St.Gallen Sonstiges 03.02.2016 EL 2015/44

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.02.2016 Entscheiddatum: 03.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2016 Art. 41 ATSG. Art. 10 ELG.Fristwiederherstellung. Anforderungen an eine Beschwerdeschrift. Berücksichtigung einer Erbschaft in einer Fremdwährung (Euro). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2016, EL 2015/44).Entscheid vom 3. Februar 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2015/44 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung. Ab Januar 2010 betrug die Ergänzungsleistung 1’372 Franken pro Monat (EL-act. 90). Sie entsprach der Differenz zwischen der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Nichterwerbstätigenbeiträge, dem Mietzins und der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als anerkannte Ausgaben und der Rente der Invalidenversicherung als einziger anrechenbarer Einnahme. Am 4. Oktober 2010 teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, dass ihr Vater verstorben sei; ihr sei nicht bekannt, ob und allenfalls wie viel sie ungefähr erben werde (EL-act. 88). Die EL-Durchführungsstelle forderte sie am 7. Oktober 2010 auf, das Nachlassinventar und ein allfällig vorhandenes Testament einzureichen, sobald sie im Besitz dieser Unterlagen sei (EL-act. 87). Mit einer Verfügung vom 29. Dezember 2010 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2011 auf 1’400 Franken (EL-act. 85). Sie berücksichtigte keinen Anteil an einer unverteilten Erbschaft (EL-act. 84). Am 1. März 2011 forderte sie die Versicherte auf, das Nachlassinventar einzureichen (EL-act. 83). Die Versicherte antwortete am 8. März 2011 (EL-act. 82), dass ihr Vater ein deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, weshalb sich das Nachlassverfahren nach deutschem Recht richte. In Deutschland werde für gewöhnlich kein Nachlassinventar erstellt. Die Erben könnten zwar die Erstellung eines Nachlassinventars beantragen, doch sei dies mit hohen Kosten verbunden. Die Erbschaft beschränke sich im Wesentlichen auf ein Grundstück. Die letzte Schätzung des Grundstückwertes sei mittlerweile fast 50 Jahre alt; eine neue Schätzung sei in die Wege geleitet worden. Im April 2011 wurde der EL- Anspruch einer periodischen Überprüfung unterzogen (EL-act. 74). Am 21. April 2011 teilte die Versicherte mit (EL-act. 73), die Liegenschaftsschätzung sei unterdessen abgeschlossen worden. Demnach belaufe sich der Wert der Liegenschaft auf 446’992 Euro. Angesichts der bislang frustranen Verkaufsbemühungen sei nicht mit einem Erlös

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von mehr als 300’000 Euro zu rechnen. Mit einer Verfügung vom 28. Dezember 2011 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2012 auf 1’413 Franken pro Monat (EL-act. 70). Sie rechnete wiederum keinen Anteil an einer unverteilten Erbschaft und nur ein Vermögen von 34 Franken an (EL-act. 71). Am 18. Januar 2012 teilte die Versicherte mit, dass sie die Liegenschaft habe verkaufen können (EL-act. 69). Am 22. Februar 2012 teilte sie mit, dass der Verkaufserlös 260’000 Euro betragen habe, die Verteilung des Erlöses aber noch ausstehe (EL-act. 68). A.b Mit einer Verfügung vom 16. April 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung „aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung“ rückwirkend ab März 2010 neu fest (EL-act. 63). Sie führte aus, sie müsse die Erbschaft ab dem Folgemonat des Todes des Erblassers berücksichtigen. Sie habe einen provisorischen Erbanteil an den Vermögenswerten von 16’000 Euro und einen provisorischen Erbanteil an der Liegenschaft von 130’000 Euro, total also 146’000 Euro, angerechnet. Ausgehend von den Jahresmittelkursen habe sie für das Jahr 2010 einen Umrechnungskurs von 1.4019 Franken pro Euro, für das Jahr 2011 einen solchen von 1.2743 Franken pro Euro und für das Jahr 2012 einen solchen von 1.2295 Franken pro Euro berücksichtigt. Gemäss den der Verfügung beiliegenden Berechnungsblättern hatte sie bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung für die Zeit ab März 2010 einen Anteil an einer unverteilten Erbschaft von 204’677 Franken und einen (fiktiven) Vermögensverzehr von 11’980 Franken, für die Zeit ab Januar 2011 einen Erbschaftsanteil von 186’047 Franken und einen Vermögensverzehr von 9’903 Franken und für die Zeit ab Januar 2012 einen Erbschaftsanteil von 179’507 Franken und einen Vermögensverzehr von 9’467 Franken angerechnet; ansonsten entsprach die EL- Anspruchsberechnung jener der früheren Verfügungen betreffend die Jahre 2010–2012 (EL-act. 64 ff.). Aus der Neuberechnung resultierte ein Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 334 Franken ab dem 1. März 2010, auf eine solche von 466 Franken ab dem 1. Januar 2011 und auf eine solche von 519 Franken ab dem 1. Januar 2012. Die EL-Durchführungsstelle forderte deshalb von der Versicherten zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen von 25’164 Franken zurück. Am 19. April 2012 teilte die Versicherte mit (EL-act. 62), dass die Erbschaft noch gar nicht verteilt worden sei und sie noch nicht einmal wisse, ob sie überhaupt etwas erben werde, da die Nachlassschulden noch nicht bekannt seien. Die Rückforderung stelle eine grosse Härte dar, weshalb sie um Erlass ersuche. Mangels eines Altersguthabens aus der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Vorsorge werde sie auf ein Alterskapital angewiesen sein. Ausserdem stehe eine teure Zahnsanierung an. Am 8. Mai 2012 teilte sie mit (EL-act. 60), dass sie wohl in zwei bis drei Monaten ihr Erbe erhalten und die Zeit bis dahin mit einem Darlehen überbrücken werde. Sie verzichte deshalb auf weitere Ergänzungsleistungen. Die Rückforderung könne sie aber nicht begleichen. Am 15. Mai 2012 antwortete die EL- Durchführungsstelle (EL-act. 59), die Rückforderung werde „sistiert“, bis die Erbschaft verteilt sei. Auf den Verzichtsantrag gehe sie nicht ein, da sie überzeugt sei, dass die Versicherte weiterhin eine Ergänzungsleistung benötige. Am 23. Mai 2012 teilte die Versicherte mit, dass sie sich am Tage des Eingangs ihres Erbes unverzüglich und definitiv von den Ergänzungsleistungen abmelden werde; da sie sämtliche Leistungen im guten Glauben bezogen habe, werde die EL-Durchführungsstelle nichts zurückfordern können (EL-act. 58–1). Schon in einem Schreiben vom 9. Mai 2012 hatte sie mitgeteilt, dass sie sich von den Ergänzungsleistungen abmelden werde, um nicht mehr an die Meldepflicht gebunden zu sein (EL-act. 58–2). Am 18. Juni 2012 machte die Versicherte geltend (EL-act. 53), dass sie insgesamt weniger als 112’597 Euro erhalten werde. Bis zur Auszahlung dieses Erbanteils habe sie aber real nichts erhalten, was bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden könnte. Am 26. Juni 2012 teilte sie der EL-Durchführungsstelle mit, dass sie 28’776.02 Euro beziehungsweise 34’560 Franken überwiesen erhalten habe (EL-act. 52). Mit einer Verfügung vom 20. Juli 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. August 2012 auf neu 803 Franken pro Monat fest; sie rechnete einen Anteil am Liegenschaftsverkaufserlös von 130’000 Euro (bzw. 156’302.90 Franken; Umrechnungskurs 1.20233) abzüglich eines Anteils an den Erbfallkosten von 17’402 Euro (bzw. 17’400.79 Franken; richtig: 20’923.90 Franken) als Vermögen an (EL-act. 50). Ebenfalls am 20. Juli 2012 teilte die Versicherte mit, dass die Erbschaft nun definitiv verteilt worden sei. Sie habe insgesamt 112’300 Euro erhalten (EL-act. 49). Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2012 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2013 auf 812 Franken pro Monat, wobei sie weiterhin einen Anteil an einer unverteilten Erbschaft von 138’902 Franken angerechnet hatte (EL-act. 48). In einem „Feststellungsblatt“ vom 12. April 2013 notierte die Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle, der Versicherten habe gemäss den Unterlagen ein Anteil von 112’639 Euro an der Erbschaft zugestanden. Effektiv habe die Versicherte 112’300 Euro erhalten. Für die Anspruchsberechnung sei vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlich erhaltenen Betrag auszugehen. Der Umrechnungskurs betrage 1.40190 für das Jahr 2010, 1.27437 für das Jahr 2011, 1.20976 für das Jahr 2013 und 1.21091 für das Jahr 2012 (EL-act. 39). Mit einer Verfügung vom 16. April 2013 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab März 2010 neu fest. Aus der Neuberechnung resultierte eine um 7’434 Franken tiefere Rückforderung, was die EL-Durchführungsstelle – wohl aus technischen/buchhalterischen Gründen – als eine „Nachzahlung“ von 7’434 Franken bezeichnete (EL-act. 38). Am 23. April 2013 korrigierte sie diese Verfügung (EL-act. 26). Da der Vater der Versicherten erst im Oktober 2010 verstorben war, ermittelte sie die Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom März bis zum Oktober 2010, ohne einen Anteil an einer Erbschaft beziehungsweise ohne ein Vermögen in die Anspruchsberechnung einzusetzen. Am 24. April 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass sich die Rückforderung insgesamt auf 11’002 Franken belaufe (EL-act. 25). A.c Am 25. April 2013 erhob die Versicherte eine Einsprache (EL-act. 24). Sie machte geltend, die Erbschaft müsse zu den Jahresendkursen der Steuerbehörden angerechnet werden. Die Jahresmittelkurse dürften nur für die Zinsen herangezogen werden. Da sie ihre Meldepflicht erfüllt habe, müsse von einer Rückforderung abgesehen werden. Mit einem Entscheid vom 27. Juni 2013 wies die EL- durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 17). Sie führte aus, die Erbschaft sei bei der EL-Anspruchsberechnung korrekt berücksichtigt worden; auch die Umrechnungskurse seien rechtmässig. Der Erlass der Rückforderung könne erst geprüft werden, wenn die Rückforderung formell rechtskräftig geworden sei. A.d Am 23. Juli 2013 machte die Versicherte gegenüber der EL-Durchführungsstelle geltend (EL-act. 16), der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 leide an diversen Mängeln. Sie habe die EL-Durchführungsstelle nicht erst im Februar 2012, sondern schon im Oktober 2010 über den Tod ihres Vaters informiert. Sie habe nicht 112’639 Euro, sondern nur 112’300 Euro erhalten. Sie habe die Ergänzungsleistungen rechtmässig und gutgläubig bezogen. Bei der Anrechnung der Erbschaft sei ein falscher Umrechnungskurs berücksichtigt worden. Die Versicherte erhalte keine weiteren Einkünfte. Sie könne die Rückforderung nicht begleichen. Sie ersuche um eine Mitteilung, wie sie um den Erlass der Rückforderung ersuchen könne. Am 11. September 2013 wies die EL-Durchführungsstelle die Versicherte darauf hin, dass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei, so dass der noch offene Rückforderungsbetrag von 11’002 Franken innert 30 Tagen zu bezahlen sei (EL-act. 15). Die Versicherte teilte der EL-Durchführungsstelle am 17. September 2013 mit, dass sie die Rückforderung in Raten bezahlen wolle (EL-act. 14). A.e Am 10. Januar 2014 wies die Versicherte die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass sie am 2. Oktober 2013 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe. Dieses sei offenbar – trotz eingeschriebener Zustellung – nicht bei der EL-Durchführungsstelle angekommen (EL-act. 9). Sie legte das Schreiben vom 2. Oktober 2013 in Kopie sowie eine Bestätigung/Quittung der Post vom 5. Oktober 2013 bei, laut der sie an diesem Tag einen an die EL-Durchführungsstelle adressierten Standardbrief aufgegeben hatte (EL-act. 8). In dem vom 2. Oktober 2013 datierten Schreiben hatte die Versicherte um eine Wiedererwägung „betreffend Erlass der Rückzahlung und Erstattung nicht erhaltener EL sowie Liegenschaftszuschuss“ ersucht (EL-act. 8–5 ff.). Sie hatte geltend gemacht, sie anerkenne die Rückforderung „wegen fehlender Rechtsgrundlage (...) in keiner Weise“. Das gesamte Vorgehen der EL-Durchführungsstelle im Zusammenhang mit einer der Versicherten angefallenen Erbschaft sei rechtswidrig gewesen. Der EL- Durchführungsstelle seien diverse Fehler unterlaufen. Weiter machte die Versicherte geltend, da sie „aus gesundheitlichen Gründen nach dem Einspracheentscheid der SVA vom 27. Juni 2013 leider auf eine Berufung an die nächsthöhere Instanz verzichten musste (Versicherungsgericht)“, hole sie ihre Forderungen „nun aber mit diesem Schreiben nach und mache geltend, dass für Rückforderungen und Kürzungen die sachlichen Gründe und die Verhältnismässigkeit“ fehlten. B. B.a Die EL-Durchführungsstelle übermittelte die Eingabe der Versicherten vom 10. Januar 2014 samt Beilagen am 3. Februar 2014 dem Versicherungsgericht (EL 2014/6, act. G 1). Sie führte aus, die Versicherte habe unterschiedlichste Anträge gestellt. Sie habe unter anderem geltend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf eine Berufung an die nächsthöhere Instanz (Versicherungsgericht) habe verzichten müssen. Damit habe die Versicherte sinngemäss geltend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sei, eine Beschwerde einzureichen. Deshalb habe das Gericht wohl eine Fristrestitution zu prüfen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Das Versicherungsgericht ersuchte die Versicherte um eine Klarstellung in Bezug auf die Frage, ob diese ihre Eingabe vom 2. Oktober 2013 als Beschwerde oder als Wiedererwägungsgesuch verstanden habe (EL 2014/6, act. G 2). Es machte die Versicherte gleichzeitig darauf aufmerksam, dass eine Beschwerde verspätet wäre, so dass darauf nur eingetreten werden könnte, wenn ein Grund zur Fristwiederherstellung geltend gemacht würde. Die Versicherte antwortete am 3. März 2014 (EL 2014/6, act. G 3), dass sie ihr Wiedererwägungsgesuch vom 2. Oktober 2013 ursprünglich als Beschwerde beim Versicherungsgericht habe einreichen wollen. Leider habe sie im Sommer 2013 nicht fristgerecht Beschwerde erheben können, weil sie damals zusätzlich zu den rentenbegründenden Einschränkungen an einer anhaltenden Erschöpfungsdepression gelitten habe. Allerdings sei sie nun wieder zuversichtlicher, dass sie zur Erhebung einer Beschwerde in der Lage sein werde. In diesem Sinne ersuche sie um eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und um die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einbringung der begründeten Beschwerde. Am 11. März 2014 reichte sie auf eine Aufforderung des Gerichtes hin ein Arztzeugnis vom 10. März 2014 nach (EL 2014/6, act. G 5 und G 5.1), in dem ihr ein schweres psychisches Leiden mit Einschränkungen der täglichen Aktivitäten, insbesondere im Zeitraum vom 29. Juli 2013 bis zum 30. August 2013, attestiert worden war. B.c Das Versicherungsgericht forderte die EL-Durchführungsstelle auf, eine Beschwerdeantwort einzureichen (EL 2014/6, act. G 6). Diese beantragte am 28. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (EL 2014/6, act. G 7). Zur Begründung führte sie aus, dass das Arztzeugnis keinen triftigen Grund für eine Fristwiederherstellung belege, da darin keine fachärztlichen Diagnosen aufgelistet würden. Zudem habe die Versicherte die Frist zur Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist verpasst. Spätestens ab dem 31. August 2013 sei sie nämlich wieder in der Lage gewesen, ihren täglichen Aktivitäten nachzukommen. Folglich hätte sie spätestens am 29. September 2013 um die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchen müssen. Da sie dies erst am 2. Oktober 2013 getan habe, sei das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen. B.d Dagegen wandte die Versicherte am 23. Mai 2014 ein (EL 2014/6, act. G 9), sie habe angenommen, dass das Zeugnis ihres langjährigen Hausarztes als Beleg ausreiche. Es erscheine ihr zudem als fragwürdig, wenn ein Nichtmediziner die Kompetenz eines seit Jahrzehnten praktizierenden, erfahrenen Allgemeinmediziners in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zweifel ziehe. Die Symptome der ihr attestierten Depression und Erschöpfungszustände liessen sich nicht auf den Tag genau abgrenzen. Zum Zeitpunkt der Verfassung des Wiedererwägungsgesuchs, das sie aufgrund der erwähnten gesundheitlichen Probleme anstelle einer Beschwerde habe stellen wollen, sei sie zwischenzeitlich in besserer Verfassung gewesen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argumentation im Zusammenhang mit der Frist erscheine ihr als formalistisch und spitzfindig. Auch die Beschwerdegegnerin sollte an einer Klärung des vorliegenden komplexen Sachverhaltes durch eine unabhängige Gerichtsinstanz interessiert sein. Bei aller gebotenen Höflichkeit dränge sich leider der Eindruck auf, dass die EL-Durchführungsstelle eine Überprüfung ihrer fehlerhaften Verfügungen verhindern wolle. B.e Mit einem Entscheid vom 6. August 2015 (EL 2014/6) trat das Versicherungsgericht nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte es aus, die frühestens am 5. Oktober 2013 der Post übergebene Eingabe sei als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet gewesen. Darin habe die Versicherte klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Entscheid der EL-Durchführungsstelle nicht einverstanden gewesen sei; sie habe konkrete Anträge gestellt und eine detaillierte Begründung geliefert. Sie habe ausserdem ausgeführt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, beim Versicherungsgericht Beschwerde zu erheben. Dementsprechend habe sie ihre Eingabe nicht an das Versicherungsgericht, sondern an die EL-Durchführungsstelle gerichtet und sie ausdrücklich als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet. Angesichts der von der Beschwerdeführerin präzise verwendeten Begriffe und angesichts der nachträglichen Erklärung gegenüber dem Gericht, sie habe keine Beschwerde erhoben, sondern ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, müsse der Wortlaut der Eingabe vom 2./5. Oktober 2013 ernst genommen werden. Die Eingabe sei eindeutig als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren. Aufgrund der Erwähnung von gesundheitlichen Beschwerden als Grund dafür, dass keine Beschwerde erhoben worden sei, stelle sich die Frage, ob die EL-Durchführungsstelle verpflichtet gewesen wäre, die Versicherte darauf hinzuweisen, dass diese beim Versicherungsgericht eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist verlangen könne. Eine solche Aufklärungs- respektive Beratungspflicht wäre wohl aus dem Art. 27 ATSG abzuleiten. Die Frage, ob der Art. 27 ATSG eine entsprechende Lücke enthalte, die mit der Pflicht der Verwaltung zu füllen sei, Versicherte in der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situation der Versicherten auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinzuweisen, könne offen bleiben, weil die dreissigtägige Frist zur Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs und zur Beschwerdeerhebung Ende Oktober/Anfang November 2013 unbenützt abgelaufen sei. Das ausführlich begründete Wiedererwägungsgesuch beweise nämlich, dass die Versicherte damals wieder in der Lage gewesen wäre, eine Beschwerde zu erheben, weshalb die Frist zur Nachholung der versäumten Beschwerdeerhebung und zur Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs spätestens am 2. Oktober 2013 zu laufen begonnen habe. Der Umstand, dass das Wiedererwägungsgesuch der EL-Durchführungsstelle nicht zugegangen sei und diese daher die Beschwerdeführer nicht auf die Fristwiederherstellungsmöglichkeit habe aufmerksam machen könne, ändere nichts daran, dass die Frist Ende Oktober/Anfang November 2013 abgelaufen und die Möglichkeit zur Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs damit endgültig erloschen sei. Damit müsse auch eine allfällige Informationspflicht der EL- Durchführungsstelle geendet haben. Diese könne im Frühjahr 2014 gar nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die Versicherte auf die Fristwiederherstellungsmöglichkeit aufmerksam zu machen. Dies schliesse es aus, allenfalls gestützt auf den (lückenfüllend ergänzten) Art. 27 ATSG eine rechtzeitige Erhebung eines Fristwiederherstellungsgesuchs zu fingieren. B.f Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 16. September 2015 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Luzern. Mit einem Urteil vom 25. November 2015 (9C_678/2015) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eingetreten war. Es wies die Sache zur neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen zurück. Zur Begründung führte es aus, das Versicherungsgericht habe offensichtlich übersehen, dass der EL-Durchführungsstelle die Eingabe der Versicherten vom 2. Oktober 2013 spätestens am 7. Oktober 2013 zugestellt worden sei. In diesem Zeitpunkt habe noch die Möglichkeit bestanden, ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Damit habe die Frage nicht offen gelassen werden können, ob die EL-Durchführungsstelle gemäss dem Art. 27 Abs. 2 ATSG verpflichtet gewesen wäre, auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung hinzuweisen. Das Versicherungsgericht werde dies zu prüfen und danach neu zu entscheiden haben. Erwägungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Das Bundesgericht hat die Sache zur Prüfung der Frage, ob die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) im Oktober 2013 auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der Beschwerdefrist hätte hinweisen müssen, an das Versicherungsgericht zurückgewiesen. Die Sachverhaltsfiktion des Bundesgerichtes, die Beschwerdegegnerin habe am 7. Oktober 2013 Kenntnis von der Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhalten, hätte um die Fiktion ergänzt werden müssen, dass die Beschwerdegegnerin darauf gleich wie auf die Eingabe vom 10. Januar 2014 reagiert hätte, nämlich in dem sie diese umgehend an das Versicherungsgericht weitergeleitet hätte, denn es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die (fiktiv erhaltene) erste Eingabe nicht reagiert, die (fiktiv) zweite Eingabe aber umgehend an das Versicherungsgericht zur Prüfung einer Fristwiederherstellung weitergeleitet hätte. Damit hätte sich die Frage nach einer Beratungspflicht im Sinne des Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht gestellt. Somit hätte auch nicht geprüft werden müssen, ob die Beschwerdegegnerin für eine solche Beratung überhaupt – entgegen dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 ATSG – zuständig gewesen wäre. Auch die Frage, wie sich eine Beratungspflicht über den Inhalt einer Gesetzesbestimmung mit der (jahrzehntealten) Fiktion der vollumfänglichen Gesetzeskenntnis jeden Bürgers (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336 mit zahlreichen Hinweisen; kritisch: Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 93 ff.) vereinbaren lässt, hätte offen gelassen werden können. Allerdings hätte die Frage beantwortet werden müssen, ob die Versicherte im Oktober 2013 überhaupt noch hätte ein Fristwiederherstellungsgesuch einreichen können. Entgegen der entsprechenden Behauptung des Bundesgerichtes hat das Versicherungsgericht nämlich nicht „festgestellt“, dass die Versicherte Ende Oktober/Anfang November 2013 noch ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte einreichen können. Dies wäre nur die logische Folgerung gewesen, wenn davon ausgegangen worden wäre, dass die Versicherte erst am 2. Oktober 2013 wieder in der Lage gewesen wäre, eine Beschwerde zu erheben. Dies dürfte allerdings nicht der Fall gewesen sein, denn das von der Beschwerdeführerin eingereichte Hausarztzeugnis als einziger (fragwürdig beweiskräftiger) Beleg für einen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne des Art. 41

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG hat nämlich, wenn überhaupt, dann nur eine vorübergehende Verhinderung bis Ende August 2013 belegt. 1.2 Das erneute Aktenstudium hat nun aber gezeigt, dass in den Verfahren EL 2014/6 und 9C_678/2015 das Aktenstück EL-act. 16 übersehen worden war. Bei diesem Aktenstück handelt es sich um eine Eingabe der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2013, die als „Ersuchen um Auskunft betreffend Erlassgesuch; Ihr Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013“ betitelt ist. In dieser Eingabe hatte die Beschwerdeführerin einerseits um einen Erlass der Rückforderung ersucht, andererseits aber auch auf diverse Rechtsmängel, an denen der Einspracheentscheid ihrer Ansicht nach gelitten hatte, hingewiesen. In dieser Eingabe hatte die Beschwerdeführerin also ihren „Anfechtungswillen“ in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2013 „in prozessual gehöriger Form klar bekundet“, womit sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerdefrist gewahrt hat (Urteil 9C_211/2015 vom 21. September 2015, E. 2.1, mit Hinweisen). Das Bundesgericht verlangt nämlich gemäss der erwähnten Rechtsprechung keine willentliche Anrufung des Versicherungsgerichtes als ein notwendiges Merkmal einer Beschwerde. Nach der Ansicht des Bundesgerichtes genügt die Erklärung des Nichteinverständnisses mit einem Entscheid, das gegenüber irgendeiner Stelle geltend gemacht werden kann. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2013 also augenscheinlich nicht das Gericht hat anrufen wollen, ist ihre Eingabe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine Beschwerde zu qualifizieren. Das ist von der Beschwerdegegnerin aber nicht erkannt worden. Die Beschwerdeführerin hat später ebenfalls nicht mehr darauf hingewiesen. Wäre diese Eingabe berücksichtigt worden und wäre das Versicherungsgericht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach jedes bei irgendeiner unzuständigen Stelle erklärte Nichteinverständnis mit einer Verfügung oder mit einem Einspracheentscheid als Beschwerde qualifiziert werden muss, hätte sich die Frage einer allfälligen Fristwiederherstellung gar nicht gestellt. Da der Entscheid EL 2014/6 vom Bundesgericht aufgehoben worden und die Eintretensfrage in diesem Verfahren neu zu prüfen ist, kann der im Verfahren EL 2014/6 begangene Fehler behoben werden. Auf die laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2013 kann folglich eingetreten werden. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit ihrer Verfügung vom 16. April 2012 hat die Beschwerdegegnerin einer Veränderung des massgebenden Sachverhaltes, nämlich dem Erbanfall im Oktober 2010, Rechnung getragen. Bei der Verfügung vom 16. April 2012 hat es sich folglich um eine (rückwirkende) Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. Diese Verfügung hat zudem die aus der rückwirkenden Herabsetzung der Ergänzungsleistung resultierende Rückforderung beinhaltet. Die Verfügung vom 16. April 2013 scheint zwar ebenfalls einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung getragen zu haben. Sie hat sich aber – nochmals – auf dieselbe Sachverhaltsveränderung, nämlich auf den Erbanfall im Oktober 2010, bezogen und sich von der Verfügung vom 16. April 2012 inhaltlich nur dadurch unterschieden, dass bei der EL-Anspruchsberechnung nicht mehr die provisorischen Beträge, sondern die definitiven Beträge nach der Verteilung der Erbschaft angerechnet worden sind. Mit der Verfügung vom 16. April 2013 hat die Beschwerdegegnerin also die Verfügung vom 16. April 2012 integral korrigiert. Das bedeutet, dass es sich bei der Verfügung vom 16. April 2013 um eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Revisions- und Rückforderungsverfügung gehandelt haben muss. Nichts anderes kann auch in Bezug auf die Verfügung vom 23. April 2013 gelten, mit der die Beschwerdegegnerin den Wirkungszeitpunkt der rückwirkenden Revision neu auf den 1. November 2010 statt auf den 1. März 2010 festgesetzt und die Rückforderung entsprechend reduziert hat. Die Frage, ob die Verfügung vom 23. April 2013, mit der der Wirkungszeitpunkt der rückwirkenden Revision und der Betrag der Rückforderung korrigiert worden sind, die Verfügung vom 16. April 2013 nur teilweise oder vollständig ersetzt hat, kann offen bleiben, denn die Einsprache der Beschwerdeführerin hat sich gegen die Verfügung vom 16. April 2013 gewendet, weshalb auch die Verfügung vom 23. April 2013 als mitangefochten qualifiziert werden muss. Den Gegenstand des Einspracheverfahrens haben also die Wiedererwägungsverfügungen vom April 2013 gebildet, mit denen die rückwirkende Revisionsverfügung vom 16. April 2012 integral ersetzt worden war. Im Einspracheverfahren ist somit in einem ersten Schritt die Frage zu beantworten gewesen, ob die Wiedererwägung der Verfügung vom 16. April 2012 zulässig gewesen ist. Dies ist der Fall gewesen, denn die Verfügung vom 16. April 2012 hatte auf einem falschen Sachverhalt beruht, nämlich auf einer vorläufigen Annahme über den Wert des Nachlasses, die sich nachträglich als falsch erwiesen hat. Sie ist also zweifellos unrichtig gewesen. Die Berichtigung der Verfügung ist angesichts der grossen Differenz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Bezug auf das anrechenbare Vermögen von erheblicher Bedeutung gewesen, womit sich die Wiedererwägung der Verfügung vom 16. April 2012 gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG als zulässig erweist. Im Zuge der Wiedererwägung hat der frühere, zweifellos unrichtige Entscheid durch einen neuen, nun materiell richtigen Entscheid ersetzt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren also in einem zweiten Schritt eine neue rückwirkende Revision per 1. November 2010 vornehmen müssen. Den Gegenstand des mit dem Entscheid vom 23. Juni 2013 abgeschlossenen Einspracheverfahrens haben also die Wiedererwägung der rückwirkenden Revision respektive – verkürzt – die rückwirkende Revision der Ergänzungsleistung ab dem 1. November 2010 und die entsprechende Rückforderung von zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von 11’002 Franken gebildet. Damit ist auch der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens definiert. 3. 3.1 Ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft kann zwar nicht direkt verzehrt werden, da eine Erbschaft im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft steht, was eine Verfügung eines einzelnen Erben über seinen Anteil ausschliesst. Allerdings können die Erben individuell indirekt über ihren Anteil verfügen. Sie können ihn beispielsweise abtreten oder verpfänden (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, FN 760). Folglich hat sich die ergänzungsleistungsrechtliche Vermögenssituation der Beschwerdeführerin mit dem Ableben ihres Vaters am 4. Oktober 2010 relevant verändert, weil sie dadurch einen Anteil an einer damals noch unverteilten Erbschaft erhalten hat, der bei der EL-Anspruchsberechnung als Vermögensbestandteil hat angerechnet werden müssen. Der Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 ATSG hat in dieser Situation nur verlangt, dass die Ergänzungsleistung entsprechend angepasst wird. Zum Zeitpunkt der Anpassung hat sich dem Wortlaut des Art. 17 ATSG dagegen nichts entnehmen lassen. Ausgehend vom Grundsatz, dass jeder Ergänzungsleistungsbezüger jederzeit die Ergänzungsleistung erhalten soll, auf die er von Gesetzes wegen einen Anspruch hat, kann als Zeitpunkt der Anpassung nur der Zeitpunkt, in dem sich der relevante Sachverhalt verändert hat, in Frage kommen (vgl. Miriam Lendfers, Die IVV-Revisionsnormen [Art. 86–88] und die anderen Sozialversicherungen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2009, S. 46). Der Art. 25 terbis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 ELV sieht aber nur für bestimmte Sachverhaltskonstellationen eine Revision auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsveränderung hin vor; für andere Sachverhaltskonstellationen wird teilweise auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Beschwerdegegnerin und teilweise auf den Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung abgestellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Veränderung des Vermögens im Sinne des Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, die eine Verminderung des Ausgabenüberschusses (und damit der Ergänzungsleistung) zur Folge gehabt hat. Eine Meldepflichtverletzung liegt nicht vor, denn die Beschwerdeführerin hat den Tod ihres Vaters umgehend gemeldet. Den genauen anzurechnenden Vermögenszufluss hat sie zu diesem Zeitpunkt naturgemäss noch nicht melden können. Gemäss dem Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV ist die Ergänzungsleistung folglich „spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt“ zu revidieren gewesen. Hätte die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2010 die genaue Höhe des Nachlasses melden können, hätte die Beschwerdegegnerin die Herabsetzung der Ergänzungsleistung per 1. November 2010 noch im Oktober 2010 verfügen können. Alle gemäss dem Art. 25 Abs. 2 ELV möglichen Revisionszeitpunkte (Eintritt der Sachverhaltsveränderung, Kenntnisnahme der Beschwerdegegnerin und Erlass der neuen Verfügung) wären im Oktober 2010 gelegen, weshalb kein anderer Revisionszeitpunkt als der 1. November 2010 in Frage gekommen wäre. Der Umstand, dass die Höhe des Nachlasses damals und für die folgenden Monate noch nicht bekannt gewesen ist, hat zwar zur Folge gehabt, dass die Revisionsverfügung nicht mehr im Oktober 2010 hat erlassen werden können. Für den Wirkungszeitpunkt der Revision darf dies aber keine Rolle spielen, denn andernfalls würde der Wirkungszeitpunkt der Revision von der Dauer der Sachverhaltsabklärung abhängen, was angesichts des Grundsatzes, dass nur diejenige Ergänzungsleistung ausgerichtet werden soll, die effektiv benötigt wird, sachwidrig wäre. Zudem würde das zu unerklärlichen Ungleichbehandlungen führen: Wer das Glück hätte, dass der ihn betreffende Sachverhalt aufwendige Abklärungen erfordern würde, könnte nämlich länger die laufende zu hohe Ergänzungsleistung beziehen. Da der Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als den spätmöglichsten Revisionszeitpunkt nennt und es folglich erlaubt, auch einen früheren Zeitpunkt zu wählen, steht auch der Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV vorliegend einer Revision per 1. November 2010 nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist die Erfüllung der Meldepflicht revisionsrechtlich bedeutungslos. Sie kann nur in einem anschliessenden Erlassverfahren allenfalls eine massgebende Rolle spielen, was aber nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gehört. 3.2 Der Nachlass des Vaters der Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen eine Liegenschaft enthalten, deren Wert auf 446’992 Euro geschätzt worden ist, die aber trotz ernsthafter, intensiver Verkaufsbemühungen für nur 260’000 Euro hat verkauft werden können. Überwiegend wahrscheinlich hat der amtliche Schätzwert nicht dem realen Marktwert entsprochen, denn andernfalls hätten die Verkaufsbemühungen der Erbengemeinschaft zu einem höheren Verkaufserlös führen müssen. Folglich ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Marktwert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs nur 260’000 Euro betragen hat. Das übrige Nachlassvermögen hat sich auf 83.32 Euro belaufen. Die Nachlassschulden haben 34’805.55 Euro betragen, weshalb der Nettowert des Nachlasses 225’277.77 Euro betragen hat. Da sich die Erbengemeinschaft nur aus der Beschwerdeführerin und aus ihrer Schwester zusammengesetzt hat, hat der Beschwerdeführerin die Hälfte davon, also ein Betrag von 112’638.89 Euro zugestanden. Ende Juni und Mitte Juli 2012 hat die Versicherte zwei Zahlungen über total 112’300 Euro erhalten. Worauf die geringfügige Differenz zwischen dem Anteil an der unverteilten Erbschaft und dem ausbezahlten Betrag zurückzuführen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Angesichts des geringen Betrages der Differenz lohnt sich eine diesbezügliche Sachverhaltsabklärung nicht; es ist ohne weiteres vom (minimal) tieferen Betrag auszugehen. Folglich ist für die Zeit ab November 2010 ein Vermögen von 112’300 Euro anzurechnen. 3.3 Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) sind für die Umrechnung von in einer Fremdwährung ausbezahlten Renten und Pensionen eines Mitgliedstaates des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union die von der Europäischen Zentralbank publizierten Tageskurse heranzuziehen (Rz. 3452.01 WEL). Massgebend ist dabei der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (Rz. 3452.01 WEL). Die WEL verweist dabei auf den Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss dem Art. 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Europäischen Parlamentes und des Rates. In dessen Ziff. 3 lit. b hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit folgendes festgehalten: Ein Träger eines Mitgliedstaates, der zum Zweck der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaates umrechnen muss, verwendet den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht worden ist, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Für mehrere Beträge, das heisst für periodische Leistungen, müsste er dagegen gemäss der Ziff. 3 lit. a den Umrechnungskurs für den letzten Tag des entsprechenden Zeitraums anwenden. Die Erbschaft kann natürlich nicht mit einer Rente, einer Pension oder einer anderen wiederkehrenden Leistung verglichen werden. Es handelt sich vorliegend also nicht um einen Anwendungsfall der Ziff. 3 lit. a des Beschlusses Nr. H3, sondern vielmehr um einen Anwendungsfall der Ziff. 3 lit. b dieses Beschlusses. 3.4 Die Ergänzungsleistungen sollen den effektiven, aktuellen Bedarf decken. Nötigenfalls muss jeweils für jeden Monat, für den eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, eine neue Anspruchsberechnung durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Erbteilung nicht direkt über ihren Erbanteil verfügen können. Nach der Erbteilung hat sie zwar direkt darüber verfügen können, aber der Vermögensbestandteil hat dennoch nach wie vor in einem in Euro ausgewiesenen Guthaben bestanden. Für die Nutzung des Vermögens zur Deckung ihres Bedarfs hätte die Beschwerdeführerin also jeweils einen Teil dieses Euro-Guthabens verbrauchen müssen, wofür sie sich diesen Teil jeweils hätte in Franken umrechnen lassen müssen. Würde nun ungeachtet dieser Tatsache auf den Jahresmittelkurs abgestellt, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat, könnte der ermittelte Ausgabenüberschuss nur teilweise und zufällig dem effektiven Ausgabenüberschuss im jeweiligen Monat entsprechen, nämlich nur für jene Zeiten, in denen der jeweils aktuelle Umrechnungskurs (zufällig) dem Jahresmittelkurs entsprochen hat. Für alle anderen Zeiten wäre der ermittelte Ausgabenüberschuss entweder höher oder tiefer als der effektive Ausgabenüberschuss, womit der EL-Bezüger eine zu hohe oder eine zu tiefe Ergänzungsleistung erhielte. Die einzige Möglichkeit, den jeweils aktuellen Bedarf an Ergänzungsleistungen zu ermitteln, besteht darin, für jeden Monat eine eigene Währungsumrechnung vorzunehmen. Dabei muss jeweils gemäss dem erwähnten Beschluss H3 vom Tageskurs vor dem Beginn des jeweiligen Monats, für den der EL-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch berechnet wird, ausgegangen werden. Die für den vorliegenden Fall massgebenden Kurse haben 1.3708 (31. Oktober 2010), 1.2990 (30. November 2010), 1.2504, 1.2891, 1.2840, 1.3005, 1.2867, 1.2275, 1.2071, 1.1418, 1.1670, 1.2170, 1.2191, 1.2265, 1.2156, 1.2048, 1.2051, 1.2045, 1.2018, 1.2010, 1.2030, 1.2014, 1.2009, 1.2099, 1.2076, 1.2054, 1.2072, 1.2342, 1.2209, 1.2195 und 1.2238 (30. April 2013) betragen. Das massgebende Vermögen, das sich aus einem Sparguthaben von 34 Franken und der Erbschaft von 112’300 Franken zusammengesetzt hat, hat folglich im massgebenden Zeitraum den folgenden Wert gehabt: 153’975 Franken (November 2010), 145’912 Franken (Dezember 2010), 140’454 Franken, 144’800 Franken, 144’227 Franken, 146’080 Franken, 144’530 Franken, 137’882 Franken, 135’591 Franken, 128’258 Franken, 131’088 Franken, 136’703 Franken, 136’939 Franken, 137’770 Franken, 136’546 Franken, 135’333 Franken, 135’367 Franken, 135’299 Franken, 134’996 Franken, 134’906 Franken, 135’131 Franken, 134’951 Franken, 134’895 Franken, 135’906 Franken, 135’647 Franken, 135’400 Franken, 135’603 Franken, 138’635 Franken, 137’141 Franken, 136’984 Franken und 137’467 Franken (Mai 2013). 3.5 Für den Betrag des hypothetischen Vermögensverzehrs ist für die Monate November und Dezember 2010 ein Freibetrag von 25’000 Franken und ab Januar 2011 ein solcher von 37’500 Franken zu berücksichtigen. Der Verzehr beträgt ein Fünfzehntel des diese Freibeträge übersteigenden Vermögens. Die massgebenden Jahresbeträge lauten: 8’598 Franken (November 2010), 8’061 Franken (Dezember 2010), 6’864 Franken, 7’153 Franken, 7’115 Franken, 7’239 Franken, 7’135 Franken, 6’692 Franken, 6’539 Franken, 6’051 Franken, 6’239 Franken, 6’614 Franken, 6’629 Franken, 6’685 Franken, 6’603 Franken, 6’522 Franken, 6’524 Franken, 6’520 Franken, 6’500 Franken, 6’494 Franken, 6’509 Franken, 6’497 Franken, 6’493 Franken, 6’560 Franken, 6’543 Franken, 6’527 Franken, 6’540 Franken, 6’742 Franken, 6’643 Franken, 6’632 Franken und 6’664 Franken (Mai 2013). 3.6 Der hypothetische Vermögensertrag ist anhand von hypothetischen Sparzinsen von 0,7 Prozent im Jahr 2010, von 0,6 Prozent im Jahr 2011, von 0,5 Prozent im Jahr 2012 und von 0,4 Prozent im Jahr 2013 zu berechnen (vgl. Rz. 3482.10 WEL). Die massgebenden Jahresbeträge lauten: 1’078 Franken (November 2010), 1’021 Franken (Dezember 2010), 843 Franken, 869 Franken, 865 Franken, 876 Franken, 867 Franken, 827 Franken, 814 Franken, 770 Franken, 787 Franken, 820 Franken, 822 Franken,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 827 Franken, 819 Franken, 677 Franken, 677 Franken, 676 Franken, 675 Franken, 675 Franken, 676 Franken, 675 Franken, 674 Franken, 680 Franken, 678 Franken, 677 Franken, 678 Franken, 555 Franken, 549 Franken, 548 Franken und 550 Franken (Mai 2013). 4. 4.1 Unter Berücksichtigung des Erbanteils respektive der oben erwähnten Beträge ergibt sich für den November 2010 ein Ausgabenüberschuss von 6’782 Franken und damit ein EL-Anspruch von 566 Franken. Für den Dezember 2010 beträgt der Ausgabenüberschuss 7’376 Franken, was einen EL-Anspruch von 615 Franken ergibt. Für das Jahr 2011 resultieren die folgenden Beträge: 757 Franken für den Januar 2011, 731 Franken für den Februar 2011, 735 Franken für den März 2011, 723 Franken für den April 2011, 733 Franken für den Mai 2011, 773 Franken für den Juni 2011, 787 Franken für den Juli 2011, 831 Franken für den August 2011, 814 Franken für den September 2011, 780 Franken für den Oktober 2011, 779 Franken für den November 2011 und 774 Franken für den Dezember 2011. Für das Jahr 2012 ergeben sich die folgenden Ansprüche: 794 Franken für den Januar 2012, 813 Franken für den Februar 2012, 812 Franken für den März 2012, 813 Franken für den April 2012, 815 Franken für den Mai 2012, 815 Franken für den Juni 2012, 814 Franken für den Juli 2012, 815 Franken für den August 2012, 815 Franken für den September 2012, 809 Franken für den Oktober 2012, 810 Franken für den November 2012 und 812 Franken für den Dezember 2012. Für die massgebenden Monate im Jahr 2013 ergibt sich ein EL- Anspruch von 820 Franken für den Januar 2013, von 813 Franken für den Februar 2013, von 822 Franken für den März 2013 und von 823 Franken für den April 2013. 4.2 Im Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2013 hat die Beschwerdeführerin insgesamt Ergänzungsleistungen von 34’016 Franken erhalten. Von Gesetzes wegen hat sie in diesem Zeitraum aber nur einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von total 23’413 Franken gehabt. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin 10’603 Franken mehr erhalten hat, als ihr objektiv von Gesetzes wegen zugestanden haben. In diesem Betrag hat sie also unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen. Der Leistungsbezug ist als unrechtmässig zu bezeichnen, weil er nicht mit der materiellen Gesetzeslage übereinstimmt; ein Vorwurf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Bösgläubigkeit, einer Täuschung, eines Betruges oder dergleichen ist damit nicht verbunden. Die Frage, ob diese Leistungen gut- oder bösgläubig bezogen worden sind, wird im Erlassverfahren zu beantworten sein, wobei im Sinne eines obiter dictum darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen nicht mehr gutgläubig bezogen haben kann, da ihr ja bekannt gewesen ist, dass sie einen Erbanteil erhalten hatte, der ihre Vermögenssituation verbessert und damit ihren EL- Anspruch reduziert hat. Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Der Betrag der Rückforderung beträgt 10’603 Franken. 4.3 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin auch die ab Mai 2013 geschuldete Ergänzungsleistung festgesetzt. Dabei hat sie einer Mietzinserhöhung Rechnung getragen (vgl. EL-act. 38–5). Ihre Neuberechnung hat einen Anspruch von 866 Franken pro Monat ergeben. Richtigerweise beläuft sich der Anspruch aber auf 845 Franken. Für den Monat Juni 2013 und für die nachfolgenden Monate wird die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch jeweils neu zu berechnen haben; dies gehört nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens, sondern ist die Folge von weiteren Sachverhaltsveränderungen nach dem Ende des hier massgebenden Zeitraumes. 5. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Die nicht anwaltlich vertretene Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die im Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2013 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen von 10’603 Franken zurückzuerstatten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 eine monatliche Ergänzungsleistung von 845 Franken zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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03.02.2016
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