St.Gallen Sonstiges 04.09.2018 EL 2017/34

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.12.2020 Entscheiddatum: 04.09.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 04.09.2018 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen und von Krankheitskosten. Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Privilegierte Anrechnung des Erwerbseinkommens der Ehefrau bei IV- Taggeldbezug des in die EL-Berechnung einbezogenen Sohnes des EL- Bezügers. Bei korrekter Berechnung reduziert sich die Rückforderung der jährlichen EL von Fr. 30'594.-- auf Fr. 15'871.-- (davon Fr. 8'100.-- ausserordentliche EL). Die Rückforderung der Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 2'365.95 ist unrechtmässig gewesen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2018, EL 2017/34). Entscheid vom 4. September 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2017/34 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV, Krankheitskostenvergütung und Rückforderung Sachverhalt A. A.a A.___ bezog als anerkannter Flüchtling bei einem IV-Grad von 100 % ab dem 1. November 2004 Ergänzungsleistungen (Verfügungen vom 23. Februar 2006, EL-act. 149, 156, 160-1, Dossier 1). Ein Anspruch auf eine IV-Rente war mit der Begründung, er sei bereits mit dem Leiden in die Schweiz eingereist, verneint worden (EL-act. 158, 160-1, Dossier 1). A.b Auf Gesuch des Versicherten stellte das Bundesamt für Migration am 9. Juni 2006 fest, dass das in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei und der Versicherte nicht mehr als Flüchtling gelte (EL-act. 146-4 f., Dossier 1). Mit Verfügung vom 13. November 2006 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass er wegen des Wegfalls des Flüchtlingsstatus ab dem 1. Dezember 2006 bis zum Erreichen der 10- jährigen Karenzfrist lediglich Anspruch auf eine plafonierte Ergänzungsleistung habe (EL-act. 142, Dossier 1). Die Plafonierung der Ergänzungsleistungen wurde per 1. Mai 2009 aufgehoben (Verfügung vom 6. Mai 2009, EL-act. 117, Dossier 1). A.c Nachdem der verwitwete Versicherte am __ Februar 2012 wieder geheiratet hatte und die Ehefrau am _ März 2012 bei ihm eingezogen war, erfolgte eine EL-Revision (EL-act. 37, Dossier 1). Eine EL-Sachbearbeiterin hielt im Feststellungsblatt vom 10. September 2012 fest (EL-act. 34, Dossier 1), dass das Vermögen der Ehefrau per 31. Dezember 2011 Fr. 46'718.65 und der Vermögensertrag Fr. 51.15 betragen hätten. Per

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 31. August 2012 hätten das Vermögen noch Fr. 6'474.90 und der Vermögensertrag Fr. 7.09 betragen. Am 23. August 2012 seien Fr. 23'610.-- abgehoben worden. Da das Vermögen unter dem Freibetrag liege, müsse es nicht weiter beachtet werden. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL rückwirkend ab 1. April 2012 auf Fr. 1'374.-- (davon Fr. 300.-- ausserordentliche EL [AEL]) fest (EL-act. 32, Dossier 1). In der Anspruchsberechnung (EL-act. 31, Dossier 1) hatte sie neu unter anderem das Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet (netto Fr. 48'497.--) sowie deren Vermögen und deren Vermögensertrag per 31. August 2012 mitberücksichtigt (Vermögen neu: Fr. 7'083.--; Vermögensertrag: Fr. 7.--). Per 1. Januar 2013 wurde die monatliche EL auf Fr. 1'401.-- festgesetzt, da sich die zu berücksichtigenden Prämienpauschalen Krankenversicherung erhöht hatten; zudem wurde neu ein Vermögensertrag von Fr. 8.-- berücksichtigt (Verfügung vom 27. Dezember 2012, EL-act. 29 f., Dossier 1). A.d Weil das Erwerbseinkommen der Ehefrau versehentlich nicht privilegiert (d.h. nicht nur zu 2/3) angerechnet worden war, wurde die monatliche EL mit Verfügung vom 18. Januar 2013 (EL-act. 25, Dossier 1) rückwirkend per 1. April 2012 auf Fr. 2'236.-- und rückwirkend per 1. Januar 2013 auf Fr. 2'291.-- erhöht (davon je Fr. 300.-- AEL). Der angerechnete Vermögensertrag betrug neu bereits ab dem 1. April 2012 Fr. 8.--. A.e Am 21. Mai 2013 teilte die IV-Stelle der EL-Durchführungsstelle mit, dass der IV- Grad wegen der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juli 2012 65 % (statt bisher 100 %) betrage (EL-act. 19 f., Dossier 1). Dem Versicherten wäre eine leichte Arbeit im Umfang von 4.5 Stunden pro Tag mit einer zusätzlichen Leistungsverminderung von 30 % möglich. Am 29. Mai 2013 teilte die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass ihm ab dem 1. Dezember 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, wenn er keine Stelle finde bzw. keine genügenden Arbeitsbemühungen tätige (EL-act. 18, Dossier 1). A.f Per 1. September 2013 reduzierte sich die monatliche EL auf Fr. 1'578.--, da der Sohn des Versicherten seine (Erst-)Ausbildung per __ 2013 beendet hatte und daher nicht mehr in der EL-Berechnung berücksichtigt wurde (Verfügung vom 7. August 2013, EL-act. 14, Dossier 1). Als Vermögensertrag wurden neu wieder Fr. 7.-- angerechnet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Per 1. Dezember 2013 setzte die EL-Durchführungsstelle die EL auf Fr. 866.-- pro Monat fest (Verfügung vom 24. November 2013, EL-act. 8, Dossier 1). Sie berücksichtigte neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 12'806.-- (abzüglich Freibetrag von Fr. 1'500.--), da der Versicherte keine Arbeitsbemühungen getätigt hatte. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (EL-act. 5, Dossier 1) zog der Versicherte am 27. Februar 2014 wieder zurück (EL-act. 91, Dossier 2). Ab 1. Januar 2014 betrug die monatliche EL Fr. 890.--, da sich die anrechenbare Prämienpauschale Krankenversicherung erhöht hatte (Verfügung vom 27. Dezember 2013, EL-act. 2, 4, Dos¬sier 1). A.h Per 1. Januar 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL auf Fr. 933.-- fest (Verfügung vom 22. Dezember 2014, EL-act. 78, Dossier 2). Verändert hatten sich die Höhe der anrechenbaren Prämienpauschale Krankenversicherung und des hypothetischen Erwerbseinkommens des Versicherten (neu Fr. 12'860.-- - Freibetrag von Fr. 1'500.--, EL-act. 76, Dossier 2). Am 14. Januar 2015 informierte der Versicherte die AHV-Zweigstelle darüber, dass sein Sohn bereits am __ September 2014 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei (EL-act. 75, Dossier 2). Hierauf erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL rückwirkend ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'450.-- (davon Fr. 300.-- AEL; Verfügung vom 30. Januar 2015, EL-act. 70, Dossier 2). Mit Verfügung vom 18. März 2015 wurde die monatliche EL erneut rückwirkend ab 1. Januar 2015 angepasst und auf Fr. 2'292.-- erhöht (davon Fr. 300.-- AEL), da das hypothetische Erwerbseinkommen des Versicherten ausgeschieden worden war (EL-act. 63, Dossier 2). Das Erwerbseinkommen der Ehefrau wurde auf netto Fr. 46'196.-- (abzüglich Freibetrag Fr. 1'500.--) festgesetzt (EL-act. 64, Dossier 2). A.i Am 13. August 2015 informierte der Versicherte die EL-Durchführungsstelle über eine Mietzinssenkung (EL-act. 61, Dossier 2). Die Wohnungsmiete betrug neu Fr. 1'400.-- pro Monat. In der Folge reduzierte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL mit Verfügung vom 28. August 2015 per 1. August 2015 auf Fr. 2'142.-- (davon Fr. 150.-- AEL, EL-act. 59 f., Dossier 2). Wegen eines Anstiegs der anrechenbaren Prämienpauschale Krankenversicherung erhöhte sich die EL ab 1. Januar 2016 auf Fr. 2'170.-- monatlich (davon Fr. 150.-- AEL, Verfügung vom 21. Dezember 2015, EL-act. 50, 52, Dossier 2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.j Am 16. Februar 2016 leitete die EL-Durchführungsstelle ein Revisionsverfahren ein (EL-act. 46, Dossier 2). Das Revisionsformular ging am 7. März 2016 mitsamt Kontounterlagen, Lohnausweisen der Ehefrau und Steuerunterlagen der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 ein (EL-act. 37, Dossier 2). Am 5. April 2016 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (EL-act. 35, Dossier 2). A.k Per 1. Juli 2016 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL auf Fr. 2'089.-- fest (Verfügung vom 18. Juni 2016, EL-act. 26, Dossier 2). Sie berücksichtigte neu ein Vermögen von Fr. 65'312.--, einen Vermögensertrag von Fr. 37.-- und ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto Fr. 44'372.-- (vor Abzug des Freibetrags, EL-act. 27, Dossier 2). Zudem fiel der erhöhte Mietzinsanteil (AEL) von Fr. 1'800.-- pro Jahr als indirekte Folge des höheren Sparvermögens weg. A.l Am 27. Juli 2016 gingen weitere Bankunterlagen ein (EL-act. 23, Dossier 2). Einer am 8. August 2016 eingereichten Kopie eines Kaufvertrags der Ehefrau des Versicherten war zu entnehmen, dass diese am 29. Juni 2016 für Fr. 37'480.-- ein Auto gekauft hatte (EL-act. 20, Dossier 2). Am 10. August 2016 reichte der Versicherte weitere Kontoauszüge ein (EL-act. 18-3 ff., Dossier 2). A.m Mit Verfügung vom 9. September 2016 (EL-act. 5, Dossier 2) setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. April 2012 neu fest. Der Sohn des Versicherten wurde als Ergebnis einer Vergleichsrechnung bereits ab dem 1. April 2012 aus der EL-Berechnung genommen. Das Brutto-Vermögen wurde ab

  1. April 2012 auf Fr. 98'478.-- (Sparguthaben), ab 1. Januar 2013 auf Fr. 83'478.-- (Fr. 73'854.-- Sparguthaben und Fr. 9'624.-- Vermögensverzicht), ab 1. Januar 2014 auf Fr. 69'356.-- (Sparguthaben), ab 1. Januar 2015 auf Fr. 67'411.-- (Sparguthaben) und ab 1. Januar 2016 auf Fr. 65'312.-- (Sparguthaben) festgesetzt. Die Vermögenserträge betrugen ab 1. April 2012 neu Fr. 420.--, ab 1. Januar 2013 Fr. 354.-- (davon Fr. 48.-- aus Vermögensverzicht), ab 1. Januar 2014 Fr. 184.--, ab 1. Januar 2015 Fr. 75.-- und ab 1. Januar 2016 Fr. 37.--. Zudem wurde das Erwerbseinkommen der Ehefrau neu festgesetzt. Ab 1. April 2012 betrug es netto Fr. 45'411.-- (vorher: Fr. 48'497.--), ab 1. Januar 2013 netto Fr. 44'163.-- (vorher: Fr. 48'497.--), ab 1. Januar 2014 netto Fr. 44'908.-- (vorher: Fr. 48'497.--), ab 1. Januar 2015 netto Fr. 43'847.-- (vorher: Fr. 46'196.--) und ab 1. Januar 2016 netto Fr. 43'847.-- (vorher: Fr. 46'196.--). Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachzahlung für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2016 belief sich auf Fr. 2'011.-- und die Rückforderung für denselben Zeitraum auf Fr. 27'926.--. Die EL- Durchführungsstelle forderte vom Versicherten deshalb einen Betrag von insgesamt Fr. 25'915.-- zurück. A.n Ebenfalls mit Verfügung vom 9. September 2016 forderte die EL- Durchführungsstelle für den Zeitraum 4. Januar 2013 bis 9. September 2013 (Rechnungsdaten) vergütete Krankheits- und Behinderungskosten betreffend den Sohn des Versicherten im Umfang von Fr. 2'365.95 zurück, da sie den Sohn rückwirkend für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 aus der EL-Berechnung genommen hatte (EL-act. 2, Dossier 2). Die Rechnung vom 9. September 2013 hatte sich auf eine Zahnarztbehandlung vom 23. bis 30. Juli 2013 bezogen (EL-act. 67-2, Dossier 4 [act. G 11.5]). A.o Gegen beide Verfügungen vom 9. September 2016 erhob der Versicherte am 6. Oktober 2016 Einsprache (EL-act. 1, Dossier 2). Er machte geltend, dass er mit der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen, insbesondere mit der Anrechnung eines Vermögensverzichts, nicht einverstanden sei. Für den Fall, dass an der Rückforderung festgehalten werde, stelle er bereits jetzt ein Erlassgesuch. Zudem bat er um eine Fristerstreckung für eine ergänzende Begründung der Einsprache. Er liess sich jedoch innert der angesetzten Nachfrist nicht vernehmen (EL-act. 29, Dossier 3). Am 31. Januar 2017 reichte er einen Kaufvertrag vom __ August 2012 betreffend einen Autokauf der Ehefrau über den Betrag von Fr. 24'600.-- ein (EL-act. 24, Dossier 3). Am 19. Mai 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die EL-Rückforderungsverfügung vom 9. September 2016 zu seinen Ungunsten abzuändern (Anrechnung des gekauften Fahrzeugs/der gekauften Fahrzeuge als Vermögen, EL-act. 17, Dossier 3). Sie räumte dem Versicherten die Möglichkeit ein, die Einsprache bis am 9. Juni 2017 zurückzuziehen. A.p Mit Entscheid vom 30. Juni 2017 (EL-act. 14, Dossier 3) setzte die EL- Durchführungsstelle die monatliche EL ab 1. Januar 2013 auf Fr. 754.--, ab 1. September 2013 auf Fr. 1'580.--, ab 1. Dezember 2013 auf Fr. 868.--, ab 1. Januar 2014 auf Fr. 913.--, ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'994.--, ab 1. August 2015 auf Fr. 1'994.--, ab 1. Januar 2016 auf Fr. 2'064.--, ab 1. Juli 2016 auf Fr. 2'064.-- und ab 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2017 auf Fr. 1'915.-- fest. Das EL-Berechnungsblatt ab 1. April 2012 lag dem Einspracheentscheid nicht bei (und hat von der EL-Durchführungsstelle auch nicht mehr beigebracht werden können); vermutlich lag der EL-Anspruch im Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2012 wie am 9. September 2016 verfügt bei Fr. 738.-- pro Monat. Die EL-Rückforderung erhöhte sich von Fr. 25'915.-- um Fr. 4'679.-- (richtig wäre wohl: Fr. 4'697.--) auf Fr. 30'594.-- (richtig wäre wohl: Fr. 30'612.--). Die Rückforderung der Krankheitskosten betrug unverändert Fr. 2'365.95. A.q Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juli 2017 Beschwerde (act. G 1). Er machte geltend, dass der Entscheid falsch sei. Er und seine Ehefrau hätten nicht gewusst, dass sie den Autokauf der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hätten melden müssen. Das erste Auto sei mit dem Kauf des zweiten Autos eingetauscht worden; sie seien also nicht im Besitz von zwei Autos. Die bereits vergüteten Zahnarztkosten seines Sohnes dürften nicht zurückgefordert werden. Der Beschwerde lag eine Kaufvertrag-Quittung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom Juni 2016 über den Kauf eines Gebrauchtwagens im Betrag von Fr. 5'500.-- bei (act. G 1.2). Der Kaufpreis war mit dem Verkaufspreis eines anderen Fahrzeugs verrechnet worden. A.r Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 aus (act. G 3), dass der Abtausch des im August 2012 erworbenen Autos mit einem neuen Auto im Juni 2016 zu berücksichtigen sei. Weil ab Juli bis Ende 2016 irrtümlich ein zu tiefer Betrag für die Fahrzeuge eingesetzt worden sei (Fr. 9'840.--), erhöhe sich die Rückforderung für den erwähnten Zeitraum um Fr. 924.--. Für die Periode ab Januar bis Ende Juni 2017 reduziere sich die Rückforderung um Fr. 162.-- (6 x Fr. 27.--). Die Beschwerdegegnerin beantragte, die EL-Rückforderung auf Fr. 31'356.-- zu erhöhen (Fr. 30'594.-- + Fr. 924.-- - Fr. 162.--). A.s Der Beschwerdeführer informierte das Gericht in seiner Replik vom 12. Oktober 2017 darüber, dass die Scheidung eingeleitet worden sei (act. G 7). Die Ehefrau ziehe am __ Oktober 2017 aus der gemeinsamen Wohnung aus. A.t Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.u Am 8. Juni 2018 bat das Gericht die Beschwerdegegnerin, weitere Unterlagen einzureichen und verschiedene Fragen zu beantworten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 20. Juni 2018 (act. G 11), dass der Sohn im Zeitraum April 2012 bis Ende August 2013 aus der Berechnung genommen worden sei, weil der Beschwerdeführer so "besser fahre". Bei der nun vorgenommenen korrekten Berechnung reduziere sich die EL-Rückforderung für den Zeitraum ab April 2012 bis Ende Juni 2017 auf noch Fr. 18'513.--. Die Rückforderung der Krankheitskosten betrage unverändert Fr. 2'365.95. Die Beschwerdegegnerin beantragte im Sinne des Ausgeführten die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Einer undatierten Aktennotiz des EL-Fachbereichs war zu entnehmen (act. G 11.1), dass das Taggeld fälschlicherweise doppelt berücksichtigt worden sei. Dies habe aufgrund der Vergleichsrechnung jedoch weiterhin keinen Einfluss. Obwohl der Sohn nicht in der EL- Berechnung gewesen sei, sei das Erwerbseinkommen der Ehefrau wegen des Taggeldes nicht privilegiert worden. Dem habe ein Systemfehler zugrunde gelegen. Dem Antwortschreiben lagen zudem verschiedene Berechnungsblätter (act. G 11.2, 11.3), die IV-Akten des Sohnes (act. G 11.4) und die EL-Krankheitskostenakten (act. G 11.5, Dossier 4) bei. Auf Nachfrage hin teilte die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2018 mit, dass das EL-Berechnungsblatt für die Zeitperiode ab April bis Ende Dezember 2012 gemäss dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 im ELAR-Archiv (und auch sonst) nicht mehr auffindbar sei. Es sei offenbar auch nicht dem erwähnten Einspracheentscheid beigelegt worden. Erwägungen 1. 1.1 Strittig ist, ob die von der Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 vorgenommene Korrektur der formell rechtskräftigen Revisionsverfügungen vom 18. Januar 2013 (EL ab 1. April 2012), 7. August 2013 (EL ab 1. September 2013), 24. November 2013 (EL ab 1. Dezember 2013), 27. Dezember 2013 (EL ab 1. Januar 2014), 18. März 2015 (EL ab 1. Januar 2015), 28. August 2015 (EL ab 1. August 2015), 21. Dezember 2015 (EL ab 1. Januar 2016) und 18. Juni 2016 (EL ab 1. Juli 2016) und die daraus für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. Juni 2017 (Erlass des Einspracheentscheides) resultierende Rückforderung von insgesamt Fr.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30'594.-- rechtmässig ist. Strittig sind ebenfalls die Korrekturen der formell rechtskräftigen Verfügungen vom 14. Februar 2013 (EL-act. 98, Dossier 4), vom 7. Mai 2013 (EL-act. 90, Dossier 4), vom 28. Mai 2013 (EL-act. 87, Dossier 4), vom 20. Juni 2013 (EL-act. 81, Dossier 4), vom 30. August 2013 (EL-act. 73, Dossier 4) und vom 21. November 2013 (EL-act. 62, Dossier 4) betreffend Krankheitskostenvergütungen und die daraus resultierende Rückforderung der Krankheitskosten des Sohnes des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 im Betrag von Fr. 2'365.95. In ihrer letzten Eingabe vom 20. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rückforderung der jährlichen Ergänzungsleistung für den Zeitraum April 2012 bis Ende Juni 2017 auf Fr. 18'513.-- zu reduzieren. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat die EL rückwirkend ab 1. April 2012 mit der Begründung korrigiert, dass das Vermögen der Ehefrau (Heirat am 27. Februar 2012) nicht berücksichtigt worden sei. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 9. September 2016 hat die Beschwerdegegnerin die Revisionsverfügung vom 18. Januar 2013 (wie auch die späteren Revisionsverfügungen) somit in Wiedererwägung gezogen und durch korrigierte Revisionen ersetzt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind gemäss dem Bundesgericht deshalb grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden: Bei der Einsprache handelt es sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1194; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1. mit Hinweisen). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 76). Die zukünftige Sachverhaltsentwicklung, d.h. die Zeit zwischen dem Verfügungserlass und dem Erlass des Einspracheentscheides, gehört daher nicht zum Streitgegenstand. Gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht sprechen auch weitere Gründe: Würde die zukünftige Sachverhaltsentwicklung zum Streitgegenstand gehören, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrössern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides möglichst lange zuwarten würde. Durch die Ausdehnung des Streitgegenstandes würde der Einsprache erhebenden Person zudem die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben; hier käme es direkt zu einer Beschwerde an das Versicherungsgericht (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Ausserdem müssten alle Verfügungen, die seit der einspracheweise angefochtenen Verfügung ergangen sind, als nichtig qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Praxis, wonach im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind, zwar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte effizient sein mag. Es geht jedoch nicht an, aus rein verfahrensökonomischen Überlegungen den EL-beziehenden Personen den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschneiden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2018, EL 2016/55 E. 1.2). 2.2 Der Beschwerdeführer hat am __ Februar 2012 wieder geheiratet. Die Beschwerdegegnerin hat die Ehefrau erst nach ihrem Einzug in die Wohnung des Beschwerdeführers am __ März 2012, d.h. per 1. April 2012, in der EL-Berechnung berücksichtigt. Ob dies richtig gewesen ist, kann aus verfahrensökonomischen Gründen offen gelassen werden, denn eine daraus resultierende allfällige Rückforderung für den Monat März 2012 wäre verwirkt (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Nachfolgend ist somit lediglich die Anspruchsberechnung im Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2016 zu überprüfen. 3. 3.1 In der ursprünglichen Anspruchsberechnung ist der Sohn des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 berücksichtigt worden. Aufgrund einer Vergleichsrechnung ist die Beschwerdegegnerin im Nachhinein zum Schluss gekommen, dass der Sohn in besagtem Zeitraum doch nicht in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen sei, weil ohne den Sohn ein höherer EL- Anspruch für den Beschwerdeführer resultiere. Aufgrund des Ausschlusses des Sohnes ist auch die Rückforderung der Krankheitskosten entstanden. Bei genauer Betrachtung fällt jedoch auf, dass die Vergleichsrechnung ohne den Sohn nur deshalb höher ausgefallen ist, weil die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht privilegiert (d.h. voll und nicht nur zu 2/3 nach Abzug des Freibetrags) angerechnet hat. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden als Einnahmen zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken übersteigen, angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet. Gemäss dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG wäre das Erwerbseinkommen der Ehefrau also nicht voll, sondern nur zu zwei Dritteln anzurechnen gewesen, da sie selber kein IV-Taggeld bezogen hat. Der zweite Abschnitt der Rz. 3421.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2017) könnte so verstanden werden, dass die volle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anrechnung des Erwerbseinkommens von den Bezügerinnen und Bezügern eines IV- Taggeldes auf alle in die Berechnung einbezogenen Familienangehörigen ausgedehnt worden wäre. Gemeint ist aber wohl nur, dass bei gleichzeitigem Bezug eines IV- Taggeldes und eines Erwerbseinkommens (Lohn) die Privilegierung ausgeschlossen sein soll. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der privilegierten Anrechnung des Erwerbseinkommens den Zweck verfolgt, die EL-Bezüger (und ihre in die Anspruchsberechnung einbezogenen Familienangehörigen) dazu zu animieren, weiterhin eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. BBl 1964 II 681 S. 692). Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, dem Ehegatten das volle Erwerbseinkommen anzurechnen, nur weil der Sohn des anderen Ehegatten ein IV-Taggeld bezieht. Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ist von der Beschwerdegegnerin also falsch interpretiert worden. Folgerichtig ist in der EL- Berechnung nur das Erwerbseinkommen des Taggeldbezügers selbst voll anzurechnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau auch während des IV-Taggeldbezuges des Sohnes des Beschwerdeführers privilegiert anzurechnen ist. Wie nachfolgend anhand einer Vergleichsrechnung aufgezeigt wird, fällt die monatliche EL höher aus, wenn der Sohn in der Anspruchsberechnung mitberücksichtigt wird. Die Beschwerdegegnerin hat den Sohn des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 daher zu Unrecht aus der EL-Berechnung genommen. Da die Rückforderung der Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 2'365.95 einzig darauf beruht, dass der Sohn für den genannten Zeitraum aus der EL-Berechnung genommen worden ist, erweist sich die Rückforderung der Krankheitskosten als unrechtmässig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das anrechenbare Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Rückforderungsverfügung aufgrund der am 16. Februar 2016 eingereichten Unterlagen (EL-act. 37 ff., Dossier 2) rückwirkend nach unten korrigiert. Dadurch hat sich der Ausgabenüberschuss erhöht. Bei der Erhöhung des Ausgabenüberschusses wird die jährliche Ergänzungsleistung jedoch erst auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, angepasst (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). Die Beschwerdegegnerin hätte der Ehefrau also nicht rückwirkend ein tieferes Erwerbseinkommen anrechnen dürfen, denn die effektiven Erwerbseinkommen sind ihr erst im Februar 2016, als sie das Revisionsformular mitsamt den Steuerveranlagungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 bis 2015 eingereicht hat (EL-act. 37 ff., Dossier 1), gemeldet worden. Bezüglich des anrechenbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau ist somit bis und mit Januar 2016 auf die in den bisherigen Revisionsverfügungen berücksichtigten Erwerbseinkommen abzustellen, d.h. das Erwerbseinkommen ist erst per 1. Februar 2016 zu reduzieren. Da sich die Erwerbseinkommen der Ehefrau seit dem Jahr 2013 nicht wesentlich verändert und da sie unterjährig keinen starken Schwankungen unterlegen haben, kann für die Zeit ab 1. Februar 2016 gestützt auf Art. 23 ELV auf den Vorjahreslohn abgestellt werden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Jahr 2015 ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 55'485.-- erzielt (EL-act. 41-3, Dossier 2). Das Nettoerwerbseinkommen hat gemäss dem Lohnausweis Fr. 46'607.-- betragen. Bei Unselbständigerwerbenden können die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Rz. 3423.03 WEL). Gemäss der Steuererklärung 2015 haben die Verpflegungskosten Fr. 2'760.-- (Fr. 525.-- + Fr. 2'235.--) betragen. Die Fahrspesen haben sich auf Fr. 700.-- belaufen. Das anzurechnende Erwerbseinkommen der Ehefrau hat im Jahr 2015 somit Fr. 43'147.-- betragen (Fr. 46'607.-- - Fr. 2'760.-- - Fr. 700.--). Unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 1'500.-- und der Privilegierung (2/3) beläuft sich das ab dem 1. Februar 2016 anzurechnende Erwerbseinkommen der Ehefrau somit auf Fr. 27'764.-- ([Fr. 43'147.-- - Fr. 1500.--] / 3 x 2). 3.3 Als Einnahmen anzurechnen ist nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 60'000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15'000 Franken übersteigt. In den ursprünglichen EL- Berechnungen ab 1. April 2012 war lediglich ein Sparguthaben von Fr. 7'083.-- angerechnet worden. Für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2012 hat die Beschwerdegegnerin neu ein Vermögen von Fr. 98'478.-- angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat die Guthaben auf den Sparkonten per 31. Dezember 2011 im Feststellungsblatt vom 23. März 2016 korrekt aufgelistet (EL-act. 15, Dossier 2). Das Mieterkautionskonto (Fr. 700.47) hat sie richtigerweise nicht angerechnet, da der Beschwerdeführer keinen Zugriff darauf hat und der Verzehr dieses Guthabens somit ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017, 9C_831/2016 E. 5.1 f.; vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 161; Rz. 3443.06 WEL). Das Sparguthaben hat per 31. Dezember 2011 somit wie von der Beschwerdegegnerin errechnet Fr. 98'478.-- betragen. Die Höhe des Freibetrags ist davon abhängig, ob der Sohn in der EL-Berechnung mitberücksichtigt wird. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist der Sohn des Beschwerdeführers bis und mit August 2013 in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Unter Einbezug des Sohnes beträgt der Freibetrag Fr. 75'000.--. Der Vermögensverzehr beläuft sich ab 1. April 2012 somit auf Fr. 1'565.-- (1/15 von Fr. 23'478.--). Am 20. August 2012 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers für Fr. 24'600.-- ein Auto gekauft (EL-act. 24, Dossier 3). Gemäss der Steuerveranlagung 2012 (EL-act. 16-9, Dossier 2) haben die Wertschriften und Guthaben per Ende Dezember 2012 Fr. 73'854.-- betragen. Die Beschwerdegegnerin hat daher per 1. Januar 2013 zu Recht ein Vermögen von Fr. 98'454.-- angerechnet (Fr. 73'854.-- + Fr. 24'600.--). Unter Einbezug des Sohnes beläuft sich der Vermögensverzehr ab 1. Januar 2013 demnach auf Fr. 1'563.-- (1/15 von Fr. 23'454.--). Da der Sohn im August 2013 seine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen und in der Folge kein IV-Taggeld mehr bezogen hat, hat ihn die Beschwerdegegnerin ab 1. September 2013 zu Recht aus der Anspruchsberechnung genommen. Dadurch hat sich der Vermögensfreibetrag auf Fr. 60'000.-- reduziert, weshalb ab dem 1. September 2013 ein Vermögensverzehr von Fr. 2'563.-- anzurechnen ist (1/15 von Fr. 38'454.--). Per 1. Januar 2014 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Steuerveranlagung 2013 (EL-act. 16-11, Dossier 2) das Sparguthaben auf Fr. 69'356.-- festgelegt und − in Analogie zur Steuerpraxis − für das Auto noch einen Betrag von Fr. 19'680.-- (80 % von Fr. 24'600.--) angerechnet. Abzüglich des Freibetrags von Fr. 60'000.-- beläuft sich der Vermögensverzehr ab 1. Januar 2014 somit auf Fr. 1'935.-- (1/15 von [Fr. 89'036.-- - Fr. 60'000.--]). Per 1. Januar 2015 hat die Beschwerdegegnerin das Sparguthaben auf Fr. 67'411.-- festgesetzt (Sparguthaben von Fr. 8'293.-- + Barvermögen von Fr. 58'000.--) und für das Auto einen Betrag von Fr. 14'760.-- angerechnet (60 % von Fr. 24'600.--). Auf die Frage, weshalb sich das Vermögen im Jahr 2014 so stark reduziert habe, hatte die Ehefrau in einer persönlichen Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2016 geantwortet, dass sie jemandem ein Darlehen über den Betrag von Fr. 60'000.-- gewährt und wieder zurückerhalten habe. Ein Darlehensvertrag existiere nicht. Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber erklärt, seine Ehefrau und er hätten das Geld

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgehoben, um ein Auto zu kaufen, sich dann aber dagegen entschieden und das Geld wieder einbezahlt (EL-act. 28, Dossier 2). Ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau per Ende Dezember 2014 über die Fr. 60'000.-- als Barvermögen verfügt haben oder ob sie jemandem ein Darlehen in dieser Höhe gewährt haben, spielt für die EL- Berechnung keine Rolle, da in beiden Fällen ein Vermögen von Fr. 60'000.-- bei den Einnahmen zu berücksichtigen ist. Daher ist davon auszugehen, dass das Ehepaar neben dem Sparguthaben von Fr. 8'293.-- per Ende 2014 über ein Vermögen von Fr. 60'000.-- verfügt hat. Zuzüglich des Wertes des Autos von Fr. 14'760.-- hat sich das Brutto-Vermögen per 1. Januar 2015 somit auf Fr. 83'053.-- belaufen. Abzüglich des Freibetrags von Fr. 60'000.-- hat der Vermögensverzehr per 1. Januar 2015 folglich Fr. 1'536.-- betragen (1/15 von Fr. 23'053.--). Ab 1. Januar 2016 hat die Beschwerdegegnerin ein Sparguthaben von Fr. 65'312.-- und für das Auto einen Betrag von Fr. 9'840.-- angerechnet (40 % von Fr. 24'600.--). Das angerechnete Sparguthaben stimmt mit dem in der Veranlagungsberechnung 2015 ausgewiesenen Sparguthaben, abzüglich des Guthabens auf dem Mieterkautionskonto (Fr. 1'407.--), überein (s. EL-act. 15-1 und 40-15, Dossier 2). Zuzüglich des Wertes des Autos von Fr. 9'840.-- hat sich das Vermögen per 1. Januar 2016 also auf Fr. 75'152.-- belaufen. Der Vermögensverzehr hat per 1. Januar 2016 demnach wie von der Beschwerdegegnerin errechnet Fr. 1'010.-- betragen. Der Kauf des Autos am 29. Juni 2016 für Fr. 37'480.-- hat für das Jahr 2016 keinen Einfluss auf den Vermögensverzehr gehabt, da ohnehin der gesamte Kaufpreis des Autos anzurechnen wäre. Ob die Fr. 37'480.-- in der EL- Berechnung als Sparguthaben oder als Wert eines Autos deklariert werden, ist für den EL-Anspruch nicht relevant. 3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat die Erträge aus den Sparguthaben per 31. Dezember 2011 im Feststellungsblatt vom 23. März 2016 (EL-act. 15, Dossier 2) richtig aufgelistet und den Vermögensertrag per

  1. April 2012 auf Fr. 420.-- festgesetzt. Per 1. Januar 2013 hat die Beschwerdegegnerin einen Vermögensertrag von Fr. 306.-- angerechnet. Sie hat sich dabei auf die Deklaration gegenüber den Steuerbehörden gestützt (s. EL-act. 15-1, Dossier 2). Veranlagt worden sind jedoch nur Fr. 302.--. Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (EL-act. 16-4, Dossier 2) ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei der Deklaration des Ertrages eines Bankkontos offenbar ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fehler (zu seinen Ungunsten) unterlaufen ist (statt Fr. 201.-- hat er Fr. 205.-- angegeben). Der Vermögensertrag hat per 1. Januar 2013 somit Fr. 302.-- betragen. Per 1. Januar 2014 hat die Beschwerdegegnerin noch einen Vermögensertrag von Fr. 184.-- berücksichtigt. Dieser Betrag entspricht jenem in der Steuerveranlagung 2013 (EL-act. 40-4, Dossier 2), weshalb darauf abgestellt werden kann. Per 1. Januar 2015 haben die Vermögenserträge gemäss der Beschwerdegegnerin Fr. 75.-- betragen. Dieser Betrag stimmt mit den Kontoauszügen überein (EL-act. 35-16 ff., Dossier 2). Ab

  1. Januar 2015 ist somit ein Vermögensertrag von Fr. 75.-- anzurechnen. Ab 1. Januar 2016 hat die Beschwerdegegnerin einen Vermögensertrag von Fr. 37.-- berücksichtigt. Sie hat sich dabei auf die Steuerveranlagung gestützt, wobei sie richtigerweise die Erträge aus dem Sparen 3 Konto von Fr. 473.-- nicht angerechnet hat (EL-act. 40-17, Dossier 2). Ab 1. Januar 2016 ist folglich ein Vermögensertrag von Fr. 37.-- anzurechnen. 3.5 Unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen sind die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2016 wie folgt neu zu berechnen: Da der EL-Anspruch unter Berücksichtigung des Sohnes höher ist, ist er in die Berechnung einzuschliessen. Der ordentliche EL-Anspruch ab 1. April 2012 beträgt folglich Fr. 1'772.-- pro Monat. Der Anspruch auf eine ausserordentliche EL in Form eines erhöhten Mietzinsanteils fällt weg, da das Reinvermögen drei Viertel der Grenze für die Anrechnung eines Vermögensverzehrs nach der Bundesgesetzgebung übersteigt (3/4 von Fr. 75'000.--, siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 5 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes, ELG SG, Version in Kraft bis 31. Dezember 2015). Aufgrund der Vergleichsrechnung ist der Sohn ab dem 1. Januar 2013 weiterhin in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Der EL-Anspruch ab 1. Januar 2013 beläuft sich folglich auf Fr. 1'836.-- pro Monat. Der Sohn des Beschwerdeführers hat seine erstmalige berufliche Ausbildung im August 2013 abgeschlossen, weshalb auch die IV-Taggeldzahlungen auf diesen Zeitpunkt hin geendet haben. Der Sohn ist ab dem 1. September 2013 daher nicht mehr in die EL-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnung mit einzubeziehen. Der EL-Anspruch ab 1. September 2013 beträgt folglich Fr. 1'339.-- pro Monat. Ab 1. Dezember 2013 war dem Beschwerdeführer bereits in der ursprünglichen Revisionsverfügung ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Die EL beträgt ab dem 1. Dezember 2013 daher lediglich noch Fr. 628.-- pro Monat. Per 1. Januar 2014 hat sich die monatliche EL auf Fr. 714.-- erhöht. Der Sohn des Beschwerdeführers ist am 22. September 2014 aus der Wohnung des Beschwerdeführers ausgezogen. Die Meldung über den Auszug ist bei der Beschwerdegegnerin jedoch erst am 14. Januar 2015 eingegangen (EL-act. 75, Dossier 2), weshalb die Beschwerdegegnerin den Mietzinsanteil des Sohnes zu Recht erst ab dem 1. Januar 2015 aus der EL-Berechnung genommen hat. Zudem hat die Beschwerdegegnerin das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2015 wieder aus der Berechnung genommen. Die monatliche EL erhöht sich per 1. Januar 2015 folglich auf Fr. 1'858.-- pro Monat. Ab 1. Januar 2016 beträgt die monatliche EL Fr. 1'933.--. Ab 1. Februar 2016 erhöht sich die monatliche EL wegen der Anpassung des Erwerbseinkommens der Ehefrau auf Fr. 2'103.-- pro Monat. Da sich der EL-Anspruch ab 1. Juli 2016 nicht verändert hat, beläuft er sich weiterhin auf Fr. 2'103.-- pro Monat. 3.6 Die Rückforderung berechnet sich wie folgt: Der Tabelle ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2016 ordentliche Ergänzungsleistungen (OEL) von Fr. 92'673.-- und ausserordentliche Ergänzungsleistungen (AEL) von Fr. 8'100.-- bezogen hat (gesamthaft: Fr. 100'773.--). Bei korrekter Berechnung hätte er im genannten Zeitraum einen Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 84'902.-- gehabt. Einen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung hat er nicht gehabt. Die Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen beläuft sich für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2016 somit auf Fr. 7'771.-- und die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen auf Fr. 8'100.--. Die Rückforderung beträgt gesamthaft somit Fr. 15'871.--. 3.7 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Diese Bestimmung gilt als ergänzendes st. gallisches Recht sachgemäss auch für die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen (Art. 13 Abs. 1 lit. c ELG/SG, sGS 351.5). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, da der Versicherungsträger erst an dem Tag definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559 E. 2.2; Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 5.2). Da die Rückforderungsverfügung (jährliche EL und Krankheitskostenvergütung) im vorliegenden Fall bereits in den Korrekturverfügungen vom 9. September 2016 enthalten gewesen sind, ist die relative, einjährige Verwirkungsfrist ohne weiteres gewahrt worden. Weil die Rückforderung den Zeitraum ab 1. April 2012 betrifft, ist auch die fünfjährige, absolute Verwirkungsfrist im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. September 2016 noch nicht eingetreten gewesen. Der Rückforderungsanspruch ist somit nicht erloschen. 3.8 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 die Rückforderung der jährlichen Ergänzungsleistungen auf Fr. 30'594.-- und die Rückforderung der Krankheitskosten auf Fr. 2'365.95 festgelegt. Demzufolge ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2016 auf Fr. 7'771.-- und die Rückforderung der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen für denselben Zeitraum auf Fr. 8'100.-- festzusetzen. Der EL-Anspruch ab dem 1. Juli 2016 beträgt weiterhin Fr. 2'103.-- pro Monat. Die Vergütung der Krankheitskosten für den Sohn in der Höhe von Fr. 2'365.95 ist rechtmässig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Leistungsverfügungen nicht in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererwägung ziehen und die Leistungen nicht zurückfordern kann. 4. 4.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da das vorliegende Verfahren zum Teil die kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung und somit nicht ausschliesslich die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung bzw. die Krankheits- und Behinderungskosten betrifft, steht diesbezüglich nur der kantonalrechtliche Rechtsmittelweg offen. Eine allfällige Beschwerde gegen den die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil dieses Entscheides muss deshalb nicht beim Bundesgericht, sondern beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden. Diesbezüglich gilt die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 statt 30 Tagen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 aufgehoben und die ordentlichen Ergänzungsleistungen werden rückwirkend ab

  1. April 2012 auf Fr. 1'772.-- pro Monat, ab 1. Januar 2013 auf Fr. 1'836.-- pro Monat, ab 1. September 2013 auf Fr. 1'339.-- pro Monat, ab 1. Dezember 2013 auf Fr. 628.-- pro Monat, ab 1. Januar 2014 auf Fr. 714.-- pro Monat, ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'858.-- pro Monat, ab 1. Januar 2016 auf Fr. 1'933.-- und ab 1. Februar 2016 auf Fr. 2'103.—pro Monat festgesetzt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2016 ordentliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'771.-- zurückzuerstatten. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2016 keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2016 ausserordentliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 8'100.-- zurückzuerstatten. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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04.09.2018
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