St.Gallen Sonstiges 22.06.2018 EL 2017/27

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.06.2018 Entscheiddatum: 22.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2018 Art. 10 f. ELG. Rz. 3237.02 WEL. Private Fürsorgeleistungen in natura (vergünstigtes Wohnen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, EL 2017/27). Entscheid vom 22. Juni 2018

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2017/27 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (act. G 3.3.51). Sie gab unter anderem an, sie wohne zusammen mit ihrer Mutter in deren Liegenschaft. Dem Anmeldeformular lagen ein Protokoll einer amtlichen Liegenschaftsschätzung aus dem Jahr 2002, laut dem der Eigenmietwert des Hauses damals 19’300 Franken betragen hatte (act. G 3.3.53), und ein Vertrag über eine Festhypothek über 110’000 Franken zu 2,11 Prozent pro Jahr bei (Laufzeit bis Juli 2015; act. G 3.3.54–8). Die EL-Ansprecherin hatte den geschuldeten Hypothekarzins pro Kopf und Monat auf 96,71 Franken berechnet (= 110’000 Franken × 0,0211 ÷ 12 ÷ 2; act. G 3.3.54). Mit einer Verfügung vom 19. Oktober 2012 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab dem 1. September 2012 eine Ergänzungsleistung von 1’388 Franken pro Monat zu (act. G 3.3.44). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Hälfte der Summe des amtlich geschätzten Eigenmietwertes und der Nebenkostenpauschale von 1’680 Franken ([19’300 + 1’680] ÷ 2 = 10’490 Franken) sowie die allgemeine Lebensbedarfspauschale als Ausgaben und die Rente der Invalidenversicherung sowie Erträge aus einem Spar- und eine Freizügigkeitsguthaben als Einnahmen berücksichtigt (act. G 3.3.42). A.b Im November 2012 meldete die EL-Bezügerin, dass eine neue amtliche Liegenschaftsschätzung durchgeführt worden sei, die einen um 100 Franken pro Jahr tieferen Eigenmietwert ergeben habe (act. G 3.3.39). Ein EL-Sachbearbeiter notierte im Dezember 2012, da die Reduktion des Eigenmietwertes nur einen geringfügigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einfluss auf den EL-Anspruch habe, werde die Ergänzungsleistung zugunsten der EL- Bezügerin erst auf den Folgemonat hin angepasst (elektronische Notiz zu act. G 3.3.39). Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2012 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 auf 1’390 Franken pro Monat (act. G 3.3.38). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie eine leicht höhere kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, eine leicht höhere Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, einen leicht höheren Rentenbetrag und neu Mietausgaben von 10’440 Franken (= [19’200 + 1’680] ÷ 2) berücksichtigt (act. G 3.3.37). A.c Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2013 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2014 auf 1’402 Franken pro Monat (act. G 3.3.33). Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie wiederum Mietausgaben von 10’440 Franken (act. G 3.3.32). Am 23. Januar 2014 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen diese Verfügung, mit der sie die Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämie anstelle der (tieferen) effektiven Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beanstandete (act. G 3.3.28). Diese Einsprache wurde von der EL-Durchführungsstelle am 18. März 2014 abgewiesen (act. G 3.3.25). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.d Mit einer Verfügung vom 22. Dezember 2014 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung per 1. Januar 2015 auf 1’421 Franken pro Monat (act. G 3.3.24). Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie weiterhin Mietausgaben von 10’440 Franken (act. G 3.3.23). A.e Im September 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, einen Fragebogen für die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (act. G 3.3.19). Dieser Aufforderung kam die EL-Bezügerin nach, indem sie den Fragebogen ausfüllte und diverse Belege einreichte (act. G 3.3.12 ff.). Sie gab wiederum an, dass sie zusammen mit ihrer Mutter in deren Liegenschaft wohne. Bei den Unterlagen befand sich ein Vertrag, laut dem die Festhypothek zu einem Zinssatz von nun bloss noch 1,57 Prozent um weitere fünf Jahre verlängert worden war (act. G 3.3.16–2 f.). Die EL-Bezügerin hatte am 25. September 2015 notiert (act. G 3.3.13–4), die Zinsbelastung belaufe sich auf 72 Franken pro Kopf und Monat. Sie zahle 100

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken „als Miete für die Hypothek“ an ihre Mutter. Am 26. Oktober 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, einen Zahlungsbeleg für den Mietzins einzureichen (act. G 3.3.11). Daraufhin reichte die EL-Bezügerin nochmals den neuen Hypothekarvertrag ein und sie gab an, für sie habe sich nichts geändert; sie bezahle nach wie vor 100 Franken pro Monat für ihr Wohn- und Schlafzimmer und für die Mitbenützung der übrigen Räumlichkeiten (act. G 3.3.10). Am 24. November 2015 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle, gestützt auf die Angaben der EL-Bezügerin müsse der Betrag für die Miete rückwirkend „ab EL-Anspruchsbeginn“ korrigiert werden: Als Mietausgabe seien nur der effektiv bezahlte Betrag von 100 Franken pro Monat und die (ganze) Nebenkostenpauschale zu berücksichtigen (act. G 3.3.9). Mit einer Verfügung vom 26. November 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. September 2012 neu fest (act. G 3.3.4). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (act. G 3.3.5 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab dem 1. September 2012 nur noch eine Mietausgabe von 2’880 Franken pro Jahr (= 12 × 100 + 1’680), ab dem 1. Januar 2014 nur noch einen Ertrag des Sparguthabens von vier statt elf Franken und ab dem 1. Januar 2015 nur noch einen Vermögensertrag von zwei Franken (Sparguthaben) und 55 Franken (Freizügigkeitsguthaben) statt elf und 134 Franken berücksichtigt hatte. Die Neuberechnung hatte für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 30. November 2015 einen um 24’497 Franken tieferen EL-Anspruch sowie eine entsprechende Rückforderung und für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 einen um 623 Franken pro Monat tieferen EL-Anspruch zur Folge. A.f Am 11. Dezember 2015 liess die nun rechtlich vertretene EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 26. November 2015 erheben (act. G 3.2.38). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er an, die EL-Bezügerin bezahle nicht bloss 100 Franken pro Monat. Die ursprüngliche Berechnung der EL-Durchführungsstelle sei korrekt gewesen, denn die EL-Bezügerin habe nebst dem Kostenbeitrag von 100 Franken pro Monat „weitere Leistungen erbringen“ müssen, die als Mietkosten zu qualifizieren seien. Am 29. Februar 2016 liess die EL-Bezügerin ergänzend geltend machen, ihre Beteiligung an den Liegenschaftskosten müsse als Mietzins qualifiziert werden; total müsse mindestens ein Mietzins von 900 Franken pro Monat berücksichtigt werden (act. G 3.2.33). Am 1. April 2016 kündigte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin an

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 3.2.28), dass sie bezüglich der nachgewiesenen Kostenbeteiligungen prüfen werde, ob diese als Mietausgaben berücksichtigt werden könnten. Für die Jahre 2012 und 2013 lägen bereits detaillierte Kostenaufstellungen bei den Akten. Für die Jahre 2014 und 2015 müsse die EL-Bezügerin allerdings noch entsprechende Kostenaufstellungen einreichen. Am 11. April 2016 liess die EL-Bezügerin eine Kostenaufstellung für das Jahr 2014 einreichen und mitteilen, dass sie für die Kosten¬aufstellung für das Jahr 2015 noch mehr Zeit benötige (act. G 3.2.27). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 28. April 2016 (act. G 3.2.19), sie habe dem Rechtsvertreter der EL-Bezügerin telefonisch vorgeschlagen, zusätzlich zur monatlichen Kostenbeteiligung von 100 Franken den Durchschnitt der Liegenschaftskosten in den letzten zehn Jahren (337.30 Franken pro Monat; gemäss der neuen Mietvereinbarung vom 1. März 2016; act. G 3.2.31) zu berücksichtigen. Damit sei dieser nicht einverstanden gewesen. Er habe die Berücksichtigung der Kosten für das Jahr 2015 beantragt, aber darauf hingewiesen, dass die entsprechende Kostenaufstellung wohl erst gegen Ende des Jahres 2016 vorliegen werde. Am 1. Februar 2017 liess die EL-Bezügerin die Kostenaufstellung für das Jahr 2015 einreichen (act. G 3.2.8). A.g Bereits am 1. März 2016 hatte die EL-Bezügerin mitgeteilt, dass sie mit ihrer Mutter mit Wirkung per sofort vereinbart habe, anstelle der bisherigen Kostenbeteiligung (100 Franken pro Monat, weitere Beiträge an die effektiven Kosten, Dienstleistungen als Entgelt) einen monatlichen Mietzins von 1’200 Franken zu bezahlen (act. G 3.2.31). Mit einer Verfügung vom 20. April 2016 hatte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. März 2016 auf 1’573 Franken pro Monat erhöht (act. G 3.2.23). Zur Begründung hatte sie angeführt, der neu vereinbarte Mietzins sei nicht „überrissen“, aber bei der EL- Anspruchsberechnung könne nur das gesetzliche Maximum berücksichtigt werden. Mit einer Verfügung vom 27. April 2016 hatte die EL-Durchführungsstelle einen Rechnungsfehler korrigiert, der ihr bei der Verfügung vom 20. April 2016 unterlaufen war; die Ergänzungsleistung ab dem 1. März 2016 hatte nun 1’673 Franken pro Monat betragen (act. G 3.2.20). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 hatte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 auf 1’690 Franken erhöht (act. G 3.2.17).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Am 28. Februar 2017 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (act. G 3.2.7), bei der EL-Anspruchsberechnung müssten wohl die Hälfte der Nebenkostenpauschale, die Hälfte der Hypothekarzinsen und die Hälfte der (pauschalen) Gebäudeunterhaltskosten als Mietausgabe berücksichtigt werden. Das würde einen jährlichen „Mietzins“ von 3’743.52 Franken ergeben, womit die Einsprache teilweise gutgeheissen werden könnte. Mit einem Entscheid vom 10. Mai 2017 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (act. G 3.2.6). Sie führte aus, die Angaben der EL-Bezügerin seien widersprüchlich. Diese habe Begründungen nachgeschoben und das Mietverhältnis nachträglich abgeändert, was offensichtlich aus versicherungsrechtlichen Überlegungen geschehen sei. Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses sei zudem damit zu rechnen, dass der Mietzins jederzeit wieder angepasst werden könnte. Auf die Schriftstücke und Aussagen der EL- Bezügerin könne deshalb nicht abgestellt werden. Der objektive Mietzins müsse folglich anhand der „absoluten Methode der Mietzinsberechnung“ ermittelt werden. Dafür müssten im Wesentlichen die Anlagekosten bestimmt werden, die durch Eigenkapital finanziert worden seien. Der entsprechende Betrag belaufe sich vorliegend auf 376’000 Franken (amtlicher Schätzwert abzgl. Grundpfandschuld). Die Rendite auf dem Eigenkapital sei um 0,5 Prozent höher als der Referenzzinssatz für Hypotheken; sie betrage hier also 2,07 Prozent (= 1,57 + 0,5) beziehungsweise 7’783 Franken pro Jahr. Die Liegenschaftskosten hätten sich im Jahr 2014 auf 4’579.80 Franken belaufen. Die Summe der Nettorendite und der Liegenschaftskosten betrage 14’090 Franken pro Jahr, pro Person also 7’045 Franken. Zusammen mit der Hälfte der Nebenkostenpauschale von 840 Franken ergebe sich ein – zugunsten der EL- Bezügerin aufgerundeter – Gesamtbetrag von 8’000 Franken pro Jahr. Dieser Betrag sei als Mietausgabe bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Dadurch reduziere sich die Rückforderung für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 30. November 2015 auf 7’856 Franken. B. B.a Am 12. Juni 2017 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2017 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines Mietzinses von 13’200 Franken. Zur Begründung führte er an, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Anwendung der „absoluten Mietzinsberechnungsmethode“ bei „Altliegenschaften“ unzulässig. Die Beschwerdegegnerin hätte den orts- und quartierüblichen Mietzins ermitteln müssen. Allerdings könne direkt auf die neue Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter abgestellt werden, die betraglich der ursprünglichen – unglücklich formulierten, weil nur lückenhaft schriftlich festgehaltenen – Vereinbarung entspreche. Das habe die Beschwerdegegnerin ja bereits für die Zeit ab dem 1. März 2016 getan. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe im neuen Mietvertrag vom 1. März 2016 selbst festgehalten, dass sich die Liegenschaftskosten durchschnittlich auf 337.30 Franken pro Monat belaufen würden. Zusammen mit dem vereinbarten Mietzins von 100 Franken pro Monat ergebe sich eine Mietausgabe von insgesamt 437.30 Franken pro Monat. Dieser Betrag liege sogar unter dem von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid berücksichtigten Betrag von 666.70 Franken pro Monat. Vor diesem Hintergrund dränge sich die Androhung einer reformatio in peius auf. Für die Beschwerdegegnerin wäre es hilfreich, wenn sich das Versicherungsgericht – wegen der zeitlichen Beschränkung des massgebenden Sachverhaltes bis zur Eröffnung der Verfügung vom 26. November 2015 notwendigerweise in einem obiter dictum – zum Mietzins für die Zeit ab dem 1. März 2016 äussern könnte, der rückblickend betrachtet als übersetzt erscheine. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 22. September 2017 an ihrem Antrag festhalten (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit ihrer Verfügung vom 26. November 2015 hat die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 19. Oktober 2012 wiedererwägungsweise integral aufgehoben und durch eine korrigierte rückwirkend abgestufte Zusprache einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. September 2012 ersetzt. Das mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2017 abgeschlossene Einspracheverfahren und auch dieses Beschwerdeverfahren bezwecken die Überprüfung dieser Wiedererwägungsverfügung respektive der integralen Aufhebung der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 19. Oktober 2012 und der rückwirkend abgestuften Ergänzungsleistungszusprache ab dem

  1. September 2012 auf deren Rechtmässigkeit. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens muss folglich jenem des mit der Verfügung vom 26. November 2015 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens beziehungsweise des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2017 abgeschlossenen Einspracheverfahrens entsprechen. Er umfasst also die Frage nach der Rechtmässigkeit der integralen Aufhebung der formell rechtskräftigen Verfügung vom
  2. Oktober 2012 und die Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen für die Zeit ab dem 1. September 2012. In zeitlicher Hinsicht ist allerdings gemäss der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen nur der Sachverhalt bis zur Eröffnung der Verfügung vom 26. November 2015 massgebend und nicht etwa jener bis zur Eröffnung des Einspracheentscheides vom
  3. Mai 2017 (vgl. statt vieler das Urteil EL 2016/19 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 15. August 2017), weil das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen – anders als das Bundesgericht – das Einspracheverfahren als ein echtes Rechtsmittelverfahren betrachtet. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, muss materiell allerdings nur auf die Berechnungsposition „Mietausgaben“ eingegangen werden.

2.1 Laut dem Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt; der jährliche Höchstbetrag für eine alleinstehende Person beträgt 13’200 Franken. Da die Ergänzungsleistung die Deckung eines aktuellen tatsächlichen Bedarfs bezweckt, soweit dieser nicht durch andere tatsächliche Einnahmen gedeckt ist, ist für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmung des anrechenbaren Mietzinses in aller Regel massgebend, wie hoch die tatsächlichen Ausgaben eines EL-Bezügers zur Befriedigung seines existenziellen Wohnbedürfnisses sind. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur in jenen Fallkonstellationen zulässig, für die das Gesetz eine solche Abweichung vorsieht, das heisst ein Abstellen auf einen fiktiven (statt auf den realen) Sachverhalt erlaubt. In Bezug auf den Mietzins sieht das ELG seinem Wortlaut nach keine solche Abweichung vor. Allerdings können in der Praxis Fälle auftreten, in denen das Abstellen auf den tatsächlich bezahlten Mietzins zu einem stossenden Ergebnis führen würde. Mit dem Sinn und Zweck des ELG liesse es sich nämlich nicht vereinbaren, wenn bei der Anspruchsberechnung ein offensichtlich übersetzter (aber tatsächlich bezahlter) Mietzins berücksichtigt werden müsste. Das ELG weist also offensichtlich eine echte Gesetzeslücke im Art. 10 ELG in Bezug auf einen „Verzicht“ (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) in der Form eines übersetzten Mietzinses auf, denn eine zu hohe Ausgabe verfälscht das Ergebnis genauso wie eine zu tiefe Einnahme, weshalb nicht nur eine Korrektur einer zu tiefen Einnahme, sondern auch eine Korrektur einer zu hohen Ausgabe möglich sein muss. Das hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen. Hätte er bedacht, dass ein „Verzicht“ in der Form einer überhöhten Ausgabe vorliegen kann, hätte er im Art. 10 ELG eine dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG entsprechende Regelung vorgesehen. Diese fehlende Regelung ist richterrechtlich modo legislatoris lückenfüllend zu ergänzen. Das bedeutet, dass es im Einzelfall zulässig sein kann, anstatt der realen (überhöhten) eine fiktive (nicht überhöhte) Ausgabe bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (vgl. den Entscheid EL 2015/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Oktober 2016, E. 1.1). Für den vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht weiter von Bedeutung, da kein „Verzicht“ in der Form eines übersetzten Mietzinses zur Diskussion steht. Allerdings enthält der Art. 10 ELG eine weitere echte Lücke bezüglich einer allfälligen Notwendigkeit, vom realen Sachverhalt zu abstrahieren und auf einen fiktiven Sachverhalt abzustellen: Der Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG verbietet nämlich die Berücksichtigung einer privaten Geldleistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter als anrechenbare – den EL-Anspruch mindernde – Einnahme (vgl. dazu RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER, Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 227), aber der Art. 10 ELG enthält keine entsprechende Regelung, die es verbieten würde, eine private Naturalleistung mit einem ausgesprochenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fürsorgecharakter, die eine Reduktion der anerkannten Ausgaben zur Folge hat, bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Das führt zu einer unerträglichen Ungleichbehandlung: Wenn ein EL-Bezüger von einem nahen Verwandten monatlich einen Geldbetrag erhält, um damit seine Wohnungsmiete bezahlen zu können, wird dieser Geldbetrag bei der EL-Anspruchsberechnung gestützt auf den Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG nicht als Einnahme berücksichtigt; wenn aber der nahe Verwandte den EL- Bezüger unentgeltlich bei sich wohnen lässt, was wirtschaftlich betrachtet gleichbedeutend mit der Überweisung eines Geldbetrages zur Bezahlung der Wohnungsmiete ist, dürfte dem EL-Bezüger an sich keine Mietausgabe angerechnet werden. Im Ergebnis würde er dadurch bei der EL-Anspruchsberechnung wesentlich schlechter gestellt, als wenn er einen Geldbetrag für die Bezahlung seiner Wohnungsmiete erhalten würde. Eine solch stossende Ungleichbehandlung kann der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben. Der Art. 10 ELG muss deshalb im Rahmen einer lückenfüllenden Interpretation um eine Regelung ergänzt werden, laut der auch hypothetische Ausgaben anzurechnen sind, die dem EL-Bezüger nur deshalb nicht anfallen, weil er entsprechende private Fürsorgeleistungen erhält (vgl. JÖHL/USINGER, a.a.O., Rz. 225, und BGE 139 V 574). Wenn also ein EL-Bezüger dank einer privaten – finanziell oder in natura erbrachten – Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter verbilligt oder gar gratis wohnen kann, muss vom realen Sachverhalt abstrahiert werden. Dem EL-Bezüger darf in einem solchen Fall die finanzielle Unterstützung zur Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses nicht angerechnet werden; eine in natura erbrachte Unterstützung muss ebenfalls unberücksichtigt bleiben, das heisst es muss der hypothetische Mietzins berücksichtigt werden, den der EL-Bezüger bezahlen müsste, wenn er jene Unterstützung nicht erhalten würde (vgl. zum Ganzen die Rz. 3237.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] sowie den Entscheid EL 2015/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Oktober 2016, E. 1.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat im ursprünglichen Verwaltungsverfahren nicht angegeben, wie hoch der von ihr effektiv bezahlte Mietzins gewesen ist. Ihrer eigenen Berechnung, die sie der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung beigelegt hat, und ihren späteren Angaben im Wiedererwägungsverfahren lässt sich entnehmen, dass sie bereits damals lediglich 100 Franken pro Monat (plus allfällige unregelmässig geleisteten Beteiligungen an den Liegenschaftskosten) bezahlt hat. Im September 2015

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat sie dann angegeben, dass sie ihrer Mutter weiterhin 100 Franken pro Monat „als Miete für die Hypothek“ bezahle. Bei diesem Betrag hat es sich wohl tatsächlich – ausschliesslich – um die Beteiligung an den Hypothekarzinsen gehandelt, die sich bis Juli 2015 auf knapp 200 Franken pro Monat belaufen hatten und ab Juli 2015 etwa 140 Franken pro Monat betragen haben. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter dürften also den Hypothekarzins unter sich hälftig aufgeteilt haben. Auf eine entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin hat die Beschwerdeführerin nochmals ausdrücklich bestätigt, dass sie nur 100 Franken pro Monat für ihr Schlaf- und Wohnzimmer sowie für die Mitbenützung der übrigen Räume bezahle. Im Einspracheverfahren hat sie dann allerdings geltend gemacht, sie beteilige sich zusätzlich auch an den weiteren tatsächlich anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft und sie erbringe diverse Dienstleistungen, die als eine Art Naturalmietzins qualifiziert werden müssten. Als Beweis für diese nachträgliche Behauptung hat die Beschwerdeführerin allerdings nur Kostenaufstellungen einreichen können, die sie offenbar selbst angefertigt hat. Entsprechende Belege liegen nicht bei den Akten. In einem Mietvertrag vom 1. März 2016 sind die in den vorangegangenen zehn Jahren angefallenen Unterhalts- und Verwaltungskosten für die Liegenschaft auf durchschnittlich 337.30 Franken pro Monat beziffert worden, wobei sich allerdings den Akten nicht entnehmen lässt, was dieser Betrag genau beinhaltet. Den Akten lässt sich also nicht entnehmen, wie hoch der von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleistete Kostenbeitrag insgesamt gewesen ist. Das schadet aber nicht, denn der entsprechende Betrag erweist sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen als irrelevant. 2.3 Anhand der Angaben in den Akten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Mietzins im Mietvertrag, den die Beschwerdeführerin und ihre Mutter im März 2016 abgeschlossen haben, auf 850 + 350 Franken pro Monat erhöht worden ist. Im Mietvertrag heisst es nämlich unter anderem: „Es ist mir [der Mutter] nicht länger zumutbar, Kosten, die eigentlich meine Tochter tragen müsste, länger selber zu übernehmen [...] Es ergibt sich die Situation, dass für den Einbezug des Eigenmietwertes und des zehnjährigen Durchschnittes des Liegenschaftsaufwandes eine Beteiligung nötig ist“ (act. G 3.2.31–2). Also muss der Mietzins im hier massgebenden Zeitraum überwiegend wahrscheinlich tiefer als 1’200 Franken pro Monat gewesen sein. Der für die Zeit ab dem 1. März 2016 vereinbarte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mietzins von 1’200 Franken hat auf der Annahme beruht, dass die Beschwerdeführerin für eine „kleine Wohnung ab 900 bis 1’200 Franken“ bezahlen müsste (act. G 3.2.31–2). Effektiv genutzt hat sie aber die Hälfte eines Einfamilienhauses, das heisst deutlich mehr als eine kleine Wohnung. Selbst der per 1. März 2016 erhöhte Mietzins dürfte also tiefer als der marktübliche Mietzins für die von der Beschwerdeführerin genutzte Haushälfte sein. Auch nach dem 1. März 2016 hat die Mutter folglich der Beschwerdeführerin einen Teil des an sich geschuldeten Mietzinses im Sinne einer privaten Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgeleistungscharakter erlassen. Das gilt umso mehr für die Zeit vor dem 1. März 2016, in der die Beschwerdeführerin der Mutter noch weniger bezahlen musste. Wenn nun auf den tatsächlich geleisteten Mietzins abgestellt würde, würde diese Fürsorgeleistung der Mutter bei der EL- Anspruchsberechnung berücksichtigt, was gegen den Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG beziehungsweise gegen die Rz. 3237.02 WEL verstossen würde. Folglich muss für die Anspruchsberechnung nicht vom tatsächlich geleisteten, sondern von jenem Mietzins ausgegangen werden, den die Beschwerdeführerin ihrer Mutter geschuldet hätte, wenn diese sie nicht im Sinne einer privaten Fürsorgeleistung in natura unterstützt hätte. Mit anderen Worten muss bei der EL-Anspruchsberechnung der marktübliche Mietwert der von der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum effektiv genutzten Haushälfte berücksichtigt werden. 2.4 Die Beschwerdegegnerin hat keine Abklärungen zum Marktmietwert des von der Beschwerdeführerin effektiv genutzten Wohnraums getätigt. In den Akten finden sich nur Angaben zum amtlichen Schätzwert, der gerichtsnotorisch in aller Regel (deutlich) tiefer als der Marktmietwert ist. Der massgebende Sachverhalt steht folglich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist folglich zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschwerdeführenden Partei. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist aufgrund des geringen Aktenumfangs und der Konzentration des Verfahrens auf eine isolierte Rechtsfrage als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 2’000 Franken zu entschädigen

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St. Gallen
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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, EL 2017/27
Entscheidungsdatum
22.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026