St.Gallen Sonstiges 11.10.2016 EL 2015/31

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.10.2016 Entscheiddatum: 11.10.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 11.10.2016 Art. 10 f. ELG. Art. 43 ATSG.Verzicht in der Form übersetzter Ausgaben? Private Fürsorgeleistungen in natura. Verletzung der Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2016, EL 2015/31).Entscheid vom 11. Oktober 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2015/31 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 25. September 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 49), die ihr im Juli 2014 rückwirkend ab dem 1. November 2008 zugesprochen worden war (vgl. IV-act. 4 und 6). Bis und mit Juli 2010 hatte sie ein Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung bezogen (vgl. EL-act. 43). Die berufliche Vorsorgeeinrichtung hatte ihr rückwirkend ab dem 1. November 2008 eine Invalidenrente ausbezahlt (EL-act. 51). Im Juni 2011 hatte die Versicherte eine Liegenschaft verkauft (vgl. EL-act. 43). Danach hatte sie sich bis und mit Oktober 2013 eine Wohnung mit einem Bekannten geteilt, der der Eigentümer jener Wohnung war. Laut einem Mietvertrag zwischen der EL-Ansprecherin (als Mieterin) und ihrem Bekannten (als Eigentümer und Vermieter) hatte die Monatsmiete 1’100 Franken betragen; der Eigenmietwert der Wohnung hatte 18’368 Franken betragen, jener des dazu gemieteten Parkplatzes 1’200 Franken (vgl. EL-act. 41). Ab November 2013 hatte die EL-Ansprecherin bei ihrer Schwester gewohnt, wobei sie sich nicht an den Mietkosten hatte beteiligen müssen (vgl. EL-act. 49–9). Ab November 2014 wohnte sie wieder bei ihrem Bekannten (vgl. EL-act. 45). A.b Mit einer Verfügung vom 3. April 2015 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL- Ansprecherin eine Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. November 2014 sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2013 zu (EL-act. 12). Zur Begründung führte sie aus, dass die angerechneten Einnahmen im Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 30. Juni 2011 die anerkannten Ausgaben überstiegen hätten. Auch im Zeitraum, in dem die EL-Ansprecherin bei ihrer Schwester gewohnt habe (1. November 2013 bis 31. Oktober 2014), hätten die Einnahmen die Ausgaben überstiegen. Für die Zeit bis und mit Juli 2010 sei das Taggeld der Unfallversicherung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt worden; ab August 2010 sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV angerechnet worden. A.c Gegen diese Verfügung liess die nun anwaltlich vertretene EL-Bezügerin am 8. Mai 2015 eine Einsprache erheben (EL-act. 7). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zur Begründung führte er aus, die EL-Bezügerin sei mittlerweile 58 Jahre alt und habe seit dem Beginn ihres Leidens im Jahr 2008 nicht mehr gearbeitet. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit November 2008 weiter verschlechtert. Diverse Arztzeugnisse belegten, dass sie nach dem 1. November 2008 fast durchgehend vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ein Arbeitsversuch im September 2013 sei bereits nach kurzer Zeit gescheitert. Das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe sie als nicht vermittlungsfähig qualifiziert. Mit einem Entscheid vom 14. August 2015 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie an, die EL-Ansprecherin habe zwar am 22. September 2014 bei der IV-Stelle um eine Rentenerhöhung ersucht, doch sei dies für das aktuelle EL-Verfahren irrelevant. Sollte die Rente dereinst tatsächlich erhöht werden, werde die Ergänzungsleistung nämlich mittels einer prozessualen Revision korrigiert werden können. Vorerst sei weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 59 Prozent auszugehen. Der Arbeitsmarkt halte geeignete Arbeitsstellen bereit, in denen die EL-Bezügerin ein Einkommen in der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens erzielen könnte. B. B.a Am 14. September 2015 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2015 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zur Begründung führte er aus, das RAV habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Am 16. September 2015 werde die Beschwerdeführerin einen weiteren Termin beim RAV wahrnehmen, der jedoch „kaum zu etwas führen“ werde. Schon am 22. September 2015 werde sie sich einer „grösseren Operation“ unterziehen müssen. Sie werde nicht in der Lage sein, im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte „grösseren Umfang“ Bewerbungen zu schreiben, die „ohnehin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu nichts führen“ würden. Die von der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) geforderten Bewerbungen seien „eine Farce“. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. September 2015 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Am 22. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festhalten (act. G 6). Ihr Rechtsvertreter wies darauf hin, dass sie sich zurzeit in einer stationären Rehabilitation befinde, nachdem sie am 22. September 2015 am Rücken operiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen (vgl. act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Hinsichtlich der beiden Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin bei ihrem Bekannten gewohnt hat (1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2013 und ab 1. November 2014), hat die Beschwerdegegnerin nicht auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Mietverträge abgestellt, laut denen diese ihrem Bekannten einen monatlichen Mietzins von 1’100 Franken bezahlen musste. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die Hälfte des Eigenmietwertes und die Nebenkostenpauschale des Art. 16a Abs. 3 ELV (aus unerfindlichen Gründen nicht nur die Hälfte der Nebenkostenpauschale) als Wohnkosten berücksichtigt. Hinter diesem Vorgehen dürfte die Überlegung gestanden haben, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Bekannten auf einen übersetzten Mietzins geeinigt habe. Der Eigenmietwert der Wohnung hat nämlich nur 18’368 Franken betragen. Ein Mietzins von 1’100 Franken pro Monat hat genau dem ergänzungsleistungsrechtlichen Maximalmietzins von 13’200 Franken pro Jahr entsprochen und rund 72 Prozent des Eigenmietwertes der Wohnung ausgemacht. Das ELG sieht zwar keine Möglichkeit vor, hinsichtlich der anerkannten Ausgaben von den tatsächlichen Beträgen abzuweichen. Der Art. 10 ELG enthält mit anderen Worten keine dem – für die Einnahmenseite massgebenden – Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende Regelung. Das ergänzungsleistungsrechtlich massgebende Verhältnis zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen kann aber nicht nur durch einen Verzicht auf Einnahmen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), sondern auch durch übersetzte Ausgaben verfälscht werden. Deshalb muss nicht nur eine Korrektur zu tiefer Einnahmen, sondern auch eine Korrektur zu hoher Ausgaben möglich sein. Der Gesetzgeber hat dies nicht vorgesehen, weil er die Möglichkeit einer Verfälschung der Anspruchsberechnung durch übersetzte Ausgaben übersehen hat. Hätte er an diese Möglichkeit gedacht, hätte er im Art. 10 ELG eine dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG entsprechende Regelung vorgesehen. Der Art. 10 ELG erweist sich folglich als lückenhaft. Diese Lücke ist modo legislatoris zu füllen. Dabei spricht nichts gegen die Annahme, der Gesetzgeber hätte wie im Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorgesehen, vom realen Sachverhalt abzuweichen und diesen durch einen fiktiven Sachverhalt zu ersetzen, das heisst bezüglich der übersetzten Ausgabenposition jenen Betrag anzurechnen, auf den sich die Ausgabe belaufen würde, wenn sie nicht übersetzt wäre. Mit dieser lückenfüllenden Interpretation des Art. 10 ELG erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, statt des vereinbarten Mietzinses einen tieferen, fiktiven Mietzins anzurechnen, grundsätzlich als zulässig. Allerdings hat sie diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt, denn die Beantwortung der Frage, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt sei, setzt die Ermittlung des marktüblichen Mietzinses voraus. Dieser entspricht nicht zwingend dem von den Steuerbehörden geschätzten Eigenmietwert; er ist in der Regel höher. Die Beschwerdegegnerin hätte daher eine Schätzung des marktüblichen Mietzinses der Wohnung des Bekannten der Beschwerdeführerin in Auftrag geben und in Erfahrung bringen müssen, welchen Anteil an der Wohnung die Beschwerdeführerin effektiv hat nutzen dürfen. Erst dann hätte mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist. Diesbezüglich beruht der angefochtene Einspracheentscheid folglich auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt, weshalb er als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist zur Durchführung der versäumten Abklärung, das heisst zur Einholung einer Schätzung des marktüblichen Mietzinses der Wohnung des Bekannten im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2013 und für die Zeit ab dem 1. November 2014 sowie zur Ermittlung des Nutzungsanteils der Beschwerdeführerin an der Wohnung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärung wird

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben, ob bei der Anspruchsberechnung der vereinbarte Mietzins (bezüglich dessen noch nachgewiesen werden müsste, dass er tatsächlich bezahlt worden ist) oder die Hälfte des marktüblichen Mietzinses anzurechnen sei. 1.2 Für die Zeit, in der die Beschwerdeführerin unentgeltlich bei ihrer Schwester gewohnt hat (1. November 2013 – 31. Oktober 2014), hat die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung keine Mietausgaben berücksichtigt. Dies entspricht zwar der tatsächlichen Ausgabensituation der Beschwerdeführerin in jenem Zeitraum. An sich hätte die Schwester aber von der Beschwerdeführerin einen für den von dieser genutzten Teil der Wohnung angemessenen, das heisst marktüblichen Mietzins fordern können. Dass sie dies nicht getan hat, ist überwiegend wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Schwester der sich in einer Notsituation befindenden Beschwerdeführerin hat aushelfen wollen. Die finanziell bedürftige Beschwerdeführerin hatte nämlich die Wohnung ihres Bekannten offenbar verlassen müssen; sie hätte angesichts ihrer schwierigen finanziellen Situation wohl nicht ohne weiteres eine eigene Wohnung gefunden. Das Angebot der Schwester, die Beschwerdeführerin unentgeltlich in ihrer Wohnung wohnen zu lassen, hat also die Deckung einer Bedürftigkeit bezweckt, womit es sich dabei um eine private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG gehandelt hat (vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER, Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 227). Nun sieht der Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG aber lediglich vor, dass in Geld ausbezahlte Fürsorgeleistungen nicht angerechnet werden. Der Fall, dass eine Fürsorgeleistung in der Form einer Reduktion der anerkannten Ausgaben gemäss dem Art. 10 ELG „ausgerichtet“ wird, ist vom Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG nicht erfasst. Diesbezüglich erweist sich die gesetzliche Regelung als lückenhaft, weshalb der Art. 10 ELG im Rahmen einer lückenfüllenden Interpretation um eine Regelung zu ergänzen ist, laut der auch fiktive anerkannte Ausgaben anzurechnen sind, die dem EL-Ansprecher nur deshalb nicht anfallen, weil er entsprechende Fürsorgeleistungen erhält (vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER, a.a.O., Rz. 225, und BGE 139 V 574). Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 vom realen Sachverhalt hätte abweichen müssen. Sie hätte jenen – fiktiven – Mietzins anrechnen müssen, den die Beschwerdeführerin ihrer Schwester hätte bezahlen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen, wenn diese sie nicht unentgeltlich, sondern zu einem marktüblichen Mietzins bei ihr hätte wohnen lassen. Die Sache ist zur Ermittlung des massgebenden (fiktiven) Mietzinses an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 1.3 Für die Zeit, in der die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie in der eigenen Liegenschaft gewohnt hat, gilt sinngemäss dasselbe. Die Beschwerdeführerin ist zwar formal Miteigentümerin der Liegenschaft gewesen, hat sich aber an den realen Ausgaben im Zusammenhang mit der Liegenschaft nicht beteiligen müssen. Ihr Sohn hat sowohl die gesamten Hypothekarzinsen als auch den gesamten Unterhalt für das Gebäude bezahlt und von der Beschwerdeführerin keine Miete respektive „Wohnentschädigung“ verlangt. Somit hat die Beschwerdeführerin unentgeltlich bei ihm wohnen können. Der Verzicht auf die Forderung eines Mietzinses könnte zwar eine Gegenleistung für die Einwilligung der Beschwerdeführerin gewesen sein, sich formal als Miteigentümerin am Liegenschaftskauf zu beteiligen, der ohne diese formale Mitwirkung wohl nicht zustande gekommen wäre. Damit hätte die Beschwerdeführerin aber für eine geringfügige Leistung eine unverhältnismässig hohe Gegenleistung erhalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, das unentgeltliche Wohnen sei die Entschädigung für die formale Miteigentümerstellung der Beschwerdeführerin und damit für die Ermöglichung des Liegenschaftskaufs gewesen. Überwiegend wahrscheinlich haben die Parteien der „Leistung“ der Beschwerdeführerin nach dem Liegenschaftskauf keine Bedeutung mehr zugemessen. Dies zeigt sich darin, dass sich die Beschwerdeführerin nie an den Hypothekarzinsen oder an den übrigen Kosten der Liegenschaft beteiligt hat. Der Verzicht auf die Erhebung eines Mietzinses ist überwiegend wahrscheinlich vielmehr fürsorglich motiviert gewesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat seiner sich in einer Notsituation befindlichen Mutter mit anderen Worten unter die Arme greifen wollen und sie aus diesem Grund in der Liegenschaft wohnen lassen, ohne einen Mietzins von ihr zu fordern. Im Sinne des in der E. 1.2 Ausgeführten hätte die Beschwerdegegnerin folglich einen fiktiven Mietzins anrechnen müssen. Sie wird diesen Fehler im Zuge der ohnehin zu tätigenden weiteren Abklärungen beheben, wofür sie in Erfahrung bringen wird, wie hoch der Nutzungsanteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft gewesen ist und wie hoch der marktübliche Mietzins gewesen wäre, den der Sohn der Beschwerdeführerin dafür hätte fordern können. Da der Eigenmietwert der Wohnung tiefer als der Maximalmietzins gewesen ist, spielt es für das Ergebnis keine Rolle, ob

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Eigenmietwert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf der Ausgaben- und auf der Einnahmenseite berücksichtigt wird oder ob der Interpretation des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen folgend von einer Berücksichtigung des Eigenmietwertes abgesehen wird (vgl. die Entscheide EL 2013/23 vom 1. Juli 2014 und EL 2013/14 vom 28. April 2015 des St. Galler Versicherungsgerichtes; beide ohne eine überzeugende Begründung aufgehoben durch das Bundesgericht: Urteile 9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015). 2. 2.1 Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet, das heisst bei der EL-Anspruchsberechnung so berücksichtigt, wie wenn sie tatsächlich erzielt würden. Wenn ein EL-Bezüger beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, wird fingiert, er nutze seine Erwerbsfähigkeit aus und erziele ein entsprechendes Einkommen, das dann bei der Anspruchsberechnung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG i.V.m. dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG – als sogenanntes hypothetisches Erwerbseinkommen – angerechnet wird. Für weniger als 60 Jahre alte Bezüger einer Teilrente der Invalidenversicherung sieht der Art. 14a Abs. 2 ELV vor, dass in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad ein pauschales hypothetisches (Mindest-) Einkommen anzurechnen sei. Liegt der Invaliditätsgrad bei 50–59 Prozent, wird die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) als hypothetisches (Mindest-) Erwerbseinkommen angerechnet. Diese pauschale Lösung ist vom Bundesgericht kurz nach dem Inkrafttreten des Art. 14a ELV als eine widerlegbare Vermutung qualifiziert worden (vgl. BGE 117 V 202 E. 2a S. 204). Ein EL- Bezüger kann deshalb den Beweis des Gegenteils führen und damit diese Vermutung umstossen. 2.2 Da die Frage, ob einem Teilrentner der Invalidenversicherung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (und wie hoch dessen Betrag gegebenenfalls ist), unmittelbar vom Invaliditätsgrad abhängt, ist es unmöglich, eine komplette Anspruchsberechnung durchzuführen, solange ein Rentenverfahren der Invalidenversicherung hängig ist. Erst wenn ein hängiges IV-Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, steht der Invaliditätsgrad verbindlich fest, weshalb es erst dann

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich ist, die EL-Anspruchsberechnung hinsichtlich des hypothetischen Erwerbseinkommens zu vervollständigen. Da die Beschwerdeführerin im September 2014 um eine Rentenerhöhung ersucht hat und da das entsprechende Revisionsverfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides noch nicht abgeschlossen gewesen ist, hat der Invaliditätsgrad für die Zeit ab September 2014 (die allfällige Erhöhung der Rente könnte frühestens per

  1. September 2014 erfolgen; Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) nicht festgestanden. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin (wie sie dies üblicherweise tut) ihr Verfahren sistieren und den rechtskräftigen Abschluss des IV-Revisionsverfahrens abwarten müssen. Dass sie entgegen ihrer eigenen Praxis ihr Verfahren trotz der Ungewissheit des Invaliditätsgrades abgeschlossen hat, ist nicht nachvollziehbar. Ihre Argumentation, sie werde einer allfälligen Rentenerhöhung später mittels einer sogenannt prozessualen Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) Rechnung tragen können, ist nicht stichhaltig, weil dazu eine ab dem 1. September 2014 wirkende Revisionsverfügung bezogen auf das hypothetische Erwerbseinkommen existieren müsste, die gestützt auf den Art. 53 Abs. 1 ATSG korrigiert werden könnte. Es gibt keine Anwendung eines Korrekturinstrumentes ohne eine zu korrigierende Verfügung. Ausserdem ist eine so genannt prozessuale Revision ausgeschlossen, wenn es bereits im ordentlichen Verfahren möglich gewesen wäre, der im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG qualifiziert neuen Tatsache Rechnung zu tragen respektive das entsprechende Beweismittel beizubringen (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bei einer ungewissen Sachlage entschieden und später gegebenenfalls auf den verbindlichen Entscheid zurückgekommen werden sollte, wenn es möglich ist, mit dem Entscheid solange zuzuwarten, bis das IV-Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Für die Zeit ab September 2014 beruht der angefochtene Einspracheentscheid jedenfalls hinsichtlich des hypothetischen Erwerbseinkommens auf einem ungenügend ermittelten Sachverhalt. Er ist also auch diesbezüglich in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. 2.3 Weil ein allfälliger Anspruch auf eine Ergänzungsleistung – wie eine Invalidenrente – zeitlich nicht in voneinander unabhängige Ansprüche aufgeteilt werden kann, wäre es unzulässig, wenn bereits jetzt über den EL-Anspruch für die Zeit bis und mit August 2014 entschieden und die Sache nur hinsichtlich des Anspruchs für die Zeit ab

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würde (vgl. BGE 131 V 164). Dies gälte selbstverständlich auch dann, wenn die Sache nicht auch noch hinsichtlich der Wohnkosten (vgl. E. 1) zurückgewiesen werden müsste. Würde sich nämlich im IV-Verfahren ergeben, dass es über den 31. August 2014 hinaus bei der halben Rente bliebe, muss auch das hypothetische Erwerbseinkommen über den 31. August 2014 hinaus unverändert bleiben, weshalb es ergänzungsleistungsrechtlich an einem Revisionsgrund fehlen würde, der es erlauben würde, getrennt über den EL- Anspruch bis und mit August 2014 und jenen ab September 2014 zu entscheiden. Folglich wird hier von Erwägungen zum hypothetischen Erwerbseinkommen abgesehen. Nur auf eines sei hingewiesen: Bis und mit Juli 2010 hat die Beschwerdeführerin fast durchgehend nur ein halbes Taggeld der Unfallversicherung bezogen, weil sie nur zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist. Weshalb die Beschwerdegegnerin dennoch erst ab August 2010 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. 3. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb die Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in den Berechnungsblättern für das Jahr 2014 (EL-act. 17, 21 und 27) nicht aufscheint. Zwar ist per 1. Januar 2014 der Art. 21a ELG in Kraft getreten, der die Direktauszahlung der Durchschnittsprämie an die Krankenpflegeversicherung anordnet. Doch hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 wieder die Durchschnittsprämie berücksichtigt (EL-act. 28), obwohl der Art. 21a ELG auch am 1. Januar 2015 noch in Kraft gestanden hat. Die im Berechnungsblatt für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 gewählte Darstellung erscheint aus der Sicht des Gerichtes nachvollziehbarer als die Darstellung für die massgebenden Zeiträume im Jahr 2014. Die Beschwerdegegnerin wird im Zuge der weiteren Abklärungen zu prüfen haben, ob hinsichtlich der Durchschnittsprämie für das Jahr 2014 nicht ein Versehen vorliege. 4. Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Da nach dem Abschluss des Einspracheverfahrens kaum neue Akten zu studieren gewesen sind und da sich auch der Begründungsaufwand in Grenzen gehalten hat, ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen, weshalb die Parteientschädigung auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2’000.-- zu entschädigen.

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