© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 27.03.2019 Entscheiddatum: 27.03.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2019 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der Rückforderung. Der Beschwerdeführer hat um den unrechtmässigen Leistungsbezug wissen müssen. Gutgläubigkeit verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2019, EL 2018/12). Entscheid vom 27. März 2019
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase
Geschäftsnr. EL 2018/12
Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Zogg,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Erlass der Rückforderung
Sachverhalt
A. A.a A.___ bezog seit August 2000 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (act. G 3.1/90). Im Mai 2004 fand eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen statt, in deren Rahmen der Versicherte Lohnausweise für das Jahr 2003 einreichte. Gemäss diesen hatten er bei der B.___ brutto Fr. 13'371.-- (gemäss nachträglicher Korrektur Fr. 11'331.--) und seine Ehefrau bei der C.___ AG brutto Fr. 10'710.-- sowie bei der D.___ GmbH brutto Fr. 7'694.-- verdient (act. G 3.1/75). Daraufhin berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle in ihrer Verfügung vom 26. August 2004 per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meldung einer Veränderung auch in die EL-Berechnungen per 1. Januar 2005, per 1. Januar 2006 und per 1. Januar 2007 (act. G 3.1/71 f.).
A.b Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Frühjahr 2007 gab der Versicherte erstmals an, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern E.___ und F.___ in einem Haushalt zu leben (act. G 3.1/67). Den der EL-Durchführungsstelle vorliegenden IK-Auszügen war zu entnehmen, dass der Versicherte und seine Ehefrau im Jahr 2005 Fr. 11'463.-- bzw. Fr. 28'715.-- und im Jahr 2006 Fr. 11'611.20 bzw. 31'700.-- verdient hatten (EL-act. 65). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen hatten der Versicherte und seine Ehefrau ausserdem im Jahr 2007 einen Monatslohn von Fr. 888.60 bzw. Fr. 2'401.-- plus Kinderzulagen von je Fr. 170.-- erzielt (act. G 3.1/66, vgl. auch act. G 3.1/67).
A.c Die EL-Durchführungsstelle hielt in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2007 fest, dass der Versicherte und seine Ehefrau gemäss den neu eingereichten Unterlagen in den letzten Jahren ein höheres Erwerbseinkommen erzielt hätten, als sie bisher in den EL- Berechnungen berücksichtigt habe. Deshalb korrigierte sie – ebenfalls am 12. Juli 2007 – die EL-Berechnungen rückwirkend, indem sie u.a. ab dem 1. Oktober 2005 neu ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 40'178.--, ab dem 1. Januar 2006 ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 43'311.-- und ab dem 1. Januar 2007 ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 46'170.-- berücksichtigte. Die zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen forderte sie zurück (act. G 3.1/58, 64). Weil der Versicherte anschliessend keine neuen Lohnabrechnungen oder -ausweise mehr einreichte, übernahm die EL-Durchführungsstelle das per Januar 2007 angerechnete Erwerbseinkommen für die Berechnung des EL-Anspruchs per 1. Januar 2008 (act. G 3.1/55).
A.d Am 13. Februar 2008 erhielt die EL-Durchführungsstelle eine Lohnabrechnung der B.___ für Oktober 2007, einen per 1. November 2007 geltenden Arbeitsvertrag
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwischen der G.___ AG und dem Versicherten sowie eine Lohnabrechnung der G.___ AG. Gemäss der Lohnabrechnung der G.___ AG hatte der Versicherte im November 2007 einen Monatslohn von Fr. 1'500.-- sowie Kinderzulagen von Fr. 170.-- erhalten. Neue Lohnabrechnungen der Ehefrau lagen nicht vor (act. G 3.1/54). Am 3. April 2008 berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens in Höhe von insgesamt Fr. 50'713.-- rückwirkend ab dem 1. November 2007 neu und forderte die zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurück (act. G 3.1/51 ff.). In der Folge gingen bei der EL- Durchführungsstelle keine weiteren Akten betreffend die Einkommenssituation des Versicherten und dessen Ehefrau ein, weshalb die Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens in der EL-Berechnung per 1. Januar 2009 unverändert blieb (act. G 3.1/41, 46).
A.e Am 9. Juli 2009 teilte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle auf Anfrage hin mit, dass sein Sohn E.___ im Juli 20__ die Schule abschliessen und weiterhin im elterlichen Haushalt leben werde (act. G 3.1/43). In der EL-Berechnung per 1. Januar 2010 blieb die Höhe des Einnahmenpostens "Erwerbseinkommen" unverändert (act. G 3.1/41). Einer internen Notiz der EL-Durchführungsstelle auf einem Schreiben an den Versicherten vom 3. Juni 2010 war zu entnehmen, dass sie u.a. davon ausging, dass E.___ ab dem 1. September 2010 ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 7'200.-- erzielen würde (act. G 3.1/40). Am 12. August 2010 berechnete die EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten unter der Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens von insgesamt Fr. 57'913.-- neu (das bisher angerechnete Erwerbseinkommen von Fr. 50'713.-- zuzüglich Fr. 7'200.-- von E.___; act. G 3.1/37). Per 1. Januar 2011 nahm die EL-Durchführungsstelle keine Anpassungen betreffend die Erwerbseinkommen vor (act. G 3.1/32 f.).
A.f Im Frühling 2011 führte die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen durch (act. G 3.1/30). In deren Rahmen liess der Versicherte Lohnausweise einreichen, gemäss denen er im Jahr 2010 bei der G.___ AG brutto Fr.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 23'500.-- und seine Ehefrau bei der C.___ AG brutto Fr. 58'270.-- verdient hatten (act. G 3.1/25). Sein Sohn E., so gab er an, habe ab dem 1. August 2010 Fr. 3'000.-- verdient. Dazu notierte die EL-Durchführungsstelle: "bleibt E.: 9'000./. 562" (act. G 3.1/27). Daraus ergab sich, dass der Versicherte von Januar bis Oktober 2007 bei der F.___ brutto Fr. 12'880.-- und von November bis Dezember 2007 bei der G.___ AG brutto Fr. 3'340.-- verdient hatte. Seine Ehefrau hatte im Jahr 2007 bei der C.___ AG ein Bruttoeinkommen von Fr. 44'447.-- erzielt. Weiter hatte der Versicherte in den Jahren 2008 und 2009 brutto Fr. 21'900.-- und Fr. 22'550.-- und seine Ehefrau Fr. 49'584.-- und Fr. 48'640.-- verdient. In den Jahren 2010 und 2011 betrugen die Bruttolöhne des Versicherten Fr. 23'500.-- und Fr. 22'700.-- und jene seiner Ehefrau Fr. 58'270.-- und Fr. 74'270.-- (act. G 3.1/14, 25).
A.g Am 6. März 2012 passte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten rückwirkend ab Mai 2008 den Ergebnissen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen an. Dabei übernahm sie insbesondere die aus den eingereichten Lohnausweisen hervorgehenden Erwerbseinkommen der Eheleute. Die unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 58'904.-- forderte sie zurück (act. G 3.1/3 ff.).
A.h Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 23. April 2012 eine Einsprache (act. G 3.2/45) und gegen den ablehnenden Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 (act. G 3.2/42) am 29. August 2012 eine Beschwerde erheben (act. G 3.2/40). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 am 3. Oktober 2016 auf. Es wie die Sache an die EL-Durchführungsstelle zurück (act. G 3.2/31, vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2016, EL 2012/35).
A.i Am 2. Februar 2017 berechnete die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten unter der Beücksichtigung des Entscheids des Versicherungsgerichts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rückwirkend ab dem 1. März 2007 neu. Sie berücksichtigte u.a. ab dem 1. März 2007 ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 55'823.-- statt wie bisher von Fr. 46'170.--, ab dem 1. November 2007 aufgrund einer Erhöhung des Einkommens des Versicherten ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 60'407.-- statt wie bisher Fr. 50'713.--, ab dem 1. Januar 2008 ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 66'684.--, ab dem 1. Januar 2009 ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 66'390.--, ab dem 1. Januar 2010 ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 76'770.--, ab dem 1. August 2010 aufgrund eines Erwerbseinkommens des Sohnes E.___ ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 83'970.--, ab dem 1. September 2010 ebenfalls ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 83'970.-- statt wie bisher Fr. 57'913.--, ab dem 1. Januar 2011 ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 98'770.--, ab dem 1. August 2011 aufgrund einer Erhöhung des Einkommens des Sohnes E.___ ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 100'570.-- und ab dem 1. September 2011 und dem 1. Januar 2012 ebenfalls Fr. 100'570.-- statt wie bisher Fr. 66'913.--. Somit ergab sich eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 48'964.-- (act. G 3.2/14 ff.). Die Revisions- und Rückforderungsverfügung vom 2. Februar 2017 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.
A.j Der Versicherte stellte am 28. März 2017 ein Erlassgesuch. Darin beantragte er den Erlass der gesamten Rückforderung in Höhe von Fr. 48'946.--, eventualiter den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. März 2012 in Höhe von Fr. 7'467.--. Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau und er hätten vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2011 ein sehr unregelmässiges Einkommen erzielt und nicht jede Veränderung des Einkommens gemeldet. Allerdings habe er die Einkommenssituation umgehend offengelegt, sobald er dazu aufgefordert worden sei. Von einem Leistungsbezüger könne nicht erwartet werden, dass er über die genauen Auswirkungen einer Sachverhaltsänderung auf den Leistungsanspruch Bescheid wisse und deshalb eine EL-Verfügung sowie die Leistungsabrechnungen auf deren Korrektheit überprüfen könne. Er stamme ursprünglich aus H.___ und sei mit den hiesigen Rechtsverhältnissen nicht vertraut. Ausserdem habe er damals über keine guten Deutschkenntnisse verfügt. Ihm habe das Bewusstsein eines unrechtmässigen Leistungsbezugs gefehlt. Von einer groben Nachlässigkeit könne nicht gesprochen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, denn er habe höchstens in einer leicht schuldhaften Weise gegen die Melde- und Kontrollpflichten verstossen. Dies sei objektiv gesehen unter der Berücksichtigung der gegebenen Umstände entschuldbar, weshalb der gute Glaube für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2011 gegeben sei. Ausserdem seien das ausgefüllte Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen und die Lohnausweise spätestens am 31. Mai 2011 bei der EL-Durchführungsstelle eingegangen. Weil der EL-Durchführungsstelle ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, welches Erwerbseinkommen er und seine Ehefrau im Jahr 2010 erzielt hätten, habe er davon ausgehen dürfen und müssen, dass der Bezug der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2011 rechtmässig erfolgt sei. Ein Vergleich der Verfügung vom 20. Dezember 2010 mit jener vom 9. September 2011 und jener vom 28. Dezember 2011 zeige denn auch, dass die EL-Durchführungsstelle nach der Mitteilung der Einkommenssituation auf höhere anrechenbare Einnahmen abgestellt und den EL- Anspruch reduziert habe. Der gute Glaube sei deshalb in jedem Fall ab dem 1. Juni 2011 zu bejahen. Betreffend das Vorliegen einer grossen Härte erklärte der Versicherte u.a., er sei nicht in der Lage, die Rückforderung zu begleichen (act. G 3.2/12)
A.k Die EL-Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch mit einer Verfügung vom 15. Juni 2017 ab. Dies begründete sie damit, dass sie dem Versicherten jedes Jahr auf das Jahresende die neue EL-Verfügung sowie die Berechnungsblätter für das nächste Jahr zugestellt habe. Bei der Kontrolle der jeweiligen Berechnungsblätter hätte er erkennen können, dass in der Berechnung für ihn und seine Ehefrau ein zu tiefes Erwerbseinkommen aufgeführt gewesen sei und dass er deshalb seine Meldepflicht hätte erfüllen müssen. Deshalb liege kein gutgläubiger Leistungsbezug vor (act. G 3.2/11).
A.l Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juli 2017 eine Einsprache. Er beantragte den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. März 2012 in Höhe von Fr. 7'467.--. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlassgesuch. Zudem liess er u.a. Dokumente betreffend seine aktuelle finanzielle Situation einreichen (act. 3.2/6, 8).
A.m Am 1. Februar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Überprüfung der Berechnungsblätter sei dem Versicherten durchaus zumutbar gewesen. Ihm hätte also auffallen müssen, dass sie (die EL-Durchführungsstelle) schon seit langem zu tiefe Erwerbseinkommen berücksichtigt habe. Die mangelnden Rechtskenntnisse bzw. die sprachlichen Schwierigkeiten könnten nichts daran ändern, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Für Rückfragen hätte er sich nämlich jederzeit an seine Heimatgemeinde oder an sie (die EL-Durchführungsstelle) wenden können. Der gute Glaube sei deshalb zu Recht verneint worden (act. G 3.2/3).
B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtete sich die Beschwerde des Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 2. März 2018. In dieser beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie – nach einer rechnerischen Überprüfung des ursprünglichen Erlassgesuchs – den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. März 2012 im Umfang von Fr. 7'404.--. Zur Begründung erklärte er ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen, er habe seine Lohnausweise für das Jahr 2010 im Mai 2011 einreicht, was auch umgehend durch die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bestätigt worden sei. Diesbezüglich sei er seiner Meldepflicht umfassend nachgekommen, weshalb ab diesem Zeitpunkt nicht von einer Bösgläubigkeit ausgegangen werden könne. Dies gelte, selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgte, bis und mit September 2011, weil er in diesem Zeitraum kein Berechnungsblatt erhalten habe, anhand dessen ihm hätte auffallen können, dass die Beschwerdegegnerin von unzutreffenden Einkommensverhältnissen ausgegangen sei. Auch ab Oktober 2011 sei von einem gutgläubigen Leistungsbezug auszugehen, weil nicht von einer groben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachlässigkeit die Rede sein könne. Der EL-Anspruch sei nämlich in den Verfügungen vom 9. September 2011 und vom 28. Dezember 2011 aufgrund erhöhter Einnahmen reduziert worden. Aufgrund seiner im Mai 2011 erfolgten korrekten Meldung habe er deshalb darauf vertrauen dürfen, dass die ausgerichteten Ergänzungsleistungen rechtmässig und unter der Berücksichtigung der aktuell gemeldeten Einkommenssituation erfolgt seien (act. G 1).
B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 9. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3).
B.c Der Beschwerdeführer erklärte am 17. April 2018, er verzichte auf eine weitere Stellungnahme (act. G 5).
Erwägungen
1.1 Angesichts der formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Rückforderungsverfügung vom 2. Februar 2017 steht fest, dass der Beschwerdeführer infolge in zu geringer Höhe angerechneter Erwerbseinkommen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 48'946.-- bezogen hat, die ihm von Gesetzes wegen nicht zugestanden haben (act. G 3.2). Aufgrund der damit einhergehenden Verletzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots verlangt Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) eine Rückerstattung dieser unrechtmässig bezogenen Leistungen, damit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt und die Rechtsungleichheit beseitigt wird.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen setzt also weder ein Verschulden des Versicherten voraus noch stellt sie eine Strafe dar. Sie dient allein der faktischen Beseitigung eines früheren Fehlers respektive der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes.
1.2 Zunächst ist der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens zu bestimmen. Der Beschwerdeführer hat am 28. März 2017 ein Erlassgesuch betreffend die gesamte Rückforderung von Fr. 48'946.--, eventualiter betreffend die Rückforderung für die von Juni 2011 bis März 2012 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 7'467.-- gestellt. Gegen die abweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin hat er eine Einsprache erhoben und abermals den Erlass der gesamten Rückforderung sowie eventualiter der Teilrückforderung für Juni 2011 bis März 2012 beantragt. Diese Begehren hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid abgewiesen. In seiner Beschwerde vom 2. März 2018 hat der Beschwerdeführer ausschliesslich den Erlass der Rückforderung der von Juni 2011 bis März 2012 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen im – rechnerisch korrigierten – Umfang von Fr. 7'404.-- (statt wie bisher von Fr. 7'467.--) beantragt. Weil der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin betreffend die von März 2007 bis Mai 2011 ausgerichteten Ergänzungsleistungen jedoch Fr. 41'479.-- beträgt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zahlenmässig leicht korrigierten Beschwerdeantrag den Teil des Einspracheentscheides angefochten hat, der sich mit dem die Rückforderung von Juni 2011 bis März 2012 im Umfang von Fr. 7'467.-- betreffenden Eventualbegehren seiner Einsprache befasst hat. Betreffend den Erlass der Rückforderung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von März 2007 bis Mai 2011 in Höhe von Fr. 41'479.-- ist der Einspacheentscheid also in formelle Rechtskraft erwachsen. Somit ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ausschliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für die Rückforderung von Fr. 7'467.-- betreffend den Zeitraum von Juni 2011 bis März 2012 der Erlass gewährt werden kann.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sieht als Grundsatz vor, dass unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückerstattet werden müssen. Eine entsprechende Rückforderungsverfügung dient der Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, denn sie bildet die Grundlage dafür, dass einer versicherten Person, die ihr von Gesetzes wegen nicht zustehende Leistungen bezogen hat, jene zu viel bezogenen Leistungen zurückerstatten muss. Von diesem Grundsatz sieht der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG eine Ausnahme vor: Unrechtmässig bezogene Leistungen, die in gutem Glauben empfangen worden sind, müssen nicht zurückerstattet werden, wenn eine grosse Härte vorliegt. Eine versicherte Person hat unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat. Wer also weiss, dass er aufgrund eines Fehlers der EL-Durchführungsstelle zu hohe Ergänzungsleistungen bezieht, empfängt diese nicht in gutem Glauben. Dasselbe gilt, wenn eine versicherte Person zwar nicht weiss, dass sie zu hohe Ergänzungsleistungen bezieht, ihr dies aber bewusst sein müsste. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein EL-Bezüger eine hohe Erbschaft antritt. Sobald er von der Erbschaft erfährt, kann er nicht mehr davon ausgehen, dass er weiterhin einen unveränderten Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Er müsste also wissen, dass er die (unverändert ausgerichteten) Ergänzungsleistungen zumindest teilweise zu Unrecht erhält, weshalb er sie nicht gutgläubig empfängt. Weiss eine versicherte Person dagegen nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen und muss sie auch nicht darum wissen, empfängt sie die Leistungen gutgläubig. Nach der bundesgerichtlichen Terminologie fehlt ihr das Unrechtsbewusstsein. Rechtsprechungsgemäss ist ein Erlass einer Rückforderung darüber hinaus aber auch ausgeschlossen, wenn die versicherte Person die zu hohen Leistungen zwar gutgläubig bezogen, aber mit einer Verletzung ihrer Melde- oder ihrer Kontroll- und Hinweispflicht jenen Fehler mitverursacht hat, der zur Ausrichtung der zu hohen Leistungen geführt hat. Nach der Terminologie des Bundesgerichtes kann sich die versicherte Person in einem solchen Fall nicht auf ihren guten Glauben berufen (BGE 102 V 245 E. 3a f. S. 245 f. mit Hinweisen). Damit ist gemeint, dass es stossend wäre, wenn eine versicherte Person durch eine (grobe) Nachlässigkeit in der Form einer Verletzung ihrer Melde- oder ihrer Kontroll- und Hinweispflicht einen Fehler mitverursacht hat, die Beseitigung der Folgen dieses Fehlers (durch eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung) aber mit dem Hinweis auf ihre Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug verhindern könnte. Der Erlass einer Rückforderung ist daher rechtsprechungsgemäss auch dann ausgeschlossen, wenn eine versicherte Person ihre Melde- und Kontrollpflichten in grober Weise verletzt und dadurch den Fehler der EL- Durchführungsstelle mitverursacht hat (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2013/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 2014, E. 2.1).
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 29. Dezember 2010 ab dem
3.1.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass von einem Leistungsbezüger erwartet wird, dass er weiss, weshalb er eine Ergänzungsleistung bezieht. So muss einem durchschnittlichen EL-Bezüger – unabhängig von seiner Herkunft – bewusst sein, dass die Ergänzungsleistung, die er monatlich erhält, dem Betrag entspricht, um den seine anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Ausserdem muss von einem EL-Bezüger erwartet werden, dass er sich,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sollte er Schwierigkeiten haben, die EL-Verfügungen oder Berechnungsblätter zu verstehen, Hilfe holt und sich beispielsweise zu Beginn des Leistungsbezugs, oder bei allfälligen Unregelmässigkeiten auch zwischendurch, den Aufbau und Inhalt eines EL- Berechnungsblattes bzw. einer EL-Verfügung (beispielsweise von einem Dolmetscher) erklären lässt. Im vorliegenden Fall erhält der Beschwerdeführer seit August 2000 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente. Er kann also durchaus als "erfahrener" EL- Bezüger betrachtet werden. Im Laufe der Zeit hat er an diversen periodischen Überprüfungen der Ergänzungsleistungen mit¬gewirkt (vgl. act. G 3.1/30, 67, 75), Nachfragen der EL-Beschwerdegegnerin beantwortet (vgl. act. G 3.1/43) und erlebt, wie die Beschwerdegegnerin daraufhin immer wieder insbesondere die Einnahmenposition "Erwerbseinkommen" in den EL-Berechnungen den tatsächlichen Begebenheiten angepasst, seinen EL-Anspruch neu berechnet und auch unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert hat. So hat die Beschwerdegegnerin beispielsweise bereits im Jahr 2007 Ergänzungsleistungen zurückgefordert, weil sie in der Vergangenheit versehentlich zu tiefe Erwerbseinkommen angerechnet hatte (act. G 3.1/58). Abgesehen davon also, dass EL-Berechnungen zu einem grossen Teil aus Zahlen bestehen, die durchaus auch von einer fremdsprachigen Person gelesen werden können, und dass in den EL- Berechnungen Begriffe aufgeführt sind, die grundsätzlich auch von EL-Bezügern mit rudimentären Deutschkenntnissen verstanden werden können, hat dem Beschwerdeführer das im konkreten Fall für den massgeblichen Berechnungsposten verwendete Wort "Erwerbseinkommen" sowie dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der EL-Berechnung und damit dem EL-Anspruch aufgrund des Gesagten bekannt sein müssen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gewusst hat bzw. hat wissen müssen, dass die Veränderung seines Erwerbseinkommens oder des Erwerbseinkommens seiner Ehefrau einen Einfluss auf die Höhe des EL-Anspruchs haben musste.
3.1.2 Weiter ist festzuhalten, dass regelmässig mit einer gewissen Verzögerung im Verwaltungshandeln zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer hat die vorläufige Untätigkeit der Beschwerdegegnerin also nicht dahingehend interpretieren dürfen, dass die Beschwerdegegnerin die gemachten Angaben betreffend das Erwerbseinkommen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als irrelevant betrachtet habe, sodass der Bezug der Ergänzungsleistungen gestützt auf das bisher angerechnete Erwerbseinkommen weiterhin rechtmässig gewesen sei. Ausserdem liefen die Abklärungen betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen – für den Beschwerdeführer erkennbar – noch bis Februar 2012, was ein weiteres Indiz dafür gewesen ist, dass eine Anpassung der Ergänzungsleistungen noch zu erwarten gewesen ist (vgl. act. G 3.1/14). Der Beschwerdeführer hat anmerken lassen, der Vergleich der Verfügung vom 20. Dezember 2010 mit jenen vom 9. September 2011 und vom 28. Dezember 2011 zeige, dass die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch nach der Mitteilung der Einkommenssituation reduziert und auf höhere anrechenbare Einnahmen abgestellt habe (act. G 3.2/12). Er hat sich jedoch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Verminderung seines EL-Anspruches automatisch auf die Berücksichtigung der von ihm gemeldeten Erwerbseinkommen zurückzuführen gewesen sei. Natürlich kann von einem durchschnittlichen EL-Bezüger nicht erwartet werden, dass er weiss, in welchem Umfang sich sein EL-Anspruch unter der Berücksichtigung der neu anzurechnenden Erwerbseinkommen vermindern werde. Allerdings hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen des von einem EL-Bezüger im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zu erwartenden sorgfältigen Vergleiches der drei Verfügungen auffallen müssen, dass das mit der Verfügung vom 9. September 2011 angerechnete Erwerbseinkommen betragsmässig nach wie vor weit unter der Summe der aus den im Mai 2011 eingereichten Lohnausweisen hervorgehenden Jahreseinkünfte 2010 lag. Selbst wenn der Beschwerdeführer (unter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht) nicht bemerkt hätte, dass die Beschwerdegegnerin per 1. September 2011 infolge des Berufseinstiegs von E.___ dessen Jahreseinkommen hinzugerechnet hatte, hätte er also keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Beschwerdegegnerin die aus den im Mai 2011 eingereichten Lohnausweisen hervorgehenden Erwerbseinkommen als (teilweise) irrelevant betrachte. Ausserdem hätte er in diesem Fall ja von Januar bis August 2011 bzw. von Juni bis August 2011 Ergänzungsleistungen erhalten, die nach wie vor gestützt auf die alten Erwerbseinkommen berechnet worden wären. Weil der Beschwerdeführer aus langjähriger Erfahrung wusste, dass die Ergänzungsleistungen stets auf der Grundlage der aktuellen finanziellen Situation der EL-Bezüger ausgerichtet werden (vgl. auch E 3.1.1), ist kein Grund ersichtlich, weshalb er hätte annehmen dürfen, das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen werde erst ab der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweiten Jahreshälfte berücksichtigt. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Beschwerdeführer um die teilweise Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs von Juni 2011 bis März 2012 gewusst hat bzw. hat wissen müssen. Die Gutgläubigkeit ist deshalb zu verneinen.
3.2 Weil die Voraussetzungen für den Erlass kumulativ erfüllt sein müssen und der gute Glaube verneint worden ist, kann die Prüfung der grossen Härte unterbleiben. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen von Juni 2011 bis März 2012 im Umfang von Fr. 7'467.-- zu Recht abgewiesen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte