© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.10.2016 Entscheiddatum: 13.10.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 13.10.2016 Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, Art. 25. Abs. 2 ATSG. Rückforderung und Verwirkung. Die Verletzung der Kontroll- und Hinweispflichtverletzung ist einer Verletzung der Meldepflicht wertungsmässig gleichzusetzen, weshalb über den Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV hinaus auch bei einer solchen die rückwirkende Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen möglich ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer versicherten Person werden nur im Rahmen von periodischen Überprüfungen der Ergänzungsleistungen gesamthaft kontrolliert, weshalb eine Behörde erst ab diesem Zeitpunkt zumutbare Kenntnis über einen diesbezüglich zuvor begangenen Fehler haben kann, auf den sie durch die versicherte Person nicht aufmerksam gemacht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2016, EL 2015/40).Entscheid vom 13. Oktober 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. EL 2015/40 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit dem 1. Februar 2007 Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) zu seiner ganzen Invalidenrente (EL-act. 106, 112, 114). Am 4. Januar 2010 erhielt die EL- Durchführungsstelle Kenntnis darüber, dass dem Versicherten und seiner Ehefrau am 21. Dezember 2009 ein Sohn geboren worden war (EL-act. 80 f.).Daraufhin setzte sie den EL-Anspruch des Versicherten am 11. Februar 2010 unter Berücksichtigung einer zusätzlichen IPV-Pauschale für das Kind sowie einer IV-Kinderrente rückwirkend für Dezember 2009 auf Fr. 1'652.-- und ab dem 1. Januar 2010 auf monatlich Fr. 1'717.-- fest (EL-act. 75 f., 78). A.b Im Rahmen der am 14. April 2011 eingeleiteten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gab der Versicherte am 5. Juli 2011 u.a. an, dass er für seinen Sohn eine BVG-Kinderrente in Höhe von monatlich Fr. 130.-- erhalte; er reichte eine entsprechende Bestätigung der AXA Winterthur vom 19. November 2010 ein, gemäss welcher er im Jahr 2010 für seinen Sohn Fr. 1'563.-- bezogen hatte (EL-act. 63 S. 3, 64). Dabei hatte die AXA Winterthur am 16. Februar 2010 den Kinderrentenanspruch ab dem 21. Dezember 2009 abgerechnet und für Dezember 2009 Fr. 42.25 ausbezahlt (act. G 7). Mit einer Verfügung vom 28. Februar 2012 passte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen aufgrund der aus der periodischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überprüfung der Ergänzungsleistungen gewonnenen Erkenntnisse an. Dabei berücksichtigte sie rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 insbesondere die Erhöhung der BVG-Rente des Versicherten von - wie seit 2007 aufgrund der Leistungsabrechnung der AXA Winterthur vom 23. Januar 2007 angenommen - Fr. 10'541.-- auf Fr. 10'769.--, liess jedoch die BVG-Kinderrente in dieser und auch in den darauffolgenden Anspruchsberechnungen versehentlich unberücksichtigt (EL-act. 53 ff., 75 f., 106 S. 4 ff., 111). A.c Im Rahmen einer erneuten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2014 gab der Versicherte am 6. Juni 2014 u.a. wieder an, dass er für seinen Sohn eine BVG-Kinderrente in Höhe von monatlich Fr. 130.-- erhalte, was auch den eingereichten Veranlagungsberechnungen für die Jahre 2012 und 2013 zu entnehmen war (EL-act. 31, 34, 35). In einem am 12. November 2014 von der EL- Durchführungsstelle erstellten internen Feststellungsblatt wurden die aus der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gewonnenen Erkenntnisse betreffend die bevorstehende EL-Revision festgehalten (EL-act. 30). Die EL- Durchführungsstelle nahm daraufhin rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 eine Neuberechnung vor, bei der sie die BVG-Rente des Versicherten für das Jahr 2010 auf Fr. 10'746.-- anpasste und erstmalig die BVG-Kinderrente anrechnete. Sie setzte die monatlichen Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2010 auf Fr. 1'570.--, ab dem 1. Januar 2011 auf Fr. 1'624.--, vom 1. Januar bis 31. März 2012 auf Fr. 1'652.--, vom 1. April bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 2'111.--, ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 2'127.-- und ab dem 1. Januar 2014 auf Fr. 2'154.-- fest. Daraus resultierte eine Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 8'052.--. Die entsprechende Verfügung erging am 10. Dezember 2014 (EL-act. 21). A.d Am 5. Januar 2015 erhob der Versicherte sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2014, indem er festhielt, die Rückforderung für den 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 sei verwirkt, da die einjährige Verwirkungsfrist spätestens zwei Monate nach Eingang der ersten Indizien für die Rückforderung zu laufen begonnen habe. Weiter ersuche er um den Erlass der Rückforderung, da er stets alle Änderungen ordnungsgemäss angegeben und somit die Melde- und Kontrollpflicht nicht verletzt habe. Zudem stelle der zurückgeforderte Betrag eine grosse Härte für ihn dar (EL-act. 17). Die EL-Durchführungsstelle bestätigte am 13. Januar 2015 den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingang des Schreibens, welches sie lediglich als Erlassgesuch betrachtete und kündigte an, dieses zu behandeln, sobald die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei (EL-act. 16). Am 18. Juni 2015 trat die EL-Durchführungsstelle schliesslich auf das Erlassgesuch des Versicherten ein und wies dieses ab (EL-act. 15). Auch dagegen erhob der Versicherte am 20. Juli 2015 Einsprache (EL-act. 11). A.e Im Einspracheentscheid vom 29. September 2015 hielt die EL-Durchführungsstelle zunächst fest, dass der Versicherte sowohl gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2014 betreffend die Rückforderung zu viel ausbezahlter Ergänzungsleistungen als auch gegen die Verfügung vom 18. Juni 2015 über die Ablehnung des Erlasses der Rückerstattungsschuld in der Höhe von Fr. 8'052.-- Einsprache erhoben habe. Zum jetzigen Zeitpunkt sei auf die Verfügung vom 10. Dezember 2014 zur Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurückzukommen, da der Versicherte innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist den materiellen Einwand der Verjährung geltend gemacht und demnach sinngemäss Einsprache erhoben habe. Da diese bislang nicht behandelt worden sei, sei die Rückforderungsverfügung noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 18. Juni 2015 bis nach Rechtskraft des vorliegenden Einspracheentscheids betreffend die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 10. Dezember 2014 zu sistieren sei. Der Versicherte habe die EL- Durchführungsstelle erstmals am 5. Juli 2011 über einen Bezug einer Kinderrente aus der beruflichen Vorsorge informiert, was aufgrund eines Fehlers der EL- Durchführungsstelle weder im Rahmen der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen noch rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausrichtung durch die AXA Winterthur berücksichtigt worden sei. Am 28. Dezember 2011 und 28. Februar 2012 habe der Versicherte EL-Verfügungen für die Jahre 2011 und 2012 erhalten, in denen die BVG-Kinderrente versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der dem Versicherten obliegenden und einen Bestandteil der Meldepflicht bildenden Kontrollpflicht hätte der Versicherte die EL-Durchführungsstelle auf ihren Berechnungsfehler aufmerksam machen müssen. Da er jedoch untätig geblieben sei, habe bis zur folgenden periodischen Überprüfung von 2014 kein Hinweis auf die fehlerhafte Berechnung bestanden. Die fehlende Berücksichtigung der BVG- Kinderrente sei daher erst im Rahmen der periodischen Überprüfung 2014 bemerkt worden, sodass die einjährige relative Verwirkungsfrist frühestens ab diesem Zeitpunkt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu laufen begonnen habe. Der Lauf dieser Verwirkungsfrist gelte auch für den Zeitraum vor der ersten Mitteilung über den Bezug einer Kinderrente im Juli 2011, weil der Versicherte den Bezug der BVG-Kinderrente nicht unverzüglich nach deren Zusprache im Dezember 2009 mitgeteilt habe und der unterlaufene Fehler daher auch diesbezüglich erst mit der periodischen Überprüfung 2014 erkennbar gewesen sei. Die Rückforderungsverfügung vom 10. Dezember 2014 sei demnach rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist ab der Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruches ergangen. Zudem sei die Nichtanrechnung der BVG-Kinderrente als Einnahme offensichtlich unrichtig und eine Berichtigung von erheblicher Bedeutung gewesen, weshalb der Rückkommenstitel der Wiedererwägung zu bejahen sei. Unerheblich sei dabei die vom Versicherten implizit geltend gemachte Frist von 90 Tagen zur Durchführung einer Revision. Die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 10. Dezember 2014 werde somit abgewiesen und das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 18. Juni 2015 betreffend den Erlass der Rückerstattung bis zur Rechtskraft des vorliegenden Einspracheentscheides sistiert (EL-act. 7). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtete sich die vom Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2015 erhobene und durch die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zuständigkeitshalber weitergeleitete Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte darin geltend, dass er mit der Verfügung (gemeint ist wohl auch der Einspracheentscheid) nicht einverstanden sei, da er die BVG-Kinderrente im Jahr 2011 gemeldet, die AXA Winterthur über die Geburt seines Sohnes informiert und daher keinen Fehler gemacht habe (act. G 1.1). B.b Am 11. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit seinem Schreiben vom 5. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer die "Verfügung EL zur IV vom 8. und 10. Dezember 2014" angefochten, indem er geltend gemacht hat, dass die Rückforderung bereits verwirkt sei (EL-act. 17). Neben der Rückforderungsverfügung vom 10. Dezember 2014 lässt sich in den Akten einzig eine auf den 8. Dezember 2014 datierte Abrechnung zu ebendieser finden (EL-act. 30). Bei dieser Abrechnung handelt es sich jedoch nicht um eine anfechtbare Verfügung, weswegen der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 5. Juni 2015 ausschliesslich die Verfügung vom 10. Dezember 2014 angefochten und um den Erlass der mit dieser Verfügung einhergehenden Rückforderung ersucht hat. Fälschlicherweise ist die Beschwerdegegnerin zunächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einzig ein Erlassgesuch gestellt habe, sodass sie die Rückforderungsverfügung vermeintlich in Rechtskraft hat erwachsen lassen, um anschliessend auf das Erlassgesuch einzutreten und dieses abzuweisen (EL-act. 15, 18). In ihrem Einspracheentscheid vom 29. September 2015 hat sich die Beschwerdegegnerin doch noch mit der am 5. Januar 2015 gegen die Rückforderungsverfügung vom 10. Dezember 2014 erhobenen Einsprache befasst und das Einspracheverfahren betreffend das Erlassgesuch sistiert. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wäre doch das Erlassgesuch gar nicht mehr zu behandeln, wenn sich herausstellen würde, dass die Rückforderung gar nie bestanden hätte oder bereits verwirkt wäre. Aus diesem Grund wird die Beschwerde des Beschwerdeführers auch dahingehend interpretiert, dass er den Einspracheentscheid in Bezug auf die Rückforderung, nicht jedoch in Bezug auf die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend den Erlass eben dieser Rückforderung angefochten hat. Im Rahmen dieses Verfahrens ist demnach lediglich die Frage zu beantworten, ob die Verfügung vom 10. Dezember 2014 und die daraus resultierende Rückforderung rechtmässig sind. 2. 2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit der Rentenabrechnung der AXA Winterthur vom 16. Februar 2010 rückwirkend ab dem 21. Dezember 2009 eine Kinderrente der beruflichen Vorsorge ausgerichtet worden ist. Für Dezember 2009 hat er demnach Fr. 42.25 erhalten. Ab Januar 2010 hat die jährliche BVG-Kinderrente Fr. 1'563.--, ab Januar 2011 Fr. 1'568.-- betragen (act. G 7). Er selbst
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatte im Jahr 2010 einen BVG-Rentenanspruch von Fr. 10'746.-- und im Jahr 2011 von Fr. 10'769.-- jährlich (EL-act. 63 S. 3). 2.2 Die Beschwerdegegnerin muss mit ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2014 die Verfügungen vom 11. Februar 2010 und vom 28. Februar 2012 in Wiedererwägung gezogen haben. Bei der Verfügung vom 11. Februar 2010 handelte es sich um eine Revision per 1. Januar 2010, die jedoch fehlerhaft gewesen war, da sie den BVG- Kinderrentenanspruch sowie die Erhöhung des BVG-Rentenanspruchs des Versicherten nicht berücksichtigt hatte. Auch die Verfügung vom 28. Februar 2012, mit der die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2011 gestützt auf den Fragebogen der periodischen Überprüfung revisionsweise angepasst, dabei jedoch erneut die BVG-Kinderrente nicht angerechnet und deren Erhöhung von jährlich Fr. 1'563.-- auf Fr. 1'568.-- denn auch nicht berücksichtigt hatte, war nicht korrekt. Im Rahmen der Verfügung vom 10. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin also die Revisionen per 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 korrigiert, indem sie für die Zeit vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderungssumme in Höhe von Fr. 8'052.-- als von erheblicher Bedeutung qualifiziert werden (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz 57 und Art. 49 Abs. 1 ATSG). Eine Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung kann nach Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30; ELG) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens erfolgen. Die neue Verfügung hat dabei spätestens ab dem Beginn des Monats zu wirken, der auf die neue Verfügung folgt, wobei bei einer Verletzung der Meldepflicht die Rückforderung vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Gemäss Art. 24 ELV ist der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich von jeder Änderung der persönlichen Verhältnisse und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls einer Drittperson oder Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Anspruchsberechtigten eintreten. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2010 über die Geburt seines Sohnes in Kenntnis gesetzt. Spätestens mit dem Erhalt der Leistungsabrechnung der AXA Winterthur vom 16. Februar 2010 wusste er, dass er für seinen Sohn einen Anspruch auf eine BVG- Kinderrente hatte. Er hätte dies unverzüglich der Beschwerdegegnerin melden müssen, was er jedoch erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen am 5. Juli 2011 getan hat. Damit hat er bis zu diesem Zeitpunkt seine Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV verletzt. Ebenso hat er es bis zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2011 unterlassen, die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis zu setzten, dass sich sein BVG- Rentenanspruch im Jahr 2010 von jährlich Fr. 10'541.-- auf Fr. 10'746.-- erhöht hatte. Da der Beschwerdeführer die Orientierung der AXA Winterthur über die Anpassung an die Preisentwicklung per 1. Januar 2011 bereits am 19. November 2010 erhalten hatte, kann davon ausgegangen werden, dass er die entsprechende Orientierung über die Anpassung per 1. Januar 2010 ebenfalls bereits im November 2009 erhalten hatte, sodass er der Beschwerdegegnerin die bevorstehende Änderung seiner BVG-Rente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtzeitig vor dem Erlass der Revisionsverfügung per 1. Januar 2010 hätte mitteilen können. Dies hat er jedoch unterlassen und somit diesbezüglich ebenfalls bis zum 5. Juli 2011 seine Meldepflicht verletzt (EL-act. 63, 64, 81, 85). Unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV hat die Anpassung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2010 an die Erhöhung der BVG-Kinderrente und der BVG-Rente des Beschwerdeführers rückwirkend erfolgen müssen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die BVG-Kinderrente von Gesetzes wegen ab dem 1. Januar 2010 und nicht bereits ab dem 1. Dezember 2009 anzurechnen ist, da der Rentenbezug erst am 21. Dezember 2009 (pro rata) begonnen hat und die BVG-Kinderrente daher erst ab dem Folgemonat anzurechnen ist (act. G 7, vgl. EL-act. 30). 2.4 In ihrer Revisionsverfügung vom 28. Februar 2012 hatte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen den durch den Beschwerdeführer am 5. Juli 2011 gemachten Angaben rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 angepasst. Dabei hatte sie jedoch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Erhöhung seines BVG- Rentenanspruchs im Jahr 2010 von Fr. 10'541.-- auf Fr. 10'746.-- sowie betreffend den BVG-Kinderrentenanspruch in Höhe von jährlich Fr. 1'563.-- (2010) bzw. Fr. 1'568.-- (2011) versehentlich nicht berücksichtigt (EL-act. 26, 53, 63 S. 3, 64, 76). Dieser Fehler hätte dem Beschwerdeführer bei Erhalt der Verfügung vom 28. Februar 2012 auffallen müssen; dennoch hat er die Beschwerdegegnerin nicht darauf aufmerksam gemacht, sondern erst im Rahmen der darauffolgenden periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2014 erneut die BVG-Kinderrente seines Sohnes angegeben (EL-act. 35). Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist ein EL-Bezüger dazu verpflichtet, die ihm zugestellten Verfügungen und insbesondere die jeweils beigelegten EL-Berechnungsblätter sorgfältig zu kontrollieren und auf deren Richtigkeit zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/ 2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat dies unterlassen und die Beschwerdegegnerin nicht auf ihre Fehler hingewiesen, womit er seine Kontroll- und Hinweispflicht verletzt hat. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Herabsetzung der Ergänzungsleistung und damit verbundenen Rückforderung wird durch den Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV auf den Fall des Vorliegens einer Meldepflichtverletzung beschränkt. Eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht ist jedoch einer Meldepflichtverletzung wertungsmässig gleichzusetzen, weshalb die Möglichkeit der rückwirkenden Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV über den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wortlaut der Norm hinaus auch auf den Fall des Vorliegens einer Kontroll- und Hinweispflichtverletzung auszudehnen ist. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht auf deren Fehler aufmerksam gemacht und somit die ihm als Leistungsbezüger obliegende Kontroll- und Hinweispflicht verletzt hat, hat die Beschwerdegegnerin ihre Revisionsverfügung vom 28. Februar 2011 gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV in Wiedererwägung ziehen und per 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 revidieren müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die BVG- und die BVG-Kinderrente in den zur Verfügung vom 10. Dezember 2014 gehörenden EL-Berechnungsblättern für die Jahre 2010 bis 2014 zeitlich und betraglich korrekt berücksichtigt hat. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2014 als rechtmässig. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat infolge des in der Vergangenheit fehlerhaft berechneten EL-Anspruchs Fr. 8'052.-- mehr Ergänzungsleistungen erhalten, als ihm von Gesetzes wegen zugestanden hätten. Da dadurch das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden sind, verlangt der Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, dass diese unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückerstattet werden, um den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen und die Rechtsungleichheit zu beseitigen. Die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen stellt also weder eine Strafe noch einen Schadenersatz dar. Sie dient allein der faktischen Beseitigung eines früheren Fehlers respektive der Wiederherstellung eines gesetzmässigen und rechtsgleichen Zustandes. 3.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die Rückforderung bei Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2014 bereits verwirkt gewesen sei, da die Beschwerdegegnerin seit dem 5. Juli 2011 von der BVG-Kinderrente (und der Höhe seiner eigenen BVG-Rente im Jahr 2010) Kenntnis gehabt habe, wie die Akten zeigen (EL-act. 63 S. 3, 64). Der Anspruch auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Rechtsprechung bezeichnet es dabei als ausreichend, dass der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsträger bei der Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit das Bestehen der Voraussetzungen für eine Rückerstattung hätte erkennen müssen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz 57). Der Beschwerdeführer hat seit der Geburt seines Sohnes eine BVG-Kinderrente für diesen bezogen und hat dies, sowie die Höhe seiner eigenen BVG-Rente für die Jahre 2010 und 2011, der Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2011 im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen mitgeteilt (EL-act. 63, 64). Die Beschwerdegegnerin hat diese Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers unbeabsichtigt übersehen (EL-act. 7). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, ist in Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückerstattung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend, wobei das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit aArt. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als fristauslösend genügen liess. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 304 E. 2b in fine S. 306; 124 V 383 E. 1; SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E. 3b). Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass“ die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst, ist auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2). Der erste Fehler des Versicherungsträgers kann somit den Lauf der Verwirkungsfrist nicht auslösen, da diese erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Fehler bei ausreichender Sorgfalt hätte erkannt werden können. Praxisgemäss werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person nur im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gesamthaft kontrolliert (vgl. Art. 30 ELV). In der Zwischenzeit müssen die EL-Durchführungsstellen sich darauf verlassen, dass die EL- Bezüger Änderungen melden oder Unstimmigkeiten in den Verfügungen in Erfüllung ihrer Kontroll- und Hinweispflicht mitteilen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer bis zum 5. Juli 2011 seine Meldepflicht und ab dem 28. Februar 2012 zusätzlich seine Kontroll- und Hinweispflicht verletzt und erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2014 erneut angegeben, welche BVG-Renten er ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wann in welcher Höhe bezogen hat (EL-act. 31, 34, 35; vgl. auch E 3.1, 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat diese Angaben überprüft und mit den vergangenen Berechnungsposten verglichen. Dadurch ist sie sich ihrer Fehler bewusst geworden und hat die Anspruchsberechnungen entsprechend korrigiert (EL-act. 21 f., 30). Daher ist die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2014 bzw. der Eingang des entsprechenden Formulars der "zweite Anlass" gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat somit erst ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Kenntnis über ihren Irrtum haben können. Die einjährige Verwirkungsfrist hat somit erst mit Eingang des ausgefüllten Fragebogens betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers am 6. Juni 2014 zu laufen begonnen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihren Rückforderungsanspruch mit der Verfügung vom 10. Dezember 2014 innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist und damit rechtzeitig geltend gemacht hat. Auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, die frühestens am 11. Februar 2010 zu laufen begonnen hat, ist mit der Verfügung vom 10. Dezember 2014 für den gesamten den Rückforderungsanspruch betreffenden Zeitraum von 2010 bis 2014 gewahrt worden (EL-act. 75 f.). 4. Zusammenfassend ist die am 10. Dezember 2014 verfügte Rückforderung nicht zu beanstanden; insbesondere ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht verwirkt gewesen. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2015 ist daher abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.