© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.12.2020 Entscheiddatum: 07.02.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 07.02.2018 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 16c ELV, Art. 25 Abs. 2 lit. a und b ELV In Bezug auf die Anpassung der Anspruchsberechnung sind die mit einer Sachverhaltsveränderung verbundenen Auswirkungen auf die einzelnen Berechnungspositionen relevant, weshalb für jede Berechnungsposition separat zu prüfen ist, auf welchen Zeitpunkt eine entsprechende Veränderung zu berücksichtigen ist. Der Mietzins ist nach der Nutzungsintensität aufzuteilen. Praxisänderung: Auch bei im Haushalt lebenden Säuglingen ist deshalb abzuklären, wie intensiv die Wohnung mittelbar oder unmittelbar durch den Säugling genutzt wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2018, EL 2016/51). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018. Entscheid vom 7. Februar 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. EL 2016/51 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch B., gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Anpassung und Rückforderung) Sachverhalt A. A.a A. bezog seit längerem eine Ergänzungsleistung (EL) zu seiner ganzen IV- Rente. Diese Ergänzungsleistung beruhte ab dem 1. Januar 2015 auf einer Anspruchsberechnung für den Versicherten und für seine Ehefrau. Sie belief sich mit der direkt an den Krankenversicherer auszubezahlenden Prämienpauschale auf Fr. 2'525.-- (act. G 4.2/48). Am 16. März 2015 erfuhr die EL-Durchführungsstelle, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 3. März 2015 nach C.___ gezogen war (act. G 4.1/42). Daraufhin erliess sie am 18. März 2015 eine Verfügung, mit welcher sie die laufende Ergänzungsleistung ab dem 1. April 2015 dahingehend anpasste, dass sie die Ehefrau aus der Berechnung nahm. Als alleinstehende Person hatte der Versicherte ab dem 1. April 2015 einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'320.-- (act. G 4.1/40). A.b Im Fragebogen zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung gab der Versicherte am 15. November 2015 an, er lebe mit seiner neuen Lebensgefährtin und bald auch mit seinem Kind in einem Haushalt; er bezahle wie bisher einen Mietzins in Höhe von Fr. 1'000.-- (act. G 4.1/33). Seine Lebensgefährtin gebar im November 2015 die gemeinsame Tochter D.___ (act. G 4.1/32). Am 11. Dezember 2015 sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine ausserordentliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinderrente von monatlich Fr. 627.-- zu (act. G 4.1/29). Am 21. Dezember 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten ab dem 1. Januar 2016 auf monatlich Fr. 1'335.-- fest, wobei sie den Versicherten nach wie vor als alleinstehend betrachtete (act. G 4.1/28). Bereits am 7. Dezember 2015 hatte sie den Versicherten aber gebeten, ihr den Unterhaltsvertrag für die Tochter D.___ zuzustellen (act. G 4.1/30). Der Versicherte teilte der zuständigen AHV-Zweigstelle im Dezember 2015 mit, er und seine Lebensgefährtin hätten das gemeinsame Sorgerecht sowie eine gemeinsame Wohnung, weshalb er für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen werde (act. G 4.1/24 S. 4). Am 3. Februar 2016 informierte der Versicherte die EL- Durchführungsstelle darüber, dass er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter "per Ende März 2016" umziehen werde (act. G 4.1/23 S. 4). Dem ab dem 1. April 2016 gültigen Mietvertrag war zu entnehmen, dass sich der Bruttomietzins (ohne Radio/TV-Gebühren) auf monatlich Fr. 1'350.-- belief (act. G 4.1/23 S. 2). Gemäss dem Ausländerausweis war die Lebensgefährtin des Versicherten am 8. April 2015 in die Schweiz eingereist (act. G 4.1/21 S. 5). A.c Die EL-Durchführungsstelle nahm eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung vor, die mit dem 1. April 2015 einsetzte (act. G 4.1/15). Dabei qualifizierte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten immer noch als alleinstehend, berücksichtigte aber als Folge des Zusammenzugs mit der neuen Lebensgefährtin im April 2015 nur noch die Hälfte des Mietzinses. Somit resultierte ab April 2015 ein monatlicher EL-Anspruch von Fr. 820.--. Weil der Versicherte ab dem 1. November 2015 für seine Tochter D.___ eine Kinderrente der IV erhielt, bezog die EL- Durchführungsstelle D.___ ab diesem Zeitpunkt in die Anspruchsberechnung ein. Auf der Ausgabenseite berücksichtigte sie deshalb neu eine Prämienpauschale Krankenversicherung für ein Kind und einen Lebensbedarf für eine alleinstehende Person mit einem Kind. Ausserdem reduzierte sie den Mietzins nur noch um 1/3, da sie davon ausging, dass seit November 2015 drei Personen im gleichen Haushalt wohnten, von denen aber nur zwei in die Anspruchsberechnung einzubeziehen waren. Auf der Einnahmenseite rechnete sie die Kinderrente von D.___ an und sie erhöhte den Freibetrag für das anrechenbare Erwerbseinkommen (act. G 4.1/14). Die Anspruchsberechnung ab dem 1. Januar 2016, die ursprünglich in einer reinen Betragsanpassung der Prämienpauschale für die Krankenversicherung bestanden hatte (act. G 4.1/26), wurde nun aufgrund der Tochter des Beschwerdeführers in Bezug auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die im November 2015 angepassten Berechnungspositionen korrigiert (act. G 4.1/13 S. 2). Der monatliche EL-Anspruch betrug dadurch ab dem 1. Januar 2016 nur noch Fr. 1'330.--. Ab dem 1. April 2016 trug die EL-Durchführungsstelle dann auch der mit dem Wohnungswechsel verbundenen Mietzinserhöhung auf Fr. 16'200.-- Rechnung (act. G 4.1/12). Da die Lebensgefährtin nicht in die Anspruchsberechnung einzubeziehen war, belief sich der abzugsfähige Mietzins auf Fr. 10'800.--. Der monatliche EL-Anspruch stieg somit ab dem 1. April 2016 auf Fr. 1'564.--. Diese Neuberechnung ergab, dass der Versicherte von April 2015 bis Oktober 2015 monatlich Fr. 500.-- und von November 2015 bis März 2016 monatlich Fr. 93.-- zu viel bezogen hatte. Der unrechtmässige Bezug belief sich insgesamt auf Fr. 3'965.--. Von April 2016 bis Juni 2016 waren dem Versicherten aufgrund der verspäteten Berücksichtigung des höheren Mietzinses monatlich Fr. 141.-- zu wenig ausgerichtet worden. Daraus resultierte eine Nachzahlung von Fr. 423.-- (act. G 4.1/16 S. 2). Die EL-Durchführungsstelle verrechnete diese Nachzahlung mit der Rückforderung und forderte dementsprechend Fr. 3'542.-- zurück. Die entsprechende Verfügung erging am 23. Juni 2016 (act. G 4.1/16). A.d Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 12. Juli 2016 bzw. am 28. Juli 2016 eine Einsprache erheben und geltend machen, seine Lebensgefährtin habe weder während der Schwangerschaft noch seit der Geburt der Tochter arbeiten können, weshalb sie sich nie einen jährlichen Anteil am Mietzins in Höhe von Fr. 4'000.-- (bzw. Fr. 5'400.--) habe leisten können. Die Wohnung koste, unabhängig davon ob er alleine oder mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter darin wohne, gleichviel. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Nachzahlung für die Monate November und Dezember 2015 erst jetzt erfolge und wie er, am Existenzminimum lebend, die Rückforderung begleichen solle. Ihm stünde vielmehr eine höhere monatliche Ergänzungsleistung zu (act. G 4.1/7, 11). Mit einem Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2016 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Tochter ab November 2015 in die Anspruchsberechnung einzubeziehen gewesen sei, die nicht mit dem Versicherten verheiratete Kindesmutter hingegen nicht. Deshalb habe der Mietzins um den Mietzinsanteil der Lebensgefährtin des Versicherten, nach dem Grundsatz einer Mietzinsaufteilung nach Köpfen auf einen Drittel des Gesamtmietzinses, reduziert werden müssen. Dass die Lebensgefährtin finanziell nichts zur Miete beitragen könne,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es mit dem Zweck der EL als persönliche Bedarfsleistung nicht zu vereinbaren wäre, wenn der nicht in die Anspruchsberechnung einbezogenen Lebensgefährtin indirekt über die EL und damit zu Lasten der Steuerzahler das unentgeltliche Wohnen in der gemeinsamen Wohnung finanziert würde. Auch eine indirekte Abgeltung von Betreuungsleistungen der Lebensgefährtin gegenüber der gemeinsamen Tochter über die Nichtanrechnung eines Mietzinsanteils sei unzulässig. Somit seien die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 18. März 2015 und vom 21. Dezember 2015 in Bezug auf den ab April 2015 angerechneten Mietzins sowie hinsichtlich des ab November 2015 unterlassenen Einbezugs der Tochter D.___ in die Anspruchsberechnung im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zweifellos unrichtig (act. G 4.1/2). B. B.a Am 16. November 2016 liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2016 eine Beschwerde erheben. Darin liess er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, seine Lebensgefährtin könne keine Arbeit finden, da sie keine Ausbildung habe und da das Geld nicht für eine Betreuung der Tochter in einer Kinderkrippe reiche. Deshalb könne er die Rückforderung unmöglich begleichen (act. G 1). B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte am 30. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 4). B.c Am 16. Oktober 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht möglicherweise keine Mietzinsaufteilung nach Köpfen vornehmen und deshalb im Ergebnis einen niedrigeren Mietzinsanteil für die Tochter des Beschwerdeführers berücksichtigen werde, was zu einer Verminderung des EL-Anspruchs und zu einer Erhöhung der Rückforderung führen könnte (act. G 8).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Der Beschwerdeführer liess zu dieser reformatio in peius-Androhung am 2. und am 22. November 2017 dahingehend Stellung nehmen, dass der Umzug vor eineinhalb Jahren nötig gewesen sei, damit sich seine Tochter gut entwickeln könne. Er bezahle den Grossteil des Mietzinses, weil die Kindesmutter rund um die Uhr für die gemeinsame Tochter da sei und deshalb nicht arbeiten könne. Sie lebten am Existenzminimum und eine Kürzung der EL wäre verheerend (act. G 9, 11). Erwägungen 1. 1.1 Mit der Verfügung vom 23. Juni 2016 bzw. dem Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin die seit dem 1. April 2015 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 3'965.-- zurückgefordert und für April bis Juni 2016 eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 423.-- angeordnet (act. G 4.1/6, 18). Die vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 ausgerichteten Ergänzungsleistungen haben sich auf die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 18. März 2015, vom 11. Dezember 2015 und vom 21. Dezember 2015 gestützt. Sie haben folglich nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden können, da dem die verbindlichen Leistungszusprachen in den genannten Verfügungen entgegengestanden haben. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung und Nachzahlung hat deshalb die vorgängige rückwirkende Korrektur dieser Verfügungen vorausgesetzt. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin denn auch erklärt, die Verfügungen vom 18. März 2015 und vom 21. Dezember 2015 seien im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zweifellos unrichtig gewesen. 1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung erfahren, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seit dem 8. April 2015 in der Schweiz bzw. beim Beschwerdeführer lebte (act. G 4.1/21,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 33). Sachverhaltsveränderungen, die im Laufe eines Kalendermonats erfolgen, werden praxisgemäss erst ab dem Folgemonat revisionsrechtlich berücksichtigt (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301; ELV]). Weil die Lebensgefährtin gemäss ihrem Ausländerausweis erst am 8. April 2015 in die Schweiz eingereist ist, ist die massgebliche Sachverhaltsveränderung also nach dem 1. April 2015 eingetreten. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die entsprechende Mietzinsaufteilung erst ab Mai 2015 vornehmen dürfen. Die Wiedererwägung der Verfügung vom 18. März 2015 per 1. April 2015 ist somit unrechtmässig gewesen und deshalb aufzuheben. Stattdessen hätte die Beschwerdegegnerin eine rückwirkende Revision per 1. Mai 2015 vornehmen müssen. Allerdings stellt sich die Frage, ob eine solche revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistung zulässig gewesen ist. 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG kann eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Eine Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung kann nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV beim Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30; ELG) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen erfolgen. Die neue Verfügung hat dabei spätestens ab dem Beginn des Monats zu wirken, der auf sie folgt, wobei bei einer Verletzung der Meldepflicht eine rückwirkende Revision vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 1.3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich der zugrunde liegende Sachverhalt im konkreten Fall nachträglich verändert hat. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Wird eine Wohnung auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wobei die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen werden (vgl. Art. 16 ELV). Die neue Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt offenbar seit dem 8. April 2015 in dessen Wohnung (vgl. act. G 4.1/21 und E 1.2). Da sie nicht mit dem Beschwerdeführer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verheiratet gewesen ist, hat sie nicht in die EL-Berechnung einbezogen werden dürfen. Der Zweck des Art. 16c ELV besteht nämlich darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung wie der EL-Bezüger leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von Personen aufkommen müssen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 69). Deshalb ist eine Mietzinsaufteilung unabhängig davon, ob die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers finanziell etwas zur Miete hat beitragen können, vorzunehmen. Insbesondere ist es irrelevant, ob die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter betraut und deshalb nicht in der Lage gewesen ist, ein Einkommen zu erzielen. Auch eine indirekte Abgeltung von durch nicht in die EL-Berechnung einbezogenen Personen erbrachten Betreuungsleistungen durch die Übernahme der Wohnkosten dieser Personen ist nicht zulässig. Ab dem auf den Einzug der Lebensgefährtin folgenden Monat (Mai 2015) hat daher eine Mietzinsaufteilung vorgenommen werden müssen. Weil eine solche in der Regel nach Köpfen vorzunehmen und davon auszugehen ist, dass zwei in einer Beziehung lebende Personen wie der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin eine Wohnung gleich intensiv nutzen und untereinander aufteilen, hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht nur noch den hälftigen Mietzins als Ausgabe in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. 1.3.2 Weiter stellt sich die Frage, ob die Ergänzungsleistung tatsächlich rückwirkend (per Mai 2015) hat herabgesetzt werden dürfen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV ist eine rückwirkende Revision nämlich nur beim Vorliegen einer Meldepflichtverletzung möglich. Eine solche liegt vor, wenn ein EL-Bezüger der kantonalen Durchführungsstelle von einer Änderung der persönlichen und von einer ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unverzüglich Mitteilung gemacht hat (vgl. Art. 24 ELV). Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung im November 2015 mitgeteilt hat, dass seine neue Lebensgefährtin seit dem 8. April 2015 bei ihm lebe (act. G 4.1/21, 33), hat er für die Zeit von Mai bis November 2015 seine Pflicht verletzt, diese Änderung unverzüglich zu melden, so dass die Herabsetzung rückwirkend hat erfolgen müssen. Insgesamt ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers also gestützt auf Art.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV und gemäss den vorliegenden Akten rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 anzupassen, indem nur noch der hälftige Mietzins als Ausgabe in der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist. 2. 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2016 hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die Ergänzungsleistung ab dem 1. November 2015 angepasst, weil die Tochter des Beschwerdeführers im November 2015 auf die Welt gekommen ist. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV sind die jährlichen Ergänzungsleistungen bei Veränderungen der Personengemeinschaft ohne einen Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats und bei Veränderungen der Personengemeinschaft mit einem Einfluss auf die Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs anzupassen. Weil in Bezug auf die Anpassung der Anspruchsberechnung also nicht die Geburt des Kindes selbst, sondern die damit verbundene Veränderung der einzelnen Berechnungspositionen massgeblich ist, ist für jede Berechnungsposition separat zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt eine entsprechende Veränderung nach Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV zu berücksichtigen ist. Die Veränderungen, die sich aufgrund der Geburt von D.___ in Bezug auf die Ausgabenposten "Miete", "Lebensbedarf", "IPV-Pauschale" und "Erwerbseinkommen" (bzw. der darunter fallende Freibetrag) ergeben haben, führen deshalb auf "den Beginn des der Veränderung folgenden Monats", also per Dezember 2015, zu einer Anpassung. Der mit D.s Geburt ab dem 1. November 2015 entstandene IV-Kinderrentenanspruch (act. G 4.1/29) betrifft den Einnahmeposten "Renten". Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV ist die Kinderrente deshalb "ab dem Beginn des neuen Rentenanspruchs", also bereits per 1. November 2015, anzurechnen. Um korrekt auf die mit der Geburt von D. zusammenhängenden Veränderungen zu reagieren, ist eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG somit per 1. November 2015 zur Berücksichtigung der neuen Kinderrente und per 1. Dezember 2015 zur Berücksichtigung der Veränderungen der Berechnungspositionen "IPV-Pauschale", "Mietzins", "Lebensbedarf" und "Erwerbseinkommen" (bzw. den darunter fallenden Freibetrag) vorzunehmen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Im Rahmen der Revision per 1. November 2015 ist auf der Einnahmenseite neu die Kinderrente der Tochter in Höhe von jährlich Fr. 7'524.-- zu berücksichtigen (act. G 4.1/29, vgl. auch act. G 4.1/15). Bei der Revision per 1. Dezember 2015 ist auf der Einnahmenseite der Freibetrag für das Erwerbseinkommen unter der Berücksichtigung des Art. 11 Abs. 1 lit. a ELV auf Fr. 1'500.-- zu erhöhen. Auf der Ausgabenseite ist gemäss Art. 2 lit. b der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2015 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vorgesehenen Prämienpauschale für Kinder in der Prämienregion 2 in E.___ für die Tochter des Beschwerdeführers eine Prämienpauschale in Höhe von Fr. 1'056.-- anzurechnen. Ausserdem ist der Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 ELG auf Fr. 29'370.-- zu erhöhen. 2.2.1 Vom Mietzins hat die Beschwerdegegnerin mit der Geburt der Tochter des Beschwerdeführers zwei Drittel in der Anspruchsberechnung berücksichtigt (act. G 4.1/15). Zu prüfen bleibt, ob diese Mietzinsaufteilung rechtmässig ist. Eine Mietzinsaufteilung ist nötig, wenn nicht in die EL-Berechnung einbezogene Personen mit EL-Bezügern in einem Haushalt wohnen (vgl. Art. 16c ELV). Indem ab dem 18. November 2015 (bzw. möglicherweise erst später) auch die in die EL-Berechnung einzubeziehende Tochter des Beschwerdeführers im Haushalt gewohnt hat, hat diese also ab dem 1. Dezember 2015 bei der Mietzinsaufteilung als weiterer "Teiler" berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat dies getan, indem sie abermals eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen vorgenommen und zwei Drittel des Mietzinses in der Anspruchsberechnung berücksichtigt hat. Laut Art. 16c ELV hat die Aufteilung der Wohnkosten grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998 soll der Mietzins nach Köpfen und nicht nach der Anzahl der bewohnten Zimmer oder der genutzten Wohnfläche aufgeteilt werden (JÖHL, a.a.O., Rz 71 mit Hinweisen; vgl. auch die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 3231.03). Laut dem Bundesgericht kommt es also "allein auf das gemeinsame Bewohnen" an (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016, 9C_178/2016, E 3.2). Das Versicherungsgericht St. Gallen hat in der Vergangenheit eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen bei einer Familie mit einem Säugling als nicht überzeugend erachtet und stattdessen auf die Intensität der Wohnungsnutzung durch die verschiedenen Bewohner abgestellt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 26. August 2009, EL, 2009/10, E. 5.3; Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. September 2012, EL 2011/29, E. 4.5). Dass dies korrekt ist, zeigt etwa das Beispiel eines WG-Bewohners, der beruflich sehr eingespannt ist und daher kein eigenes Zimmer hat, sondern auf dem Sofa im tagsüber gemeinschaftlich genutzten Wohnzimmer nächtigt, während die anderen WG-Bewohner jeweils ein eigenes Zimmer haben, tagsüber zuhause sind und die Wohnung dementsprechend intensiv nutzen. Wäre der beruflich eingespannte Mitbewohner ein wirtschaftlich denkender Mensch, wäre er aufgrund der weit unterdurchschnittlichen Intensität, mit der er die Wohnung (mit-) nutzt, sicher nicht bereit, einer Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen zuzustimmen. Die Aufteilung nach Köpfen dient der Verwaltung vielmehr in erster Linie dazu, den Abklärungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Beachtet man jedoch, dass alle anderen Einnahmen- und Ausgabenpositionen in der EL-Berechnung so "präzise" wie nur möglich berücksichtigt werden, zeigt sich die Ungenauigkeit einer "über den Daumen gepeilten" Mietzinsaufteilung nach Köpfen, die die Realität oft nicht einmal ansatzweise widerspiegelt, besonders deutlich. Ein Verzicht auf eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung und somit ein Festhalten am Grundsatz der Mietzinsaufteilung nach Köpfen lässt sich deshalb umso weniger unter Hinweis auf den geringeren Abklärungsaufwand rechtfertigen, je mehr Indizien für eine ungleiche Nutzung bestehen. Weil Art. 16c Abs. 2 ELV lediglich "grundsätzlich" eine Aufteilung zu gleichen Teilen vorsieht und somit nur eine widerlegbare Tatsachenvermutung und keine normative Teilungsregel aufstellt, die unabhängig von der konkreten Sachverhaltskonstellation zur Anwendung gelangen müsste, ist eine Aufteilung nach der Nutzungsintensität der Bewohner einer Wohnung in Fällen, in denen eine Aufteilung nach Köpfen zu einem realitätsfernen Ergebnis führen würde, denn auch durchaus möglich (JÖHL, a.a.O., Rz 71). Bestehen also Indizien für eine ungleiche Nutzung oder wird dies im Verwaltungsverfahren behauptet, müssen entsprechende Abklärungen erfolgen. 2.2.2 Im vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, inwieweit die Tochter des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2015 exklusiv Wohnraum zur Verfügung gehabt (z.B. eigenes Kinderzimmer) und wie intensiv sie die Gemeinschaftsräume genutzt hat (z.B. Aufenthalt im Wohnraum). In den bereits genannten Urteilen des Versicherungsgerichts St. Gallen aus den Jahren 2009 und 2012 ist das Gericht jeweils zum Schluss gekommen, ein Säugling brauche zu Beginn seines Lebens nicht viel
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Platz, sodass sich nach seiner Geburt an der Nutzungsaufteilung der Wohnung kaum etwas ändere und deshalb bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei. An dieser Praxis kann nicht festgehalten werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung benötigen Kinder zwar in den ersten Lebensmonaten in der Regel kein eigenes Schlafzimmer, weil sie bei den Eltern im Zimmer schlafen können oder in einem Zimmer untergebracht werden können, das nicht ausschliesslich als Kinderzimmer, sondern beispielsweise zusätzlich von den Eltern als Büro o.ä. genutzt wird. Dennoch benötigt auch ein Säugling einen Schlafplatz und Schränke, in denen seine Kleider, Windeln, Esswaren etc. untergebracht werden. Ausserdem muss für einen Säugling, obwohl er sich noch nicht frei bewegen kann, eine Nutzung der Gemeinschaftsräume einer Wohnung berücksichtigt werden. Diese Nutzung äussert sich in der Regel indirekt, indem der jeweilige, die entsprechende Tätigkeit (z.B. baden oder ggf. Essen zubereiten) gemeinsam mit dem bzw. für den Säugling ausführende Elternteil die Räume zum Zwecke der Versorgung des Säuglings nutzt. Wie intensiv eine Wohnung durch einen Säugling genutzt wird, ist stark einzelfallabhängig. So wird es Familien geben, in denen ein Säugling nicht nur ein eigenes Schlafzimmer hat, sondern auch in anderen, früher durch die Eltern gemeinschaftlich genutzten Räumen mehr Platz einnimmt als die Eltern selbst, indem beispielsweise diverse Schränke mit Sachen des Säuglings belegt sind. Ebenso ist es jedoch denkbar, dass ein Säugling im Bett der Eltern schläft und auch ansonsten kaum Raum in der Wohnung beansprucht, weil seine Eltern nur wenig Zubehör für ihn benötigen (keine Fläschchen und kein Milchpulver, weil er gestillt wird, keine Windeln, da er "abgehalten" wird, nur wenige Kleider, Tragetuch statt Kinderwagen, der irgendwo Platz wegnehmen würde etc.). In den Fällen, in denen nicht in die EL- Berechnung einbezogene Säuglinge bzw. Kinder im selben Haushalt leben wie die EL- beziehende Person oder in jenen, in denen neben den in die Anspruchsberechnung einbezogenen Säuglingen bzw. Kindern noch andere nicht in die Anspruchsberechnung einbezogene Personen im Haushalt leben, besteht also immer ein Abklärungsbedarf in Bezug auf die Nutzungsintensität, während ein Abweichen von der Mietzinsaufteilung nach Köpfen in Fällen, in denen ausschliesslich Erwachsenen zusammenleben wohl eher die Ausnahme bleibt (vgl. E 2.2.1). Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben in einer 3-Zimmerwohnung gelebt. Es ist nicht bekannt, wie die Räume der Wohnung ab der Geburt der Tochter im November 2015
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgeteilt gewesen sind und wie intensiv die Nutzung der neugeborenen Tochter des Beschwerdeführers dabei unter der Berücksichtigung der Allein- und der Mitbenutzung der Räume gewesen ist. Der für die Beantwortung der Frage, wie die Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV im konkreten Fall vorzunehmen ist, massgebliche Sachverhalt ist somit nicht vollständig abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin wird das nachzuholen haben, indem sie herauszufinden hat, wie hoch die Nutzungsintensität des Säuglings im konkreten Fall während der einzelnen Entwicklungsphasen (nur liegen, kriechen, aufstehen und gehen) gewesen ist. 3. 3.1 Weil zu Unrecht eine Wiedererwägung der Verfügung vom 18. März 2015 stattgefunden hat und weil der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2016 ausserdem in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist, ist er als rechtswidrig aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss den Erwägungen eine rückwirkende abgestufte Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a und b ELV per 1. Mai 2015, 1. November 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016 und 1. April 2016 vorzunehmen. Dafür hat sie in Erfahrung zu bringen, wie intensiv die Tochter des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2011 im Vergleich zu ihren Eltern die Wohnung genutzt hat. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2015 eine dieser Nutzungsintensität entsprechende Mietzinsaufteilung vorzunehmen und die Ergänzungsleistung anzupassen. Im Sinne eines obiter dictum ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin eine neue Mietzinsaufteilung wird vornehmen müssen, sobald sich die Intensität der Nutzung des Wohnraums durch die Tochter des Beschwerdeführers verändert. Das könnte erstmals dann der Fall sein, wenn D.___ beginnt, sich selbstständig fortzubewegen. 3.2 In Bezug auf den sich aus der rückwirkenden Anpassung der Ergänzungsleistung ergebenen Rückforderungsanspruch ist im Sinne eines weiteren obiter dictum festzuhalten, dass der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, und spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt. Nach der aktuellen Rechtsprechung beginnt die relative einjährige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG erst mit dem Erlass der Korrekturverfügung zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2017, 9C_567/2016, E 6.2.1 und den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559, E 2.2). Indem die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung am selben Tag erlassen hat wie die Korrekturverfügung, hat sie die relative einjährige Verwirkungsfrist im Umfang der gesamten verfügten Rückforderung von Fr. 3'965.-- gewahrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2017, 9C_567/2016, E 6.2.1 und den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559, E 2.2). 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2016 als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2016 aufgehoben; die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.