St.Gallen Sonstiges 18.03.2019 EL 2017/49

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2019 Entscheiddatum: 18.03.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2019 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der Rückforderung.Abweisung, da aufgrund einer Meldepflichtverletzung (Zuzug Sohn) kein guter Glaube vorliegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019, EL 2017/49). Entscheid vom 18. März 2019

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase

Geschäftsnr. EL 2017/49

Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur AHV)

Sachverhalt

A. A.a A.___ bezog seit dem 1. August 2006 Ergänzungsleistungen zur ihrer Altersrente (EL-act. 80). Als Ausgabe wurde ihr stets der gesamte Mietzins angerechnet, da sie sowohl im Anmeldeformular als auch im Rahmen der folgenden periodischen Überprüfungen der Jahre 2009 und 2013 angegeben hatte, alleine zu leben (vgl. EL- act. 45, 68, 90).

A.b Im Oktober 2016 erfolgte eine erneute periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen. Im entsprechenden Formular gab die Versicherte an, dass ihr Sohn B.___ seit dem 1. November 2014 bei ihr wohne (EL-act. 23, 30). Daraufhin erliess die EL-Durchführungsstelle am 4. Februar 2017 eine Verfügung, mit welcher sie den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen u.a. unter der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung des hälftigen Mietzinses als Ausgabe rückwirkend von November 2014 bis Februar 2017 neu berechnete und die seitdem zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 4'148.-- zurückforderte (EL-act. 17).

A.c Am 6. April 2017 ersuchte die Versicherte um den Erlass der Rückforderung. Sie führte sinngemäss aus, sie habe im guten Glauben, alles richtig zu machen, gehandelt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie, nachdem sie, auf Hinweis des Sozialdienstes der Klinik C.___ hin, ihren Sohn beim Einwohneramt D.___ gemeldet habe, diesbezüglich nichts weiter tun müsse. Zudem hätten ihr Sohn und sie ausschliesslich von ihren Einnahmen gelebt. Die Rückforderung träfe sie ausserordentlich (EL-act. 12). Die EL- Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch der Versicherten am 13. April 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte auf ihre Meldepflicht, insbesondere in Bezug auf die Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern, aufmerksam gemacht worden sei. Da sie den Zuzug ihres Sohnes, der nicht in ihre Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen und somit als Mitbewohner zu betrachten sei, dennoch nicht gemeldet habe, sei der Bezug der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig erfolgt (EL-act. 11).

A.d Daraufhin erklärte die Versicherte in ihrer Einsprache vom 1. Mai 2017, sie sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass es genüge, wenn sie ihren Sohn ausschliesslich beim Einwohneramt D.___ anmelde. Ihr Sohn habe sich, seitdem er bei ihr wohne, nie finanziell an ihren Lebenskosten oder dem Haushalt beteiligt, weshalb sie nicht auf die Idee gekommen sei, dass sein Zuzug für die EL-Durchführungsstelle relevant sein könnte. Es tue ihr aufrichtig leid, dass sie sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden habe, der weder durch den Sozialdienst der Klinik C.___ noch durch die Pro Senectute E.___ oder das Einwohneramt D.___ aufgedeckt worden sei (EL-act. 7). Am 11. Mai 2017 fand ein Telefongespräch zwischen der Versicherten und einer Mitarbeiterin der EL-Durchführungsstelle statt, in welchem die Versicherte u.a. auf Rückfrage hin bestätigte, dass ihr Schreiben vom 1. Mai 2017 als Einsprache gegen die Verfügung vom 13. April 2017 zu behandeln sei (EL-act. 9). Daraufhin informierte die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL-Durchführungsstelle sie am 17. Mai 2017, dass aufgrund des laufenden Einspracheverfahrens für die Rückforderung der Ergänzungsleistungen ein Mahnstopp gesetzt werde (EL-act. 6).

A.e Mit einem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2017 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung erklärte sie abermals, dass in jeder EL-Verfügung explizit auf die Meldepflicht in Bezug auf die Veränderung der Anzahl der Mitbewohner hingewiesen werde und es ausserdem nicht Sache der Versicherten sei, sich über die Notwendigkeit einer Meldung an die EL- Durchführungsstelle Gedanken zu machen. Weil die Versicherte den Zuzug ihres Sohnes nicht gemeldet habe, könne kein gutgläubiger Leistungsbezug bejaht werden. Ob die Rückforderung eine grosse Härte bedeute, könne deshalb offenbleiben (EL-act. 4).

B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. November 2017 Beschwerde. Darin beantragte sie den Erlass der Rückforderung in Höhe von Fr. 4'148.--, den Erlass der Mahngebühren in Höhe von Fr. 30.--, die erneute Überprüfung ihres EL-Anspruchs sowie Hilfe bei der Situation mit ihrem Sohn. Zur Begründung ihrer Anträge erklärte sie sinngemäss und ergänzend zu ihren Ausführungen in der Einsprache, dass ihr monatlich nur Fr. 2'479.-- zur Verfügung stünden, sodass ihr die Mittel zur Sicherung ihrer Existenz fehlten und es ihr gar nicht möglich sei, die Forderung der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu begleichen. Zudem berufe sie sich auf ihre Gutgläubigkeit. Für sie als Mutter sei es schwierig, ihrem Sohn "die Haustüre zu versperren". Dieser befinde sich in einer schwierigen Lebenssituation, in welcher sie ihm aus finanziellen Gründen lediglich moralische Hilfe anbieten könne. Im Übrigen sei telefonisch ein Mahnstopp besprochen und am 17. Mai 2017 schriftlich bestätigt worden (act. G 1)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 3).

B.c In der Replik vom 5. Januar 2018 (Eingang) erklärte die Beschwerdeführerin, aus gesundheitlichen Gründen habe sie die finanziellen Folgen des Einzuges ihres Sohnes nicht abschätzen können. So habe auch Dr. med. F., FMH Innere Medizin, bestätigt, dass sie unter diversen Krankheiten leide, die ihr körperlich sowie seelisch sehr zusetzten. Zudem weise sie nochmals auf ihre Gutgläubigkeit als Mutter hin sowie darauf, dass sie nicht die Ressourcen habe, ihren Sohn und sich noch länger ohne Sozialhilfe über Wasser zu halten (act. G 5). Der Replik lag ein Arztzeugnis bei, in welchem Dr. F. am 21. Dezember 2017 folgende Diagnosen gestellt hatte: idiopathisches Parkinsonsyndrom, Depression, chronischer Schwindel, chronische Bronchitis, fortgeschrittene generalisierte Osteoporose, chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, gastroösophagealer Reflux und Makuladegeneration mit deutlicher Einschränkung des Visus. In Bezug auf die sozialen Umstände der Beschwerdeführerin hatte er ausgeführt, dass deren Sohn nach jahrelanger kontaktloser Abwesenheit plötzlich mit der Bitte vor ihrer Tür gestanden habe, ihn, der er an Krebs leide, vorübergehend bei sich aufzunehmen. Trotz des angespannten Verhältnisses und trotz der prekären Situation habe sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf den (vermeintlich) baldigen Tod ihres Sohnes entschlossen, ihren mütterlichen Gefühlen nachzugeben und ihren Sohn bei sich zu pflegen. Nach einigen Monaten habe sich jedoch per Zufall herausgestellt, dass der Sohn gar nicht an Krebs leide. Dennoch habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn weiterhin bei sich leben lassen, da sie ihn nicht mit polizeilichen Mitteln vor aller Öffentlichkeit in Bedrängnis habe bringen wollen. Im weiteren Verlauf habe sich herausgestellt, dass ihr Sohn aus Gründen, die der Beschwerdeführerin infolge der mangelnden Gesprächsbereitschaft ihres Sohnes nicht bekannt seien, keiner geregelten Arbeit nachgehen könne. In ärztlichen Sprechstunden seien zwar Lösungen gesucht, jedoch unter anderem weil die Beschwerdegegnerin mit diversen Erkrankungen zu kämpfen habe, bislang nicht gefunden worden. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin sei bei der Verrichtung ihrer Geschäfte wegen eines Augenleidens eingeschränkt (act. G 5.1).

B.d Auf Nachfrage des Gerichts (act. G 7) liess die Beschwerdegegnerin erklären, sie habe die versehentlich ausgebliebene Stornierung der am 4. April 2017 verfügten Mahngebühr in Höhe von Fr. 30.-- nachgeholt (act. G 8). Dazu reichte sie eine Abrechnung vom 16. Oktober 2018 ein (act. G 8.1).

B.e Am 6. November 2018 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde betreffend den Erlass der Mahngebühren in Höhe von Fr. 30.-- zurück (act. G 14).

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde neben dem Erlass der Rückforderung in Höhe von Fr. 4'148.-- und dem Erlass der Mahngebühren in Höhe von Fr. 30.—auch die erneute Überprüfung der Ergänzungsleistungen beantragt; ausserdem hat sie um Lösungsvorschläge in Bezug auf die Situation mit ihrem Sohn gebeten (act. G 1). Den Antrag, die Mahngebühren zu erlassen, hat sie am 6. November 2018 zurückgezogen (act. G 14), sodass die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Ergänzungsleistungen erneut zu überprüfen, zielt am Streitgegenstand des Einspracheentscheides vorbei und kann deshalb nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. In Bezug auf die Bitte der Beschwerdeführerin, sie in ihrer aktuellen Lebenssituation zu beraten bzw. Lösungsansätze aufzuzeigen, erachtet sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als nicht zuständig. Der Beschwerdeführerin wird diesbezüglich geraten, sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allenfalls an das zuständige Sozialamt oder die IV-Stelle zu wenden und dort ihre Situation zu schildern. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist demnach einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Rückforderungsschuld in Höhe von Fr. 4'148.-- zu erlassen ist.

2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen stets alleine gewohnt hatte, ist am 1. November 2014 ihr Sohn bei ihr eingezogen (vgl. EL-act. 30). Dieser Umstand ist der EL-Durchführungsstelle mangels einer früheren Meldung durch die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Oktober 2017 bekannt geworden (vgl. EL-act. 23, 30). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge die seit dem

  1. November 2014 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Angesichts dieser formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Rückforderungsverfügung vom 13. April 2017 steht fest, dass die Beschwerdeführerin infolge des nicht gemeldeten Zuzugs ihres Sohnes im November 2014 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 4'148.-- bezogen hat, die ihr von Gesetzes wegen nicht zugestanden haben (EL-act. 11).

2.2 Der Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) sieht als Grundsatz vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen. Eine entsprechende Rückforderungsverfügung dient der Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, denn sie bildet die Grundlage dafür, dass einer versicherten Person, die ihr von Gesetzes wegen nicht zustehende Leistungen bezogen hat, diese zu viel bezogenen Leistungen zurückerstatten muss. Von diesem Grundsatz sieht der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG eine Ausnahme vor: Unrechtmässig bezogene Leistungen, die in gutem Glauben empfangen worden sind, müssen nicht zurückerstattet werden, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die für einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass geforderte Voraussetzung des guten Glaubens ist nicht erfüllt, wenn die versicherte Person wusste oder bei gebührender Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sie mehr als die gesetzlich geschuldeten Leistungen bezog. Rechtsprechungsgemäss ist ein Erlass einer Rückforderung darüber hinaus aber auch ausgeschlossen, wenn die versicherte Person die zu hohen Leistungen zwar gutgläubig bezogen, aber mit einer groben Verletzung ihrer Melde- oder ihrer Kontroll- und Hinweispflicht jenen Fehler (mit-)verursacht hat, der zur Ausrichtung der zu hohen Leistungen geführt hat. Nach der Terminologie des Bundesgerichtes kann sich die versicherte Person in einem solchen Fall nicht auf ihren guten Glauben berufen (BGE 102 V 245 E. 3a f. S. 245 f. mit Hinweisen). Damit ist gemeint, dass es stossend wäre, wenn eine versicherte Person durch eine (grobe) Nachlässigkeit beziehungsweise durch eine Verletzung ihrer Melde- oder ihrer Kontroll- und Hinweispflicht einen Fehler (mit-)verursacht hätte, die Beseitigung der Folgen dieses Fehlers durch eine Rückforderung aber mit dem Hinweis auf ihre Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug verhindern könnte. Der Erlass einer Rückforderung ist daher rechtsprechungsgemäss namentlich dann ausgeschlossen, wenn eine versicherte Person ihre Melde- und Kontrollpflichten verletzt und dadurch den Fehler der EL-Durchführungsstelle (mit-)verursacht hat (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2013/31 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, E. 2.1).

2.3 Die Beschwerdeführerin hat sinngemäss argumentiert, sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie den Zuzug ihres Sohnes der Beschwerdegegnerin nicht habe melden müssen, weil ihr Sohn sich nie finanziell an den Lebenskosten beteiligt habe. Sie habe deshalb nicht auf die Idee kommen können, dass sein Zuzug EL-rechtlich relevant sein könnte (vgl. act. G 5 sowie EL-act. 7, 12). Damit hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass es sich ihres Erachtens in Bezug auf den Zuzug ihres Sohnes um einen Sonderfall gehandelt habe, in dem ausnahmsweise keine Meldepflicht bestanden habe. Art. 31 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen u.a. von den Bezügerinnen und Bezügern zu melden ist. Bezogen auf die Ergänzungsleistungen spezifiziert Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) die Meldepflicht dahingehend, dass u.a. die Anspruchsberechtigten den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonalen Durchführungsstellen von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen haben. Dem Wortlaut dieser Bestimmungen zufolge und weil der Staat unter der Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips erst dann eine Aufgabe zu übernehmen hat, wenn sie nicht durch seine Bürger bewältigt werden kann, obliegt es also grundsätzlich zunächst den Bezügerinnen und Bezügern einer Sozialversicherungsleistung abzuschätzen, welche konkreten Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse "ins Gewicht fallen" bzw. welche Verhältnisse für die beanspruchte Leistung massgebend sind. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin die Relevanz des Zuzugs ihres Sohnes für die Ergänzungsleistungen also allein gestützt auf Art. 24 ELV bzw. Art. 31 Abs. 1 ATSG dem Grundsatz nach selbstständig abschätzen und deshalb zum Schluss kommen dürfen, dass diesbezüglich keine Meldepflicht bestehe, weil ja eben gerade keine offenkundige Veränderung in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten war, da der Sohn sich nicht an den Mietkosten beteiligte. Der gute Glaube wäre also grundsätzlich zu bejahen. Weil die Beurteilung der Relevanz einer Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen aber aufgrund der damit verbundenen komplexen Sachverhalts- und Rechtslage die Fähigkeiten der EL-Bezüger oftmals übersteigt, enthalten die EL-Verfügungen unter dem Titel "Meldepflicht" eine (nicht abschliessende) Auflistung von massgeblichen und damit meldepflichtigen Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Damit haben die EL- Durchführungsstellen die Aufgabe der Beurteilung der Massgeblichkeit einer Sachverhaltsveränderung bzw. die Aufgabe der Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Meldepflicht im Umfang der erstellten Auflistung übernommen.

2.4 Gemäss der Auflistung in den EL-Verfügungen gilt u.a. die "Veränderung der Personenzahl im Haushalt" als meldepflichtig. Eine Beschränkung dieser Meldepflicht auf den Zuzug oder Wegzug von Personen, die sich finanziell an den Wohn- oder Lebenskosten beteiligen, ist dabei nicht vorgesehen. Die Würdigung der Relevanz eines Zuzugs oder Wegzugs einer Person in oder aus dem Haushalt eines EL-Bezügers obliegt somit vollständig der EL-Durchführungsstelle und nicht den EL-Bezügern.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend kann den Akten nichts entnommen werden, das im konkreten Fall eine gegenteilige Annahme zugelassen hätte. Von einer EL-Bezügerin muss erwartet werden, dass sie die EL-Verfügungen aufmerksam durchliest, um sich insbesondere auch über ihre Pflichten im Klaren zu sein. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass sie durch das Einwohneramt D., den Sozialdienst der Klinik C., die Pro Senectute E.___ o. ä. auf ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin hätte aufmerksam gemacht werden müssen. Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Augenleidens (vgl. act. G 5.1) nicht in der Lage gewesen sein, den Inhalt der EL-Verfügungen zu lesen, so wäre es ihr zumutbar gewesen, sich Hilfe zu holen und sich die Verfügung beispielsweise vorlesen zu lassen. Obwohl es also nachvollziehbar ist, dass es für die Beschwerdeführerin nicht selbstverständlich gewesen ist, dass der Zuzug ihres Sohnes eine meldepflichtige Veränderung darstellte, weil dieser nichts an die Mietkosten beitrug, hat die Beschwerdeführerin den Hinweis auf den Umfang ihrer Meldepflicht in den EL- Verfügungen kennen müssen. Weil die Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern ohne jede Einschränkung explizit als Beispiel für meldepflichtige Sachverhaltsveränderungen in den EL-Verfügungen aufgeführt gewesen ist, hätte sie sich ihrer diesbezüglichen Meldepflicht bewusst sein müssen und nicht davon ausgehen dürfen, dass sie selbst über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Meldepflicht im Falle einer Veränderung der Personenzahl im Haushalt entscheiden dürfe. Deshalb muss sie sich vorwerfen lassen, ihre Meldepflicht in grober Art und Weise verletzt zu haben. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist somit nicht gegeben.

2.5 Da die Voraussetzungen für den Erlass kumulativ erfüllt sein müssen, hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des fehlenden guten Glaubens den Erlass der Rückforderung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen von November 2014 bis Februar 2017 selbst dann zu Recht verneint, wenn die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutensollte. Es ist jedoch festzuhalten, dass Rückforderungen, die nicht eingetrieben werden können, erfahrungsgemäss als uneinbringlich abgeschrieben werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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Entscheidungsdatum
18.03.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026