St.Gallen Sonstiges 24.07.2017 EL 2016/10

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 24.07.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 24.07.2017 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG.Erlass einer Rückforderung.Der Erlass einer Rückforderung kann nicht in globo gewährt oder verweigert werden. Beruht eine Rückforderung auf mehreren Korrekturen, ist für jede einzelne Teil- Rückforderung zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen gegeben sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2017, EL 2016/10). Entscheid vom 24. Juli 2017

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2016/10 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur IV) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im April 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. G 4.1.180), nachdem ihm im März 2011 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (act. G 4.1.181–10 f.). Der Anmeldung lag unter anderem ein Schreiben der „Zentralstelle Zweite Säule – Sicherheitsfonds BVG“ vom 20. April 2011 bei (act. G 4.1.181–2 f.), das sich offenbar auf eine Anfrage des EL-Ansprechers bezüglich des Verbleibs seiner Freizügigkeitsleistung bezog. Mit einer Verfügung vom 24. Januar 2012 sprach die EL- Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher rückwirkend ab dem 1. Mai 2006 eine Ergänzungsleistung zu (act. G 4.1.130). Bei der Anspruchsberechnung (vgl. act. G 4.1.131 ff.) hatte sie weder ein Freizügigkeitsguthaben noch eine Rente der beruflichen Vorsorge berücksichtigt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers hatte sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 den im Jahr 2010 erzielten Lohn als Einnahme angerechnet. A.b Am 27. Januar 2012 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf (act. G 4.1.127), Belege betreffend das Vermögen der gesamten Familie mit Stand per 31. Ja-nuar 2012 einzureichen. Am 9. Februar 2012 gingen der EL-Durchführungsstelle eine Ankündigung über eine Mietzinsanpassung per 1. April 2012 (act. G 4.1.125–1), eine Lohnabrechnung (act. G 4.1.125–2), ein Anstellungsvertrag (act. G 4.1.125–3 ff.) und ein Kontoauszug für den Monat Januar 2012 zu (act. G 4.1.125–6 ff.), auf dem unter anderem eine Gutschrift mit dem Vermerk „B.___ BVG Stiftung“ und der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitteilung „Gemäss Brief vom 25. November 2011“ über 34'235 Franken ausgewiesen war (act. G 4.1.125–7). Mit einer Verfügung vom 21. Februar 2012 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Februar 2012 von 2'954 Franken pro Monat auf 2'316 Franken pro Monat herab (act. G 4.1.123). Dem „Kommentar zur Berechnung“ liess sich entnehmen, dass die Herabsetzung ihren Grund im Vermögenszuwachs (Nachzahlung der Ergänzungsleistung für die Jahre 2006–2011) finde. A.c Im Zuge weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit einer nachträglichen Sachverhaltsveränderung ging der EL-Durchführungsstelle im April 2012 unter anderem ein Kontoauszug für den Monat März 2012 zu, laut dem der EL-Bezüger am 23. März 2012 von der B.___ BVG Stiftung eine Invaliden- und Kinderrentenzahlung von 503 Franken erhalten hatte (act. G 4.1.118–14). Mit einer Verfügung vom 13. April 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2012 neu fest, nachdem sie erfahren hatte, das eines der Kinder des EL-Bezügers seit Januar 2012 einen Praktikumslohn erzielte (act. G 4.1.114). Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie keine Leistungen der Spar BVG Stiftung; die Berechnungsblätter wiesen unter der Position „Renten BVG/Pensionskassen“ einen Betrag von null Franken aus (act. G 4.1.115 ff.). A.d Im Juli 2012 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit, dass seine Tochter seit Juni 2012 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt habe und vorerst auch kein solches erzielen werde, da sie an einem Motivationssemester teilnehmen werde (act. G 4.1.110). Mit einer Verfügung vom 19. September 2012 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Juni 2012 (act. G 4.1.96). Das Berechnungsblatt zur Verfügung (act. G 4.1.97) wies die Einnahmen und Ausgaben der Tochter auf; unter der Position „Renten BVG/Pensionskassen“ war wiederum ein Einkommen von null Franken vermerkt. A.e Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2012 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2013 (act. G 4.1.89). Das Berechnungsblatt (act. G 4.1.87) wies einen unveränderten Vermögensstand, einen unveränderten Vermögensertrag und wiederum keine Leistungen der beruflichen Vorsorge („Renten BVG/Pensionskassen: null Franken“) aus.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Nachdem der EL-Bezüger im Januar 2013 um eine Anpassung der Ergänzungsleistung ersucht und aktuelle Bankauszüge eingereicht hatte (act. G 4.1.83), setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 1. März 2013 per dato herab (act. G 4.1.79). Zur Begründung führte sie aus, sie habe bei der Anspruchsberechnung den aktuellen (tieferen) Vermögensstand berücksichtigt. Der Zinsertrag der beiden Fonds sei gemäss der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung angerechnet worden. Dem Barvermögen habe sie einen hypothetischen Zinssatz von 0,4 Prozent angerechnet. Der Ertrag der beiden Fonds führe zu einer Reduktion der Ergänzungsleistung. Auf die resultierende geringfügige Rückforderung für die Monate Februar und März 2013 verzichte sie. Das Berechnungsblatt zur Verfügung wies unter der Position „Renten BVG/ Pensionskassen“ wiederum einen Betrag von null Franken aus (act. G 4.1.77). A.g Da der EL-Bezüger vor Ende Juni 2013 nicht nachweisen konnte, dass sich seine älteste Tochter über den 30. Juni 2013 hinaus in einer Ausbildung befinden würde, hob die Ausgleichskasse die entsprechende Kinderrente per 30. Juni 2013 auf (act. G 4.1.71). Mit einer Verfügung vom 1. Juli 2013 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per dato herab (act. G 4.1.69). Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen, dass sie die Einnahmen und Ausgaben der Tochter nicht mehr berücksichtigt hatte; nach wie vor hatte sie unter der Position „Renten BVG/ Pensionskassen“ einen Betrag von null Franken angerechnet (act. G 4.1.68). Im September 2013 reichte der EL-Bezüger dann doch noch einen Ausbildungsnachweis für seine älteste Tochter ein (act. G 4.1.65 f.). Die Ausgleichskasse richtete rückwirkend ab dem 1. August 2013 wieder eine Kinderrente aus; die EL-Durchführungsstelle erhöhte die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 28. November 2013 rückwirkend per 1. August 2013 (act. G 4.1.62). Sie hatte die Einnahmen und Ausgaben der Tochter wieder angerechnet; unter der Position „Renten BVG/Pensionskassen“ hatte sie wiederum einen Betrag von null Franken berücksichtigt (act. G 4.1.63). A.h Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2013 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2014 (act. G 4.1.60). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie wiederum keine Leistungen der B.___ BVG Stiftung berücksichtigt („Renten BVG/ Pensionskassen: null Franken“).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i Am 4. März 2014 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, einen Fragebogen für die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (act. G 4.1.52). Infolge einer Mietzinsreduktion setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 24. Mai 2014 für die Zeit ab dem 1. April 2014 neu fest (act. G 4.1.40). Laut dem Berechnungsblatt hatte sie wiederum die Leistungen der B.___ BVG Stiftung nicht berücksichtigt („Renten BVG/Pensionskassen: null Franken“; act. G 4.1.41). Am 26. Mai 2014 gingen ihr der ausgefüllte Fragebogen für die periodische Überprüfung sowie diverse Belege zu (act. G 4.1.33 ff.). Im Fragebogen hatte der EL-Bezüger auf die Rente der B.___ BVG Stiftung im Betrag von 6'036 Franken pro Jahr hingewiesen (act. G 4.1.33–5). Am 21. Juli 2014 erhielt die EL- Durchführungsstelle weitere Belege (act. G 4.1.31), unter anderem ein Schreiben der beruflichen Vorsorgeeinrichtung vom 25. November 2011, mit der diese dem EL- Bezüger per 1. September 2006 rückwirkend eine Rente zugesprochen hatte (act. G 4.1.31–18), sowie Rentenbescheinigungen für das Jahr 2013 (act. G 4.1.31–13 ff.). Im August 2014 ging der EL-Durchführungsstelle eine Rentenbescheinigung für das Jahr 2012 zu (act. G 4.1.28–2). Nach weiteren Abklärungen zu anderen Berechnungspositionen setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 6. Dezember 2014 rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 herab und sie forderte vom EL-Bezüger unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von 30'303 Franken zurück (act. G 4.2.43). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Rente der B.___ BVG Stiftung hätte eigentlich ab September 2006 angerechnet werden müssen. Das sei fälschlicherweise nicht geschehen. Allerdings könnten nur die in den letzten fünf Jahren zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden, weshalb der EL-Anspruch nur für die letzten fünf Jahre neu – unter Berücksichtigung der Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge – berechnet worden sei. Den Berechnungsblättern zur Verfügung (act. G 4.1.5 ff.) liess sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur hinsichtlich der Position „Rente aus beruflicher Vorsorge“ Korrekturen vorgenommen hatte. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 hatte sie nämlich durchgehend ein (leicht) höheres Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet. Für die beiden Monate April und Mai 2012 hatte sie neu die Ausgaben und Einnahmen der ältesten Tochter berücksichtigt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 hatte sie leicht tiefere Beträge für die Rente der Invalidenversicherung angerechnet. Für die Monate Januar und Februar 2013 hatte sie kein anrechenbares

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögen, dafür aber einen höheren Vermögensertrag berücksichtigt. Für den Monat Juli 2013 hatte sie ein höheres Vermögen angerechnet. Für die Monate August bis und mit Dezember 2013 hatte sie einen tieferen anrechenbaren Vermögensertrag berücksichtigt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 hatte sie einen wesentlich tieferen Vermögensertrag, aber zusätzlich noch einen (minimalen) hypothetischen Vermögensertrag angerechnet. A.j Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene EL-Bezüger am 12. Dezember 2014 eine Einsprache erheben (act. G 4.2.42). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung „betreffend die Rückforderung“ und eventualiter den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung führte sie an (act. G 4.2.37), der EL-Bezüger habe von Beginn weg darauf hingewiesen, dass ihm eine Rente der beruflichen Vorsorge zustehe. In den vergangenen drei Jahren habe er 23 Berechnungsblätter erhalten, mit denen sein EL-Anspruch jeweils erhöht oder herabgesetzt worden sei. Für ihn sei angesichts dieser Flut von Neuberechnungen nicht nachvollziehbar gewesen, ob seine Meldung betreffend die Rente der beruflichen Vorsorge nun berücksichtigt worden sei. Er habe darauf vertraut, dass die EL-Durchführungsstelle die gemeldete Rente bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt habe. Der verfassungsmässige Vertrauensschutz stehe einer rückwirkenden Korrektur entgegen. Zumindest müsste eine allfällige Rückforderung erlassen werden. Mit einem Entscheid vom 23. April 2015 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 4.2.28). Zur Begründung führte sie aus, die Ergänzungsleistung sei von Beginn weg zweifellos unrichtig berechnet worden, weshalb die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 24. Januar 2012 habe wiedererwägungsweise aufgehoben werden müssen. Die wiedererwägungsweise Neuberechnung der Ergänzungsleistung habe einen tieferen EL-Anspruch ergeben. Der EL-Bezüger habe folglich einen Teil seiner Ergänzungsleistungen unrechtmässig bezogen, weshalb dieser Teil zurückgefordert werden müsse. Die Verfügung vom 6. Dezember 2014 sei somit rechtmässig. Das eventualiter gestellte Erlassgesuch werde erst nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Einspracheentscheides geprüft. Bereits jetzt sei aber darauf hinzuweisen, dass den EL-Bezüger nicht nur eine Melde-, sondern auch eine Kontrollpflicht getroffen habe. Offenbar habe er die fehlende Anrechnung der Rente der beruflichen Vorsorge selbst bemerkt. Trotzdem habe er es unterlassen, sich diesbezüglich bei der EL-Durchführungsstelle zu erkundigen. Das spreche gegen einen gutgläubigen Leistungsbezug.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.k Am 26. Mai 2015 liess der EL-Bezüger auf den Eintritt der formellen Rechtskraft des Einspracheentscheides hinweisen und die Behandlung seines Erlassgesuchs beantragen (act. G 4.2.27). Am 6. Juli 2015 liess er zur Begründung seines Erlassgesuchs ergänzend ausführen (act. G 4.2.23), er habe rechtzeitig und vollständig auf den Bezug der Rente der beruflichen Vorsorge hingewiesen. Die vielen Berechnungsblätter habe er jeweils nach Möglichkeit kontrolliert. Den Fehler der EL- Durchführungsstelle habe er nicht erkennen können. Er sei nur schon mit der Menge der Neuberechnungen überfordert gewesen. Mit einer Verfügung vom 10. Juli 2015 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (act. G 4.2.22). Zur Begründung führte sie aus, der EL-Bezüger habe den Rentenbezug erst am 8. April 2014 gemeldet. Er habe folglich seine Meldepflicht verletzt, was einen Erlass der Rückforderung ausschliesse. Am 14. September 2015 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben (act. G 4.2.20). Seine Rechtsvertreterin machte geltend, der Vorwurf der Meldepflichtverletzung sei ungerechtfertigt, denn der EL-Bezüger habe den Rentenbezug rechtzeitig gemeldet. Auch die Kontrollpflicht habe er erfüllt. Den Fehler der EL-Durchführungsstelle habe er allerdings nicht erkennen können. Mit einem Entscheid vom 15. Dezember 2015 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 4.2.16). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe in seiner Eingabe vom 6. Juli 2015 sinngemäss geltend gemacht, die fehlende Anrechnung der Rente der beruflichen Vorsorge bemerkt zu haben. Trotzdem habe er sich aber nicht bei der EL- Durchführungsstelle nach der Richtigkeit der Berechnung erkundigt. Zudem hätte ihm auffallen müssen, dass ihm nun plötzlich mehr Geld zur Verfügung gestanden habe. Er könne deshalb die zu hohen Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig bezogen haben. B. B.a Am 1. Februar 2016 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte den Erlass der Rückforderung von 30'303 Franken. Zur Begründung führte sie aus, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe zu Recht nicht bestritten, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen sei. Die geforderte Sorgfalt, die der Beschwerdeführer hätte aufwenden müssen, sei nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei ungebildet

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und habe keine Rechtskenntnis. Er sei in einem regelmässigen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gestanden und habe sämtliche Veränderungen jeweils umgehend gemeldet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung korrekt berechnen werde. Der Fehler, den die Beschwerdegegnerin begangen habe, sei nicht leicht erkennbar gewesen. Er habe die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 9. Februar 2016 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Am 24. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 7). B.d Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 11). Erwägungen 1. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wird durch den Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheides definiert. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich deshalb auf die Frage nach einem Erlass der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 30'303 Franken. Die Rückforderung selbst beruht auf einem formell rechtskräftigen Einspracheentscheid und ist deshalb keiner gerichtlichen Überprüfung mehr zugänglich. 2. 2.1 Der Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sieht als Grundsatz vor, dass unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückerstattet werden müssen. Eine entsprechende Rückforderungsverfügung dient der Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, denn sie bildet die Grundlage dafür, dass einer versicherten Person, die ihr von Gesetzes wegen nicht zustehende Leistungen bezogen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat, jene zu viel bezogenen Leistungen zurückerstatten muss. Von diesem Grundsatz sieht der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG eine Ausnahme vor: Unrechtmässig bezogene Leistungen, die in gutem Glauben empfangen worden sind, müssen nicht zurückerstattet werden, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die für einen Erlass geforderte Voraussetzung des guten Glaubens ist nicht erfüllt, wenn die versicherte Person weiss oder wissen müsste, dass sie mehr als die gesetzlich geschuldeten Leistungen bezogen hat. Rechtsprechungsgemäss ist ein Erlass einer Rückforderung darüber hinaus aber auch ausgeschlossen, wenn die versicherte Person die zu hohen Leistungen zwar gutgläubig bezogen, aber mit einer Verletzung ihrer Melde- oder ihrer Kontroll- und Hinweispflicht jenen Fehler mitverursacht hat, der zur Ausrichtung der zu hohen Leistungen geführt hat. Nach der Terminologie des Bundesgerichtes kann sich die versicherte Person in einem solchen Fall nicht auf ihren guten Glauben berufen (BGE 102 V 245 E. 3a f. S. 245 f. mit Hinweisen). Damit ist gemeint, dass es stossend wäre, wenn eine versicherte Person durch eine (grobe) Nachlässigkeit beziehungsweise durch eine Verletzung ihrer Melde- oder ihrer Kontroll- und Hinweispflicht einen Fehler mitverursacht hätte, die Beseitigung der Folgen dieses Fehlers (durch eine Rückforderung) aber mit dem Hinweis auf ihre Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug verhindern könnte. Der Erlass einer Rückforderung ist daher rechtsprechungsgemäss namentlich dann ausgeschlossen, wenn eine versicherte Person ihre Melde- und Kontrollpflichten verletzt und dadurch den Fehler der EL-Durchführungsstelle mitverursacht hat (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2013/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 2014, E. 2.1). 2.2 Idealtypisch hat eine Rückforderung ihre Grundlage in der Korrektur eines spezifischen Fehlers, an dem eine formell rechtskräftige Leistungsverfügung gelitten hatte. Das ist der Fall, wenn eine EL-Durchführungsstelle eine formell rechtskräftige Verfügung rückwirkend revidiert (Art. 17 Abs. 2 ATSG) oder in Wiedererwägung zieht (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und dabei eine einzelne Einnahmen- oder Ausgabenposition auf einen bestimmten Zeitpunkt (in der Vergangenheit) hin korrigiert. Die aus einer solchen Korrektur resultierende Rückforderung kann dann jener Einnahmen- oder Ausgabenposition zugeordnet werden. Wird später ein weiterer – eine andere Einnahmen- oder Ausgabenposition betreffender – Fehler korrigiert und daraufhin eine zweite Rückforderungsverfügung erlassen, ist für jedermann ersichtlich, dass diese zweite Rückforderung von der ersten Rückforderung unabhängig ist. Die versicherte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person kann in einem solchen Fall zwei Erlassgesuche stellen, die je für sich zu prüfen sind. Nun kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass im Zuge einer rückwirkenden Korrektur gleich mehrere Fehler entdeckt und behoben werden. Eine entsprechende „Mehrfachkorrektur“ setzt sich aus verschiedenen „Teilkorrekturen“ zusammen, die je zu einer eigenen (Teil-) Rückforderung führen. Der Betrag der letztlich verfügten Rückforderung ist in einem solchen Fall bei genauer Betrachtung die Summe sämtlicher Teilrückforderungen, die zusammen eine Art Rückforderungskonglomerat bilden. Ein solcher Fall kann aus Gleichbehandlungsgründen nicht anders als ein Fall behandelt werden, in dem die einzelnen Korrekturen und die daraus jeweils resultierenden Rückforderungen getrennt verfügt worden sind. Die Prüfung eines Erlassgesuchs darf in solchen Konglomeratsfällen nicht pars pro toto erfolgen. Vielmehr muss für jede einzelne Teilrückforderung geprüft werden, ob diese erlassen werden kann. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem formell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 23. April 2015 gleich mehrere Fehler behoben. Die formell rechtskräftige entscheidende Rückforderung ist also die Summe mehrerer Rückforderungen gewesen. Die rückwirkende Anrechnung einer Rente der beruflichen Vorsorge ist nur die gewichtigste, aber nicht die einzige Korrektur gewesen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 hat die Beschwerdegegnerin ein leicht höheres Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt; für die Monate April und Mai 2012 hat sie neu die Einnahmen und Ausgaben der ältesten Tochter angerechnet; für die Monate Januar und Februar 2013 hat sie neu kein anrechenbares Vermögen mehr, dafür aber einen deutlich höheren Vermögensertrag berücksichtigt; für den Monat Juli 2013 hat sie neu ein anrechenbares Vermögen berücksichtigt; für die Monate August bis und mit Dezember 2013 hat sie einen leicht tieferen Vermögensertrag angerechnet; für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 hat sie einen deutlich tieferen Vermögensertrag, zugleich aber auch neu einen hypothetischen Vermögensertrag berücksichtigt und für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 hat sie einen leicht tieferen Betrag der Rente der Invalidenversicherung angerechnet. Nachfolgend ist für jede einzelne dieser Korrekturen zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Der Beschwerdeführer hat bei seiner Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug im April 2011 unter anderem ein Schreiben einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung eingereicht, laut dem damals ein Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge geprüft worden war. Auf eine entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin hat er im Februar 2012 einen detaillierten Kontoauszug eingereicht, auf dem eine Gutschrift über rund 35'000 Franken mit dem Vermerk „BVG“ und einem Hinweis auf ein Schreiben vom 25. November 2011 aufgeführt war. Im April 2012 hat der Beschwerdeführer dann einen Kontoauszug eingereicht, auf dem die (monatliche) Rentenzahlung der B.___ Stiftung BVG vermerkt gewesen ist. All diese Informationen hätten die Beschwerdegegnerin an sich veranlassen müssen, weitere Abklärungen zum Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge zu tätigen. Das könnte zur Auffassung verleiten, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht in Bezug auf die Rentennachzahlung und auf die laufenden Rentenzahlungen erfüllt. Eine solche Sichtweise griffe aber zu kurz. Die Meldepflicht beinhaltet nämlich auch respektive vor allem die Pflicht, unaufgefordert auf relevante Sachverhaltsveränderungen hinzuweisen. Diesen Teil der Meldepflicht hat der Beschwerdeführer aber offenkundig verletzt. Er hat nämlich am 25. November 2011 ein Schreiben der zuständigen Vorsorgeeinrichtung erhalten, in dem ihm eine beachtliche Rentennachzahlung sowie die Auszahlung einer laufenden Rente für die Zukunft zugesichert worden ist. Obwohl ihm (selbst als juristischem Laien) bewusst sein musste, dass sich diese Leistungszusprache auf seinen Ergänzungsleistungsanspruch auswirken werde, hat er es unterlassen, das Schreiben an die Beschwerdegegnerin weiter zu leiten. Diese Pflichtverletzung hat er nachträglich nicht dadurch wieder gutmachen können, dass er einen Kontoauszug eingereicht hat, auf dem unter anderem die Buchung über die Rentennachzahlung respektive die Buchung über die laufende Rentenzahlung aufgeführt war, denn damit ist für die Beschwerdegegnerin nicht annähernd so offensichtlich erkennbar gewesen, dass er zwischenzeitlich eine Rentennachzahlung erhalten hatte, wie wenn er das Schreiben vom 25. November 2011 unaufgefordert eingereicht hätte. Zudem ist diese „Meldung“ unvollständig und verspätet gewesen. Die unterbliebene Anrechnung der Rentennachzahlung (respektive der fiktiven Rente ab dem Jahr 2006) und der laufenden Rente kann daher nicht allein auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückgeführt werden. Sie findet ihre Ursache vielmehr auch in einer mangelhaften Erfüllung der Meldepflicht des Beschwerdeführers. Folglich fehlt es in Bezug auf die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mangels der Anrechnung der Rente zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen (die eigentlich vollständig hätten zurückgefordert werden müssen, weil der Beschwerdeführer die Rente nicht ab dem Jahr 2006, sondern erst ab Ende des Jahres 2011 ausbezahlt erhalten hat) am guten Glauben. 3.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht in Bezug auf die Rente der beruflichen Vorsorge erfüllt hätte, käme ein Erlass des entsprechenden Teils der Rückforderung nicht in Frage, denn es liegt (zusätzlich) eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht einwandfrei beherrscht und auch wenn er ein juristischer Laie ist, hätte er bei einer ausreichend sorgfältigen Kontrolle der Berechnungsblätter zu jenen Verfügungen, die er nach seiner „Meldung“ im Februar 2012 erhalten hat, feststellen müssen, dass bei der Position „Renten BVG/ Pensionskassen“ stets ein Betrag von null Franken vermerkt war. Für ihn war es mit anderen Worten ohne weiteres erkennbar, dass seine „Meldung“ nicht korrekt verarbeitet worden war beziehungsweise dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise immer noch davon ausgegangen war, dass er keine Rente der beruflichen Vorsorge erhalte. In Erfüllung seiner Kontroll- und Hinweispflicht hätte er die Beschwerdegegnerin auf diesen Fehler hinweisen müssen. Der Umstand, dass ein entsprechender Hinweis unterblieben ist, kann nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer entweder die Berechnungsblätter nicht sorgfältig genug kontrolliert oder den festgestellten Fehler in Verletzung seiner Hinweispflicht nicht gemeldet hat. So oder anders liegt eine grobe Nachlässigkeit vor, die – wie die unterbliebene rechtzeitige Meldung – eine Berufung auf den guten Glauben bezüglich des unrechtmässigen Leistungsbezuges ausschliesst. Die aus der nachträglichen Anrechnung der Rente aus der beruflichen Vorsorge resultierende Rückforderung kann deshalb nicht erlassen werden. 3.4 Ursprünglich hatte die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2012 ein jährliches Nettoerwerbseinkommen von 34'061 Franken und für die Zeit ab dem 1. Februar 2012 ein solches von 32'460 Franken angerechnet. Sie hatte sich dabei auf den Lohnausweis für das Jahr 2010 (EL-act. 186–5; Nettolohn abzgl. Kinderzulagen von 9'600 Franken) und auf eine Lohnabrechnung für den Monat März 2012 (EL-act. 118–

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10; Grundlohn × 13 abzgl. 7,52 Prozent Sozialversicherungsabzüge) gestützt. Bei der rückwirkenden Neuberechnung hat sie – gestützt auf die Lohnausweise für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (EL-act. 21–19 f. und EL-act. 37) – für das Jahr 2011 ein Nettoerwerbseinkommen der Ehefrau von 36'000 Franken, für das Jahr 2012 ein solches von 33'884 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 ein solches von 35'601 Franken (je ohne Kinderzulagen) angerechnet. Diesbezüglich liegt eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers vor, denn dieser hätte jede Lohnerhöhung sofort melden müssen. Das hätte es der Beschwerdegegnerin erlaubt, die Anspruchsberechnung jeweils unter Berücksichtigung des aktuellen Erwerbseinkommens durchzuführen, womit die entsprechende „Teilrückforderung“ hätte vermieden werden können. Auch wenn es falsch gewesen sein könnte, von einer Lohnerhöhung zum Jahreswechsel 2012/2013 auszugehen (den Lohnausweisen kann selbstverständlich nicht entnommen werden, wann genau eine Lohnerhöhung eingetreten ist), ändert dies nichts daran, dass die Ausrichtung einer auf einem nicht mehr aktuellen Lohn basierenden und entsprechend zu hohen Ergänzungsleistung hätte verhindert werden können, wenn der Beschwerdeführer seine Meldepflicht erfüllt hätte. Hinsichtlich dieser „Teilrückforderung“ ist ein Erlass deshalb ebenfalls ausgeschlossen. 3.5 Für die Monate April und Mai 2012 hatte die Beschwerdegegnerin ursprünglich die Ausgaben und Einnahmen der ältesten Tochter des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, denn deren Einnahmen hatten deren Ausgaben überstiegen (vgl. Art. 9 Abs. 4 ELG). Die Verletzung der Melde- sowie der Kontroll- und Hinweispflicht betreffend die Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge hat sich zwar auch auf die Einnahmen der ältesten Tochter in den Monaten April und Mai 2012 ausgewirkt, denn bei der rückwirkenden Korrektur hat für jene Monate eine Kinderrente für die älteste Tochter angerechnet werden müssen. Diese Korrektur kann aber selbstverständlich nur eine Erhöhung des Einnahmenüberschusses der Tochter zur Folge gehabt haben. Deren Ausgaben und Einnahmen hätten folglich gemäss dem Art. 9 Abs. 4 ELG wiederum – beziehungsweise erst recht – nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Verletzung der Melde- sowie der Kontroll- und Hinweispflicht in Bezug auf die Rente der beruflichen Vorsorge hat sich insofern also nicht auf die Anspruchsberechnung auswirken können. Der Umstand, dass die Anspruchsberechnung im Zuge der rückwirkenden Korrektur bezüglich der Anrechnung der Ausgaben und Einnahmen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ältesten Tochter für die Monate April und Mai 2012 modifiziert worden ist, ist ausschliesslich auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Atypisch ist dabei, dass dieser Fehler nicht bei der ursprünglichen Leistungsfestsetzung, sondern erst bei der rückwirkenden Korrektur geschehen ist: Die Beschwerdegegnerin hat erst bei der rückwirkenden Neuberechnung – in Verletzung des Art. 9 Abs. 4 ELG – die Ausgaben und Einnahmen der ältesten Tochter berücksichtigt. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der entsprechenden Korrekturverfügung ist die ungewöhnliche Situation eingetreten, dass der Beschwerdeführer zwar die gesetzlich geschuldeten Leistungen bezogen hat, dass diese aber formal betrachtet angesichts der falschen, aber formell rechtskräftigen Korrekturverfügung nun als unrechtmässig bezogen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG qualifiziert werden müssen. Dieser Fehler kann allerdings nicht behoben werden, solange die Beschwerdegegnerin nicht in Anwendung des Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf ihren diesbezüglich gesetzwidrigen Einspracheentscheid vom 23. April 2015 zurückkommt. Allerdings steht offenkundig fest, dass der Beschwerdeführer die (gesetzmässigen) Leistungen gutgläubig bezogen hat, denn mangels einer Diskrepanz zwischen dem gesetzmässigen Anspruch und den effektiv ausgerichteten Leistungen kann augenscheinlich nicht behauptet werden, er hätte eine (nicht vorhandene) Unrichtigkeit des Leistungsbezuges erkennen müssen. Da er diesbezüglich weder die Meldepflicht noch die Kontroll- und Hinweispflicht verletzt haben kann, ist die erste Voraussetzung für einen Erlass der Rückforderung – der gutgläubige Leistungsbezug – erfüllt, soweit diese auf die nachträgliche (falsche) Berücksichtigung der Ausgaben und Einnahmen der ältesten Tochter des Beschwerdeführers für die Monate April und Mai 2012 zurückzuführen ist. Angesichts des laufenden Ergänzungsleistungsbezuges ist auch die zweite Voraussetzung – die grosse Härte – erfüllt (vgl. Art. 5 ATSV). Dieser Teil der Rückforderung ist folglich zu erlassen. 3.6 Ursprünglich hatte die Beschwerdegegnerin für die Monate Januar und Februar 2013 ein anrechenbares Vermögen von 5'439 Franken und einen Vermögensertrag von 548 Franken berücksichtigt. Das hat den ab Juni 2012 massgebenden Beträgen entsprochen. Im Januar 2013 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass sich der Stand und die Höhe der Erträge seines Vermögens zwischenzeitlich verändert hatten. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung ab dem 1. März 2013 herabgesetzt. In der entsprechenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 1. März 2013 hat sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie infolge einer Geringfügigkeit auf eine Rückforderung für die Monate Januar und Februar 2013 verzichte. Der Beschwerdeführer hat folglich darauf vertrauen dürfen, dass er einen rechtmässigen Anspruch auf die noch auf den veralteten Vermögenserträgen basierenden und deshalb etwas zu hohen Ergänzungsleistungen für die Monate Januar und Februar 2013 habe. Da er diesbezüglich auch seine Meldepflicht und seine Kontroll- und Hinweispflicht erfüllt hat, hat er diese Ergänzungsleistungen gutgläubig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bezogen. Die Frage, ob es zulässig gewesen ist, im Rahmen der hier strittigen Rückforderung entgegen der früheren Zusicherung nun doch für die Monate Januar und Februar 2013 den höheren Vermögensertrag anzurechnen, kann in diesem Verfahren nicht beantwortet werden, da die Rückforderung formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden ist. Augenscheinlich kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich aber weder das Wissen um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges noch eine Verletzung der Melde- oder der Kontroll- und Hinweispflicht vorgeworfen werden. Der entsprechende Teilbetrag der Rückforderung ist deshalb zu erlassen. 3.7 Weil der Beschwerdeführer den Ausbildungsnachweis für seine älteste Tochter für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 verspätet eingereicht hatte, hatte er im Juli 2013 keine Kinderrente für diese Tochter bezogen. Infolgedessen hatten die Ausgaben und Einnahmen der ältesten Tochter auch bei der EL-Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt werden können. Das hatte unter anderem eine Reduktion des Vermögensfreibetrages zur Folge gehabt, weshalb dem Beschwerdeführer für den Monat Juli 2013 ein verzehrbares Vermögen angerechnet worden war (vgl. EL-act. 68). Auch bei der rückwirkenden Korrektur der Ergänzungsleistung haben die Ausgaben und Einnahmen der ältesten Tochter nicht berücksichtigt werden können, da der Beschwerdeführer für diese im Juli 2013 keine Kinderrente bezogen hatte (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG). Deshalb hat für diesen einen Monat wiederum ein anrechenbares Vermögen resultiert, das aber nun höher ausgefallen ist, weil dem Beschwerdeführer neu – für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 (vgl. EL-act. 20–2) – ein Fahrzeug im Wert von 10'000 Franken angerechnet worden ist (vgl. EL-act. 14). Den Kauf dieses Fahrzeugs hatte der Beschwerdeführer nicht gemeldet. Da der Vermögensstand trotz des Fahrzeugkaufs in etwa gleich geblieben ist (vgl. EL-act. 14 mit EL-act. 68), muss die ursprüngliche Anspruchsberechnung auf veralteten Angaben zum Vermögensstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruht haben. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer folglich seine Meldepflicht verletzt (vgl. dazu auch E. 3.5), was einen Erlass des daraus resultierenden Teils der Rückforderung ausschliesst. 3.8 Für die Monate August bis Dezember 2013 hat die Beschwerdegegnerin einen Fehler korrigiert, der sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hatte: Ursprünglich hatte es die Beschwerdegegnerin versäumt, ab August 2013 wieder den höheren Freibetrag (inkl. des Anteils der ältesten Tochter) zu berücksichtigen, weshalb sie ein zu hohes Vermögen und damit auch einen zu hohen Vermögensverzehr angerechnet hatte. Mit Blick auf den Art. 25 Abs. 2 ELV hätte die Beschwerdegegnerin diese Korrektur zugunsten des Beschwerdeführers eigentlich nicht rückwirkend vornehmen dürfen. Die insofern falsche Rückforderungsverfügung ist aber formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden. Die daraus resultierende „Nachzahlung“ respektive Verminderung der Rückforderung kann keinen Einfluss auf das Erlassverfahren haben. Sie ist deshalb in diesem Verfahren nicht weiter von Bedeutung. 3.9 Der tatsächliche Vermögensertrag hat sich ab Januar 2014 verringert. Dieser Sachverhaltsveränderung hat die Beschwerdegegnerin im Zuge der rückwirkenden Korrektur – ebenfalls in Verletzung des Art. 25 Abs. 2 ELV rückwirkend – Rechnung getragen, was sich zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat und für den Erlass der Rückforderung folglich irrelevant ist. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin ab Januar 2014 neu einen hypothetischen Vermögensertrag von 37 Franken pro Jahr angerechnet. Das entspricht 0,2 Prozent eines von der Beschwerdegegnerin ermittelten Verzichtsvermögens von 18'928.67 Franken (vgl. EL-act. 20–2). Die Rechtmässigkeit jenes Verzichtsvermögens kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden. Hier ist nur massgebend, dass es sich um eine neue Sachverhaltswürdigung gehandelt hat, die keinen Zusammenhang zur Meldepflicht oder zur Kontroll- und Hinweispflicht des Beschwerdeführers aufweist. Dieser hat nicht erkennen können, dass ihm ein hypothetischer Vermögensertrag hätte angerechnet werden müssen (soweit dies überhaupt gesetzmässig gewesen ist). Folglich hat er die entsprechend höheren Leistungen gutgläubig bezogen. Mangels einer Verletzung der Meldepflicht oder der Kontroll- und Hinweispflicht kann er sich nach der Terminologie des Bundesgerichtes auf diesen guten Glauben berufen, weshalb auch der aus der Anrechnung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischen Vermögensertrages resultierende Teil der Rückforderung zu erlassen ist. 3.10 Bei der rückwirkenden Neuberechnung hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Januar 2013 eine leicht tiefere Rente der Invalidenversicherung berücksichtigt. Diese Korrektur hat sich zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt und ist deshalb für das vorliegende Erlassverfahren irrelevant. 4. 4.1 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Erlass eines Teils der Rückforderung, nämlich jener Anteile, die auf die Anrechnung der Ausgaben und Einnahmen der ältesten Tochter für die Monate April und Mai 2012 (vgl. E. 3.4), auf die Anrechnung des höheren Vermögensertrages für die Monate Januar und Februar 2013 (vgl. E. 3.6) und auf die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages ab Januar 2014 (vgl. E. 3.8) zurückzuführen sind. 4.2 Die Berücksichtigung der Ausgaben und Einnahmen der ältesten Tochter hat für die Monate April und Mai 2012 zu einem Ausgabentotal von 89'901 Franken und zu einem Einnahmentotal von 79'357 Franken geführt (vgl. EL-act. 5). Ohne die Ausgaben und Einnahmen der ältesten Tochter hätte ein Ausgabentotal von 82'191 Franken resultiert, denn das Total der Krankenkassenprämienpauschalen hätte sich auf 12'096 (statt 13'176) Franken belaufen und die Lebensbedarfspauschale hätte 55'095 (statt 61'725) Franken betragen; das Mietzinsmaximum wäre weiterhin überschritten gewesen. Bei den Einnahmen hätten das Erwerbseinkommen der Tochter (privilegiert: 4'000 Franken), die Familienzulagen (3'000 Franken) und die Kinderrenten für die Tochter (2'568 + 636 Franken) nicht angerechnet werden dürfen, womit ein Einnahmentotal von 68'606 Franken resultiert hätte. Der Ausgabenüberschuss hätte sich folglich auf 13'585 Franken statt auf 10'544 Franken belaufen, womit der Beschwerdeführer in den Monaten April und Mai 2012 eine je um 254 Franken höhere Ergänzungsleistung erhalten hätte. Der entsprechende Anteil der Rückforderung, der zu erlassen ist, beläuft sich folglich auf 508 Franken.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Die Berücksichtigung des Vermögensertrages von 1'380 Franken statt von 548 Franken für die Monate Januar und Februar 2013 hat zu einem um 832 Franken tieferen Ausgabenüberschuss pro Jahr geführt. Das entspricht einem um 70 Franken tieferen Ausgabenüberschuss pro Monat. Der entsprechende Anteil der Rückforderung, der sich auf 2 × 70 = 140 Franken beläuft, ist zu erlassen. 4.4 Ohne die Berücksichtigung des hypothetischen Vermögensertrages von 37 Franken pro Jahr ab dem 1. Januar 2014 hätte eine um 37 Franken tiefere Rückforderung resultiert, denn diese hat den Zeitraum bis Ende Dezember 2014 betroffen. Der entsprechende Anteil der Rückforderung, der zu erlassen ist, beläuft sich folglich auf 37 Franken. 5. Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abweisung des Erlassgesuchs im Betrag von 29'618 Franken als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach dahingehend gutzuheissen, dass die Rückforderung im Umfang von 685 Franken erlassen wird. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Hinsichtlich der Entschädigungsfolgen ist praxisgemäss von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, da dieser mit seinem für das Beschwerdeverfahren massgebenden Anliegen um eine Korrektur des von ihm als rechtswidrig erachteten Einspracheentscheides durchgedrungen ist. Folglich hat er einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Da die Sachlage der Rechtsvertreterin aus dem vorangegangenen Verfahren betreffend die Rückforderung sowie aus dem Verwaltungs- und Einspracheverfahren betreffend den Erlass der Rückforderung bereits weitgehend bekannt gewesen ist und da sich das Verfahren nur um eine isolierte Rechtsfrage gedreht hat, ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen. Die Entschädigung wird deshalb auf 1'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In teilweiser Gutheissung wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ein Anteil der Rückforderung gemäss dem Einspracheentscheid vom 23. April 2015 im Betrag von Fr. 685.-- erlassen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

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24.07.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026