© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 14.10.2019 Entscheiddatum: 02.09.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2019 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, da die nicht erwerbstätige Ehefrau keine qualitativ und quantitativ ausreichenden Arbeitsbemühungen hat nachweisen können. Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG: Vom hypothetischen Brutto-Erwerbseinkommen sind entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur die AHV/ IV/EO/ALV-Beiträge, sondern auch die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und die obligatorischen Pensionskassenbeiträge abzuziehen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11). Entscheid vom 2. September 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2018/11 Parteien Erbengemeinschaft A.___ bestehend aus:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ehefrau im Rahmen eines zurzeit laufenden IV-Verfahrens geprüft werde, werde das EL-Gesuch bis zu dessen Abschluss sistiert. A.c Das Rentengesuch der Ehefrau wurde im September 2015 abgelehnt (EL-act. 75). Die Ehefrau wurde seitens der IV als teilerwerbstätig eingestuft. Im Erwerb wurde eine Einschränkung von 20 % infolge eines vermehrten Pausenbedarfs festgestellt (EL-act. 54-2). A.d Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1'884.-- zu (EL-act. 66). Seiner Ehefrau wurde mit der Begründung, dass bereits Arbeitsbemühungen vorlägen, kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die EL-Durchführungsstelle wies darauf hin, dass sich die Ehefrau weiterhin bewerben müsse. A.e Am 3. August 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (EL- act. 52), dass vorerst weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verzichtet werde. Damit auch in Zukunft von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden könne, müsse die Ehefrau pro Monat mindestens drei schriftliche Bewerbungen auf tatsächlich ausgeschriebene Stellen tätigen. Zusätzlich würden vier Blindbewerbungen oder aber zwei weitere schriftliche Bewerbungen auf tatsächlich ausgeschriebene Stellen verlangt. Sollten bei einer nächsten Prüfung die Auflagen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sein, werde ab dem Folgemonat ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. A.f Am 8. September 2016 wurde der Versicherte aufgefordert, die Bewerbungsunterlagen seiner Ehefrau für die Monate Juni, Juli und August 2016 einzureichen (EL-act. 45). Gestützt auf die hierauf eingereichten Unterlagen (EL-act. 42) wurde weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet (siehe Verfügung vom 13. Oktober 2016, EL-act. 37). Auch bei der Festsetzung des EL- Anspruchs ab 1. Januar 2017 wurde auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verzichtet (Verfügung vom 19. Dezember 2016, EL- act. 35).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Am 6. Februar 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, die Unterlagen betreffend die Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau von November 2016 bis Januar 2017 einzureichen (EL-act. 31). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 27. Februar 2017 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 27 ff.). A.h Am 15. März 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (EL- act. 21), dass weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Die Ehefrau habe sich allerdings weiterhin aktiv und gezielt im bisherigen Umfang um eine Stelle zu bemühen. Die Arbeitsbemühungen gälten als genügend, wenn monatlich mindestens zwei ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen und zusätzlich wahlweise zwei weitere ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder vier Blindbewerbungen erfolgten. Die Nachweise der Arbeitsbemühungen seien aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die EL-Durchführungsstelle erklärte weiter, sie behalte sich vor, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen und bei ungenügender Arbeitsbereitschaft ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Sie wies den Versicherten ausserdem darauf hin, dass in Zukunft nur noch vollständige Bewerbungsunterlagen akzeptiert würden. A.i Am 6. Juni 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, die Bewerbungsnachweise seiner Ehefrau von März bis Mai 2017 einzureichen (EL-act. 19). Die angeforderten Unterlagen gingen am 23. Juni 2017 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 18). A.j Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses per 30. Juni 2017 auf (EL- act. 16). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Anzahl der Bewerbungen in keinem Monat ausgereicht habe. Deshalb werde für die Ehefrau ab 1. Juli 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 39'340.-- in die EL-Berechnung eingesetzt. Das hypothetische Erwerbseinkommen setzte sich wie folgt zusammen (EL-act. 15): Fr. 51'792.-- (Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, siehe Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2015, Jahreslohn 2013, Frauen), minus 10 % ("Grossregion Ostschweiz"; Fr. 5'179.20),
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte minus Sozialversicherungsbeiträge von 6.225 % (Fr. 2'901.65), minus 10 % ("Alter"; Fr. 4'371.12). A.k Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte anfangs August 2017 eine Einsprache (EL-act. 10). Seine Tochter machte für ihn geltend, dass ihre Mutter jeden Monat Bewerbungen verschickt habe. Zwar habe sie nicht jeden Monat gleich viele oder nicht immer Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen getätigt; sie habe sich aber bemüht. Ihre Mutter sei 54 Jahre alt, habe keine Ausbildung abgeschlossen, habe keine Berufserfahrung, beherrsche die deutsche Sprache nicht gut, habe keinen Führerschein und sei zudem körperlich nicht sehr gut in Form, weswegen sie auch oft in ärztlicher Behandlung sei. Sie (die Tochter) könne nicht verstehen, weshalb sich ihre Mutter um Arbeit bemühen müsse, obwohl sie sogar bei der Erledigung des Haushaltes auf Hilfe angewiesen sei. Da für die meisten Jobs eine sehr gute körperliche Verfassung gefordert werde, habe ihre Mutter keine grossen Chancen. Hinzu komme noch ihr Alter. Darum sei es nicht leicht, jeden Monat zwei Stelleninserate zu finden. Der Einsprache lagen die Arbeitsbemühungen der Ehefrau vom Juni 2017 bei. A.l Am 31. Januar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 6). Zur Begründung hielt sie fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau lediglich einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nachgehen könne. Eine Hilfsarbeiterin verdiene gemäss der aktuellen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) im schweizweiten Schnitt Fr. 54'517.-- pro Jahr (siehe Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2018). Davon sei ein regionaler Abschlag (Ostschweiz) von 10 % vorzunehmen. Somit resultiere ein Bruttoausgangslohn von Fr. 49'065.30. Die von der IV-Stelle ermittelten medizinischen Grundlagen der Invaliditätsbemessung seien für die EL-Durchführungsstelle massgebend. Die IV-Stelle habe in der IV-Rentenverfügung festgestellt, dass die Ehefrau in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % betrage der (fiktive) Lohn Fr. 39'253.24. Das fortgeschrittene Alter rechtfertige für sich allein keinen Abzug, denn bei Hilfsarbeiterinnen führe das Alter ökonomisch betrachtet nur zu höheren Sozialversicherungsabzügen, nicht aber zu einer Leistungseinbusse, der mit einem tieferen Lohn Rechnung getragen werden müsste. Allerdings wäre bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass ein ökonomisch denkender Arbeitgeber bei der Festsetzung der Lohnhöhe der Gefahr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhöhter krankheitsbedingter Absenzen sowie der mangelnden Flexibilität der Ehefrau Rechnung tragen müsste. Deshalb sei ein Tabellenlohnabzug von 10 % gerechtfertigt. Bezüglich der sehr schlechten Deutschkenntnisse der Ehefrau sei darauf hinzuweisen, dass es ihr zumutbar gewesen wäre, die deutsche Sprache zumindest soweit zu erlernen, dass sie einfache Arbeitsanweisungen verstehen könne. Allerdings hätte sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst ohne Deutschkenntnisse eine Stelle als Hilfsarbeiterin beispielsweise in einer Fabrik oder als Reinigungskraft finden können, da für diese erfahrungsgemäss wenige bis gar keine sprachlichen Fähigkeiten erforderlich seien. Der Bruttolohn betrage folglich Fr. 35'327.12 (Fr. 39'253.24 - 10 %). Davon seien die Sozialversicherungsbeiträge von 6.225 % abzuziehen. Es resultiere ein Nettolohn von Fr. 33'128.75. In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob die Ehefrau tatsächlich einen Verzicht auf den für sie erzielbaren Lohn begangen habe. Die EL- Durchführungsstelle habe von der Ehefrau bis März 2017 nur drei schriftliche Bewerbungen auf konkrete Stellen und zusätzlich vier Blindbewerbungen, danach lediglich zwei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen und vier Blindbewerbungen verlangt. Damit sei den Einschränkungen der Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt entgegengekommen worden. Diesen Anforderungen sei die Ehefrau über die dem Verfügungszeitpunkt vorangegangenen Monate in quantitativer Hinsicht nicht nachgekommen. Deshalb rechtfertige sich eine sanktionsweise Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Juli 2017. Schliesslich seien auch Zweifel am Arbeitswillen der Ehefrau erkennbar. Die getätigten Arbeitsbemühungen wären damit lediglich "pro forma" erfolgt, um EL-Leistungen zu erhalten. Die Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 39'340.-- auf Fr. 33'128.75 habe samt Freibetrag und 2/3-Privilegierung keinen Einfluss auf das Endresultat; es bleibe bei einem Einnahmenüberschuss, weshalb weiterhin kein EL-Anspruch resultiere. B. B.a Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 2. März 2018 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die weitere Ausrichtung der ihm zustehenden Ergänzungsleistungen über den 1. Juli 2017 hinaus; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geltend, der Verfahrensgegenstand sei nicht bloss die Ergänzungsleistung für den Juli 2017, sondern für den gesamten Zeitraum ab dem 1. Juli 2017. Die Ehefrau des Versicherten sei seit August 2016 mit Ausnahme des Juli 2017 ihrer Pflicht zur Stellensuche vollumfänglich nachgekommen. Dass sie für den Juli 2017 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, beruhe auf einem Missverständnis. Den Arbeitsbemühungen könne auch entnommen werden, dass die Ehefrau grundsätzlich arbeitswillig sei. Daher verbiete sich eine sanktionsweise Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Der Beschwerde lag eine Zusammenstellung der Arbeitsbemühungen bei (act. G 1.4). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Am 23. März 2018 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten die Arbeitsbemühungen der Ehefrau vom Februar und März 2018 ein (act. G 5). Am 28. März 2018 reichte er die Arbeitsbemühungen für den Zeitraum September 2017 bis Januar 2018 ein (act. G 6). Ergänzend hielt er fest, die Beschwerdegegnerin habe offenbar in gewissen Monaten auch akzeptiert, dass die Belege zu den Stellensuchbemühungen fehlten. Am 13. Dezember 2018 gingen die Arbeitsbemühungen der Ehefrau im Zeitraum Juni bis November 2018 ein (act. G 9). Am 11. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen bzw. Belege zu den Arbeitsbemühungen der Ehefrau im Zeitraum Januar bis Mai 2018/Dezember 2018 ein (act. G 11). B.d Am 13. Februar 2019 teilte die Tochter des Versicherten dem Gericht mit, dass ihr Vater am 1. Februar 2019 verstorben sei (act. G 12). B.e Am 23. April 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Erbbescheinigung sowie die Erklärung ein, dass sämtliche Erben (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit der Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsvertreter einverstanden seien (act. G 14). Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem EL-Bezüger mit der Verfügung vom 30. Juni 2017 neu ab dem 1. Juli 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 39'340.-- resp. nach Abzügen (Freibetrag, 2/3-Privilegierung) von Fr. 25'226.-- als Einnahme angerechnet. Bei den Ausgaben hat sie zudem die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige gestrichen. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens zwar auf Fr. 33'128.75 resp. nach Abzügen auf Fr. 21'085.-- reduziert. Trotzdem hat sie die Einsprache abgewiesen, da weiterhin ein Einnahmenüberschuss (neu von Fr. 7'261.--) resultierte. 1.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, der Verfahrensgegenstand sei nicht bloss die Ergänzungsleistung für den Juli 2017, sondern für den gesamten Zeitraum ab dem 1. Juli 2017. Die Beschwerdegegnerin hat dahingegen erklärt, dass auf den Sachverhalt abzustellen sei, wie er sich zur Zeit der Verfügung am 30. Juni 2017 präsentiert habe; über die restliche Zeitspanne, insbesondere über die nach dem 30. Juni 2017 eingereichten Arbeitsbemühungen, werde die Beschwerdegegnerin in einer separaten Verfügung entscheiden. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist zu folgen. Zwar wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die angefochtene Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind deshalb nach der Auffassung des Bundesgerichts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht gefolgt werden, da der Streitgegenstand durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert wird. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 76). Ausserdem würde durch die Ausdehnung des Streitgegenstandes der Einsprache erhebenden Person die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Ein-spracheentscheid Einsprache zu erheben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2; ausführlicher: Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2018, EL 2016/55 E. 1.2). Demnach ist nachfolgend anhand der Sachverhaltsentwicklung bis zum 30. Juni 2017 zu prüfen, ob der Ehefrau ab 1. Juli 2017 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden ist. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, weil die Beschwerdegegnerin bewusst nur über den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass entschieden hat. Die von der Ehefrau später getätigten Arbeitsbemühungen sind demnach im vorliegenden Verfahren nicht relevant. 2. 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehepartners eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist praxisgemäss auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_103/2015 mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der Ehepartner trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt unter anderem als erfüllt, wenn er beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende (aber erfolglose) Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Der EL-Bezüger hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass seine Ehefrau keine grossen Chancen auf dem Stellenmarkt habe, da sie bereits 54 Jahre alt sei, keine Berufserfahrung habe, die deutsche Sprache nicht gut beherrsche, keinen Führerschein habe und zudem körperlich nicht gut in Form sei. Die aufgezählten Faktoren erschweren die Stellensuche zweifellos. Allerdings zeichnen sich gerade Hilfsarbeiten dadurch aus, dass sie keine Berufskenntnisse, minimale Deutschkenntnisse und keine lange Einarbeitungszeit voraussetzen. Zudem gibt es auch körperlich leichte Hilfsarbeiten wie beispielsweise Montage-, Maschinenbedien- und Kontrollarbeiten. Und natürlich gibt es viele Hilfsarbeiten, die keinen Führerschein erfordern. Die aufgezählten Faktoren verunmöglichen es der Ehefrau also nicht, eine Anstellung als Hilfsarbeiterin zu finden. 2.4 Der EL-Bezüger hat weiter geltend gemacht, es sei aufgrund der Einschränkungen seiner Ehefrau nicht leicht bzw. es sei ihr unmöglich gewesen, jeden Monat zwei Stelleninserate zu finden, auf die sie sich hätte bewerben können. Im Urteilszeitpunkt ist es nicht mehr möglich zu überprüfen, ob im hier relevanten Zeitraum jeden Monat mindestens zwei Stellen ausgeschrieben gewesen sind, die dem Anforderungsprofil der Ehefrau entsprochen hätten. Der EL-Bezüger hat denn auch nicht dargelegt, in welchen Monaten überhaupt keine geeigneten Arbeitsstellen ausgeschrieben gewesen sein sollen. Zudem ist davon auszugehen, dass er sich umgehend nach Monatsende bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hätte, wenn seine Ehefrau in einem Monat die verlangten Arbeitsbemühungen mangels ausgeschriebener geeigneter Arbeitsstellen nicht hätte erfüllen können. Dass es nicht leicht gewesen ist bzw. dass die Suche nach einer geeigneten ausgeschriebenen Stelle und der Bewerbungsprozess eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben, wird nicht in Abrede gestellt. Dies ist der Ehefrau jedoch im Rahmen ihrer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen. Die Argumentation des EL-Bezügers ist daher nicht stichhaltig. 2.5 Der EL-Bezüger hat ausserdem anführen lassen, er könne nicht verstehen, weshalb sich seine Ehefrau habe um Arbeit bemühen müssen, obwohl sie sogar bei der Erledigung des Haushaltes auf Hilfe angewiesen gewesen sei. Er hat damit sinngemäss geltend gemacht, seiner Ehefrau sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau ist im IV-Verfahren ermittelt worden. Damals ist sie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 %
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsfähig gewesen. Der EL-Bezüger hat nicht geltend gemacht, dass seit dem IV- Entscheid aus dem Jahr 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau eingetreten sei. Demnach ist davon auszugehen, dass die Ehefrau in einer ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit weiterhin zu 80 % arbeitsfähig gewesen ist. 2.6 Die Beschwerdeführer haben weiter argumentiert, dass die Ehefrau der Pflicht zur Stellensuche seit August 2016 mit Ausnahme des Juli 2017 − was auf ein Missverständnis zurückzuführen sei − vollumfänglich nachgekommen sei. Daher verbiete sich eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der EL- Berechnung. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die Ehefrau in der Zeit vor der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Juli 2017 ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat. 2.6.1 Bezüglich der Argumentation des Rechtsvertreters, wonach es die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit offenbar teilweise akzeptiert habe, dass die Belege zu den Stellensuchbemühungen fehlten, ist folgendes festzuhalten: Der EL- Bezüger ist mit dem Schreiben vom 15. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in Zukunft nur noch vollständige Bewerbungsunterlagen akzeptiert würden (EL-act. 21-2). Er hat also spätestens ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Beschwerdegegnerin keine unvollständigen Unterlagen mehr akzeptieren würde. Zudem gibt eine möglicherweise ungenügende Kontrolle der Bewerbungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit dem EL-Bezüger selbstverständlich keinen "Freipass", zukünftig ungenügende Bewerbungsbemühungen einzureichen. 2.6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die quantitativen Anforderungen an die Arbeitsbemühungen in ihrem Schreiben vom 15. März 2017 noch einmal neu festgelegt bzw. reduziert. Neu hat sie mindestens zwei ordentliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen und zusätzlich entweder zwei weitere ordentliche Bewerbungen oder vier Blindbewerbungen verlangt. Zudem hat sie den EL-Bezüger aufgefordert, das Bewerbungsschreiben seiner Ehefrau ihrer Vorlage anzupassen. Die Ehefrau hat im März 2017 sechs schriftliche Blindbewerbungen getätigt (EL-act. 18-3 ff.). Da keine Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen erfolgt sind, sind die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen in quantitativer Hinsicht in diesem Monat nicht erfüllt gewesen. Im April 2017 hat sich die Ehefrau einmal auf eine ausgeschriebene Stelle und dreimal blind beworben (EL-act. 18-16 ff.). Da die Beschwerdegegnerin mindestens zwei ordentliche Bewerbungen verlangt hat, hat die Ehefrau die gestellten zahlenmässigen Anforderungen auch in diesem Monat nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Ehefrau ihr Bewerbungsschreiben nicht an die Vorlage der Beschwerdegegnerin angepasst hat. Da es weiterhin eine Negativformulierung enthalten hat ("Ich bin schon seit längerer Zeit arbeitslos ..."), ist es in qualitativer Hinsicht ungenügend gewesen. Im Mai 2017 hat die Ehefrau fünf Bewerbungen getätigt (EL-act. 18-25 ff.). Hierbei hat es sich ausnahmslos um schriftliche Blindbewerbungen gehandelt. Die Bewerbungsschreiben haben inhaltlich − mit Ausnahme eines zusätzlichen Satzes − weiterhin der bisherigen, qualitativ ungenügenden Vorlage entsprochen. Auch im Monat Mai 2017 sind die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau somit quantitativ wie auch qualitativ ungenügend gewesen. Im Juni 2017 hat sich die Ehefrau zweimal auf ausgeschriebene Stellen und viermal spontan beworben (EL-act. 12-1 ff.). In quantitativer Hinsicht hat die Ehefrau die Bewerbungsanforderungen im Monat Juni 2017 also erfüllt. In qualitativer Hinsicht haben sich die Bewerbungsbemühungen jedoch weiterhin als mangelhaft erwiesen. Die Ehefrau hat das Bewerbungsschreiben nach wie vor nicht an die Vorlage der Beschwerdegegnerin angepasst. Sogar auf die beiden ausgeschriebenen Stellen hat sie sich mit ihrer Standardbewerbung als Reinigungskraft beworben, obwohl die G.___ eine Person für die Hauswartung gesucht hat, d.h. die ausgeschriebene Stelle nicht nur die Reinigung, sondern auch handwerkliche Arbeiten sowie gewisse Fachkenntnisse erfordert hätte (siehe EL-act. 12-4). Dasselbe gilt für die Bewerbung bei der H.___, die eine Mitarbeiterin für das Bistro und keine Reinigungskraft gesucht hat (siehe EL-act. 12-6). Bei dieser Stelle kommt hinzu, dass sie sich ausschliesslich an eine Person mit einer IV-Rente gerichtet hat. Da die Ehefrau keine IV-Rente bezieht, ist ihre Bewerbung zum Vornherein aussichtslos gewesen. Die Bewerbungen der Ehefrau im Zeitraum März 2017 bis Juni 2017 haben somit die von der Beschwerdegegnerin gestellten Anforderungen eindeutig nicht erfüllt. Darüber hinaus stellt sich angesichts des Umstandes, dass die Ehefrau ihre Bewerbungsschreiben trotz Aufforderung nicht an die qualitativen Vorgaben der Beschwerdegegnerin angepasst hat, die Frage, ob die Bewerbungsbemühungen überhaupt als ernsthaft bezeichnet werden können, d.h. ob die Ehefrau überhaupt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewillt gewesen wäre, eine ihr angebotene geeignete Arbeitsstelle anzutreten. Diese Frage muss im vorliegenden Fall jedoch nicht beantwortet werden, weil die Ehefrau ihre Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, bereits aus anderen Gründen schuldhaft nicht erfüllt hat. Demnach hat der EL-Bezüger den Beweis dafür, dass die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau unverschuldet ist, nicht erbringen können. Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau daher ab 1. Juli 2017 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch keine Beiträge für Nichterwerbstätige mehr als Ausgabe angerechnet. 2.7 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe des ab 1. Juli 2017 angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens richtig ermittelt hat. 2.7.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat die Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommen im Einspracheentscheid von brutto Fr. 39'340.-- auf brutto Fr. 35'327.12 reduziert. Bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ist sie richtigerweise von den aktuellen Tabellenlöhnen (Jahr 2016) ausgegangen (Fr. 54'517.--; siehe Anhang 2 der IVG- Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2018). Der Grund für die Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens hat darin bestanden, dass im Einspracheentscheid zusätzlich die im IV-Verfahren ermittelte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau von 20 % berücksichtigt worden ist. Der Regionallohnabzug von 10 % und ein Abzug von ebenfalls 10 % wegen der Gefahr erhöhter krankheitsbedingter Absenzen sowie der mangelnden Flexibilität der Ehefrau erscheinen ebenfalls angemessen. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass das fortgeschrittene Alter der Ehefrau für sich allein keinen Abzug rechtfertige. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von 6.225 % (AHV/IV/EO/ALV) hat ein Nettolohn von Fr. 33'128.75 als anzurechnendes hypothetisches Erwerbseinkommen resultiert. 2.7.2 Die Beschwerdegegnerin hat vom hypothetischen Erwerbseinkommen weder Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung noch Beiträge an die berufliche Vorsorge abgezogen. Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat im Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 festgehalten, dass je nach konkreter Arbeitsstelle sehr unterschiedlich hohe Beiträge an die berufliche Vorsorge zu entrichten seien. Selbst im Rahmen einer auf Annahmen beruhenden Berechnung gehe es zu weit, eine solche hypothetische Feststellung zu treffen. Vielmehr genüge es, die AHV-/IV-/EO-Beiträge, welche in ihrem prozentualen Ausmass klar feststünden, abzuziehen (Erw. 5.2.3). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen: Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG werden bei allen Personen die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung als Ausgaben anerkannt. Bei der beruflichen Vorsorge wie auch bei der Nichtberufsunfallversicherung handelt es sich um Sozialversicherungen des Bundes. Die Beiträge an die Nichtberufsunfallversicherung und diejenigen an die berufliche Vorsorge sind somit als abzugsfähige Ausgaben anerkannt. Eine anerkannte Ausgabe kann nicht allein deshalb nicht zum Abzug zugelassen werden, weil sich die (unausweichlichen) Beiträge im Einzelfall nicht genau beziffern lassen. Dies leuchtet nur schon deshalb ein, weil ansonsten nie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könnte, denn auch bei diesem handelt es sich lediglich um einen Annährungswert. Demnach sind entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die berufliche Vorsorge vom hypothetischen Erwerbseinkommen abzuziehen. Da kein absolut zuverlässiger Gesamtprozentsatz beziehungsweise Gesamtbetrag der Sozialversicherungsbeiträge angegeben werden kann, ist eine Schätzung vorzunehmen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erachtet praxisgemäss einen Abzug von insgesamt neun Prozent für AHV/IV/EO, ALV, NBUV und berufliche Vorsorge als angemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2016, EL 2014/58 E. 2.9; vgl. auch Entscheid vom 26. April 2016, EL 2014/46 E. 4.8). Dementsprechend sind vom fiktiven Bruttolohn von Fr. 35'327.12 Sozialversicherungsbeiträge von 9 % und nicht von lediglich 6.225 % abzuziehen. Folglich resultiert ein einzusetzender Nettolohn von Fr. 32'147.68 statt Fr. 33'128.75. Die Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens hat allerdings auch nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- und der 2/3-Privilegierung (= anrechenbares hypothetisches Einkommen von total Fr. 20'431.--) keinen Einfluss auf das Endresultat, da weiterhin ein Einnahmenüberschuss (Fr. 6'607.--) resultiert.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.8 Demnach ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.