© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.05.2016 Entscheiddatum: 24.05.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 24.05.2016 Art. 23 ELV.Die im Art. 23 ELV vorgesehene Regel, dass für die EL- Anspruchsberechnung der im letzten Jahr erzielte Lohn massgebend sei, gilt nicht absolut, sondern nur dann, wenn sich der Lohn nicht verändert hat. Jede Veränderung des Erwerbseinkommens zwingt zu einer Anpassung der Ergänzungsleistung, da diese nicht die Deckung eines vergangenen Bedarfs, sondern vielmehr die Deckung des aktuellen Bedarfs bezweckt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016,EL 2014/51).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2016.Entscheid vom 24. Mai 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2014/51 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Einstellung und Rückforderung) Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung. Gemäss der Verfügung vom 27. Dezember 2012 belief sich die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2013 auf 934 (ordentlich, bundesrechtlich) plus 417 (ausserordentlich, kantonalrechtlich) Franken pro Monat (act. G 3.1.27). Am 8. April 2013 verfügte die EL-Durchführungsstelle eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistung, nachdem sie Kenntnis von einer Lohnerhöhung des Ehemannes der Versicherten erhalten hatte. Am Betrag der Ergänzungsleistung änderte sich allerdings nichts; es bestand weiterhin ein Anspruch auf die so genannte Minimalgarantie. Die Ergänzungsleistung belief sich also nach wie vor auf 934 + 417 Franken (act. G 3.1.20). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL- Durchführungsstelle für den Ehemann der Versicherten nun ein Erwerbseinkommen von 88’137 Franken (netto 66’262 Franken) angerechnet (vgl. act. G 3.1.19). Dies entsprach dem Lohn, den dieser gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2012 erhalten hatte (act. G 3.1.22), abzüglich der Familienzulagen von 4’800 Franken (vgl. act. G 3.1.21). Der für die Berechnung der ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung massgebende Ausgabenüberschuss hatte 1’232 Franken betragen. Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2013 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung bei einem Ausgabenüberschuss von nun 1’616 Franken (act. G 3.1.17) per 1. Januar 2014 auf 966
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 6. Februar 2014 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, den Lohnausweis ihres Ehemannes für das Jahr 2013 einzureichen (act. G 3.1.14). Dieser Aufforderung kam die Versicherte am 13. Februar 2014 nach. Gemäss dem Lohnausweis hatte der Ehemann der Versicherten im Jahr 2013 einen um 2’181 Franken höheren Lohn als noch im Jahr 2012 erzielt und zusätzlich ein Dienstaltersgeschenk von 1’718 Franken erhalten (act. G 3.1.12). Unter Berücksichtigung dieses im Jahr 2013 erzielten Erwerbseinkommens ergab sich bei der Anspruchsberechnung für das Jahr 2013 ein Einnahmenüberschuss von 985 Franken (act. G 3.1.9). Für das Jahr 2014 ergab sich dagegen ein Ausgabenüberschuss von 544 Franken, da das im Jahr 2013 erhaltene Dienstaltersgeschenk dabei nicht berücksichtigt wurde (act. G 3.1.8). Mit einer Verfügung vom 29. März 2014 forderte die EL-Durchführungsstelle die im Jahr 2013 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von total 16’212 Franken zurück (act. G 3.1.7). Am 31. März 2014 reichte die Versicherte die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2014 sowie einen Nachweis über eine Mietzinsreduktion ein (act. G 3.1.4). Da der Mietzins nach wie vor das Mietzinsmaximum überstieg, ergab sich diesbezüglich kein Anpassungsbedarf (vgl. act. G 3.1.3). Aufgrund der beiden Lohnabrechnungen war allerdings von einem höheren Jahreslohn des Ehemannes für das Jahr 2014 auszugehen. Infolgedessen resultierte auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 ein Einnahmenüberschuss (act. G 3.1.2). Mit einer Verfügung vom 12. April 2014 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2014 auf; sie forderte die in den Monaten Januar bis und mit April 2014 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück (act. G 3.1.1). A.c Am 16. April 2014 liess die Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. März 2014 erheben (act. G 3.2.47). Am 9. Mai 2014 liess sie auch gegen die Verfügung vom 12. April 2014 eine Einsprache erheben (act. G 3.2.45). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Rückforderung und die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, der Lohn des Ehemannes der Versicherten unterliege Schwankungen. Vom Lohn hätten (weiterhin) die Familienzulagen abgezogen werden müssen. Ausserdem hätte auch der für die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung massgebende Mietzins (weiterhin) berücksichtigt werden müssen. Bei einer korrekten Anspruchsberechnung resultiere ein Ausgabenüberschuss von 4’600 Franken. Am 23.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mai 2014 wies er darauf hin, dass die EL-Durchführungsstelle auch die direkt der Krankenpflegeversicherung ausbezahlte Prämienpauschale hätte zurückfordern und mit der Rückforderung der Versicherten hätte verrechnen müssen, da diese die Prämien selbst habe bezahlen müssen (act. G 3.2.43). Am 8. Juli 2014 teilte der neue Rechtsvertreter der Versicherten mit (act. G 3.2.35), gemäss dem Art. 23 ELV hätte für die Anspruchsberechnung für das Jahr 2013 auf den Lohnausweis für das Jahr 2012 abgestellt werden müssen. Eine Rückforderung setze einen Rückkommenstitel voraus. Bei einer allfälligen Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG seien die Vorschriften des Art. 25 ELV zu beachten. Am 9. Juli 2014 wies er darauf hin, dass für den Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung massgebend sei, ob unter Berücksichtigung des höheren, kantonalrechtlichen Mietzinsmaximums ein Ausgabenüberschuss resultiere (act. G 3.2.28). Bereits am 4. Juli 2014 hatte er eine Einspracheergänzung verfasst (act. G 3.2.21). Er hatte ausgeführt, die EL- Durchführungsstelle habe ihre Begründungspflicht verletzt und es der Versicherten damit verunmöglicht, sich ohne einen rechtskundigen Rechtsbeistand gegen die Verfügungen zu wehren. Bei der Anspruchsberechnung hätte weiterhin das höhere, kantonalrechtliche Mietzinsmaximum berücksichtigt werden müssen. Das Dienstaltersgeschenk hätte nicht berücksichtigt werden dürfen. Wenn die Versicherte den Erhalt noch rechtzeitig im August 2013 gemeldet hätte, hätte erst per 1. September 2013 eine Anpassung der Ergänzungsleistung erfolgen können. Im September 2013 habe der Ehemann der Versicherten aber kein Dienstaltersgeschenk mehr erhalten, weshalb die Ergänzungsleistung nicht hätte angepasst werden dürfen. Da es sich beim Erhalt des Dienstaltersgeschenks nicht um eine länger dauernde Veränderung der Einnahmen gehandelt habe, hätte das Dienstaltersgeschenk bei der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Versicherte habe die Lohnerhöhung per 1. Januar 2013 bereits am 4. Februar 2013 gemeldet, weshalb die Anpassung der Ergänzungsleistung dann sofort hätte vorgenommen werden müssen, aber erst per 1. März 2013 hätte erfolgen dürfen. Am 29. März 2014 habe die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung nicht mehr rückwirkend per 1. Januar 2013 anpassen dürfen. Gemäss dem Art. 23 ELV hätte bei der Anspruchsberechnung jeweils auf den Lohn des Vorjahres abgestellt werden müssen. Bei der Ermittlung der Vermögenserträge hätten die Sollzinsen als Gewinnungskosten für die Erzielung der Habenzinsen abgezogen werden müssen. Bei einem Anspruch auf eine jährliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung habe auch ein Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bestanden. Der Ehegatte der Versicherten habe am 23. Januar 2014 eine Einmalentschädigung erhalten. Diese hätte bei der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die freiwilligen Familienzulagen des Arbeitgebers hätten als Bestandteil des Erwerbseinkommens angerechnet werden müssen. Am 14. Juli 2014 wies der Rechtsvertreter der Versicherten darauf hin, dass die Rückkaufswerte der gebundenen Lebensversicherungen nicht angerechnet werden dürften (act. G 3.2.13). Mit einem Entscheid vom 11. September 2014 hiess die EL- Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (act. G 3.2.1). Sie führte aus, eine Neuberechnung habe einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von total 1’351 Franken pro Monat für das Jahr 2013 ergeben, weshalb die verfügte Rückforderung hinfällig geworden sei. Bei der Neuberechnung für das Jahr 2014 sei auf den Lohnausweis für das Jahr 2013 abgestellt worden. Das Dienstaltersgeschenk müsse angerechnet werden. Die Neuberechnung habe einen Einnahmenüberschuss von 586 Franken ergeben. Die Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 wiesen einen höheren Lohn aus, weshalb auch dann mit einem Einnahmenüberschuss zu rechnen wäre, wenn statt auf den Lohn im Jahr 2013 auf den aktuellen Lohn abgestellt würde. Entgegen der Auffassung der Versicherten könne nicht das höhere, kantonalrechtliche Mietzinsmaximum berücksichtigt werden, da nur ein Anspruch auf eine entsprechende ausserordentliche Ergänzungsleistung bestehen könne, wenn auch ein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung bestehe. In der Regel würden für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet. B. B.a Am 13. Oktober 2014 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. September 2014, soweit in diesem nicht festgestellt worden sei, dass sie keine Ergänzungsleistungen für das Jahr 2013 zurückzuerstatten habe, die Feststellung, dass sie ab dem 1. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 1’383 Franken pro Monat habe, die Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2014, die Feststellung, dass sie die in den Monaten Januar bis und mit April 2014 bezogenen Ergänzungsleistungen nicht zurückerstatten müsse, die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren im Betrag von 3’492.50 Franken habe, sowie die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren im Betrag von 1’730.50 Franken habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, streitig seien lediglich noch die Höhe des Erwerbseinkommens des Ehemannes und das massgebende Mietzinsmaximum. Alle anderen Ausgaben- und Einnahmenpositionen seien nicht mehr streitig. Für die Anspruchsberechnung müsse auf das aktuelle Einkommen des Ehemannes abgestellt werden. Anhand des Tourenplans lasse sich bis zum Ende des Jahres ermitteln, wie viele Nacht- und Wochenendfahrten dieser absolvieren müsse. Daraus lasse sich die Höhe des für das Jahr 2014 massgebenden Erwerbseinkommens ableiten. Bei einer korrekten Anspruchsberechnung resultiere ein Ausgabenüberschuss, womit ein Anspruch auf eine ordentliche und auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung bestehe. Die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht begründet habe, weshalb sie für die Anspruchsberechnung ab dem 1. Januar 2014 auf den Lohnausweis für das Jahr 2013 und nicht auf die aktuellen Lohnabrechnungen abgestellt habe, und indem sie bezüglich der Parteientschädigung nur den Gesetzeswortlaut wiedergegeben habe. Ausserdem habe sie den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise nicht abgenommen habe. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. November 2014 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Die Beschwerdeführerin hielt am 13. Januar 2015 an ihren Beschwerdeanträgen fest und beantragte darüber hinaus, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde; die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren müsse nun 2’130.50 Franken betragen (act. G 6). B.d In ihrer Duplik vom 23. Februar 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus (act. G 10), bei den angefochtenen Verfügungen vom 29. März 2014 und vom 12. April 2014 handle es sich um Revisionsverfügungen, weshalb sich die Überprüfung auf die nachträglichen Sachverhaltsveränderungen habe beschränken müssen. Hinsichtlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin habe sich nichts geändert. B.e Am 10. März 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin (act. G 12), dass der Streitgegenstand durch das Dispositiv der Verfügungen respektive des Einspracheentscheides definiert werde, weshalb sämtliche für die Anspruchsberechnung massgebenden Ausgaben- und Einnahmenpositionen zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gehörten. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren müsse nun 2’275.50 Franken betragen. Ergänzungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) und eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) gerügt. Diese Rechtsverletzungen könnten nur behoben werden, indem die Beschwerdegegnerin angewiesen würde, das Verfahren nochmals korrekt durchzuführen, das heisst den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu wahren und ihrer Begründungspflicht nachzukommen. Falls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht zu bejahen wäre, müsste der angefochtene Einspracheentscheid also ohne eine materielle Prüfung aufgehoben werden, denn nur so könnte wieder eine Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin begründet und dieser ermöglicht werden, das Verfahren nochmals korrekt durchzuführen. Bevor die materielle Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides überprüft werden kann, muss folglich die Frage beantwortet werden, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht vorliegt. Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat die angebotenen Beweise betreffend die Lohnhöhe im Jahr 2014 abgenommen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung aber entschieden, nicht darauf abzustellen. Diesen Entscheid hat sie mit dem Hinweis auf den Art. 23 ELV begründet. Darin kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden. Die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides ist zwar stellenweise knapp ausgefallen, aber ihr lässt sich doch entnehmen, von welchen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen. Dadurch ist der Beschwerdeführerin ermöglicht worden, abzuwägen, ob sie den Entscheid akzeptieren oder anfechten wolle. Zudem ist es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, den Einspracheentscheid substantiiert anzufechten, wie die umfangreiche Beschwerde beweist. Darin hat sich der Sinn und Zweck der Begründungspflicht erschöpft, weshalb auch eine Verletzung des Art. 49 Abs. 3 ATSG zu verneinen ist. 2. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens wird durch den Einspracheentscheid vom 11. September 2014 definiert. Im Verfahren, das mit diesem Einspracheentscheid abgeschlossen worden ist, hat die Beschwerdegegnerin die Einsprachen gegen die beiden Verfügungen vom 29. März 2014 und vom 12. April 2014 beurteilt. An sich hätte die Beschwerdegegnerin jede der beiden Einsprachen in je einem Einspracheentscheid beurteilen müssen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Einspracheverfahren aber zulässig gewesen, die Einsprachen zu vereinen und mit einem einzigen Entscheid zu beurteilen. Die Vereinigung der Einspracheverfahren bedeutet allerdings nicht, dass die Streitgegenstände der beiden Einspracheverfahren „verschmolzen“ wären, sondern nur, dass zwei Entscheide in einem einzigen Dokument eröffnet worden sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2014 hat also trotz der Vereinigung der Einspracheverfahren zwei Streitgegenstände betroffen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Beschwerdegegnerin im Dispositiv separat über diese beiden Streitgegenstände hat entscheiden müssen. Hätte die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid gesamthaft angefochten, würde sich auch dieses Beschwerdeverfahren auf zwei Streitgegenstände beziehen, nämlich – unspezifisch formuliert – einerseits auf die Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 und andererseits auf die Ergänzungsleistung ab dem Januar 2014. Die Beschwerdeführerin hat allerdings den Einspracheentscheid vom 11. September 2014 nicht gesamthaft angefochten. Soweit dieser die Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 betroffen hat, hat sie ihn akzeptiert. Der Grund dafür ist augenscheinlich: Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 11. September 2014 die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. März 2014 betreffend die Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 gutgeheissen. Mangels einer Anfechtung dieses Teils des Einspracheentscheides
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte innerhalb der Beschwerdefrist ist dieser formell rechtskräftig geworden. Er kann daher nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören. Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrer Replik vom 13. Januar 2015 einen Antrag gestellt, der auch die Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 betroffen hat, nämlich den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Dabei kann es sich aber jedenfalls nicht um eine rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den die Verfügung vom 29. März 2014 respektive die Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 betreffenden Teils des Einspracheentscheides vom 11. September 2014 gehandelt haben. Der in der Replik gestellte Antrag ändert folglich nichts daran, dass jener Teil des Einspracheentscheides vom 11. September 2014 formell rechtskräftig geworden ist und nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehört. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden also ausschliesslich die rückwirkende Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2014, die Rückforderung der in den Monaten Januar bis und mit April 2014 ausgerichteten Ergänzungsleistungen und die Verweigerung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. 3. 3.1 Die in den Monaten Januar bis und mit April 2014 ausgerichteten Ergänzungsleistungen haben sich auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 27. Dezember 2013 gestützt. Sie haben folglich nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden können. Die verbindliche Leistungszusprache in der Verfügung vom 27. Dezember 2013 ist einer Rückforderung entgegengestanden. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung hat deshalb die vorgängige Korrektur dieser Verfügung vorausgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat es in ihrer Verfügung vom 12. April 2014 (einmal mehr) versäumt, sich dazu zu äussern. Das Dispositiv dieser Verfügung erweist sich somit als lückenhaft. Diese Lücke im Verfügungstext muss auf dem Wege der Auslegung gefüllt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Duplik geltend gemacht, bei der Verfügung vom 12. April 2014 handle es sich um eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG, das heisst um eine Korrektur infolge einer nachträglichen Sachverhaltsveränderung. Diese Interpretation erweist sich als verkürzt. Sie kann nämlich schon deshalb nicht zutreffend sein, weil die Verfügung vom 12. April 2014 denselben Wirkungszeitpunkt wie die Verfügung vom 27. Dezember 2013 aufweist und diese folglich integral ersetzt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 27. Dezember 2013 denn auch gar nicht als ursprünglich rechtmässig und ab einem bestimmten Zeitpunkt nach deren Wirkungsbeginn infolge einer Sachverhaltsveränderung unrechtmässig geworden qualifiziert. Vielmehr hat sie sie als von Beginn weg falsch angesehen und deshalb vollständig ersetzen wollen. Eine solche Korrektur ist nur mittels einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) möglich gewesen, da die Voraussetzungen für eine so genannte prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt gewesen sind. Diese Wiedererwägung ist aber gegen eine Revisionsverfügung gerichtet und ist deshalb selbst wieder eine – nun richtige – Revision (vgl. E. 3.3). Die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 12. April 2014 setzt also zunächst einmal voraus, dass die Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Dezember 2013 zulässig gewesen ist. 3.2 Die wiedererwägungsweise Korrektur hat vorliegend nur eine Einnahmenposition betroffen, nämlich das Erwerbseinkommen des Ehemannes. In der Verfügung vom 27. Dezember 2013 hatte die Beschwerdegegnerin einen Lohn von 88’317 Franken berücksichtigt (act. G 3.1.17). Dies entsprach dem im Jahr 2012 erhaltenen Lohn. Da die Ergänzungsleistung die Deckung des aktuellen Bedarfs eines EL-Bezügers bezweckt, müssen bei der Anspruchsberechnung die jeweils aktuellen Beträge der relevanten Ausgaben- und Einnahmenpositionen berücksichtigt werden. Würde auf „veraltete“ Beträge abgestellt, würde nicht der aktuelle, sondern ein nicht mehr massgebender Bedarf gedeckt, womit das Ziel der Ergänzungsleistung verfehlt würde. Für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab dem 1. Januar 2014 hätte folglich nicht auf den im Jahr 2012 erzielten Lohn abgestellt werden dürfen. Diesbezüglich erweist sich die Verfügung vom 27. Dezember 2013 als zweifellos unrichtig. Da sich der ab dem Januar 2014 bezogene Lohn betraglich deutlich von dem Lohn unterschieden hat, der im Jahr 2012 bezogen worden ist, ist die Berichtigung dieses Fehlers von erheblicher Bedeutung gewesen. Somit erweist sich die Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Dezember 2013 als zulässig. 3.3 Mit einer Wiedererwägung wird eine fehlerhafte, formell rechtskräftige Verfügung aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt. Die Wiedererwägung umfasst also zwei Schritte: Zuerst wird die fehlerhafte Verfügung beseitigt, anschliessend wird eine neue Verfügung erlassen. Die Beseitigung der ursprünglichen Verfügung hat zur Folge, dass das Verfahren, das mit jener Verfügung abgeschlossen worden war, wieder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtshängig wird, weil der dieses Verfahren abschliessende Entscheid dahingefallen ist. Vorliegend lebt also das Verfahren, das mit der Verfügung vom 27. Dezember 2013 abgeschlossen worden ist, wieder auf. Bei diesem Verfahren hat es sich um ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. Es hat die Anpassung der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2014 an die Erhöhung der Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und an die Änderung des Lohnes des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Gegenstand gehabt (vgl. act. G 3.1.17 mit G 3.1.19). Hinsichtlich der übrigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen hatte sich der relevante Sachverhalt per 1. Januar 2014 nicht verändert. Das nun wieder hängige Revisionsverfahren muss sich auf die Anpassung hinsichtlich der Prämienpauschale und des Lohnes des Ehemannes der Beschwerdeführerin beschränken, denn nur bezüglich dieser beiden Positionen hat sich der massgebende Sachverhalt per 1. Januar 2014 verändert, weshalb nur bezüglich dieser beiden Positionen die Voraussetzungen für eine Korrektur in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Die übrigen Berechnungspositionen können dagegen nicht gestützt auf den Art. 17 Abs. 2 ATSG korrigiert werden, weil sich der relevante Sachverhalt diesbezüglich nicht verändert hat (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.). Dies gilt insbesondere auch bezüglich des hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin, das seit dem 1. März 2012 als Einnahme angerechnet wird und per 1. Januar 2014 keine Veränderung erfahren hat. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei von der Anrechnung dieses hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen, kann deshalb nicht eingegangen werden. 3.4 Laut dem Art. 23 Abs. 1 ELV ist für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs in der Regel auf das im vergangenen Jahr erzielte Einkommen abzustellen. Gemäss dieser Regel hätte für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab dem 1. Januar 2014 auf den Jahreslohn 2013 abgestellt werden müssen, der sich auf 95’118 Franken belaufen hatte (act. G 3.1.12). Diese Regel darf allerdings nicht absolut verstanden werden. Der Verordnungsgeber hat damit nämlich nur einen Regelfall und nicht jeden denkbaren Anwendungsfall abdecken wollen, wie sich schon dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 ELV („in der Regel“) entnehmen lässt. Bei diesem Regelfall handelt es sich um stabile Verhältnisse ohne eine Veränderung der Einnahmenpositionen. Verändert sich eine Einnahmenposition, ist selbstverständlich auf den aktuellen Betrag abzustellen. Wenn beispielsweise die Rente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Invalidenversicherung erhöht wird, wird für die Berechnung des EL-Anspruchs nicht auf den „veralteten“ Rentenbetrag aus dem Vorjahr, sondern auf den neuen Betrag abgestellt, die Regel des Art. 23 Abs. 1 ELV wird also offenkundig ignoriert. Dies ist notwendig, weil die Ergänzungsleistung die Deckung des jeweils aktuellen, tatsächlichen Bedarfs bezweckt, der nur ermittelt werden kann, wenn hinsichtlich sämtlicher Ausgaben- und Einnahmenpositionen auf den jeweils aktuellen Betrag abgestellt wird. Würde dagegen der Art. 23 Abs. 1 ELV absolut verstanden und würde folglich teilweise auf veraltete Beträge abgestellt, würde also das gesetzliche Ziel der Ergänzungsleistungen verfehlt. Wenn sich das Erwerbseinkommen nachgewiesenermassen verändert, liegt – wie zum Beispiel bei einer Veränderung eines IV-Rentenbetrages – kein Regelfall im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ELV vor. In diesem Fall muss von dieser Regel abgewichen und für die Berechnung des EL-Anspruchs auf das aktuelle Erwerbseinkommen abgestellt werden. Unterliegt das Einkommen starken Schwankungen, muss die Ergänzungsleistung nötigenfalls Monat für Monat neu berechnet werden, denn nur so kann gewährleistet werden, dass sie dem jeweils aktuellen Bedarf des EL-Bezügers entspricht. Dies lässt sich im Rahmen eines Korrekturverfahrens (Wiedererwägung oder rückwirkende Revision) respektive für einen vergangenen Zeitraum relativ problemlos umsetzen, da die benötigten Lohnabrechnungen bereits erstellt worden sind und angefordert werden können. Für die Zukunft erweist sich die Umsetzung dieser Vorgehensweise als schwieriger, da die Lohnabrechnungen in aller Regel erst am Ende des Monats erstellt werden. Allerdings wird auch der jeweilige Lohn regelmässig erst am Ende des Monats ausbezahlt. Wirtschaftlich betrachtet kann der Lohn also gar nicht zur Deckung des Bedarfs des jeweils bereits fast vergangenen Monats verwendet werden. Vielmehr werden damit die Ausgaben im nächsten Monat gedeckt. Beispielsweise wird der am 25. April ausgerichtete Lohn für den April nicht zur Deckung des Bedarfs im April, sondern zur Deckung des Bedarfs im Mai verwendet. Wenn die EL-Durchführungsstelle die Lohnabrechnung vom 25. April umgehend erhält, hat sie (knapp) genügend Zeit, um die Anspruchsberechnung für den – massgebenden – Monat Mai durchzuführen, die für den Monat Mai effektiv benötigte Ergänzungsleistung korrekt festzusetzen und diese in den ersten Tagen des Monats Mai auszurichten. Selbstverständlich kann die Ergänzungsleistung (im Rahmen eines Korrekturverfahrens) rückwirkend nicht anders
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als für die Zukunft festgesetzt werden. Folglich muss auch bei einer rückwirkenden Berechnung der jeweils am Ende des Vormonats ausgerichtete Lohn massgebend sein. 3.5 Da der Lohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund von unregelmässigen Zulagen solchen Schwankungen unterliegt, muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden. Für den hier massgebenden ersten Monat – Januar 2014 – ist der im Dezember 2013 bezogene Lohn massgebend. Dieser lässt sich aber den Akten nicht entnehmen, denn bei diesen befindet sich nur der Lohnausweis für das gesamte Jahr 2013, gemäss dem sich der Jahreslohn auf 96’836 Franken belaufen hat (act. G 3.1.12). Ausgehend von diesem Jahreslohn ergäbe sich für den Januar 2014 ein Einnahmenüberschuss, der die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung für den Monat Januar 2014 ausschliessen würde. Da anzunehmen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 zumindest einen Teil des 13. Monatslohnes erhalten hat, dürfte der im Dezember 2013 ausgerichtete Lohn – hochgerechnet auf ein Jahr respektive multipliziert mit dem Faktor 12 – sogar noch höher gewesen sein. Diese Annahme ändert aber nichts daran, dass der im Dezember 2013 ausgerichtete Lohn nicht belegt ist. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird dieses Versäumnis zu beheben, das heisst die Lohnabrechnung für den Dezember 2013 anzufordern und gestützt darauf eine neue Anspruchsberechnung für den Januar 2014 durchzuführen haben. Hierfür ist die Sache an sie zurückzuweisen. Massgebend wird das Zwölffache des in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Lohnes sein, auch wenn dieser einen Anteil oder den gesamten 13. Monatslohn enthält, da der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Januar 2014 der gesamte im Dezember 2013 ausgerichtete Lohn zur Verfügung gestanden hat. 3.6 Bei der Anspruchsberechnung für den Monat Februar 2014 muss der im Januar 2014 ausgerichtete Lohn berücksichtigt werden. Dieser hat sich auf 6’979.60 Franken belaufen (act. G 3.2.5–1), was einem Jahreslohn von 90’734.80 Franken entspricht. Davon sind die obligatorischen Familienzulagen von 4’800 Franken auszuscheiden. Somit verbleibt ein Erwerbseinkommen von 85’934.80 Franken. Unter Berücksichtigung der unverändert gebliebenen Berufsauslagen von 11’400 Franken, des unverändert gebliebenen hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin von 25’613 Franken und der privilegierten Anrechnung gemäss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG resultiert ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 65’765 Franken. Zusammen mit den Familienzulagen von 4’800 Franken, den Rentenleistungen von 8’796 Franken und einem Wertschriftenertrag von 15 Franken ergibt sich ein Einnahmentotal von 79’376 Franken. Bei einem unverändert gebliebenen Ausgabentotal von 75’477 Franken resultiert ein Einnahmenüberschuss von 3’899 Franken, der die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung für den Monat Februar 2014 ausschliesst. Für die Monate März und April 2014 ist dieselbe Berechnung vorzunehmen, aber auf die jeweils massgebenden Monatslöhne abzustellen. Der Lohn hat sich im Februar 2014 auf 6’578.55 Franken (act. G 3.2.5–2) und im März 2014 auf 6’432.15 Franken (act. G 3.2.5–3) belaufen. Dies entspricht Jahreslöhnen von 85’521.15 Franken (im Februar 2014 resp. für die Anspruchsberechnung für März 2014) beziehungsweise von 83’617.95 Franken (im März 2014 resp. für die Anspruchsberechnung für April 2014). Das anrechenbare Erwerbseinkommen beläuft sich somit auf 62’289 Franken (März) beziehungsweise auf 61’021 Franken (April). Bei ansonsten unveränderten Ausgaben und Einnahmen resultiert für den März 2014 ein Einnahmenüberschuss von 423 Franken und für den April 2014 ein Ausgabenüberschuss von 845 Franken. Folglich hat die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar und März 2014 keinen Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung gehabt; im April 2014 hat dagegen ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Minimalgarantie (Art. 26 ELV) bestanden. Die Frage, ob für den Monat Januar 2014 ein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung bestanden hat, wird nach der Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung beantwortet werden können. 4. Gemäss dem Art. 5 Abs. 1 ELG/SG (in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung) haben die Bezüger einer ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung einen Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung gehabt, wenn die um die ordentlichen Ergänzungsleistungen erhöhten Einnahmen die Ausgaben nicht gedeckt haben und wenn das Reinvermögen drei Viertel der Grenze für die Anrechnung eines Vermögensverzehrs nach der Bundesgesetzgebung nicht erreicht hat. Weil nur die Bezüger einer ordentlichen Ergänzungsleistung einen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung haben können, ist der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesamte EL-Anspruch in zwei Schritten zu prüfen: Zuerst ist rein bundesrechtlich ein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung zu prüfen. Erst in einem zweiten Schritt und nur, wenn ein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung zu bejahen ist, sind die kantonalrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen und ist zu prüfen, ob ein zusätzlicher Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung besteht. Würde die Prüfung in nur einem Schritt durchgeführt und würde folglich von Beginn weg das kantonalrechtliche, höhere Mietzinsmaximum bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt, könnte die Vorfrage nicht beantwortet werden, ob überhaupt ein Anspruch auf eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung besteht. Folglich kann in Bezug auf den hier massgebenden Zeitraum nur für den April 2014 (und – je nach dem Ergebnis der weiteren Abklärung – allenfalls für den Januar 2014) ein Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung geprüft werden. Da die Beschwerdeführerin in diesem Monat die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 ELG/SG erfüllt hat, hat in diesem Monat das um einen Drittel erhöhte Mietzinsmaximum (20’000 Franken statt 15’000 Franken) angerechnet werden können (Art. 6 Abs. 1 ELG/SG). Der Mietzins hat auch diesen Betrag überschritten, weshalb ein Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von 417 Franken (= 5’000 Franken ÷ 12) pro Monat besteht. 5. Bei diesem Ergebnis ist die für die Monate Februar und März 2014 ausgerichtete Ergänzungsleistung zurückzuerstatten. Über eine mögliche Rückerstattung für den Monat Januar 2014 wird die Beschwerdegegnerin nach dem Abschluss der Sachverhaltsabklärung entscheiden. Die ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung, die der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Minimalgarantie entsprochen hat, ist gemäss dem Art. 21a ELG direkt der Krankenpflegeversicherung ausbezahlt worden. Sie kann daher nicht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert werden. Die für die Monate Februar und März 2014 – sowie allenfalls Januar 2014 – unrechtmässig bezogene, ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung ist dagegen gemäss dem Art. 13 Abs. 1 lit. c ELG/SG i.V.m. dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Verwirkungsfristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind von der Beschwerdegegnerin gewahrt worden. 6. Für das Einspracheverfahren wird gemäss dem Art. 52 Abs. 3 ATSG in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die bedeutendste Ausnahme von dieser Regel liegt vor, wenn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren bewilligt worden ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 8C_549/2007, E. 9.3). Gemäss den Materialien zum Art. 52 Abs. 3 ATSG hat der Gesetzgeber nur an diese eine Ausnahme gedacht (vgl. insb. BBl 1991 II 201 und 262 sowie BBl 1999 4612). Der Wortlaut des Art. 52 Abs. 3 ATSG schliesst es allerdings nicht aus, dass auch unter anderen besonderen Umständen eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N 68). Die vom Gesetzgeber verwendete Terminologie („in der Regel“) ist unspezifisch. Hätte dieser nur für den Fall einen Anspruch auf eine Parteientschädigung vorsehen wollen, in dem die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt sind, hätte er den Wortlaut des Art. 52 Abs. 3 ATSG entsprechend spezifisch formuliert. Von seinem Sinn und Zweck her will der Art. 52 Abs. 3 ATSG das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenneutral halten, also die Entstehung von amtlichen und ausseramtlichen Kosten verhindern. Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesetzgeber die gegenteilige Lösung gewählt: Gemäss dem Art. 61 lit. g ATSG besteht (immer) ein Anspruch der obsiegenden versicherten Person auf eine Parteientschädigung. Augenscheinlich ist er davon ausgegangen, dass im Einspracheverfahren – anders als im Beschwerdeverfahren – in der Regel keine Notwendigkeit für eine Vertretung bestehe (was in der Lehre zum Teil kritisiert wird; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 67, mit Hinweisen). Damit stimmt auch der Umstand überein, dass eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erforderlich, im Beschwerdeverfahren dagegen „nur“ gerechtfertigt sein muss. Da ein Einspracheverfahren aber zumindest unter besonderen Umständen ebenso komplex und anspruchsvoll wie ein Beschwerdeverfahren sein kann und da folglich entgegen der grundsätzlichen Annahme des Gesetzgebers ein Bedarf nach einer fachkundigen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren bestehen kann, darf die Zusprache einer Parteientschädigung nicht absolut ausgeschlossen sein. Dies dürfte der Gesetzgeber, wenn auch nicht explizit zum Ausdruck gebracht, bei der Formulierung des Art. 52 Abs.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3 ATSG berücksichtigt haben, was erklärt, weshalb er nicht auf den Art. 37 Abs. 4 ATSG verwiesen, sondern – unspezifisch – Ausnahmen von der Regel vorgesehen hat. Angesichts der generellen Stossrichtung des Art. 52 Abs. 3 ATSG ist die Ausnahmeregelung aber eingeschränkt zu verstehen, das heisst es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu stellen. Der vorliegende Fall weist zwar einige verfahrensrechtliche Besonderheiten auf, weil die Wiedererwägung einer Revisionsverfügung den Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Abgesehen davon beschränkt sich der Inhalt des Verfahrens aber auf die Frage, welcher Lohn zeitlich massgebend ist. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um eine derart komplexe Frage, dass sich die ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren rechtfertigen würde. Daher besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise, nämlich in Bezug auf den Ergänzungsleistungsanspruch für den Monat April 2014, gutzuheissen. Zudem gilt auch die Rückweisung zur weiteren Abklärung betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch für den Monat Januar 2014 rechtsprechungsgemäss als ein Obsiegen der Beschwerdeführerin. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Zusprache einer Parteientschädigung ist den von einem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt oder Rechtsagent vertretenen Beschwerdeführern vorbehalten (Art. 10 f. AnwG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Gegenstand dieses Verfahrens sowohl die ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung als auch die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung betrifft, gilt der geteilte Rechtsmittelweg. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin für den April 2014 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von Fr. 966.-- und eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von Fr. 417.-- zugesprochen; für die Monate Februar und März 2014 besteht kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, weshalb die Beschwerdeführerin die für diese Monate unrechtmässig bezogene ausserordentliche Ergänzungsleistung von total Fr. 834.-- zurückzuerstatten hat; bezüglich des – ordentlichen und ausserordentlichen – Ergänzungsleistungsanspruchs für den Monat Januar 2014 wird die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat weder für das Einsprache- noch für das Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf eine Parteientschädigung.