenüberschusses (EL-act. 12). Sie war von einem Vermögensverzicht ausgegangen und hatte deshalb ein hypothetisches Vermögen von Fr. 148'778.-- angerechnet. In der Verfügungsbegründung wies sie darauf hin, dass auch ohne die Anrechnung dieses hypothetischen Vermögens ein Einnahmenüberschuss resultiert hätte. A.h. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20./22. Dezember 2016 eine Einsprache (EL-act. 9 f.). Sein Rechtsvertreter machte am 2. Februar 2017 sinngemäss geltend (EL-act. 6), dass dem Versicherten pauschal der Vorwurf gemacht werde, auf Vermögenswerte verzichtet zu haben. Der Versicherte habe diese Vermögenswerte aber zur Lebenshaltung verwendet. Der Vorwurf der Spekulation mit Aktien (Verzicht aus riskanten Anlagen) im Jahr 2008 sei nicht stichhaltig. Der Versicherte habe, soweit möglich, die Lebenshaltungskosten und die Ausgaben belegt. Die Ergänzungsleistungen seien daher ohne die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu berechnen. A.i. Am 5. Februar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 2). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte seiner Beweispflicht nicht nachgekommen sei, indem er pauschal auf seine Lebensunterhaltskosten verwiesen und keine weiteren Belege eingereicht oder auf eine andere Art und Weise den Vermögensrückgang glaubhaft gemacht habe. Daher habe sie den Vermögensrückgang zu Recht als Vermögensverzicht angerechnet. Selbst ohne die Anrechnung des Anlageverlustes von Fr 7'764.-- resultiere ein Einkommensüberschuss von Fr. 15'158.--. A.j. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. März 2018 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Aufhebung des Einspracheentscheides; die Ergänzungsleistungen seien unter Verzicht auf die Anrechnung eines Vermögensverzichtes neu zu berechnen und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Er erklärte die Einsprache vom 2. Februar 2017 zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde machte der Rechtsvertreter weiter geltend, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzig von ihren AHV-Renten lebten. Beide verfügten nicht über Leistungen einer Pensionskasse. Da ein Ehepaar von Fr. 42'300.-- jährlich nicht leben könne, sei es notorisch, dass das Vermögen habe angezehrt werden müssen. Auch bei einem sehr bescheidenen Lebenswandel sei gemäss dem EL-Berechnungsblatt von jährlichen Ausgaben von Fr. 59'601.-- auszugehen. Da die AHV-Renten Fr. 42'300.-- betrügen, fehlten auf der Einkommensseite Fr. 17'301.-- jährlich. Der angerechnete Vermögensverzicht betrage Fr. 148'778.-- für insgesamt acht Jahre, d.h. es resultiere ein jährlicher Vermögensverzicht von Fr. 18'597.25. Dies sei unerheblich mehr als die oben berechneten Fr. 17'301.-- für einen sehr bescheidenen Lebensstil eines betagten Ehepaars, zu dem das Ehepaar notabene nicht verpflichtet gewesen sei. Auch seien keine Schenkungen oder Erbvorbezüge getätigt worden. Ein freiwilliger Vermögensverzicht liege nicht vor. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 9. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, dass eine detaillierte Verbrauchsrechnung für die Jahre 2008 bis 2015 vorgenommen worden sei. Dabei sei unter anderem der allgemeine Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt worden. Trotz der Anrechnung der anerkannten Ausgaben habe jeweils ein Ausgabenüberschuss resultiert. Der Beschwerdeführer sei wiederholt aufgefordert worden, Belege für diese jährlichen Ausgabenüberschüsse einzureichen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe er zu tragen. B.b. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 5). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2016. Umstritten ist namentlich, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ein hypothetisches Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit g i.V.m. lit. c ELG) angerechnet hat. Da es sich bei der Anmeldung vom März 2016 um eine erstmalige Anmeldung gehandelt hat, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren alle Berechnungspositionen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. 1.2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. 1.3. Bei den Ausgaben hat die Beschwerdegegnerin korrekt die beiden Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG; Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 29. Oktober 2015, SR 831.309.1, Prämienregion 2), den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei einem Ehepaar gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG (Stand am 1. Januar 2015), den Liegenschaftsaufwand bestehend aus den Hypothekarzinsen und dem pauschalen Gebäudeunterhalt sowie die Kosten für das Wohneigentum, nämlich den Eigenmietwert und die gesetzliche Nebenkostenpauschale, angerechnet. 1.4. Bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (vgl. die Urteile 9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015) der Mietwert der Liegenschaft als (fiktive) Mietzinsausgabe anzurechnen. Für die Nebenkosten wird ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 1'680.-- pro Jahr anerkannt (Art. 16a ELV). Diese beiden Ausgabenpositionen zusammen dürfen aber nur bis zum Betrag von Fr. 15'000.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) angerechnet werden (Rz. 3236.01 ff. der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018; vgl. BGE 138 V 17). Die Beschwerdegegnerin ist von einem Eigenmietwert der Wohnung allein von Fr. 15'600.-- ausgegangen. Dieser Betrag entspricht dem Mietwert der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung (EL-act. 37-2). Den Eigenmietwert des Autoeinstellplatzes von Fr. 1'200.-- hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Ausgabe berücksichtigt, da sich die Ausgabenposition "Wohnkosten" nur auf die Kosten bezieht, die für die Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses notwendig sind, wozu die Kosten für Parkplätze nicht gezählt werden können (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 63 mit Hinweisen; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2016, EL 2015/22 E. 5.3). Zum (fiktiven) Mietzins von Fr. 15'600.-- müsste an sich die Nebenkostenpauschale von Fr. 1’680.-- (Art. 16a ELV) zum Eigenmietwert hinzugezählt werden. Das kann aber unterbleiben, denn der (fiktive) Mietzins allein überschreitet bereits das gesetzliche Mietzinsmaximum von Fr. 15'000.--. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb (in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) zu Recht nur Fr. 15'000.-- als Mietzinsabzug angerechnet. Die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen werden bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Die jährlichen Hypothekarzinsen belaufen sich auf Fr. 2'970.-- (EL-act. 38-1). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 ELV). Dieser beträgt im Kanton St. Gallen 20 Prozent des angerechneten Eigenmietwerts (Art. 29 Abs. 1 StV; sGS 811.11). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'360.-- berücksichtigt. Dass sie bei der Berechnung der Unterhaltskosten nicht nur den Eigenmietwert der Wohnung, sondern auch denjenigen des Autoeinstellplatzes berücksichtigt hat (20 % von Fr. 16'800.--), ist richtig gewesen, da auch der Autoeinstellplatz gewisse Unterhaltskosten verursacht. Damit belaufen sich die anerkannten Ausgaben, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet, auf insgesamt Fr. 59'601.--: Ausgaben Betrag CHF Totalbetrag CHF Prämienpauschale KV

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherter 4'668 4'668 Ehefrau 4'668 4'668 Liegenschaftsaufwände Hypothekarzinsen 2'970 2'970 Gebäudeunterhalt 3'360 3'360 Wohneigentum Eigenmietwert 0 Nebenkostenpauschale 1'680 (max. 15'000) 15'000 Lebensbedarf 28'935 Total Ausgaben 59'601 1.5. Als Einnahmen werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die Erträge aus Sparguthaben haben sich per 31. Dezember 2015 auf Fr. 60.-- belaufen (EL-act. 38-3 ff.). Den Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt, als Einnahme (sog. Vermögensverzehr) angerechnet. Gehört dem EL- Ansprecher oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das Sparguthaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat per 31. Dezember 2015 Fr. 148'073.-- betragen (EL-act. 38-3 ff.). Die Eigentumswohnung mit dem Autoeinstellplatz hat einen Verkehrswert von Fr. 258'000.-- (EL-act. 37). Abzüglich des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum beläuft sich das Bruttovermögen auf Fr. 293'573.--. Hiervon ist die Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 220'000.-- (EL-act. 38-1) abzuziehen. Das Nettovermögen beträgt folglich Fr. 73'573.--. Abzüglich des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freibetrags von Fr. 60'000.-- resultiert ein anrechenbares Vermögen von Fr. 13'573.--. Davon sind 1/10, also Fr. 1'357.-- als Einnahme anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG stellen auch Renten und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, anrechenbare Einnahmen dar. Die AHV-Rente des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 21'048.-- pro Jahr (EL-act. 36-3), diejenige seiner Ehefrau auf Fr. 21'252.-- (EL-act. 36-4). 1.6. Gemäss der bereits im Zusammenhang mit den (fiktiven) "Mietzinsausgaben" in der Form des Eigenmietwerts angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) ist der Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft auch als (fiktive) Einnahme anzurechnen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist demgegenüber der Auffassung, dass die Art. 10 f. ELG die Berücksichtigung des Eigenmietwertes für eine selbstbewohnte Liegenschaft weder als Ausgabenposition noch als Einnahmenposition zulassen (vgl. die vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheide EL 2013/23 vom 1. Juli 2014 und EL 2013/14 vom 28. April 2015). Diese Gesetzesinterpretation hätte zur Folge, dass sich die Ausgaben des Beschwerdeführers um Fr. 13'320.-- und die Einnahmen um Fr. 16'800.-- reduzieren würden, denn der Eigenmietwert wäre weder als (fiktive) Mietzinsausgabe noch als (fiktiver) Vermögensertrag anzurechnen. Auf der Ausgabenseite würden sich die Wohnkosten auf die Nebenkostenpauschale des Art. 16a ELV von Fr. 1'680.--, die Hypothekarzinsen von Fr. 2'970.-- und die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'360.-- reduzieren. Ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts würde bei einem Ausgabentotal von Fr. 46'281.-- und einem Einnahmentotal von Fr. 43'717.-- ein Ausgabenüberschuss von Fr. 2'564.--- pro Jahr resultieren: Ausgaben Betrag CHF Totalbetrag CHF Prämienpauschale KV Versicherter 4'668 4'668 Ehefrau 4'668 4'668 Liegenschaftsaufwände Hypothekarzinsen 2'970 2'970

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gebäudeunterhalt 3'360 3'360 Wohneigentum Eigenmietwert 0 Nebenkostenpauschale 1'680 1'680 Lebensbedarf 28'935 Total Ausgaben 46'281

Einnahmen Betrag CHF Totalbetrag CHF Vermögen Sparguthaben 148'073 Grundeigentum (selbstb.) 258'000 Freibetrag -112'500 Brutto-Vermögen 293'573 Hypotheken -220'000 Netto-Vermögen 73'573 Freibetrag -60'000 anrechenb. Vermögen 13'573 davon 1/10 1'357 Renten Rente 1 21'048

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente 2 21'252 Vermögenserträge Erträge aus Sparguthaben 60 Liegenschaftserträge Eigenmietwert 0 Total Einnahmen 43'717 Unterbliebe die Anrechnung des Eigenmietwerts als (fiktive) Einnahme und als (fiktive) Ausgabe, würde also – vorläufig – ein Ausgabenüberschuss resultieren, so dass die Frage nach einem allfälligen Vermögensverzicht und den daraus resultierenden anrechenbaren Einnahmen zwingend zu beantworten wäre. Das Bundesgericht hat die Interpretation des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen bezüglich der Nichtanrechnung des Eigenmietwerts allerdings mit einer wenig überzeugenden Begründung verworfen (vgl. dazu Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 65 f. und 152). Da keine Aussicht darauf besteht, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung ändern wird, muss anstelle der nach Auffassung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen richtigen Gesetzesinterpretation die bundesgerichtliche Rechtsprechung angewandt werden, so dass der Eigenmietwert trotz der fehlenden gesetzlichen Grundlage sowohl als (fiktive) Ausgabe als auch als (fiktive) Einnahme anzurechnen ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2016/39 E. 3.3.1). Die Beschwerdegegnerin hat somit in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Eigenmietwert für die Eigentumswohnung von Fr. 15'600.-- und für den Autoeinstellplatz von Fr. 1'200.-- (insgesamt Fr. 16'800.--) als Einnahmen angerechnet (EL-act. 37). 1.7. Als Einnahmen werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Vermögen von Fr. 148'778.-- sowie einen hypothetischen Ertrag daraus von Fr. 148.-- angerechnet. Wird der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgaben- und als Einnahmenposition in der Anspruchsberechnung berücksichtigt, so resultiert bei einem Ausgabentotal von Fr. 59'601.-- (siehe Erw. 1.4) und einem Einnahmentotal von Fr. 60'517.-- auch ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts ein Einnahmenüberschuss (von Fr. 916.-- pro Jahr): Einnahmen Betrag CHF Totalbetrag CHF Vermögen Sparguthaben 148'073 Grundeigentum (selbstb.) 258'000 Freibetrag -112'500 Brutto-Vermögen 293'573 Hypotheken -220'000 Netto-Vermögen 73'573 Freibetrag -60'000 anrechenb. Vermögen 13'573 davon 1/10 1'357 Renten Rente 1 21'048 Rente 2 21'252 Vermögenserträge Erträge aus Sparguthaben 60 Liegenschaftserträge

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eigenmietwert 16'800 Total Einnahmen 60'517 1.8. Der Anspruch der beiden Parteien auf eine Begründung des Urteils beinhaltet im Bereich der Ergänzungsleistungen eine Auseinandersetzung mit jeder (möglichen) Ausgaben- und Einnahmenposition, hier also – trotz des auf jeden Fall das Total der anerkannten Ausgaben überschreitenden Summe der anrechenbaren Einnahmen − grundsätzlich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob als Folge eines Vermögensverzichts ein hypothetisches Vermögen bzw. ein entsprechender Vermögensverzehr (und allenfalls auch ein hypothetischer Ertrag aus diesem Vermögen) anzurechnen sei. Da die Antwort auf diese Frage aber nicht entscheidrelevant ist, weil auf jeden Fall ein Einnahmenüberschuss vorliegt, der zu einer Abweisung der Beschwerde führen muss, spricht der Grundsatz der Verfahrensökonomie dafür, auf diesen Teil der Urteilsbegründung zu verzichten. Ob dies allein es bei der hohen Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erlaubt, sich in der Urteilsbegründung nicht mit einem allfälligen Vermögensverzicht auseinanderzusetzen, kann offen bleiben, denn es gibt einen anderen, wichtigeren Grund dafür, auf diesen Teil der Urteilsbegründung zu verzichten: Im Zusammenhang mit einem allfälligen Vermögensverzicht enthielte das Urteil keine verbindliche Vorgabe für ein späteres Verwaltungsverfahren betreffend einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin wäre also nicht verpflichtet, die im Urteil geäusserte Rechtsauffassung zu übernehmen. Vielmehr hätte sie völlig frei zu prüfen, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Der entsprechende Teil der Urteilsbegründung wäre also wesensmässig ein obiter dictum. Die Urteilsbegründung bzw. der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht dazu da, die Parteien über die für den Entscheid irrelevante, aktuelle Rechtsauffassung des Gerichts zu informieren. Deshalb äussert sich das Gericht nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf Vermögen verzichtet habe und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögensverzehr und/oder ein hypothetischer Vermögensertrag anzurechnen seien.​ 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2016 mit der Begründung verneint hat, es liege ein Einnahmenüberschuss vor. Sollte sich der Beschwerdeführer in der Zukunft erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden, müsste die hier offen gelassene Frage nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens wohl beurteilt werden. 2.2. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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05.11.2019
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25.03.2026