St.Gallen Sonstiges 12.07.2019 EL 2017/51

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.09.2019 Entscheiddatum: 12.07.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 12.07.2019 Art. 4 Abs. 4 ATSV, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Fristgerechte Einreichung des Erlassgesuchs durch die Erbin des verstorbenen Rückerstattungsschuldners. Gutgläubigkeit der Erbin bejaht. Rückweisung zur Beurteilung der grossen Härte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2019, EL 2017/51). Entscheid vom 12. Juli 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. EL 2017/51 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass einer EL-Rückforderung (B.___ sel.) Sachverhalt A. A.a B.___ litt gemäss einem polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 3. Februar 2006 u.a. an einem Fermoropatellarsyndrom rechts, wobei eine beginnende Radiokarpalarthrose beidseits möglich sei. Dr. med. C., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Rahmen seiner Untersuchung zudem fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorlängen (IV-act. 43-37). Die IV-Stelle sprach B. am 3. Mai 2006 rückwirkend ab dem 1. Juli 2003 eine ganze und rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Dreiviertels-IV-Rente zu (IV-act. 53 f.). A.b Seit Juli 2006 bezog B.___ Ergänzungsleistungen zu seiner Dreiviertels-IV-Rente (act. G 5.1/83). Zum Zeitpunkt der Anmeldung lebte er mit D.___ und den gemeinsamen Kindern E.___ und A.___ zusammen in seiner eigenen (vgl. dazu act. G 5.1/92) Liegenschaft. Am 18. Juni 2008 zogen D.___ und seine Tochter A.___ und am 20. Oktober 2008 E.___ aus (act. G 5.1/78-3). Nachdem die EL-Durchführungsstelle darüber Kenntnis erhalten hatte, setzte sie den EL-Anspruch von B.___ rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 bzw. ab dem 1. November 2008 herab und forderte die seitdem zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurück (act. G 5.1/77). B.___ stellte am 14. Mai 2009 ein Erlassgesuch (act. G 5.1/72), welches die EL-Durchführungsstelle am 24. Juni 2009 abwies (act. G 5.1/70). A.c Am 31. Mai 2011 sprach die IV-Stelle B.___ rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 eine ganze IV-Rente zu (IV-act. 89), weil sie aufgrund der neuen medizinischen Akten davon

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausging, dass B.___ u.a. bei geringer Anstrengung und teilweise in Ruhe an einer Dyspnoe leide und deshalb in sämtlichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig sei (IV- act. 83). A.d Dem Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2011 war zu entnehmen, dass B.___ nach wie vor alleine im Haushalt lebte (act. G 5.1/55-2). Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Mai 2014 wurde hingegen angegeben, dass die Tochter, A., bei B. lebe (act. G 5.1/35-2). Weitere Erkundigungen der EL-Durchführungsstelle bei der Wohnsitzgemeinde von B.___ ergaben, dass A.___ am 10. August 2010 wieder bei B.___ eingezogen war (act. G 5.1/31, 33). Am 28. November 2014 passte die EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch von B.___ rückwirkend per 1. September 2010 an, indem sie aufgrund der Tatsache, dass B.___ seit August 2010 nicht mehr allein lebte, eine Mietzinsaufteilung vornahm. Daraus ergab sich eine Rückforderung in Höhe von Fr. 26'083.-- (act. G 5.1/26). Die entsprechende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e B.___ ersuchte am 10. Januar 2015 um einen Zahlungsaufschub und schlug eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich Fr. 50.-- vor (act. G 17.2/12). Einen Fragebogen betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums füllte er am 11. März 2015 selbstständig aus (act. G 17.2/8). Nachdem die EL-Durchführungsstelle eine Ratenzahlung zunächst abgelehnt hatte (act. G 17.2/7), bewilligte sie am 5. Juni 2015 eine Zahlung der Rückforderungssumme in Höhe von Fr. 26'083.-- in Raten in Höhe von monatlich Fr. 440.-- (act. G 17.2/4). A.f Am 24. Januar 2016 verstarb B.___ (act. G 5.1/8). Die EL-Durchführungsstelle versandte am 23. Februar 2016 eine Erinnerung betreffend die ausstehende Rate vom 30. Januar 2016 an die Adresse von B.___ sel. (act. G 17.2/3). In einer internen Notiz hielt ein Mitarbeiter der EL-Durchführungsstelle am 29. Februar 2016 fest, die Tochter des Verstorbenen sei anzuschreiben und es sei abzuwarten, was passiere. Korrespondenzen seien nun ihr zuzustellen (act. G 17.2/5). A.g Am 2. März 2016 erklärte die Tochter von B.___ sel., A., die Annahme der Erbschaft (act. G 23.1.1). Daraufhin stellte das zuständige Amtsnotariat am 21. März 2016 eine Erbbescheinigung aus, laut der A. die einzige Erbin war (act. G 4.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Gemäss einer internen Notiz der EL-Durchführungsstelle war A.___ am 8. April 2016 persönlich vorstellig geworden und habe erklärt, sie könne die Fr. 400.-- pro Monat unmöglich leisten (act. G 17.2/5). A.i A.___ ersuchte am 26. April 2016 um den Erlass bzw. einen Teilerlass der aus der Verfügung vom 28. November 2014 resultierenden Rückforderung (act. G 5.1/6). Sie erklärte, dass ihr Vater sie nach der Trennung von ihrem damaligen Freund die ersten ein bis zwei Jahren kostenlos bei sich habe wohnen lassen, damit sie ihre Schulden zurückzahlen könne. Im Dezember 2010 sei festgestellt worden, dass er an COPD sowie an Herzproblemen leide. Sie habe die Krankheitsgeschichte ihres Vaters hautnah miterlebt und ihn seinen Bedürfnissen entsprechend unterstützt. Während sie anfangs lediglich geputzt, die Gartenarbeit übernommen und den Hund ausgeführt habe, habe sie mit der Zeit alle Aufgaben im Haushalt sowie die intensive Pflege ihres Vaters übernommen. Schliesslich habe sie ihre damalige 80%-Stelle aufgeben müssen, um den Bedürfnissen ihres Vaters vollständig gerecht werden zu können. Es sei stets ein Geben und Nehmen gewesen. Sie sei derzeit auf Jobsuche, doch habe sich bislang nichts ergeben. Die Erbschaft habe sie angenommen, weil ihr das Haus ihres Vaters sehr am Herzen liege (act. G 5.1/7). A.j Am 24. Mai 2016 trat die EL-Durchführungsstelle auf das Erlassgesuch ein und verfügte eine Abweisung. Das Eintreten begründete sie damit, dass das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Zur Abweisung führte sie aus, dass B.___ sel. seiner Meldepflicht in Hinblick auf die Veränderung der Anzahl der Mitbewohner per 10. August 2010 nicht nachgekommen sei. Ein gutgläubiger Leistungsbezug könne somit nicht vorliegen (act. G 5.1/5). Gegen diese Verfügung liess A.___ am 24. Juni 2016 Einsprache erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Verzicht auf die Rückforderung in Höhe von Fr. 23'216.30, die Gewährung einer Nachfrist zur ergänzenden Einsprachebegründung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragen. Zur Begründung liess sie zunächst ausführen, dass sie sich korrekt beim Einwohneramt der zuständigen Gemeinde angemeldet habe, nachdem sie im August 2010 zu ihrem Vater gezogen sei. Die Rückforderung sei als grosse Härte zu qualifizieren, weil sie alleinstehend sei und weder eine abgeschlossene Erstausbildung noch ein geregeltes Einkommen habe. Nebst dem Umstand, dass sie schon längere Zeit arbeitslos sei, sei das geerbte Elternhaus alt und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sanierungsbedürftig. Weiter machte sie geltend, dass ihr Vater die ihm zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen habe (act. G 5.1/2). A.k Am 1. Juli 2016 ging bei der IV-Stelle die Anmeldung von B.___ sel. zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ein. Darin hatte A.___ u.a. angegeben, sie habe alle für ihren Vater notwendigen Hilfeleistungen ab Dezember 2010 übernommen (IV-act. 93). Am 15. August 2016 sprach die IV-Stelle B.___ sel. rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 bis zu seinem Tod am 24. Januar 2016 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Dazu führte sie aus, B.___ sel. sei seit September 2011 beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege und seit April 2013 beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, beim Verrichten der Notdurft, bei der Fortbewegung massgeblich auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Ab April 2013 sei ausserdem eine medizinisch-pflegerischer Unterstützung notwendig gewesen. Auch der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung sei ausgewiesen, da B.___ sel. ohne Dritthilfe seinen Haushalt nicht hätte aufrechterhalten können (IV-act. 100 f.). A.l Innert erstreckter Frist liess A.___ der EL-Durchführungsstelle am 31. Oktober 2016, am 30. November 2016, am 13. Januar 2017 sowie am 8. Februar 2017 ergänzende Stellungnahmen und Unterlagen ihre finanzielle Situation betreffend zukommen (act. G 5.2/8, 11, 15 bzw. act. G 25.1). Darunter befanden sich insbesondere das am 9. November 2016 ausgefüllte Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss diesem hatte sie in den letzten 12 Monaten mit unregelmässigen Arbeitseinsätzen im Stundenlohn Fr. 17'248.40 verdient und Arbeitslosengelder in Höhe von Fr. 23'570.40 erhalten. Ihre Ausgaben führte sie folgendermassen auf: Fr. 3'689.50 für AHV, IV, EO, ALV, UV und die 2. Säule, Fr. 8'086.75 für Miete und Nebenkosten, Fr. 8'432.-- (2015) für monatliche Berufsauslagen, Fr. 2'849.40 für Krankenkassenprämien, Fr. 1'700.50 für Steuern im Jahr 2015, Fr. 2'899.-- für ausserordentliche Arztkosten, die nicht von einer Versicherung übernommen worden seien und Fr. 4'200.-- für Hypothekarzinsen. Sie habe Schulden in Höhe von Fr. 30'000.--. Sie sei Eigentümerin einer Liegenschaft, die einen Wert in Höhe von Fr. 382'000.-- habe und mit einer Hypothek in Höhe von Fr. 280'000.-- belastet sei (act. G 5.2/11-1 ff.). Der Veranlagungsberechnung für das Jahr 2015 war zu entnehmen, dass A.___ im Jahr 2015 ein Erwerbseinkommen von Fr. 29'297.-- erzielt und Arbeitslosentaggelder von Fr. 8'393.-- bezogen hatte (act. G 25.1-4). Weiter liess

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___ ergänzend zu ihren Ausführungen in ihrer Einsprache darauf hinweisen, dass in den EL-Berechnungen ab dem 1. Januar 2016 bei den Ausgaben ein Eigenmietwert in Höhe von lediglich Fr. 13'080.--, bei den Einnahmen jedoch in Höhe von Fr. 15'480.-- berücksichtigt worden sei. Ausserdem sei die vorgenommene hälftige Aufteilung der Wohnkosten nicht gerechtfertigt, weil sie nur über ein Zimmer im Dachgeschoss verfügt habe, mangels abgeschlossener Erstausbildung noch unterstützungsbedürftig gewesen sei und ausserdem ihren Vater gepflegt habe, der einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt habe. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei jedoch erst im Jahr 2016 geltend gemacht worden. Die grosse Härte sei gegeben, da ihr ein zwangsweiser Verkauf des Hauses, das einen zentralen und grossen emotionalen Wert für sie habe, nicht zugemutet werden könne (vgl. act. G 5.2/7, 10, 12, 15). A.m Am 26. Oktober 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache von A.___ ab. Zur Begründung führte sie u.a. sinngemäss aus, dass A.___ Ihren Vater gemäss den Angaben im Erlassgesuch vom 26. April 2016 und in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 29. Juni 2016 nicht nur im Haushalt, sondern auch in administrativen Belangen unterstützt habe. Somit wäre sie verpflichtet gewesen, die EL-Verfügungen und Berechnungsblätter auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen und Unstimmigkeiten zu melden. Weil sie diese Kontrollpflicht verletzt habe, sei der gute Glaube auszuschliessen. Aufgrund der fehlenden Gutgläubigkeit müsse nicht geprüft werden, ob die Rückforderung für A.___ eine grosse Härte darstelle. Im Übrigen sei die Rückforderungsverfügung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb im Rahmen des Erlassverfahrens keine Einwendungen mehr gegen die Rückerstattungspflicht an sich vorgebracht werden könnten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren sei abzuweisen, da die Prüfung des Erlasses nicht als schwierige Rechtsfrage gelte und der Sachverhalt sich nicht als derart komplex und unübersichtlich erweise, dass eine anwaltliche Vertretung notwendig erschiene. Zudem sei die Einsprache bei der vorliegenden Sachlage praktisch aussichtslos gewesen. Abgesehen davon verneinte die EL- Durchführungsstelle den gutgläubigen Leistungsbezug durch B.___ sel. (act. G 5.2/5). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 27. November 2017 Beschwerde erheben. Darin liess sie die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides vom 26. Oktober 2017 und der Verfügung vom 24. Mai 2016 betreffend das Erlassgesuch, den Verzicht auf die Rückforderung der Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 23'216.30 bzw. deren Erlass sowie für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, dass die Höhe der Rückforderung in der konkreten Situation trotz der abgelaufenen Einsprachepflicht zu überprüfen sei, da sie selbst nie Gelegenheit gehabt habe, zur Rückforderungsverfügung Stellung zu nehmen bzw. gegen die Rückforderungsverfügung Einsprache zu erheben. Sie als Erbin habe mit den EL-Ansprüchen ihres Vaters nichts zu tun gehabt und erst nach seinem Tod von der Rückforderung erfahren. Ihr könne daher kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Zwar habe sie für ihren Vater Geld geholt, seine Rechnungen bezahlt und Briefe eingeworfen, als es ihrem Vater schlecht gegangen sei, doch bestreite sie, dass eine Pflicht ihrerseits bestanden habe, die EL-Verfügungen ihres Vaters zu überprüfen. Als sie bei ihrem Vater eingezogen sei, sei sie erst einundzwanzigjährig gewesen und habe über keine abgeschlossene Erstausbildung verfügt. Obwohl sie ihren Vater nach bestem Gewissen unterstützt habe, habe sie mit seinen Ergänzungsleistungen nichts zu tun gehabt. Insbesondere sei sie nicht die primäre Ansprechperson und Vertreterin ihres Vaters im Sinne einer Beiständin gewesen. Mittlerweile sei sie __ Jahre alt, alleinstehend und habe nach wie vor weder eine abgeschlossene Erstausbildung noch ein geregeltes Einkommen. Die Rückforderung von rund Fr. 23'216.30 sei deshalb als grosse Härte zu qualifizieren (act. G 1). Ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin ein Schreiben der SVA vom 9. März 2017 betreffend die Anrechnung von Betreuungsgutschriften ab dem Jahr 2014 aufgrund eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 1. Juli 2013 beilegen (act. G 1.3). B.b Am 18. Januar 2018 liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückziehen (act. G 4) und die Erbbescheinigung vom 21. März 2016 einreichen (act. G 4.1). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass es der Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar gewesen wäre, die EL-Verfügungen und Berechnungsblätter von B.___ sel. zu kontrollieren. Dass die Beschwerdeführerin von der Rückforderungsverfügung vom 28. November 2014 keine Kenntnis gehabt haben wolle, sei nicht überzeugend. Noch in der Einsprache vom 23. Juni 2016 habe sie nämlich geltend gemacht, dass sie für ihren Vater "schliesslich die gesamte Körperpflege, An- und Ausziehen, Überwachung Tag und Nacht etc." wahrgenommen habe. Ferner habe sie im Erlassgesuch vom 26. April 2016 vorgebracht, dass sie "von A bis Z die komplette Betreuung" des verstorbenen Vaters übernommen habe. Es sei zudem zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit in ein Rückforderungsverfahren (Erlassgesuch: 14. Mai 2009) involviert gewesen sei. Trotzdem sie nämlich am 18. Juni 2008 aus dem Haushalt des Vaters ausgezogen sei, habe dieser weiter zu Unrecht höhere Ergänzungsleistungen bezogen. Aufgrund der grossen Nähe zum Vater werde angenommen, dass dieser Sachverhalt der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei. Somit habe von ihr erwartet werden können, dass sie die EL-Berechnungsblätter des Jahres 2011 besonders sorgfältig kontrolliere (act. G 5). B.d In der Replik vom 9. April 2018 liess die Beschwerdeführerin festhalten, sie gehe aufgrund der einführenden Worte der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort davon aus, dass nur der gute Glaube von B.___ sel. strittig und die grosse Härte sowohl in Bezug auf die selbst als auch in Bezug auf B.___ sel. zu bejahen sei. Als sie die Erbschaft angenommen habe, habe sie nichts von der EL-Rückforderung oder anderen Schulden von B.___ sel. gewusst. Wäre dies anders gewesen, hätte sie die Erbschaft nicht einfach vorbehaltlos angenommen. In das Erlassgesuch vom 14. Mai 2009 sei sie entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht direkt verwickelt gewesen. Somit habe sie auch keine Kenntnis von der ersten EL- Rückforderung gehabt. Sie sei damals zusammen mit ihrer Mutter infolge Trennung und späterer Ehescheidung ausgezogen und habe – belastet von den Folgen der Trennung – bis Sommer 2009 keinen besonders engen bzw. gar keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt (act. G 9). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik. Sie hielt an ihrem Antrag fest und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort (act. G 11).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.f Am 7. Mai 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote über Fr. 1'960.25 ein (act. G 13 f.). B.g Am 12. Oktober 2018 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, die IV- Akten von B.___ sel. sowie die Beilagen zum Schreiben vom 31. Oktober 2016 einzureichen. Ausserdem bat sie die Beschwerdegegnerin auszuführen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass das Erlassgesuch vom 26. April 2016 fristgerecht eingereicht worden sei bzw. wann die Beschwerdeführerin von der bestehenden Rückerstattungsschuld von B.___ sel. Kenntnis erhalten habe (act. G 15, vgl. auch act. G 16). B.h Die Beschwerdegegnerin führte am 24. Oktober 2018 aus, sie habe am 23. Februar 2016 eine Ratenplanerinnerung an den zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Versicherten B.___ verschickt. Sie gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Erbberechtigte Zugang zu dem Schreiben gehabt habe, die an B.___ sel. geschickt worden seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin am 8. April 2016 bei ihr vorstellig geworden und habe ausgeführt, sie könne die Fr. 400.-- für die monatliche Ratenzahlung nicht aufbringen. Deshalb sei sie (die Beschwerdegegnerin) davon ausgegangen, dass die Kenntnisnahme in Bezug auf die Rückforderungsschuld irgendwann zwischen dem 23. Februar 2016 und dem 8. April 2016 erfolgt sei. Sie habe nämlich spätestens am 8. April 2016 von der Rückerstattungsschuld gewusst, da sie ansonsten nichts von der Höhe der monatlichen Ratenzahlung hätte wissen können. Bezüglich der dreissigtägigen Frist zur Stellung eines Erlassgesuchs sei darauf hinzuweisen, dass diese auf eine Ordnungsvorschrift zurückzuführen sei. Sie habe sich deshalb nicht veranlasst gesehen, das Erlassgesuch vom 26. April 2016 als nicht fristgerecht eingereicht zu qualifizieren (act. G 17). Ausserdem reichte die Beschwerdegegnerin die vom Gericht geforderten Akten ein (act. G 17.1., 17.2, 25). B.i Die Beschwerdeführerin liess am 23. November 2018 eine Erklärung vom 2. März 2016 betreffend ihre Annahme der Erbschaft einreichen (act. G 23.1.1.). Zudem liess sie betreffend das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2018 ausführen, dass das Erlassgesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe erst Kenntnis von der Rückforderung erhalten, nachdem sie die Erbschaft angenommen habe. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an ihren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verstorbenen Vater vom 23. Februar 2016 habe sie nicht zur Kenntnis genommen, weil es nicht an sie adressiert gewesen sei. Es liege denn auch kein Zustellnachweis vor (act. G 23). Erwägungen 1. 1.1 In einem ersten Schritt ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bestimmen. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache die Revisions- und Rückforderungsverfügung vom 28. November 2014 beanstandet, weil sie der Ansicht gewesen ist, dass die vorgenommene hälftige Mietzinsaufteilung nicht korrekt gewesen sei (act. G 5.2/10). Auch im Rahmen ihrer Beschwerde hat sie die Überprüfung der "EL- Berechnungen der letzten Jahre" beantragt und erklärt, dass einnahmen- und ausgabenseitig unterschiedlich hohe Eigenmietwerte angerechnet worden seien (act. G 1). Die Revisions- und Rückforderungsverfügung vom 28. November 2014 ist zu Lebzeiten des Vaters der Beschwerdeführerin in formelle Rechtskraft erwachsen. Im Zeitpunkt des Todes eines Erblassers gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erbengemeinschaft über. Dabei werden die Schulden des Erblassers zu den persönlichen Schulden der Erben (vgl. Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [SR 210; ZGB]). Die fällige und nicht überprüfungsfähige Rückforderungsschuld von B.___ sel. gegenüber der Beschwerdegegnerin und damit die Pflicht, diese Rückforderungsschuld vollumfänglich zu begleichen, ist also zum Zeitpunkt des Dahinscheidens von B.___ sel. am 24. Januar 2016 an die Beschwerdeführerin übergegangen (vgl. act. G 4.1). Obwohl die Beschwerdeführerin also tatsächlich keine Möglichkeit gehabt hat, sich inhaltlich zur Rückforderungsverfügung zu äussern, können ihre Ausführungen zur Höhe der Rückforderung also nicht berücksichtigt werden. 1.3 Weiter hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2017 und der Verfügung vom 24. Mai 2016 betreffend das Erlassgesuch sowie den Erlass der Rückforderung der Ergänzungsleistungen von Fr. 23'216.30

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragt (act. G 1). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin sowohl das Erlassgesuch als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen (act. G 5.1/2). Auf die Abweisung des Gesuchs um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ist die Beschwerdeführerin weder in den Beschwerdebegehren noch in der Beschwerdebegründung eingegangen. Weil die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten gewesen ist, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um ein Versehen gehandelt hat. Obwohl die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt hat, ist unter der Berücksichtigung der übrigen Begehren sowie der Begründung ihrer Beschwerde also davon auszugehen, dass sich ihre Beschwerde einzig gegen den Teil des Einspracheentscheids betreffend den Erlass der Rückforderung richtet. Der Teil des Einspracheentscheids betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ist hingegen in formelle Rechtskraft erwachsen und deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 1.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit einzig zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin der Erlass der geschuldeten Fr. 23'216.30 gewährt werden kann. 2. Die Beschwerdeführerin, die gemäss der Erbenbescheinigung vom 21. März 2016 die einzige Erbin des am 24. Januar 2016 verstorbenen B.___ sel. ist (act. G 4.1), hat ihr Erlassgesuch betreffend die am 28. November 2014 verfügte, ursprünglich gegenüber B.___ sel. bestehende Rückforderung am 26. April 2016 gestellt (act. G 5.1/6 f.). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Erlassgesuch im Rahmen einer Verfügung vom 24. Mai 2016 materiell behandelt (act. G 5.1/5). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt auf das Erlassgesuch hat eintreten dürfen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.11; ATSV) ist ein Erlassgesuch bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Die Frist zur Stellung eines Erlassgesuchs durch B.___ sel. selbst wäre angesichts der Revisions- und Rückforderungsverfügung vom 28. November 2014 somit bereits abgelaufen gewesen. Vorliegend geht es jedoch um die Beurteilung der Erlassmöglichkeit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin und nicht um die Beurteilung der Erlassmöglichkeit von B.___ sel. Eine Erbin, die, wie die Beschwerdeführerin, für eine EL-Rückforderung haftet, ist berechtigt, aus eigenem Recht neu um den Erlass der Rückforderung zu ersuchen. Deshalb darf die Tatsache, dass B.___ sel. kein Erlassgesuch gestellt hat, nicht dazu führen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin zum vornherein verspätet ist (vgl. ZAK 1958, S. 107). Für die Beschwerdeführerin hat erst ab dem Tod von B.___ sel. die Möglichkeit bestanden, um den Erlass der Rückforderung zu ersuchen. Damit die Frist zur Stellung des Erlassgesuchs durch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall hat zu laufen beginnen können, hat die Beschwerdeführerin von der neu entstandenen Erlassmöglichkeit Kenntnis erhalten müssen. Die vom Bundesgericht vorausgesetzte allgemeine Gesetzeskenntnis vermag im vorliegenden Fall mangels einer expliziten Regelung nicht zu einer fingierten Kenntnisnahme der mit dem Tod von B.___ sel. neu entstandenen Erlassmöglichkeit durch die Beschwerdeführerin führen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin schriftlich auf die Erlassmöglichkeit aufmerksam gemacht hätte. Insbesondere kann der an B.___ sel. gerichtete Ratenplanerinnerung vom 23. Februar 2016 naturgemäss kein Hinweis auf die Erlassmöglichkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden, weshalb es keine Rolle spielt, wann diese bei der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Gemäss einer Notiz der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin am 8. April 2016 persönlich vorstellig geworden und hat erklärt, sie könne monatlich keine Fr. 400.-- bezahlen, weshalb sie "mit dem Vorgesetzten reden" wolle, "um allenfalls eine andere Lösung zu finden" (act. G 17.2). Weil die Beschwerdeführerin ihr Erlassgesuch am 26. April 2016 gestellt hat, erscheint es aufgrund des Gesagten als überwiegend wahrscheinlich, dass sie frühestens am 8. April 2016 von der Möglichkeit eines Erlassgesuchs Kenntnis erhalten hat. Somit hat sie das Erlassgesuch fristgerecht eingereicht und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht darauf eingetreten. 3. 3.1 Angesichts der formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Rückforderungsverfügung vom 28. November 2014 steht fest, dass B.___ sel. infolge einer erst verspätet vorgenommenen Mietzinsaufteilung Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 26'083.-- bezogen hat, die ihm von Gesetzes wegen nicht zugestanden haben (act. G 5.1/26). Der Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) sieht als Grundsatz vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen. Eine entsprechende Rückforderungsverfügung dient der Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, denn sie bildet die Grundlage dafür, dass eine versicherte Person, die ihr von Gesetzes wegen nicht zustehende Leistungen bezogen hat, jene zu viel bezogenen Leistungen zurückerstatten muss. Von diesem Grundsatz sieht der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG eine Ausnahme vor: Unrechtmässig bezogene Leistungen, die in gutem Glauben empfangen worden sind, müssen nicht zurückerstattet werden, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3.2 Im vorliegenden Fall obliegt die Rückerstattungspflicht im Umfang von Fr. 23'216.30 der Beschwerdeführerin als Alleinerbin von B.___ sel. Erben kann der Erlass nur gewährt werden, wenn sie persönlich gutgläubig gewesen sind und wenn die Rückerstattung der Ergänzungsleistungen, die der verstorbene Rückerstattungsschuldner zu Unrecht bezogen hat, für sie persönlich eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, RZ 4651.02). Im Zusammenhang mit dem Erlassgesuch der Beschwerdeführerin spielt es also keine Rolle, ob B.___ sel. die Leistungen in gutem Glauben erhalten hat. Relevant ist einzig, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die unrechtmässig ausbezahlten Ergänzungsleistungen gutgläubig gewesen ist und ob die Begleichung der Rückforderungsschuld für sie persönlich eine grosse Härte bedeuten würde. 3.3 Grundsätzlich gilt, dass eine versicherte Person unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen hat, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat. Wer also weiss, dass er aufgrund eines Fehlers der EL-Durchführungsstelle zu hohe Ergänzungsleistungen bezieht, empfängt diese nicht in gutem Glauben. Dasselbe gilt, wenn eine versicherte Person zwar nicht weiss, dass sie zu hohe Ergänzungsleistungen bezieht, ihr dies aber bewusst sein müsste. Weiss eine versicherte Person dagegen nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen und muss sie auch nicht darum wissen, empfängt sie die Leistungen gutgläubig. Nach der bundesgerichtlichen Terminologie fehlt ihr das Unrechtsbewusstsein. Rechtsprechungsgemäss ist ein Erlass einer Rückforderung darüber hinaus aber auch ausgeschlossen, wenn die versicherte Person die zu hohen Leistungen zwar gutgläubig bezogen, aber mit einer Verletzung ihrer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Melde- oder ihrer Kontroll- und Hinweispflicht jenen Fehler mitverursacht hat, der zur Ausrichtung der zu hohen Leistungen geführt hat. Nach der Terminologie des Bundesgerichtes kann sich die versicherte Person in einem solchen Fall nicht auf ihren guten Glauben berufen (BGE 102 V 245 E. 3a f. S. 245 f. mit Hinweisen). Damit ist gemeint, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, wenn eine versicherte Person durch eine (grobe) Nachlässigkeit in der Form einer Verletzung ihrer Melde- oder ihrer Kontroll- und Hinweispflicht einen Fehler mitverursacht hätte, die Beseitigung der Folgen dieses Fehlers (durch eine Rückforderung) mit dem Hinweis auf ihre Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug verhindern könnte. Der Erlass einer Rückforderung ist daher rechtsprechungsgemäss auch dann ausgeschlossen, wenn eine versicherte Person ihre Melde- oder ihre Kontroll- und Hinweispflicht in grober Weise verletzt und dadurch den Fehler der EL-Durchführungsstelle mitverursacht hat (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2013/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 2014, E. 2.1). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat erklärt, die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Verfügungen und Berechnungsblätter auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen und Unstimmigkeiten zu melden, weil sie die im Rahmen der Hilflosenentschädigung als notwendig erachtete lebenspraktische Begleitung von B.___ sel. übernommen habe. Da sie ihrer Kontroll- und Meldepflicht nicht nachgekommen sei, erfülle sie die Voraussetzungen des guten Glaubens nicht (act. G 5, act. G 5.2/5). Grund für den unrechtmässigen Bezug der Ergänzungsleistungen ist der Einzug der Beschwerdeführerin bei B.___ sel. im Jahr 2010 gewesen. Um einen unrechtmässigen Leistungsbezug zu verhindern, hätte der Einzug der Beschwerdegegnerin gemeldet werden müssen. Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung von B.___ sel. (vgl. IV-act. 101) verpflichtet gewesen ist, dessen EL-Verfügungen und -Berechnungsblätter zu kontrollieren und die Veränderung der Anzahl der im Haushalt von B.___ sel. lebenden Personen zu melden bzw. B.___ sel. dazu aufzufordern, dies zu tun. B.___ sel. hat in der Vergangenheit aufgrund diverser physischer Beschwerden eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezogen (IV-act. 83, 90). In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung im Jahr 2016 hat die Beschwerdeführerin ausschliesslich einen infolge körperlicher Gebrechen entstandenen Hilfsbedarf von B.___ sel. geltend gemacht (IV-act. 93). Auch den übrigen IV-Akten kann nicht entnommen werden, dass B.___ sel. geistig beeinträchtigt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und somit nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine administrativen Belange selbstständig zu erledigen. Insbesondere ergibt sich aus den EL-Akten, dass sich B.___ sel. noch am 10. Januar 2015 anlässlich der Rückforderungsverfügung vom 28. November 2014 selbst an die Beschwerdegegnerin gewandt und sich über die Möglichkeit einer Ratenzahlung informiert hat und dass er ausserdem am 11. März 2015 den Fragebogen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums selber ausgefüllt hat (act. G 17.2/8, 12). Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass B.___ sel. sich bis zu seinem Tod selbst um seine administrativen Belange gekümmert hat und dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung lediglich die im Haushalt anfallenden Arbeiten übernommen hat. Deshalb hat im für die Beurteilung des guten Glaubens relevanten Zeitraum zwischen 2010 und 2014 seitens der Beschwerdeführerin weder eine Kontroll- noch eine Melde- und Hinweispflicht bestanden. Weil der Beschwerdeführerin somit keine Verletzung derartiger Pflichten vorgeworfen werden kann, ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens im vorliegenden Fall erfüllt. 3.5 Die Rückforderung kann nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft, da sie den guten Glauben verneint hat. Die Sache ist daher zur Prüfung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Prüfung des Vorliegens der grossen Härte bezüglich die Rückforderung in Höhe von Fr. 23'216.30 und zur anschliessenden neuen Verfügung über das Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, ist dieses Urteil von einer mitwirkenden Versicherungsrichterin mitunterzeichnet (Art. 39 Abs. 2 VRP, sGS 951.1) 4.2 Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Rahmen einer am 7. Mai 2018 erstellten Kostennote Vertretungskosten in Höhe von Fr. 1'960.25 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht (act. G 13.1). Im Anschluss daran hat das Gericht jedoch noch die IV-Akten von B.___ sel. sowie fehlende EL-Akten beigezogen und Fragen betreffend die fristgerechte Einreichung des Erlassgesuchs gestellt. Sowohl für das Aktenstudium als auch für die entsprechenden Stellungnahmen ist also nach Abschluss des Schriftenwechsels ein weiterer Vertretungsaufwand entstanden. Deshalb ist der Beschwerdeführerin eine über den in der Kostennote angegebenen Betrag hinausgehende Parteientschädigung zuzusprechen. Insgesamt handelt es sich mit Blick auf den überdurchschnittlichen Aktenumfang, den doppelten Schriftenwechsel und die anschliessend erfolgten Stellungnahmen um einen durchschnittlich aufwändigen EL-Fall. Unter diesen Umständen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2017 betreffend den Erlass der Rückforderung aufgehoben und die Sache wird zur Prüfung der grossen Härte und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

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