© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.12.2020 Entscheiddatum: 18.03.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2019 Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG. Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid irrtümlich davon aus, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Wiedererwägung ex nunc und nicht um ein Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und eine Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG handle. Trotz dieses Irrtums über den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin deutlich gemacht, dass sie keine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen will. Weil somit feststeht, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers auch im Falle einer Rückweisung abweisen würde und weil ein solcher im Rahmen der in Art. 53 Abs. 2 ATSG gewährten Ermessensfreiheit nicht gerichtlich überprüfbar ist, ist die Beschwerde abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019, EL 2017/48). Entscheid vom 18. März 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. EL 2017/48 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sieber, M.A. HSG in Law, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ lebte seit 1990 in der Schweiz (act. G 9.1/27-7). Am 9. November 2009 meldete er sich im Kanton St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Zuvor hatte er bis zum 31. Oktober 2009 im Kanton B.___ Ergänzungsleistungen bezogen. Dem Beiblatt 1 (Grundeigentum) des Anmeldeformulars war zu entnehmen, dass der Versicherte Eigentümer einer Liegenschaft im Ausland mit Wert von ca. Fr. 46'000.-- war (act. G 9.1/32). Diesbezüglich lag u.a. ein aus dem C.___ übersetztes Dokument vom 4. April 2008 vor, in welchem die Gemeinde D.___ (E.) bestätigt hatte, dass er ein sich noch im Bau befindendes Haus in D. besitze (act. G 9.1/27-4). Ausserdem befand sich ein Schreiben in den Unterlagen, welches der Versicherte der EL- Durchführungsstelle des Kantons B.___ am 10. April 2008 eingereicht hatte. In diesem hatte der Versicherte erklärt, er habe im Frühling 2005 begonnen, sein Haus in D.___ zu bauen. Dieses sei zu ca. 60% fertig und erst seit November 2007 teilweise bewohnbar. Ausserdem hatte er darauf hingewiesen, dass die mit dem Schreiben eingereichte sogenannte "Wertliste" des Hauses erst ab Fertigstellung des Hauses Geltung erlangen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde (act. G 9.1/27-8). Bei dieser "Wertliste" handelte es sich um eine Auflistung der an der Liegenschaft vorgenommenen Handwerksarbeiten im Wert von E.___ - Mark (abgekürzt KM, ab 2015 auch BAM) 61'666.50. Handschriftlich hatte er hinzugefügt "zusammen ca. € 30'000.-- (act. G 9.1/33-3). Ausserdem lag eine Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer des Jahres 2002 vom 11. April 2003 vor, in welcher ein Liegenschaftswert von Fr. 64'000.-- berücksichtigt worden war (act. G 9.1/27-2). Die EL-Durchführungsstelle des Kantons B.___ hatte per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tageskurs vom 27. März 2017 von 1 : 0,547 Fr. 24'769.-- entspreche. Nicht nur das anrechenbare Vermögen, sondern auch die Vermögenserträge fielen somit tiefer aus (act. G 5.1/33-1). Mit dem Wiedererwägungsgesuch liess der Versicherte eine aus dem C.___ übersetzte Steuerrechnung des Steueramtes der Republik F.___ vom 19. Mai 2016 einreichen, gemäss welcher seine Liegenschaft einen Wert von "45'301.24" hatte. Abermals fehlte die Angabe einer Währung (act. G 5.1/33-8 f.). B.b Mit einer Verfügung vom 8. April 2017 passte die EL-Durchführungsstelle den EL- Anspruch des Versicherten ab März 2017 an, indem sie neu auf der Einnahmenseite ein nicht selbstbewohntes Grundeigentum mit einem Wert von Fr. 25'072.-- und einen (hypothetischen) Ertrag von Fr. 1'253.-- sowie auf der Ausgabenseite einen (hypothetischen) Gebäudeunterhalt von Fr. 251.-- anrechnete. Sie führte aus, "die bisherige Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolgte von (gemeint ist wohl: auf der Grundlage von) anderen/älteren Unterlagen. Bei den neu eingereichten Unterlagen von E., datiert vom 19. Mai 2016, handle es sich um neue Unterlagen bezüglich (den) Liegenschaftswert. Somit sei die Berechnung bisher nicht aufgrund (von) falschen Werten, sondern lediglich aufgrund (von) alten Angaben/Unterlagen erstellt worden. Die Ergänzungsleistungen könnten nicht wiedererwägungsweise rückwirkend angepasst werden. Die Anpassung erfolge per Meldemonat März 2017" (act. G 5.1/28). B.c Dagegen liess der Versicherte am 15. Mai 2017 eine Einsprache erheben. Darin liess er sinngemäss geltend machen, dass er die EL-Berechnung ab März 2017 grundsätzlich akzeptiere. Allerdings stärke die Tatsache, dass der bisher angerechnete Betrag in "CHF" dem tatsächlichen Betrag in "BAM" ohne Umrechnung entsprochen habe, die Vermutung, dass der EL-Durchführungsstelle bisher ein Umrechnungsfehler unterlaufen sei. Er besitze ausser dem erwähnten Grundeigentum in E. nämlich keine anderen Grundstücke. Weil er seine finanziellen Verhältnisse stets offengelegt habe, sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Bewertung des Grundstückes sonst hätte erfolgen sollen. Auch habe die EL-Durchführungsstelle bereits am 25. November 2015 ein Mail mit der Steuerveranlagung aus dem Jahre 2015 erhalten. Sie könne deshalb nicht geltend machen, vom tatsächlichen Wert der Liegenschaft bis zum Erhalt des Schreibens vom 28. März 2017 keine Kenntnis gehabt zu haben. Vielmehr habe sie seit dem 25. November 2015 Kenntnis vom tatsächlichen Wert der Liegenschaft gehabt und den mit dem Gesuch vom 28. März 2017 geltend gemachten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umrechnungsfehler bemerken müssen. Er selbst habe seine finanziellen Verhältnisse stets offen dargelegt, weshalb ihm der vorliegende Umrechnungsfehler nicht zuzuschreiben sei. Zusammenfassen sei die Berechnung der Ergänzungsleistungen seit 2009 aufgrund eines Umrechnungsfehlers falsch gewesen, weshalb eine Wiedererwägung vorzunehmen und eine Nachzahlung von nicht unter Fr. 7'670.-- zu leisten sei (act. G 5.1/23). B.d Mit einem Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, nicht nur die Vornahme einer Wiedererwägung, sondern auch deren zeitliche Wirkung liege im Ermessen des Versicherungsträgers. Im konkreten Fall habe sie sich entschieden, den Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung anhand der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs zu bestimmen. Dies sei sachgerecht, da es die Pflicht des Versicherten gewesen wäre, die Verfügung und die dazugehörigen Berechnungsblätter zu überprüfen und allenfalls unter Beizug eines Rechtsbeistands oder seiner Tochter die entsprechenden Verfügungen anzufechten. Als Staatsangehöriger von Bosnien- Herzegowina wisse er um den Umrechnungskurs BAM in CHF und kenne den Unterschied zwischen den Kürzeln CHF und BAM. Überdies hätte es ihr (der EL- Durchführungsstelle) ebenso freigestanden, überhaupt nicht auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Verfügung sei somit zu Recht ergangen, weshalb die Einsprache abzuweisen sei (act. G 5.1/12). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde erheben. Er übergab die Beschwerdeschrift samt Akten am 6. November 2017 der Schweizerischen Post. Die Sendung war zwar an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gerichtet, doch lautete die Empfängeradresse auf jene der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin), weshalb das Schreiben zunächst am 7. November 2017 bei dieser einging. Die Beschwerdegegnerin leitete die Beschwerdeschrift samt Akten an das zuständige Gericht weiter, welches die Sendung am 16. November 2017 erhielt. In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Zusprache von monatlichen Ergänzungsleistungen in Höhe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 1'873.-- samt Zins seit dem 25. November 2015 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen. Ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einsprache liess er geltend machen, er sei seiner Mitwirkungspflicht bereits vor dem (eigentlichen) Wiedererwägungsgesuch vom 28. März 2017 ausreichend nachgekommen, da das Mail seiner Tochter vom 25. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen worden sei, dass in Bezug auf die Anrechnung seines Grundeigentums ein Fehler unterlaufen sei, als formloses Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei. Dass die Beschwerdegegnerin das Mail seiner Tochter nicht als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe und auch im Rahmen des Einspracheentscheides nicht darauf eingegangen sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Gesamthaft sei also nicht ersichtlich, ob sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Bestimmung des Wirkungszeitpunktes der Wiedererwägung auf ihr Ermessen oder auf die willkürliche Sachverhaltswürdigung stütze. Sollte sich die Beschwerdegegnerin auf ihr Ermessen stützen, sei festzuhalten, dass sie dieses auf willkürliche Art und Weise wahrnehme. Dies gelte umso mehr, weil sie eine zeitliche Rückwirkung zu Ungunsten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit regelmässig ohne Weiteres angenommen habe und damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletze (act. G 1.1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 5). C.c Am 22. Januar 2018 bewilligte die verfahrensleitende Richterin das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege (act. G 6). Erwägungen 1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) kann gegen Verfügungen - davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle eine Einsprache erhoben werden. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer hat am 6. November 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2017 beim Versicherungsgericht St. Gallen, jedoch unter Angabe der Adresse der Beschwerdegegnerin, eine Beschwerde erhoben (act. G 1.1). Die Beschwerde ist deshalb am 7. November 2017 nicht bei der zuständigen Instanz, sondern bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Gemäss Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung festzuhalten und die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer ist zwar anwaltlich vertreten gewesen, doch handelt es sich bei der falschen Adressierung der Beschwerde ganz offenkundig um ein Versehen, welches sich lediglich auf die Adresse an sich beschränkt. Der Adressat, das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, ist nämlich korrekt aufgeführt. Daher ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - hätte er um die falsche Adressierung der Beschwerdeschrift gewusst - die Eingabe an die korrekte Adresse eingereicht und dass er sich daher diesbezüglich in einem Irrtum befunden hat. Die Voraussetzung der versehentlichen Einreichung am falschen Ort ist somit gegeben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 30, Rz 19 f.). Die Beschwerdegegnerin hat die falsch adressierte Beschwerde denn auch am 16. November 2017 an das Versicherungsgericht St. Gallen weitergeleitet (act. G 1). Bei fristgebundenen Eingaben, die nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht werden, ist für die Fristwahrung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben werden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist mit einem Poststempel vom 6. November 2017 versehen (act. G 1.1). Damit ist die Beschwerdefrist gewahrt worden, sodass auf die Beschwerde vom 6. November 2017 einzutreten ist. 2. 2.1 Zunächst ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu definieren. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 8. April 2017 und anschliessend den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2017 angefochten. In einem ersten Schritt sind das Wesen und der Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2017 zu bestimmen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.1 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gibt den Versicherungsträgern in Art. 17 sowie Art. 53 Abs. 2 ATSG zwei Korrekturinstrumente an die Hand, um zu gewährleisten, dass Versicherten stets nur die Leistungen ausgerichtet werden, auf die sie auch tatsächlich einen Anspruch haben. So sieht Art. 17 Abs. 2 ATSG vor, dass rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen im Sinne einer Revision erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden müssen, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Demgegenüber erlaubt der Art. 53 Abs. 2 ATSG ein Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide im Sinne einer sogenannten Wiedererwägung, sofern diese Verfügungen/Einspracheentscheide zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Während eine rechtskräftige Verfügung bzw. eine damit rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung also angepasst werden muss, sobald sich der für die Leistungszusprache massgebliche Sachverhalt erheblich verändert, ist eine Wiedererwägung nur dann möglich, wenn eine formell rechtskräftige Verfügung ursprünglich falsch gewesen und deshalb korrigiert werden muss. 2.1.2 Der Beschwerdeführer hat am 28. März 2017 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt und angeführt, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Wert seiner ausländischen Liegenschaft ein Umrechnungsfehler unterlaufen, weshalb dieser rückwirkend zu korrigieren sei (vgl. act. G 5.1/33). Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin jedoch am 8. April 2017 erklärt, die bisherige Berechnung der Ergänzungsleistungen sei auf der Grundlage "anderer/ älterer Unterlagen" erfolgt. Bei den neu eingereichten Unterlagen aus Bosnien, die das Datum vom 19. Mai 2016 trügen, "handle es sich um neue Unterlagen bezüglich den Liegenschaftswert". Somit sei die Berechnung bisher "nicht aufgrund falscher", sondern lediglich "aufgrund alter Angaben/Unterlagen" erstellt worden. Die Ergänzungsleistungen könnten deswegen "nicht wiedererwägungsweise rückwirkend angepasst werden". Die Anpassung erfolge stattdessen "per Meldemonat März 2017". 2.1.3 Weil die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2017 explizit festgehalten hat, die Anpassung der Ergänzungsleistungen erfolge aufgrund des Vorliegens neuer Unterlagen, ist davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der Einreichung der bosnischen Steuerrechnung des Jahres 2016 dazu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlasst gesehen hat, das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG, genau genommen einer nachträglichen, erheblichen Veränderung des massgeblichen Sachverhalts im Sinne eines veränderten Steuerwerts der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Bosnien, anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin ist also von einer Veränderung des massgeblichen Sachverhalts und nicht von dem nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Einreichung der "neuen" Unterlagen bewiesenen Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes – im konkreten Fall einer Fehlinterpretation der bisher eingereichten Unterlagen – ausgegangen. Im Rahmen der Verfügung vom 8. April 2017 hat die Beschwerdegegnerin also im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV eine revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistungen per Meldemonat März 2017 vorgenommen. 2.1.4 In Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin am 8. April 2017 erklärt, dass sie die Anpassung der Ergänzungsleistungen nicht vornehme, weil die bisherige EL-Berechnung auf falschen Werten basiere, sondern weil sie auf der Grundlage alter Angaben erstellt worden sei. Mit dieser Aussage hat die Beschwerdegegnerin also zunächst korrekt festgestellt, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichte bosnische Steuerrechnung des Jahres 2016 nur entweder als Revisions- oder als Wiedererwägungsgrund dienen könne. Sie hat sich dafür entschieden, diese als Revisionsgrund zu betrachten (vgl. E. 2.1.3). Neben dieser revisionsweisen Anpassung der Ergänzungsleistungen hat sie also zwingend entweder eine Abweisung des Wiedererwägungsgesuches des Beschwerdeführers oder ein Nichteintreten auf dieses verfügen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Verfügung nicht weiter mit dem Wiedererwägungsgesuch auseinandergesetzt, sondern sie hat lediglich festhalten, dass die Möglichkeit einer rückwirkenden Wiedererwägung ausgeschlossen sei. Weil eine Wiedererwägung ausschliesslich rückwirkend möglich ist (entgegen der in weiten Kreisen verbreiteten falschen Annahme, die Wiedererwägung könne auch ex nunc wirken, vgl. dazu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2019 in Sachen IV 2016/21, IV 2016/134, E. 2.2 ff.), kann keine Auseinandersetzung in Bezug auf die Frage, ob eine Wiedererwägung allenfalls ex nunc oder ex tunc wirken könne, erfolgt sein. Die Verfügung vom 8. April 2017 enthält also – neben der Revision – nur den Entscheid, nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde¬führers einzutreten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 In einem zweiten Schritt ist der Gegenstand des Einspracheverfahrens zu ermitteln. 2.2.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 8. April 2017 sowohl eine Revision als auch ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verfügt hatte, hat der Beschwerdeführer in seiner Einsprache (act. G 5.1/23) zunächst explizit erklärt, er akzeptiere die Anpassung der Ergänzungsleistungen ab März 2017 ohne Weiteres (vgl. act. G 5.1/23-2). Damit hat er die Revisionsverfügung vom 8. April 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2017 an die gemeldeten – ihres Erachtens – neuen Tatsachen angepasst hatte, nicht angefochten. Sie ist somit in formelle Rechtskraft erwachsen. Sie kann also nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen sein. 2.2.2 In seiner Einsprache hat der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Wiedererwägungsgesuch sinngemäss geltend gemacht, der Beschwerdegegnerin sei bereits bei der erstmaligen Leistungszusprache ein Umrechnungsfehler unterlaufen. Der Beschwerdeführer ist also offenbar (fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei und dieses anschliessend, das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes verneinend, abgewiesen habe. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer dann auch geltend gemacht, die Beschwerdegeg¬nerin habe das ihr in Art. 53 Abs. 2 ATSG gewährte Ermessen willkürlich ausgeübt (act. G 1.1-6). Tatsächlich räumt der Art. 53 Abs. 2 ATSG der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit ein, willkürlich zu handeln. Diese "zulässige Willkür" beschränkt sich aber einzig auf die Beantwortung der Frage, ob ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet werden soll oder nicht (vgl. dazu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2019 in Sachen IV 2016/21, IV 2016/134, E. 2.3.2). Gegenstand der Verfügung vom 8. April 2017 in deren Wiedererwägungsteil ist nur der Nichteintretensentscheid gewesen. Also kann sich auch die Einsprache nur gegen dieses Nichteintreten gerichtet haben. 2.2.3 Damit stellt sich die Frage, ob eine Einsprache gegen die Nichteintretensverfügung vom 8. April 2017 überhaupt möglich gewesen ist. Gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nichteintretensentscheid nicht angefochten werden, weil es der Beschwerdegegnerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich ist, absolut frei, d.h. willkürlich zu entscheiden, ob sie auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten will (BGE 133 V 50). Der Art. 49 Abs. 1 ATSG verlangt jedoch, dass jeder verfahrensabschliessende Entscheid, der erheblich ist oder mit dem die versicherte Person nicht einverstanden ist, also insbesondere auch jeder Nichteintretensentscheid, in der Form einer anfechtbaren Verfügung eröffnet wird. Art. 53 Abs. 2 ATSG sieht keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Ausserdem gibt es durchaus Anwendungsfälle, in denen ein Nichteintretensentscheid rechtswidrig sein kann und somit die Möglichkeit offen stehen muss, die Aufhebung desselben beantragen zu können (z.B. wenn sich die Verwaltung bereits materiell mit einem Wiedererwägungsgesuch auseinandergesetzt und trotzdem anschliessend einen Nichteintretensentscheid erlassen hat oder wenn ein Revisionsgesuch einer versicherten Person durch die Verwaltung irrtümlicherweise als Wiedererwägungsgesuch interpretiert und ein Nichteintreten verfügt worden ist, usw.). Folglich spricht nichts dagegen, Nichteintretensentscheide verfahrensrechtlich wie jeden anderen Endentscheid zu behandeln (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2016 in Sachen IV 2015/98, E. 2.2). Das am 8. April 2017 verfügte Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch ist also (einziger) Streitgegenstand des Einspracheverfahrens gewesen. 2.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 hat sich die Beschwerdegegnerin dann aber ausschliesslich zur Rechtmässigkeit der Vornahme einer "Wiedererwägung ex nunc" geäussert und erklärt, es stehe ihr (im Sinne einer zulässigen Willkürentscheidung) völlig frei, den Zeitpunkt der Wiedererwägung zu bestimmen (vgl. act. G 5.1/12). Eine "Wiedererwägung ex nunc" ist jedoch weder am 8. April 2017 verfügt noch am 15. Mai 2017 durch den Beschwerdeführer angefochten worden (vgl. E. 2.1.1 ff., 2.2.2). Der Autor des Einspracheentscheides hat also offensichtlich Wesen und Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2017 fehlinterpretiert und ist davon ausgegangen, dass anstelle eines Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch eine Wiedererwägung ex nunc verfügt worden sei. Die Beschwerdegegnerin hätte sich jedoch im Rahmen ihres Einspracheentscheides stattdessen zum eigentlichen Streitgegenstand, zum Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, äussern müssen. Weil die Beschwerdegegnerin dies jedoch unterlassen hat und stattdessen zu einem Thema Stellung genommen hat, das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegt, müsste der Einspracheentscheid grundsätzlich als unrechtmässig aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in der nötigen Freiheit und damit in der Willkür des Sozialversicherungsträgers liegt. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid ausgeführt, dass sie sich entschieden habe, den Wirkungszeitpunkt auf die Zeit ab der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs festzusetzen, weil es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen sei, die Verfügungen auf ihre Korrektheit zu überprüfen. Sie hat somit deutlich gemacht, dass sie keine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen hat zulassen wollen. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin, wenn sie sich nicht im Irrtum über den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens befunden hätte, die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend das Nichteintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hätte. Weil also bereits jetzt feststeht, dass sich die Beschwerdegegnerin im Falle einer Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung in einem neuen Einspracheentscheid auf ihre in Art. 53 Abs. 2 ATSG gewährte zulässige Willkür berufen, die Nichteintretensverfügung vom 8. April 2017 bestätigen und die Einsprache des Beschwerdeführers abweisen würde, erscheint es in Hinblick auf die Verfahrensökonomie als sinnvoll, die Sache direkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. 3. Wenn ein Sozialversicherungsträger nicht expressis verbis oder (eindeutig) de facto auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, darf sich das mit einer Beschwerde angerufene kantonale Versicherungsgericht ebenfalls nicht materiell mit einem Wiedererwägungsgesuch auseinandersetzen. Insbesondere kann das Gericht einen Sozialversicherungsträger nicht zur materiellen Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs zwingen (vgl. etwa BGE 110 V 30 E. 3 S. 34 mit Hinweisen). Ein von der Verwaltung zulässigerweise willkürlich gefällter Entscheid kann naturgemäss nicht anhand rechtlicher Vorgaben auf seine Rechtmässigkeit und auf seine Verhältnismässigkeit überprüft werden. In einem Bereich der zulässigen völligen Freiheit kann es nämlich gar keine Kriterien für eine gerichtliche Überprüfung geben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Verfügung, mit der nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, kann also nur damit „begründet“ werden, dass die Verwaltung von ihrer Willkürfreiheit in Bezug auf die Frage, ob sie eintreten will oder nicht, Gebrauch gemacht habe. Aufgrund des Gesagten (vgl. auch E. 2.3) kann der Nichteintretensentscheid nur als rechtmässig qualifiziert werden, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Der Staat bezahlt zufolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit ist der Vertretungsaufwand angesichts der Beschränkung des Verfahrens auf eine spezifische Rechtsfrage und des verhältnismässig dünnen Aktendossiers trotz des Aufwands, der dem Rechtsvertreter neben dem einfachen Schriftenwechsel durch die nachträglich durch das Gericht angeforderten Akten erwachsen ist, als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Deshalb erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer kann zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.