St.Gallen Sonstiges 09.11.2018 EL 2017/36

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.11.2018 Entscheiddatum: 09.11.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2018 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Die Versicherte hat ihre Meldepflicht in grober Weise verletzt, indem sie der EL-Durchführungsstelle die offizielle Wohnsitznahme ihres Sohnes in ihrem Haushalt nicht unverzüglich hat. Die Versicherte hat die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen daher nicht gutgläubig bezogen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2018, EL 2017/36). Entscheid vom 9. November 2018

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2017/36 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ivo Künzler,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neugasse 20, Postfach 50, 9004 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur AHV) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente an (EL-act. 49, act. G 3.1). A.b Mit Verfügung vom 22. August 2013 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2013 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'910.-- zu (EL-act. 42). Der Brutto-Mietzins, abzüglich Radio/TV, betrug gemäss dem eingereichten Mietvertrag Fr. 1'825.-- pro Monat (Fr. 21'900.-- pro Jahr; EL-act. 52). In der Anspruchsberechnung war ein Mietzins von Fr. 17'600.-- (davon Fr. 4'400.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen [AEL]) berücksichtigt worden (EL-act. 44). Per

  1. Januar 2014 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL auf Fr. 1'939.-- (davon Fr. 367.-- AEL; Verfügung vom 27. Dezember 2013, EL-act. 40). A.c Am 29. Januar 2014 wurde die EL-Durchführungsstelle darüber informiert, dass die Versicherte ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2013 aufgegeben habe (EL-act. 38). Daher erhöhte sie die monatliche EL rückwirkend per 1. Januar 2014 auf Fr. 2'464.-- pro Monat (davon Fr. 367.-- AEL; Verfügung vom 15. Februar 2014, EL- act. 36). Auf den 1. Januar 2015 wurde die EL auf Fr. 2'484.-- pro Monat festgesetzt (davon Fr. 367.-- AEL; Verfügung vom 22. Dezember 2014, EL-act. 35). Ab dem 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2016 betrug die monatliche EL Fr. 2'498.-- (davon Fr. 367.-- AEL; Verfügung vom 21. Dezember 2015, EL-act. 32). A.d Am 2. August 2016 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 29). A.e Am 14. Oktober 2016 meldete die AHV-Zweigstelle der EL-Durchführungsstelle, dass der Sohn der Versicherten am 16. Mai 2014 bei dieser eingezogen sei (EL-act. 27). Die Mutation war gleichentags bei der AHV-Zweigstelle eingegangen. A.f Im Revisionsfragebogen vom 26. Oktober 2016 gab die Versicherte weiterhin an, dass sie alleine im Haushalt lebe (die Korrektur dieser Angabe erfolgte wohl durch die AHV-Zweigstelle; EL-act. 24). A.g Mit Verfügung vom 25. November 2016 berechnete die EL-Durchführungsstelle die EL rückwirkend ab 1. Juni 2014 neu (EL-act. 16). In der Anspruchsberechnung (EL-act. 17 ff.) berücksichtigte sie beim Mietzins neu einen Anteil Mitbewohner von Fr. 10'950.--. Der angerechnete Mietzins betrug noch Fr. 10'950.--; ein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung wurde verneint. Die monatliche (ordentliche) EL betrug neu ab 1. Juni 2014 Fr. 1'909.--, ab 1. Januar 2015 Fr. 1'930.-- und ab 1. Januar 2016 Fr. 1'944.--. Die Rückforderung für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 30. November 2016 belief sich auf Fr. 16'627.-- (davon Fr. 11'010.-- AEL [30 Mt. x Fr. 367.--]). Die Rückforderungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.h Am 29. Dezember 2016 stellte der Rechtsvertreter der Versicherten ein Erlassgesuch für die Rückforderung (EL-act. 12). Er machte geltend, dass der Sohn nur hin und wieder an Wochenenden bei der Versicherten zu Besuch gewesen und ihr dabei gelegentlich im Haushalt zur Hand gegangen sei. Daher habe die Versicherte keinen Mietanteil von ihrem Sohn verlangt. Da der Sohn meist im Raum B.___ Erwerbsmöglichkeiten nachgegangen sei und sogar hin und wieder nach C.___ habe gehen müssen, sei sein Lebensmittelpunkt nicht so eindeutig gewesen. Die Meldeadresse in D.___ habe eine gewisse Konstanz versprochen und eine sichere Zustellung von bspw. behördlichen Dokumenten ermöglicht. Der Versicherten sei es wegen dieser Situation gar nicht in den Sinn gekommen, ihren Sohn zu Zahlungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzuhalten, geschweige denn, einen meldepflichtigen Tatbestand zu erkennen. Da auch die grosse Härte gegeben sei, seien die Voraussetzungen für den Erlass erfüllt. A.i Am 16. Januar 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter der Versicherten mit (EL-act. 11), dass die Versicherte und der Sohn im Rahmen eines Gesuchs um individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2016 angegeben hätten, dass der Sohn bei der Versicherten wohne und diese ihn finanziell unterstütze. Der Rechtsvertreter der Versicherten antwortete am 16. Januar 2017 (IV-act. 10), dass die Briefe vom 12. und 24. Februar 2016 auf den ersten Blick in Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen stünden. Entscheidend dürfte jedoch sein, ob die Versicherte die Tragweite und das Unrecht, welches mit dem Einzug des Sohnes eintreten würde, aufgrund ihres Bildungsgrades (die Versicherte spreche hauptsächlich portugiesisch und etwas französisch) habe erkennen können. Er selbst stelle immer wieder fest, dass die Versicherten den Grundmechanismus und die Zielrichtung der Ergänzungsleistungen gar nicht verstünden. Die Erkennung des Unrechts setze dies jedoch voraus. Ausserdem sei die Möglichkeit der Mietzinsaufteilung sehr abstrakt. Allenfalls habe die Versicherte die Pflicht zur Meldung von Mitbewohnern erkennen können; das Unrecht habe sie jedoch nicht vorausgesehen. Nur wenn man auch das Unrecht in der Ausrichtung der EL erkenne, liege kein guter Glaube vor. Insbesondere habe die Versicherte die Meldung nicht grobfahrlässig oder gar arglistig unterlassen. Die Briefe an die IPV-Stelle belegten letztlich geradezu die Gutgläubigkeit der Versicherten. Die Versicherte habe das Unrecht aufgrund der Komplexität der Aufenthaltsverhältnisse des Sohnes und ihres Bildungsgrades nicht erkennen können. Am Erlassgesuch werde daher festgehalten. A.j Mit Verfügung vom 11. März 2017 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 8). Zur Begründung hielt sie fest, die Versicherte habe auf dem EL-Anmeldeformular angegeben, dass sie alleine wohne. Sie habe also gewusst, dass die Anzahl der Mitbewohner für die Berechnung der EL von Relevanz sei. Obwohl auf jeder EL-Verfügung mitgeteilt werde, dass "Veränderungen der Anzahl von Mitbewohnern" mitgeteilt werden müssten, habe die Versicherte bis zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen nicht mitgeteilt, dass ihr Sohn ab dem 16. Mai 2014 einwohneramtlich bei ihr gemeldet gewesen sei und in ihrem Haushalt wohne. Aus den geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnissen könne die Versicherte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn sie die EL-Verfügungen nicht verstanden hätte, hätte sie sich (wie auch beim Erlassgesuch) beispielsweise bei ihrem Sohn oder bei einer anderen Person die entsprechende Hilfe holen können bzw. müssen. Im Übrigen habe die schriftliche Korrespondenz seit der EL-Anmeldung funktioniert. Ausserdem müsse der Versicherten klar gewesen sein, dass die Ergänzungsleistungen nicht zur Sicherung der Existenz ihres Sohnes bzw. zu dessen indirekten Unterstützung da seien. Schliesslich habe der Sohn selber bestätigt, bei der Versicherten zu wohnen. Die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen seien somit nicht gutgläubig empfangen worden. A.k Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 12. April 2017 Einsprache erheben (EL-act. 6). Ihr Rechtsvertreter machte ergänzend geltend, dass eine Angabe auf dem EL-Anmeldeformular lediglich ein Indiz dafür sei, dass die Rubrik berechnungsrelevant sei. Die Versicherte habe nicht erkannt, dass sie ihren Sohn − was bestritten werde − indirekt unterstütze, wenn er ein Bett bei ihr habe, sich hin und wieder bei ihr aufhalte und sich im Haushalt nützlich mache. A.l Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 3). Zur Begründung hielt sie fest, sie habe die Versicherte wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen der Anzahl der Mitbewohner zu melden seien und dass bei einer Missachtung der Meldepflicht allenfalls eine Rückforderung drohe. Somit sei klar, dass die Anzahl Mitbewohner einen Einfluss auf die EL-Berechnung habe. Ferner würden auf behördlichen Formularen bekanntermassen nur Angaben erfragt, die für den EL-Anspruch relevant seien. Der Sohn habe sich im Mai 2014 einwohneramtlich angemeldet, seine Schriften hinterlegt und angegeben, dass sein Wohnsitz nun in D.___ bei seiner Mutter sei. In der IPV- Korrespondenz vom 16. Februar 2016 habe er wiederholt, dass er bei seiner Mutter wohne. Auch die Versicherte selbst habe in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2016 betont, dass der Sohn bei ihr wohne. Nach der Eröffnung der EL- Rückforderungsverfügung habe die Versicherte ihre Ansicht geändert. Die Versicherte habe nun sinngemäss angegeben, ihr Sohn halte sich nur besuchsweise bei ihr auf. Ihre Adresse sei lediglich die Meldeadresse des Sohnes. Die EL-Durchführungsstelle wies darauf hin, dass diesen Ausführungen aufgrund der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde kein Glaube geschenkt werden könne, da sie offensichtlich aus

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherungsrechtlichen Überlegungen ergangen seien. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte ihren Sohn im Mai 2014, als er von D.___ zugezogen sei, als Mitbewohner eingeordnet habe und dies trotz Kenntnis der Meldepflicht nicht mitgeteilt habe. Dies sei eine grobe Nachlässigkeit gewesen. Die Versicherte habe mit der Nicht-Meldung eine unrichtige Ausrichtung der EL zumindest in Kauf genommen. Das Erlassgesuch sei somit zu Recht abgewiesen worden. B. B.a Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. August 2017 Beschwerde erheben (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 16'227.-- (gemeint wohl: Fr. 16'627.--). Zur Begründung machte ihr Rechtsvertreter ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen geltend, es entspreche nicht den allgemeinen Gepflogenheiten, einen verwandten Wochenendaufenthalter in Ausbildung bzw. mit sehr unstetem Einkommen hälftig zur Bestreitung des Mietzinses zu verpflichten. Vermutlich habe es Phasen (evtl. Tage/Wochen) gegeben, wo sich der Sohn zu 80 % in der Wohnung in St. Gallen aufgehalten habe. Der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht klar gewesen, dass sie rechtlich betrachtet in diesen Phasen zu viel EL bezogen habe. Aus ihrer Sicht habe sich schlicht der eigene Sohn im Haushalt aufgehalten, der bereits Tage später wieder für ein paar Wochen nach Paris oder zu seiner Freundin (Raum B.___) gehen würde. Der Gedanke, dass der Sohn sich deshalb dauerhaft hälftig am Mietzins beteiligen müsse, läge vermutlich auch bei einem Grossteil der Versicherten in ähnlicher Lage ungleich ferner. Eine starre Beweismaxime, wonach die erste Aussage stets mehr Gewicht haben solle als die zweite, sei abzulehnen. Mit der ersten Aussage (im Verfahren betr. Prämienverbilligung) habe der Sohn an einer Zuständigkeit festhalten wollen. Es sei aber nicht so, dass er einen Anspruch habe erschleichen wollen, den er anderswo gar nicht gehabt hätte. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Ergänzend hielt sie fest, der Erlass einer Rückforderung sei rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen, wenn eine versicherte Person ihre Melde- und Kontrollpflichten verletze und dadurch den Fehler in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der EL-Berechnung mitverursacht habe. Die Beschwerdeführerin könne sich somit nicht auf den guten Glauben berufen. B.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 4 f.). B.d Am 25. Juni 2018 bat das Gericht die Beschwerdegegnerin darum, die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn mit der IPV-Stelle (Schreiben vom 16. und 24. Februar 2016) sowie die vollständigen EL-Akten (insbesondere das EL-Anmeldeformular) einzureichen (act. G 6). Die angeforderten Unterlagen gingen am 5. Juli 2018 beim Gericht ein (act. G 7). Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte in einem Schreiben vom 12. Februar 2016 (Eingang SVA: 16. Februar 2016) betreffend die Individuelle Prämienverbilligung 2016 erklärt (act. G 7.2), dass er zurzeit bei seiner Mutter (d.h. der Beschwerdeführerin) in St. Gallen wohnhaft und angemeldet sei. Er habe in E.___ Jura studiert. Derzeit bereite er sich auf das Examen als Strafverteidiger vor, weshalb er noch auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst hatte der SVA am 24. Februar 2016 (Eingang: 25. Februar 2016) betreffend die Individuelle Prämienverbilligung 2016 berichtet (act. G 7.3), dass ihr Sohn bei ihr wohne, weil er keine regelmässige Stelle habe. Er wohne in der Tat an der F.. Da er noch studiere, müsse sie ihn unterstützen. Im EL-Anmeldeformular (Eingang AHV-Zweigstelle: 14. Juni 2013) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie alleine im Haushalt wohne (EL-act. 63-3, act. G 7.1). B.e Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt in seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 ergänzend fest (act. G 9), dass deren Sohn nur wenige Tage pro Quartal an der F. gewesen sein dürfte. Er habe nicht einmal ein eigenes Zimmer gehabt. Hätte die Beschwerdeführerin ihrem mittellosen Sohn dafür die Hälfte des Mietzinses weiterverrechnet, hätte sie einen Sachverhalt geschaffen, der den Tatbestand der übermässigen Rendite nach Art. 269 ff. OR erfüllen würde. Dem Sohn dürfte es nicht einmal schaden, wenn er nicht nachweisen könnte, woanders Miete bezahlt zu haben. B.f Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (act. G 10).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 25. November 2016 zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 30. November 2016 in der Höhe von Fr. 16'627.-- zurückgefordert. Davon hat es sich bei Fr. 11'010.-- um ausserordentliche Ergänzungsleistungen und bei Fr. 5'617.-- um ordentliche Ergänzungsleistungen gehandelt. Diese Rückforderungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung ist mit der Verfügung vom 11. März 2017 abgewiesen worden. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen diese Abweisungsverfügung erhobene Einsprache ist mit Entscheid vom 11. Juli 2017 ebenfalls abgewiesen worden. Dieser Einspracheentscheid bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Streitgegenstand ist also ausschliesslich die Erlassfrage. 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird einer versicherten Person eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, erlassen. Die versicherte Person wird dadurch besser gestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn der Leistungsbezüger um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gewusst hat, d.h. „bösgläubig“ gewesen ist. Ein gutgläubiger Bezug ist auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person bei gebührender Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Hat die versicherte Person um die Unrechtmässigkeit der Leistungen nicht gewusst und auch nicht darum wissen müssen, fehlt der gute Glaube, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobe Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (zum Ganzen siehe BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Von einer groben Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ist auszugehen, wenn der Leistungsbezüger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2006, 8C_759/2008 E. 3.5). Art. 25 Abs. 1 ATSG gilt als ergänzendes st. gallisches Recht sachgemäss auch für den Erlass unrechtmässig bezogener ausserordentlicher Ergänzungsleistungen (Art. 13 Abs. 1 lit. c ELG/SG, sGS 351.5). 3. 3.1 Der Grund für die Rückforderung, deren Erlass hier streitig ist, ist die rückwirkende hälftige Mietzinsanrechnung infolge des Einzuges des Sohnes in die Wohnung der Beschwerdeführerin im Juni 2014 gewesen. 3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass der Sohn nur hin und wieder an den Wochenenden resp. nur wenige Tage pro Quartal in der Wohnung der Beschwerdeführerin gelebt habe. Der Lebensmittelpunkt sei nicht eindeutig gewesen, da der Sohn meist im Raum B.___ erwerbstätig gewesen sei und hin und wieder sogar nach C.___ habe gehen müssen. Die einwohneramtliche Meldung am Wohnort der Beschwerdeführerin habe eine gewisse Konstanz und eine sichere Zustellungsadresse versprochen. Unter Berücksichtigung des Bildungsstandes respektive der fehlenden Sprachkenntnisse habe die Beschwerdeführerin nicht erkannt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und auch nicht erkennen können, dass ein meldepflichtiger Tatbestand vorliege. Jede EL-Leistungsverfügung enthält den Hinweis auf eine Veränderung der Anzahl der Mitbewohner als Beispiel für eine meldepflichtige Sachverhaltsänderung. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die seit 1988 in der Schweiz wohnhaft (EL- act. 63-1, act. G 7.1) und hier einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in der Lage gewesen ist, den Inhalt der jeweiligen EL-Leistungsverfügungen zu verstehen. Selbst wenn dem nicht so wäre, so wäre sie in der Lage gewesen, eine Drittperson, beispielsweise ihren Sohn (welcher sogar über Rechtskenntnisse verfügt), um Hilfe zu bitten. Hätte die Beschwerdeführerin also das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, hätte sie erkannt, dass sie eine Veränderung der Anzahl der Mitbewohner der Beschwerdeführerin ohne Verzug melden muss. 3.3 Die Meldepflicht ist "absolut" zu verstehen, d.h. der EL-beziehenden Person steht es nicht zu, zu beurteilen, ob es sich bei der eingetretenen Sachverhaltsveränderung um eine EL-anspruchsrelevante und somit meldepflichtige Änderung handelt. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat sich per 16. Mai 2014 einwohneramtlich an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin angemeldet. Damit hat er gegenüber den Behörden kundgetan, dass er seinen Lebensmittelpunkt am Wohnort der Beschwerdeführerin hat. Zudem haben die Beschwerdeführerin wie auch ihr Sohn im Februar 2016 gegenüber der IPV-Stelle schriftlich angegeben, dass der Sohn an der Adresse der Beschwerdeführerin wohnhaft sei. Der Rechtsvertreter hat auch nicht darlegen können, wo der Sohn im Zeitraum Juni 2014 bis November 2016 denn hauptsächlich gewohnt respektive seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben solle: In C.___ ist er offenbar nur "hin und wieder" gewesen. Hätte er hauptsächlich in B.___ gelebt, hätte es keinen Sinn gemacht, den Wohnsitz im Mai 2014 von B.___ nach D.___ zu verlegen (siehe EL-act. 34, act. G 7.1). Schliesslich hat der Sohn offenbar auch an keinem anderen Ort eine Wohnungsmiete bezahlt. Insbesondere aber die Tatsache, dass der Sohn ab dem 16. Mai 2014 einwohneramtlich an ihrer Wohnadresse gemeldet gewesen ist, hätte bei der Beschwerdeführerin zumindest den Verdacht wecken müssen, dass ein meldepflichtiger Tatbestand eingetreten sein könnte. Indem die Beschwerdeführerin die offizielle Wohnsitznahme des Sohnes in ihrem Haushalt nicht unverzüglich der Beschwerdegegnerin gemeldet hat, hat sie ihre Meldepflicht in grober Weise verletzt. Die Beschwerdeführerin hat die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 16'627.-- somit nicht gutgläubig bezogen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Deshalb erübrigt sich die Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte. 3.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Das vorliegende Verfahren betrifft nicht ausschliesslich die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung, sondern zum Teil auch die kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung. Eine allfällige Beschwerde gegen den die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil dieses Entscheides, nämlich gegen den Erlass der unrechtmässig bezogenen ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 11'010.--, muss beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden. Diesbezüglich gilt die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 Tagen. Demgegenüber muss eine allfällige Beschwerde gegen den die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil dieses Entscheids, nämlich gegen den Erlass der unrechtmässig bezogenen ordentlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 5'617.--, innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheides beim Bundesgericht in Luzern erhoben werden. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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Entscheidungsdatum
09.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026