© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.06.2016 Entscheiddatum: 06.06.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 06.06.2016 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a Abs. 2 ELV.Hypothetisches Erwerbseinkommen. Ausreichende und ernsthafte Stellenbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2016,EL 2014/48).Entscheid vom 6. Juni 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2014/48 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab dem 1. Dezember 2002 eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung (act. G 3.1.74). Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte gestützt auf den Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV von Beginn weg ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Versicherten (vgl. act. G 3.1.77). Ab dem 1. Juli 2009 rechnete sie auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Versicherten an (vgl. act. G 3.1.15 f.). Im November 2013 gingen der EL-Durchführungsstelle Nachweise über Stellenbemühungen des Ehemannes zu (act. G 3.2.10). Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2013 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2014 infolge einer Erhöhung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf 1’327 Franken pro Monat (act. G 3.2.9). Gemäss dem Berechnungsblatt zur Verfügung hatte sie (weiterhin) ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 19’210 Franken für die Versicherte und ein solches von 45’289 Franken für den Ehemann angerechnet (act. G 3.2.8). Im Januar 2014 gingen ihr weitere Stellenbemühungsnachweise des Ehemannes zu (act. G 3.2.6). Mit einer Verfügung vom 26. Januar 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Februar 2014 neu fest (act. G 3.2.3), da sich infolge eines Umzuges die Mietausgaben der Versicherten erhöht hatten und sie nun einen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von 315 Franken zur ordentlichen Ergänzungsleistung von 1’327 Franken hatte. Die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen fanden weiterhin Berücksichtigung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Bereits am 24. Januar 2014 hatte die Versicherte eine vorsorgliche Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2013 erheben lassen (act. G 3.2.1). Am 3. Februar 2014 teilte ihr die EL-Durchführungsstelle bezugnehmend auf die im November 2013 und Januar 2014 eingereichten Stellenbemühungsnachweise mit, dass die Bewerbungsdauer noch zu kurz sei, weshalb sie noch nicht von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes absehen könne (act. G 3.2.32). Am 3. März 2014 liess die Versicherte zur Begründung ihrer vorsorglichen Einsprache vom 24. Januar 2014 geltend machen, sie und ihr Ehemann hätten sich bereits seit mehr als sechs Monaten erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden müsse (act. G 3.2.30). Mit einer Verfügung vom 13. März 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung infolge des Umstandes, dass der Sohn der Versicherten einen Praktikumslohn erzielte, rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 auf 1’233 + 2 Franken herab (act. G 3.2.27). Zur Begründung führte sie aus, dass der Praktikumslohn des Sohnes der Versicherten zu einer Reduktion sowohl der ordentlichen, bundesrechtlichen als auch der ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen führe. Im Juni 2014 gingen der EL-Durchführungsstelle weitere Stellenbemühungsnachweise des Ehemannes zu (act. G 3.2.25). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte nach mehreren Gesprächen mit dem für den Ehemann der Versicherten zuständigen Personalberater des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), insgesamt sei trotz eines etwas zwiespältigen Eindrucks hinsichtlich des Arbeitswillens ab Dezember 2013 von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann abzusehen (act. G 3.2.24). Am 10. Juli 2014 liess die Versicherte der EL-Durchführungsstelle weitere Nachweise über Stellenbemühungen zugehen (act. G 3.2.20). Erstmals wurden auch Stellenbemühungen der Versicherten selbst dokumentiert. Bei den Unterlagen befand sich zudem eine Bestätigung über die Abmeldung der Versicherten beim RAV. Die Versicherte liess diesbezüglich anmerken, dass sie sich nur auf die Initiative der Personalberaterin hin abgemeldet habe. Diese habe nämlich angemerkt, sie werde ohnehin keine Stelle finden. In der Abmeldebestätigung war ausgeführt worden, dass die Versicherte aufgrund der Tatsache, dass sie nur zu 30 Prozent arbeitsfähig sei und weder ein Einsatzprogramm noch einen Deutschkurs besuchen könne, im Gespräch die Abmeldung vom RAV gewünscht habe (act. G 3.2.20–3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit einer Verfügung vom 16. August 2014 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 (act. G 3.2.10). Die entsprechenden Berechnungsblätter wiesen nur noch das hypothetische Erwerbseinkommen der Versicherten selbst aus (act. G 3.2.5 ff. und G 3.2.13 ff.). Die EL-Durchführungsstelle führte aus, ab Dezember 2013 sei von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Ehemannes der Versicherten auszugehen. Zudem habe eine Vergleichsrechnung gezeigt, dass ein höherer EL-Anspruch bestehe, wenn die Tochter nicht in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werde. A.d Am 25. August 2014 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle bezüglich der Einsprache vom 24. Januar 2014 gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2013 (act. G 3.2.4), die Versicherte sei zwischen September 2013 und Januar 2014 beim RAV angemeldet gewesen und sie habe Arbeitsbemühungen getätigt. Ende Januar 2014 habe sie sich vom RAV abgemeldet. Für die Zeit danach habe sie keine Stellenbemühungen mehr nachgewiesen. Folglich könne nicht von einer unverschuldeten Stellenlosigkeit ausgegangen werden, weshalb für die Versicherte weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Bezüglich des hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes sei bereits ausserhalb des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 27. Dezember 2013 eine Anpassung erfolgt. Die Einsprache sei insofern gegenstandslos geworden. Im Übrigen müsse sie abgewiesen werden. Mit einem Entscheid vom 29. August 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 24. Januar 2014 ab, wobei sie die Einsprache hinsichtlich des hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes als gegenstandslos erachtete (act. G 3.2.1). B. B.a Am 1. Oktober 2014 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2014 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, von der Abmeldung vom RAV könne nicht auf eine mangelnde Arbeitsmotivation der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Die RAV-Personalberaterin hätte die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin umfassend über die Folgen der Abmeldung aufklären müssen, zumal ihr bewusst gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beziehe. Aufgrund des Vertrauensprinzips habe der Versicherungsträger für eine unterlassene Aufklärung und Beratung einzustehen. Ohne die Abmeldung vom RAV hätte die Beschwerdeführerin weiterhin Bewerbungen im bisherigen Umfang getätigt. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 20. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1. 1.1 Mit der Verfügung vom 27. Dezember 2013 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung an die alljährliche Erhöhung der Krankenkassenprämienpauschale angepasst. Den Gegenstand dieser Verfügung hat also nur die Revision der Ergänzungsleistung (Art. 17 Abs. 2 ATSG) infolge einer Veränderung der Prämienpauschale gebildet. Die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Revisionsverfügung vom 27. Dezember 2013 hat sich nicht gegen diese Anpassung gerichtet. Die Beschwerdeführerin hat die Erhöhung der Ergänzungsleistung infolge einer Erhöhung der Prämienpauschale also akzeptiert, weshalb diese nicht zum Gegenstand des Einspracheverfahrens gehört hat. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat bereits im November 2013 kommentarlos Stellenbemühungsnachweise ihres Ehemannes eingereicht. Damit hat sie die Beschwerdegegnerin augenscheinlich dazu bewegen wollen, künftig kein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes mehr anzurechnen und eine entsprechend höhere Ergänzungsleistung auszurichten. Folglich hat es sich bei der Eingabe vom November 2013 um ein Revisionsgesuch im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. Da sich die Beschwerdegegnerin erst am 3. Februar 2014 zu diesem Revisionsgesuch geäussert hat, hat in der Revisionsverfügung vom 27. Dezember 2013 auch (nebst der Anpassung an die gestiegene Prämienpauschale) eine Abweisung des Revisionsgesuchs vom November 2013 erblickt werden können. Auch diese –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte befürchtete – Abweisung hat grundsätzlich mit einer Einsprache angefochten werden können. Im weiteren Verlauf hat sich allerdings gezeigt, dass die Verfügung vom 27. Dezember 2013 keine Abweisung des Revisionsgesuchs vom November 2013 enthalten hat. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich im Februar 2014 ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung dieses Revisionsgesuchs eröffnet, das sie dann mit der Verfügung vom 16. August 2014 abgeschlossen hat. Die Revisionsverfügung vom 27. Dezember 2013 hat also gar keinen Gegenstand „hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes“ enthalten; dies ist vielmehr der Gegenstand des separaten, am 16. August 2014 abgeschlossenen Revisionsverfahrens gewesen. Folglich hat es der Einsprache vom 24. Januar 2014 gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2013 diesbezüglich an einem Streitgegenstand gefehlt. Da dies von Beginn weg der Fall gewesen ist, der Streitgegenstand also nicht etwa nachträglich weggefallen ist, kann das Einspracheverfahren insofern nicht gegenstandslos geworden sein, weshalb die Abschreibung dieses Teils des Einspracheverfahrens formal nicht korrekt gewesen ist. Richtigerweise hätte in Bezug auf das hypothetische Erwerbseinkommen des Ehemannes also ein Nichteintretensentscheid gefällt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin die teilweise Abschreibung des Einspracheverfahrens aber nicht angefochten hat, ist diese verbindlich geworden. Deshalb kann nur im Sinne eines obiter dictum auf diesen Rechtsmangel hingewiesen werden. 1.3 In ihrer Einsprache vom 24. Januar 2014 gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2013 hat die Beschwerdeführerin erstmals darum ersucht, auch ihr selbst künftig kein hypothetisches Erwerbseinkommen gestützt auf den Art. 14a Abs. 2 ELV mehr anzurechnen und die Ergänzungsleistung entsprechend zu erhöhen. Dieses Begehren muss als ein Revisionsgesuch im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG qualifiziert werden. Die Verfügung vom 27. Dezember 2013 kann also diesbezüglich noch gar keine Abweisung eines entsprechenden Revisionsgesuchs enthalten haben. Um einen Antrag in einem Einspracheverfahren kann es sich dabei nicht gehandelt haben, denn es fehlte an einem früheren Revisionsgesuch und folglich auch an einer entsprechenden Verfügung. Diesbezüglich hat es also an einem Gegenstand für das Einspracheverfahren gefehlt. Weshalb die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch vom 24. Januar 2014 (oder spätestens vom Juli 2014 respektive von dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin erstmals Nachweise über eigene erfolglose
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellenbemühungen eingereicht hat) nicht gleich wie jenes vom November 2013 betreffend das hypothetische Erwerbseinkommen des Ehemannes behandelt hat, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist es unzulässig gewesen, direkt mit einem Einspracheentscheid über das Revisionsgesuch vom 24. Januar 2014 zu entscheiden. Folglich erweist sich auch der nicht abgeschriebene, hier angefochtene Teil des Einspracheentscheides vom 29. August 2014 als rechtswidrig. Die Abweisung der Einsprache muss durch einen Entscheid ersetzt werden, nicht auf die „Einsprache“, die eigentlich nur ein Revisionsgesuch ist, einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird mittels einer Verfügung über das Revisionsgesuch vom 24. Januar 2014 entscheiden müssen. Dazu ist ihr die Sache zu überweisen. 1.4 Das Bundesgericht vertritt zwar die Auffassung, dass die laufende Ergänzungsleistung jeweils per 1. Januar vollumfänglich neu festzusetzen sei, weshalb die Anspruchsberechnung ohne jede Bindung an die im vorangegangenen Kalenderjahr massgebenden Einnahmen und Ausgaben erfolgen müsse; die Verfügung über eine Ergänzungsleistung entfalte nämlich nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 128 V 39). Diese Auffassung beruht auf einem falschen Verständnis des Wortlautes der materiellen Bestimmungen des ELG. Diese verwenden zwar den Ausdruck „jährliche Ergänzungsleistung“, aber das bezieht sich natürlich nur auf die Anspruchsberechnung. Gemeint ist, dass bei der Anspruchsberechnung mit Jahreswerten zu rechnen sei, wie die Materialien zum ELG völlig eindeutig belegen (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 15, mit Hinweisen). Dem Wortlaut materiellrechtlicher Gesetzesbestimmungen kann keine rein verfahrensrechtliche Regelung entnommen werden. Die Interpretation des Bundesgerichtes lässt sich auch in systematischer Hinsicht nicht halten, denn eine derart weitreichende Abweichung vom allgemeinen Sozialversicherungsverfahrensrecht, laut dem Dauerleistungen in aller Regel unbefristet zugesprochen werden und der Revision (Art. 17 ATSG) unterstehen, hätte explizit in einer der (wenigen) Verfahrensnormen des ELG statuiert werden müssen; zudem wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die „Grundleistungen“ (eine Rente der ersten Säule) unbefristet, die ergänzenden Leistungen aber nur jeweils zeitlich auf ein Kalenderjahr befristet zugesprochen würden, zumal sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung darauf verlassen können müssen, die einmal zugesprochenen Leistungen ausgerichtet zu erhalten, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wesentlich verändern (vgl. Ralph Jöhl, a.a.O., Rz. 16). Da angesichts der jederzeitigen Revisionsmöglichkeit offensichtlich keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit für die Beschränkung der Rechtsbeständigkeit der EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr besteht (vgl. Ralph Jöhl, a.a.O., Rz. 17), hält die Auffassung des Bundesgerichtes auch einer teleologischen Interpretation nicht stand. Im Übrigen hätte die Auffassung des Bundesgerichts zur Folge, dass immer auf den 1. Januar eine umfassende Überprüfung aller Einnahmen- und Ausgabenpositionen erfolgen müsste, denn die Neufestsetzung unterstünde in vollem Umfang dem Untersuchungsgrundsatz. Schliesslich hat das Bundesgericht selbst schon verschiedentlich festgehalten, dass ein EL-Ansprecher nicht mehrfach dieselben Berechnungsgrundlagen beanstanden könne, ohne sich dem Vorwurf einer mutwilligen Prozessführung auszusetzen (z.B. Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008; Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015), was nichts anderes bedeuten kann, als dass die Verfügungen eben doch eine Rechtsbeständigkeit über den Ablauf eines Kalenderjahres hinaus entfalten (vgl. Ralph Jöhl, a.a.O., Rz. 18). Selbst das Bundesgericht würde deshalb die Einsprache vom 24. Januar 2014 gegen die Revisionsverfügung vom 27. Dezember 2013 hinsichtlich des hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin wohl nicht als zulässig erachten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sieht jedenfalls keinen Anlass, den verfahrensrechtlich unzulässigen Einspracheentscheid gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu „retten“ und die Beschwerdeführerin dadurch um ein Rechtsmittel (die Einsprachemöglichkeit gegen die noch zu erlassende Verfügung) zu bringen. 1.5 Auch die vom Bundesgericht verschiedentlich geäusserte Auffassung, in einem Revisionsverfahren seien sämtliche Tatbestandselemente umfassend zu überprüfen (vgl. etwa das Urteil 9C_965/2012, 9C_21/2013 vom 5. August 2013), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich im Revisionsverfahren, das sie mit der Verfügung vom 27. Dezember 2013 abgeschlossen hat, die Rechtmässigkeit einer weiteren Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens gar nicht überprüft. Selbst wenn es zulässig gewesen wäre, das Revisionsverfahren (als an keine Voraussetzung gebundene Wiedererwägung ex nunc) zur Korrektur von Berechnungselementen zu missbrauchen, hinsichtlich derer sich der Sachverhalt gar nicht verändert hatte, änderte dies nichts daran, dass der Verfügung vom 27. Dezember 2013 keine Überprüfung des hypothetischen Erwerbseinkommens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführerin voraus gegangen ist, weshalb es auch dann an einem entsprechenden Einsprachegegenstand fehlen würde, wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur umfassenden Prüfung im Revisionsverfahren angewendet würde. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich aufzuheben und durch den Entscheid zu ersetzen, nicht auf die Einsprache einzutreten. Die Sache wird zur Behandlung des Revisionsgesuchs der Beschwerdegegnerin überwiesen. Das ist als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu interpretieren, da diese zwar mit ihren materiellen Begehren nicht durchgedrungen ist, aber die Aufhebung des von ihr als rechtswidrig erachteten Einspracheentscheides bewirkt hat. Folglich hat sie einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Aufwand für die an der Sache vorbei gehende materielle Argumentation des Rechtsvertreters ist nicht notwendig gewesen und deshalb nicht durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Diese hat aber den übrigen Aufwand, insbesondere für das Studium der umfangreichen Akten, zu ersetzen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 29. August 2014 wird, soweit er die Einsprache abweist, aufgehoben und durch den Entscheid ersetzt, nicht auf die Einsprache einzutreten. 2. Die Sache wird zur Behandlung des Revisionsgesuchs vom 24. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin überwiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2’000.-- zu entschädigen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.