St.Gallen Sonstiges 03.01.2018 EL 2016/28

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2018 Entscheiddatum: 03.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 03.01.2018 Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG SGUm die ursprünglich leistungszusprechenden Verfügungen wiedererwägen und die unrechtmässig ausbezahlten ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen im Rahmen der Verwirkungsfristen zurückfordern zu können, muss der der betreffenden Verfügungen zugrunde liegende Sachverhalt insbesondere in Bezug auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung sowie in Bezug auf die Darlehensschulden der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2018,EL 2016/28). Entscheid vom 3. Januar 2018

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. EL 2016/28 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 5. März 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Im Anmeldeformular verneinte sie den Besitz von Lebensversicherungen, reichte jedoch eine Police der B.___ ein, gemäss welcher ihr ab dem 1. September 2018 eine jährliche Leibrente von Fr. 4'332.50 zustehen würde. Sie reichte einen Mietvertrag ein, gemäss welchem sie seit dem 15./16. Juli 2007 an der C.___ in D.___ lebte und monatlich Fr. 1'095.-- inkl. Nebenkosten (und Kabel TV-/Radiogebühren) zahlte (act. G 4.2/121 f.). Einer Auflistung mit dem Titel "Ausstehende Zahlungen" war u.a. zu entnehmen, dass sie Schulden aus privaten Darlehen in Höhe von Fr. 12'500.-- hatte (act. G 4.2/122 S. 10 f.). Mit einer Verfügung vom 12. Juni 2008 wurden ihr rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 monatliche ordentliche EL in Höhe von Fr. 665.--, ab dem 1. Januar 2007 Fr. 654.-- und ab dem 1. Januar 2008 Fr. 698.-- zu ihrer ganzen IV-Rente zugesprochen. In den EL-Anspruchsberechnungen ab dem 1. Oktober 2006 wurde weder eine Lebensversicherung noch ein Darlehen von Dritten berücksichtigt (act. G 4.2/109 ff., 125).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Ab dem 1. Januar 2009 hatte die Versicherte gemäss der Verfügung vom 23. Dezember 2008 einen Anspruch auf ordentliche EL in Höhe von Fr. 692.-- (act. G 4.2/106). Am 14. September 2009 reichte die Versicherte einen neuen Mietvertrag ein, gemäss welchem sie seit dem 1. September 2009 an der E.___ in F.___ lebte und einen Nettomietzins in Höhe von monatlich Fr. 1'200.-- bezahlte, welcher neben dem Bruttomietzins von Fr. 995.-- die Kosten für den Parkplatz in Höhe von Fr. 60.-- und die Kosten für Heiz- und Nebenkosten in Höhe von Fr. 145.-- enthielt (act. G 4.2/102). Daraufhin passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit einer Verfügung vom 17. September 2009 rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 an und berücksichtigte (irrtümlich) ab diesem Datum einen Mietzins in Höhe von jährlich Fr. 14'400.-- (act. G 4.2/101). Am 5. November 2009 korrigierte die EL- Durchführungsstelle ihren Fehler, rechnete von Januar bis August 2009 wieder einen Mietzins in Höhe von jährlich Fr. 13'140.-- an und forderte ordentliche EL in Höhe von Fr. 40.-- und ausserordentliche EL in Höhe von Fr. 800.-- zurück (act. G 4.2/98 f.). Mit einer Verfügung vom 12. November 2009 passte die EL-Durchführungsstelle ausserdem die aufgrund des Gemeindewechsels veränderte IPV-Pauschale ab dem 1. Dezember 2009 an. Auf eine rückwirkende Anpassung per 1. September 2009 "verzichtete" die EL-Durchführungsstelle mit der Begründung, dass die daraus resultierende Rückforderung geringfügig gewesen wäre. Ab dem 1. Dezember 2009 hatte die Versicherte somit einen Anspruch auf Fr. 687.-- ordentliche EL und auf Fr. 100.-- ausserordentliche EL (act. G 4.2/97). Bei einem gleichbleibenden Anspruch auf ausserordentliche EL hatte die Versicherte ab dem 1. Januar 2010 einen Anspruch auf ordentliche EL von Fr. 714.-- und ab dem 1. Januar 2011 auf ordentliche EL von Fr. 723.-- (act. G 4.2/81, 93). A.c Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der EL im März 2011 gab die Versicherte an, dass sie über eine Risikoversicherung ihrer inzwischen verstorbenen Tochter und eine Lebensversicherung der G.___ mit einem Steuerwert von Fr. 41'479.40 verfüge. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag betrug ihr monatlicher Nettomietzins Fr. 1'140.-- und setzte sich aus dem Nettomietzins von Fr. 995.-- und den Heiz- und Nebenkosten von Fr. 145.-- zusammen (act. G 4.2/73, 74 75). In der Verfügung vom 26. September 2011, mit welcher die EL-Durchführungsstelle den EL- Anspruch der Versicherten unter der Berücksichtigung der Ergebnisse der periodischen Überprüfung der EL ab dem 1. Januar 2011 und dem 1. September 2011 festsetzte,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde der Versicherten weiterhin kein Rückkaufswert dieser Lebensversicherung angerechnet. Rückwirkend ab dem 1. September 2011 berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle neu einen Mietzins in Höhe von jährlich Fr. 13'680.--. Ab dem 1. Januar 2011 hatte die Versicherte somit einen Anspruch auf ordentliche EL von Fr. 724.-- und auf ausserordentliche EL von Fr. 100.--. Bei einem unveränderten Anspruch auf ordentliche EL sank der Anspruch auf ausserordentliche EL ab dem 1. September 2011 auf Fr. 40.-- (act. G 4.2/67 f.). Ab dem 1. Januar 2012 erhöhte sich der Anspruch auf ordentliche EL auf Fr. 736.-- (act. G 4.2/63) und sank ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 735.--, während der Anspruch auf ausserordentliche EL stets gleich blieb (act. G 4.2/54). A.d Am 24. Oktober 2013 teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, sie sei umgezogen und zahle nun einen monatlichen Nettomietzins in Höhe von Fr. 1'390.-- (act. G 4.2/57). Mit einer Verfügung vom 26. November 2013 rechnete die EL- Durchführungsstelle der Versicherten ab dem 1. Dezember 2013 den neuen Mietzins in Höhe von jährlich Fr. 16'680.-- als Ausgabe an, weshalb sich ab diesem Zeitpunkt ein monatlicher Anspruch auf ordentliche EL von Fr. 735.-- und auf ausserordentliche EL von Fr. 290.-- ergab (act. G 4.2/56). Bei einem unveränderten Anspruch auf ausserordentliche EL hatte die Versicherte ab dem 1. Januar 2014 einen Anspruch auf ordentliche EL von Fr. 747.-- (act. G 4.2/54) und ab dem 1. Januar 2015 auf Fr. 761.-- (act. G 4.2/51). A.e Im Oktober 2015 wurde der EL-Anspruch der Versicherten erneut periodisch überprüft. Im entsprechenden Fragebogen bejahte die Versicherte die Frage nach einer Lebensversicherung erneut. Sie reichte Unterlagen ein, gemäss welchen der Steuerwert der Lebensversicherung bei der G.___ per Ende 2010 Fr. 41'479.40, per Ende 2011 Fr. 46'146.60, per Ende 2012 Fr. 50'963.--, per Ende 2013 Fr. 55'934.30 und per Ende 2014 Fr. 61'065.60 betragen hatte (act. G 4.2/42, 46). Weiteren Unterlagen war zu entnehmen, dass der Steuerwert per Ende 2009 Fr. 36'957.-- betragen hatte (act. G 4.2/ 33) und dass der Versicherten der Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von Fr. 65'010.10 am 21. Oktober 2015 ausbezahlt worden war (act. G 4.2/23 f., 38). Ausserdem stellte sich heraus, dass die Versicherte von H.. und I. am 10. Juni 2006 ein zinsloses Darlehen über Fr. 10'000.-- erhalten hatte. In einem Nachtrag hatte die Versicherte im April 2012 festgehalten, sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde das Darlehen in Höhe von Fr. 10'000.-- zurückbezahlen, wenn sie das "Fälligkeitsdatum der Police" erlebe (act. G 4.2/21 f.). Am 16. Oktober 2015 teilte die G.___ der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit, sie habe die Lebensversicherung im Jahr 2007 von der B.___ übernommen. Da das Produkt bei der Übernahme angepasst worden sei, bestünden seitdem Steuerwerte (act. G 4.2/15 S. 3). A.f Am 2. November 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle ordentliche EL in Höhe von Fr. 1'728.-- und ausserordentliche EL in Höhe von Fr. 8'750.-- zurück und begründete dies damit, dass sie die Ergänzungsleistungen aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung neu habe berechnen müssen. Den Berechnungsblättern war zu entnehmen, dass sie rückwirkend ab dem 1. November 2010 das Darlehen über Fr. 10'000.-- berücksichtigte, das Vermögen der Versicherten anhand der Auszüge des Postkontos (act. G 4.2/20, 37 f., 44, 46 S. 8 f.) anrechnete und den jeweiligen Steuerwert der Lebensversicherung bei der G.___ den tatsächlichen Gegebenheiten anpasste. Zudem rechnete sie das Fahrzeug des Versicherten ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr als Vermögen an (act. G 4.2/14). A.g Die Versicherte liess am 25. November 2015 bzw. 21. Januar 2016 eine Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 2. November 2015 beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe bei ihrer EL-Anmeldung die Police der B.___ eingereicht und die EL-Durchführungsstelle hätte spätestens ab dem 4. März 2011, als sie eine Bescheinigung mit Ausweis des aktuellen Steuerwertes bei der AHV-Zweigstelle eingereicht habe, Kenntnis von ihrer rückkaufsfähigen Vorsorgepolice haben müssen. Da es der EL-Durchführungsstelle bei gebotener Aufmerksamkeit mehrmals hätte auffallen müssen, dass sie den Steuerwert der Lebensversicherung von 2010 bis 2014 nicht berücksichtigt hatte, und da die EL nach einem Jahr ab zumutbarer Kenntnis der EL-Durchführungsstelle nicht mehr zurückgefordert werden könnten, beschränke sich eine allfällige Rückforderung auf die unrechtmässig bezogenen EL vom 2. November 2014 bis 2. November 2015. Zudem seien sowohl der gute Glaube als auch die grosse Härte gegeben, weshalb die Rückforderung ohnehin zu erlassen sei (act. G 4.1/8, G 4.2/2). A.h Mit einem Einspracheentscheid vom 21. März 2016 wies die EL- Durchführungsstelle die Begehren der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Versicherte im Anmeldeformular im Jahr 2008 angegeben habe, keine Lebensversicherungen zu besitzen, und dass weder der Police der B.___ noch der Steuerveranlagungsberechnung vom 19. Februar 2008 ein Rückkaufswert der Lebensversicherung zu entnehmen gewesen sei. Weiter führte die EL- Durchführungsstelle aus, sie habe erstmals Kenntnis vom Rückkaufswert haben können, als sie die Lebensversicherung in der Verfügung vom 26. September 2011 nicht angerechnet habe. Dieses Fehlers habe sie sich erst im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2015, als die Versicherte erneut Akten betreffend den Rückkaufswert der Lebensversicherung eingereicht habe, bewusst werden können. Da der ursprüngliche Fehler im Jahr 2011 begangen worden sei und der zweite, massgebende Anlass erst bei der periodischen Überprüfung im Jahr 2015 stattgefunden habe, sei die angefochtene Verfügung innert der einjährigen Verwirkungsfrist erlassen worden. Das Erlassgesuch könne nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung geprüft werden (act. G 4.1/5). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2016 liess die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2016 Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung. Zur Begründung liess sie ausführen, dass sie seit dem Jahr 2008 EL beziehe und dass der Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung bei der G.___ bereits bei der erstmaligen EL- Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Massgebender "zweiter Anlass" sei die periodische Überprüfung der EL im März 2011, da die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage betreffend den Rückkaufswert der Lebensversicherung und den daraufhin eingereichten Unterlagen ihren zur unrechtmässigen Leistungserbringung führenden Fehler hätte erkennen können und müssen. Bis 2011 habe zwar betreffend die Lebensversicherung eine Meldepflichtverletzung vorgelegen, doch hätte die Beschwerdegegnerin nach der Erfüllung der Meldepflicht im März 2011 erkennen müssen, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Januar 2010 erkennen können, dass die EL- Berechnung fehlerhaft gewesen sei, wenn sie ihrer Pflicht zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts hinreichend nachgekommen wäre. Schliesslich habe sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Bezug auf die Beurteilung eines Erlassgesuchs ausgeführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse abgeklärt zu haben. Weiter spreche auch die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der G.___ im Mai 2010, wo sie den IV-Grad und den nächsten Revisionszeitpunkt bekanntgegeben habe, für die Annahme des zweiten Anlasses im März 2011 (act. G 1). B.b Am 19. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde; sie verwies zur Begründung auf ihre Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 4). Erwägungen 1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2015 hat die Beschwerdegegnerin die seit dem 1. November 2010 offenbar zu viel bezogenen ausserordentlichen EL in Höhe von Fr. 8'750.-- und die offenbar zu viel bezogenen ordentlichen EL in Höhe von Fr. 1'728.-- zurückgefordert (act. G 4.2/14). Zunächst soll nur auf die Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen eingegangen werden. 2. 2.1 Die vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2015 ausgerichteten EL haben sich auf formell rechtskräftige Verfügungen gestützt. Solange Ergänzungsleistungen gestützt auf eine verbindliche Verfügung ausgerichtet werden, werden sie nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) unrechtmässig bezogen, womit eine Rückforderung ausgeschlossen ist. Teil der Verfügung vom 2. November 2015 muss somit zwingend ein Zurückkommen auf eine oder mehrere vorhergehende Verfügungen gewesen sein. Diesbezügliche Ausführungen fehlen jedoch im Verfügungstext. Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin zwar sinngemäss festgehalten, dass der Rückforderungsverfügung eine Korrekturverfügung hat vorausgehen müssen. Zu dem angewandten Korrekturinstrument hat sie sich jedoch nicht weiter geäussert. Es stellt sich somit die Frage, wie diese Lücken in der Verfügung und im Einspracheentscheid interpretatorisch zu füllen sind. Grund für die nachträgliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Korrektur des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin soll der seit dem Jahr 2007 bestehende Rückkaufswert der Lebensversicherung der Beschwerdeführerin bei der G.___ gewesen sein. Zudem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend das seit 2006 bestehende Darlehen über Fr. 10'000.-- angerechnet. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung und das Darlehen hätten bereits in der ersten leistungszusprechenden Verfügung vom 12. Juni 2008 berücksichtigt werden müssen. Deshalb muss - obwohl sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in der Verfügung und im Einspracheentscheid nicht bzw. nicht explizit geäussert hat - lückenfüllend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2. November 2015 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2016 die formell rechtskräftige Verfügung vom 12. Juni 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben und ersetzt hat. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die ordentlichen Ergänzungsleistungen bilden somit einerseits die Wiedererwägung der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 12. Juni 2008 und andererseits die aus der Wiedererwägung resultierenden Rückforderungen der seitdem zu Unrecht ausgerichteten ordentlichen EL. 2.2 Die Rechtmässigkeit der Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen hängt zunächst von der Rechtmässigkeit der Wiedererwägung ab. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig gewesen sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die jährliche ordentliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG werden ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahmen angerechnet. Vom Vermögen abzuziehen sind somit die privaten Schulden des EL- Ansprechers (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 166). Weiter stellt eine Lebensversicherung einen anrechenbaren Vermögenswert dar, wenn sie einen Rückkaufswert besitzt und somit veräussert werden kann. Ihr Vermögenswert entspricht dem Rückkaufswert, weshalb sie mit diesem Wert bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu berücksichtigen ist (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 169).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 2. November 2015 insbesondere ab November 2010 neu den Rückkaufswert der Lebensversicherung der Beschwerdeführerin bei der G.___ angerechnet. Um prüfen zu können, ob die ursprünglich leistungszusprechende Verfügung vom 12. Juni 2008 i.S. von Art. 53 Abs. 2 ATSG unrichtig gewesen ist, muss feststehen, ab wann und in welcher Höhe die Lebensversicherung der Beschwerdeführerin einen Rückkaufswert gehabt hat. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2008 im Anmeldeformular angegeben, keine Lebensversicherung zu besitzen; sie hat die Police ihrer Versicherung bei der B.___ eingereicht, der kein konkreter Rückkaufswert hat entnommen werden können (act. G 4.2/121 f.). Gemäss einer telefonischen Auskunft der G.___ im Oktober 2015 ist die Lebensversicherung der Beschwerdeführerin offenbar im Jahr 2007 von der G.___ übernommen und gleichzeitig angepasst worden, sodass seit dem Jahr 2007 auch ein Rückkaufswert bestanden habe (vgl. act. G 4.2/15). Eine entsprechende Telefonnotiz, die sowohl vom beteiligten EL-Sachbearbeiter als auch von der G.___ unterschrieben worden wäre, existiert in den Akten ebenso wenig wie ein anderes Dokument, das diese Aussage belegen und den Rückkaufswert ab 2007 beziffern würde. Abgesehen davon spricht gegen die angebliche Aussage der G.___ der Umstand, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung per 2009 bereits Fr. 36'957.-- betragen hat, in der Folge jedoch jährlich nur um ca. Fr. 5'000.-- angestiegen ist (act. G 4.2/33). Dies gibt zwar Grund zur Annahme, dass die Lebensversicherung bereits bei der Übernahme durch die G.___ einen recht hohen Rückkaufswert gehabt haben dürfte. Weil aber anhand der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, ab wann genau ein Rückkaufswert der Lebensversicherung bestanden hat und wie hoch dieser 2006-2008 gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG entsprechende Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Denn nur so lässt sich nachweisen, dass die Verfügung vom 12. Juni 2008 zweifellos unrichtig gewesen ist. 2.4 Sollte sich im Laufe der weiteren Sachverhaltsabklärungen herausstellen, dass es sich bei der Verfügung vom 2. November 2015 tatsächlich in Bezug auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung um eine rechtmässige Wiedererwägung der ursprünglich leistungszusprechenden Verfügung vom 12. Juni 2008 gehandelt hat, hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen derselben Wiedererwägungsverfügung auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen. Eine rückwirkende Anrechnung eines Darlehens ist nämlich im Zusammenhang mit einer Wiedererwägung möglich, während Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV dergleichen im Zusammenhang mit einer Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG ausschliessen würde. Die Beschwerdegegnerin hat vom zinslosen Darlehen in Höhe von Fr. 10'000.-- von H.____ und I.___ zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. Juni 2008 keine Kenntnis gehabt, obwohl dieses der Beschwerdeführerin im Juni 2006 gewährt worden war. Weil lediglich das Reinvermögen anzurechnen ist, hätte die Beschwerdegegnerin das Darlehen also bereits ab Anspruchsbeginn im November 2006 als Schuld der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen ein selbsterstelltes Dokument mit dem Titel "ausstehende Zahlungen" eingereicht (act. G 4.2/122 S. 10 f.). In diesem sind zwei private Darlehen über Fr. 8'500.-- und Fr. 4'000.-- aufgelistet. Ob und wann diese privaten Darlehensschulden bestanden haben und ob sie allenfalls beglichen worden sind, geht weder aus dem Dokument selbst noch aus den übrigen Akten hervor. Zudem kann dem Dokument "ausstehende Zahlungen" das Darlehen von H.___ und I.___ nicht entnommen werden, obwohl es zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits existiert haben dürfte. Daher erscheint es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführerin, abgesehen von dem erwähnten zinslosen Darlehen von H.___ und I., zwischen 2006 und 2015 weitere - bislang nicht bekannte und somit fälschlicherweise in den EL-Anspruchsberechnungen nicht berücksichtigte - private Darlehen gewährt worden sind. Ausserdem stellt sich die Frage, ob die Darlehensschuld gegenüber H. und I.___ über Fr. 10'000.-- aufgrund der Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung möglicherweise noch im Oktober 2015 zurückbezahlt worden ist (vgl. "Nachtrag zum zinslosen Privat-Darlehen vom 10.6.2006" vom April 2012, act. G 4.2/22). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin also abzuklären, ob und in welcher Höhe allenfalls seit 2006 ausser dem Darlehen von H.___ und I.___ über Fr. 10'000.-- weitere Darlehen existiert haben, die fälschlicherweise keinen Eingang in die EL-Anspruchsberechnungen gefunden haben, und ob die Beschwerdeführerin die Darlehensschuld gegenüber H.___ und I.___ im Oktober 2015 beglichen hat. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Da die Beschwerdegegnerin mit der Wiedererwägungsverfügung vom 2. November 2015 die Verfügung vom 12. Juni 2008 aufgehoben hat, wären, sofern die weitere Sachverhaltsermittlung ergeben sollte, dass die Verfügung vom 12. Juni 2008 tatsächlich unrichtig gewesen und somit die Wiedererwägung rechtmässig erfolgt ist, auch alle sich auf die Verfügung vom 12. Juni 2008 stützenden späteren Revisionsverfügungen dahingefallen. Die Beschwerdegegnerin hätte somit im Rahmen der Wiedererwägung in einem zweiten Schritt die ordentlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 korrekt festzusetzen. 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, und spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die Beschwerdeführerin hat geltend machen lassen, dass die Beschwerdegegnerin vom Rückkaufswert der Lebensversicherung bereits im März 2011 hätte Kenntnis haben müssen (vgl. act. G 1). Die relative einjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung erst mit dem Erlass der Korrekturverfügung zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2017, 9C_567/2016, E 6.2.1 und den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559, E 2.2). Indem die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung am selben Tag erlassen hat wie die Korrekturverfügung, hat sie die relative einjährige Verwirkungsfrist gewahrt. Sie könnte somit unter Berücksichtigung der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist die ab dem 1. November 2010 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückfordern. Verfahrensökonomisch erscheint es zwar als sinnvoll, die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und die damit verbundene notwendige Sachverhaltsermittlung nur auf den für die Rückforderung relevanten Zeitraum zu beschränken. Aber die Wiedererwägung muss auf einem abschliessend abgeklärten Sachverhalt beruhen, weshalb jedenfalls auch der der Verfügung vom 12. Juni 2008 zugrunde liegende Sachverhalt erstellt sein muss. 4. 4.1 Neben den ordentlichen hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2015 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 21. März 2016 auch ausserordentliche EL in Höhe von insgesamt Fr. 8'750.-- zurückgefordert. 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten in Höhe von maximal Fr. 13'200.-- als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Der Jahresmietzins der Beschwerdeführerin hat sich seit dem 1. September 2009 über diesem Maximalbetrag bewegt, sodass die entsprechende Differenz bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2015 durch die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen gedeckt worden ist (vgl. dazu z.B. EL-act. 51, 54, 56, 60, 63, 69, 93). Die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen richten sich nach kantonalem Recht. Die durch die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin rückwirkend einen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen verneint hat, ist am 2. November 2015 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt hat die Fassung des St. Gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5; ELG/SG, gültig bis 31. Dezember 2015) des Jahres 2015 Geltung gehabt. In der aktuellen Fassung des St. Gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes sind hingegen keine ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mehr vorgesehen. Obwohl die Schlussbestimmungen dieser neuen Fassung keine expliziten Regelungen betreffend das intertemporale Recht enthalten, müssen sie - insbesondere mit Blick auf Art. 25 ELG/SG (Fassung 2016) - dahingehend interpretiert werden, dass das ausser Kraft gesetzte Recht für die Sachverhalte, die nach Erlass der neuen Fassung stattgefunden haben, weiterhin anwendbar ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1. lit. b ELG/SG (Fassung 2015) haben EL-Bezüger nur dann einen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen, wenn die um die ordentlichen Ergänzungsleistungen erhöhten Einnahmen die Ausgaben nicht decken und wenn ihr Reinvermögen ¾ des bundesrechtlich festgelegten Vermögenfreibetrags (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) nicht übersteigen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c ELG/SG sind für die Rückforderung und den Erlass die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. 4.3 Weil einer Rückforderung stets eine Korrektur der vorgängigen Leistungsverfügung vorausgehen muss (vgl. E. 2.1), ist Art. 13 Abs. 1 lit. c ELG/SG dahingehend zu interpretieren, dass in Bezug auf die ausserordentlichen EL auch die im ATSG

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgesehenen Korrekturinstrumente der Revision und der Wiedererwägung anwendbar sind. Mit der Verfügung vom 23. Dezember 2008 hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf ordentliche EL per 1. Januar 2009 festgesetzt. Ein Anspruch auf ausserordentliche EL hatte noch nicht bestanden, da der Mietzins der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch unter dem gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag gelegen hatte. Nachdem die Beschwerdegegnerin vom Wohnungswechsel und dem damit verbundenen höheren Mietzins der Beschwerdeführerin per 1. September 2009 erfahren hatte, ist sie irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Verfügung vom 23. Dezember 2008 hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2009 geschuldeten Mietzinses falsch gewesen sei. Deshalb hat sie die Verfügung vom 23. Dezember 2008 mit einer Verfügung vom 17. September 2009 wiedererwogen und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 einen höheren Mietzins und damit auch höhere ordentliche EL zugesprochen. Ausserdem hat sie mit der Verfügung vom 17. September 2009 rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 erstmals ausserordentliche EL in Höhe von monatlich Fr. 100.-- zugesprochen (EL-act. 101). Weil sie den neuen Mietzins in Höhe von Fr. 14'400.-- dabei jedoch irrtümlicherweise ab dem 1. Januar 2009 und nicht erst ab dem 1. September 2009 angerechnet und somit auch irrtümlicherweise ab diesem Zeitpunkt ausserordentliche EL und zu hohe ordentliche EL zugesprochen hat, ist die erstmalige Leistungszusprache ausserordentlicher EL und die Berechnung des Anspruchs auf ordentliche EL vom 17. September 2009 fehlerhaft gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat diese Fehler denn auch bemerkt und die Verfügung vom 17. September 2009 sowohl betreffend die ordentlichen als auch die ausserordentlichen EL mit der Verfügung vom 5. November 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben. Obwohl der Wiedererwägungsverfügung vom 5. November 2009 nur das Berechnungsblatt für den EL-Anspruch vom 1. Januar bis 31. August 2009 beiliegt, geht aus dem Verfügungsdispositiv hervor, dass die Beschwerdegegnerin den neuen Mietzins erst ab dem 1. September 2009 berücksichtigt hat und somit erst ab diesem Zeitpunkt die ausserordentlichen EL zugesprochen und den Anspruch auf ordentliche EL erhöht hat (act. G 4.2/99). Am 12. November 2009 hat die Beschwerdegegnerin die lediglich den Anspruch auf die ordentlichen EL tangierende IPV-Pauschale, die sich aufgrund des mit dem Umzug vom 1. September 2009 einhergehenden Wechsels der Wohngemeinde verändert hatte, per 1. Dezember 2009 angepasst. Auf eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rückwirkende Anpassung des Anspruchs auf ordentliche EL per 1. September 2009 und einer damit verbundenen Rückforderung hat die Beschwerdegegnerin mit der Begründung verzichtet, dass sich dies aufgrund der geringen Rückforderungssumme nicht lohnen würde (vgl. act. G 4.2/97). Der Beschwerdegegnerin hätte jedoch bewusst sein müssen, dass eine rückwirkende Anpassung der (ordentlichen) EL nicht vorgenommen wird, weil die daraus resultierende Rückforderung eine vielversprechende Höhe erreicht, sondern weil ein EL-Bezüger nur so viele Ergänzungsleistungen erhalten (und behalten) soll, wie ihm von Gesetzes wegen zustehen. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb unter der Berücksichtigung der ihr vom ATSG zur Verfügung gestellten Korrekturinstrumente feststellen müssen, dass sie aufgrund der fehlenden Sachverhaltsveränderung per 1. Dezember 2009 keine Revision, sondern aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 5. November 2009 betreffend die ordentliche EL eine erneute Wiedererwägung per 1. September 2009 hätte vornehmen müssen. Weil die Verfügung vom 5. November 2009 genau genommen zwei Verfügungen beinhaltet hat - nämlich eine Verfügung betreffend den Anspruch auf ordentliche und eine Verfügung betreffend den Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen - und weil die Höhe der IPV-Pauschale keinen Einfluss auf die ausserordentlichen EL hat, hätte die mit der Verfügung vom 5. November 2011 vorzunehmende Wiedererwägung nur den Teil der Verfügung vom 5. November 2009 betroffen, der den Anspruch auf ordentliche EL geregelt hat. Hinsichtlich die ausserordentlichen EL hätte die Verfügung vom 5. November 2009 somit weiterhin Bestand gehabt. Bevor die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 2. November 2015 unter der Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG/SG bereits ausgerichtete ausserordentliche EL hat zurückfordern können, hat sie also die Wiedererwägungsverfügung vom 5. November 2009, mit welcher aufgrund eines über dem gesetzlichen Maximalbetrag liegenden Mietzinses erstmals ausserordentliche EL angerechnet worden sind, wiedererwägungs- oder revisionsweise korrigieren müssen. 4.4 Im Rahmen der Verfügung vom 2. November 2015 hat die Beschwerdegegnerin die Mietzinse aus den alten Verfügungen übernommen. So hat sie der Beschwerdeführerin u.a. vom 1. September 2009 bis 31. August 2011 einen Mietzins in Höhe von jährlich Fr. 14'400.-- angerechnet. Gemäss dem am 14. September 2009 eingereichten Mietvertrag sind in diesem Jahresmietzins jedoch auch die Kosten für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Aussenparkplatz enthalten gewesen (vgl. act. G 4.2/102). Nebenkosten können aber nur berücksichtigt werden, wenn sie eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts zusammenhängen oder dazu dienen, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Weil Kosten für einen Autoabstellplatz nicht dem Wohnzweck dienen, können sie nicht im Rahmen des Mietzinses als abzugsfähige Ausgabe anerkannt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Fehler nicht bereits im Rahmen der auf die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen folgenden Verfügung vom 26. September 2011 rückwirkend per 1. September 2009 korrigiert hat, sondern stattdessen den Mietzins revisionsweise per 1. September 2011 angepasst hat (act. G 4.2/69), obwohl der am 10. März 2011 eingereichte Mietvertrag ab dem 1. September 2009 gegolten hat (vgl. act. G 4.2/74), ist nicht nachvollziehbar. Mit der Verfügung vom 2. November 2015 hat die Beschwerdegegnerin also die Verfügung vom 12. November 2009 wiedererwägen müssen. Unter der Berücksichtigung des korrekten Mietzinses in Höhe von Fr. 13'680.-- ab dem 1. September 2009 ergibt sich ab dem 1. September 2009 ein Anspruch auf ausserordentliche EL in Höhe von Fr. 40.-- statt Fr. 100.--. Die Beschwerdegegnerin kann deshalb unter der Berücksichtigung der Bestimmungen über die Verwirkung (vgl. E 3.2) auf jeden Fall die vom 1. November 2010 bis 31. August 2011 zu viel bezogenen ausserordentlichen EL in Höhe von Fr. 600.-- zurückfordern. 4.5 Die bisherigen Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin haben nun aber ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab 2010 ein Nettovermögen von mindestens Fr. 31'658.-- gehabt hat (vgl. z.B. act. G 4.2/11, 33). In diesem Fall wäre die Rückforderung aufgrund der Korrektur des Mietzinses hinsichtlich der Parkplatzgebühren irrelevant, da das Nettovermögen der Beschwerdeführerin ¾ des Vermögensfreibetrages, also Fr. 18'750.-- bzw. ab 2011 Fr. 28'125.--, überstiegen hätte, sodass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG/SG ab dem 1. September 2009 gar keinen Anspruch auf ausserordentliche EL hätte und die Beschwerdegegnerin die seit dem 1. November 2010 bezogenen ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 8'750.-- zu Recht zurückgefordert hätte. Allerdings steht der Sachverhalt betreffend die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest (vgl. E. 2). Sollte sich im Rahmen der durch die Beschwerdegegnerin weiter vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit weitere Darlehensschulden gehabt hat,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte sie zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese das Nettovermögen der Beschwerdeführerin massgeblich beeinflusst haben. Anschliessend wird sie unter der Berücksichtigung des sich neu ergebenden jeweiligen Nettovermögens zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 ELG/SG erfüllt hat. 5. 5.1 Zusammenfassend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Lebensversicherung nicht bereits vor 2007 einen Rückkaufswert gehabt hat. Ebenso stehen Abklärungen betreffend die der Beschwerdeführerin gewährten privaten Darlehen aus, weshalb der massgebliche Sachverhalt in Bezug auf die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin seit 2006 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Der wiedererwägende Einspracheentscheid vom 21. März 2016 ist somit in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und deshalb sowohl in Bezug auf die Korrektur als auch in Bezug auf die Rückforderung der Ergänzungsleistungen als rechtswidrig aufzuheben. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis hinsichtlich der ureigensten Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich der Sachverhaltsabklärung (als Teil der Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2008), nachzuholen, ist die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Existenz und Höhe des anrechenbaren Rückkaufswerts der Lebensversicherung für die gesamte Zeit des EL-Bezuges zu ermitteln. Weiter hat sie festzustellen, welche privaten Darlehensschulden im Zeitraum des Anspruchsbeginns sowie seit November 2010 bestanden haben und ob unter der Berücksichtigung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen bestanden hat. Anschliessend wird sie gegebenenfalls die Rückforderung ordentlicher und ausserordentlicher Ergänzungsleistungen festsetzen. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich also die Beantwortung der Frage, ob die am 7. Juni 2016 durch das Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen ausgesprochene Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter der Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 der Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung in Höhe von Fr. 65'010.-- ausbezahlt worden ist, nicht allenfalls rückgängig gemacht werden müsste. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Praxisgemäss wird in einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Im vorliegenden Fall hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden, weshalb eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. März 2016 aufgehoben; die Sache wird zur weiteren Abklärung sowie zur Neuberechnung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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