© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2019 Entscheiddatum: 18.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2017 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14 Abs. 2 ELV.Hypothetisches Erwerbseinkommen. Hängiges IV-Rentenrevisionsverfahren. Die Kinderbetreuung geht der Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung eines Erwerbseinkommens vor, wenn nur die betreffende Person fähig und in der Lage ist, die Betreuungsleistung zu erbringen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2017, EL 2016/37). Entscheid vom 18. Oktober 2017
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2016/37 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bahnhofstrasse 21, Postfach 1016, 9102 Herisau, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sach A. A.a A.___ meldete sich im März 2007 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 208). Er gab an, er wohne zusammen mit seiner Ehefrau und seiner im April 2005 geborenen Tochter in einer Mietwohnung. Die Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Er beziehe keine Rente der beruflichen Vorsorge. Im Juni 2007 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL- Ansprecher auf, verschiedene Fragen zur beruflichen Ausbildung und zu allfälligen erwerblichen Tätigkeiten seiner Ehefrau zu beantworten (EL-act. 206). Dieser gab an (EL-act. 205), seine Ehefrau habe keine berufliche Ausbildung absolviert. Sie habe keine Tätigkeiten ausgeübt. Aktuell besuche sie einen Deutschkurs. Im Übrigen sei sie als Hausfrau tätig. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte (vgl. EL-act. 206–2), die Ehefrau wohne erst seit März 2005 in der Schweiz. Der EL-Ansprecher sei selbst nicht auf eine Hilfe, eine Pflege oder eine Überwachung angewiesen, gelte aber als aggressiv und sei jedenfalls nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern. Vorläufig sei der Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, da das Kind noch eine Vollbetreuung benötige. Mit einer Verfügung vom 6. August 2007 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher rückwirkend ab dem 1. August 2004 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 197). Sie wies darauf hin, dass sie der Ehefrau wegen der Kinderbetreuung vorläufig kein hypothetisches Erwerbseinkommen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anrechne. Mit zunehmender Selbständigkeit des Kindes („Kindergarten/Schulpflicht“) sei der Ehefrau aber eine Erwerbstätigkeit zumutbar. A.b Im Oktober 2012 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger (der im November 2010 zum zweiten Mal Vater geworden war; EL-act. 178) erneut auf, Fragen zur beruflichen Ausbildung und zu allfälligen erwerblichen Tätigkeiten der Ehefrau zu beantworten (EL-act. 147). Im November 2012 berichtete der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ (EL-act. 144–2 f.), diese leide an einem systemischen Lupus erythematodes, der im Januar 2009 erstmals diagnostiziert worden sei, sowie an einem depressiven Zustandsbild. Er halte sie nicht für arbeitsfähig. Sie selbst gab an (EL-act. 144–1), sie habe keine berufliche Ausbildung absolviert und sei nie erwerbstätig gewesen. Ihre Krankheit hindere sie an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und das sei auch der Grund, weshalb sie sich bislang nicht um eine Arbeitsstelle beworben habe. Im Dezember 2012 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle (EL- act. 143), laut einer Stellungnahme eines RAD-Arztes seien der Ehefrau des EL- Bezügers ab Mai 2010 körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 50 Prozent zumutbar. Dem EL-Bezüger sei anzudrohen, dass in sechs Monaten ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet werde. Am 5. Dezember 2012 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit, dass sie ab dem 1. Juni 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde, falls seine Ehefrau nicht mittels ernsthafter, aber erfolgloser Stellenbemühungen nachweisen könne, dass sie unverschuldet arbeitslos sei (EL-act. 142). A.c Mit einer Verfügung vom 1. Juni 2013 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung von 3'936 Franken pro Monat (EL-act. 141) auf 2'336 Franken pro Monat herab (EL-act. 135). Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene EL-Bezüger am 25. Juni 2013 eine Einsprache erheben (EL-act. 133). Sein Rechtsvertreter machte geltend, der Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Sie habe sich bereits im Oktober 2010 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet; das Verfahren sei noch hängig. Ausserdem habe der EL-Bezüger das Schreiben vom 5. Dezember 2012 nie erhalten, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er die EL-Durchführungsstelle mit Bewerbungsnachweisen bedienen müsse. Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte am 12. Juli 2013, ihres Erachtens müsse das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren bis zum Abschluss des IV-Verfahrens betreffend die Ehefrau sistiert werden (EL-act. 128). Am 8. August 2013 notierte ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes (EL-act. 126), der Ehefrau könne bereits deshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, weil das jüngere Kind noch eine vollumfängliche Betreuung benötige. An der Impulsivität und Aggressivität des Ehemannes habe sich offenbar nichts geändert. Laut einem polydisziplinären Gutachten sei die Ehefrau im Übrigen schon allein aus somatischer Sicht zu 40 Prozent arbeitsunfähig. Die Verfügung vom 1. Juni 2013 sei deshalb zu widerrufen und dem EL- Bezüger sei weiterhin eine Ergänzungsleistung auszurichten, die ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berechnen sei. Mit einer Verfügung vom 10. August 2013 widerrief die EL-Durchführungsstelle ihre Verfügung vom 1. Juni 2013 und sie sprach dem EL-Bezüger rückwirkend ab dem 1. Juni 2013 wieder eine monatliche Ergänzungsleistung von 3'936 Franken zu (EL-act. 123). A.d Mit einer Verfügung vom 12. Februar 2014 sprach die IV-Stelle der Ehefrau des EL-Bezügers rückwirkend ab dem 1. April 2011 eine halbe Rente zu (EL-act. 118). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte (vgl. EL-act. 119–1), die Ehefrau sei „neu“ zu 50 Prozent invalid. Die Kinder seien „noch zu jung“, weshalb zur Zeit kein hypothe¬tisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Eine erneute Prüfung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei für Dezember 2016 vorzumerken. Im Juni 2014 fragte der EL-Bezüger bei der EL-Durchführungsstelle an, welche Konsequenzen es für den EL-Anspruch hätte, wenn seine beiden Kinder ins Ausland ziehen würden (EL-act. 106). Diese wies ihn unter anderem darauf hin, dass ein Auslandsaufenthalt eines der beiden Elternteile von mehr als drei Monaten pro Jahr zur Folge hätte, dass diese Person nicht mehr bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden könnte (EL-act. 107). Im November 2014 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 97), seine Ehefrau leide an gesundheitlichen Problemen. Die Ärzte hätten ihr empfohlen, sich längere Zeit im Herkunftsland aufzuhalten. Die Kinder würden die Ehefrau begleiten und dort eine Schweizer Schule besuchen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob nicht ein längerer Auslandsaufenthalt möglich sei, ohne dass die Ergänzungsleistung herabgesetzt werde. Der Psychiater Dr. med. C.___ hatte am 10. September 2014 mitgeteilt (EL-act. 96–6 f.), die somatische Krankheit und der psychiatrisch alterierte Mann stellten für die Ehefrau des EL-Bezügers zwei Lasten dar, die sie buchstäblich anhaltend erdrückten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Scheidung komme aufgrund der „Mentalität der Leute in der Heimat“ nicht in Frage. Der Zustand der Ehefrau sei geradezu desolat. Damit diese nicht gänzlich verzweifle, sei der Entscheid gefasst worden, sie für eine längere Zeit von ein oder zwei Jahren bei ihrer Familie im Herkunftsland leben zu lassen. Dabei handle es sich um eine therapeutische Massnahme, zu der keinerlei Alternative bestehe. Auch der Allgemeinmediziner Dr. B.___ hatte am 17. September 2014 festgehalten, dass es sinnvoll wäre, der Ehefrau des EL-Bezügers einen möglichst langen Auslandsaufenthalt zu ermöglichen (EL-act. 96–4 f.). Am 15. September 2014 hatte der leitende Arzt des Palliativzentrums des Kantonsspitals St. Gallen berichtet (EL-act. 96–2 f.), die Ehefrau des EL-Bezügers habe im Rahmen von „schwersten“ depressiven Episoden bereits Suizidhandlungen vorgenommen. Die soziale Isolation und der psychisch kranke Ehemann stellten wesentliche Belastungsfaktoren dar. Ein längerer Auslandsaufenthalt werde diesbezüglich eine erhebliche Entlastung verschaffen. Aus somatischer Sicht spreche nichts gegen eine längere Abwesenheit. Die EL-Durchführungsstelle teilte dem EL-Bezüger am 27. November 2014 mit, dass kein ausreichender Grund vorliege, der einen Auslandsaufenthalt von mehr als 92 Tagen pro Jahr rechtfertigen würde (EL-act. 94). A.e Mit einer Verfügung vom 4. Februar 2015 wies die EL-Durchführungsstelle den EL- Bezüger darauf hin (EL-act. 85), dass seiner Ehefrau mit dem Eintritt des jüngeren Kindes in den Kindergarten im Sommer 2015 die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zumutbar sein werde. Sollte diese ihre Erwerbsfähigkeit nicht verwerten, werde ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, es sei denn, sie habe sich ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle beworben. Als ernsthafte Arbeitsbemühungen gälten fünf ordentliche schriftliche Bewerbungen um ausgeschriebene Arbeitsstellen oder acht Blindbewerbungen pro Monat, wobei sich aber jedenfalls mindestens eine Bewerbung pro Monat auf eine ausgeschriebene Stelle beziehen müsse. Am 28. Februar 2015 wandte Dr. B.___ ein, dass es der Ehefrau des EL-Bezügers nicht zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (EL-act. 79). Am 5. März 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit, dass sie sich am Invaliditätsgrad der Ehefrau orientiert habe und deshalb keine Veranlassung sehe, vom angekündigten Vorgehen abzuweichen (EL-act. 78). Am 27. April 2015 meldete der EL-Bezüger, dass seine Ehefrau ein Rentenerhöhungsgesuch bei der IV-Stelle eingereicht habe (EL-act. 77). Die EL-Durchführungsstelle wies ihn darauf hin, dass sich seine Ehefrau
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einstweilen trotzdem um Arbeitsstellen zu bewerben habe. Am 22. Mai 2015 liess der EL-Bezüger einwenden (EL-act. 75), seiner Ehefrau könne die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden. Ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Im Mai 2015 habe sie für einige Tage stationär behandelt werden müssen. Möglicherweise werde sie operiert werden müssen. Am 15. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter des EL-Bezügers einen Bericht von Dr. C.___ vom 3. Juni 2015 ein, laut dem die Ehefrau mittlerweile an einer andauernden Persönlichkeitsänderung aufgrund einer übermässigen, anhaltenden Belastung litt (EL-act. 72). Am 18. Juni 2015 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin (EL-act. 71), dass sie der IV-Stelle nicht vorgreifen wolle, weshalb sie auch während des laufenden Rentenrevisionsverfahrens weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent ausgehe. Am 14. Juli 2015 forderte sie den EL-Bezüger auf, die Nachweise der Stellenbemühungen seiner Ehefrau für die Monate Juni und Juli 2015 einzureichen (EL- act. 68). Am 24. Juli 2015 reichte die Ehefrau des EL-Bezügers Belege ein, gemäss denen sie sich im Juni 2015 um acht Stellen beworben hatte (EL-act. 65). Am 7. August 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle die Nachweise für die Stellenbemühungen im Juli und August 2015 an (EL-act. 64). Bereits am 30. Juli 2015 hatte die Ehefrau Nachweise über neun Stellenbemühungen im Juli 2015 eingereicht (EL-act. 63). Im August 2015 reichte sie Belege ein, gemäss denen sie sich auch im August 2015 erfolglos um neun Arbeitsstellen bemüht hatte (EL-act. 56). Am 28. August 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 60), dass sie die Stellenbemühungen als ausreichend qualifiziere und dass sie deshalb vorerst kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnen werde. Diese müsse sich jedoch weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen. Zu einem späteren Zeitpunkt würden entsprechende Nachweise einverlangt. A.f Am 3. Februar 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle die Ehefrau des EL- Bezügers auf, die Nachweise ihrer Stellenbemühungen in den Monaten September 2015 bis und mit Februar 2016 einzureichen (EL-act. 44). Am 2. März 2016 kam die Ehefrau dieser Aufforderung nach (EL-act. 43). Am 23. März 2016 fragte die EL- Durchführungsstelle an, ob sich die Ehefrau in der Lage fühle, zu arbeiten. Falls sie sich dazu nicht in der Lage fühle, solle sie angeben, weshalb sie trotzdem Arbeitsbemühungen tätige. Die Ehefrau antwortete im April 2016 (EL-act. 38), sie fühle sich nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, bewerbe sich aber trotzdem um eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsstelle, weil das eine „Auflage der SVA“ sei. Am 26. April 2016 notierte ein Mitarbeiter der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 34), die Ehefrau des EL-Bezügers erachte sich selbst als vollständig arbeitsunfähig. Sie tätige daher ihre Stellenbemühungen nicht, um durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen, sondern nur, um ungekürzte Sozialversicherungsleistungen zu erwirken. Die IV-Stelle sehe offenbar die Abweisung des Revisionsgesuchs vor. Der Ehefrau sei vor diesem Hintergrund ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Mit einer Verfügung vom 30. April 2016 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Mai 2016 von 2'678 Franken (vgl. EL-act. 52) auf 1'689 Franken pro Monat herab (EL-act. 30). Dagegen liess der EL-Bezüger am 28. Mai 2016 eine Einsprache erheben (EL-act. 21). Sein Rechtsvertreter beantragte die Weiterausrichtung einer monatlichen Ergänzungsleistung, die ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berechnet werde. Zur Begründung führte er an, die Ehefrau habe sich um unzählige Stellen beworben, aber ausschliesslich Absagen erhalten. Die potentiellen Arbeitgeber hätten nichts von ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung gewusst. Die Absagen fänden ihren Grund also nicht in der Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern allein im Umstand, dass der Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen bereithalte. Der Ehefrau könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich an die Weisungen der EL- Durchführungsstelle gehalten habe. Mit einem Entscheid vom 14. Juni 2016 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab und sie entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (EL-act. 16). Zur Begründung führte sie aus, die Ehefrau bemühe sich nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle, denn sie fühle sich subjektiv arbeitsunfähig. Gegenüber einem internistischen Sachverständigen, der sie im Auftrag der IV-Stelle untersucht habe, habe sie angegeben, sich wie eine „lebende Tote“ zu fühlen, obwohl sie gemäss dem entsprechenden polydisziplinären Gutachten objektiv zu 60 Prozent arbeitsfähig sei. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sei folglich rechtmässig. B. B.a Am 12. Juli 2016 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. Juni 2016 und die Weiterausrichtung einer ohne ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung über den 30. April 2016 hinaus, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdegegnerin sei schon seit Sommer 2015 bekannt, dass ein Rentenerhöhungsgesuch der Ehefrau bei der IV-Stelle hängig sei. Trotzdem habe sie bis zum 30. April 2016 offenbar keine Veranlassung gesehen, an der Ernsthaftigkeit der Stellenbemühungen zu zweifeln. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich seit dem Sommer 2015 monatlich um acht bis neun Stellen beworben. Sie habe entweder keine Antworten oder Absagen enthalten. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei nie erfolgt. Die Absagen hätten nichts mit der Gesundheitsbeeinträchtigung zu tun, sondern fänden ihren Grund im Umstand, dass der Arbeitsmarkt keine geeigneten Arbeitsstellen für die Ehefrau des Beschwerdeführers bereithalte. Den potentiellen Arbeitgebern sei der Gesundheitszustand der Ehefrau nämlich gar nicht bekannt gewesen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. August 2016 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Bezugnehmend auf den Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hielt sie fest, eine solche würde nur in Betracht fallen, wenn mit einer grossen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass die Beschwerde gutgeheissen würde. Das sei hier nicht der Fall, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzogen bleiben müsse. B.c Der Beschwerdeführer liess am 5. September 2016 an seinen Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 8 f.). B.d Mit einem Zwischenentscheid vom 21. Juni 2017 wies das Versicherungsgericht das Gesuch um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (EL 2016/37 Z). Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei der Verfügung vom 30. April 2016, die den Gegenstand des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens definiert hat und folglich auch den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens definiert, hat es sich um eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt, mit der die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 zufolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von 19'290 Franken herabgesetzt hat. Ein Vergleich der Berechnungsblätter zur Verfügung vom 30. April 2016 und zu jener vom 21. Dezember 2015, die durch die Verfügung vom 30. April 2016 modifiziert worden ist, zeigt, dass sich nur die Berechnungsposition „hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau“ verändert hat (vgl. EL-act. 32 und 51). In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich nur die Frage zu beantworten, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von 19'290 Franken ab dem 1. Mai 2016 rechtmässig ist. 2. 2.1 Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung setzt eine EL-spezifisch definierte Armut im Sinne eines nicht durch anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) abgedeckten Überschusses der anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) voraus (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen auch Einkünfte, auf die verzichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Wenn also ein EL-Bezüger oder eine in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogene und damit ebenfalls von der Ergänzungsleistung profitierende Person zumutbarerweise zu den tatsächlichen Einkünften hinzu noch weitere Einnahmen erzielen könnte, aber diese Möglichkeit nicht ausschöpft, soll die Ergänzungsleistung nicht den entsprechenden Ausfall kompensieren. Für die Anspruchsberechnung wird in einem solchen Fall vom realen Sachverhalt – unvollständiges Ausschöpfen der Einnahmequellen – abstrahiert und auf einen fiktiven Sachverhalt – vollständiges Ausschöpfen der Einnahmequellen – abgestellt. Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens eines IV-Teilrentners sieht der Art. 14a Abs. 2 ELV die Anrechnung eines pauschalierten Mindestbetrages als hypothetisches Erwerbseinkommen vor, der vom Invaliditätsgrad abhängt und sich an der Lebensbedarfspauschale orientiert. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung schon kurz nach deren Inkrafttreten als gesetzmässig qualifiziert und festgehalten, es handle sich dabei um eine widerlegbare Vermutung (BGE 115 V 88). Folglich muss bei einem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung vermutet werden, er könne ein Erwerbseinkommen erzielen, das (mindestens) der Lebensbedarfspauschale entspricht. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass zwingende Betreuungspflichten der Erzielung eines solchen Erwerbseinkommens entgegenstehen oder dass auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt keine passenden Arbeitsstellen vorhanden sind beziehungsweise dass der Teilrentner unverschuldet arbeitslos ist. Letzteres kann der Teilrentner mittels ausreichender, ernsthafter, aber erfolgloser Stellenbemühungen nachweisen. 2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat gegenüber ihren beiden Kindern Betreuungspflichten zu erfüllen, die gemäss den Angaben in den Akten offenbar nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können, weil dieser anscheinend nicht in der Lage ist, die Kinder ausreichend zu betreuen. Selbstverständlich geht das Kindeswohl dem Interesse an der Maximierung eines allfälligen Erwerbseinkommens vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers muss wohl einen nicht unerheblichen Teil ihrer (Rest-) Arbeitsfähigkeit für die Kinderbetreuung aufwenden. Dies könnte zulasten ihrer (ausserhäuslichen) Erwerbsfähigkeit gehen. Mit anderen Worten besteht die Möglichkeit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nur einen Teil ihrer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Restarbeitsfähigkeit ausserhäuslich verwerten kann, weil sie den andern Teil der verbliebenen Arbeitsfähigkeit für die Kinderbetreuung (und für die Haushaltsführung) aufwenden muss. Beim aktuellen Stand erlauben die dem Gericht vorliegenden Akten allerdings weder die Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein relevanter Teil der Restarbeitsfähigkeit für die Kinderbetreuung (und für die Haushaltsführung) aufgewendet werden muss, noch die Beantwortung der Frage, wie hoch dieser allfällige Anteil ist. Zudem steht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest, welche Aufgaben zwingend von der Ehefrau des Beschwerdeführers übernommen werden müssen und welche allenfalls vom Beschwerdeführer erledigt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen. Sie wird eine Fachperson (wohl einen Kinderpsychologen) mit einer Evaluation der familiären Situation beauftragen, um herauszufinden, wie weit die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit zwingend für die Kinderbetreuung (und die Haushaltsbesorgung) einsetzen muss, weil der Beschwerdeführer dafür aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung steht. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin die EL-spezifische
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restarbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers anhand des Ergebnisses des - zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides noch laufenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der weiteren Abklärungen zum Betreuungsbedarf der Kinder sowie zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, diesen Bedarf zu decken, wird ihr deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müssen. 3. Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ist rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist angesichts des geringen Umfangs der massgebenden Akten und angesichts des Umstandes, dass sich das Beschwerdeverfahren nur um eine isolierte Rechtsfrage gedreht hat, als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.