St.Gallen Sonstiges 06.03.2018 EL 2015/21

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.03.2018 Entscheiddatum: 06.03.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 06.03.2018 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 52 ATSG, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 24 ELV, Art. 25 Abs. 2 lit. b und c. Rückwirkende Revision und Rückforderung der Ergänzungsleistungen sowie der Krankheits- und Behinderungskosten. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprache- und Beschwerdeverfahren.Der Streitgegenstand des Einspracheentscheids kann nicht weiter sein als der Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung. Bei schwankenden ALV-Taggeldern sind die Ergänzungsleistungen monatlich anzupassen, wobei jeweils das Taggeld des Vormonats massgebend ist. Im Falle einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die Anpassung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vor der Erfüllung der Meldepflicht ausgeschlossen. Bejahung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einsprache- und Beschwerdeverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2018, EL 2015/21). Entscheid vom 6. März 2018

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. EL 2015/21 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, Unterdorf 5, 9043 Trogen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV und Krankheitskostenvergütung/ unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Ver-waltungsverfahren Sachverhalt A. A.a A. bezog seit dem 1. Juli 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer halben IV- Rente (EL-act. 50, 92 f., 106). Da die beiden Töchter der Versicherten, B.__ und C., bei ihr im Haushalt lebten, sich in der Ausbildung befanden und je einen Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente hatten, wurden sie in die EL-Berechnung einbezogen (EL- act. 100 S. 4 f., 106, 107, 111 S. 13). Mit den Verfügungen vom 7. März und 7. April 2011 hob die Ausgleichskasse D. die Kinderrenten der beiden Töchter infolge der Beendigung der Ausbildung auf. Am 20. Juli 2011 setzte die Versicherte die EL- Durchführungsstelle über den Ausbildungsabschluss der beiden Töchter in Kenntnis (EL-act. 91). In der Folge berechnete die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergänzungsleistungen am 19. August 2011 ohne Einbezug der Töchter; sie berücksichtigte nur noch einen Drittel des Mietzinses, nämlich den Mietzinsanteil der Versicherten von Fr. 5'400.-- (Fr. 16'200.-- ÷ 3 Bewohner). Ab dem 1. September 2011 erhielt die Versicherte somit Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 314.--

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (EL-act. 83, 89 f.). Ab dem 1. Januar 2012 hatte sie einen Anspruch auf monatlich Fr. 326.-- und ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 332.-- (EL-act. 77 f., 80 f.). A.b Am 9. Oktober 2013 wandte sich eine Mitarbeiterin des Psychiatrischen Zentrums E.___ an die EL-Durchführungsstelle und erklärte, die Versicherte habe angegeben, dass ihre Tochter B.___ vom 15. August 2010 bis 15. August 2013 die BMS gemacht und gleichzeitig Teilzeit gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei sie Wochenaufenthalterin in F.___ gewesen. Am 30. September 2013 habe sie sich bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet und sei nach G.___ gezogen (EL-act. 73). Nachdem sich die Tochter B.___ bei der Wohnsitzgemeinde der Versicherten per 30. September 2013 abgemeldet hatte und die Gemeinde H.___ bestätigt hatte, dass nun nur noch C.___ bei der Versicherten lebte, passte die EL-Durchführungsstelle mit einer Verfügung vom 17. Oktober 2013 die Ergänzungsleistungen der neuen Situation an. Unter Berücksichtigung eines Mietzinsanteils von Fr. 8'100.-- (Fr. 16'200.-- ÷ 2 Personen) ergab sich ab dem 1. Oktober 2013 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 348.-- (EL-act. 69 f., 71). A.c Am 18. Oktober 2013 liess die Versicherte durch die Sozialen Fachstellen I.___ mitteilen, dass sie seit Mai 2012 arbeitslos sei und eine Arbeitslosenentschädigung beziehe. Zudem hätten sich die Wohnverhältnisse der Familie verändert, denn die Tochter B.___ sei per Oktober 2013 ausgezogen. Offenbar hatte die Versicherte die Verfügung vom 17. Oktober 2013 noch nicht erhalten. Dem Schreiben lagen unter anderem Leistungsabrechnungen der Krankenkasse, Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse von Mai 2012 bis September 2013 sowie ein Heimatausweis vom 5. März 2012 bei, in dem das Einwohneramt J.___ bescheinigt hatte, dass sich die Tochter B.___ in F.___ aufhalte (EL-act. 68 S. 1 f., S. 4-20 und S. 28 f., vgl. act. G 33.2 für die Taggeldabrechnung für Oktober 2013). Mit einer Verfügung vom 13. November 2013 wurde der Versicherten die Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 698.80 (für das Jahr 2012) und in Höhe von Fr. 1'000.-- (für das Jahr 2013) zugesprochen (act. G 38.1/2). Mit einer Verfügung vom 2. Dezember 2013 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 neu fest. Dabei ging sie irrtümlicherweise davon aus, dass ab dem 1. Oktober 2013 keine weiteren Personen ausser der Versicherten selbst im Haushalt lebten, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt den gesamten Mietzins von Fr. 16'200.-- anrechnete. Infolge

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Berücksichtigung der Taggelder der Arbeitslosenkasse (nachfolgend ALV- Taggelder) hatte die Versicherte ab dem 1. Mai 2012 einen EL-Anspruch in Höhe von monatlich Fr. 478.--. Vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 ergab sich ein Einnahmenüberschuss. Ab dem 1. September 2013 hatte die Versicherte einen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 815.--. Ab dem 1. Oktober 2013 hatte die Versicherte einen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 444.-- und aufgrund der Anrechnung des gesamten Mietzinses ein Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 250.--. Ab dem 1. November 2013 erhöhte sich der Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen aufgrund des Wegfalls der ALV-Taggelder auf monatlich Fr. 2'186.-- während der Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen gleich blieb (EL-act. 61). Mit der Verfügung vom 1. Dezember 2013 forderte die EL-Durchführungsstelle aufgrund des Einnahmenüberschusses von Juni 2012 bis August 2013 die für das Jahr 2013 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- zurück (EL-act. 60). Ab dem 1. Januar 2014 erhielt die Versicherte ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 2'198.-- und weiterhin ausserordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 250.-- (EL-act. 56 f.). A.d Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gab die Versicherte am 10. Dezember 2013 an, mit ihrer Tochter C.___ zusammenzuleben und kein Erwerbseinkommen zu erzielen (EL-act. 49). A.e Am 20. Januar 2014 liess die Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom

  1. und 2. Dezember 2013 erheben und beantragen, dass die Nachzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erhöhen, die Rückforderung aufzuheben und ihr eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei. Zur Begründung liess sie ausführen, dass es ihr unter Berücksichtigung ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer schlechten psychischen und physischen Verfassung sowie ihrer bisher erfolglosen Stellensuche nicht zumutbar sei, sich weiterhin um Arbeit zu bemühen. Zudem hätten die Mietzinsanteile der beiden Töchter in den EL-Berechnungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Tochter B.___ habe vom 15. August 2010 bis 15. August 2013 die BMS in F.___ besucht und sei dort Wochenaufenthalterin gewesen. Sie habe u.a. ihren Wochenaufenthalt aus ihrem sehr knappen Teilzeiteinkommen bezahlen müssen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weswegen sie für ihr Zimmer bei der Versicherten nicht zusätzlich habe aufkommen können. Auch der Tochter C.___ habe die Bezahlung eines Mietanteils in den letzten Jahren aufgrund ihres geringen oder nicht vorhandenen Einkommens nicht zugemutet werden können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Versicherte ihre Tochter C.___ durch die Gewährung von Unterkunft und weiteren Leistungen im Sinne eines familienrechtlichen Unterhalts unterstützt habe, weswegen der Versicherten ab dem 1. Mai 2012 sogar zusätzliche Ausgaben angerechnet werden müssten. Betreffend die Verfügung vom 1. Dezember 2013 könne aufgrund der bisher vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden, weshalb die zu Recht zugesprochene und offensichtlich nicht doppelt bezahlte Vergütung der Krankheitskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- für die Franchise und den Selbstbehalt zurückgefordert werde (EL-act. 47). In der Einspracheergänzung vom 2. Juni 2014 machte der Rechtsvertreter geltend, aus dem EL-Revisionsformular vom 10. Januar 2014 gehe klar hervor, dass die Versicherte nur noch mit ihrer Tochter C.___ zusammenwohne und dass die Tochter B.___ seit längerem ausgezogen sei. Zudem habe die Tochter C.___ bis zu ihrem 20. Geburtstag im Herbst 2012 gemäss Unterhaltsvertrag vom 13. September 1993 von ihrem Vater mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 540.-- unterstützt werden müssen (EL-act. 29). A.f Nachdem die EL-Durchführungsstelle erkannt hatte, dass sie die Tochter C.___ irrtümlicherweise seit Oktober 2013 nicht mehr bei der Mietzinsberechnung berücksichtigt hatte und dass sie auch die Krankheitskosten für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2012 hätte zurückfordern müssen, kündigte sie der Versicherten eine reformatio in peius an, weil eine Erhöhung der Rückforderung drohte. Sie gewährte ihr für einen allfälligen Rückzug ihrer Einsprache eine Frist (EL-act. 20, 24). Nachdem diese Frist mehrfach erstreckt worden und letztlich doch ungenutzt verstrichen war, erliess die EL-Durchführungsstelle am 3. Juni 2015 einen Einspracheentscheid. In diesem hielt sie fest, dass die vollumfängliche Berücksichtigung des Mietzinses der Versicherten seit EL-Beginn bzw. seit Mai 2012 als Ausgabenposition von vorneherein nicht in Frage gekommen sei, da beide Töchter seit Juni bzw. Juli 2011 keine Rentenansprüche mehr gehabt hätten und die Versicherte diesen gegenüber nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Da Mietzinsanteile von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien, bei der jährlichen EL-Berechnung ausser Betracht gelassen würden und da die anerkannten Ausgaben nicht dazu dienen dürften, dass familienrechtliche Unterhaltsleistungen berücksichtigt würden, sei es korrekt gewesen, den Mietzins

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zunächst durch drei und anschliessend durch zwei zu teilen. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 sei unter der irrtümlichen Annahme, die Versicherte lebe seit Oktober 2013 alleine, von diesem Zeitpunkt an der gesamte Mietzins als Ausgabe anerkannt worden. Da der Rückforderungsanspruch erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinheit von der Unrechtmässigkeit der Leistung Kenntnis erhalten habe, erlösche, seien die daraus resultierenden unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Weil sich mit der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Dezember 2013 für die Zeit von Juni 2012 bis August 2013 ein Einnahmenüberschuss ergeben habe und weil die für das Jahr 2013 bereits ausgerichteten Krankheitskosten 2013 in Höhe von Fr. 1'000.-- den Einnahmenüberschuss von Fr. 3'318.-- von Januar bis August 2013 nicht überstiegen hätten und somit kein Anspruch auf eine Rückvergütung bestanden habe, seien die zu viel ausbezahlten Krankheitskosten von Fr. 1'000.-- zu Recht zurückgefordert worden. Zusätzlich sei aus demselben Grund - jedoch im Rahmen einer separaten Verfügung - ein Teil der Krankheitskosten des Jahres 2012 zurückzufordern. Die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 2. Dezember 2013 werde für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2013 dahingehend abgeändert bzw. ergänzt, dass die Versicherte ab dem 1. Oktober 2013 einen Anspruch auf EL in Höhe von Fr. 362.--, ab dem 1. November 2013 in der Höhe von Fr. 1'761.-- und ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 auf Fr. 1'773.-- monatlich habe. Für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2013 habe die Versicherte Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 362.--, vom 1. November bis 31. Dezember 2013 von Fr. 1'350.-- und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 von Fr. 4'725.--, also insgesamt von Fr. 6'437.-- zurückzuerstatten. Betreffend das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei anzumerken, dass diese nur in Ausnahmefällen gewährt werde. Die Versicherte hätte die Anrechnung des gesamten Mietzinses ohne Weiteres selbst geltend machen oder dafür die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch nehmen können. Mangels der sachlichen Gebotenheit eines Anwalts sei das Gesuch demnach abzuweisen (EL-act. 6). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) richtete sich die Beschwerde vom 6. Juli 2015. In dieser liess die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) die Aufhebung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheids, die Zahlung höherer monatlicher Ergänzungsleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Reduktion der Rückforderung nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Entrichtung einer Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Bemühungen im Einspracheverfahren sowie die Gewährung einer unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung beantragen. Zur Begründung wiederholte der Rechtsvertreter seine Ausführungen aus der Einsprache. Ergänzend führte er aus, dass auf eine Mietzinsaufteilung verzichtet werden müsse, weil die Beschwerdeführerin in äusserst knappen Verhältnissen lebe und weil sie ihre Tochter C.___ nach wie vor unterstützen müsse, da diese ihren eigenen Unterhalt nicht bestreiten könne (act. G 1). B.b Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2015 aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und zusammen mit einer Bestätigung, dass sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, die für diesen Prozess beansprucht werden könne, und dass die Bezahlung nicht durch eine Drittorganisation erfolge, einzureichen (act. G 2). B.c Am 5. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und hielt ergänzend fest, dass der Beschwerdeführerin weder ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei noch dass von ihr Arbeitsbemühungen verlangt worden seien (act. G 4). B.d Nachdem die Frist zur Einreichung der Unterlagen betreffend die Replik und betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mehrfach verlängert worden war, äusserte sich der Rechtsvertreter am 5. Januar 2016 dahingehend, dass allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2016 weiterhin Ergänzungsleistungen beziehe, schon ein hinreichender Beleg für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei. Deshalb sei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Ausserdem sei anzumerken, dass ein allfälliges Einkommen der Tochter C.___ bei der EL-Berechnung nicht voll angerechnet werden dürfe. Die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, eine Vergleichsrechnung mit und ohne Kind vorzunehmen und sie habe ausserdem die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung verletzt (act. G 13).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 15). B.f Am 3. Oktober 2016 setzte das Gericht die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin im Falle einer Meldepflichtverletzung betreffend das ALV-Taggeld für Mai 2012 möglicherweise keine entsprechende rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen hätte vornehmen dürfen. Deshalb dürfte sich die am 2. Dezember 2013 verfügte Nachzahlung um Fr. 152.-- reduzieren. Das Gericht eröffnete ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (act. G 17). Nachdem die Frist mehrmals erstreckt worden war, liess die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2017 erklären, sie wolle an der Beschwerde festhalten. Eine Meldepflichtverletzung sei nicht ersichtlich, da am 18. Oktober 2013 u.a. die ALV-Abrechnungen von Mai 2012 bis September 2013 eingereicht worden seien. Sollte ein anderes als das ordnungsgemäss gemeldete ALV- Taggeld berücksichtigt worden sein, dürfe ihr dies nicht zum Nachteil gereichen (act. G 30). B.g Am 21. August 2017 reichte die Beschwerdegegnerin das Revisionsformular vom 13. Januar 2014 mit handschriftlichen Datumsangaben zu den Notizen der Sachbearbeiter, die Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 7. November 2013, gemäss welcher die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 ein ALV-Taggeld in Höhe von Fr. 1'838.05 erhalten hatte und die Schreiben der IV-Stelle des Kantons D.___ vom 7. März und 7. April 2011 betreffend des Wegfalls des Kinderrentenanspruchs der Töchter der Beschwerdeführerin ein (act. G 33). Erwägungen 1. 1.1 Mit der Verfügung vom 2. Dezember 2013 hat die Beschwerdegegnerin die von Juni 2012 bis und mit August 2013 zu viel bezogenen ordentlichen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 4'938.-- zurückgefordert. Gleichzeitig hat sie für Mai 2012 ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 152.--, für September 2013 ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 483.--, für Oktober 2013 ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 96.-- und für November 2013 ordentliche EL von Fr.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1'838.-- nachgezahlt. Für Oktober und November 2013 hat sie zudem ausserordentliche EL von je Fr. 250.-- nachgezahlt. Einer Rückforderung von Fr. 4'938.-- hat also eine Nachzahlung von Fr. 3'069.-- (inkl. ausserordentliche EL in Höhe von Fr. 500.--) gegenübergestanden. Die Beschwerdegegnerin hat die genannte Nachzahlung mit der Rückforderung verrechnet, sodass eine ungedeckte Rückforderung von Fr. 1'869.-- verblieben ist. 1.2 Die vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2013 ausgerichteten Ergänzungsleistungen haben sich auf die formell rechtskräftigen Revisionsverfügungen vom 28. Dezember 2011, vom 27. Dezember 2012 und vom 17. Oktober 2013 gestützt. Sie haben folglich nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden können, da dem die verbindlichen Leistungszusprachen in den genannten Verfügungen entgegengestanden haben. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung hat deshalb die vorgängige Korrektur dieser Verfügungen vorausgesetzt. Allerdings hat es die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2013 versäumt, sich explizit zu der Notwendigkeit der Korrektur rechtskräftiger Verfügungen zu äussern. Diese Lücken im Verfügungstext müssen auf dem Wege der Auslegung gefüllt werden. 1.2.1 Zunächst hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2. Dezember 2013 dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2012 kein Erwerbseinkommen, sondern stattdessen ALV-Taggelder erhalten hat. Damit hat sie die mit der Verfügung vom 28. Dezember 2011 zugesprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend an eine per 1. Mai 2012 eingetretene Sachverhaltsänderung angepasst, weshalb die Verfügung vom 2. Dezember 2013 - und damit auch der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 - eine rückwirkende Revision der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) enthalten haben muss. Abgesehen davon ist die Beschwerdegegnerin (irrtümlich) davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Oktober 2013 alleine im Haushalt gelebt habe. Sie hat deshalb mit der Verfügung vom 2. Dezember 2013 die (vermeintlich ursprünglich falsche) Verfügung vom 17. Oktober 2013, mit welcher ab dem 1. Oktober 2013 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen worden war, gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiedererwogen. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV revisionsweise rückwirkend ab dem 1. November 2013 angepasst, indem sie kein Taggeld mehr angerechnet hat. Infolge dieser Korrekturen der Ergänzungsleistungen hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit teils zu viel und teils zu wenig Ergänzungsleistungen bezogen hat. Deshalb hat die Verfügung vom 2. Dezember 2013 einen Rückforderungs- und einen Nachzahlungsteil betreffend die aufgrund der nun berücksichtigten ALV-Taggelder und des seit Oktober 2013 komplett angerechneten Mietzinses unrechtmässig bezogenen bzw. unrechtmässig nicht bezogenen Ergänzungsleistungen enthalten. 1.2.2 Gegenstand der Verfügung vom 2. Dezember 2013 sind somit die rückwirkende Revision per 1. Mai 2012 gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV betreffend das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihre ALV- Taggelder, die Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 17. Oktober 2013 gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG betreffend den Mietzins ab dem 1. Oktober 2013, die rückwirkende Revision per 1. November 2013 gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV betreffend den Wegfall des ALV-Taggeldanspruchs sowie eine Rückforderung und eine Nachzahlung ordentlicher und ausserordentlicher Ergänzungsleistungen infolge dieser Korrekturen. 1.3 Mit der Verfügung vom 1. Dezember 2013 hat die Beschwerdeführerin die bereits mit im November 2013 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2013 (von Januar bis August 2013) in Höhe von Fr. 1'000.-- zurückgefordert. Die für das Jahr 2013 ausbezahlten Krankheits- und Behinderungskosten haben sich auf die Verfügung vom 13. November 2013 gestützt. Diese hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1. Dezember 2013 aufgrund der Tatsache, dass im Jahr 2013 bei den laufenden Ergänzungsleistungen ein Einnahmenüberschuss in Höhe von Fr. 3'318.-- bestanden hatte, gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG wiedererwägungsweise aufgehoben und durch eine Abweisung des damaligen Vergütungsgesuchs ersetzt. Da die Leistungen in Höhe von Fr. 1'000.-- somit ohne Rechtsgrund erfolgt sind, hat die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2013 eine entsprechende Rückforderung verfügt. Gegenstand der Verfügung vom 1. Dezember 2013 ist somit die wiedererwägungsweise Aufhebung der die Krankheits- und Behinderungskosten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusprechenden Verfügung vom 13. November 2013, ihr Ersatz durch eine Abweisung des Anspruchs auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten für den Zeitraum von Januar bis August 2013 und die Rückforderung der damit unrechtmässig ausbezahlten Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 1'000.--. 1.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 hat die Beschwerdegegnerin zunächst festgehalten, dass sie in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 dem Irrtum unterlegen sei, die Beschwerdeführerin lebe seit Oktober 2013 alleine. Deshalb hat sie die mit der Verfügung vom 2. Dezember 2013 vorgenommene Revision des EL-Anspruchs per Oktober 2013 korrigiert und rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen bis Juli 2014 berechnet und die aufgrund der unterlassenen Mietzinsaufteilung von Oktober 2013 bis Juli 2014 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Die Verfügung vom 2. Dezember 2013 hat die revisionsweise Korrektur des Erwerbseinkommens bzw. die revisionsweise Anrechnung von ALV-Tag-geldern per Mai 2012 sowie die revisionsweise Korrektur des Mietzinses per Oktober 2013 zum Gegenstand gehabt und beinhaltet eine rechtliche Würdigung der Sachverhaltsentwicklung bis zum Tag ihres Erlasses. Der Streitgegenstand des mit der Beschwerde angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juni 2015 deckt sich damit, soweit mit ihm rückwirkend per 1. Oktober 2013 korrekturhalber eine Mietzinsaufteilung vorgenommen worden ist. Indem im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids jedoch auch der EL- Anspruch ab dem 1. Januar 2014 festgelegt worden ist, befasst er sich mit einer Sachverhaltsentwicklung, die nach dem Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2013 eingetreten ist. 1.5 Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung korrigiert und somit an deren Stelle tritt, sodass im konkreten Fall die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 3. Juni 2015 berücksichtigt werden muss. Damit hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheentscheids vom 3. Juni 2015 ohne Weiteres auch unter der Berücksichtigung der nach dem Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2013 eingetretenen Sachverhaltsveränderungen den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2014 festsetzen können. Das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren weist als Rechtsmittelverfahren, anders als das Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass einer einsprachefähigen Verfügung endet, Züge eines kontradiktorischen Verfahrens auf. Da es sich beim Einspracheverfahren also wesensmässig um ein "streitiges" Verfahren handelt, muss ihm - ebenso wie einem Beschwerdeverfahren - ein zum Vornherein klar definierter Streitgegenstand zugrunde liegen. Eindeutig bestimmt ist der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nur, wenn er sich mit jenem der angefochtenen Verfügung deckt. Würde der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nicht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern auch die weitere Sachverhaltsentwicklung bis zum Tag des Erlasses des Einspracheentscheids umfassen, könnte er sich im Laufe des Verfahrens ständig erweitern. Im Umfang dieser nachträglichen Erweiterung wäre der Einspracheentscheid nun nicht mehr Rechtsmittelentscheid, sondern wesensmässig Verfügung, da diesem Teil des Streitgegenstandes weder eine formelle Verfügung noch eine Einsprache zugrunde läge. Damit bestünde der Einspracheentscheid aus zwei Teilen: Für die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung aus einem Rechtsmittelteil und für die spätere Sachverhaltsermittlung aus einem Verfügungsteil (gegen den es - systemwidrig - keine Einsprachemöglichkeit, sondern nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gäbe). Die höchstrichterliche Rechtsprechung scheint sich dieser Problematik durchaus bewusst gewesen zu sein, denn sie macht zur Begründung nicht geltend, der Einspracheentscheid sei nichts anderes als eine "Korrekturverfügung", d.h. sie qualifiziert den Einspracheentscheid durchaus als Rechtsmittelentscheid. Die Zulässigkeit der Erweiterung des Gegenstandes des Einspracheverfahrens um die Sachverhaltsentwicklung nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung wird vom Bundesgericht ausschliesslich mit der dadurch erreichten Verfahrensbeschleunigung begründet. Damit unterstellt das Bundesgericht im Ergebnis, dass das Interesse des Verfügungsadressaten/Einsprechers an einer Beurteilung auch der späteren Sachverhaltsentwicklung im Einspracheentscheid immer überwiege, weshalb er für diesen Teil des Sachverhalts gerne auf das Rechtsmittel der Einsprache verzichte und somit ohne weiteres in Kauf nehme, dass ihm gegen den "Verfügungsteil" des Einspracheentscheids nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde an das Versicherungsgericht offenstehe. Diese Fiktion ist jedoch unhaltbar, weil sie das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittel der Einsprache im Ergebnis als unnötige Verzögerung und damit als praktisch überflüssig qualifiziert. Das Argument der Verfahrensbeschleunigung vermag diese Fiktion demnach nicht zu rechtfertigen, weshalb es dabei bleiben muss, dass der Gegenstand des Einspracheverfahrens nicht weiter sein kann als der Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Damit fehlt der Behörde auch die Möglichkeit, den Gegenstand des Einspracheverfahrens dadurch zu manipulieren, dass sie den Entscheidzeitpunkt ihrem subjektiven Interesse entsprechend wählt. Ein seiner Natur nach streitiges Verfahren kann auch deshalb nicht über einen sich immer wieder verändernden Gegenstand geführt werden, weil jede Veränderung im Zeitablauf neue Sachverhalts- und Rechtsfragen stellt, die jeweils wieder zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht werden müssten, bevor der Einspracheentscheid ergehen könnte. Zusammenfassend steht also fest, dass sich der Streitgegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid des abgeschlossenen Einspracheverfahrens auf die Sachverhaltsentwicklung bis zum 2. Dezember 2013 beschränken muss (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E.2). 1.6 Gegenstand des Einspracheverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens kann somit nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum 2. Dezember 2013, dem Zeitpunkt des Erlasses der rückwirkenden Revisions- und Rückforderungsverfügung, sein. Der angefochtene Einspracheentscheid muss also aufgehoben werden, soweit er den EL- Anspruch ab dem 1. Januar 2014 regelt. Die EL-Durchführungsstelle hätte in Bezug auf den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2014 eine mit dem Rechtsmittel der Einsprache anfechtbare Verfügung erlassen müssen. 1.7 Weiter hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 festgehalten, aufgrund des seit Juni 2012 bestehenden Einnahmenüberschusses müssten nicht nur die im Jahr 2013 zu Unrecht ausgerichteten Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 1'000.--, sondern auch die seit Juni 2012 zu Unrecht ausgerichteten Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 680.-- zurückgefordert werden. Weder im Dispositiv der Verfügung vom 1. Dezember 2013 noch im Dispositiv des Einspracheentscheids hat die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung der für das Jahr 2012 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten erwähnt. Ausserdem hat sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid explizit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dahingehend geäussert, dass sie die für das Jahr 2012 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen einer separaten Verfügung zurückfordern werde (EL- act. 6). Somit kann einzig die Rückforderung der für das Jahr 2013 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und damit auch Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Der Teil des Einspracheentscheides, in dem sich die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der für das Jahr 2012 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten geäussert hat, ist deshalb aufzuheben. 1.8 Die Beschwerdeführerin hat geltend machen lassen, dass es ihr aufgrund ihres hohen Alters, ihrer physischen und psychischen Verfassung sowie ihrer bislang erfolglosen Stellensuche nicht zumutbar sei, sich weiterhin um Arbeit zu bemühen (act. G 1). Obwohl die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2013 darauf hingewiesen hatte, dass diese sich genügend um eine Arbeitsstelle zu bemühen habe, hat sie in der Beschwerdeantwort angemerkt, dass sie der Beschwerdeführerin weder ein hypothetisches Einkommen angerechnet noch Arbeitsbemühungen von ihr verlangt habe (EL-act. 61, act. G 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG ist nicht bereits für die Abmahnung der Schadenminderungspflicht, sondern erst im Falle einer Verletzung dieser Schadenminderungspflicht eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2009, 9C_816/2008, E3). Dies muss auch im Bereich der Ergänzungsleistungen gelten, weshalb die Anmerkungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2013 keinen anfechtbaren Teil dieser Verfügung dargestellt haben. Die Frage, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen ist, Arbeitsbemühungen zu tätigen, hat somit nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids gebildet und kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. 1.9 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ab dem

  1. Mai 2012 betreffend das Erwerbseinkommen und die ALV-Taggelder und ab dem 1. Oktober 2013 betreffend die Mietzinsaufteilung, die mit diesen Korrekturen ausgelösten Nachzahlungen und Rückforderungen von ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen, die Rückforderung der für das Jahr 2013 vergüteten Krankheits-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Behinderungskosten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einsprache- verfahren sind. 2. 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen. Bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet. 2.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob die mit der Verfügung vom 2. Dezember 2013 vorgenommene rückwirkende Revision per 1. Mai 2012 in Bezug auf das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin und ihre ALV-Taggelder rechtmässig gewesen ist. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG kann eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert. Eine Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung kann nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens erfolgen. Die neue Verfügung hat dabei bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet worden ist, frühestens aber ab dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung hingegen ab dem Beginn des Monats, der auf die Revisionsverfügung folgt, anzupassen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung und somit rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen bei einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Gemäss Art. 24 ELV ist der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich von jeder Änderung der persönlichen Verhältnisse und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls einer Drittperson oder Behörde Mitteilung zu machen. Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2012 arbeitslos gewesen und hat seitdem ALV-Taggelder bezogen. Um diese Sachverhaltsveränderung, also den Wegfall der Einnahmenquelle "Erwerbseinkommen" und das Hinzukommen der Einnahmenquelle "ALV-Taggeld", hat die Beschwerdeführerin seit Mai 2012 bzw. seit Erhalt der ersten ALV-Taggeldverfügung vom 13. Juni 2012 (EL-act. 68 S. 20) gewusst und hätte darüber unverzüglich bei der Beschwerdegegnerin Meldung machen müssen. Dies hat sie jedoch erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen am 18. Oktober 2013 getan (EL-act. 68). Damit hat sie bis zu diesem Zeitpunkt ihre Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV verletzt. Um beurteilen zu können, ab wann die Anpassung der Ergänzungsleistungen hat vorgenommen werden müssen, ist deshalb mit Hinblick auf Art. 25 Abs. 2 lit. b und c ELV zu überprüfen, ob sich der Ausgabenschuss aufgrund der per Mai 2012 eingetretenen Sachverhaltsveränderung erhöht oder vermindert hat. 2.3 Gemäss den Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse hat die Beschwerde- führerin von Mai 2012 bis Oktober 2013 einen Anspruch auf insgesamt Fr. 34'314.75 gehabt (EL-act. 68). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 2. Dezember 2013 für Mai 2012 kein Erwerbseinkommen und dafür ein jährliches ALV-Taggeld in Höhe von Fr. 12'540.-- angerechnet (EL-act. 67). Dies hat zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses geführt (vgl. EL-act. 81). Erst ab Juni 2012 hat aufgrund eines höheren Durchschnittstaggeldes ein verminderter Ausgabenüberschuss vorgelegen. Indem die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen bereits rückwirkend ab Mai 2012 angepasst und eine entsprechende Nachzahlung vorgesehen hat, hat sie, weil die Beschwerdeführerin die zu der Erhöhung des Ausgabenüberschusses führenden Veränderungen erst im Oktober 2013 gemeldet hat, dem Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV zuwidergehandelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Lohn der Beschwerdeführerin für April 2012 erst Ende April 2012 ausbezahlt worden ist, sodass er wirtschaftlich betrachtet nicht zur Deckung des Bedarfs des Monats April, sondern des Monats Mai verwendet worden ist und somit für diesen noch hat angerechnet werden müssen, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Mai 2012 arbeitslos gewesen ist. Der Wegfall des Erwerbseinkommens hätte somit erst ab Juni 2012 berücksichtigt werden dürfen. Ausserdem ist zu beachten, dass Taggelder der Arbeitslosenkasse monatlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausbezahlt werden und ausserdem gewissen Schwankungen unterliegen, weil sie sich an der Anzahl der Arbeitstage bemessen. Die Ergänzungsleistungen eines EL- Bezügers, dessen Einkommen starken Schwankungen unterliegt, müssen Monat für Monat neu berechnet werden, um dem jeweils aktuellen Bedarf des EL-Bezügers entsprechen zu können. Zudem werden Taggelder regelmässig erst im Laufe des Folgemonats ausbezahlt. Kann das am Monatsende ausbezahlte Erwerbseinkommen wirtschaftlich betrachtet erst zur Deckung der Ausgaben des Folgemonats verwendet werden, so muss dies erst Recht für das erst im Folgemonat selbst ausbezahlte Taggeld gelten (vgl. zu alldem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51, E 3.4 f.). Da die Beschwerdeführerin erstmals ab Mai 2012 einen Anspruch auf ALV-Taggelder gehabt hat, diese also erst im Laufe des Monats Juni 2012 erhalten hat, können ihr für den Monat Mai 2012 gar keine ALV- Taggelder angerechnet werden. Eine Anpassung des EL-Anspruchs im Mai 2012 ist also nicht angezeigt gewesen. Im Juni 2012 wäre der Wegfall des Erwerbseinkommens und das auf das Jahr hochgerechnete ALV-Taggeld für Mai 2012 in Höhe von Fr. 13'312.-- (netto Fr. 1'109.30 × 12) zu berücksichtigen. Weil dies jedoch zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses führen würde und die Beschwerdeführerin über die Sachverhaltsveränderungen hinsichtlich des Erwerbseinkommens und das ALV- Taggeld erst im Oktober 2013 (EL-act. 73) und nicht bereits im Mai 2012 informiert hat, ist eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen für Juni 2012 gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV nicht möglich. Im Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen und ein ALV-Taggeld in Höhe von Fr. 2'022.-- erhalten. Hochgerechnet auf ein Jahr sind daher in der EL-Anspruchsberechnung ALV-Taggelder von Fr. 24'264.-- (Fr. 2'022.-- × 12) zu berücksichtigen, was im Vergleich zu dem mit der ursprünglichen Verfügung vom 28. Dezember 2011 angerechneten und nun weggefallenen Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 16'952.-- zu einer Erhöhung der jährlichen Einnahmen und somit zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses führt. Eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ist demnach ab Juli 2012 vorzunehmen. Die für die darauffolgenden Monate anzurechnenden ALV- Taggelder ergeben sich aufgrund der Taggeldansprüche des Vormonats also wie folgt (vgl. act. G 33.2, EL-act. 68): EL-Anspruchsmonat ALV-Taggeld des Vormonats netto Anrechenbares (jährliches) ALV-Taggeld

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juli 2012 Fr. 2'022.-- Fr. 24'264.-- August 2012 Fr. 2'118.30 Fr. 25'420.-- September 2012 Fr. 2'214.55 Fr. 26'575.-- Oktober 2012 Fr. 1'925.70 Fr. 23'109.-- November 2012 Fr. 2'214.55 Fr. 26'575.-- Dezember 2012 Fr. 2'118.30 Fr. 25'420.-- Januar 2013 Fr. 2'022.-- Fr. 24'264.-- Februar 2013 Fr. 2'214.65 Fr. 26'576.-- März 2013 Fr. 1'925.80 Fr. 23'110.-- April 2013 Fr. 2'022.10 Fr. 24'265.-- Mai 2013 Fr. 2'118.40 Fr. 25'421.-- Juni 2013 Fr. 2'214.65 Fr. 26'576.-- Juli 2013 Fr. 1'925.80 Fr. 23'110.-- August 2013 Fr. 2'214.65 Fr. 26'576.-- September 2013 Fr. 890.35 Fr. 10'685.--

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2013 Fr. 699.10 Fr. 8'389.-- November 2013 Fr. 1'838.05 Fr. 22'057.-- Dezember 2013 Fr. 0.-- Fr. 0.-- Im November 2013 hat die Beschwerdeführerin keine ALV-Taggelder mehr erhalten, weshalb ihr im Dezember 2013 kein Taggeld als Einnahme mehr angerechnet wird. 3. 3.1 Weiter hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2. Dezember 2013 per

  1. Oktober 2013 den ganzen Mietzins in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt bzw. mit dem Einspracheentscheid in Hinblick auf die zwei im Haushalt lebenden Personen eine Mietzinsaufteilung per 1. Oktober 2013 vorgenommen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG wird der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten - bei alleinstehenden Personen in Höhe von maximal Fr. 13'200.-- - als Ausgabe anerkannt. Indem die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 per 1. Oktober 2013 keine Mietzinsaufteilung mehr vorgenommen hat, hat sie der Beschwerdeführerin den gesamten jährlichen Mietzins in Höhe von insgesamt Fr. 16'200.-- angerechnet. Dieser hat sich über dem in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG festgesetzten Maximalbetrag bewegt. Zur Deckung der Differenz zwischen dem gesetzlichen Maximalmietzins und dem höheren tatsächlichen Mietzins hat die Beschwerdegegnerin ausserordentliche Ergänzungsleistungen ausgerichtet (vgl. dazu EL-act. 63, 66). Die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen richten sich nach kantonalem Recht. Die durch die Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin rückwirkend auf die Anrechnung der Mietzinsanteile der erwachsenen Töchter verzichtet hat, ist am 2. Dezember 2013 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt hat die Fassung des St. Gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5; ELG/SG, gültig bis 31. Dezember 2015) des Jahres 2015 Geltung gehabt. In der aktuellen Fassung des St. Gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes sind

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hingegen keine ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mehr vorgesehen. Obwohl die Schlussbestimmungen dieser neuen Fassung keine expliziten Regelungen betreffend das intertemporale Recht enthalten, müssen sie - insbesondere mit Blick auf Art. 25 ELG/SG (Fassung 2016) - dahingehend interpretiert werden, dass das ausser Kraft gesetzte Recht für die Sachverhalte, die vor Erlass der neuen Fassung stattgefunden haben, weiterhin anwendbar ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1. lit. b ELG/SG (Fassung 2015) haben EL-Bezüger nur dann einen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen gehabt, wenn die um die ordentlichen Ergänzungsleistungen erhöhten Einnahmen die Ausgaben nicht deckten und wenn ihr Reinvermögen ¾ des bundesrechtlich festgelegten Vermögenfreibetrags (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) nicht überstiegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c EL SG sind für die Rückforderung und den Erlass von ausserordentlichen Ergänzungsleistungen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Weil einer Rückforderung stets eine Korrektur der vorgängigen Leistungsverfügung vorausgehen muss, ist diese Verordnungsnorm dahin¬gehend zu interpretieren, dass in Bezug auf die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen auch die im ATSG vorgesehenen Korrekturinstrumente der Revision und Wiedererwägung anwendbar sind. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin sowohl im Rahmen der Verfügung vom 2. Dezember 2013 für die Zeit von Mai 2012 bis September 2013 als auch im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juni 2015 für die Zeit ab Oktober 2013 zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen hat. 3.2.1 Wird eine Wohnung auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wobei die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen werden (vgl. Art. 16 ELV). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Personen mit im selben Haushalt lebenden Kindern werden zusammengerechnet, wenn die Kinder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV haben (Art. 9 Abs. 2 ELG, Art. 7 ELV). Anknüpfungspunkt für den Einbezug im Haushalt lebender Kinder in die EL-Berechnung ist demnach einzig der Anspruch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf eine Kinderrente und nicht etwa das Alter, die Ausbildung oder die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche der Kinder. 3.2.2 Nachdem die beiden volljährigen Töchter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli bzw. 1. August 2011 keinen Anspruch mehr auf eine IV-Kinderrente gehabt haben (act. G 33.3) und somit nicht mehr gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV in die EL-Berechnung einbezogen worden sind, hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 26. September 2011 ab dem 1. September 2011 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen. Dabei hat sie zunächst - und dies auch für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. September 2013 - den jährlichen Mietzins in Höhe von Fr. 16'200.-- durch drei geteilt und dementsprechend nur Fr. 5'400.-- als Ausgabe der Beschwerdeführerin für Mietkosten berücksichtigt (EL-act. 81). Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Fall zu Recht auf die Vornahme einer Vergleichsrechnung verzichtet hat, da eine solche nur möglich gewesen wäre, wenn die Töchter der Beschwerdeführerin noch einen Anspruch auf eine Kinderrente gehabt hätten, was jedoch nicht der Fall gewesen ist (act. G 13, vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2015, Rz 50). Die Beschwerdeführerin hat geltend machen lassen, die Mietzinsaufteilung sei zu Unrecht vorgenommen worden. Sie hat dies damit begründet, dass ihre Töchter finanziell nicht dazu in der Lage gewesen seien, sich effektiv an den Mietkosten zu beteiligen. Weil jedoch erstmals im Rahmen der rechtskräftigen Verfügung 26. September 2011 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen worden ist, hätten diesbezüglich bereits damals allfällige Einwände einspracheweise geltend gemacht werden müssen. Zum aktuellen Zeitpunkt kann dies nicht mehr nachgeholt werden. Dennoch ist im Rahmen eines obiter dictum festzuhalten, dass die Ergänzungsleistungen nicht den Zweck haben, den Lebensunterhalt von Personen mitzufinanzieren, die nicht in die Anspruchsberechnung einbezogen sind. So soll auch Art. 16c ELV ausschliesslich eine Ausscheidung der effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen bewirken, die unentgeltlich in derselben Wohnung wie der EL-Bezüger leben, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für deren Mietzinsanteile aufkommen müssen (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 69, 110). Es wäre deshalb festzustellen, dass eine Mietzinsaufteilung unabhängig davon, ob die Töchter ihren Mietzinsanteil tatsächlich bezahlt haben oder effektiv haben bezahlen können, zu Recht vorgenommen worden sei. Zudem könnte der Einwand, dass die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tochter B.___ u.a. während der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. September 2013 Wochenaufenthalterin gewesen ist (act. G 1, EL-act. 68 S. 28) und deshalb die Gemeinschaftsräume während ihrer Abwesenheit nicht genutzt hat, für sich allein nicht die Annahme einer unterdurchschnittlichen Nutzungsintensität und somit einer allfälligen Abweichung von der Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV rechtfertigen (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 71). Es wäre nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich im eigenen Zimmer der Tochter B.___ in der Wohnung der Beschwerdeführerin persönliche Gegenstände befunden haben und dieses Zimmer unter anderem deshalb während ihrer Abwesenheit unter der Woche kaum je von der Beschwerdeführerin oder der Tochter C.___ hat genutzt werden können. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie ihre Tochter C.___ im Rahmen der Verwandtenunterstützung unentgeltlich bei sich wohnen lasse, würde nicht zu einer Ausnahme von Art. 16c ELV führen, da eine Mietzinsaufteilung auch vorzunehmen ist, wenn im konkreten Einzelfall auf eine Aufteilung der Kosten aus moralischen und sittlichen Gründen verzichtet wird (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 69). Zudem könnte die geltend gemachte Verwandtenunterstützung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer volljährigen Tochter C.___ (im konkreten Fall in natura in Form der Finanzierung des Wohnbedarfs) für die Zeit eines EL-Anspruchs nicht als zusätzliche Ausgabenposition im Sinne einer abzugsfähigen familienrechtlichen Unterhaltsleistung anerkannt werden. Unterhaltsleistungen in Geld oder in Naturalien können nämlich nur in dem Umfang angerechnet werden, in dem eine versicherte Person diese auch unabhängig vom Bezug der Ergänzungsleistungen ausrichten könnte (JÖHL, a.a.O., Rz 110 mit Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin lediglich ALV-Taggelder und eine IV- Rente bezogen hat, hat sich ihre Einnahmensituation nicht günstig gestaltet. Allerdings ist zu bemerken, dass die für Juli 2012 bis August 2013 anzurechnenden Taggelder relativ hoch gewesen sind. Deshalb ist der Einnahmenüberschuss der Beschwerdeführerin während dieses Zeitraumes teilweise so hoch gewesen, dass sie den Mietzinsanteil der Tochter C.___ auch ohne den Bezug von Ergänzungsleistungen hätte übernehmen können. Selbst wenn man jedoch in diesen Fällen den Mietzinsanteil der Tochter C.___ als abzugsfähige Unterhaltsleistung im Sinne einer Verwandtenunterstützung akzeptieren und als zusätzliche Ausgabe in der EL- Berechnung berücksichtigen würde, würde weiterhin ein Einnahmenüberschuss und somit kein EL-Anspruch bestehen. In den Monaten hingegen, wo der zusätzliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mietzinsanteil der Tochter C.___ zu einem EL-Anspruch führen würde, könnte er wiederum nicht als abzugsfähige Unterhaltsleistung im Sinne der Verwandtenunterstützung betrachtet werden, weil das Vorliegen eines EL-Anspruchs dies ausschliessen würde. 3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Mietzinsaufteilung vom 1. Mai 2012 bis 30. September 2013 und ab dem 1. Oktober 2013 nicht zu beanstanden ist, weil die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2012 bis 30. September 2013 mit ihren beiden Töchtern und ab dem 1. Oktober 2013 mit einer Tochter zusammengelebt hat. Der Beschwerdeführerin ist somit vom 1. Mai 2012 bis 30. September 2013 zu Recht ein Mietzinsanteil in Höhe von Fr. 5'400.-- und ab dem 1. Oktober 2013 in Höhe von Fr. 8'100.-- als Ausgabe angerechnet worden. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 aufgrund der fälschlicherweise unterlassenen Mietzinsaufteilung ab Oktober 2013 ausserordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 750.-- und ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'275.-- zu viel zugesprochen worden. 4. 4.1 Gesamthaft ist der monatliche EL-Anspruch also unter der Berücksichtigung der genannten anzurechnenden jährlichen ALV-Taggeldansprüche und der übrigen Einnahmen- und Ausgabenposten zu bestimmen. So ergibt sich für die Monate Juli 2012 bis August 2013 ein Einnahmenüberschuss, weshalb die Beschwerdeführerin für diese Monate keinen EL-Anspruch hat. Im September 2013 sind den Ausgaben in Höhe von Fr. 29'098.-- Einnahmen in Höhe von Fr. 21'357.-- gegenüberzustellen, womit sich ein EL-Anspruch von monatlich Fr. 646.-- ([Fr. 29'098.-- - Fr. 21'357.-- = Fr. 7'742.--] ÷ 12) ergibt. Im Oktober 2013 besteht ein EL-Anspruch in Höhe von Fr. 1'062.--, da den sich u.a. aus dem angerechneten Mietzins von Fr. 8'100.-- ergebenden Ausgaben von Fr. 31'798.-- Einnahmen von Fr. 19'061.-- gegenüberstehen, für November 2013 hat die Beschwerdeführerin bei Einnahmen in Höhe von Fr. 32'729.-- und unveränderten Ausgaben aufgrund eines Einnahmenüberschusses erneut keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und für Dezember 2013 ergibt sich ein EL-Anspruch in Höhe von Fr. 1'719.-- ([Ausgaben von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 31'294.-- - Fr. 10'672.-- = Fr. 20'622.--] ÷ 12). Auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen hat nie ein Anspruch bestanden. 4.2 Im Rahmen der ursprünglichen leistungszusprechenden Revisionsverfügungen vom 28. Dezember 2011, vom 27. Dezember 2012 und vom 17. Oktober 2013 sind der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 monatlich ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 326.--, von Januar bis September 2013 monatlich ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 332.-- und ab Oktober 2013 monatlich ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 348.-- zugesprochen worden (EL- act. 69, 78, 80). Weil die Beschwerdeführerin jedoch von Juli bis August 2013 und im November 2013 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hat, im September 2013 einen Anspruch auf Fr. 646.--, im Oktober 2013 auf 1'062.-- und im Dezember 2013 auf Fr. 1'719.--, hat sie ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 2'561.-- (Rückforderung: Fr. 4'612.--; Nachzahlung: Fr. 2'051.--) zu viel bezogen. Ausserdem hat sie die ihr mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 zugesprochenen ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 750.-- zu Unrecht bezogen, weil nie ein Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen bestanden hat. Ebenso hat nie ein Anspruch auf die aufgrund der in der Verfügung vom 2. Dezember 2013 vorgenommenen Anrechnung des gesamten Mietzinses zusätzlich ausbezahlten ordentlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 1'275.-- bestanden (vgl. E 3.3). 5. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügungen, mit denen sie im Jahr 2013 Krankheitskosten zugesprochen hat, zu Recht aufgehoben und durch eine Abweisungsverfügung ersetzt hat (EL-act. 60). Gemäss Art. 14 ELG ist den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten einzuräumen. Dieser Anspruch kann - entgegen dem Wortlaut der Norm - nicht auf Personen beschränkt sein, denen effektiv eine jährliche Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, da es sich bei den Krankheits- und Behinderungskosten um anerkannte Ausgaben handelt, die nur zur Verfahrensvereinfachung nicht in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen eingebaut werden. Daraus folgt, dass eine Anspruchsberechnung, die unter Einschluss der Krankheits- und Behinderungskosten einen Ausgabenüberschuss liefert, der tiefer ist als die Summe der Krankheits- und Behinderungskosten, zwar keinen Anspruch auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine jährliche Ergänzungsleistung, wohl aber einen Anspruch auf eine Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten entstehen lässt. Dementsprechend ordnet Art. 14 Abs. 6 ELG an, dass Versicherte, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten begründen, soweit diese den Einnahmenüberschuss aus der Anspruchsberechnung für die jährliche Ergänzungsleistung übersteigen (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 238 mit Hinweisen). Die EL- Berechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2013 haben einen monatlichen Einnahmenüberschuss in Höhe von mindestens Fr. 4'684.-- ergeben (vgl. E 2.2 und EL- act. 62). Gemäss Rz 5230.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist für die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Zeitpunkt der Entstehung der Kosten, also der Behandlungszeitpunkt bzw. der Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch den Behandler, massgebend. Gemäss den vorliegenden Akten hat die Beschwerdeführerin die aufgrund der von Januar bis August 2013 erforderlichen medizinischen Behandlungen angefallenen Kosten im Umfang ihrer Franchise von Fr. 300.-- und ihres Selbstbehalts von Fr. 700.-- selbst bezahlen müssen (EL-act. 68 S. 76). Weil die von Januar bis August 2013 durch die Beschwerdeführerin bezahlten Krankheitskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-- den während dieses Zeitraumes vorliegenden Einnahmenüberschuss von Fr. 4'684.-- nicht überstiegen haben, sind sie nicht nach Art. 14 Abs. 6 ELG zu vergüten gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die Verfügung vom 13. November 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben, durch eine Abweisung der Vergütungsgesuche für die Krankheitskosten im Jahr 2013 ersetzt und die somit für Januar bis August 2013 unrechtmässig ausbezahlten Krankheitskosten zurückgefordert. 6. 6.1 In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Parteientschädigung für die anwaltlichen Bemühungen im Einspracheverfahren auszurichten (act. G 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens werden in der Regel keine Parteientschädigungen entrichtet (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG). Eine Ausnahme der Regel greift dort, wo einer obsiegenden Partei zuvor die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist. Während die Vertretungskosten im Falle eines Unterliegens nämlich in einem gewissen Umfang vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staat gedeckt würden, bliebe die obsiegende Partei ohne eine entsprechende Ausnahme von Art. 52 Abs. 3 ATSG auf den Vertretungskosten sitzen. Darüber hinaus kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn sonstige besondere Umstände (Aufwendungen oder Schwierigkeiten) vorliegen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 Rz 66 ff.). Im vorliegenden Fall wird noch zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gehabt hat. Dennoch kann bereits jetzt ausgeschlossen werden, dass in ihrem Fall eine Ausnahme von Art. 52 Abs. 3 ATSG gemacht werden müsste, weil sie im Einspracheverfahren weder obsiegt hat noch hätte obsiegen müssen (vgl. EL-act. 6, 20). Ausserdem sind, obwohl die Einsprachefrist um mehrere Monate erstreckt worden ist, weder der Einsprache noch der Einspracheergänzung Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin besonders (zeit-)intensiv mit der Sache beschäftigt hätte bzw. besondere Anstrengungen in Verbindung mit dem Verfassen oder dem Einreichen der Einsprache hätte auf sich nehmen müssen. Die Beschwerdeführerin hat also keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren. 6.2 Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren selbst nicht nur eine Parteientschädigung, sondern generell die "unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung" beantragt (EL-act. 47). Dieses Gesuch hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin hätte ihr Anliegen selbst geltend machen und/oder die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch nehmen können (EL-act. 6). Weil die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid angefochten hat, ist unter der Berücksichtigung der Anträge im Rahmen der Beschwerde, mit welchen die Beschwerdeführerin neben der Parteientschädigung im Einspracheverfahren allgemein um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht hat, davon auszugehen, dass sie den Einspracheentscheid auch hinsichtlich die Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren beanstandet hat. Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz 37 mit Hinweisen). Dabei ist das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass das sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen (u.a. EL-Durchführungsstellen) also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur ausnahmsweise auf (BGE 132 V 200 E. 4.1). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Einspracheverfahren geltend machen lassen, dass die Mietzinsaufteilung zu Unrecht erfolgt und die Rückforderung der Krankheitskosten nicht gerechtfertigt sei (EL-act. 47). Grundsätzlich handelt es sich dabei nicht um komplizierte Anträge, deren Begründung eines fundierten juristischen Fachwissens bedürfte. Allerdings ist den angefochtenen Verfügungen vom 1. und 2. Dezember 2013 selbst für eine juristisch versierte Person nicht ohne Weiteres zu entnehmen, was die Beschwerdegegnerin genau getan hat. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 2. Dezember 2013 neben ordentlichen Ergänzungsleistungen auch ausserordentliche Ergänzungsleistungen zugesprochen. Die Zusprache ausserordentlicher Ergänzungsleistungen ist regelmässig mit zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen verknüpft. Dem Dispositiv der Verfügung vom 2. Dezember 2013, die die Verfügung betreffend den Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen mit der Verfügung über die ordentlichen Ergänzungsleistungen vermischt hat, ist nicht zu entnehmen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin neu einen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen gehabt hat. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin anhand der Verfügung gar nicht vollständig erfassen können. Abgesehen davon, dass es die zeitliche Abfolge der durch die Beschwerdegegnerin im Dezember 2013 erlassenen Verfügungen einem juristischen Laien erschwert, deren jeweiligen Inhalt zu begreifen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte da sie keiner Logik folgt (eine Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten kann nicht verfügt werden, bevor nicht der zu dieser Rückforderung führende Einnahmenüberschuss verfügungsweise festgestellt worden ist), geht aus dem Verfügungsdispositiv der Verfügung vom 1. Dezember 2013 nicht eindeutig hervor, weshalb die bereits vergüteten Fr. 1'000.-- zurückbezahlt werden müssen. Von der Beschwerdeführerin hat deshalb nicht erwartet werden können, dass sie die verschiedenen Verfügungsarten und die relevanten Einnahme- und Ausgabeposten entwirren könne und sich im Einspracheverfahren zurecht finde, weshalb die Unterstützung durch eine juristisch versierte Person im konkreten Fall notwendig gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hält der Beschwerdeführerin weiter entgegen, sie hätte sich im Rahmen des Einspracheverfahrens mit dem "Beizug" von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen behelfen müssen. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass eine derartige unentgeltliche Beratung grundsätzlich jedem Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung entgegengehalten werden könnte, womit das Recht auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung seines Sinns entleert würde. Somit können der gesuchstellenden Person nicht hypothetisch vorhandene Rechtskenntnisse eines unbestimmten Personenkreises angerechnet werden, da keine Schadenminderungspflicht besteht, die es jeder gesuchstellenden Person aufträgt, vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zunächst sämtliche möglichen unentgeltlichen Rechtsberatungen auszuschöpfen. Zudem ist fraglich, ob entsprechende rechtskundige Beratungen, geschweige denn rechtskundige Vertretungen, die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung entbehrlich machen würden, überhaupt voraussetzungslos und jeder Person kostenlos zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2013, IV 2013/237 E 3.3 f.). Da die Inanspruchnahme der Hilfe einer juristisch versierten Drittperson notwendig gewesen ist und da der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden kann, dass sie sich an ihren Rechtsvertreter und nicht an eine unentgeltliche Beratung gewandt hat (dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass für die Einreichung eines Rechtsmittels jeweils nur 30 Tage Zeit bleiben und dass die Thematik aufgrund des Anspruchs auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen komplexer als ein Durchschnittsfall ist), ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin zudem als bedürftig gilt und praktisch kein Vermögen besitzt (vgl. EL-Anspruch ab Dezember 2013 und Januar 2014, EL-act. 6) und da das Einspracheverfahren nicht von Vornherein aussichtslos gewesen ist, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren vollumfänglich zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zuzusprechenden Parteientschädigung festsetzen. 7. 7.1 Auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gemäss Art. 99 Abs. 1 und 2 des St. Gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP; nachfolgend VRP/SG) werden in sachgemässer Anwendung der Vorschriften des Zivilprozessrechts u.a. vor Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege ein, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dabei umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 ZPO). Abzustellen ist also darauf, ob eine finanzielle Bedürftigkeit gegeben ist, ob das Verfahren nicht aussichtslos ist und ob die Vertretung notwendig oder doch geboten ist. Als bedürftig ist anzusehen, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (vgl. FRANK EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 117 Rz 4). Die Grenze der Bedürftigkeit liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und berücksichtigt, ob die Partei die infrage stehenden Vertretungskosten aus ihrem realisierbaren Einkommen und Vermögen innert angemessener Frist effektiv bezahlen kann (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz 177 f. mit Hinweisen; vgl. auch EMMEL, a.a.O., Art. 117 Rz 9, 12). In der Replik hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 30/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin aus den Akten der Sozialversicherungsanstalt und insbesondere aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beziehe, hervorgehe (act. G 13). Der Bezug von Ergänzungsleistungen allein genügt jedoch nicht für die Annahme einer Bedürftigkeit. Allerdings hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 Ausgaben von jährlich Fr. 32'106.-- und Einnahmen von jährlich Fr. 10'720.-- gehabt. Aufgrund dieses beträchtlichen Ausgabenüberschusses und unter der Berücksichtigung des vorliegenden Vermögens in Höhe von Fr. 1'722.-- (vgl. EL- act. 14) ist tatsächlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dazu in der Lage wäre, das Anwaltshonorar in naher Zukunft zu bezahlen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist deshalb zu bejahen. Weiter darf das Verfahren nicht aussichtslos sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Aufgrund der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht ist eine solche Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen und auch in diesem Falle nicht vorhanden (vgl. KIESER a.a.O., Art. 61 Rz 182). Bei der Frage der Notwendigkeit einer Vertretung ist im Rahmen von Art. 61 ATSG zu prüfen, ob eine nicht bedürftige Person unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise ebenfalls eine Vertretung beanspruchen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Dabei ist die Notwendigkeit gegeben, wenn die Partei auf dem infrage stehenden Rechtsgebiet nicht als "bewandert" gelten kann (vgl. KIESER a.a.O., Art. 61 Rz 183). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über keine tiefergehenden Kenntnisse in den Ergänzungsleistungen verfügt und somit nicht als in diesem Rechtsgebiet bewandert gelten kann. Zudem resultiert aus den Verfügungen vom 1. und 2. Dezember 2013 sowie dem Einspracheentscheid eine Rückforderungssumme in Höhe von insgesamt Fr. 12'375.--, weswegen der Beizug einer rechtlichen Vertretung nachvollziehbar erscheint und wohl auch erfolgt wäre, wenn die Beschwerdeführerin nicht bedürftig gewesen wäre. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ist deshalb zu entsprechen. 8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 31/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 aufzuheben und durch den folgenden Entscheid zu ersetzen: Die Beschwerdeführerin hat von Juli 2012 bis August 2013 aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Im September 2013 hat sie einen Anspruch auf Fr. 646.--, im Oktober 2013 auf Fr. 1'062.--, im November 2013 hat sie erneut aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und im Dezember 2013 hat sie einen Anspruch auf Fr. 1'719.--. Ein Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen hat nie bestanden. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe des Anspruchs zu bestimmen. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.2 Da das vorliegende Verfahren zum Teil die kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung und somit nicht ausschliesslich die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung bzw. die Krankheits- und Behinderungskosten betrifft, steht diesbezüglich nur der kantonalrechtliche Rechtsmittelweg offen. Eine allfällige Beschwerde gegen den die Mietzinsaufteilung und somit gegen den die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil dieses Entscheides muss deshalb nicht beim Bundesgericht, sondern beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden. Zudem gilt diesbezüglich die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 statt 30 Tagen. 8.3 Der Staat bezahlt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; ZPO] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Bei einem durchschnittlichen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 32/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 3'500.-- zu. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Weil zur Anfechtung dieses Entscheides zwei Rechtsmittelwege - der bundesrechtliche und der kantonalrechtliche - offen stehen, ist die Parteientschädigung dem jeweiligen Aufwand entsprechend aufzuteilen. Das Aktendossier war im vorliegenden Fall nicht sehr umfangreich und der Wortlaut der Beschwerdeschrift, in der der Rechtsvertreter beinahe ausschliesslich Argumente in Bezug auf die Mietzinsaufteilung angebracht hat, entsprach grösstenteils dem der Einsprache. Die Replik, in der der Rechtvertreter sich neben dem Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls ausschliesslich auf die Mietzinsaufteilung bezogen hat, ist sehr kurz ausgefallen. Akten zum Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind trotz grosszügig erstreckter Frist nicht eingereicht worden (vgl. act. G 13). Auf die Androhung einer reformatio in peius in Bezug auf die ordentlichen Ergänzungsleistungen hat der Rechtsvertreter nach einer abermals grosszügig erstreckten Frist mit einer halbseitigen Stellungnahme reagiert. Obwohl der Rechtsbeistand zusätzlich jene die ordentlichen Ergänzungsleistungen bzw. die Krankheits- und Behinderungskosten betreffenden Akten hat studieren müssen, die das Gericht während des Beschwerdeverfahrens bei der Beschwerdegegnerin eingeholt hat, ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mehr als 3 Stunden und in Bezug auf die ordentlichen Ergänzungsleistungen und die Krankheits- und Behinderungskosten mehr als 7 Stunden aufgewendet hat. Daher erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) im vorliegenden Fall als angemessen. Diese ist allerdings um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Unter Berücksichtigung des jeweiligen ungefähren Aufwands hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin somit pauschal mit Fr. 2'000.--, für den die kantonalrechtliche Fragestellung betreffenden Teil also im Umfang von Fr. 600.-- und für den die bundesrechtlichen Fragestellungen betreffenden Teil im Umfang von Fr. 1'400.-- (jeweils inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), zu entschädigen. 8.4 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 33/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In teilweiser Gutheissung wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: Die Beschwerdeführerin hat von Juli 2012 bis August 2013 und im November 2013 keinen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen. Im September 2013 hat sie einen Anspruch auf monatlich Fr. 646.--, im Oktober 2013 auf monatlich Fr. 1'062.-- und im Dezember 2013 auf monatlich Fr. 1'719.--. 2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ausserordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 750.-- zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 3'836.-- (Fr. 2'561.-- + Fr. 1'275.--) zurückzuerstatten. 4. Die Beschwerdeführerin hat von Januar bis August 2013 keinen Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten; die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt; die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 34/34 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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24.03.2026