© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 07.10.2016 Entscheiddatum: 07.10.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2016 Art. 11 ELG.Sistierung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen. „Vorläufige“ Leistungszusprache unter Berücksichtigung eines geschätzten Erbanteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2016, EL 2015/2).Entscheid vom 7. Oktober 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2015/2 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Waisenrente) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Halbwaisenrente der AHV an, die ihr seit dem 1. Juni 2012 infolge des Todes ihrer Mutter ausgerichtet wurde (EL-act. 109; EL-act. 110–5). Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte am 14. November 2012 (EL-act. 106), die EL-Ansprecherin wohne bei ihrem Stiefvater. Der leibliche Vater sei gemäss einem Scheidungsurteil verpflichtet, ihr monatlich 257 Euro zu bezahlen. Mit einer Verfügung vom 21. November 2012 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin ab dem 1. Juni 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich 900 Franken und ab dem 1. August 2012 eine solche von 552 Franken zu (EL-act. 99). Bei der Anspruchsberechnung (EL- act. 96 f.) hatte die EL-Durchführungsstelle die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Hälfte des Mietzinses für die Wohnung, in der die EL- Ansprecherin zusammen mit ihrem Stiefvater lebte, sowie eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben berücksichtigt. Als Einnahmen hatte sie für die Monate Juni und Juli 2012 Ausbildungszulagen, die AHV-Waisenrente, eine ausländische Waisenrente, einen geringfügigen Vermögensertrag sowie einen familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag von 3’734 Franken jährlich angerechnet. Ab August 2012 hatte sie die AHV-Waisenrente, die ausländische Waisenrente sowie eine Waisenrente der beruflichen Vorsorge, den Vermögensertrag sowie einen Unterhaltsbeitrag von 3’707 Franken jährlich als Einnahmen angerechnet. A.b Im August 2014 meldete sich der Stiefvater zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Dabei stellte die EL-Durchführungsstelle fest, dass die EL-Bezügerin eine Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2012 und eine Mietzinsreduktion per 1. Februar 2014 nicht gemeldet (EL-act. 75 f.) und dass es die EL-Durchführungsstelle versehentlich unterlassen hatte, den Anteil der EL-Bezügerin an der im Mai 2012 angefallenen Erbschaft der Mutter bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Die frühere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beiständin der EL-Bezügerin schätzte den Erbanteil auf etwa 15’000 Franken (EL-act. 73). Die EL-Durchführungsstelle nahm irrtümlich (weil sie das übrige Vermögen der EL- Bezügerin von 4’610 Franken nicht berücksichtigte) an, dieser Anteil werde den Vermögensfreibetrag nicht übersteigen, sah deshalb vorerst von weiteren Abklärungen ab und entschloss sich, bis auf weiteres den geschätzten Erbanteil von 15’000 Franken anzurechnen. Die rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs unter Berücksichtigung des den gesetzlichen Freibetrag von 15’000 Franken nun übersteigenden Vermögens und der Mietzinsanpassungen per 1. Oktober 2012 und per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensverzehrs. Die Rückforderung reduzierte sich um total 444 Franken; ab Februar 2014 betrug der EL-Anspruch nun 128 Franken (EL-act. 55 f.). A.d Bereits am 16. September 2014 hatte die EL-Bezügerin den Mietvertrag der ab dem 1. Oktober 2014 gemieteten eigenen Wohnung eingereicht (EL-act. 52). Dabei hatte sie darauf hingewiesen, dass ihr leiblicher Vater ihr keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahle. Mit einer Verfügung vom 21. September 2014 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2014 auf 134 Franken (EL- act. 37). Sie führte aus, unter Berücksichtigung der Mietkosten für die eigene Wohnung ergebe sich ein leicht höherer EL-Anspruch. Da der Vater weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei, würden die Alimente auch für die Zukunft unverändert als Einnahmen angerechnet. Das Berechnungsblatt wies dementsprechend wiederum Unterhaltsleistungen von 3’707 Franken jährlich als Einnahmenposition aus (EL-act. 35). A.e Am 25. September 2014 erkundigte sich die frühere Beiständin der EL-Bezügerin nach dem Grund dafür, dass bei der Anspruchsberechnung ab dem 1. Oktober 2014 nur die Lebensbedarfspauschale für ein Kind und nicht jene für eine alleinstehende erwachsene Person berücksichtigt worden sei (EL-act. 26). Daraufhin setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 4. Oktober 2014 per 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung der Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende erwachsene Person auf 899 Franken fest (EL-act. 24). Bereits am 1. Oktober 2014 hatte die EL-Bezügerin Bankunterlagen eingereicht, denen sich entnehmen liess (EL-act. 25), dass sie ihren Anteil am Erbe ihrer Mutter ausbezahlt erhalten hatte. Sie verfügte nun über Spareinlagen von 50.48 Euro und über einen Sparbrief über 1’180.45 Euro bei der Bank B.___ sowie über ein Sparguthaben von 3’356.70 Franken auf einem Jugendkonto und über ein Sparguthaben von 9’995.93 Franken auf einem Sparkonto bei der Bank C.___. Am 5. Oktober 2014 erliess die EL- Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, mit der sie den EL-Anspruch ab dem 1. Oktober 2014 erneut korrigierte (EL-act. 22). Anstelle des bisher angerechneten Vermögens von 4’610 Franken und des Erbanteils von 15’000 Franken rechnete sie nun ein Vermögen von total 16’907 Franken an. Die Ergänzungsleistung ab dem 1. Oktober 2014 betrug gemäss dieser Verfügung nun 914 Franken pro Monat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Am 6. Oktober 2014 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2014 (EL-act. 20). Sie führte aus, sie habe seit August 2014 keine Unterhaltsleistungen mehr von ihrem Vater erhalten, weshalb bei der Anspruchsberechnung auch keine solchen Leistungen mehr berücksichtigt werden dürften. Am 29. Oktober 2014 teilte ihr die EL-Durchführungsstelle mit, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2014 als mitangefochten gelte (EL-act. 18). Mit einem Entscheid vom 23. Dezember 2014 wies sie die Einsprache ab (EL-act. 8). Zur Begründung führte sie aus, der Vater der EL-Bezügerin sei gemäss einem Scheidungsurteil zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Diese Verpflichtung sei nicht befristet worden. Da das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch eine dem Art. 277 Abs. 2 ZGB entsprechende Bestimmung enthalte, sei der Vater bis zum Abschluss der Erstausbildung weiter zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Nur wenn die EL-Bezügerin erfolglos gerichtlich gegen ihren Vater vorgegangen wäre und die Unterhaltsleistungen folglich als uneinbringlich zu qualifizieren wären, könnte die Anrechnung der Unterhaltsleistungen unterbleiben. Die EL-Bezügerin habe aber nichts dergleichen unternommen, sondern sei passiv geblieben. B. B.a Am 15. Januar 2015 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2014 (act. G 1). Sie führte aus, ihr Vater habe der Amtsvormundschaft ein Schreiben seiner Rechtsvertreterin zugesandt, kurz bevor sie ihr 18. Altersjahr vollendet habe. Die Rechtsvertreterin habe darin ausgeführt, dass der Vater angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Gestützt auf dieses Schreiben habe sich der Vater dann auch nicht mehr unterhaltspflichtig gefühlt und keine Zahlungen mehr geleistet. Sie, die Beschwerdeführerin, wisse nun nicht, wie sich verhalten solle. Ihr Vater habe sich quer gestellt, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei ihr in keiner Weise behilflich gewesen und die Beistandschaft habe mit dem Erreichen der Mündigkeit geendet. Sie sei nicht darüber informiert worden, wie sie sich zu verhalten habe. Ihr fehlten die nötigen Informationen und das Geld, um gerichtlich gegen ihren Vater vorzugehen. Sie sei aber bereit dazu. Der Beschwerde lag das erwähnte Schreiben der Rechtsanwältin vom 7. Mai 2014 bei (act. G 1.2), in dem diese ausgeführt hatte, dass die Unterhaltspflicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angesichts der finanziellen Verhältnisse des Vaters und der Beschwerdeführerin geendet haben dürfte. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 5. Februar 2015 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Am 15. März 2016 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 8. März 2016 ein, laut dem der Vater der Beschwerdeführerin dieser jeweils zu Beginn des Monats 257 Euro überwiesen hatte (act. G 5.3). Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass dies ihren im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2014 eingenommenen Rechtsstandpunkt belege, weshalb sie um Berücksichtigung dieses echten Novums bitte (act. G 5). Am 12. April 2016 reichte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Kontoauszug ein, laut dem der Vater der Beschwerdeführerin dieser bereits im Februar 2015 1’285 Euro (= 5 × 257 Euro; handschriftlicher Vermerk: „Unterhalt Oktober – Februar“) überwiesen hatte (act. G 7.1). Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass die Unterhaltszahlungen rückwirkend ab Oktober 2014 geleistet worden seien, womit die Beschwerde faktisch gegenstandslos geworden sei. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen. B.d Am 26. Mai 2016 forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin auf anzugeben, ob sie die Unterhaltszahlung für den Monat September 2014 erhalten habe (act. G 9). Die Beschwerdeführerin antwortete im Juli 2016 (act. G 11), sie habe in den Monaten August und September 2014 keine Unterhaltszahlungen erhalten. Im Februar 2015 habe sie eine Nachzahlung für die Zeit ab Oktober 2014 erhalten. Seitdem überweise ihr leiblicher Vater ihr die Unterhaltszahlungen regelmässig. Erwägungen 1. Die Beantwortung der Frage nach dem Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens erfordert eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der fünf Verfügungen vom September und Oktober 2014. Mit der Verfügung vom 1. September 2014 hat die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin einen Fehler behoben, der ihr bei der ursprünglichen Leistungszusprache unterlaufen war: Sie hatte es versehentlich unterlassen, den Anteil der Beschwerdeführerin am Erbe ihrer Mutter zu berücksichtigen. Dabei kann es sich nur um eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gehandelt haben. Im Zuge dieser Wiedererwägung hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung auch noch rückwirkend an die Mietzinsveränderungen nach der erstmaligen Leistungszusprache angepasst. Weil sie wohl irrtümlich davon ausgegangen ist, hinsichtlich des Wirkungszeitpunktes für die Wiedererwägung sei der Wirkungszeitpunkt für die rückwirkende Revision (die erste Mietzinsveränderung war per 1. Oktober 2012 erfolgt) massgebend, hat sie den Fehler bei der ursprünglichen Leistungszusprache nicht integral, das heisst rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn im Juni 2012 (das Erbe war im Mai 2012 angefallen), korrigiert. Aber das ändert bezüglich der Definition des Streitgegenstandes nichts daran, dass die Verfügung vom 1. September 2014 eine Wiedererwägungsverfügung gewesen ist, die unter anderem auch eine rückwirkende Anpassung an die Mietzinsveränderungen beinhaltet hat. Diese Wiedererwägungsverfügung ist mit einer weiteren Verfügung vom 20. September 2014 noch während der laufenden Rechtsmittelfrist widerrufen (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG) worden. Dieser Widerruf hat beide Teile der Verfügung vom 1. September 2014 betroffen, denn der Beschwerdegegnerin waren sowohl bei der Anpassung an die Mietzinsveränderungen als auch bezüglich der Ermittlung des anrechenbaren Vermögensverzehrs Fehler unterlaufen, die sie allesamt mit der Verfügung vom 20. September 2014 hat beheben wollen. Nur einen Tag später, am 21. September 2014, hat die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung erlassen, die aber nichts mit den Verfügungen vom 1. und vom 20. September 2014 zu tun gehabt hat. Mit dieser Verfügung hat sie nämlich die Ergänzungsleistung für die Zukunft respektive für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 an eine weitere Sachverhaltsveränderung – den Auszug der Beschwerdeführerin aus der Wohnung des Stiefvaters – angepasst. Diese Verfügung hat zudem auch eine Abweisung des Revisionsbegehrens der Beschwerdeführerin bezüglich die sistierten Unterhaltsbeiträge ihres Vaters enthalten. Auch diese Verfügung hat aber an einem Fehler gelitten, denn die Beschwerdegegnerin hatte es versäumt, die Lebensbedarfspauschale an die Sachverhaltsveränderung anzupassen. Mit der Verfügung vom 4. Oktober 2014 hat die Beschwerdegegnerin diesen Fehler korrigiert. Die Verfügung vom 4. Oktober 2014 kann also nur eine Widerrufsverfügung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen sein, mit der die damals noch nicht rechtskräftige Verfügung vom 21. September 2014 integral ersetzt worden ist. Die Verfügung vom 5. Oktober 2014 scheint aufgrund ihres Wirkungszeitpunktes die Verfügung vom 4. Oktober 2014 ersetzt zu haben. Dieser Eindruck täuscht aber, denn mit der Verfügung vom 5. Oktober 2014 hat die Beschwerdegegnerin nicht einen Fehler korrigieren wollen, der ihr in der Verfügung vom 4. Oktober 2014 (Abweisung des Revisionsbegehrens betreffend die sistierten Unterhaltsbeiträge, Anpassung der Mietausgaben und der Lebensbedarfspauschale infolge des Umzuges) unterlaufen war. Vielmehr hat die Verfügung vom 5. Oktober 2014 bezweckt, anstelle eines „vorläufig“ geschätzten Erbanteils nun „definitiv“ das tatsächlich vorhandene Vermögen bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen, nachdem die Erbteilung durchgeführt worden war. Selbstverständlich hat sich mit der Erbteilung der relevante Sachverhalt nicht verändert, da die Beschwerdeführerin nur den Erbanteil ausbezahlt erhalten haben kann, der ihr von Anfang an zugestanden hatte. Das ist der Beschwerdegegnerin natürlich bewusst gewesen, weshalb es sich bei der Verfügung vom 5. Oktober 2014 nicht um eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG (mit dem Wirkungszeitpunkt 1. Oktober 2014) gehandelt und weshalb diese Verfügung keinen Widerruf der Verfügung vom 4. Oktober 2014 enthalten haben kann. Lässt man den – falsch gewählten – Wirkungszeitpunkt ausser Acht, ist augenscheinlich, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2014 die Verfügung vom 20. September 2014, die damals noch nicht formell rechtskräftig gewesen ist, ersetzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat mit anderen Worten mit der Verfügung vom 5. Oktober 2014 ihre Verfügung vom 20. September 2014 widerrufen, mit der sie bereits ihre Verfügung vom 1. September 2014 widerrufen hatte, die wiederum die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung wiedererwägungsweise ersetzt hatte. Als die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2014 erhoben hat, haben also nur noch zwei nicht rechtskräftige Verfügungen existiert, nämlich die Verfügung vom 4. Oktober 2014, die jene vom 21. September 2014 integral ersetzt hatte, und jene vom 5. Oktober 2014, die jene vom 20. September 2014 (und damit indirekt auch jene vom 1. September 2014) integral ersetzt hatte. Die Einsprache hat sich folglich gegen eine nicht mehr existente Verfügung gerichtet, was der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einspracheerhebung aber nicht bewusst gewesen sein konnte, da sie noch keine Kenntnis von den Verfügungen vom 4. und 5. Oktober 2014 hatte.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin die Einsprache als gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2014 gerichtet entgegen nehmen müssen, die ja die Verfügung vom 21. September 2014 ersetzt hatte. Wohl aufgrund des in der Verfügung vom 5. Oktober 2014 falsch gewählten Wirkungszeitpunktes ist sie aber davon ausgegangen, dass diese Verfügung die Verfügung vom 4. Oktober 2014 ersetzt habe (was nicht der Fall gewesen ist) und dass sich die Einsprache folglich nur gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2014 richten könne. Mit ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2014 hat sie die Verfügung vom 5. Oktober 2014 zum Gegenstand des Einspracheverfahrens erhoben, das heisst sie hat den Gegenstand des Einspracheverfahrens ausgedehnt. Das Einspracheverfahren hat also einerseits die Anpassung der Ergänzungsleistung infolge des Umzuges der Beschwerdeführerin, die Abweisung des Revisionsbegehrens betreffend die Sistierung der Unterhaltsbeiträge und andererseits die wiedererwägungsweise Korrektur der ursprüng¬lichen leistungszusprechenden Verfügung vom 21. November 2012 – die Berücksichtigung des zuerst versehentlich vergessen gegangenen Erbanspruchs – zum Gegenstand gehabt. Da die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid, der dieses Einspracheverfahren abgeschlossen hat, integral angefochten hat, entspricht der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens jenem des Einspracheverfahrens. 2. Bezüglich der Anpassung der Mietausgaben und der Lebensbedarfspauschale per 1. Oktober 2014 erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig. Auch hinsichtlich der Sistierung der Unterhaltsbeiträge ist der Einspracheentscheid rechtmässig, das heisst die Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat zwar ab August 2014 von ihrem leiblichen Vater keine Unterhaltszahlungen mehr erhalten. Darin kann aber keine relevante Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG erblickt werden. Der Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 257 Euro hat nämlich über den 31. Juli 2014 hinaus unverändert weiter bestanden. Nur die Durchsetzung dieses Anspruchs ist schwieriger geworden, weil der Vater der Beschwerdeführerin seiner Unterhaltspflicht nicht mehr freiwillig nachgekommen ist. Dies ist aber für den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht ausschlaggebend, da sie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund ihrer ergänzungsleistungsrechtlichen Schadenminderungspflicht gehalten gewesen ist, die Unterhaltsleistungen gegen den Willen des Vaters einzufordern. Etwas anderes gälte nur, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Unterhaltsleistungen zum Vornherein uneinbringlich gewesen seien. Von einer solchen Uneinbringlichkeit wird aber rechtsprechungsgemäss erst ausgegangen, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind oder wenn wenigstens nachgewiesen ist, dass die Ausschöpfung allfälliger noch vorhandener rechtlicher Möglichkeiten nicht erfolgsversprechend ist (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt gewesen. Im Gegenteil beweist die Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin seiner Unterhaltspflicht nachträglich dann doch noch, wenn auch nur rückwirkend ab Oktober 2014, nachgekommen ist, dass die Unterhaltsleistungen einbringlich gewesen sind bzw. immer noch sind. Würde die Beschwerdeführerin ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, könnte sie ihren unverändert weiter bestehenden Unterhaltsanspruch nach wie vor durchsetzen und folglich auch für den August und den September 2014 die Unterhaltszahlungen von ihrem Vater erhalten. Somit ist für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs nicht auf den tatsächlichen Mittelzufluss, sondern darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2014 unverändert einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen ihres Vaters gehabt hat (vgl. hierzu auch RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 214). Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin damals noch sehr jung gewesen ist und keine Beiständin mehr zur Seite gehabt hat, denn sie hätte sich mit der Frage, was sie unternehmen soll, beispielsweise an das Sozialamt wenden können. Diesbezüglich ist die Beschwerde also abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin ist bereits im Mai 2012 und damit noch vor dem Anspruchsbeginn, dem 1. Juni 2012, Erbin gewesen. Folglich hätte ab dem Leistungsbeginn ein Erbanteil als Vermögensbestandteil berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat zunächst (in der leistungszusprechenden Verfügung vom 21. November 2012) versehentlich vergessen, einen Erbanteil zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen, hat später (in den Verfügungen vom 1. und 20. September 2014) einen „vorläufig“ geschätzten Erbanteil von 15’000 Franken und schliesslich (in der Verfügung vom 5. Oktober 2014) den „definitiven“ Erbanteil berücksichtigt. Alle vier Verfügungen hätten an sich denselben Wirkungszeitpunkt aufweisen müssen, denn bei den Verfügungen vom 1. und 20. September 2014 und vom 5. Oktober 2014 kann es sich nur um Wiedererwägungs- respektive Widerrufsverfügungen gehandelt haben, wie in der E. 1 dargelegt worden ist. Angesichts des während der jeweils noch laufenden Rechtsmittelfrist erfolgten Widerrufs der Verfügungen vom 1. und 20. September 2014 kann die Verfügung vom 5. Oktober 2014 vereinfachend als Wiedererwägung der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 21. November 2012 bezeichnet werden. Auf die Frage nach der Zulässigkeit der „vorläufigen“ Berücksichtigung eines lediglich geschätzten Erbanteils ist folglich nicht weiter einzugehen. Zudem erübrigen sich Ausführungen zur Rechtmässigkeit des in den Verfügungen vom 1. und 20. September 2012 gewählten Wirkungszeitpunktes der Wiedererwägung (1. Oktober 2012), der offensichtlich falsch und wohl darin begründet gewesen ist, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Wahl des Wirkungszeitpunktes der Wiedererwägung irrtümlicherweise am Wirkungszeitpunkt der (ebenfalls in der Verfügung vom 1. September 2014 enthaltenen) Revision orientiert haben dürfte. Jedenfalls kommt als Wirkungszeitpunkt für die Wiedererwägung nur der Wirkungszeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache in der Verfügung vom 21. November 2012, das heisst der 1. Juni 2012, in Frage. Da der Erbanteil der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damals weder höher noch tiefer als der Betrag gewesen ist, der im Sommer 2014 dann auch tatsächlich ausbezahlt worden ist, muss rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 der ausbezahlte Betrag zum damals tatsächlich vorhandenen (übrigen) Vermögen addiert werden. Die leistungszusprechende Verfügung vom 21. November 2012 erweist sich folglich als zweifellos unrichtig, weil gar kein Erbanteil berücksichtigt worden ist; die Berichtigung dieses Fehlers ist von erheblicher Bedeutung, da der angerechnete Vermögensertrag, der sich nur am übrigen Vermögen orientiert hat, betraglich nicht richtig sein kann, was bedeutet, dass die Ergänzungsleistung entsprechend zu hoch ausgefallen ist (und da zudem das übrige Vermögen zusammen mit dem Erbanteil den Vermögensfreibetrag übersteigen und damit den EL-Anspruch zusätzlich beeinflussen könnte). Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Korrektur der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leistungszusprechenden Verfügung sind also erfüllt gewesen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Allerdings fehlen in den dem Gericht vorliegenden Akten Angaben zum „definitiven“ Betrag des Erbanteils der Beschwerdeführerin. Die von ihr eingereichten Bankauszüge enthalten zwar Hinweise auf entsprechende Gutschriften, vermögen aber den massgebenden Betrag der Erbschaft nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Hinsichtlich der Erbschaft ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2014 folglich in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen, weshalb er als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die mittels weiterer Abklärungen den genauen Betrag des Erbanteils der Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen und die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 entsprechend neu berechnen wird. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verfügung vom 5. Oktober 2014 enthaltene Berechnung falsch sein dürfte, weil darin der Sparbrief doppelt berücksichtigt worden ist. Die in der saldierten Übersicht des Guthabens bei der Bank B.___ angeführte Termineinlage (vgl. EL-act. 25–1) dürfte wohl dem in der Einzelaufstellung erwähnten Sparbrief (vgl. EL-act. 25–2) entsprechen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der weiteren Abklärungen auch für die Monate Juni bis und mit September 2012 (neu) ein höheres Vermögen und allenfalls ein entsprechender Vermögensverzehr anzurechnen sein wird, woraus eine entsprechende Rückforderung resultieren könnte, besteht die Gefahr einer sogenannten reformatio in peius, das heisst einer Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Das massgebende Ver¬mögen in diesem Zeitraum wird aber den Freibetrag von 15’000 Franken nur geringfügig übersteigen (wenn überhaupt), denn nach der Erbteilung hat die Beschwerdeführerin bei korrekter Berechnung nur über ein Vermögen von rund 15’000 Franken (= 9’995.93 + 3’556.70 Franken + 1’180.45 + 50.48 Euro; wobei diese Beträge wie oben erläutert genauer zu erheben beziehungsweise zu belegen sind) verfügt. Eine allfällige Rückforderung für die fünf Monate Juni bis und mit September 2012 dürfte folglich nur wenige Franken betragen. Für die Zeit von Oktober 2012 bis und mit September 2014 ist davon auszugehen, dass das anrechenbare Vermögen deutlich tiefer als das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Vermögen (19’610 = 4’610 + 15’000 Franken) ausfallen wird. Der Vermögensverzehr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird sich also deutlich verringern oder sogar ganz wegfallen. Für diese 24 Monate ist folglich mit einer Nachzahlung zu rechnen. Auch für die Zeit ab Oktober 2014 ist mit einem tieferen Vermögensverzehr und mit einem entsprechend höheren Ergänzungsleistungsanspruch zu rechnen, da die Beschwerdegegnerin irrtümlich von einem zu hohen Vermögensstand ausgegangen ist, weil sie den Sparbrief bei der Bank B.___ doppelt berücksichtigt hat. Gesamthaft ist deshalb davon auszugehen, dass es nicht zu einer reformatio in peius kommen wird. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur Ermittlung des effektiven Erbanteils der Beschwerdeführerin und zur anschliessenden Neufestsetzung des EL-Anspruchs rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn am 1. Juni 2012 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.