St.Gallen Sonstiges 07.02.2018 EL 2016/55

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/55 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 07.02.2018 Entscheiddatum: 07.02.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 07.02.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Leistungsansprechers.Streitgegenstand des Einspracheverfahrens. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann mit der Einsprache nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist. Die zukünftige Sachverhaltsentwicklung (d.h. die Zeit zwischen Verfügungserlass und Erlass des Einspracheentscheides) gehört daher nicht zum Streitgegenstand. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2018, EL 2016/55). Entscheid vom 7. Februar 2018

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2016/55 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch B., gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.a A. meldete sich im November 2014 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 107). Mit Verfügung vom 24. Januar 2015 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch mit der Begründung, dass weder ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente noch auf eine Hilflosenentschädigung oder IV-Taggelder bestehe, ab (EL-act. 105). A.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 sprach die zuständige AHV-Ausgleichskasse dem Versicherten ab dem 1. Juni 2015 eine Altersrente zu (EL-act. 90-7 ff.). In der Folge meldete sich der Versicherte am 28. Mai 2015 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 88 ff.). A.c Am 22. Juli 2015 informierte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten, dass seine Ehefrau verpflichtet sei, ein zumutbares Erwerbseinkommen zu erwirtschaften (EL-act. 84). Ansonsten werde ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens könne verzichtet werden, wenn für den Zeitraum des EL-Bezugs genügende Arbeitsbemühungen vorgewiesen würden. Der Versicherte antwortete am 6. August 2015, dass seine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau seit 2012 arbeitslos sei (EL-act. 82). Dem Schreiben lagen diverse Absageschreiben bei (EL-act. 83). A.d Am 8. Oktober 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (EL- act. 77), dass aufgrund der eingereichten Arbeitsbemühungen vorerst auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werde. Künftig sei zu beachten, dass die Arbeitsbemühungen als genügend gälten, wenn monatlich mindestens fünf ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder acht Blindbewerbungen erfolgten. Über die Bewerbungsaktivitäten sei ein Übersichtsblatt zu führen. A.e Mit Verfügung vom 10. Oktober 2015 (EL-act. 75) sprach die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten ab 1. Juni 2015 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'663.-- zu (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Bezüglich des Erwerbseinkommens der Ehefrau bzw. deren Arbeitsbemühungen verwies sie auf das Schreiben vom 8. Oktober 2015. A.f Mit Verfügung vom 28. November 2015 (EL-act. 63) erhöhte die EL- Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen wegen des Auszugs des älteren Sohnes auf Fr. 1'927.--. Ab dem 1. Januar 2016 betrugen die Ergänzungsleistungen Fr. 1'996.-- pro Monat (Verfügung vom 21. Dezember 2015, EL- act. 60). A.g Im Februar 2016 reichte der Versicherte die Bewerbungsbemühungen seiner Ehefrau vom November und Dezember 2015 und vom Januar und Februar 2016 ein (EL-act. 50-5 ff., 52, 55). Die Ehefrau hatte im November eine, im Dezember zwei und im Januar und Februar je drei Bewerbungen getätigt. Für den März 2016 reichte der Versicherte eine Bewerbungsbemühung ein (EL-act. 49-9). A.h Am 31. März 2016 informierte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten (EL- act. 48), dass seiner Ehefrau aufgrund der ungenügenden Arbeitsbemühungen ab dem

  1. April 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 31'909.30 pro Jahr angerechnet werde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i Mit Verfügung vom 1. April 2016 (EL-act. 46) reduzierte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. April 2016 auf Fr. 842.-- monatlich (Prämienpauschale Krankenversicherung). Bei den Ausgaben wurden der Ehefrau des Versicherten keine Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV mehr angerechnet (Fr. 502.-- pro Jahr). Bei den Einnahmen wurde neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 20'272.-- angerechnet ([Fr. 31'909.-- - Fr. 1'500.--] / 3 x 2). A.j Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 13. April 2016 Einsprache erheben (EL-act. 43). Seine Vertreterin machte geltend, dass die Ehefrau des Versicherten wegen einer Zehenoperation voll arbeitsunfähig sei. Sie bat darum, der Ehefrau vorerst kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Einsprache lag ein ärztliches Zeugnis der Klinik C.___ vom 6. April 2016 bei, wonach die Ehefrau des Versicherten ab dem 4. April 2016 vorerst vier Wochen lang zu 100 % arbeitsunfähig sei (EL-act. 44-1). Am 20. April 2016 berichtete Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin, dass die Ehefrau des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht in der Lage sei, sich zu bewerben und sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (EL-act. 37). Derselbe Arzt berichtete am 8. Juni 2016, dass die Ehefrau des Versicherten ab Juni 2016 wieder voll arbeitsfähig sei (EL-act. 34). A.k Am 25. Juli 2016 ging der angeforderte Austrittsbericht der Klinik C. vom 11. April 2016 zusammen mit einem Begleitschreiben vom 12. Juli 2016 ein (EL-act. 24). Die Klinikärzte hatten berichtet, dass die Ehefrau des Versicherten wegen einer Revision des JP-Gelenks am rechten Fuss vom 4. bis 6. April 2016 hospitalisiert gewesen sei. In erster Linie bestehe ein Hallux rigidus mit sekundären osteophytären Ossifikationen im Bereich des I. Strahles am rechten Fuss. Die Beschwerden könnten naturgemäss sehr hartnäckig und therapieresistent sein. Aus orthopädischer Sicht seien mehrwöchige entlastende Massnahmen und Therapienotwendigkeiten angezeigt. Der weitere Verlauf sei noch offen. A.l Eine EL-Sachbearbeiterin des Fachbereichs hielt am 21. Oktober 2016 fest (EL- act. 18), dass die Ehefrau des Versicherten im April und Mai 2016 aufgrund ihrer vollen Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsstelle hätte antreten können und auch kein Vorstellungsgespräch hätte wahrnehmen können. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie die Stellensuche erst im Juni 2016 wieder aufgenommen habe. Da die Ehefrau des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten ab Juni 2016 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, hätte sie frühestens per Juli 2016 eine Arbeitsstelle antreten können. Für den Zeitraum April bis Juni 2016 sei daher kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Prüfung der Bewerbungen der Monate Juni bis September 2016 habe ergeben, dass die gestellten Anforderungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt worden seien. Deshalb sei ihr ab Juli 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. A.m Mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache insoweit gut, als sie dem Versicherten von April bis Juni 2016 eine monatliche EL von Fr. 1'996.-- zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass aufgrund der Operation und der Krankschreibung ausgewiesen sei, dass sich die Ehefrau des Versicherten in der Zeit von April bis Juni 2016 nicht um eine Arbeitsstelle habe bemühen können. Für diese Zeit werde ihr daher kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Ab Juli 2016 hätte die Ehefrau des Versicherten theoretisch eine Stelle antreten können. Da ihre Arbeitsbemühungen weder die quantitativen noch die qualitativen Anforderungen an ausreichende Arbeitsbemühungen erfüllten, sei ihr ab Juli 2016 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. A.n Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2016 Beschwerde erheben (act. G 1). Seine Vertreterin machte geltend, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihrer bescheidenen Schulbildung nicht möglich sei, die gestellten Anforderungen an die Bewerbungen zu erfüllen. Obwohl die Ehefrau an Weiterbildungen des RAV habe teilnehmen können, habe sie seit fünf Jahren keine neue Stelle gefunden. Das RAV habe der Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass fünf Bewerbungen (pro Monat) ausreichten, wobei davon zwei Blindbewerbungen sein dürften. Dass neu nun acht Bewerbungen nötig seien, habe sie erst durch den Einspracheentscheid erfahren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nach wie vor sehr motiviert, eine neue Stelle zu finden. Hinderlich seien jedoch ihr Alter, ihre Herkunft, ihre mangelhaften schriftlichen Deutschkenntnisse und ihr durch die unzähligen Absagen geschrumpftes Selbstvertrauen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.o Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 20. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Sie verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. A.p Am 3. November 2017 informierte das Gericht die Vertreterin des Beschwerdeführers (act. G 7), bei einer ersten Durchsicht der Akten sei aufgefallen, dass das ab dem 1. Juli 2016 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 31'909.-- wohl zu tief sein dürfte. Gemäss den vorläufigen Berechnungen des Gerichts könnte sich das hypothetische Erwerbseinkommen auf Fr. 44'271.-- belaufen. Der Entscheid des Gerichts könnte folglich zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen. Das Gericht räumte der Vertreterin des Beschwerdeführers daher die Gelegenheit ein, die Beschwerde zurückzuziehen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Verfügung vom 1. April 2016 neu ab dem 1. April 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 20'272.-- als Einnahme angerechnet. Bei den Ausgaben hat sie zudem die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige gestrichen. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2016 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache insoweit gutgeheissen, als sie für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2016 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet hat; im Übrigen hat sie die Einsprache abgewiesen. Damit hat sie ausdrücken wollen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 20'272.-- angerechnet werde. 1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind gemäss dem Bundesgericht deshalb grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden: Bei der Einsprache handelt es sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1194; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1. mit Hinweisen). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 76). Die zukünftige Sachverhaltsentwicklung, d.h. die Zeit zwischen dem Verfügungserlass und dem Erlass des Einspracheentscheides, gehört daher nicht zum Streitgegenstand. Gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht sprechen auch weitere Gründe: Würde die zukünftige Sachverhaltsentwicklung zum Streitgegenstand gehören, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrössern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides möglichst lange zuwarten würde. Durch die Ausdehnung des Streitgegenstandes würde der Einsprache erhebenden Person zudem die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Ausserdem müssten alle Verfügungen, die seit der einspracheweise angefochtenen Verfügung ergangen sind, als nichtig qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Praxis, wonach im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind, zwar effizient sein mag. Es geht jedoch nicht an, aus rein verfahrensökonomischen Überlegungen den EL-beziehenden Personen den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschneiden. 1.3 Mit der Verfügung vom 1. April 2016 hat die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung revisionsweise (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301) an eine fiktive Sachverhaltsveränderung, nämlich an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau bzw. an die Erzielung eines Erwerbseinkommens angepasst. Hintergrund dieser fiktiven Sachverhaltsveränderung hat der Umstand gebildet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich nicht mit ausreichender Intensität um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, so dass nicht mehr von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit hatte ausgegangen werden können. Gegenstand der Revisionsverfügung vom 1. April 2016 hat also nur die Frage gebildet, ob der damalige Sachverhalt die erstmalige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers erlaubt habe. Der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens hat also nur in der Frage bestanden, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. April 2016 als Folge der vorausgegangenen ungenügenden Arbeitsbemühungen rechtmässig sei. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid, wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, zu Recht die Auffassung vertreten, dass die zum Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung vom 1. April 2016 noch nicht aktenkundige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Arbeitsaufnahme und damit die Erzielung eines Erwerbseinkommens am 1. April 2016 objektiv ausgeschlossen habe, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtswidrig gewesen sei. Obwohl sich der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens also in der Frage nach der Rechtmässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. April 2016 zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen erschöpft hat, ist die Beschwerdegegnerin – unter Berufung auf die gesetzwidrige Bundesgerichtspraxis – weiter gegangen, indem sie geprüft hat, wann die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers endete und ob ab jenem Zeitpunkt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen war. Als Ergebnis dieser Prüfung hat die Beschwerdegegnerin dann im angefochtenen Einspracheentscheid ab 1. Juli 2016 erstmals ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet. Damit hat sie eine Sachverhaltsentwicklung (Wegfall der Arbeitsunfähigkeit per 1. Juni 2016) revisionsrechtlich gewürdigt, die nicht Gegenstand der einspracheweise angefochtenen Revisionsverfügung vom 1. April 2016 gebildet hatte. Die Beschwerdegegnerin hat also das Einspracheverfahren in unzulässiger Weise auf eine ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Frage ausgedehnt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid ohne weiteres aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird über die revisionsrechtliche Konsequenz der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit per 1. Juni 2016 noch verfügen müssen. Nachfolgend ist lediglich die Anspruchsberechnung für den Monat April 2016 auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. 2. 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehepartners eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Ist der Ehepartner im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist praxisgemäss auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_103/2015 mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist zu verzichten, wenn der Ehepartner trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt unter anderem als erfüllt, wenn er beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende (aber erfolglose) Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2018). 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich am 4. April 2016 einer Zehenoperation unterzogen, die mehrwöchige entlastende Massnahmen und Therapien nach sich gezogen hat. Der Hausarzt hat der Ehefrau vom 4. April bis 31. Mai 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Ehefrau hätte daher im April 2016 keine neue Arbeitsstelle antreten können. Zwar sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Ehefrau wegen der Fussoperation nicht in der Lage hätte gewesen sein sollen, schriftliche oder telefonische Bewerbungen zu tätigen. Die Bewerbungsbemühungen wären jedoch sinnlos gewesen, weil es ihr aufgrund der postoperativ notwendigen entlastenden Massnahmen kaum zumutbar gewesen sein dürfte, im April 2016 Bewerbungsgespräche wahrzunehmen. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass es ihr zumutbar gewesen wäre, im April 2016 an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen, wären die Arbeitsbemühungen nicht erfolgsversprechend gewesen, weil ein potentieller Arbeitgeber wohl niemanden eingestellt hätte, der im Bewerbungszeitpunkt (wenn auch nur vorübergehend) voll arbeitsunfähig und darüber hinaus der weitere Heilungsverlauf noch offen war (EL-act. 24-5). Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 1. April 2016 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid daher insoweit richtigerweise korrigiert, als sie für den Monat April 2016 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet hat. 3.2 Das Gericht hat dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 gestützt auf eine vorläufige Durchsicht der Akten mitgeteilt, dass der Entscheid des Gerichts zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen könnte. Das Gericht hat erst bei der gründlichen Durchsicht der Akten erkannt, dass die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt hat und im vorliegenden Verfahren daher die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens nicht überprüft werden muss. Die Androhung einer reformatio in peius wäre also nicht notwendig gewesen. 3.3 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Bezug auf den EL-Anspruch ab 1. Mai 2016 aufzuheben und die Sache ist zur erstmaligen Verfügung über den EL-Anspruch im Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bezüglich des EL-Anspruchs für April 2016 ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2016 mit Bezug auf den EL-Anspruch ab 1. Mai 2016 aufgehoben und die Sache wird zur erstmaligen Verfügung über den EL-Anspruch im Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen; in Bezug auf den EL-Anspruch für April 2016 wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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Entscheidungsdatum
07.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026