St.Gallen Sonstiges 25.08.2015 EL 2014/9

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.08.2015 Entscheiddatum: 25.08.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2015 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b und c ELV. Rückforderung unrechtmässig vergüteter Ergänzungsleistungen und Krankheits- und Behinderungskosten. Der Revisionsgrund liegt im (verspätet gemeldeten) Einzug der Enkelin bei der Versicherten. Die Kosten für eine private Haushaltshilfe werden nur vergütet, wenn die hilfeleistende Person nicht im gleichen Haushalt lebt (Art. 9 Abs. 2 VKB). Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV, auch wenn die Enkelin nur zu Betreuungszwecken (u.a. Hilfe im Haushalt) bei der Versicherten eingezogen ist. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2015, EL 2014/9.)Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2015.Entscheid vom 25. August 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea LocherGeschäftsnr.EL 2014/9ParteienErbengemeinschaft A.___ sel.:1. B.,2. C.,3. D.Beschwerdeführer,alle vertreten durch C.,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandRückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV undvon KrankheitskostenSachverhalt A. A.a A.___ sel., geboren 191_, gestorben im Mai 201_, bezog seit dem 1. Juni 2009 zu ihrer AHV-Rente eine Ergänzungsleistung (EL-act. 12, 167 und 187-1). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 (EL-act. 164) wurde ihre jährliche EL per 1. Januar 2010 auf Fr. 334.-- pro Monat festgesetzt. In der Anspruchsberechnung wurde u.a. ein Mietzins von Fr. 11'280.-- berücksichtigt (siehe EL-act. 176-1 und 186-4). Hierbei handelte es sich um die Entschädigung für ein Mietrecht für das von der Versicherten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewohnte Haus in E., das der Versicherten im Rahmen der Eigentumsübertragung infolge Erbteilung nach dem Tod des Ehemannes eingeräumt worden war. A.b Am 17. März 2010 reichte die AHV-Zweigstelle Abrechnungen für eine private Haushaltshilfe für das Jahr 2009 ein (EL-act. 163). Am 29. März 2010 teilte die EL- Durchführungsstelle dem bevollmächtigte Sohn der Versicherten, C. (nachfolgend: Vertreter, EL-act. 178), mit, dass die Kosten für eine private Haushaltshilfe nur vergütet werden könnten, wenn die Notwendigkeit der Hilfe und Betreuung im Haushalt ausgewiesen sei. Die EL-Durchführungsstelle forderte den Vertreter auf, die zwei beigelegten Formulare ausgefüllt einzureichen. Der Vertreter kam dieser Aufforderung am 15. April 2010 nach (EL-act. 151-1). Im ersten Formular vom 31. März 2010 (EL-act. 151-2) hatten er und die Versicherte angegeben, dass letztere wegen Altersschwäche (9_-jährig) und Demenz keine Haushaltsarbeiten mehr vornehmen könne und deshalb auf eine private Haushaltshilfe angewiesen sei. Die Haushaltsarbeiten würden von F.___ erledigt. Dr. med. G., FMH Allgemeine Medizin, hatte im zweiten Formular vom 9. April 2010 berichtet (EL-act. 151-4), dass die Versicherte aufgrund der deutlich eingeschränkten Mobilität und Kraft sowie aufgrund einer zeitweise leichten Desorientiertheit den Haushalt nicht mehr besorgen könne. Sie benötige für alle Haushaltsarbeiten Hilfe durch Dritte. Am 16. April 2010 (EL-act. 150) forderte die EL- Durchführungsstelle den Vertreter auf, eine detaillierte Monatsabrechnung für die private Haushaltshilfe einzureichen. A.c Mit Verfügung vom 22. April 2010 (EL-act. 148) ordnete die EL- Durchführungsstelle an, dass die Kosten der privaten Haushaltshilfe erst ab Einreichung des entsprechenden Gesuches, d.h. ab März 2010, vergütet würden. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Einsprache erheben (EL-act. 146). Am 10. Juni 2010 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Vertreter mit (EL-act. 143), dass Krankheits- und Behinderungskosten grundsätzlich 15 Monate rückwirkend vergütet werden könnten. Sie bat den Vertreter um diverse Auskünfte bezüglich des Anstellungsverhältnisses. Am 10. Juni 2010 informierte der Vertreter die EL- Durchführungsstelle darüber (EL-act. 142), dass die Haushaltshilfe seit Mai 2007 angestellt sei. Belege über die Anstellung seien keine vorhanden. Gleichzeitig reichte er die Abrechnungen für die private Haushaltshilfe für die Monate Februar bis Mai 2010 ein. Den Belegen war zu entnehmen, dass die Haushaltshilfe ab März 2010 von H.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Enkelin der Versicherten, übernommen worden war. Am 5. Juli 2010 (EL-act. 134) sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten für das Jahr 2009 Fr. 4'800.-- für die Hilfe im Haushalt zu. Am selben Tag verfügte sie die Vergütung von Fr. 3'500.-- für die Hilfe im Haushalt für die Zeit von Januar bis Mai 2010 (EL-act. 134). Am 19. Juli 2010 (EL-act. 130) teilte sie dem Vertreter mit, sie gehe davon aus, dass die Einsprache aufgrund der Verfügung vom 5. Juli 2010 als gegenstandslos betrachtet werden könne. A.d Am 10. Dezember 2010 verfügte die EL-Durchführungsstelle neben anderen Krankheits- und Behinderungskosten die Vergütung von Fr. 1'300.-- (Fr. 675.-- und Fr. 625.--) zur Deckung der Kosten der privaten Haushaltshilfe für den Juni und Juli 2010 (EL-act. 125). Für die Zeit ab August 2010 vergütete sie keine Kosten für die private Haushaltshilfe mehr, da das gesetzliche Maximum von Fr. 4'800.-- jährlich erreicht war. Am 29. Dezember 2010 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL per 1. Januar 2011 auf Fr. 356.-- (EL-act. 123). Mit den Verfügungen vom 25. Mai 2011 (EL-act. 114), 13. September 2011 (EL-act. 106) und 6. Dezember 2011 (EL-act. 100) vergütete die EL-Durchführungsstelle u.a. Fr. 4'000.-- (10 x Fr. 400.--) zur Deckung der Kosten für die private Haushaltshilfe für den Zeitraum Januar bis Oktober 2011. Am 28. Dezember 2011 wurde die monatliche EL ab dem 1. Januar 2012 auf Fr. 369.-- erhöht (EL-act. 99). Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 (EL- act. 94) wurden die Kosten für die private Haushaltshilfe für die Monate November und Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 800.-- (2 x Fr. 400.--) vergütet. Die Kostenübernahme für die private Haushaltshilfe für die Monate Januar bis März 2012 von Fr. 1'200.-- (3 x Fr. 400.--) wurde am 21. Mai 2012 verfügt (EL-act. 88). A.e Am 4. Juni 2012 forderte die EL-Durchführungsstelle den Vertreter auf (EL-act. 87), das Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen auszufüllen und samt aktuellen Unterlagen der AHV-Zweigstelle einzureichen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (EL-act. 82) vergütete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten Fr. 1'200.-- an die Kosten für die private Haushaltshilfe für die Monate April bis Juni 2012 (3 x Fr. 400.--). Dem am 8. Juli 2012 ausgefüllten Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen (EL-act. 77) war u.a. zu entnehmen, dass H.___ im Haus der Versicherten wohnte. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 (EL-act. 71) vergütete die EL-Durchführungsstelle Fr. 1'200.-- an die Kosten für die private Haushaltshilfe für die Monate Juli bis September 2012.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (EL-act. 66) verneinte die EL- Durchführungsstelle rückwirkend ab 1. Oktober 2010 einen Anspruch der Versicherten auf jährliche Ergänzungsleistungen. In den korrigierten Anspruchsberechnungen für die Zeit Oktober bis Dezember 2010 und für das Jahr 2011 hatte sie bei den Ausgaben den hälftigen Mietzinsanteil der Mitbewohnerin H.___ in der Höhe von Fr. 5'640.-- abgezogen (EL-act. 64 f.). In der Anspruchsberechnung ab Januar 2012 (EL-act. 63) hatte sie neu neben dem Mietzinsanteil von Fr. 5'640.-- ein Brutto-Vermögen von Fr. 82'490.-- (statt bisher Fr. 47'134.--) und Vermögenserträge von Fr. 758.-- (statt bisher Fr. 495.--) berücksichtigt. Die Rückforderung der jährlichen EL für die Periode 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012 belief sich auf insgesamt Fr. 9'702.-- (3 x Fr. 334.-- + 12 x Fr. 356.-- + 12 x Fr. 369.--). In der Verfügungsbegründung erklärte die EL-Durchführungsstelle, anlässlich der periodischen Überprüfung der EL sei festgestellt worden, dass H.___ bereits seit Oktober 2010 bei der Versicherten im Haushalt wohne. Da eine Haushaltshilfe nur dann unterstützt werden könne, wenn sie nicht im selben Haushalt wohnhaft sei, müssten auch sämtliche ausbezahlten Krankheitskosten zurückgefordert werden. Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (EL-act. 60) forderte die EL-Durchführungsstelle einen Betrag von Fr. 7'233.20 für vergütete Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2011 und 2012 zurück. B.b Gegen die Verfügungen vom 3. Dezember 2012 liess die Versicherte am 9. Dezember 2012 Einsprache erheben (EL-act. 56). Ihr Vertreter bemängelte die in der EL-Berechnung berücksichtigte Höhe der Vermögenswerte und -erträge sowie die Anrechnung der Mietzinseinnahme (Anteil Mitbewohnerin H.). Er erklärte zudem, dass die Adressänderung von H. aus Nachlässigkeit und nicht aus böswilliger Absicht nicht mitgeteilt worden sei. B.c Am 11. Dezember 2012 teilte der Vertreter der EL-Durchführungsstelle mit (EL- act. 59), dass die Versicherte am letzten Montag ins Pflegeheim I.___ eingetreten sei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 (EL-act. 45) wurde der Versicherten wegen des Heimeintritts am 10. Dezember 2012 rückwirkend für den Monat Dezember 2012 eine EL von Fr. 2'710.-- zugesprochen. Die EL ab 1. Januar 2013 betrug Fr. 2'702.--. Mit Verfügung vom 25. März 2013 wurden der Versicherten u.a. noch die Kosten der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte privaten Haushaltshilfe bis und mit November 2012 im Betrag von Fr. 1'200.-- vergütet (EL-act. 32). Am 7. Mai 2013 teilte der Vertreter mit (EL-act. 28), dass die Versicherte am selben Tag verstorben sei. Am 13. Mai 2013 informierte die EL-Durchführungsstelle den Vertreter darüber (EL-act. 24), dass für die Fortsetzung des Einspracheverfahrens die Erklärung sämtlicher Erben erforderlich sei. Die Erklärung sei samt der Erbbescheinigung bis 30. August 2013 einzureichen. Am 15. Juli 2013 reichte der Vertreter die Erbbescheinigung sowie eine Vollmacht zur Vertretung der Erbengemeinschaft im Einspracheverfahren ein (EL-act. 12). B.d Am 22. Oktober 2013 teilte der Erbenvertreter der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 7), dass die Einsprache bezüglich der Vermögenswerte und Vermögenserträge hinfällig geworden sei, da diese Positionen in den neuen Berechnungsblättern abgeändert worden seien. Am 14. November 2013 erklärte der Vertreter gegenüber der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 5), dass H.___ ab dem 1. März 2010 ihr Arbeitspensum um ca. 30 - 35 % reduziert habe und damit eine markante Einkommenseinbusse habe hinnehmen müssen. Man habe ihr daher ersatzweise eine Pauschalentschädigung von monatlich Fr. 1'200.-- netto bezahlt. B.e Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2014 (EL-act. 4) reduzierte die EL-Durch­ führungsstelle die Rückforderung der jährlichen EL von Fr. 9'702.-- auf Fr. 9'333.--. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung brachte sie vor, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VKB ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt bis höchstens Fr. 4'800.-- je Kalenderjahr vergütet würden, wenn die Hilfe von einer Person erbracht werde, die nicht im gleichen Haushalt lebe oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt werde. Der Einkommensausfall von H.___ könne deshalb nicht über die Krankheitskosten vergütet werden. Zudem sei der Mietzins gestützt auf Art. 16c Abs. 1 ELV auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Häuser auch von Personen bewohnt würden, die nicht in der EL- Berechnung eingeschlossen seien. Daher sei zu Recht nur die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe berücksichtigt worden. Weiter sei in den Berechnungsblättern vom 20. Januar 2014 das von der Versicherten an ihren Sohn im Jahr 2008 gewährte Darlehen von ursprünglich Fr. 36'000.-- gemäss dessen Aufstellung vom 4. Februar 2013 berücksichtigt worden. In diesem Umfang sei die Beschwerde gutzuheissen. Für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Periode Oktober 2010 bis Ende 2011 bleibe es bei der Rückforderung von Fr. 5'274.--. Von Januar bis Ende November 2012 betrage die Rückforderung neu Fr. 4'059.--. Insgesamt resultiere eine Rückforderung von total Fr. 9'333.--. Da die Versicherte im Rückforderungszeitraum keinen EL-Anspruch mehr habe, seien zu Recht auch die Krankheitskosten zurückgefordert worden, da die jeweiligen Einnahmenüberschüsse höher gewesen seien. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Erbengemeinschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. März 2014 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Vertreter machte zur Begründung sinngemäss geltend, dass auch für die Zeit ab dem Einzug von H.___ bei der Versicherten die Kosten für die private Haushaltshilfe bezahlt werden müssten. Für das Jahr 2011 bestehe zumindest noch Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Weiter hätten die ausgewiesenen Krankheitskosten die Einnahmenüberschüsse bei weitem übertroffen. Sollten die in den Jahren 2010 und 2011 geleisteten Zahlungen für die Haushaltshilfe tatsächlich nicht berechtigt gewesen sein, müssten diese Kosten beim Vermögen abgezogen werden. Auch für das Jahr 2012 bestehe ein Anspruch auf eine EL und auf die Bezahlung der Krankheits- und Behinderungskosten. Am 24. März 2014 reichte der Vertreter einen Nachtrag zur Beschwerde ein (act. G 2). Er erklärte, dass der ortsübliche Mietzins für das von der Versicherten bewohnte Objekt weit über Fr. 12'000.-- pro Jahr liege. H.___ könne zudem nicht als übliche Mieterin bezeichnet werden, da sie den Wohnungswechsel nur zugunsten der Versicherten vorgenommen habe. Es käme zu einer doppelten Benachteiligung, wenn durch den Einzug der Betreuerin in die Wohnung der Verstorbenen einerseits kein Anspruch auf Haushaltshilfe mehr bestanden hätte und andererseits eine Mietzinsaufteilung hätte erfolgen müssen. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 4). C.c Am 17. April 2014 reichte der Vertreter die Vertretungsvollmacht der Erben für das Beschwerdeverfahren ein (act. G 6).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. Die Erbengemeinschaft hat gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2014 Beschwerde erhoben, da sie mit der Rückforderung der jährlichen EL von Fr. 9'333.-- für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. November 2012 und der Rückforderung von für denselben Zeitraum vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 7'233.20 nicht einverstanden ist. Dem Einspracheentscheid liegen zwei Verfügungen vom 3. Dezember 2012 zugrunde, nämlich einerseits die Verfügung betreffend die Rückforderung der jährlichen EL und andererseits die Verfügung betreffend die Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Verhältnisse bis zum Erlass dieser Verfügungen, d.h. bis und mit dem 3. Dezember 2012, zu überprüfen (siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2015, EL 2013/51 E. 1; zur gegenteiligen Praxis des Bundesgerichts, wonach die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung des Einspracheentscheides zu berücksichtigen ist, siehe BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Die Verfügungen vom 14. und 20. Dezember 2012 (EL-act. 53 und 58) sowie die Verfügung vom 25. März 2013 (EL-act. 32), mit denen Krankheits- und Behinderungskosten für den Zeitraum April bis Oktober 2012 vergütet worden sind, sind daher nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen und folglich in formelle Rechtskraft erwachsen. Die entsprechenden Vergütungen bzw. die Rückforderung dieser Vergütungen können deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. 2. 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301; siehe auch Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Unrechtmässig bezogene Leistungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind u.a. der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, SR 830.11). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück-erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Darüber, ob die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen ganz oder teilweise erlassen wird, wird erst nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung und nur auf schriftliches Gesuch hin entschieden (Art. 3 f. ATSV). 2.2 Die Versicherte bzw. ihr Vertreter haben der Beschwerdegegnerin erst anlässlich der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Juni 2012 mitgeteilt, dass die Enkelin am 1. Oktober 2010 bei der Versicherten eingezogen war. Diese Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Versicherten hat Einfluss auf die EL-Berechnung gehabt. Daher liegt mit Bezug auf die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2010 ein Revisionsgrund vor. Da die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten davon abhängt, ob eine Person Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung hat bzw. falls nicht, wie hoch ihr Einnahmenüberschuss ist, ist auch für die ab 1. Oktober 2010 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten ein Revisionsgrund gegeben. Zu überprüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückforderung richtig beziffert hat. 3. 3.1 Als Erstes ist zu prüfen, ob die Versicherte für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2012 einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung gehabt hat. 3.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Der Vertreter der Erbengemeinschaft hat geltend gemacht, dass der Mietzins ab 1. Oktober 2010 nicht hälftig zwischen der Versicherten und der Enkelin aufgeteilt werden dürfe,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte da die Enkelin nur bei der Versicherten eingezogen sei, um diese besser betreuen zu können. 3.2.1 Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für alleinstehende Personen beträgt Fr. 13'200.-- (Ziff. 1). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können im Einzelfall Umstände vorliegen, die eine Abweichung des in Art. 16c Abs. 2 ELV statuierten Grundsatzes gebieten. So kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und ‒ ausnahmsweise ‒ auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 263 E. 5.3 mit Hinweisen), etwa wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt oder wenn eine versicherte Person vom Mitbewohner keinen Mietzinsanteil beansprucht, weil dieser ihn betreut (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Juli 2001, P 56/00 E. 2 mit Verweis auf Urteil BGE 105 V 271 und ZAK 1974 S. 556 E. 2). 3.2.2 Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Normsinn von Art. 16c Abs. 2 ELV im vorliegenden Fall den Verzicht auf eine hälftige Aufteilung des Mietzinses erlaubt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung des Mietzinses nur grundsätzlich, d.h. im Normalfall, zu gleichen Teilen zu erfolgen. Art. 16c Abs. 2 ELV lässt dem Rechtsanwender somit die Möglichkeit offen, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu machen. Solche Ausnahmen müssen jedoch "systemkonform" sein, d.h. sie müssen mit dem inneren System des Rechtsgebietes wie auch dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein (Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 3. Auflage, Bern 2010, S. 100 f.). Zudem dürfen die Ausnahmen nicht dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen. Der Mietzins einer Wohnung gehört zu den anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Die Anrechnung des Mietzinses bezweckt, den existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nicht Sinn und Zweck der Kostenübernahme des Mietzinses kann es demgegenüber sein, die Wohnkosten von nicht anspruchsberechtigten Personen, die nicht in der EL- Berechnung eingeschlossen sind, zu übernehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Einzelfall von einer Mietzinsaufteilung u.a. dann abgesehen werden, wenn eine EL-beziehende Person vom Mitbewohner keinen Mietzinsanteil verlangt, weil dieser ihn betreut. Das Bundesgericht rechtfertigt das Absehen von einer Mietzinsaufteilung in diesem Fall also damit, dass der Mitbewohner Betreuungsleistungen für die EL-beziehende Person erbringt. Mit dem Absehen von der Mietzinsaufteilung sollen dem Mitbewohner demnach ‒ indirekt ‒ die für die EL- beziehende Person erbrachten Betreuungsleistungen vergütet werden. Sinn und Zweck der Übernahme der Mietzinskosten ist jedoch die Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses und nicht die Vergütung von Betreuungsleistungen, die allenfalls durch Mitbewohner erbracht werden. Die Frage, ob die jährliche Ergänzungsleistung die Kosten für die Betreuung durch Mitbewohner decken soll, ist durch den Gesetzgeber und nicht durch den Rechtsanwender zu entscheiden. Deshalb liegt es in der alleinigen Kompetenz des (Bundes-)Gesetzgebers, eine Vergütung von Betreuungsleistungen durch Mitbewohner vorzusehen. Dasselbe gilt auch für die Kosten für eine private Haushaltshilfe. Der Gesetzgeber hat in Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG denn auch explizit statuiert, dass die Kantone die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause vergüten müssen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Kanton St. Gallen die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB, sGS 351.53) abschliessend geregelt. Hinzu kommt, dass durch die indirekte Abgeltung der Betreuungsleistungen über die Nichtanrechnung eines Mietzinsanteils ein Teil der Kosten für die Betreuungsleistungen systemwidrig auf den Bund überwälzt würden. Diese Kostenüberwälzung muss insbesondere auch mit Blick auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), welche u.a. eine Entflechtung der Aufgaben und deren Finanzierung zum Gegenstand gehabt hat, als nicht zulässig qualifiziert werden. Das Bundesgerichtsurteil BGE 105 V 271, in welchem einer versicherten Person kein Mietzinsanteil des sie betreuenden Mitbewohners bei den Ausgaben angerechnet worden ist, ist im Jahr 1979 und somit lange vor Inkrafttreten der NFA gefällt worden. Da Art. 14 Abs. 1 ELG explizit vorsieht, dass die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantone allein die Krankheits- und Behinderungskosten zu tragen haben, würde eine indirekte Vergütung dieser Kosten über den Mietzins daher auch gegen diese Gesetzesbestimmung verstossen. Demzufolge ist die indirekte Vergütung der Kosten für Betreuungsleistungen von Mitbewohnern über die Ausgabeposition Mietzins nicht mit dem Sinn und Zweck der Übernahme der Kosten für den Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und mit Art. 14 Abs. 1 ELG vereinbar und damit gesetzeswidrig. Dasselbe gilt für die Kosten für die private Haushaltshilfe: Sie dürfen nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners verzichtet wird. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2010 bei den Ausgaben zu Recht die Hälfte des Mietzinses der Wohnung/des Hauses abgezogen hat. 3.3 Der Erbenvertreter hat weiter argumentiert, dass, sollten die Kosten für die Haushaltshilfe ab 1. Oktober 2010 nicht mehr vergütet werden, diese Kosten vom Vermögen abzuziehen seien. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt. Der Vertreter der Erbengemeinschaft hat sinngemäss verlangt, dass die Kosten für die Haushaltshilfe in der EL-Berechnung als Schulden zu berücksichtigen seien. Bei der Vergütung der Kosten für die Haushaltshilfe handelt es sich jedoch nicht um Schulden, sondern um erwartete Vermögenszuflüsse, die ausgeblieben sind. Da davon ausgegangen werden muss, dass die Enkelin der verstorbenen Versicherten für ihre Leistungen bereits entschädigt worden ist, können die ‒ nachträglich zurückgeforderten ‒ vergüteten Kosten für die Haushaltshilfe nicht vom Vermögen abgezogen werden. 3.4 Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 und für das Jahr 2011 hat die Beschwerdegegnerin einzig die Position Miete verändert, indem sie vom Mietzins der Wohnung/des Hauses richtigerweise die Hälfte abgezogen hat. Die jährlichen Einnahmenüberschüsse haben somit, wie von der Beschwerdegegnerin errechnet, Fr. 2'870.-- (Oktober bis Dezember 2010) resp. Fr. 1'506.-- (Jahr 2011) betragen. Die Versicherte hat in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011 somit keinen EL-Anspruch gehabt. Für die Zeit ab 1. Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin den Mietzins, das Vermögen und die Vermögenserträge angepasst. Gemäss Art. 23 Abs. 1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ELV ist für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend. Bei versicherten Personen, deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Gemäss der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer (EL-act. 80-1) hat das Vermögen der Versicherten Ende Jahr 2011 Fr. 47'490.-- betragen. Dieses hat sich gemäss der Steuererklärung (EL-act. 80-3) aus den folgenden Beträgen zusammengesetzt: Darlehen an Sohn (Fr. 18'000.--, EL-act. 43-15), Guthaben Privatkonto Bank K.___ (Fr. 13'747.50, EL-act. 43-11), Sparkonto J.___ AG (Fr. 11'213.05, EL-act. 43-12), Namenaktien J.___ AG (Fr. 3'330.--, Kursdatum 31.12.2012, EL-act. 43-5) und Anteilschein Bank K.___ (Fr. 200.--). Bis auf letzteren Anteilschein liegen für alle Positionen Belege im Recht. Die Versicherte hat gegenüber den Steuerbehörden zudem noch ein Barvermögen von Fr. 1'000.-- deklariert. Es ist daher davon auszugehen, dass das Vermögen der Versicherten am 31. Dezember 2011 Fr. 47'490.-- und damit mehr betragen hat, als in der ursprünglichen EL-Berechnung berücksichtigt worden ist (Fr. 47'134.--, EL-act. 97-1). Die Beschwerdegegnerin hat in der neuen Berechnung als Sparguthaben Fr. 28'490.-- berücksichtigt (Fr. 13'747.50 + Fr. 11'213.05 + Fr. 3'330.-- + Fr. 200.--). Das Barvermögen von Fr. 1'000.-- hat sie nicht angerechnet. Dafür hat sie das Darlehen an den Sohn fälschlicherweise zweimal, einmal mit Fr. 18'000.-- und einmal mit Fr. 36'000.--, in die Berechnung hineingenommen. Das Bruttovermögen hat daher nicht wie von der Beschwerdegegnerin errechnet Fr. 82'490.--, sondern nur Fr. 47'490.-- betragen. Nach Abzug des Freibetrags lag das anrechenbare Vermögen somit bei Fr. 9'990.-- (Fr. 47'490.-- - Fr. 37'500.--). Der anrechenbare Vermögensverzehr betrug ab 1. Januar 2012 also Fr. 999.-- (Fr. 9'990.-- / 10). 3.5 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs­ leistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an­ rechenbaren Einnahmen massgebend. Bei Versicherten, deren anrechenbaren Ein­ nahmen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Gemäss der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer haben sich die Vermögenserträge im Jahr 2011 auf Fr. 759.-- (EL-act. 80-1) belaufen. Darin sind die Darlehenszinsen bereits berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat diese jedoch noch einmal unter "Einnahmen diverse" berücksichtigt und deshalb bei den Einnahmen einen zu hohen Vermögensertrag von Fr. 1'928.-- (Fr. 1'170.-- + Fr. 758.--) angerechnet. In der alten Anspruchsberechnung sind Vermögenserträge von insgesamt Fr. 1'665.-- (Fr. 495.-- + Fr. 1'170.--) berücksichtigt worden. Da die in der alten Anspruchsberechnung berücksichtigten Vermögenserträge von Fr. 1'665.-- die tatsächlichen Vermögenserträge von Fr. 759.-- übersteigen, ist gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV auf den alten Betrag von Fr. 1'665.-- abzustellen. Die Ausgaben haben sich somit ab 1. Januar 2012 auf Fr. 29'118.-- belaufen (Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 4'428.--, Mietzins Fr. 5'640.--, Lebensbedarf Fr. 19'050.--) und die Einnahmen auf Fr. 30'024.-- (Vermögensverzehr Fr. 999.--, Renten Fr. 27'840.--, Vermögenserträge Fr. 495.--, Zins aus übrigem Vermögen Fr. 1'170.--). Der jährliche Einnahmenüberschuss ab 1. Januar 2012 hat folglich Fr. 1'386.-- betragen. Der Versicherten ist rückwirkend für die Zeit ab

  1. Februar 2012 eine leichte Hilflosenentschädigung von Fr. 232.-- monatlich zugesprochen worden (EL-act. 20). Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d werden Hilflosenentschädigungen jedoch nicht als Einnahmen angerechnet. Der jährliche Einnahmenüberschuss hat sich somit auch ab 1. Februar 2012 auf Fr. 1'386.-- belaufen. Die Versicherte hat also ab 1. Januar 2012 weiterhin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im gesamten Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. November 2012 keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum daher richtigerweise zurückgefordert. Auch den Betrag hat sie mit Fr. 9'333.-- richtig bemessen (2010: 3 x Fr. 334.--; 2011: 12 x Fr. 356.--; 2012: 11 x Fr. 369.--).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Zu klären bleibt, ob die Versicherte ab dem 1. Oktober 2010 weiterhin einen Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine private Haushaltshilfe gehabt hat. 4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Abs. 6). Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der Einzelheiten bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Regierung übertragen (Art. 4 Abs. 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen, ELG/SG, sGS 351.5). Diese hat in Art. 9 Abs. 2 VKB statuiert, dass ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt bis höchstens Fr. 4'800.-- je Kalenderjahr vergütet werden, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, die nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird. Je Stunde werden höchstens Fr. 25.-- vergütet. 4.3 Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VKB ist eindeutig: Die Kosten der Haushaltshilfe werden nur vergütet, wenn die hilfeleistende Person nicht im gleichen Haushalt lebt. Begründet werden kann diese Regelung nur dadurch, dass eine im gleichen Haushalt lebende Person die Haushaltarbeiten ohnehin erledigen muss, da es sich gleichzeitig auch um ihren eigenen Haushalt handelt. Allerdings verursacht eine hilfs- und betreuungsbedürftige Person stets einen Zusatzaufwand. Weshalb die Verordnung keine Vergütung dieses Zusatzaufwandes vorsieht, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 1878 f. N 342). Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 VKB bleibt jedoch nichts anderes übrig, als darauf abzustellen. Die Enkelin der Versicherten, die die private Haushaltshilfe geleistet hat, hat ab dem 1. Oktober 2010 im Haushalt der Versicherten gewohnt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Vergütung der Kosten für die private Haushaltshilfe ab diesem Zeitpunkt daher zu Recht verneint. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4 Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 hat die Beschwerdegegnerin keine Kosten für die private Haushaltshilfe vergütet. Im Jahr 2011 hat sich die Vergütung auf Fr. 4'800.-- belaufen (EL-act. 94, 100, 106, 114). Für die Zeit von Januar bis September 2012 hat die Beschwerdegegnerin für die Leistungen der Enkelin (bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügungen) insgesamt Fr. 3'600.-- bezahlt (EL- act. 71, 82 und 88). Die Rückforderung betreffend die zu Unrecht vergüteten Kosten für die private Haushaltshilfe beläuft sich daher auf Fr. 8'400.-- (Fr. 4'800.-- + Fr. 3'600.--). Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber nur Fr. 3'200.-- (8 x Fr. 400.--) der zu Unrecht vergüteten Kosten zurückgefordert. Dies lässt sich damit erklären, dass sie lediglich die Kosten für die private Haushaltshilfe zurückgefordert hat, die den Einnahmenüberschuss des betreffenden Monats überstiegen haben (siehe Verfügung vom 3. Dezember 2012, EL-act. 60). Dies wäre richtig gewesen, wenn die Versicherte ab 1. Oktober 2010 die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 VKB erfüllt hätte. Da dies nicht der Fall gewesen ist, ist auch Art. 14 Abs. 6 ELG nicht anwendbar gewesen. Das heisst, die ab 1. Oktober 2010 vergüteten Kosten für die Haushaltshilfe hätten ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der Versicherten zurückgefordert werden müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Summe der zu Unrecht vergüteten Kosten für eine private Haushaltshilfe nicht wie von der Beschwerdegegnerin errechnet Fr. 3'200.--, sondern Fr. 8'400.-- beträgt. 5. 5.1 Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Versicherten ab dem 1. Oktober 2010 ‒ neben den Kosten für die private Haushaltshilfe ‒ weitere Krankheits- oder Behinderungskosten zu Unrecht vergütet hat. Gestützt auf Art. 14 Abs. 6 ELG ist nachfolgend anhand der jeweiligen monatlichen Einnahmenüberschüsse zu prüfen, ob ein Vergütungsanspruch bestanden hat oder nicht. 5.2 Von Oktober bis Dezember 2010 hat der monatliche Einnahmenüberschuss Fr. 239.-- (Fr. 2'870.-- / 12) betragen. In dieser Zeit sind der Versicherten nur im Oktober 2010 Krankheitskosten vergütet worden, nämlich Fr. 102.30 (EL-act. 117 f.). Da dieser Betrag unter dem Einnahmenüberschuss gelegen hat, hat die Versicherte keinen Anspruch auf die Vergütung dieses Betrages gehabt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Für das Jahr 2011 hat der monatliche Einnahmenüberschuss Fr. 125.50 (Fr. 1'506.-- / 12) betragen. Im März, April und September sind keine Krankheitskosten angefallen. Im Mai (Fr. 35.25), Juni (Fr. 20.55), November (Fr. 30.--) und Dezember (Fr. 26.10) haben die Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss nicht überschritten, weshalb diese Beträge zu Unrecht vergütet worden sind (siehe EL-act. 93 und 108). Im Januar (Fr. 1'108.--), Februar (Fr. 607.65), Juli (Fr. 1'033.--), August (Fr. 193.65) und Oktober (Fr. 1'086.05) haben die Krankheitskosten jeweils den Einnahmenüberschuss überschritten, weshalb für diese Monate ein Betrag in der Höhe des Einnahmenüberschusses, d.h. 5 x Fr. 125.50, zu Unrecht ausbezahlt worden ist. Die zuviel bezahlten Krankheitskosten für das Jahr 2011 belaufen sich folglich auf Fr. 739.40 (Fr. 35.25 + Fr. 20.55 + Fr. 30.-- + Fr. 26.10 + 5 x Fr. 125.50). 5.4 Ab Januar 2012 hat der monatliche Einnahmenüberschuss Fr. 115.50 betragen (Fr. 1'386.-- / 12). Für die Monate Januar, März, Mai, Oktober und November 2012 sind (bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügungen) keine Krankheits­ kosten in Rechnung gestellt worden. Die vergüteten Krankheitskosten haben in den Monaten Februar (Fr. 5.05, EL-act. 88) und Juli (Fr. 2.90, EL-act. 74) unter dem Einnahmenüberschuss gelegen, weshalb sie zu Unrecht vergütet worden sind. In den Monaten April (Fr. 378.45, EL-act. 74 und 88), Juni (Fr. 1'831.65, EL-act. 74 und 83), August (Fr. 1'170.90, EL-act. 73) und September (Fr. 553.55, EL-act. 69) haben die vergüteten Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss überstiegen, weshalb für diese Monate lediglich ein Betrag in der Höhe des Einnahmenüberschusses zurückzufordern ist (4 x Fr. 115.50). Im Jahr 2012 (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen) sind somit Krankheitskosten im der Höhe von Fr. 469.95 zu viel vergütet worden (Fr. 5.05 + Fr 2.90 + 4 x Fr. 115.50). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. November 2012 Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 1'311.65 (Fr. 102.30 + Fr. 739.40 + Fr. 469.95) zuviel bezahlt. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherten im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. November 2012 zu Unrecht jährliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 9'333.-- vergütet worden sind. Die zu Unrecht vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten für denselben Zeitraum belaufen sich auf Fr. 9'711.65 (Kosten für die private Haushaltshilfe von Fr. 8'400.-- + Krankheitskosten von Fr. 1'311.65). 6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat lediglich Krankheits- und Behinderungskosten im Umfang von Fr. 7'233.20 und damit zu wenig zurückgefordert. Es stellt sich deshalb die Frage, ob derjenige Teil der Rückforderung der Krankheitskosten, der Fr. 7'233.20 übersteigt, überhaupt noch zurückgefordert werden kann, denn gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 1 E. 3.1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist massgebend ist nach der Rechtsprechung jener Tag, an dem die Verwaltung bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen (Urteile des Bundesgerichts vom 29. August 2014, 9C_907/2013 und 9C_37/2014 E. 4.2). Die Versicherte hat erstmals im Formular zur Überprüfung der Ergänzungsleistungen angegeben, dass ihre Enkelin bei ihr wohnt. Die Beschwerdegegnerin hat somit frühestens am Tag des Eingangs des Formulars, d.h. am 12. Juni 2012, Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten (EL-act. 77). Zu diesem Zeitpunkt hat sie auch die Höhe der Rückforderung beziffern können, da ihr hierzu alle Informationen vorgelegen haben. Die Rückforderungsverfügungen sind am 3. Dezember 2012 und damit vor Ablauf der relativen Verwirkungsfrist ergangen. Allerdings ist der zurückgeforderte Betrag von Fr. 7'233.20 zu tief beziffert gewesen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Rückforderung versehentlich davon ausgegangen ist, dass die Versicherte ‒ nach Abzug des Einnahmenüberschusses ‒ ab 1. Oktober 2010 einen Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine private Haushaltshilfe gehabt hat. Es handelt sich hierbei um einen Fehler, den die Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen, nachdem sie Kenntnis von den geänderten Wohnverhältnissen und damit vom Rückforderungstatbestand erhalten hatte. Der Fr. 7'233.20 übersteigende Betrag der zu viel vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten ist daher inzwischen verwirkt und kann nicht mehr zurückgefordert werden. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Rückforderung betreffend Krankheitskosten kann also vom Gericht nicht auf Fr. 9'711.65 erhöht werden. Eine vorgängige Androhung einer reformatio in peius hat sich deshalb erübrigt (Art. 61 lit. d ATSG). Die Rückforderung betreffend die jährlichen Ergänzungsleistungen beläuft sich somit auf Fr. 9'333.-- und jene betreffend die zu Unrecht vergüteten Krankheitskosten auf Fr. 7'233.20.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. 7.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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