© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 26.06.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2017 Art. 23 ELV.Bemessung des massgebenden Erwerbseinkommens bei einer selbständig erwerbstätigen Person mit schwankendem Einkommen. Zeitlich massgebendes Einkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2017,EL 2016/8). Entscheid vom 26. Juni 2017 Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2016/8 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriele Sturm, Signalstrasse 17, Postfach 529, 9401 Rorschach, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren eine Ergänzungsleistung zu einer halben Rente der Invalidenversicherung. Im Juni 2011 gab die zuständige AHV/IV-Zweigstelle anlässlich einer periodischen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs an, die EL- Bezügerin habe gemäss der Selbstdeklaration für die direkte Steuer im Jahr 2010 ein Einkommen von 14'517 Franken aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit angegeben (act. G 3.1.56). Da dieses Einkommen leicht tiefer als das von der EL- Durchführungsstelle für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 angerechnete Erwerbseinkommen (16'227 Franken; vgl. act. G 3.1.62) war und da auch die Zinserträge minimal gesunken waren (von 29 auf 17 Franken; vgl. act. G 3.1.47 mit act. G 3.1.62), erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 4. Juni 2012 rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 von 1'094 Franken (vgl. act. G 3.1.61) auf 1'190 Franken pro Monat; für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 setzte sie die Ergänzungsleistung auf 1'202 Franken pro Monat herauf (act. G 3.1.46). Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2012 erhöhte sie die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2013 auf 1'213 Franken pro Monat (act. G 3.1.45). Bei all diesen Anspruchsberechnungen hatte sie ein Erwerbseinkommen von 14'517 Franken berücksichtigt (act. G 3.1.44). Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2013 erhöhte sie die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2014 auf 1'225 Franken (act. G 3.1.41). Wiederum hatte sie bei der Anspruchsberechnung ein Erwerbseinkommen von 14'517 Franken berücksichtigt (act. G 3.1.40). Am 10. September 2014 meldete die EL- Bezügerin einen Wohnungswechsel (act. G 3.1.38). Da der Mietzins nun minimal tiefer war, setzte die EL-Durchführungsstelle mit einer Verfügung vom 13. November 2014 die Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2014 auf 1'200 Franken pro Monat herab, wobei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie allerdings auf eine Rückforderung der Differenz zur für den Oktober und November 2014 bereits ausbezahlten höheren Ergänzungsleistung verzichtete (act. G 3.1.34). Mit einer Verfügung vom 22. Dezember 2014 setzte sie die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2015 auf 1'221 Franken pro Monat herauf (act. G 3.1.33). Wiederum hatte sie ein Erwerbseinkommen von 14'157 Franken berücksichtigt (act. G 3.1.32). Im Juni 2015 meldete die EL-Bezügerin einen weiteren Wohnungswechsel (act. G 3.1.30). Da der (relevante) Mietzins erneut minimal tiefer ausfiel, setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 21. Juni 2015 per 1. Juli 2015 auf 1'218 Franken herab (act. G 3.1.25). A.b Im Juni 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, einen Fragebogen zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (act. G 3.1.23). Diese reichte in der Folge unter anderem die Jahresrechnung ihres Unternehmens für das Jahr 2014 ein (act. G 3.1.20), der sich entnehmen liess, dass sie im Jahr 2014 ein Betriebsergebnis von 19'397.75 Franken und im Jahr 2013 ein solches von 17'342.92 Franken erzielt hatte. In der Folge holte die EL- Durchführungsstelle die Steuerveranlagungsverfügungen für die Jahre 2011–2014 ein. Laut diesen hatte die EL-Bezügerin im Jahr 2011 ein Einkommen von 24'182 Franken, im Jahr 2012 ein solches von 11'774 Franken, im Jahr 2013 ein solches von 17'342 Franken und im Jahr 2014 ein solches von 19'397 Franken erzielt (vgl. act. G 3.1.4–2). Am 24. August 2015 teilte die IV-Stelle der Ausgleichskasse mit, dass eine Rentenrevision einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2014 ergeben habe (act. G 3.1.18). In der Folge setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 neu fest (act. G 3.1.8). Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie die in den Jahren 2011–2014 erzielten Erwerbseinkommen und den höheren Rentenanspruch ab November 2014 (vgl. act. G 3.1.9 mit act. G 3.1.47, act. G 3.1.16 mit act. G 3.1.48, act. G 3.1.10 mit act. G 3.1.44, act. G 3.1.11 mit act. G 3.1.40, act. G 3.1.15 mit act. G 3.1.35, act. G 3.1.14 mit act. G 3.1.32 und act. G 3.1.13 mit act. G 3.1.26). Daraus resultierte ein tieferer Ergänzungsleistungsanspruch, weshalb die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 17. September 2015 rückwirkend per 1. Juni 2011 herabsetzte und von der EL-Bezügerin unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von 14'568 Franken zurückforderte (act. G 3.1.8).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Am 9. Oktober 2015 liess die nun vertretene EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2015 erheben (act. G 3.1.2). Am 10. November 2015 liess sie die Aufhebung der Verfügung, eventualiter den Erlass der Rückforderung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren beantragen (act. G 3.2.16). Ihre Vertreterin führte zur Begründung aus, die EL- Durchführungsstelle sei im Besitz der IK-Auszüge gewesen und hätte deshalb schon im Jahr 2012 erkennen müssen, dass die EL-Bezügerin schwankende Einkommen erzielt hatte. Zudem habe diese ja schon davor seit Jahren Ergänzungsleistungen bezogen und schwankende Einkommen erzielt. Spätestens zum Zeitpunkt des Einganges des Fragebogens betreffend die Rentenrevision bei der IV-Stelle am 10. Juni 2014 hätte die EL-Durchführungsstelle erkennen müssen, dass das Erwerbseinkommen der EL- Bezügerin geschwankt habe. Die EL-Durchführungsstelle, die Ausgleichskasse und die IV-Stelle gehörten schliesslich alle zusammen zur Sozialversicherungsanstalt. Wäre ein korrekter Datenfluss gewährleistet gewesen, hätte die EL-Durchführungsstelle im Juni 2014 Kenntnis von den höheren Erwerbseinkommen gehabt. Folglich habe die relative Verwirkungsfrist der Rückforderung ab jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Da die Rückforderungsverfügung mehr als ein Jahr später ergangen sei, sei die Rückforderung verwirkt. Im Übrigen habe die EL-Bezügerin die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. Sie sei fast blind, was auch der Grund für den Rentenbezug sei, und sie habe daher die Berechnungsblätter nicht detailliert kontrollieren können. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 24. November 2015 (act. G 3.2.12), die Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse ergingen jeweils automatisiert gestützt auf – ebenfalls automatisierte – Steuermeldungen, weshalb die Annahme der EL-Bezügerin, die EL-Durchführungsstelle erhalte jeweils Kenntnis von den steuerbaren Einnahmen, nicht zutreffe. Ohnehin treffe diese aber eine Meldepflicht. Diese habe sie nicht erfüllt. Wenn es ihr aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht möglich sein sollte, die Verfügungen adäquat zu prüfen, müsse sie sich um eine entsprechende Hilfe bemühen. Mit einem Entscheid vom 16. Dezember 2015 wies die EL-Durchführungsstelle sowohl die Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2015 als auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (act. G 3.2.9). Zur Begründung führte sie aus, bei der EL-Durchführungsstelle, bei der IV-Stelle und bei der Ausgleichskasse handle es sich um je eigenständige Sozialversicherungsträger, die sich nicht gegenseitig das Wissen der jeweils anderen Sozialversicherungsträger anrechnen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lassen müssten. Ohnehin treffe die EL-Bezügerin ungeachtet der internen Abläufe eine unbedingte Meldepflicht, die sie vorliegend verletzt habe. Die Rückforderung sei folglich entgegen der Ansicht der EL-Bezügerin nicht verwirkt, da die EL- Durchführungsstelle erst im Sommer 2015 Kenntnis von den höheren Einkommen in den Jahren 2011–2014 und von der Rentenerhöhung erhalten habe. Der Erlass der Rückforderung werde erst geprüft, wenn diese rechtskräftig festgesetzt geworden sei. Eine anwaltliche Vertretung sei nicht notwendig gewesen, weshalb kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe. B. B.a Am 28. Januar 2016 liess die nun durch eine Rechtsanwältin vertretene EL- Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2015, eventualiter den Erlass der Rückforderung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte sie aus, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe von Beginn des Ergänzungsleistungsbezuges weg Kenntnis von der selbständigen Erwerbstätigkeit gehabt. Folglich sei ihr bekannt gewesen, dass die Höhe des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin geschwankt habe. Zudem müsse die Beschwerdegegnerin Zugriff auf die Akten der IV- Stelle und der Ausgleichskasse gehabt haben. Sie hätte ihren Fehler somit schon viel früher erkennen können, weshalb die Rückforderung verjährt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. Sie habe infolge ihrer Sehschwäche die Verfügungen nur teilweise auf deren Korrektheit überprüfen können und darauf vertraut, dass die Beschwerdegegnerin den massgebenden Sachverhalt von sich aus abklären werde. Zudem habe sie so viele Verfügungen erhalten, dass sie den Überblick verloren habe. Wenn die Rückforderung nicht verwirkt sei, müsse sie folglich erlassen werden. Auch die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und das Beschwerdeverfahren seien erfüllt, da sich schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen stellten, da das Begehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos sei und da diese bedürftig sei.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 9. Februar 2016 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Am 16. Februar 2016 teilte die verfahrensleitende Richterin der Beschwerdeführerin mit, dass keine finanzielle Bedürftigkeit vorliege, die eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde (act. G 4). Die Beschwerdeführerin könne bis spätestens am 7. März 2016 ihr Nichteinverständnis mit dieser formlosen Abweisung ihres Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren erklären. B.d Am 26. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, ihr Einkommen sei massiv gesunken, was die gerade fertiggestellte Jahresrechnung für das Jahr 2015 belege (act. G 6). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2015 beantragt. Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden, denn das ELG sieht keinen vom ATSG abweichenden Instanzenzug vor, weshalb im Bereich der Ergänzungsleistungen nur verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 56 Abs. 1 ATSG) und Einspracheentscheide (Art. 56 Abs. 1 ATSG) mit einer Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden können. Das schliesst eine beschwerdeweise Anfechtung der verfahrensabschliessenden Verfügung vom 17. September 2015 aus. Die Prüfung der Eintretensfrage darf sich allerdings nicht auf eine rein grammatikalische Interpretation des Beschwerdeantrages beschränken. Die Rechtsvertreterin hat ihrer Beschwerde als erste Beilage den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 im Original beigelegt. Das Dispositiv des Einspracheentscheides hat sich, soweit es sich auf die Verfügung vom 17. September 2015 beziehungsweise auf die dagegen erhobene Einsprache bezogen hat, auf eine Abweisung der Einsprache beschränkt, was den (falschen) Eindruck erweckt haben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte, die Verfügung vom 17. September 2015 sei nach wie vor existent gewesen. Zudem entsprechen die ersten Beschwerdeanträge auch wortwörtlich den Anträgen in der Einsprache. Obwohl jene noch von einer anderen Vertreterin verfasst worden war, liegt der Schluss nahe, dass die neue Rechtsvertreterin die Anträge unbesehen kopiert und es dabei versehentlich versäumt hat, die Aufhebung des Einspracheentscheides anstelle der Aufhebung der Verfügung zu verlangen. Gesamthaft erscheint es als eindeutig, dass sich die Beschwerde – entgegen ihrem Wortlaut – nicht gegen die Verfügung vom 17. September 2015, sondern vielmehr gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 richtet, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Würde der angefochtene Einspracheentscheid nur eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen beinhalten, müsste er aufgehoben werden, weil die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 4. Juni 2012, vom 27. Dezember 2012, vom 27. Dezember 2013, vom 13. November 2014, vom 22. Dezember 2014 und vom 21. Juni 2015 einer solchen Rückforderung entgegen stünden. Eine Ergänzungsleistung, die mit einer formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Verfügung zugesprochen worden ist, kann nicht im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogen werden, selbst wenn die entsprechende(n) leistungszusprechende(n) Verfügung(en) teilweise materiell unrichtig sein sollte(n). Bevor die Beschwerdegegnerin einen Teil der ausgerichteten Ergänzungsleistungen hat zurückfordern können, hat sie folglich die erwähnten Verfügungen korrigieren müssen. Das hat sie – in der Verfügung vom 17. September 2015 und auch im angefochtenen Einspracheentscheid – getan, denn der Inhalt der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides hat sich nicht nur auf die Rückforderung beschränkt, sondern auch eine Neufestsetzung der Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 und für die Zukunft umfasst. Es handelt sich also um eine „doppelte“ Verfügung respektive um einen „doppelten“ Einspracheentscheid, nämlich einerseits um eine rückwirkende Neufestsetzung beziehungsweise Korrektur der Ergänzungsleistung (für die Vergangenheit und für die Zukunft) und andererseits um eine Rückforderung. Beide Teilgehalte müssen je eigenständig auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Beschwerdeführerin hat schon seit Jahren eine Ergänzungsleistung bezogen. Bei der Verfügung vom 17. September 2015 scheint es sich vor diesem Hintergrund auf den ersten Blick um eine – rückwirkende – Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG zu handeln. Auf den zweiten Blick zeigt sich aber, dass bereits am 4. Juni 2012 eine Revisionsverfügung ergangen ist, die denselben Wirkungszeitpunkt wie jene vom 17. September 2015 gehabt hat, nämlich ebenfalls den 1. Juni 2011. Folglich kann es sich bei der Verfügung vom 17. September 2015 nicht um eine Revisionsverfügung, sondern nur um eine Korrektur der Revisionsverfügung vom 4. Juni 2012 gehandelt haben. Eine solche Korrektur ist nur auf dem Wege der sogenannt prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig. Hinweise auf eine qualifiziert neue Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG sind nicht ersichtlich. Die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung per 1. Juni 2011 kann also nur Wiedererwägung gewesen sein, mit der die Revisionsverfügung vom 4. Juni 2012 sowie die jener Verfügung folgenden Revisionsverfügungen integral ersetzt worden sind. 3.2 Eine Wiedererwägung ist zulässig, wenn die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat ihrer ursprünglichen Revisionsverfügung vom 4. Juni 2012 für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 das Erwerbseinkommen zugrunde gelegt, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erzielt hatte. Das entspricht zwar der Regel des Art. 23 Abs. 1 ELV. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres gefolgert werden, die Verfügung vom 4. Juni 2012 habe nicht an einem qualifizierten Mangel im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG leiden können, was bedeuten würde, dass eine Wiedererwägung unzulässig wäre. Die jährliche Ergänzungsleistung bezweckt naturgemäss die Deckung des jeweils aktuellen tatsächlichen Bedarfs, der nicht durch andere Mittel gedeckt werden kann. Diesem Sinn und Zweck entsprechend muss die Ergänzungsleistung notwendigerweise ausgehend von den jeweils aktuellen Ausgaben und Einnahmen berechnet werden. Würde auf veraltete Beträge abgestellt, so würde die Ergänzungsleistung einen veralteten anstelle des aktuellen Bedarfs decken, womit sie ihren Zweck verfehlen würde. Würde der Art. 23 Abs. 1 ELV eine Abweichung von diesem Grundsatz vorsehen, müsste er als gesetzwidrig qualifiziert werden; ihm müsste die Anwendung verwehrt bleiben. Das ist aber nicht der Fall, denn der Verordnungsgeber hat mit dem Art. 23 Abs. 1 ELV nur die Sachverhaltsabklärung für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den häufigsten Fall erleichtern wollen, nämlich jenen, in dem ein EL-Bezüger (als Arbeitnehmer) über Jahre hinweg ein unverändertes Erwerbseinkommen erzielt. In einem solchen Fall entspricht das aktuelle Einkommen dem Vorjahreseinkommen, weshalb das aktuelle Einkommen nicht ausgehend von den neusten monatlichen Lohnabrechnungen auf den entsprechenden Jahresbetrag hochgerechnet werden muss, sondern direkt vom Lohnausweis für das Vorjahr abgelesen werden kann. Nur auf diesen Fall kann sich die „in der Regel“ anwendbare Vereinfachung der Sachverhaltsabklärung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ELV beziehen. In allen anderen Fällen muss auf das jeweils aktuelle Einkommen abgestellt werden, was ja beispielsweise in Bezug auf Rentenleistungen in der Praxis auch mit aller Selbstverständlichkeit gemacht wird. Niemand käme auf die Idee, statt der aktuellen, der Teuerung angepassten Rente der ersten Säule den tieferen Rentenbetrag aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Bei einem Arbeitnehmer, der einen stark schwankenden Lohn erzielt (beispielsweise bei einem Verkäufer, der Provisionen erhält, oder bei einem Arbeitnehmer, der unregelmässig Nacht- oder Wochenenddienst verrichten muss), liegt kein Regelfall im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ELV vor, denn in einem solchen Fall trifft die Annahme, das aktuelle Erwerbseinkommen entspreche dem Vorjahreseinkommen, offenkundig nicht zu. In einer solchen Situation kann die EL-Durchführungsstelle deshalb gezwungen sein, die Ergänzungsleistung monatlich neu zu berechnen, wofür sie den EL-Bezüger jeweils zur umgehenden Einreichung der neusten monatlichen Lohnabrechnung anhalten muss (vgl. den Entscheid EL 2014/51 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 24. Mai 2016, E. 3.4). 3.3 Auch ein selbständig erwerbstätiger EL-Bezüger erzielt in der Regel ein stark schwankendes Erwerbseinkommen, weshalb für ihn grundsätzlich dasselbe wie für den Arbeitnehmer mit einem stark schwankenden Lohn gelten muss. Zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht besteht allerdings ein gravierender Unterschied zwischen einem selbständig erwerbstätigen und einem angestellten EL- Bezüger: Der selbständig erwerbstätige EL-Bezüger erhält keine monatlichen Lohnabrechnungen. Sein Erwerbseinkommen entspricht vielmehr der in der Erfolgsrechnung seines Unternehmens abgebildeten Differenz zwischen dem Aufwand und dem Ertrag. Rein theoretisch wäre es möglich, die Betriebsrechnung monatlich durchzuführen und der EL-Durchführungsstelle entsprechend jeden Monat das jeweils aktuelle Betriebsergebnis (das dem Erwerbseinkommen entspricht) zu melden. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erstellung der Betriebsrechnung ist aber aufwendig und zwingt in aller Regel zum Beizug eines Buchhalters. Mit der Aufforderung an einen EL-Bezüger, monatlich eine Betriebsrechnung einzureichen, würde dessen Mitwirkungspflicht deshalb in unzumutbarer Weise überstrapaziert. Da sich das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen auch nicht auf eine andere Weise ermitteln lässt, ist es also unmöglich, das jeweils massgebende Erwerbseinkommen („rechtzeitig“) zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund bleibt der EL-Durchführungsstelle gar nichts anderes übrig, als die jährliche Betriebsrechnung für das Vorjahr abzuwarten und die Ergänzungsleistung gestützt auf deren Ergebnis zu berechnen. Dadurch wird zwar das System der Ergänzungsleistung als bedarfsgerechte und damit notwendigerweise jeweils ausgehend vom aktuellen Bedarf berechnete Sozialversicherungsleistung durchbrochen, aber angesichts der dargestellten Beweisschwierigkeiten bleibt nichts anderes als diese an sich systemwidrige Vorgehensweise übrig. Nun ist aber selbst die Betriebsrechnung regelmässig keine ausreichend zuverlässige Grundlage für die Berechnung der Ergänzungsleistung, denn nicht selten wird das Betriebsergebnis durch Buchungen verfälscht, die nicht den Anforderungen an eine sorgfältige und gewissenhafte Buchhaltung entsprechen. In der Praxis kommt es deshalb im Rahmen der Steuerveranlagung, bei der unter anderem geprüft wird, ob die Buchhaltung lege artis geführt worden ist, regelmässig zu Korrekturen des Betriebsergebnisses. Erst das der Steuerveranlagung zugrunde gelegte Betriebsergebnis kann im Einzelfall als überwiegend wahrscheinlich richtig qualifiziert werden. Der Art. 23 Abs. 2 ELV enthält deshalb den Grundsatz, dass auf die Steuerveranlagungsverfügungen – und nicht etwa auf die Betriebsrechnungen – abzustellen sei. Das führt aber dazu, dass es in vielen Fällen aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, die Ergänzungsleistung ausgehend vom Vorjahreseinkommen zu berechnen, denn bis eine Steuerveranlagungsverfügung betreffend einen selbständig erwerbstätigen EL-Bezüger vorliegt, vergeht nicht selten deutlich mehr als ein ganzes Jahr. Wie diesem zusätzlichen Problem zu begegnen ist, kann im vorliegenden Fall allerdings offen gelassen werden, denn die Beschwerdeführerin hat ihre Buchhaltung jeweils so geführt, dass in der Steuerveranlagung unverändert auf das von ihr ermittelte Betriebsergebnis hat abgestellt werden können. Das erlaubt es, bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung jeweils auf die Betriebsrechnung aus dem Vorjahr abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hätte die Ergänzungsleistung folglich jedes Jahr gestützt auf die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betriebsrechnung für das jeweilige Vorjahr berechnen können. Das hat sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 auch tatsächlich getan, indem sie das Betriebsergebnis für das Jahr 2010 als Erwerbseinkommen berücksichtigt hat. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 ist sie allerdings aus nicht nachvollziehbaren Gründen anders vorgegangen: Anstatt das jeweilige Vorjahreseinkommen zu berücksichtigen, hat sie jeder weiteren Revisionsverfügung das Betriebsergebnis im Jahr 2010 zugrunde gelegt. Das muss im Lichte der obigen Ausführungen als rechtswidrig qualifiziert werden, weshalb die ursprüngliche Revisionsverfügung vom 4. Juni 2012 zweifellos unrichtig und folglich wiedererwägungsweise zu korrigieren ist. 3.4 Bevor jedoch auf die Folgen dieser Rechtswidrigkeit eingegangen werden kann, muss die Frage beantwortet werden, ob auch im Wiedererwägungsverfahren jeweils auf die Vorjahreseinkommen oder aber auf die – im Zeitpunkt der Eröffnung der Wiedererwägungsverfügung bereits bekannten – jeweiligen aktuellen Einkommen abzustellen ist. Anders als im ursprünglichen Verfahren hat sich nämlich vorliegend im Wiedererwägungsverfahren kein beweisrechtliches Problem im Sinne der E. 3.3 mehr gestellt, das zu einer Abweichung von der systemkonformen Vorgehensweise im Sinne der E. 3.2 gezwungen hätte. Auf den ersten Blick scheint dieser Umstand für eine Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einkommen zu sprechen. Das dürfte die Beschwerdegegnerin veranlasst haben, im Wiedererwägungsverfahren entsprechend vorzugehen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass ein solches Vorgehen zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes führen würde. Die Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin würde damit nämlich für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2014 (für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 17. September 2015 hat die Beschwerdegegnerin gezwungenermassen nochmals das Betriebsergebnis im Jahr 2014 berücksichtigen müssen) anders als die Ergänzungsleistung eines anderen selbständig erwerbstätigen EL-Bezügers berechnet, dessen Ergänzungsleistung nicht wiedererwägungsweise, sondern jährlich in einem Revisionsverfahren neu festgesetzt werden müsste. Die unterschiedliche Natur der jeweiligen Verfahren (Wiedererwägungs- oder „gewöhnliches“ Revisionsverfahren) kann eine solche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot muss die Ergänzungsleistung deshalb auch in dem im Jahr 2011 einsetzenden Wiedererwägungsverfahren (systemwidrig) gestützt auf das jeweilige Vorjahreseinkommen berechnet werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Die ursprüngliche Revisionsverfügung vom 4. Januar 2012 ist in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 als rechtmässig zu qualifizieren, da der Anspruchsberechnung das Betriebsergebnis im Jahr 2010 zugrunde gelegt worden ist und da sich die Berechnung auch in jeder anderen Hinsicht als korrekt erweist. Das könnte zur Annahme verleiten, die Wiedererwägungsverfügung (und damit auch die Rückforderungsverfügung) vom 17. September 2015 sei rechtswidrig, weil die Verfügung vom 4. Januar 2012 nicht an einer zweifellosen Unrichtigkeit leide und deshalb gar nicht hätte in Wiedererwägung gezogen werden dürfen. Allerdings ist mit der Verfügung vom 4. Januar 2012 nicht nur die Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011, sondern auch jene für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 revisionsweise neu festgesetzt worden. Diesbezüglich erweist sich die Verfügung vom 4. Januar 2012 im Lichte der obigen Ausführungen als rechtswidrig, da auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 auf das Erwerbseinkommen im Jahr 2010 abgestellt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat es mit anderen Worten versäumt, das Erwerbseinkommen zu aktualisieren. Da das im Jahr 2011 erzielte Erwerbseinkommen, das für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, deutlich höher (24'182 Franken) als das im Jahr 2010 erzielte Erwerbseinkommen (14'517 Franken) gewesen ist und da deshalb die Berücksichtigung des veralteten Einkommens einen deutlich zu hohen Ausgabenüberschuss und damit auch eine deutlich zu hohe Ergänzungsleistung zur Folge gehabt hat, ist die Berichtigung dieses Fehlers von erheblicher Bedeutung. Die Revisionsverfügung vom 4. Juni 2012 muss deshalb wiedererwägungsweise korrigiert werden. 3.6 Die späteren Revisionsverfügungen vom 27. Dezember 2012, vom 27. Dezember 2013, vom 13. November 2014, vom 22. Dezember 2014 und vom 21. Juni 2015 enthalten zwar je ein vollständiges Dispositiv und eine entsprechende Begründung in Form einer kompletten Anspruchsberechnung. Das jeweilige Verfahren, das mit diesen Verfügungen abgeschlossen worden ist, hat aber nicht sämtliche Sachverhaltselemente betroffen, sondern sich – revisionstypisch – jeweils nur auf jene Sachverhaltselemente beschränkt, die sich seit der letzten Revision verändert hatten. Das zeigt sich am deutlichsten bei den beiden Verfügungen vom 13. November 2014 und vom 21. Juni 2015, mit denen die Ergänzungsleistung jeweils für die Zukunft an eine Veränderung des Mietzinses infolge eines Wohnungswechsels angepasst worden ist. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltswürdigung hat sich in diesen beiden Verfahren nur auf die Veränderung des Mietzinses beschränkt. Den restlichen Sachverhalt hat die Beschwerdegegnerin nicht erneut gewürdigt. Vielmehr hat sie abgesehen vom Mietzins jeweils die aktuellste der früheren Sachverhaltswürdigungen übernommen. Dasselbe gilt sinngemäss auch in Bezug auf die Verfügungen zum Jahresbeginn (27. Dezember 2012, 27. Dezember 2013, 22. Dezember 2014), obwohl die Beschwerdegegnerin mit jenen Verfügungen nicht nur einer, sondern mehreren Sachverhaltsveränderungen (z.B. Erhöhung der Prämienpauschale der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) Rechnung getragen hat. Dogmatisch gesehen hat die Verfügung vom 4. Juni 2012 also das „Fundament“ der Verfügung vom 27. Dezember 2012 gebildet, die dann wiederum das „Fundament“ der Verfügung vom 27. Dezember 2013 gebildet hat. So haben alle erwähnten Verfügungen auf der jeweils vorangehenden Verfügung basiert, auch wenn sich das im jeweiligen Dispositiv, das zur Vereinfachung der Vollstreckung nicht auf eine Erhöhung oder eine Reduktion der Ergänzungsleistung (z.B. „ab dem 1. Januar 2013 erhalten Sie monatlich zwölf Franken mehr“), sondern auf den neuen Gesamtbetrag gelautet hat, auf den Blick nicht widergespiegelt hat. Wenn nun die Verfügung vom 4. Juni 2012 in Wiedererwägung gezogen wird, wird allen späteren Revisionsverfügungen die Grundlage entzogen, denn die Wiedererwägung führt im ersten Schritt zur vollständigen Aufhebung der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung vom 4. Juni 2012. Der ganze „Verfügungsturm“ muss folglich in sich zusammenfallen und neu aufgebaut werden, weil für jede spätere Revisionsverfügung jene Verfügung wegfällt, die sie modifiziert hat. Das Wiedererwägungsverfahren muss sich deshalb stets sowohl auf die ursprüngliche, wiedererwägungsweise zu ersetzende Verfügung als auch auf sämtliche danach ergangenen Revisionsverfügungen beziehen. Mit anderen Worten ist im Wiedererwägungsverfahren stets der gesamte Zeitraum bis zum Abschluss dieses Wiedererwägungsverfahrens massgebend. Eine Beschränkung des Wiedererwägungsverfahrens nur auf die ursprüngliche, wiedererwägungsweise zu ersetzende Verfügung wäre folglich rechtswidrig. Im Wiedererwägungsverfahren muss also den zwischenzeitlichen Veränderungen – wie bei einer rückwirkenden abgestuften Leistungszusprache – in analoger Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG Rechnung getragen werden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb vorliegend im Wiedererwägungsverfahren betreffend die Revisionsverfügung vom 4. Juni 2012 völlig zu Recht auch die in den automatisch dahingefallenen Verfügungen vom 27. Dezember
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012, vom 27. Dezember 2013, vom 13. November 2014, vom 22. Dezember 2014 und vom 21. Juni 2015 enthaltenen Revisionen nachvollzogen und dabei den schon in der Revisionsverfügung vom 4. Juni 2012 enthaltenen Fehler korrigiert. 3.7 Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im am 17. September 2015 abgeschlossenen Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich als rechtmässig. Allerdings ist die Anrechnung des jeweils aktuellen Erwerbseinkommens aus Gleichbehandlungsgründen falsch gewesen. Richtigerweise muss für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 das Erwerbseinkommen im Jahr 2010, für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 jenes im Jahr 2011, für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 jenes im Jahr 2012 und so weiter angerechnet werden. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin muss entsprechend korrigiert werden. 4. 4.1 Im Rahmen der wiedererwägungsweisen Neufestsetzung der Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 17. September 2015 muss noch einer weiteren Sachverhaltsveränderung Rechnung getragen werden: Per 1. November 2014 ist die Rente der Invalidenversicherung um die Hälfte (von einer halben auf eine Dreiviertelsrente) erhöht worden. Diese Rentenerhöhung ist tatsächlich erst am 15. September 2015 verfügt worden (vgl. act. G 3.1.17); für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 30. September 2015 hat die Beschwerdeführerin also eine Nachzahlung erhalten. Ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen müsste an sich ab dem 1. Oktober 2015 die höhere Rente und zusätzlich der Vermögenszuwachs infolge der Rentennachzahlung bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hat aber völlig zu Recht erkannt, dass dies zu einer diskriminierenden Besserstellung jener Rentenbezüger führen würde, die eine (höhere) Rentenleistung nicht sofort, sondern erst „verspätet“ erhalten würden (vgl. etwa das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015, E. 3). Die einzige Möglichkeit, dem Rechtsgleichheitsgebot in einer solchen Situation zum Durchbruch zu verhelfen, besteht in der Fiktion, die (höhere) Rente sei sofort ab dem Entstehen des Anspruchs ausbezahlt worden. Statt der Nachzahlung als Vermögenszuwachs wird also rückwirkend die höhere Rente so angerechnet, wie wenn sie ab dem Zeitpunkt ihrer Erhöhung ausgerichtet worden wäre (vgl. zum Ganzen den Entscheid EL 2016/44 des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Galler Versicherungsgerichtes vom 20. März 2017, E. 3.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht rückwirkend ab dem 1. November 2014 den höheren Betrag der Dreiviertelsrente angerechnet. Insofern erweist sich ihre Berechnung als korrekt. Auch die übrigen Berechnungspositionen sind korrekt ermittelt worden. Damit steht fest, dass die wiedererwägungsweise Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 17. September 2015 nur hinsichtlich des Betrages des anzurechnenden Erwerbseinkommens falsch gewesen ist. 4.2 In der Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 1'190 Franken pro Monat (vgl. act. G 3.1.47). Für das Jahr 2012 ist anstelle eines (im Jahr 2012 erzielten) Erwerbseinkommens von 11'774 Franken beziehungsweise von 7'182 Franken (sog. privilegierte Anrechnung; vgl. act. G 3.1.16) ein solches von 24'182 Franken beziehungsweise von 15'454 Franken (vgl. act. G 3.1.9) anzurechnen. Das ergibt anstelle des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Ausgabenüberschusses von 16'243 Franken einen solchen von 7'971 Franken. Damit hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 665 Franken für das Jahr 2012. Für das Jahr 2013 beläuft sich der Anspruch auf 1'365 Franken pro Monat (= [12'667 Franken + 10'894 Franken – 7'182 Franken] ÷ 12; vgl. act. G 3.1.10 und G 3.1.16). Für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2014 hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 1'068 Franken (= [11'441 Franken + 12'264 Franken – 10'894 Franken] ÷ 12; vgl. act. G 3.1.10 f.). Der Ergänzungsleistungsanspruch für den Monat November 2014 beträgt Franken 609 Franken (fiktive Rentenerhöhung per 1. November 2014; vgl. act. G 3.1.12), jener für den Monat Dezember 2014 beträgt Franken 584 Franken (Mietzinsreduktion per 1. Dezember 2014; vgl. act. G 3.1.15). Der Ergänzungsleistungsanspruch für die Monate Januar bis und mit Juni 2015 beläuft sich auf 490 Franken pro Monat (vgl. act. G 3.1.14). Für die Zeit vom 1. Juli 2015 (erneute Mietzinsreduktion) bis zum 17. September 2015 (Erlass der Wiedererwägungsverfügung) hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 487 Franken (vgl. act. G 3.1.13). 5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 30. September 2015 Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 62'965 (= 7 × 1'190 + 12 × 1'202 + 12 × 1'213 + 11 × 1'225 + 1'200 + 6 × 1'221 + 3 × 1'218) Franken bezogen. Ihr rechtmässiger Anspruch für diesen Zeitraum hat sich aber nur auf 48'964 (= 7 × 1'190
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin hat nicht zum Gegenstand des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens gehört. Auf das entsprechende Beschwerdebegehren kann folglich nicht eingetreten werden. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt gewesen ist, denn über einen allfälligen Erlass kann erst entschieden werden, wenn die Rückforderungsverfügung formell rechtskräftig geworden ist. 6. Für das Verwaltungs- und für das Einspracheverfahren wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse dies erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), das heisst wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, die es der versicherten Person verunmöglichen, ihre Rechte ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu wahren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 37 N 35 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist im Sozialversicherungsverfahren im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten vorbehalten (BGE 132 V 200; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Diss. 2008, S. 187 f.). Die Beschwerdeführerin ist im Wiedererwägungs- und im Einspracheverfahren durch eine Person vertreten gewesen, die weder das Anwaltspatent noch das Rechtsagentenpatent besitzt und dementsprechend nicht im Anwaltsregister eingetragen sein kann. Folglich kann kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bestehen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und für das Einspracheverfahren richtet, ist sie folglich abzuweisen. 7. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptanliegen – der Korrektur des von ihr als rechtswidrig erachteten Einspracheentscheides – durchgedrungen, denn der Betrag der Rückforderung ist (geringfügig) zu reduzieren. Bezüglich des Hauptpunktes der Beschwerde ist deshalb von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Das bedeutet, dass diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für den erforderlichen Vertretungsaufwand hat. Der Vertretungsaufwand ist als minimal zu qualifizieren, da sich die Beschwerdebegründung mehrheitlich auf eine Wiederholung der Einsprachebegründung beschränkt hat. Das Aktendossier ist unterdurchschnittlich umfangreich. Der Rechtsstreit hat sich nur auf wenige isolierte Rechtsfragen erstreckt. Der Begründungsteil für den guten Glauben und die grosse Härte ist überflüssig gewesen, da der Erlass gar nicht Streitgegenstand sein kann, weil er auch nicht Gegenstand der Verfügung und des Einspracheentscheides gewesen ist. Hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb für den entsprechenden Aufwand ihrer Rechtsvertreterin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Gesamthaft rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf 1'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben; der monatliche Ergänzungsleistungsanspruch wird für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf Fr. 1'190.--, für das Jahr 2012 auf Fr. 665.--, für das Jahr 2013 auf Fr. 1'365.--, für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2014 auf Fr. 1'068.--, für den Monat November 2014 auf Fr. 609.--, für den Monat Dezember 2014 auf Fr. 584.--, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 auf Fr. 490.-- und für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 17. September 2015 auf Fr. 487.-- festgesetzt; die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 14'001.-- zurückzuerstatten. 2. Das Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und für das Einspracheverfahren wird abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.