St.Gallen Sonstiges 12.08.2016 EL 2014/54

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.08.2016 Entscheiddatum: 12.08.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 12.08.2016 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Erhöhung des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau eines EL-Bezügers. Da das jüngste Kind im Verfügungszeitpunkt 14-jährig gewesen ist, wäre es der Ehefrau zumutbar gewesen, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Die von der Ehefrau getätigten Arbeitsbemühungen sind als ungenügend zu qualifizieren. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2016, EL 2014/54).Entscheid vom 12. August 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2014/54 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ bezog neben einer ganzen IV-Rente ab dem 1. Februar 2002 Ergänzungsleistungen (EL-act. 107-4 f.). Ein tatsächliches oder hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau wurde nicht angerechnet (EL-act. 108). A.b Am 7. Januar 2008 wurde dem Versicherten mitgeteilt, die Abklärungen hätten ergeben, dass es seiner Ehefrau möglich und zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (EL-act. 83). Deshalb müsse ihr auf der Grundlage eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 50 % ab 1. März 2008 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 17‘682.-- angerechnet werden. Fortan wurde in der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt (siehe EL-act. 76 und 80). Im September 2008 reichte der Versicherte Nachweise für die Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau ein (EL-act. 73 ff.). Diese wurden von der EL-Durchführungsstelle als nicht überprüfbar bzw. die schriftlich getätigten Bewerbungen als offensichtlich qualitativ ungenügend bewertet (EL-act. 70). Dasselbe galt für die Arbeitsbemühungen für den Januar 2009 (EL-act. 69). Es wurde daher weiterhin ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau in der EL-Berechnung berücksichtigt (EL-act. 61 f.). A.c Am 13. September 2013 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen auch eine Erhöhung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischen Einkommens für seine Ehefrau geprüft werde, da das jüngste Kind inzwischen zwölf Jahre alt sei und deshalb ein Beschäftigungsgrad von 100 % zumutbar sei (EL-act. 36). Wenn der Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen biete, könne von einer Anrechnung abgesehen werden, sofern sich die Ehefrau genügend um eine Stelle bemühe. Die Arbeitsbemühungen gälten als genügend, wenn monatlich mindestens acht ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen erfolgten. Unter ordentlichen Bewerbungen werde eine fehlerfreie schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf und ohne Negativformulierungen verstanden. Monatlich seien mindestens 15 Bewerbungen zumutbar, wenn sie als Blindbewerbungen per Telefon, durch persönliche Vorsprache, per E-Mail oder als Kurzbrief erfolgten. Über alle Bewerbungsaktivitäten sei ein Übersichtsblatt mit Datum der Bewerbung, Name des Ansprechpartners und Direktwahl (Telefonnummer) zu führen. Am 18. September 2013 stellte sich der Versicherte persönlich bei der EL-Durchführungsstelle vor (EL-act. 36). Die zuständige EL-Sachbearbeiterin protokollierte, der Versicherte habe erklärt, dass seine Ehefrau schon immer Bewerbungen getätigt habe. Sie habe diese nicht mehr eingereicht, da sie von der EL-Durchführungsstelle als schlecht befunden worden seien. Die Sachbearbeiterin bat den Versicherten, die Nachweise für die Bewerbungen noch einzureichen. Am 17. Oktober 2013 erinnerte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten, die Nachweise für die getätigten Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau einzureichen (EL-act. 35). Ansonsten werde in der EL-Berechnung ab 1. Dezember 2013 ein höheres hypothetisches Einkommen der Ehefrau berücksichtigt. Am 18. Oktober 2013 reichte der Versicherte drei schriftliche Bewerbungsabsagen vom Januar 2013, September 2013 und Oktober 2013 ein (EL-act. 34-7 ff.). Den Unterlagen lag zudem eine Arbeitsbestätigung mit dazugehörigem Arbeitsvertrag der B.___ AG bei (EL-act. 34-4 ff.). Daraus ging hervor, dass die Ehefrau des Versicherten vom 16. Juli bis 6. August 2010 als Ferienaushilfe ca. vier Stunden pro Woche als Reinigungskraft gearbeitet hatte. Die Ehefrau gab zudem an, dass sie sich immer wieder, jedoch erfolglos, beworben habe. Als berufliche Ausbildung gab sie Verkäuferin an (EL-act. 34-3). Am 22. Oktober 2013 notierte die zuständige Sachbearbeiterin, die Ehefrau des Versicherten sei 45 Jahre alt und ihr jüngstes Kind besuche mit 13 Jahren die Oberstufe (EL-act. 33). Ihrer Meinung nach müsse eine Erhöhung des bisher angerechneten hypothetischen Einkommens vorgenommen werden, wenn die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewerbungen nicht ausreichend seien. Das hypothetische Einkommen wäre ab 1. März 2014 zu erhöhen. A.d Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde die EL per 1. November 2013 neu festgesetzt (EL-act. 30). Weiterhin wurde ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 17‘682.-- berücksichtigt. Der Versicherte wurde in der Verfügungsbegründung darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau sich aktiv und gezielt bewerben müsse, damit das hypothetische Einkommen nicht erhöht werde. Verlangt würden acht schriftliche Bewerbungen auf tatsächlich ausgeschriebene Stellen oder 15 Blindbewerbungen. Die Bewerbungsnachweise seien aufzubewahren. Er werde zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert werden, diese einzureichen. Sollten die Bewerbungen ungenügend sein, würde ab Mai 2014 ein höheres hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau in die EL- Berechnung genommen. Am 3. Dezember 2013 wurde der Versicherte aufgefordert, die Nachweise für die Bewerbungsbemühungen seiner Ehefrau einzureichen. Ansonsten würde ab Februar 2014 ein höheres hypothetisches Einkommen in der EL-Berechnung berücksichtigt. Am 7. Januar 2014 reichte der Versicherte eine Eingangsbestätigung einer Bewerbung seiner Ehefrau vom Dezember 2013 ein (EL-act. 25). Die EL- Sachbearbeiterin teilte dem Versicherten am 7. Februar 2014 mit, dass bisher keine Bewerbungen eingegangen seien (EL-act. 24). Er sei am 3. Dezember 2013 darauf hingewiesen worden, dass das anzurechnende hypothetische Einkommen ab Mai 2014 erhöht würde, falls die Bewerbungen ungenügend sein sollten. Unter genügenden Bewerbungen würden acht schriftliche, einwandfreie Bewerbungen auf tatsächlich ausgeschriebene Stellen oder zehn Blindbewerbungen via E-Mail oder Kurzbrief verstanden. Am 5. März 2014 reichte der Versicherte drei schriftliche Bewerbungsabsagen vom Februar 2014 betreffend blinde Bewerbungen ein (EL-act. 23). Am 14. März 2014 bat die EL-Sachbearbeiterin den Versicherten, die Bewerbungen (Bewerbungsschreiben, Übersichtsblätter, Absageschreiben, Inserate) für die Monate Februar bis April 2014 einzureichen (EL-act. 22). Die EL- Sachbearbeiterin erinnerte den Versicherten am 28. April 2014 daran, die angeforderten Unterlagen einzureichen (EL-act. 20). Am 9. Mai 2014 erklärte der Versicherte, dass sich seine Ehefrau beim RAV angemeldet habe (EL-act. 19-1). Da sie vor einigen Jahren einen Deutschkurs absolviert habe, beherrsche sie die deutsche Sprache halbwegs. Zudem reichte er ausgefüllte Formulare der Arbeitslosenversicherung betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (nachfolgend:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachweisformulare der Arbeitsbemühungen) ein (EL-act. 19-7 ff.). Demnach hatte sich die Ehefrau des Versicherten in den Monaten März und April 2014 je acht Mal blind beworben. A.e Die EL-Sachbearbeiterin notierte am 12. Juni 2014, dass sich die Ehefrau des Versicherten mehrheitlich persönlich bewerbe (EL-act. 18). Die Anzahl Bewerbungen sei in Ordnung. Am 28. Mai 2014 habe sich die Ehefrau bei der B.___ AG vorgestellt. Eine telefonische Nachfrage bei dieser Firma habe ergeben, dass die Ehefrau nicht dort gewesen sei, sondern der Versicherte. Man habe ihm erklärt, dass für die Monate Juli und August 2014 einige Ferienvertretungen gesucht würden. Darauf habe der Versicherte geantwortet, dass dies nicht gehe, da sie dann in die Ferien gingen. Die EL- Sachbe¬arbeiterin hielt weiter fest, dass das hypothetische Einkommen in der bisherigen Höhe weiterhin anzurechnen sei. Sollte sich die Ehefrau des Versicherten nicht ernsthaft um einen Job bemühen, sei eine Erhöhung anzudrohen. Pro Monat würden mindestens vier schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen erwartet. Am selben Tag notierte eine andere Sachbearbeiterin bzw. ein anderer Sachbearbeiter, dass die Kinder des Versicherten mittlerweile 14-, XX- und XX-jährig seien. Der Ehefrau wäre es daher möglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die bisherigen Arbeitsbemühungen seien ausschliesslich persönlich oder telefonisch ohne Mithilfe einer geeigneten Institution getätigt worden. Durch die Art der Bewerbungen und das Verhalten sei klar erstellt, dass die Ehefrau des Versicherten nicht ernsthaft gewillt sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Deshalb werde ab Juli 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 41‘604.-- pro Jahr angerechnet. A.f Mit Verfügung vom 15. Juni 2014 (EL-act. 17) reduzierte die EL- Durchführungsstelle die EL per 1. Juli 2014. In der Anspruchsberechnung wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von brutto Fr. 41‘604.-- berücksichtigt (EL-act. 16). Die EL-Durchführungsstelle erklärte in der Verfügungsbegründung, dass genügende Arbeitsbemühungen nicht nur beinhalteten, in genügendem Ausmass in Frage kommende Stellen zu suchen, sondern auch die Bereitschaft, gefundene Voll-, Teilzeit- oder Temporärstellen anzunehmen und auszuüben. Da diese Bereitschaft bei der von der B.___ AG angebotenen Stelle nachweislich nicht vorhanden gewesen sei und da davon auszugehen sei, dass weitere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellenangebote abgelehnt würden, sei weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das bisherige hypothetische Erwerbseinkommen habe auf der Annahme basiert, dass die Ehefrau mit der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung belastet sei und nur im Umfang von rund 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Aufgrund der familiären Situation (das jüngste Kind sei bereits 14-jährig) wäre es ihr heute möglich, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. A.g Am 25. Juni 2014 notierte die EL-Sachbearbeiterin (EL-act. 14), sie habe mit dem Versicherten vereinbart, dass sie bei der B.___ AG anrufe und nachfrage, ob die Stelle als Ferienvertretung noch frei sei. Die Firma habe ihr bestätigt, dass noch Leute gesucht würden und dass die Ehefrau des Versicherten sich nochmals bewerben könne. Der Versicherte habe nicht begreifen wollen, weshalb sich seine Ehefrau noch einmal bewerben müsse. Er habe eine Zusicherung verlangt, dass seine Ehefrau die Stelle erhalten werde. Ansonsten würden sie in die Ferien gehen. Am 18. August 2014 ging bei der EL-Durchführungsstelle ein ärztliches Zeugnis vom 7. Juli 2014 ein, wonach die Ehefrau des Versicherten wegen Krankheit vom 2. bis 18. Juli 2014 arbeitsunfähig gewesen sei (EL-act. 13). Dem Arztzeugnis lag ein Nachweisformular der Arbeitsbemühungen bei, laut welchem sich die Ehefrau des Versicherten im Juni 2014 acht Mal blind beworben hatte. Am 15. Juli 2014 ging ein undatiertes Schreiben der Familie des Versicherten resp. eines Kindes des Versicherten bei der EL- Durchführungsstelle ein (EL-act. 11). Darin wurde geltend gemacht, dass die B.___ AG der Ehefrau des Versicherten die freie Arbeitsstelle nicht zugesichert habe. Die Familie sei mit der Verfügung vom 15. Juni 2014 nicht einverstanden. Das Geld reiche nicht für eine fünfköpfige Familie. Am 18. Juli 2014 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten per Einschreiben mit, dass das undatierte Schreiben als Einsprache interpretiert werde (EL-act. 10). Sie bat den Versicherten darum, entweder eine Vollmacht nachzureichen oder die Eingabe mitunterzeichnet nochmals zuzustellen. Das Schreiben wurde dem Versicherten am 5. August 2014 erneut, diesmal per A-Post, zugestellt, da er das Einschreiben nicht abgeholt hatte (EL-act. 9). Am 15. August 2014 antwortete der Versicherte, es sei nicht fair, dass das hypothetische Einkommen seiner Ehefrau erhöht worden sei (EL-act. 4). Ihm sei das wenige Geld, das ihm und seiner Familie zustehe, gekürzt worden. Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 25. September 2014, dass es der Ehefrau des Versicherten wichtiger gewesen sei, Urlaub

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu machen, als die Möglichkeit wahrzunehmen, einer Arbeit nachzugehen (EL-act. 2). An der Anrechnung des hypothetischen Einkommens werde deshalb festgehalten. A.h Am 20. Oktober 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Juni 2014 ab (EL-act. 1). Zur Begründung führte sie aus, dass es der Ehefrau des Versicherten zumutbar sei, sich um eine Arbeitsstelle für eine vollzeitige Hilfstätigkeit zu bewerben. Aufgrund des Umstandes, dass sie beruflich schlecht qualifiziert sei, sei das anzurechnende, gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im Jahr 2010 von Hilfsarbeiterinnen durchschnittlich erzielte Einkommen von Fr. 52‘790.-- um 20 % reduziert worden. Ein solches Einkommen könnte die Ehefrau des Versicherten ohne weiteres, z.B. in einer Tätigkeit als Küchenhilfe oder Reinigungskraft, erzielen. Damit zukünftig auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsste sich die Ehefrau erfolglos über einen längeren Zeitraum immer wieder schriftlich bewerben (etwa acht Mal im Monat) und die schriftlichen Absagen der entsprechenden Firmen samt der Stelleninserate aufbewahren. Die Bewerbungen müssten fehlerfrei, schriftlich, mit Lebenslauf und ohne Negativformulierungen verfasst sein. Die Ehefrau des Versicherten müsse zwingend die Hilfe des RAV in Anspruch nehmen. Im Formular vom Mai 2014 habe sie schriftlich bestätigt, dass sie die von der B.___ AG angebotene Arbeitsstelle nicht angenommen habe, weil sie im Juli und August 2014 habe Ferien machen wollen. Aus diesem Verhalten sei zu schliessen, dass die Ehefrau gar nicht erwerbstätig sein wolle. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie nicht die Hilfe des RAV in Anspruch genommen habe. Daher sei in der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 41‘604.-- als Einnahme angerechnet worden. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. November 2014 Beschwerde erheben (act. G 1). Seine Ehefrau machte geltend, dass sie sich um Stellen bemühe. Sie habe das Stellenangebot der B.___ AG aus gesundheitlichen Gründen absagen müssen. Für sie und ihre Familie sei es sehr schwer, seit die Ergänzungsleistungen gekürzt worden seien. Der Beschwerde lagen diverse Nachweise von Arbeitsbemühungen der Ehefrau

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers bei. Im Mai 2014 hatte die Ehefrau acht blinde Bewerbungen (persönlich oder telefonisch) getätigt (act. G 1.3). Dem Nachweisformular der Arbeitsbemühungen war zudem zu entnehmen, dass die B.___ AG zwar Arbeit hätte, die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juli und August 2014 jedoch in den Ferien sei. Der Beschwerde lagen weitere Nachweisformulare für die Monate August bis November 2014 bei. B.b Am 26. November 2014 beantragte die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.c Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Akteneinsicht mit Stellungnahme verzichtet hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (act. G 4). B.d Am 19. Mai 2016 erklärte Fürsprecher Daniel Küng, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren beauftragt habe und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (act. G 5). Der Rechtsvertreter bat um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer weiteren Rechtsschrift. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. B.e Innert angesetzter Frist reichte der Rechtsvertreter am 24. Mai 2016 eine Stellungnahme ein. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache von monatlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 4'276.-- zzgl. der Direktzahlungen an die Krankenkasse. Zur Begründung machte er geltend, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auch ausschliesslich telefonische oder durch persönliche Vorsprache getätigte Bewerbungen als genügend erachtet würden. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die Anzahl Bewerbungen als genügend bewertet (vgl. EL-act. 18). Weiter hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, dass sie erwarte, dass die Ehefrau sich noch einmal bei der B.___ AG vorstelle und ihre Ferienwünsche zurückstelle. Da es sich lediglich um eine befristete Stelle über die Sommerferien gehandelt habe, sei zudem völlig offen, ob sich daraus eine spätere Anstellung ergeben hätte. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung erklärte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer über keine Rechtsschutzversicherung verfüge und keine Drittorganisation für die anwaltlichen Kosten aufkomme. Der Rechtsschrift lag die EL-Anspruchsberechnung ab Januar 2015 bei (act. G 7.1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Rechtsvertreters (vgl. act. G 8). B.f Am 2. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", die Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2015, ein Kreditkartenauszug vom 24. Mai 2016 und ein Beleg über die monatlichen Krankenkassenprämien ein (act. G 9). Zudem erklärte er, dass bis dato keine Berechnung der EL ab Januar 2016 vorliege. Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat das anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers per 1. Juli 2014 von Fr. 17‘682.-- auf Fr. 41‘604.-- erhöht. Strittig ist, ob die daraus resultierende revisionsweise Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen rechtmässig gewesen ist. 1.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehepartners eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Ist der Ehepartner im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist praxisgemäss auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bemüht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich der Ehepartner trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_103/2015 mit diversen Hinweisen). 1.3 Die Anpassung der Ergänzungsleistungen ist revisionsweise gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) erfolgt. Gemäss dieser Bestimmung wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Eine Anpassung kann somit nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes erfolgen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers war ab dem 1. März 2008 ein hypothetisches Einkommen im Umfang einer 50 %igen Erwerbstätigkeit angerechnet worden. Zu diesem Zeitpunkt war ihr jüngstes Kind erst 8-jährig gewesen und hatte auch tagsüber noch einer elterlichen Betreuung bedurft. Folglich ist es nachvollziehbar, dass der Ehefrau in diesem Zeitpunkt lediglich die Ausübung eines Teilzeitpensums zugemutet wurde. Im Verfügungszeitpunkt (Juni 2014) ist das jüngste Kind des Beschwerdeführers 14-jährig gewesen. In diesem Alter können Kinder ihren Schulalltag weitgehend selbständig bestreiten, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, ihr Pensum zu erhöhen, zumal der Beschwerdeführer selbst offenbar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und die Kinderbetreuung hätte übernehmen können. Es liegt somit ein Revisionsgrund vor. 1.4 Gründe, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar sein sollte, ab dem 1. Juli 2014 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind keine ersichtlich. Insbesondere spricht ihr Alter (im Verfügungszeitpunkt 48-jährig) nicht gegen den (Wieder-)einstieg ins Erwerbsleben. Zu prüfen bleibt, welche Tätigkeiten für die Ehefrau des Beschwerdeführers in Frage kommen und ob angesichts ihrer beruflichen Qualifikationen und persönlichen Eigenschaften überhaupt die Möglichkeit besteht, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle findet. Die Ehefrau hat angegeben, dass sie eine Ausbildung zur Verkäuferin absolviert habe. Ob sie je auf diesem Beruf gearbeitet hat, geht aus den Akten nicht hervor. Da sie diesen Beruf zumindest jahrelang nicht mehr ausgeübt hat und ihre Deutschkenntnisse für eine Verkaufstätigkeit kaum ausreichen dürften, wäre es nicht realistisch, anzunehmen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Ehefrau eine Anstellung als Verkäuferin finden könnte. Somit kommt nur eine Hilfsarbeit in Frage. Die fehlende Berufserfahrung und die mässigen Deutschkenntnisse erschweren zwar die Chancen der Ehefrau, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Unmöglich ist es jedoch nicht, da für die Ausübung einer Hilfsarbeiterinnentätigkeit naturgemäss grundsätzlich keine Vorkenntnisse notwendig sind und es auch Tätigkeiten gibt, die keine oder nur rudimentäre Deutschkenntnisse erfordern (z.B. Reinigungstätigkeit). Dass die Chancen der Ehefrau des Beschwerdeführers, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, nicht von Vornherein aussichtslos sind, so dass es keinen Sinn machen würde, eine Stelle zu suchen, hat sich schon dadurch bestätigt, dass die Ehefrau im Jahr 2010 von der B.___ AG als Ferienvertretung (Reinigungskraft) angestellt worden ist und dass sie auch im Jahr 2014, wenn sie sich beworben hätte, gute Chancen gehabt hätte, eine solche befristete Anstellung zu erhalten. 2. 2.1 Gemäss Rz. 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016) ist einem nicht invaliden Ehepartner kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt unter anderem als erfüllt, wenn der Ehepartner beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist. 2.2 Zunächst ist zu klären, für welchen Zeitraum die Stellenbemühungen der Ehefrau zu überprüfen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind gemäss dem Bundesgericht deshalb grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Bei der Einsprache handelt es sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit welcher eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1815; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1. mit Hinweisen). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 76). Die zukünftige Sachverhaltsentwicklung kann daher nicht Streitgegenstand bilden. Wäre dies der Fall, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrössern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides möglichst lange zuwarten würde. Zudem würde der Einsprache erhebenden Person die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Weiter müssten alle Verfügungen, die seit der einspracheweise angefochtenen Verfügung ergangen sind, als nichtig qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Praxis, wonach im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind, zwar effizient sein mag. Es geht jedoch nicht an, aus rein verfahrensökonomischen Überlegungen den EL-beziehenden Personen den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschneiden. Es sind somit nur die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass, d.h. bis zum 15. Juni 2014, zu überprüfen. Demzufolge sind nur die bis und mit Juni 2014 getätigten Arbeitsbemühungen daraufhin zu überprüfen, ob sie qualitativ und quantitativ ausreichend gewesen sind, um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 41‘604.-- und damit die revisionsweise Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen zu rechtfertigen. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer ist erstmals am 13. September 2013 mitgeteilt worden, dass seine Ehefrau in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen tätigen müsse, damit das in der EL-Berechnung berücksichtigte hypothetische Einkommen nicht erhöht werde. Die Beschwerdegegnerin hat dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer damals aufgezeigt, was sie unter genügenden Arbeitsbemühungen versteht: Die Ehefrau müsse pro Monat mindestens acht schriftliche, fehlerfreie Bewerbungen ohne Negativformulierungen inkl. Lebenslauf oder 15 Blindbewerbungen tätigen. In der Verfügungsbegründung vom 31. Oktober 2013 ist angekündigt worden, dass bei ungenügenden Bewerbungsbemühungen ab Mai 2014 ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau angerechnet werde. Erneut ist auf die Anforderungen für genügende Bewerbungsbemühungen hingewiesen und erklärt worden, dass die Bewerbungsnachweise aufzubewahren seien. Am 7. Februar 2014 hat die EL-Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer nochmals die Bewerbungsanforderungen zur Kenntnis gebracht, wobei sie nur noch mindestens zehn (statt bisher 15) Blindbewerbungen pro Monat verlangt hat. 3.2 Bezüglich des Monats Februar 2014 liegen lediglich drei Absageschreiben im Recht. Ob die dazugehörigen Bewerbungen im Februar oder früher getätigt worden sind, geht aus den Akten nicht hervor. Zudem können die Bewerbungen (Motivationsschreiben, Lebenslauf) in qualitativer Hinsicht nicht überprüft werden, da der Beschwerdeführer diese trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht hat. Die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Februar 2014 müssen folglich in quantitativer Hinsicht als ungenügend und in qualitativer Hinsicht als nicht überprüfbar bewertet werden. Im März, April, Mai und Juni 2014 hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers je acht Mal beworben. Die Arbeitsbemühungen der Ehefrau sind somit eigentlich bereits in quantitativer, d.h. zahlenmässiger Hinsicht ungenügend gewesen. Alle Stellenbewerbungen sind blind erfolgt, d.h. die Ehefrau hat sich nie auf Stelleninserate beworben. Zudem hat sie sich lediglich telefonisch und persönlich, nie aber schriftlich um Stellen bemüht. Des Weiteren hat sich die Ehefrau in vier Fällen innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten zweimal bei denselben Institutionen beworben (Kantonsspital C., Altersheim D., Pflegeheim E.___ und Klinik F.___). Aus diesen Gründen sind die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers insgesamt als qualitativ ungenügend zu qualifizieren. Wäre sie tatsächlich gewillt gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden, hätte sie sich, zumindest nachdem die telefonischen und persönlichen Bewerbungen erfolglos geblieben sind, auch schriftlich und insbesondere auch auf ausgeschriebene Stelleninserate beworben. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss den Akten für die Stellensuche nie die Hilfe des RAV in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch genommen hat. Die Arbeitsbemühungen können daher nicht als ernsthaft und intensiv bezeichnet werden. Nach dem Gesagten kann offen gelassen werden, ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund des geplanten Urlaubs nicht um eine Stelle als Ferienvertretung bei der B.___ AG bemüht hat und, falls letzteres der Fall gewesen wäre, ob es ihr zumutbar gewesen wäre, den Urlaub abzusagen resp. zu verschieben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stellenbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum (Februar bis Juni 2014) nicht ausreichend gewesen sind. 3.3 Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, d.h. es ist eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bereits am 13. September 2013 mitgeteilt, dass eine Erhöhung des hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau geprüft werde und dass diese genügende Arbeitsbemühungen tätigen müsse. Ab Februar 2014 hat sie dann den Nachweis von Arbeitsbemühungen verlangt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat somit viereinhalb Monate lang Zeit gehabt, sich auf die neue Situation einzustellen, bevor sie überhaupt Bewerbungen hat tätigen müssen. Die Anrechnung des höheren hypothetischen Erwerbseinkommens ist dann erst über neun Monate nach der erstmaligen Ankündigung erfolgt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist somit eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt worden. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens angemessen ist. Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Erwerbseinkommens ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Rz. 3482.04 WEL). Für die Festlegung der Höhe des erzielbaren Einkommens ist auf die regionalen Werte der LSE abzustellen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007 E. 9.2 und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2005, P 16/04 E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin ist nicht vom regionalen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn ausgegangen, sondern vom gesamtschweizerischen. Zudem hat sie nicht die Tabellenlöhne des Jahres 2014, sondern diejenigen des Jahres 2010 herangezogen. Der durchschnittliche Lohn einer Hilfsarbeiterin in der Region Ostschweiz hat im Jahr 2010, aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden, Fr. 51‘654.-- betragen (LSE 2010, T13, Ostschweiz, Frauen, Zentralwert [Median]). Angepasst an die Nominallohnentwicklung hat sich der durchschnittliche Lohn einer Hilfsarbeiterin in der Ostschweiz im Jahr 2014 auf Fr. 53‘537.-- belaufen (Lohnentwicklung 2014, T39, Frauen). Bis und mit Juni 2014 hat die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die fehlende Erfahrung der Ehefrau im Schweizerischen Arbeitsmarkt einen Tabellenlohnabzug von 15 % gewährt (siehe EL- act. 88). Würde weiterhin ein Tabellenlohnabzug von 15 % gewährt, würde das hypothetische Einkommen Fr. 45‘506.-- betragen und damit das von der Beschwerdegegnerin angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 41‘604.-- übersteigen. Zu beachten ist allerdings, dass die Ehefrau zwischenzeitlich 10 Jahre älter, nämlich 4X-jährig, ist. Ein potentieller Arbeitgeber hätte daher heute höhere Arbeitgeberbeiträge an die 2. Säule auszurichten. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein potentieller Arbeitgeber die Ehefrau des Beschwerdeführers nur zu einem noch deutlich unterdurchschnittlicheren Lohn einstellen würde, um seine Mehrkosten für die höheren Pensionskassenbeiträge auszugleichen. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Berufserfahrung und somit keine Vorteile gegenüber jüngeren Arbeitnehmerinnen vorweisen kann. Dass der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt lediglich ein stark unterdurchschnittlicher Hilfsarbeiterinnenlohn bezahlt würde, hat sich zwischenzeitlich auch durch den im Jahr 2010 mit der B.___ AG abgeschlossenen, befristeten Arbeitsvertrag als Reinigerin gezeigt. In einem 100 %- Pensum hätte die Ehefrau im Jahr 2010 als Reinigerin bei der B.___ AG lediglich einen Jahreslohn von ca. Fr. 37‘325.-- erzielt (EL-act. 34-4 f; [Fr. 17.05 + 1.2 % Feiertagszuschlag] x 41.6 x 52). Bei einem Tabellenlohnabzug von etwas mehr als 22 % beläuft sich das anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen im Jahr 2014 auf den von der Beschwerdegegnerin errechneten Betrag von Fr. 41‘604.--. Aufgrund der Veränderung der Verhältnisse erscheint eine Erhöhung des Tabellenlohnabzugs um 7

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte % jedenfalls nicht als unangemessen. Die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 41‘604.-- erweist sich somit als korrekt. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2014 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 41‘604.-- als Einnahme in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt hat. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass es die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Hand hat, durch den Nachweis ausreichender, aber erfolgloser Stellenbemühungen zu erreichen, dass in der Anspruchsberechnung kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet würde, was eine revisionsweise Erhöhung der Ergänzungsleistungen nach sich zöge. 3.6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Schliesslich bleibt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3). 4.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht aussichtslos gewesen, da bei der Beurteilung, ob eine Person den Nachweis für genügende Arbeitsbemühungen erbracht hat, ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Die Rechtsvertretung ist zudem erforderlich gewesen. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens stellen sich nämlich komplexe Rechts- und Tatfragen, da auf einen fiktiven Sachverhalt abgestellt wird. Zudem reduzieren sich die EL-Leistungen des Beschwerdeführers durch die Anrechnung eines hypothetischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 41‘604.-- pro Jahr erheblich, was sich spürbar auf die finanziellen Möglichkeiten der Familie auswirken wird. Der Ausgang des Verfahrens ist daher für den Beschwerdeführer von zentraler Bedeutung. Auch unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) erscheint eine Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geboten. 4.3 Somit bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt in der Lage gewesen wäre, für die Kosten der Rechtsvertretung aufzukommen (zur Frage nach dem für die Bedürftigkeit massgebenden Zeitpunkt vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B Öffentliches Recht, Bd. 77, S. 79; BGE 108 V 265 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2007, 8C_197/2007 E. 6.1). Weder der Beschwerdeführer selber noch seine Ehefrau sind erwerbstätig. Dementsprechend und in Übereinstimmung mit der Veranlagungsberechnung des Jahres 2015 besteht das Einkommen des Ehepaares lediglich in der IV-Rente des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 23'892.--. Auch Vermögen besitzt das Ehepaar nicht: In der Veranlagungsberechnung 2015 sind Fr. 20.-- veranschlagt und in der EL-Berechnung ab 1. Januar 2015 Fr. 2'624.--. Die Bedürftigkeit ist daher zu bejahen. Da alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng zu bewilligen. 5. 5.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Praxisgemäss wird in einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. Im vorliegenden Fall haben sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine schwierigen rechtlichen Fragen gestellt; strittig ist einzig gewesen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers den Nachweis für genügende Stellenbemühungen erbracht hat. Auch in tatsächlicher Hinsicht haben sich keine schwierigen Fragen gestellt. Die Rechtsschrift des Rechtsvertreters hat dementsprechend auch nur drei Seiten umfasst. Zu berücksichtigen sind allerdings die Aufwendungen des Rechtsvertreters zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3 Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, kann er zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Fürsprecher Daniel Küng wird bewilligt; der Staat hat dem Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

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12.08.2016
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24.03.2026