BGE 138 V 218, BGE 132 V 215, BGE 112 V 97, 8C_759/2008, 9C_463/2016
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.05.2016 Entscheiddatum: 23.05.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 23.05.2016 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Hat eine versicherte Person eine rechtmässige EL bezogen, die nachträglich zu Unrecht abgeändert worden ist, ist der gute Glaube bezüglich dieser EL-Zahlungen zu bejahen, da eine gesetzeskonforme Leistung nicht „bösgläubig“ bezogen werden kann. Mit Bezug auf denjenigen Teil der Rückforderung, der tatsächlich unrechtmässig bezogen worden ist, ist der gute Glaube aufgrund einer Melde- und Kontrollpflichtverletzung zu verneinen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2016, EL 2015/45).Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_463/2016.Entscheid vom 23. Mai 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Locher Geschäftsnr. EL 2015/45 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur IV) Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab dem 1. April 2009 neben einer Kinderrente Ergänzungsleistungen (EL-act. 141 und 148-1). Ab November 2009 lebte sie im B., weshalb die EL anhand einer Heimberechnung festgesetzt wurde (EL-act. 144-25). Die anrechenbare Tagestaxe betrug von November 2009 bis Dezember 2011 Fr. 180.-- und ab Januar 2012 Fr. 33.-- (neuer Höchstansatz aufgrund einer Verordnungsänderung, EL-act. 141-3). A.b Am 26. März 2012 wurde die Versicherte vom Z. zu einer beruflichen Abklärung eingeladen (IV-act. 129 D. 2). Dem Schreiben war zu entnehmen, dass die Abklärung am 24. April 2012 beginnen und die Versicherte vom 6. Mai bis 1. Juni 2012 intern im Wohnhaus C.___ wohnen würde. Einer E-Mail vom 29. Mai 2012 des Z.___ an die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle war zu entnehmen, dass die Versicherte den Monat Juni 2012 im B.___ verbringen würde, da im Wohnheim C.___ in diesem Monat kein Platz mehr frei war. Am 8. Juli 2012 würde sie wieder nach Y.___ zurückkehren, um sich bis am 31. Juli 2012 auf eine Vorlehre vorzubereiten (IV-act. 295-16). Die E-Mail wurde auch an die Versicherte gesendet. Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 5. Juli 2012 mit, dass die Kosten für die berufliche Abklärung vom 23. April bis 31. Juli 2012 übernommen würden. Die Abklärung erfolge vom 23. April bis 5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mai 2012 extern und vom 6. Mai bis 31. Juli 2012 intern. Die Kosten würden nach dem IV-Tarif vergütet (IV-act. 136 D. 2). A.c Im September 2012 (genaues Datum unbekannt) reichte H., die Beiständin der Versicherten, der EL-Durchführungsstelle eine IV-Taggeldverfügung vom 18. September 2012 ein (EL-act. 132). Dieser war zu entnehmen, dass der Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden waren und sie rückwirkend ab dem 1. August 2012 Anspruch auf ein Taggeld abzüglich eines Verpflegungsbeitrages hatte. Ausserdem war die Verfügung an die neue Adresse der Versicherten, d.h. an das Wohnheim C. adressiert. A.d Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 (EL-act. 129) wurde die monatliche EL rückwirkend ab 1. Mai 2012 wegen der Taggeldzahlungen auf Fr. 787.-- festgesetzt. Die Verfügung war an die Amtsvormundschaft D.___ adressiert. A.e Am 22. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form eines Vorbereitungsjahres im kaufmännischen Bereich im Z.___ vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 übernommen würden. Die Kosten würden nach dem IV-Tarif vergütet (intern, mit Mittagessen; IV-act. 154 D. 2). A.f Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 wurde die monatliche EL ab 1. Januar 2013 auf Fr. 803.-- festgesetzt (EL-act. 117). Die Verfügung wurde der Amtsvormundschaft zugestellt. Bei den Ausgaben wurde weiterhin die Tagestaxe von Fr. 33.-- für das B.___ berücksichtigt (EL-act. 116). Auch die Verfügung vom 8. Juli 2013, die den EL-Anspruch ab 1. August 2013 festlegte, war an die Berufsbeistandschaft E.___ adressiert und berücksichtigte die Tagestaxe des B.___ von Fr. 33.-- (EL-act. 107). A.g Am 18. Juli 2013 reichte das Sozialamt F.___ der EL-Durchführungsstelle ein Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region G.___ vom 16. Juli 2013 ein (EL-act. 106-2). Diesem war zu entnehmen, dass die bestehende Beistandschaft nach Art. 394 aZGB mit Beschluss vom 12. Juni 2013 in eine neurechtliche Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB umgewandelt worden sei.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gleichzeitig sei die bisherige Beiständin H.___ aus ihrem Amt entlassen worden. Die Massnahme sei zur Weiterführung an die Kesb I.___ übertragen worden. Die Einsetzung des neuen Beistandes erfolge durch die neue Behörde. Am 2. August 2013 informierte die Kesb I.___ die IV-Stelle, dass sie mit Entscheid vom 18. Juni 2013 eine neue Beiständin für die Versicherte ernannt habe. Die Beiständin habe den Auftrag erhalten, die Versicherte in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung zu unterstützen, zu begleiten und insbesondere die Koordination mit der IV-Stelle und dem Ausbildungsbetrieb zu übernehmen (IV-act. 182 D. 2). A.h Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL rückwirkend per 1. August 2012 auf Fr. 488.--, per 1. Januar 2013 auf Fr. 502.-- und per 1. August 2013 auf Fr. 712.-- (EL-act. 99). Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte seit dem 1. August 2012 Anspruch auf eine Kinderrente habe. Die Rückforderung wurde mit der Rentennachzahlung verrechnet. A.i Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 wurde die monatliche EL per 1. Januar 2014 auf Fr. 395.-- festgesetzt (EL-act. 85). Die Tagestaxe des B.___ von Fr. 33.-- war in der Berechnung weiterhin als Ausgabe enthalten (EL-act. 84). A.j Mit Verfügung vom 25. April 2014 stellte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Mai 2014 mit der Begründung ein, die Versicherte sei nicht mehr im Kanton St. Gallen wohnhaft (EL-act. 71). Am 12. Juni 2014 teilte das Amt für Sozialbeiträge des Kantons der EL-Durchführungsstelle mit, dass die EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen weiterhin für eine allfällige EL zuständig sei, da die Versicherte in einem Heim wohne (EL-act. 60). A.k Die Versicherte informierte die EL-Durchführungsstelle am 18. Juni 2014 telefonisch darüber, dass sie bereits seit dem 16. Juli 2012 im Wohnhaus C.___ wohne, in der EL-Berechnung bis April 2014 jedoch immer noch die Heimkosten des Heims B.___ berücksichtigt seien. Sie erklärte zudem, dass sie gar nie eine Heimrechnung erhalten habe, da das Wohnheim C.___ direkt mit der IV-Stelle abgerechnet habe (EL- act. 59).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.l Mit Verfügung vom 21. Juni 2014 forderte die EL-Durchführungsstelle für den Zeitraum vom 7. Juli 2012 bis 26. April 2014 vergütete Krankheitskosten von insgesamt Fr. 2‘087.85 zurück (EL-act. 53). Mit Verfügung desselben Tages wurde die EL ab 1. Mai 2014 eingestellt (EL-act. 52). Die EL-Durchführungsstelle erklärte, dass gemäss einem IV-Beschluss die Unterkunftskosten direkt über die IV-Stelle abgerechnet worden seien und der Versicherten daher keine Heimausgaben angefallen seien. Ebenfalls am 21. Juni 2014 verfügte die EL-Durchführungsstelle, dass die Versicherte rückwirkend vom 1. Juni 2012 bis 30. April 2014 keinen EL-Anspruch mehr habe. Die Rückforderung belief sich auf Fr. 12‘668.-- (EL-act. 51). Am 29. Juli 2014 wurde die Versicherte aufgefordert, die EL-Rückforderung von Fr. 12‘668.-- zzgl. einer Mahngebühr von Fr. 60.-- sowie die Rückforderung der vergüteten Krankheitskosten von Fr. 2‘087.85 zzgl. einer Mahngebühr von Fr. 20.-- zu begleichen (EL-act. 37 f.). A.m Am 24. September 2014 liess die Versicherte ein Gesuch um Erlass der EL- Rückforderungen von Fr. 12‘668.-- und Fr. 2‘087.85 stellen (EL-act. 31). Zur Begründung machte ihre Rechtsvertreterin geltend, der Grund für die Rückforderung, d.h. der Umzug ins Wohnheim C.___ und die Übernahme der Heimkosten durch die IV, sei in eine Zeit gefallen, in der die Versicherte verbeiständet gewesen sei. Die Korrespondenz sei nicht direkt mit der Versicherten, sondern über die Berufsbeistandschaft erfolgt. Der Änderungsgrund sei für die EL-Durchführungsstelle aus der IV-Taggeldverfügung vom 18. September 2012 ersichtlich gewesen. Wenn überhaupt jemandem eine Meldepflicht oblegen hätte, dann der Beiständin. Die Versicherte selbst habe keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der ihr ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu zweifeln. Deshalb habe sie die Leistungen in gutem Glauben empfangen. Da auch eine grosse finanzielle Härte vorliege, sei die Rückforderung zu erlassen. A.n Mit Verfügung vom 6. November 2014 wurde das Erlassgesuch abgewiesen (EL- act. 21). Zur Begründung führte die EL-Durchführungsstelle an, die Versicherte sei am 5. Juli 2012 und am 22. Oktober 2012 von der IV-Stelle darüber informiert worden, dass die Kosten im Zusammenhang mit der beruflichen Massnahme über die IV-Stelle vergütet würden. Der Versicherten hätte zudem auffallen müssen, dass sie über die EL
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Heimkosten finanziert erhalten habe, obwohl sie die entsprechenden Rechnungen gar nicht selber habe bezahlen müssen. Ein allfälliges Fehlverhalten ihrer Beiständin müsse sie mittragen. Indem die Versicherte die EL-Durchführungsstelle über die zu hohen EL-Leistungen erst informiert habe, als diese infolge des Kantonswechsels fälschlicherweise eingestellt worden seien, habe sie ihre Melde- und Kontrollpflicht verletzt. Der gute Glaube sei daher zu verneinen. A.o Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 12. Dezember 2014 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung und den Erlass der EL-Rückforderungen beantragen (EL-act. 13). Ihre Rechtsvertreterin argumentierte, dass die Übernahme der Heimkosten durch die IV-Stelle der EL-Durchführungsstelle durch die Einreichung der Taggeldverfügung vom 18. September 2012 mitgeteilt worden sei. Daher liege keine Meldepflichtverletzung vor. Die EL-Durchführungsstelle habe die EL unmittelbar nach Kenntnisnahme der IV-Taggeldverfügung reduziert. Deshalb habe für die Versicherte keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit der Anspruchsberechnungen zu zweifeln. Sie habe somit auch keine Kontrollpflichten verletzt. Dies gelte umso mehr seit Juni 2013, d.h. seit sich die Versicherte persönlich um ihre Angelegenheiten habe kümmern müssen. Für die Beurteilung der geforderten Sorgfalt sei auch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare zu berücksichtigen. Die noch junge Versicherte sei in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. Sie leide an einer schweren Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit emotional-instabilen Zügen (Borderline-Typus), Selbstverletzungen, dissozialem Verhalten, chronischer Suizidalität und schädlichem Gebrauch mehrerer Suchtmittel auf dem Hintergrund einer vermuteten pränatalen Suchtmittelexposition, von multiplen Beziehungsabbrüchen und einer extrem dysfunktionalen familiären Situation. Die Versicherte habe im massgeblichen Zeitraum somit nicht über die notwendigen Kenntnisse, die Erfahrung und die Ressourcen verfügt, um den Berechnungsfehler zu erkennen. Selbst wenn eine Verletzung der Kontrollpflichten bejaht werden müsste, dann sei dies angesichts der Umstände zumindest nicht in grobfahrlässiger Weise geschehen. Die Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs der Leistungen seien somit erfüllt. Auch die Voraussetzungen der grossen Härte seien gegeben, weshalb das Erlassgesuch gutzuheissen sei.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.p Am 22. Januar 2015 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren gegen die Erlassverfügung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verrechnung einer IV-Taggeldnachzahlung mit den strittigen EL-Rückforderungen (IV 2015/4; EL-act. 7). Gegen diese Sistierungsverfügung erhob die Versicherte am 6. Februar 2015 Beschwerde (EL-act. 3; EL 2015/5). Mit Entscheid vom 9. Oktober 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob die Sistierungsverfügung auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens gegen die Erlassverfügung an die EL-Durchführungsstelle zurück (act. G 7). A.q Am 5. November 2015 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 6. November 2014 ab (act. G 1.1.2). Zur Begründung brachte sie vor, dass die Versicherte gegen die Meldepflicht verstossen habe, indem sie der EL-Durchführungsstelle nicht gemeldet habe, dass die Heimkosten ab Juni 2012 von der IV vergütet worden seien. Zudem habe die Versicherte gegen ihre Prüfungspflicht verstossen. Ansonsten hätte sie bemerkt, dass in den Berechnungsblättern der EL- Verfügungen stets eine Tagestaxe von Fr. 33.-- enthalten gewesen sei, obwohl diese Kosten seit dem 6. Mai 2012 von der IV-Stelle übernommen worden seien. Der Versicherten habe nicht entgehen können, dass ihr für den Heimaufenthalt seither keine Rechnungen mehr gestellt worden seien und deshalb in den EL-Berechnungen keine Heimtaxe als Ausgabe mehr hätte angerechnet werden dürfen. Die Versicherte wäre verpflichtet gewesen, sich bei der EL-Durchführungsstelle nach dem Grund der überhöhten EL-Leistungen zu erkundigen. Aufgrund dieser grobfahrlässigen Verletzung der Prüfungs- und Auskunftspflicht sei die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Dezember 2015 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Entscheides und den Erlass der EL- Rückforderungen von Fr. 12‘668.-- und Fr. 2‘087.85. Die Beschwerdebegründung entsprach inhaltlich der Einsprachebegründung. Ergänzend hielt die Rechtsvertreterin fest, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen noch immer in erheblichem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausmass auf das Leben der Beschwerdeführerin auswirkten, sodass sie nun eine ganze IV-Rente erhalte. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Am 3. Februar 2016 reichte die Beschwerdegegnerin die angeforderten vollständigen IV-Akten ein (act. G 13). Die Rechtsvertreterin hielt in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 11. Februar 2016 (act. G 15) fest, dass die aktuellen IV-Akten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestätigten. In den Akten sei mehrfach vom noch heute dringenden Unterstützungsbedarf und der anhaltenden Überforderung der Beschwerdeführerin in administrativen Belangen die Rede. B.d Am 14. März 2016 reichte das Heim B.___ die angeforderten Heimrechnungen für das Jahr 2012 ein (act. G 18). Diesen war zu entnehmen, dass die Versicherte für den Monat Juni 2012 die Tagestaxe von Fr. 200.-- für jeden Tag (insgesamt Fr. 6‘000.--) und für den Monat Juli 2012 für acht Tage (insgesamt Fr. 1‘600.--) hatte bezahlen müssen. Diese Rechnungen wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. G 19). Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat mit je einer Verfügung vom 21. Juni 2014 zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 30. April 2014 in der Höhe von Fr. 12‘668.-- und zu Unrecht vergütete Krankheitskosten für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. April 2014 im Umfang von Fr. 2‘087.85 zurückgefordert. Diese Rückforderungsverfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Gesuche der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Erlass dieser Rückforderungen sind mit der Verfügung vom 6. November 2014 abgewiesen worden. Die von der Rechtsvertreterin gegen diese Abweisungsverfügung erhobene Einsprache ist mit dem Entscheid vom 5. November 2015 abgewiesen worden. Dieser
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid bildet den Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen die am 29. Juli 2014 auferlegten Mahngebühren von insgesamt Fr. 80.--, da es sich hierbei nicht um unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen i.S.v. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) handelt, die erlassen werden könnten. Ebenso kann nicht überprüft werden, ob die Rückforderungen selber rechtmässig sind, da diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird einer versicherten Person eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, erlassen. Die versicherte Person wird dadurch besser gestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn der Leistungsbezüger um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gewusst hat, d.h. „bösgläubig“ gewesen ist. Ein gutgläubiger Bezug ist auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person bei gebührender Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Hat die versicherte Person um die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unrechtmässigkeit der Leistungen nicht gewusst und auch nicht darum wissen müssen, fehlt der gute Glaube, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobe Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (zum Ganzen siehe BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Von einer groben Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ist auszugehen, wenn der Leistungsbezüger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2006, 8C_759/2008 E. 3.5). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob der gute Glaube für die im Zeitraum 1. Juni 2012 bis 30. April 2014 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen (inkl. Krankheits- und Behinderungskosten) zu bejahen ist. Die EL-Verfügungen sind bis und mit der Verfügung vom 8. Juli 2013, mit welcher der EL-Anspruch per 1. August 2013 neu festgesetzt worden war, der ehemaligen Beiständin der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Daher ist, obwohl es sich nur um eine Begleitbeistandschaft gehandelt hat, davon auszugehen, dass sich die Beiständin während dieser Zeit um die EL- Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gekümmert hat. Die Beschwerdeführerin muss sich das Verhalten ihrer ehemaligen Beiständin anrechnen lassen (BGE 112 V 97 E. 3b). 3.2 Der gute Glaube beim Bezug der zurückgeforderten Leistungen muss in jenen Fällen ohne weiteres bejaht werden, in denen eine rechtswidrige Rückforderung erlassen worden ist. Rechnet eine EL-Durchführungsstelle beispielsweise rückwirkend ein zu hohes Erwerbseinkommen an, hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Erhalts der (richtig berechneten) EL selbstverständlich gar nicht wissen können, dass die EL-Durchführungsstelle diese Einnahmenposition nachträglich ‒ gesetzeswidrig ‒ erhöhen und die – rechtmässige – EL zurückfordern wird. Auch ihre Melde- und Kontrollpflichtverletzung hat sie in diesem Fall nicht verletzt, da das ursprünglich angerechnete Erwerbseinkommen korrekt gewesen ist, sich also nicht reduziert hat und auch nicht mit einem zu tiefen Betrag in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden ist (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2015, EL 2014/23 und 25 E. 3.2). Somit ist zunächst zu prüfen, ob die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung, deren Erlass hier allein strittig ist, rechtmässig ist (wobei die Rückforderung, ob richtig oder falsch, bestehen bleibt, da sie rechtskräftig verfügt worden ist). Die berufliche Abklärung in Y.___ ist während des ganzen Monats Juni 2012 unterbrochen worden, da in diesem Monat im Wohnheim C.___ kein freier Platz zur Verfügung gestanden hat. Den Monat Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin deshalb im Heim B.___ verbracht. Sie ist erst am 8. oder 9. Juli 2012 wieder nach Y.___ zurückgekehrt. Das Heim B.___ hat der Beschwerdeführerin für jeden Tag des Monats Juni 2012 und für acht Tage des Monats Juli 2012 die Tagestaxe in Rechnung gestellt. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin nur die effektiv in Rechnung gestellte Tagestaxe für den Heimaufenthalt im Wohnheim C.___ bezahlt, d.h. sie hat während des Unterbruchs der beruflichen Abklärung wegen Platzmangels im Wohnheim C.___ die Kosten für das Heim B.___ nicht übernommen. Die Beschwerdegegnerin hätte daher für den Juni und Juli 2012 in der EL-Berechnung die Tagestaxe des Heims B.___ resp. den Höchstansatz von Fr. 33.-- pro Tag gemäss Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52) berücksichtigen müssen. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Tagestaxe des Heims B.___ im Juli 2012 nur noch für acht Tage bezahlen müssen. Die EL-Berechnung wird jedoch praxisgemäss frühestens auf den ersten Tag des neuen Monats angepasst, weshalb die Tagestaxe des Heims B.___ auch für den Monat Juli 2012 anzurechnen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte somit in den Monaten Juni und Juli 2012 − wie ursprünglich verfügt − einen EL-Anspruch von Fr. 787.-- gehabt (siehe EL-act. 124 und 129). Krankheits- und Behinderungskosten hat die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2012 nicht zurückgefordert, weshalb keine unrechtmässige Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten für diesen Monat erfolgt ist. Hingegen hätte die Beschwerdegegnerin die Krankheitskosten für den Monat Juli 2012 von Fr. 9.05 und Fr. 12.-- (insgesamt Fr. 21.05) sowie die Abo-Gebühren von Fr. 48.-- (EL-act. 53-1) nicht zurückfordern dürfen, da die Beschwerdeführerin in diesem Monat bei korrekter Berechnung eigentlich einen EL-Anspruch gehabt hätte. Da die für die Monate Juni und Juli 2012 ausbezahlten Ergänzungsleistungen (inkl. Krankheits- und Behinderungskosten) rechtmässig gewesen sind, haben die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beiständin bei deren Bezug nicht „bösgläubig“ sein können. Der gute Glaube ist somit bezüglich der für die Monate Juni und Juli 2012 bezogenen EL in der Höhe von je Fr. 787.-- (total Fr. 1‘574.--) und bezüglich der für den Juli 2012 vergüteten Krankheits-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 69.05 (Fr. 9.05 + Fr. 12.-- + Fr. 48.--) zu bejahen. Die Rückforderungen der jährlichen EL und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für die Monate August 2012 bis April 2014 sind hingegen rechtmässig, weshalb der gutgläubige Bezug für die restlichen Rückforderungen nicht zum Vornherein bejaht werden kann. 3.3 Daher bleibt zu prüfen, ob der gute Glaube bezüglich des Rückforderungsbetrages ab 1. August 2012 aus einem anderen Grund zu bejahen ist. Zunächst ist zu klären, ob die ehemalige Beiständin oder die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung begangen haben. Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der EL-Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.4 Die Beschwerdeführerin ist spätestens durch die E-Mail des Z.___ vom 29. Juni 2012 (IV-act. 295-16) darüber informiert worden, dass ihr Aufenthalt im Heim B.___ am 8. Juli 2012 definitiv enden werde. Zudem muss sie spätestens Ende Juli 2012 gewusst haben, dass sie ab 1. August 2012 ein Vorbereitungsjahr im kaufmännischen Bereich im Z.___ absolvieren werde. Auch die Beiständin muss bei gebührender Sorgfalt in der Erfüllung ihrer Pflichten darüber informiert gewesen sein, ist es doch ihre Aufgabe gewesen, die Versicherte in Angelegenheiten, die ihre Ausbildung betreffen, zu unterstützen. Hätten die Beschwerdeführerin resp. ihre Beiständin die Beschwerdegegnerin umgehend über das Ende des Aufenthalts im Heim B.___ am 8. Juli 2012 sowie über den Beginn der beruflichen Eingliederungsmassnahmen am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie ist durchschnittlich intelligent (siehe z.B. IV-act. 121-7 D. 2). Sie hätte daher erkennen müssen, dass die vorgenannten Informationen für den EL-Anspruch von Bedeutung waren. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beiständin haben somit eine grobe Verletzung der Meldepflicht begangen, indem sie die Beschwerdegegnerin nicht umgehend über das Ende des Aufenthalts im Heim B.___ und den Beginn der Vorlehre in Y.___ informiert haben. Denn obwohl die Beschwerdegegnerin (d.h. die EL- Durchführungsstelle) und die IV-Stelle unter dem (rein kantonalrechtlich errichteten) Dach der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen angesiedelt sind, handelt es sich um zwei Sozialversicherungsträger, die mit der Erfüllung verschiedener gesetzlicher Aufgaben betraut sind. Die Beschwerdeführerin resp. ihre Beiständin haben daher nicht davon ausgehen können, dass die IV-Stelle die Beschwerdegegnerin über den Beginn der Vorlehre in Y.___ informieren werde, so dass keine Meldepflicht bestehe. Für die für August und September 2012 bezogene EL (inkl. Krankheits- und Behinderungskosten) ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens aufgrund der Meldepflichtverletzung also zu verneinen. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Beiständin ihre Meldepflicht verspätet erfüllt hat, indem sie der Beschwerdegegnerin noch im September 2012 die IV-Taggeldverfügung vom 18. September 2012 zugestellt hat. Der Taggeldverfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2012 im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme ein IV-Taggeld erhalten hat. Diese Information hätte die Beschwerdegegnerin dazu veranlassen müssen, in die aktuellen IV-Akten Einsicht zu nehmen. Hätte sie dies getan, hätte sie Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin die Schule inzwischen abgeschlossen hatte und dass sie neu in einem Wohnheim lebte, welches von der IV finanziert wurde. Hätte die Beschwerdegegnerin genügend Sorgfalt walten lassen, hätte sie dank der eingereichten Taggeldverfügung den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2012 also rechtzeitig an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen resp. die EL-Zahlungen einstellen können. Die Beiständin ist ihrer Meldepflicht somit nachgekommen. Allerdings obliegt der Beiständin (bzw. der Beschwerdeführerin) nicht nur eine Melde-, sondern auch eine Kontrollpflicht. Hätte die Beiständin (resp. die Beschwerdeführerin) die wegen den Taggeldern angepasste EL-Verfügung vom 8. Oktober 2012 bzw. die dazugehörigen Berechnungsblätter kontrolliert, hätte ihr auffallen müssen, dass für die gesamte Zeit ab 1. Mai 2012, d.h. auch für die Zeit ab 1. August 2012, als die Beschwerdeführerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mehr im Heim B.___ gewohnt hatte, die Tagestaxe des Heims B.___ berücksichtigt worden war. Daher ist die Gutgläubigkeit auch betreffend die ab 1. Oktober 2012 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zu verneinen, da die Beiständin (resp. die Beschwerdeführerin) ihre Kontrollpflicht verletzt hat. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gutgläubigkeit bezüglich der in den Monaten Juni und Juli 2012 bezogenen Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 1‘574.-- (2 x Fr. 787.--) sowie bezüglich der im Monat Juli 2012 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 69.05 zu bejahen ist. Betreffend die zu Unrecht bezogenen EL für die Zeit vom 1. August 2012 bis 30. April 2014 in der Höhe von Fr. 11‘094.-- (Fr. 12‘668.-- - Fr. 1‘574.--) sowie betreffend die in diesem Zeitraum vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 2‘018.80 (Fr. 2‘087.85 - Fr. 69.05) ist die Gutgläubigkeit zu verneinen. 3.7 Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft, da sie den guten Glauben bezüglich des gesamten Rückforderungsbetrages verneint hat. Betreffend die anteiligen Rückforderungen von Fr. 1‘574.-- und von Fr. 69.05, die auf einem gutgläubigen Leistungsbezug beruhen, ist die Sache daher zur Prüfung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bezüglich der restlichen Rückforderungen von Fr. 11‘094.-- und Fr. 2‘018.80 hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen, da sich bei einer Verneinung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens eine Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte erübrigt. 3.8 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Prüfung der grossen Härte bezüglich der für Juni und Juli 2012 bezahlten EL von Fr. 1‘574.-- und bezüglich der für den Juli 2012 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 69.05 und zur anschliessenden neuen Verfügung über das Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Denn die Anfechtung des Einspracheentscheides ist unumgänglich gewesen, auch wenn sich dieser Entscheid nun als lediglich teilweise rechtswidrig erwiesen hat; andernfalls wäre er auch in seinem rechtswidrigen Teil in Rechtskraft erwachsen und verbindlich geworden. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Da es sich trotz der grossen Zahl an Akten als Folge der Beschränkung des Streits auf die Erlassfrage um einen durchschnittlich aufwändigen EL-Fall gehandelt hat, erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- im vorliegenden Fall als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin entsprechend mit Fr. 3‘000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. November 2015 aufgehoben und die Sache wird zur Prüfung der grossen Härte mit Bezug auf die für Juni 2012 und Juli 2012 ausbezahlten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 1‘574.-- sowie mit Bezug auf die für den Juli 2012 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 69.05 und zur anschliessenden neuen Verfügung über das Erlassgesuch im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Der Erlass der Rückforderung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. August
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 bis 30. April 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 13‘112.80 (Fr. 11‘094.-- und Fr. 2‘018.80) wird verweigert. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen.